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Archivrecht

http://www.bibliotheksrecht.de/2009/07/30/neue-bibliotheksgebuehrenverordnung-baden-wuerttemberg-6617271/

Steinhauer macht zurecht darauf aufmerksam, dass nach herrschender Lehre eine Rechtsverordnung nicht ausreicht, um Bibliotheken oder Archiven Belegexemplare zu sichern.

Nachlesbar ist die rechtswidrige Verordnung unter:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BiblGebV+BW+Eingangsformel&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Steinhauer könnte sich wirklich daran gewöhnen, seinen Lesern einen vorhandenen Link, den er aufgrund seiner überragenden Retrieval-Begabung ja anders als Normalsterbliche blitzschnell ermittelt hat, mitzuteilen, auch wenn er das Gesetzblatt im Druck liest.

Wieso Steinhauer verschweigt, dass der nach wie vor in der Verordnung stehende gleichfalls rechtswidrige Genehmigungsvorbehalt Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen uns war, erschließt sich mir nicht:

http://archiv.twoday.net/stories/3177566/

Freie Verwendung von Abbildungen gemeinfreier Werke? Zur urheberrechtlichen Bewertung von Angeboten gemeinfreier Bilder bei Wikipedia und Wikimedia Commons

Author: Stang, Felix

Source: Zeitschrift fuer Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal, Volume 1, Number 2, July 2009 , pp. 167-219(53)

Der Beitrag beschäftigt sich mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung von Abbildungen gemeinfreier Werke in Open Access-Portalen wie Wikipedia oder Wikimedia Commons, deren Inhalte von Nutzern kostenlos eingestellt werden und nach den Vorstellungen der Betreiber für jedermann frei verwendbar sein sollen. Nach Darstellung der Voraussetzungen, nach denen Reproduktionsfotografien zumindest nach herrschender Auffassung einen Lichtbildschutz im Sinne des § 72 UrhG genießen und auch im Rahmen kostenloser Internetangebote nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers angeboten werden dürfen, wird der Frage nachgegangen, welche Verantwortung die Betreiber und Nutzer derartiger Internetangebote für ungenehmigte Verwendungen der Reproduktionsfotografien trifft. Hierbei liegt ein Schwerpunkt in der Darstellung der täterschaftlichen Verantwortung von Providern für so genannten ,,User-Generated-Content vor dem Hintergrund der Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes sowie der Verantwortung im Rahmen der mittelbaren Störerhaftung. An die Klärung der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Geltung des deutschen Urheberrechtsgesetzes für entsprechende Streitfälle schließt sich die Frage an, inwieweit die Gewährung eines Leistungsschutzrechtes für Reproduktionsfotografien zu einem Wertungswiderspruch im Hinblick auf den Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist am Originalkunstwerk oder sogar zu einer faktischen Schutzrechtsverlängerung führt. Hierzu wird vorgeschlagen, die drohende Umgehung der Gemeinfreiheit durch Geschäftsmodelle, die eine exklusive Verwertung der Originalkunstwerke auch nach Ablauf der Schutzfrist auf der Grundlage des Lichtbildschutzes für Reproduktionen ermöglichen, durch einen Ausschluss des Lichtbildschutzes von Reproduktionen vorexistierender zweidimensionaler Inhalte durch eine teleologische Reduktion des § 72 UrhG zumindest teilweise zu verhindern.


Der Beitrag ist in der Tendenz und im Ergebnis pro Gemeinfreiheit zu begrüßen, aber es geht nicht an, wie Stang es tut, die von den Wikimedia-Projekten und mir vertretene Rechtsauffassung, dass die herrschende Meinung nicht vom Schutz der Reproduktionsfotografie ausgehe, als falsch zu bezeichnen. Stang nennt die diesbezügliche Aussage von RA Seiler irrtümlich und ignoriert, dass sich der Ausschluss der Reproduktionsfotografie schlüssig aus den BGH-Entscheidungen Bibelreproduktion und Telefonkarte ableiten lässt. "Hierzulande [...] versagt die Rechtsprechung dem auf größtmögliche Originaltreue bedachten Repro-Fotografen den erwähnten Leistungsschutz des § 72 UrhG", so Ganea, GRUR Int. 2001, S. 182 in einer Besprechung zu einer Entscheidung des Bezirksgerichts Tokyo, das feststellte: "Bei Fotografien von zweidimensionalen Originalvorlagen besteht über die Ablichtung aus frontaler Position hinaus keine weitere Möglichkeit zur Standortwahl. Da solche Fotografien zudem keinem anderen Zweck dienen als einer möglichst originalgetreuen Wiedergabe des Originalwerks, können sie auch nicht als Werke angesehen werden, die nach Maßgabe des UrhG „Gedanken oder Gefühle schöpferisch zum Ausdruck bringen“ müssen."

