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Archivrecht

Aachener Weihnachtsmarkt jault auf: GEMA-Kosten sind explodiert. Aber Veranstalter und GEMA sind auf einem guten Wege, damit es bald wieder dudelt.

http://www.kanzlei-hoenig.info/gema-sorgt-fuer-stille-nacht

http://www.gulli.com/news/danke-gema-weihnachtsmarkt-ohne-weihnachtsmusik-2010-11-25

http://www.an-online.de/lokales/aachen-detail-an/1472855?_link=&skip=&_g=Weihnachtsmarkt-Bald-wird-die-Musik-wieder-aufgedreht.html

Zum Thema GEMA
http://archiv.twoday.net/stories/8461038/
http://archiv.twoday.net/stories/8442381/
http://archiv.twoday.net/stories/8400222/

Update:

Passend dazu eine Meldung aus dem rheinischen Monheim, wo eine gierige Autorin einen Martinsumzug abmahnen lässt. Recht so, werft diese Deppen, die einfach geschützte Werke benutzen, alle in den Knast! (Wer Ironie findet, darf sie behalten.)

http://www.derwesten.de/staedte/kreis-mettmann/Martins-Umzug-in-Monheim-hat-teures-Nachspiel-id3987473.html

Wegen einer Urheberrechtsverletzung auf seiner Internetseite muss das St. Martin Komitee Monheim fast 500 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten zahlen. Dies schrieben dem überraschten Vorsitzenden Holger Höhn die Anwälte der Autorin Elke Bräunling. Deren geschützten Text „Ein bisschen so wie Martin“ hatte das Komitee ohne vorherige Absprache auf seiner Internetseite veröffentlicht, dabei fehlte auch der Verweis auf die Urheberin.

Was war genau geschehen? Das Komitee organisierte Mitte November wie in den Jahren zuvor den zentralen St.Martins-Umzug in Monheim, zu dem 3500 Kindern – 32 Schulklassen und elf Kindergartengruppen -- strömten. „Wir haben dazu ein Programmheft erstellt, in dem Treffpunkte, Uhrzeiten und auch Liedtexte aufgeführt waren“, erklärt Höhn. Das Programmheft wurde zwar nicht gedruckt, war aber auf der Internetseite herunterladbar.

„Zeichen einer kranken Entwicklung“

„Wir hatten uns zuvor bei den Einrichtungen erkundigt, welche Lieder von den Kindern gern gesungen werden“, berichtet Höhn. Dass die Veröffentlichung des Bräunling-Textes einen Lizenzierungsvertrag mit der Rechteverwertungsgesellschaft Gema bedurft hätte, wusste offenbar niemand. Bei Texten, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren Tod sind, erlischt das Urheberrecht. Bei der im Leben weilenden Autorin Elke Bräunling verhält es sich jedoch anders.

Für Höhn ist der Sachverhalt Zeichen einer „kranken Entwicklung“: „Ich finde es schade, dass manche Lieder nur ‘aus dem Kopf’ gesungen werden dürfen wie in einer Minnesänger-Gesellschaft.“ Dennoch hat sich das Komitee gefügt, einen Unterlassungsvertrag unterzeichnet, den Text von der Seite entfernt. Auch die 500 Euro wurden bereits überwiesen.

So geraten aber die Komitee-Finanzen in Schieflage. Zwar ist der St.Martins-Umzug 2011 nicht in Gefahr, wohl aber die Wiederauflage des Malwettbewerbs, der für 2010 am Samstag zu Ende geht. Das Komitee muss Spenden nun sammeln.Informationen unter: www.smkm.de


Und zur Erinnerung für Frau Bräunling die ersten drei Zeilen des Textes:

Ein bisschen so wie Martin möchte´ ich manchmal sein,
und ich will an andre denken,
etwas geben, etwas schenken.


http://elkeskindergeschichten.blog.de/2008/11/06/bisschen-martin-6896410/

#gema

http://www.rue89.com/2010/11/25/houellebecq-gratuit-sur-le-net-flammarion-va-attaquer-177707

http://fgallaire.flext.net/goncourt-2010-creative-commons/

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/6500256/

Florent Gallaire irrt: Wenn H. für sein preisgekröntes Werk Wikipedia-Artikel verwendet hat, dann ist das eine Urheberrechtsverletzung, gegen die die betroffenen Autoren vorgehen können, soweit die Artikel Schöpfungshöhe erreichen und die Benutzung unfrei ist (so die deutsche Rechtslage, im wesentlichen dürfte das französische Recht das nicht anders sehen). Das abgeleitete Werk steht aber nicht automatisch unter der freien Lizenz der Vorlage! Um dieses Ergebnis zu erzielen, müsste man den CC-Lizenztext anders formulieren.

