Archivrecht
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/5873713/
Udo Vetter leitet die Zulässigkeit der Plakat-Remix-Aktion aus der Einwilligung seitens der CDU in eine redaktionelle Verwendung ab:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/08/12/schnell-zuruckpfeifen/
Wie weit diese im vorliegenden Fall jedenfalls gehen, lässt sich auf der Homepage der CDU nachlesen, wo es auch die Plakate zum Download gibt:
Alle Bilder auf www.bilder.cdu.de können für redaktionelle Zwecke unter Angabe des Bildnachweises (Foto: www.bilder.cdu.de) sowie des Fotografen (soweit genannt) kostenlos verwendet werden.
Die CDU räumt also das Recht ein, sämtliches Material für redaktionelle Zwecke zu verwenden. Wir müssen die Frage nicht beantworten, ob die Einschränkung auf redaktionelle Zwecke zulässig ist. Denn netzpolitik.org ist mittlerweile eine wichtige, viel beachtete und seriös geführte Online-Publikation.
Längst ist auch geklärt, dass derjenige, der Pressematerial zur Verfügung stellt, keine Einschränkungen zur inhaltlichen Verwendung machen kann. Nach dem Motto: Sie dürfen das Material nur nutzen, wenn positiv berichtet wird oder keine Veränderungen vorgenommen werden. Das ist mit der Presse- und Meinungsfreiheit nicht vereinbar.
Gern wüsste ich, wo das geklärt ist.
Gefunden habe ich ein völlig lebensfremdes Urteil des - na was wohl - Landgerichts Hamburg, das bei einer einfachen Pressemitteilung einer Anwaltskanzlei fehlerhaft die Schöpfungshöhe bejahte und einem anderen Anwalt die verwertung ohne Quellenangabe verbot:
http://www.damm-mann.de/assets/doc20070425111946.pdf
Wozu bitteschön gibt man Pressemitteilungen heraus, wenn man nicht möchte, dass diese möglichst vollständig und unverändert abgedruckt oder anderweitig veröffentlicht werden?
Die betreffende PM ist heute noch auf
OpenPR abrufbar.
Es ist absolut branchenüblich, dass Presseorgane sich nicht die Mühe machen, PMs so umzuformulieren, dass eine freie Bearbeitung (§ 24 UrhG) entsteht. PMs werden üblicherweise gekürzt bzw. etwas bearbeitet, wobei nicht selten eine Quellenangabe unterbleibt.
Wer eine Pressemitteilung verbreitet, willigt ein, dass sie ohne urheberrechtliche Einrede verbreitet werden darf. Das LG Hamburg hat Unrecht.
Längst ist auch geklärt, dass derjenige, der Pressematerial zur Verfügung stellt, keine Einschränkungen zur inhaltlichen Verwendung machen kann.
Je länger ich darüber nachdenke, um so weniger geklärt scheint mir das.
Aus urheberrechtlicher Sicht darf der Urheber bis an die Grenze des Rechtsmissbräuchlichen seine Position ausnutzen. Presseorgane müssen sich daran halten, sofern wirksame AGB/freie Lizenzen vorliegen und keine Schranke des UrhG in Betracht kommt.
Bilder zur redaktionellen Nutzung sind beispielsweise eine Teilmenge der von
http://www.buss-art.de/page.php?page_id=89
vertriebenen Bilder. Der Kunde dieser Bildagentur darf generell bei allen Bildern nicht:
"die lizenzierten Bilder in pornographischer, diffamierender oder gesetzeswidriger Weise [...] verwenden"
Es liegt auf der Hand, dass völlig unbestimmt ist, was ein Gericht bei Auslegung dieser Klausel (ob sie überhaupt wirksam ist, steht dahin) als "diffamierend" betrachten würde.
Übrigens kann sich die Verwendung zu redaktionellen Zwecken nicht auf die Flickr-Präsentation der zweckentfremdeten Fotos beziehen, sondern nur auf das Blog Netzpolitik, das in der Tat redaktionelle Berichterstattung und Meinungsbildung bietet.
