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Archivrecht

http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2011/03/16/erster-einblick.htm

Wie ein Gerichtssprecher [des LG Frankfurt, KG] auf Anfrage von buchreport.de erklärte, darf die Bibliothek es ihren Nutzern nicht ermöglichen, die von den Bibliotheken digitalisierten, urheberrechtlich geschützten Bücher von elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks zu vervielfältigen. Somit dürfte das Urteil beim Börsenverein und bei Verlagen in diesem Punkt auf Erleichterung stoßen.

Es bleibt jedoch beim Patt aus erst­instanzlicher Entscheidung: Die Richter lehnten es ab, der Bibliothek generell das Digitalisieren von Büchern zu verbieten, die Verlage selbst in elektronischer Form anbieten.

Er gehe davon aus, dass beide Parteien nun auch den nächsten Schritt zum Bundesgerichtshof gehen werden, erklärt Verleger Matthias Ulmer auf Anfrage von buchreport.de.


Via http://bibliothekarisch.de/blog/2011/03/16/erste-informationen-zum-urteil-ulmer-vs-tu-darmstadt/

Update:
http://bibliothekarisch.de/blog/2011/03/17/digital-lesen-ja-aber-ansonsten-ab-zurueck-ins-mittelalter/

http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=379

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/03/16/google-street-view-rechtlich-zulssig/

Hauseigentümer können nicht verhindern, dass Google für den Bilderdienst Street View Fassaden und Gärten fotografiert. Das Kammergericht Berlin lehnte den Antrag einer Hausbesitzerin ab, die sich gegen die Aufnahmen wehrte. Zuvor war die Frau schon in erster Instanz gescheitert.

Die Hauseigentümerin hatte befürchtet, ihre Familie und der private Bereich ihres Vorgartens könnten auf den Bildern zu erkennbar sein. Weder das Land- noch das Kammergericht stellten aber einen Rechtsverstoß fest.

Die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen, wie sie jeder Fußgänger oder Autofahrer vom öffentlichen Grund aus machen könne, sei rechtlich nicht relevant. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für darüber hinausgehende unerlaubte Aufnahmen habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Insbesondere habe sie nicht plausibel gemacht, dass die erhöhte Position der Google-Kameras wesentlich andere Einblicke ermöglicht, als sie auch für einen Fußgänger möglich sind.

Es handelt sich um das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Hauseigentümerin kann also noch den normalen Rechtsweg beschreiten.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 13. September 2010 – 37 O 363/10
Kammergericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 10 W 127/10


PDF auf berlin.de
http://goo.gl/Lwt0K

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

http://readersbillofrights.info/


http://www.vhw.de/kompetenzfelder/umweltrecht/eugh-zu-klagerechten-von-umweltverbaenden/

Steht für mich nach der Lektüre der dort verlinkten Stellungnahme der Generalanwältin fest.

In der Praxis kann ein Verwaltungsakt [...] nicht unter Berufung darauf,
dass er gegen eine Vorschrift zum Schutz der Umwelt verstößt, von einer
nichtstaatlichen Umweltorganisation angefochten oder von einem deutschen
Gericht überprüft werden. Klagebefugt sind die nichtstaatlichen
Umweltorganisationen nur, wenn sie auf ein subjektives Recht Einzelner
verweisen können, das verletzt wird oder verletzt zu werden droht.

[...] Die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens ist [...], ob es mit der UVP-Richtlinie im Einklang steht, dass ein Mitgliedstaat
seine Verfahrensvorschriften über die Klagebefugnis aufrechterhält, die bewirken,
dass eine Klage wegen Verletzung einer nur den Schutz der Umwelt
bezweckenden Rechtsvorschrift von niemandem erhoben werden kann. [...]

Hätte die deutsche Regierung recht, würde es teilweise vom Zufall
abhängen, ob eine nichtstaatliche Umweltorganisation klagebefugt ist. Man stelle
sich zwei Seen vor, bezüglich Fauna und Flora genau identisch. Der erste See liegt
in unberührter Natur, in einem fernen Winkel eines ausgedehnten Landstrichs, der
unter der allgemeinen Kontrolle der örtlichen Behörden steht (die auch
Bauanträge prüft). Kein Mensch lebt in der Nähe. Der zweite See liegt in der Nähe
einiger Häuser. Nach der Auslegung der deutschen Regierung könnte eine
nichtstaatliche Umweltorganisation befugt sein, die Genehmigung für ein
Bauvorhaben am Ufer des zweiten Sees anzufechten (wenn die nichtstaatliche
Umweltorganisation geltend macht, dass die Rechte der Hausbesitzer verletzt sind
oder verletzt sein können), nicht jedoch die Genehmigung für ein Bauvorhaben
am ersten See. Dies kann sicherlich nicht in der Absicht der UVP-Richtlinie
liegen. Der Zugang zu Gerichten darf nicht von sachfremden Faktoren abhängen
wie etwa der genauen Lage eines Vorhabens, von dem eine nichtstaatliche
Umweltorganisation befürchtet, dass es zu Umweltschäden führt.

[...] Die deutsche Regierung hat ausgeführt, das deutsche System der
gerichtlichen Kontrolle bestehe in einer sorgfältigen und umfassenden
Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen und ergebe ein hohes Schutzniveau
für die Rechte Einzelner24. Ebenso wie ein Ferrari mit verschlossenen Türen hilft
jedoch eine intensive Kontrolldichte in der Praxis wenig, wenn das System als
solches für bestimmte Kategorien von Klagen nicht zugänglich ist.