Gallaires juristische Analyse:
http://fgallaire.flext.net/houellebecq-creative-commons/

Ob seine Berufung auf eine Entscheidung zur GPL http://www.droit-technologie.org/upload/actuality/doc/1279-1.pdf hilfreich ist, kann ich nicht beurteilen.

Wenn H. fremde Materialien als Zitate verwendet (ohne sie mit Quellenangabe zu zitieren, § 51 UrhG), ist das nach dem sehr viel strengeren französischen Recht ein klarer Urheberrechtsverstoß. Siehe auch: http://archiv.twoday.net/stories/8427757/

Update:
https://vasistas.wordpress.com/2010/11/29/houellebecq-umsonst-im-netz-verlag-verklagt-blogger/

http://iuwis.de/blog/new-directive-orphan-works (Englisch)

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg43474.html

Aus den bis jetzt bekannt gewordenen Äußerungen der zuständigen
EU-Generaldirektion läßt sich vermuten, daß der Entwurf den Mitgliedsstaaten die
Einführung einer neuen Schranke für verwaiste Werke in ihre nationalen
Urheberrechtsgesetze vorgeben wird. Bibliotheken sollen per Gesetz ermächtigt
werden, verwaiste Werke nach einer "sorgfältigen Suche" (diligent search) zu
digtalisieren und weltweit (on a cross-border basis) im Internet zugänglich zu
machen.

Die BGH-Entscheidung begegnet auch sonst erheblichen Bedenken, soweit sie nach dem Referat unter

http://www.urheberrecht.org/news/4104/

beurteilbar ist. Ein beamteter Architekt kann daher abkassieren, weil ein anderes Bundesland die Lärmschutzwand nachbaute. Bei dem Arbeitnehmerurberrecht überschätzen die Gerichte die Rechte abhängig Beschäftigter, die dienstlich urheberrechtlich geschützte Werke schaffen. Sie zu § 43 UrhG meine Urheberrechtsfibel

http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf

Update: Nach Blick in den Volltext

http://www.ra-juedemann.de/2010/11/urheberrecht-bgh-vom-12-05-2010-i-zr-20907-larmschutzwand/

bleibe ich bei meiner Wertung.

(ich führe bewusst NICHT juris.bgh an, da dieses Angebot mit Chrome 8 nicht fehlerfrei benutzbar ist).

Da kann man wirklich nur den Kopf schütteln:

Link

#gema

http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/163-Google-Streetview-Anspruch-auf-Entpixelung.html

RA Ulbricht erörtert die Frage, ob Rechtsansprüche hinsichtlich der Verpixelung von Häusern bestehen könnten - empfehlenswert!

Möglicherweise wird es ja irgendwann eine zweite Runde von Streetview-Fahrten geben oder es werden Mitbewerber mit Verpixelungsangeboten (womöglich gesetzlich erzwungen) auftreten. Ulbricht erörtert nicht, ob vorbeugend Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden könnten.

Durch die (behauptete) Löschung der Rohdaten richten sich derzeit alle Ansprüche auf Entpixelung auf etwas Unmögliches, obwohl zumindest bei gewerblichen Mietern ein Anspruch gegenüber dem Eigentümer denkbar wäre. Ulbricht behandelt nicht die Frage eines Schadensersatzanspruchs. Allerdings dürfte es schwierig sein, einen solchen Schaden schlüssig zu beziffern.