Fazit: Entgegen den Angaben von Vetter ist durchaus unklar, womit ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützter Werke einverstanden sein muss, wenn es um ihre vergütungsfreie Nutzung geht.
http://archiv.twoday.net/stories/5873713/
Udo Vetter leitet die Zulässigkeit der Plakat-Remix-Aktion aus der Einwilligung seitens der CDU in eine redaktionelle Verwendung ab:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/08/12/schnell-zuruckpfeifen/
Wie weit diese im vorliegenden Fall jedenfalls gehen, lässt sich auf der Homepage der CDU nachlesen, wo es auch die Plakate zum Download gibt:
Alle Bilder auf www.bilder.cdu.de können für redaktionelle Zwecke unter Angabe des Bildnachweises (Foto: www.bilder.cdu.de) sowie des Fotografen (soweit genannt) kostenlos verwendet werden.
Die CDU räumt also das Recht ein, sämtliches Material für redaktionelle Zwecke zu verwenden. Wir müssen die Frage nicht beantworten, ob die Einschränkung auf redaktionelle Zwecke zulässig ist. Denn netzpolitik.org ist mittlerweile eine wichtige, viel beachtete und seriös geführte Online-Publikation.
Längst ist auch geklärt, dass derjenige, der Pressematerial zur Verfügung stellt, keine Einschränkungen zur inhaltlichen Verwendung machen kann. Nach dem Motto: Sie dürfen das Material nur nutzen, wenn positiv berichtet wird oder keine Veränderungen vorgenommen werden. Das ist mit der Presse- und Meinungsfreiheit nicht vereinbar.
Gern wüsste ich, wo das geklärt ist.
Gefunden habe ich ein völlig lebensfremdes Urteil des - na was wohl - Landgerichts Hamburg, das bei einer einfachen Pressemitteilung einer Anwaltskanzlei fehlerhaft die Schöpfungshöhe bejahte und einem anderen Anwalt die verwertung ohne Quellenangabe verbot:
http://www.damm-mann.de/assets/doc20070425111946.pdf
Wozu bitteschön gibt man Pressemitteilungen heraus, wenn man nicht möchte, dass diese möglichst vollständig und unverändert abgedruckt oder anderweitig veröffentlicht werden?
Die betreffende PM ist heute noch auf
OpenPR abrufbar.
Es ist absolut branchenüblich, dass Presseorgane sich nicht die Mühe machen, PMs so umzuformulieren, dass eine freie Bearbeitung (§ 24 UrhG) entsteht. PMs werden üblicherweise gekürzt bzw. etwas bearbeitet, wobei nicht selten eine Quellenangabe unterbleibt.
Wer eine Pressemitteilung verbreitet, willigt ein, dass sie ohne urheberrechtliche Einrede verbreitet werden darf. Das LG Hamburg hat Unrecht.
Längst ist auch geklärt, dass derjenige, der Pressematerial zur Verfügung stellt, keine Einschränkungen zur inhaltlichen Verwendung machen kann.
Je länger ich darüber nachdenke, um so weniger geklärt scheint mir das.
Aus urheberrechtlicher Sicht darf der Urheber bis an die Grenze des Rechtsmissbräuchlichen seine Position ausnutzen. Presseorgane müssen sich daran halten, sofern wirksame AGB/freie Lizenzen vorliegen und keine Schranke des UrhG in Betracht kommt.
Bilder zur redaktionellen Nutzung sind beispielsweise eine Teilmenge der von
http://www.buss-art.de/page.php?page_id=89
vertriebenen Bilder. Der Kunde dieser Bildagentur darf generell bei allen Bildern nicht:
"die lizenzierten Bilder in pornographischer, diffamierender oder gesetzeswidriger Weise [...] verwenden"
Es liegt auf der Hand, dass völlig unbestimmt ist, was ein Gericht bei Auslegung dieser Klausel (ob sie überhaupt wirksam ist, steht dahin) als "diffamierend" betrachten würde.