Diese wird deutlich aus dem langen Blogeintrag

http://bibliothekarisch.de/blog/2011/03/13/buchpiraterie-in-dramatischen-ausmassen/

Pflichtlektüre für Urheberrechtsinteressierte. Beiträge auf Englisch u.a. von Till Kreutzer

http://kluwercopyrightblog.com/

Ulrich Herb legt den Sachstand dar:

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/34/34209/1.html

http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-johannes-reschke-2010-auslegung-von-%C2%A7-52b-urhg

Steinhauer bespricht kritisch die Arbeit

Johannes Reschke (2010): Die verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts - zugleich eine Überprüfung von § 52b UrhG. Göttingen: V&R unipress (Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht, Band 27) ISBN 978-3-89971-656-6

Zitat: Seine ab­schlie­ßende Einschätzung freilich ver­wundert: „Nachdem in den letzten Jahren die ver­fassungsrechtlich geschützten Inter­essen der Werknutzer verstärkt Gegenstand der öffentlichen Diskussion um das Ur­heberrecht waren, darf die grundrechtliche abgesicherte Stellung des Urhebers nicht aus dem Blick geraten.“ (S. 80). Richtig und dem aktuellen Stand der urheber­recht­lichen Diskussion entspricht das genaue Gegenteil. Die wichtigen Disser­tationen von Till Kreutzer („Das Modell des deutschen Urheber­rechts und Regelungsalternativen : konzeptionelle Überlegungen zu Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer des Urheberrechts als Reaktion auf den urheberrechtlichen Funktionswandel, Baden-Bade, 2008) und Gerd Hansen („Warum Urheberrecht? : die Rechtfertigung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung des Nutzerschutzes, Baden-Baden 2009) zeigen hier ein ganz anderes Bild. Es gehört zu den aktuellen Herausforderungen eines sachgerechten Urheberrechts auch und gerade die Nutzerinteressen angemessen zu integrieren. Leider hat Reschke beide Arbeiten in seiner 2010 vorgelegten Dissertation nicht ge­würdigt.

Zu Kreutzer siehe meine Besprechung:
http://archiv.twoday.net/stories/5986332/

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=12296

Prof. Joseph H.H. Weiler (NYU School of Law), der Herausgeber des European Journal of International Law und der dazu­ge­hö­ren­den Rezensionswebsite www.GlobalLawBooks.org obsiegte in einem Verfahren beim fran­zö­si­schen Tribunal de Grand Instance de Paris, wel­ches von einer Buchautorin wegen des Abdrucks einer kri­ti­schen Rezension ihres Buches auf der Rezensionswebsite ange­strengt wor­den war.

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/6211585/

Wir setzen unsere Berichterstattung zu Plagiaten vor allem in der Wissenschaft fort:

http://archiv.twoday.net/search?q=plagi
http://archiv.twoday.net/search?q=guttenberg

1. Nachlese zur Causa Guttenberg

Zur gemeinsamen Pressemitteilung des Bayreuther Erst- und Zweitprüfers Häberle/Streinz

http://goo.gl/PhFNr = PDF

wurde soeben hier schon hinreichend etwas gesagt:

http://archiv.twoday.net/stories/14674950/#14675756

Ich möchte nur ergänzen, dass bei einer für Summa vorgesehenen Arbeit sehr wohl erwartet werden kann, dass stichprobenhaft die Verarbeitung der angegebenen Literatur überprüft wird. Außerdem hätte man die nicht öffentlich zugänglichen Ausarbeitungen des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags anfordern können.

Gegen Guttenberg läuft jetzt ein offizielles Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/csu-ermittlungen-gegen-guttenberg-1.1069061

2. Badische Zeitung

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/marktundmedien/1404285/

Update zu
http://archiv.twoday.net/stories/14656354/

3. Freiburg im Breisgau

Sportmediziner Hans-Hermann Dickhuth soll seine Habilitation abgeschrieben haben, Plagiatsverdacht auch bei der Dissertation seiner Frau

SPIEGEL 10/20011, S. 34f.
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,748941,00.html
http://www.tagesspiegel.de/wissen/plagiat-uni-freiburg-beurlaubt-professor/3920996.html
http://goo.gl/mLOxJ = faz.net

4. Österreich

http://de.antiplagaustria.wikia.com/wiki/Initiative_Transparente_Wissenschaft_Wiki

Via http://commonsblog.wordpress.com/2011/03/07/wenn-wissenschaftler-sich-selbst-um-regel-kummern/

Das offene Wiki-Projekt beginnt mit der Publikation eines an das Rektorat der Universität Wien gerichteten Briefs des Philosophen Herbert Hrachovec in der Causa Johannes Hahn und einer Sammlung von VwGH-Entscheiden zu akademischen Plagiaten in Österreich von Gerhard Fröhlich.

Mag. Karl-Heinz Grasser unter Plagiatverdacht
http://kurier.at/nachrichten/2078191.php

EU-Kommissar Hahn
http://diepresse.com/home/bildung/universitaet/640001/Hahns-Dissertation-an-der-Nationalbibliothek-gesperrt?

5. Fall Dietmar J. Wetzel: HSOZKULT reagiert nicht

http://adresscomptoir.twoday.net/stories/14673957/
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/5072773/

Ich habe Dr. Hohls um eine Stellungnahme gebeten.

6. SPIEGEL-Cover zu Bild (Streichhölzer)

http://www.rechtambild.de/2011/03/ist-das-aktuelle-spiegel-cover-ein-plagiat/
http://www.sueddeutsche.de/medien/plagiatsvorwurf-umstrittener-spiegel-titel-zuendende-idee-1.1066643

7. Philippinen

In einer Entscheidung über ungekennzeichnet kopierte Absätze im Urteil eines Kollegen kamen philippinische Richter zur Überzeugung, dass es für das Vorliegen von Plagiarismus einer "bösen Absicht" bedarf.

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/34/34279/1.html

Plagiat oder Doppelschöpfung?

 

twoday.net AGB

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