Siehe auch:
http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder.html

100+ StreetView-Beiträge:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

Es ist gerade der große Vorteil von Internetpublikationen, dass diese über Hyperlinks direkten Zugang zu den Quellen der Berichterstattung verschaffen können. Denn damit bietet sich für den Leser die Möglichkeit, sich anhand der verlinkten Originale und zusätzlichen Informationen zum Thema selbst ein unabhängiges Urteil über die jeweilige Berichterstattung bilden zu können. Anders als die Musikindustrie geht der BGH offensichtlich von einem mündigen Bürger als Leser aus, der nicht durch technisch sinnlose Websperren und verbotene Links von redaktionell ausgewerteten Originalquellen abgeschnitten werden muss. Dieses für die Meinungsbildung im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Element darf nicht durch reine Wirtschaftsinteressen beschränkt werden. Die Entscheidung des BGH ist daher ein wichtiges Signal für die Freiheit der Berichterstattung.

Heise-Justiziar Heidrich http://bit.ly/bs5B9o

Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview



http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Weimar-1650-Merian_bearbeitet.jpg


http://www.kanzleikompa.de/2010/11/15/darf-man-rundmails-anderer-leute-veroffentlichen-olg-stuttgart-4-u-9610/

"Wer an ihm persönlich unbekannte, sogar teilweise anonyme Leute Rundmails verschickt, diese nicht als vertraulich kennzeichnet und keine Inhalte verbreitet, die nicht aufgrund ihrer Natur etwa der Privat- oder Intimsphäre unterfallen, kann nicht den Schutz der “Privatsphäre” beanspruchen. Betroffen ist vielmehr die Sozialsphäre, welche grundsätzlich und jedenfalls dann der öffentlichen Meinungsbildung offen steht, wenn die entsprechenden Informationen schon zuvor selbst bekannt gegeben waren."

RA Wolfgang Maaßen zieht GRUR 2010, 880ff. das öffentliche Sachenrecht aus dem Zylinder:

Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen sind in den Schlossgärten außer in den Fällen, in denen das Fotografieren den Gemeingebrauch anderer Parkbesucher stört, ohne Erlaubnis der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg zulässig. Dazu muss man weder auf § URHG § 59 UrhG zurückgreifen noch darüber diskutieren, ob der Zuweisungsgehalt des Eigentums auch den wirtschaftliche Nutzen umfasst, der sich durch die fotografische Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache erzielen lässt. Die Lösung ergibt sich ohne Weiteres aus dem öffentlichen Sachenrecht, das bei öffentlichen Sachen von einer Beschränkung der Eigentumsrechte durch den Widmungszweck ausgeht. Da die Grundstücke durch den Staatsvertrag und durch die Stiftungssatzung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind und das gewerbliche Fotografieren in den Parkanlagen im Regelfall nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht, darf die Stiftung als Grundstückseigentümerin Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken nicht von einer Erlaubnis abhängig machen. Dies lässt sich auch nicht mit dem Hausrecht, mit den Richtlinien oder mit der Parkordnung durchsetzen, da die Regelungskompetenz der Stiftung insoweit durch die Widmung beschränkt wird.

Erinnert mich ein wenig an meine Argumentation von ca. 1994:

Entgegen der von Pütz (S. 25) wiedergegebenen Rechtsauffassung der Kultusministerkonferenz haben öffentliche Institutionen nicht wie private Eigentümer das Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Vielmehr unterliegen die von ihnen verwahrten Kulturgüter als öffentliche Sachen einem öffentlichrechtlichen Regime, das die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse überlagert. Sieht man die Allgemeinzugänglichkeit als Zweckbestimmung (oder "Widmung") von Kulturgut an, so kommen Zugangsbeschränkungen - etwa ein Fotografierverbot - nur in Betracht, wenn Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeits- oder Urheberrechte) gewahrt werden müssen oder wenn konservatorische Rücksichten sie erforderlich machen. Als indirekte Gewährleistung des Zugangsrechts der Öffentlichkeit zählt die Erstellung von Vervielfältigungen zur bestimmungsgemäßen Inanspruchnahme von Kulturgut. Damit ist aber für eine Berufung auf die Eigentümerposition kein Raum. Selbst wenn man die begehrte Nutzung jenseits des Bestimmungszwecks ansiedeln wollte, müßte die Institution auf die Grundrechte und andere öffentliche Aufgaben Rücksicht nehmen (BVerwGE 91, 135 = NJW 1993, S. 609 mit Anm. Schlink).

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm

 

twoday.net AGB

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