Übrigens kann sich die Verwendung zu redaktionellen Zwecken nicht auf die Flickr-Präsentation der zweckentfremdeten Fotos beziehen, sondern nur auf das Blog Netzpolitik, das in der Tat redaktionelle Berichterstattung und Meinungsbildung bietet.
Fazit: Entgegen den Angaben von Vetter ist durchaus unklar, womit ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützter Werke einverstanden sein muss, wenn es um ihre vergütungsfreie Nutzung geht.
KlausGraf - am Mittwoch, 12. August 2009, 19:10 - Rubrik: Archivrecht
http://www.presserecht-aktuell.de/?p=876
Die im Detail nicht immer korrekte (z.B. Urheberrechtsschutz des CDU-Logos) Darstellung widmet sich der Beschwerde der Fotografin des Schäuble-Porträts, zu dessen Remix das Blog Netzpolitik aufgerufen hatte.
Abgelehnt wird eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) und stattdessen auf das Zitatrecht Bezug genommen, obwohl die Verwendung mit der bisherigen Auslegung dieser Urheberrechtsschranke nicht in Einklang steht:
"Selbstständig ist das zitierende Werk gegenüber dem zitierten Werk, wenn es für sich genommen eine schöpferische Leistung darstellt. Diese Selbstständigkeit fehlt, wenn das Zitat dergestalt im
Mittelpunkt des zitierenden Werkes steht, dass Letzteres ohne das
Zitat kein für sich existenzfähiges Werk mehr darstellen würde" (Bisges: Grenzen des Zitatrechts im Internet, GRUR 2009, 730 ff., hier 731).
Die hinzugefügten Slogans haben in der Regel keine eigene Schöpfungshöhe, das Foto wird also nicht in einem eigenständigen Werk zitiert.
Hinzu kommt, dass ein Zitat nur unverändert zulässig ist: "Gem. § 62 I UrhG dürfen Änderungen an dem zitierten Werk nicht
vorgenommen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz stellen nur die Übersetzung (§ 62 II UrhG) und die größen- bzw. technikbedingten Änderungen (§ 62 III UrhG) sowie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zulässige Änderungen (§ 63 I 2 i.V. mit § 39 II UrhG) dar." (Bisges 733).
Weder stellen die satirisch abgewandelten Plakate freie Bearbeitungen nach gängiger Lehre ("Verblassen" der Vorlage) noch zulässige Zitate dar.
Darf man das Urheberrecht so zurechtbiegen, dass ein politisch wünschenswertes Ergebnis - die im Interesse der Meinungsfreiheit zulässige Nutzung - zustandekommt? Wenn man von der herrschenden Dogmatik abweicht, die darauf verweist, dass die Schranken des UrhG abschließend sind, fällt es nicht schwer, das Urheberrecht im Licht des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu interpretieren und - obwohl keine Schranke so richtig passt - aufgrund der überragenden Bedeutung der politischen Auseinandersetzung in Wahlkampfzeiten den Remix und seine öffentliche Präsentation für erlaubt zu halten.
Auf die Meinungsfreiheit kann übertragen werden, was das Bundesverfassungsgericht zur Kunstfreiheit schrieb:
Dabei ist grundlegend zu beachten, dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut (BVerfGE 79, 29 <42>). Dies ist einerseits die innere Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes, andererseits führt dieser Umstand auch dazu, dass das Werk umso stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dienen kann, je mehr es seine gewünschte gesellschaftliche Rolle erfüllt. Diese gesellschaftliche Einbindung der Kunst ist damit gleichzeitig Wirkungsvoraussetzung für sie und Ursache dafür, dass die Künstler in gewissem Maß Eingriffe in ihre Urheberrechte durch andere Künstler als Teil der sich mit dem Kunstwerk auseinander setzenden Gesellschaft hinzunehmen haben. Zur Bestimmung des zulässigen Umfangs dieser Eingriffe dienen die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts (§§ 45 ff. UrhG), die ihrerseits aber wieder im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind und einen Ausgleich zwischen den verschiedenen - auch verfassungsrechtlich - geschützten Interessen schaffen müssen. Dem Interesse der Urheberrechtsinhaber vor Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Zwecken steht das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne die Gefahr von Eingriffen finanzieller oder inhaltlicher Art in einen künstlerischen Dialog und Schaffensprozess zu vorhandenen Werken treten zu können. (Hervorhebung KG)
http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/605-BVerfG-Az-1-BvR-82598-Germania-3.html
Anderer Ansicht ist bekanntlich der BGH:
http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/381-BGH-Az-I-ZR-11700-Verfremdung-des-Bundesadlers-Gies-Adler.html
Diese Entscheidung zu einer freien Bearbeitung des Gies-Adlers ist auch für den vorliegenden Fall einschlägig. Es fällt allerdings außerordentlich schwer, im bloßen Austauschen des Slogans eine antithematische Behandlung des Fotos zu sehen.
