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Archivrecht

Wikipedia-Artikel zur Kulturflatrate mit weiteren Hinweisen
http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturflatrate

Regina Mönch, 28.8.2009
FAZ

Wieland Freund, 28.8.2009
http://www.welt.de/die-welt/kultur/article4413806/Wenn-alle-umsonst-kopieren-verdient-keiner-mehr-Geld.html

Robin Meyer-Lucht, 17.6.2006
http://carta.info/10584/markt-oder-allmendewirtschaft-worum-es-bei-der-kulturflatrate-eigentlich-geht/
Plädiert stattdessen für Urheberrechtsabgabe

Gutachten: Kulturflatrate rechtlich in Deutschland zulässig
http://www.gruene-bundestag.de/cms/netzpolitik/dokbin/278/278059.kurzgutachten_zur_kulturflatrate.pdf

Die Einführung einer Kulturflatrate setzt eine Änderung des geltenden Urheberrechts voraus. Sie verstößt nicht gegen Grundrechte der Schöpfer, sondern sorgt vielmehr dafür, dass diese einen angemessenen Ausgleich für die Vervielfältigung ihrer Werke erhalten. Auch die Rechte der Betreiber von Downloadportalen und die Rechte von Internetnutzern, die keine geschützten Werke nutzen, aber trotzdem die Gebühr entrichten müssen, werden nicht verletzt.

Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/search?q=kulturflatrate

http://www.vzbv.de/mediapics/google_lg_hamburg_07_08_2009.pdf
http://www.vzbv.de/go/presse/1199/index.html?ref_presseinfo=true

Das Urteil des LG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.

Aber die neue Musikurhebervereinigung mit dem albernen Akronym ADAM sieht das ganz anders:

Zur Wahrung einer »zukunftsfähigen, innovativen, identitätsstiftenden, vielfältigen und lebendigen Musikkultur« sei daher auch eine Stärkung des Urheberrechts gerade in Bezug auf digitale Nutzung ihrer Werke notwendig.
http://www.urheberrecht.org/news/3702/

Wie soll diese Stärkung aussehen? Lebenslange Haft für Raubkopierer? Oder gar die Todesstrafe für gewerbliche Produktpiraten? Wenn's um das Eingemachte der deutschen Musikautoren geht, darf es wirklich keine Tabus geben!

Wissenschaftler und AutorInnen, die auf eine möglichst große Sichtbarkeit ihrer Werke Wert legen, werden dringend gebeten, der VG Wort als Bezugsberechtigte keine Rechte zu übertragen und als Wahrnehmungsberechtigte fristgerecht zu widersprechen.

Diese Empfehlung gibt das Urheberrechtsbündnis:

http://iuwis.de/blog/erinnerung-aktionsb%C3%BCndnis-empfiehlt-nicht-zustimmung-zur-%C3%A4nderung-des-vg-wort-vertrags

Warum darf die VG Wort die Rechte nicht bekommen?

Dies ist in den folgenden Beiträgen erläutert:

http://archiv.twoday.net/stories/5743335/
http://archiv.twoday.net/stories/5741709/

Wissenschaftler können die Rechte vergriffener Bücher nach § 41 UrhG zurückrufen:

http://archiv.twoday.net/stories/4069056/

Sie sind dann Rechteinhaber im Sinne des Google Books Settlement und können eine weltweite Gratis-Anzeige des gesamten Buchs gegenüber Google erklären bzw. eine CC-Lizenz vereinbaren:

http://archiv.twoday.net/stories/5878756/

http://blog.jacomet.ch/?p=3474

Ganz meine Meinung! Zu Streetview siehe:

http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

Wer auch immer eine vollständige Abbildung der vom öffentlichen Straßenraum sichtbaren Erdoberfläche realisieren möchte, sollte das Recht dazu haben. Es kann nicht sein, dass Hauseigentümern das Recht zugestanden wird, ihr Haus aus dem virtuellen Straßenbild entfernen zu lassen. Das ist Geodaten-Zensur, nichts anderes.

Siehe auch:
http://www.heise.de/newsticker/Schweizer-Datenschuetzer-fordert-Stopp-von-Google-Street-View--/meldung/144146

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30977/1.html

Gaby Weber recherchiert zum Thema: Haben mit Billigung des BND ausgerechnet Nazi-Techniker Israel nuklear aufgerüstet? Da sich der BND weigert, die Akten einsehen zu lassen, verklagt sie ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 VwGO sieht das bei BND-Sachen vor).

Zum Thema Bundesarchivgesetz:

So machte der BND im Bezug auf Eichmann geltend, es handele sich um sogenanntes "Archivgut", für das eine 60 Jahres-Frist bestehe (§ 5 Abs. 3 BArchG). Dies sei der Fall, da die angeforderten Akten gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BArchG der Geheimhaltung unterliegen. Doch nicht einmal die Akten, die älter als 60 Jahre sind möchte Pullach herausrücken. Diese seien in einer "Aufbewahrungseinheit" zusammengeheftet, sodass für den Fristbeginn auf die jüngsten Aktenteile abzustellen sei, die im Jahre 1956 lägen. - Anders ausgedrückt könnte man also eine Akte bis zum St. Nimmerleinstag weiterführen und auf ewig der Einsicht entziehen.

Widerspruchsbescheid:
http://www.gabyweber.com/dwnld/prozesse/bnd_9_08.pdf


Am Rande betrifft eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht auch das Archivwesen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090701_2bve000506.html

Die Frage 18 betreffend die Einsicht in historische Unterlagen deutscher Dienste beantwortete die Bundesregierung wie folgt:

65
Für den Umgang mit den historischen Unterlagen der Nachrichtendienste des Bundes gelten die Vorgaben des Bundesarchivgesetzes (BArchG).

66
Soweit der Bundesregierung bekannt, legt die Central Intelligence
Agency (CIA) lediglich Teile von Vorgängen offen und nimmt unter anderem Schwärzungen vor. Dies ist nach dem BArchG nicht möglich.


Wer bezweifelt außer mir noch, dass der letzte Satz zutreffend ist?

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/content/titleinfo/416136

Titel Die Reichsgesetze über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst und das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 : in d. Fass. d. Gesetzes v. 22. Mai 1910 zur Ausführung d. rev. Berner Übereinkunft vom 13. Nov. 1908 / mit Erl. von Paul Daude
Verfasser Daude, Paul
Erschienen Berlin : Guttentag, 1910
Online-Ausg. [Online-Ausg.] Düsseldorf : Universitäts- und Landesbibliothek, 2009
Umfang VIII, 293 S.

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf

Man kann es nicht anders als bigott nennen, wie Verlagsverantwortliche derzeit Politik in eigener Sache machen: Sie beschweren sich über die vermeintliche Enteignung durch Google, zwingen ihren Autoren aber gleichzeitig Total-Buy-Out-Verträge auf, mit denen sie sich sämtliche Rechte an deren Stücken sichern.

http://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/meister-der-enteignung/

 

twoday.net AGB

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