Fazit: Art. 5 GG rechtfertigt den Remix, das UrhG eher nicht.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/5874016/
http://www.flickr.com/photos/41336872@N02/
Die im Detail nicht immer korrekte (z.B. Urheberrechtsschutz des CDU-Logos) Darstellung widmet sich der Beschwerde der Fotografin des Schäuble-Porträts, zu dessen Remix das Blog Netzpolitik aufgerufen hatte.
Abgelehnt wird eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) und stattdessen auf das Zitatrecht Bezug genommen, obwohl die Verwendung mit der bisherigen Auslegung dieser Urheberrechtsschranke nicht in Einklang steht:
"Selbstständig ist das zitierende Werk gegenüber dem zitierten Werk, wenn es für sich genommen eine schöpferische Leistung darstellt. Diese Selbstständigkeit fehlt, wenn das Zitat dergestalt im
Mittelpunkt des zitierenden Werkes steht, dass Letzteres ohne das
Zitat kein für sich existenzfähiges Werk mehr darstellen würde" (Bisges: Grenzen des Zitatrechts im Internet, GRUR 2009, 730 ff., hier 731).
Die hinzugefügten Slogans haben in der Regel keine eigene Schöpfungshöhe, das Foto wird also nicht in einem eigenständigen Werk zitiert.
Hinzu kommt, dass ein Zitat nur unverändert zulässig ist: "Gem. § 62 I UrhG dürfen Änderungen an dem zitierten Werk nicht
vorgenommen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz stellen nur die Übersetzung (§ 62 II UrhG) und die größen- bzw. technikbedingten Änderungen (§ 62 III UrhG) sowie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zulässige Änderungen (§ 63 I 2 i.V. mit § 39 II UrhG) dar." (Bisges 733).
Weder stellen die satirisch abgewandelten Plakate freie Bearbeitungen nach gängiger Lehre ("Verblassen" der Vorlage) noch zulässige Zitate dar.
Darf man das Urheberrecht so zurechtbiegen, dass ein politisch wünschenswertes Ergebnis - die im Interesse der Meinungsfreiheit zulässige Nutzung - zustandekommt? Wenn man von der herrschenden Dogmatik abweicht, die darauf verweist, dass die Schranken des UrhG abschließend sind, fällt es nicht schwer, das Urheberrecht im Licht des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu interpretieren und - obwohl keine Schranke so richtig passt - aufgrund der überragenden Bedeutung der politischen Auseinandersetzung in Wahlkampfzeiten den Remix und seine öffentliche Präsentation für erlaubt zu halten.
Auf die Meinungsfreiheit kann übertragen werden, was das Bundesverfassungsgericht zur Kunstfreiheit schrieb:
Dabei ist grundlegend zu beachten, dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut (BVerfGE 79, 29 <42>). Dies ist einerseits die innere Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes, andererseits führt dieser Umstand auch dazu, dass das Werk umso stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dienen kann, je mehr es seine gewünschte gesellschaftliche Rolle erfüllt. Diese gesellschaftliche Einbindung der Kunst ist damit gleichzeitig Wirkungsvoraussetzung für sie und Ursache dafür, dass die Künstler in gewissem Maß Eingriffe in ihre Urheberrechte durch andere Künstler als Teil der sich mit dem Kunstwerk auseinander setzenden Gesellschaft hinzunehmen haben. Zur Bestimmung des zulässigen Umfangs dieser Eingriffe dienen die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts (§§ 45 ff. UrhG), die ihrerseits aber wieder im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind und einen Ausgleich zwischen den verschiedenen - auch verfassungsrechtlich - geschützten Interessen schaffen müssen. Dem Interesse der Urheberrechtsinhaber vor Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Zwecken steht das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne die Gefahr von Eingriffen finanzieller oder inhaltlicher Art in einen künstlerischen Dialog und Schaffensprozess zu vorhandenen Werken treten zu können. (Hervorhebung KG)
http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/605-BVerfG-Az-1-BvR-82598-Germania-3.html
Anderer Ansicht ist bekanntlich der BGH:
http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/381-BGH-Az-I-ZR-11700-Verfremdung-des-Bundesadlers-Gies-Adler.html
Diese Entscheidung zu einer freien Bearbeitung des Gies-Adlers ist auch für den vorliegenden Fall einschlägig. Es fällt allerdings außerordentlich schwer, im bloßen Austauschen des Slogans eine antithematische Behandlung des Fotos zu sehen.
Fazit: Art. 5 GG rechtfertigt den Remix, das UrhG eher nicht.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/5874016/
http://www.flickr.com/photos/41336872@N02/KlausGraf - am Mittwoch, 12. August 2009, 16:42 - Rubrik: Archivrecht
Zum von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann auch die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung zählen, und zwar auch dann, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet. Es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren (vgl. BVerfGE 85, 1 <22>), etwa weil der Verbreitende sie für begrüßenswert hält, weil er ihr ablehnend gegenübersteht oder weil er sie aus sich heraus für bemerkenswert erachtet. Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte im Rahmen einer Presseschau bzw. eines Pressespiegels ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.
BVerfG, 1 BvR 134/03 vom 25.6.2009, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090625_1bvr013403.html
Update:
http://www.telemedicus.info/article/1440-BVerfG-schraenkt-Verbreiterhaftung-ein.html
Identifizierung der Beteiligten:
http://www.kress.de/cont/story.php?id=129733
BVerfG, 1 BvR 134/03 vom 25.6.2009, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090625_1bvr013403.html
Update:
http://www.telemedicus.info/article/1440-BVerfG-schraenkt-Verbreiterhaftung-ein.html
Identifizierung der Beteiligten:
http://www.kress.de/cont/story.php?id=129733
KlausGraf - am Mittwoch, 12. August 2009, 01:18 - Rubrik: Archivrecht
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2008-11/qd7707226frc.pdf
Französisches Handbuch.
Französisches Handbuch.
KlausGraf - am Montag, 10. August 2009, 16:59 - Rubrik: Archivrecht
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In der heutigen FAZ (10.08.09) auf S. 28 beschreibt Herr Huff den Fall, dass der Autor Brüssow einen Festschriftenbeitrag zu einer Entscheidung des EuGH schreibt, die es überhaupt nicht gibt, jedenfalls nicht im Zeitpunkt der Abfassung des Beitrags. Nach Huffs erfolgloser Suche nach einer Fundstelle zu der Entscheidung letztendlich befragt habe der Autor eingeräumt, diese Entscheidung von einem Mitarbeiter bekommen zu haben. Dieser war offensichtlich einem Fake aufgesessen, das im Rahmen einer Simulation eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof erstellt wurde.
Jedenfalls an dieser Stelle im Internet
http://www.meuc.eu/documents/yy_akzo_urteil_final2.doc
ist aus der ersten Seite des Dokuments ersichtlich, dass "die Entscheidung" Teil der "Model European Union Conference (MEUC)" ist. Das ist ein Planspiel, bei dem Studentinnen und Studenten Sitzungen der europäischen Institutionen simulieren.
Dietrich Pannier in BIB-JUR.
Aus der FAZ:
Wie schnell man aber auf eine angeblich neue Entscheidung hereinfallen kann, zeigt ein Beispiel in der soeben erschienenen Festschrift der angesehenen Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein mit dem Thema "Strafverteidigung im Rechtsstaat" (Nomos Verlag, Baden-Baden, 2009).
Dort veröffentlicht der Kölner Strafverteidiger Rainer Brüssow einen Aufsatz zum Thema "Das Anwaltsprivileg des Syndikus im Wirtschaftsstrafverfahren - Erforderlichkeit einer Neubewertung nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2008?".
Jedenfalls an dieser Stelle im Internet
http://www.meuc.eu/documents/yy_akzo_urteil_final2.doc
ist aus der ersten Seite des Dokuments ersichtlich, dass "die Entscheidung" Teil der "Model European Union Conference (MEUC)" ist. Das ist ein Planspiel, bei dem Studentinnen und Studenten Sitzungen der europäischen Institutionen simulieren.
Dietrich Pannier in BIB-JUR.
Aus der FAZ:
Wie schnell man aber auf eine angeblich neue Entscheidung hereinfallen kann, zeigt ein Beispiel in der soeben erschienenen Festschrift der angesehenen Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein mit dem Thema "Strafverteidigung im Rechtsstaat" (Nomos Verlag, Baden-Baden, 2009).
Dort veröffentlicht der Kölner Strafverteidiger Rainer Brüssow einen Aufsatz zum Thema "Das Anwaltsprivileg des Syndikus im Wirtschaftsstrafverfahren - Erforderlichkeit einer Neubewertung nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2008?".
KlausGraf - am Montag, 10. August 2009, 10:49 - Rubrik: Archivrecht
Das OLG Köln hat in einer Fehlentscheidung die Reichweite der Kunstfreiheit verkannt, als es die Verwendung von Zitaten von Klaus Kinski in einem Theaterstück verbot:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_52_09urteil20090626.html
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_52_09urteil20090626.html
KlausGraf - am Montag, 10. August 2009, 09:52 - Rubrik: Archivrecht
http://stattaller.blogspot.com/2009/07/wer-findet-den-fehler-heute.html
Der Urheberrechtsschutz von Leistungen kann nicht durch AGB vereinbart werden.
Der Urheberrechtsschutz von Leistungen kann nicht durch AGB vereinbart werden.
KlausGraf - am Samstag, 1. August 2009, 21:34 - Rubrik: Archivrecht
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http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79909283C19080005&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET
Im Hinblick auf diese Erwägungen kann der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der – wie im Ausgangsverfahren – aus elf aufeinander folgenden Wörtern des Werkes besteht, eine teilweise Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen, wenn ein solcher Auszug – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.
Sprich: Auch die Google-Schnipsel und Auszüge in Trefferlisten von Google Book Search sind nach europäischem Recht vom Verbotsrecht des Urhebers erfasst. (Dass Suchmaschinen überhaupt fremde Werke erfassen dürfen, kann nur auf eine konkludente Einwilligung des Rechtsinhabers, was auf ein Opt-out mittels robots.txt hinausläuft, gestützt werden.)
Im Hinblick auf diese Erwägungen kann der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der – wie im Ausgangsverfahren – aus elf aufeinander folgenden Wörtern des Werkes besteht, eine teilweise Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen, wenn ein solcher Auszug – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.
Sprich: Auch die Google-Schnipsel und Auszüge in Trefferlisten von Google Book Search sind nach europäischem Recht vom Verbotsrecht des Urhebers erfasst. (Dass Suchmaschinen überhaupt fremde Werke erfassen dürfen, kann nur auf eine konkludente Einwilligung des Rechtsinhabers, was auf ein Opt-out mittels robots.txt hinausläuft, gestützt werden.)
KlausGraf - am Samstag, 1. August 2009, 17:44 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Samstag, 1. August 2009, 01:16 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.bibliotheksrecht.de/2009/07/30/zweitveroeffentlichungsrecht-schranke-6617086/
Siehe: http://archiv.twoday.net/stories/5578590/
Siehe: http://archiv.twoday.net/stories/5578590/
KlausGraf - am Donnerstag, 30. Juli 2009, 22:22 - Rubrik: Archivrecht
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