Stang setzt sich selbstverständlich nicht mit meiner Argumentation in der Kunstchronik auseinander, auf die ich verweisen kann.

http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

Der einflussreichste Großkommentar des Urheberrechts von Schricker sieht die Sachlage genauso wie ich. Man mag die Sachlage als umstritten darstellen, aber RA Seiler konnte durchaus die Meinungen der Juristen beurteilen, als er seine Einschätzung niederschrieb. Im übrigen stellt sich auch die Frage, ob die Praxis der Wikipedia nicht inzwischen wichtiger ist als die Ansichten eines kleinen Inzucht-Kreises von Kommentar-Autoren. Was herrschende Meinung ist, haben nicht die Juristen zu diktieren. Im übrigen hat meines Wissens kein Kommentator bei der Frage eindeutig eine "h.M." ausgewiesen. Auch die Tatsache, dass es keine gerichtlichen Klärungen gegeben hat, spricht dafür, dass die Wikipedia auf dem richtigen Weg ist und RA Stang auf dem Holzweg.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090617_2bve000307.html

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30781/1.html

Der Telepolis-Artikel bringt für deutschsprachige Leser einige neue Details und Hintergrundinformationen zum Streit der National Portrait Gallery mit Wikimedia Commons, über den wir hier ausführlich berichteten:

http://archiv.twoday.net/stories/5834616/

http://www.boersenblatt.net/331157/

Die Ausführungen von Gabriele Beger, Vorsitzende des dbv und Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg, sind überzeugend.

Hierzulande urheberrechtlich geschützte Möbel, die in Italien keinen Schutz genossen, dürfen ausgestellt werden, entschied der BGH, nachdem der EuGH zuvor klargestellt hatte, "dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Ein Dritter greift daher nicht in das ausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. Von einer Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks übertragen wird (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 36 und 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina)."

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%20247/03&nr=48729

Die reine Vorlage von urheberrechtlich geschütztem Archivgut kann daher nicht als Eingriff in das Verbreitungsrecht des Urhebers gesehen werden.

Ein nordrhein-westfälisches Standesamt vertritt die Rechtsauffassung, wonach Zuständigkeit der Archive so zu sehen ist, dass 30, 80 bzw. 110 Jahre nicht in Jahresschritten zu berechnen sind, sondern täglich neu.

Dies bedeutet im konkreten Fall, dass das Standesamt sich - rechtlich gesehen - nicht in der Lage sieht, beispielsweise die Kopie einer Geburtsurkunde von Juni 1899 auszustellen. Dazu sei - so das Standesamt - ausschließlich das Stadtarchiv berechtigt, selbst wenn die Registerbände für das Geburtsjahr 1899 derzeit noch komplett beim Standesamt liegen.
via Archivliste

http://blog.frankwales.com/2009/07/20/for-the-public-good/

stellt die richtigen Fragen:

If the Gallery are the official custodians of works that have been acquired for the public, then by what right do they restrict the public’s access to those works no longer in copyright, beyond that necessary to physically safeguard the works themselves? How does limiting the public’s use of these works advance their stated aim “to promote the appreciation and understanding of portraiture in all media“? How does restricting people from seeing, or using, out-of-copyright works promote the appreciation and understanding of those works?

Zuvor hier: http://archiv.twoday.net/stories/5833706/

http://www.arthistoricum.net/blog/?p=1418

Georg Hohmann versucht sich an einer Darstellung des hier mit zahlreichen Nachweisen dokumentierten Streit National Portrait Gallery vs. Wikimedia.

Schlusssatz: Das ungefragte Kopieren der Bilder war zumindest moralisch gesehen nicht die feine (englische) Art.

Welche Moral ist das, die es Institutionen erlaubt, die Public Domain gnadenlos auszuplündern und sie mit Copyfraud auszuhöhlen? Was gemeinfrei ist, muss gemeinfrei bleiben, und darf nicht mit DRM weggeschlossen werden. Es kann nicht Sinn des Urheberrechts sein, sklavisch getreue Reproduktionen von gemeinfreien Werken zu schützen.

Auch wenn das für den Einzelnen wünschenswert sein mag, ist die Sachlage faktisch doch komplexer. Ein Museum, dass [sic!] Werke mit öffentlichen Mitteln ankauft, stellt diese in der Regel auch nicht kostenlos zur Ansicht zur Verfügung, sondern verlangen [sic!] Eintritt. In Deutschland sind entsprechende Einrichtungen sogar dazu verpflichtet, auf diesem Wege Einnahmen zu erzielen.

Seit 1994 bekämpfe ich diese dümmlichen Argumentationen:

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm

Es dürften wenige Internetangebote sein, die mehr Materialien zum Thema zusammengestellt haben als Archivalia:

http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte

Hohmann ignoriert z.B. meinen Beitrag in der Kunstchronik 2009:
http://archiv.twoday.net/stories/5672187/

Ein amerikanisches Gericht kam im bekannten Fall Bridgeman Art Library v. Corel Corp. jedenfalls zum Schluss, dass die Reproduktionen zweidimensionaler Werke kein eigenes Copyright haben. In Deutschland kann aber zusätzlich noch das Leistungsschutzrecht eine Rolle spielen, auf Grund dessen auch ohne urheberrechtliche Ansprüche ein vermarktungsrelevantes Recht an den Reproduktionen bestehen kann.

Das ist absolut ahnungslos. Angespielt wird auf § 72 UrhG. Ich habe in der Kunstchronik 2008 gezeigt, dass die herrschende juristische Lehre in Deutschland bei Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht von einem Leistungsschutzrecht ausgeht:

http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

Es wäre dem sonst sehr lesenswerten Arhistoricum-Blog zu wünschen, dass es sich kompetenter über diese Frage informiert.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48425&pos=0&anz=1

Ich bin durchaus der Ansicht, dass Copyfraud in eindeutigen Fällen als Straftat angesehen werden kann.

 

twoday.net AGB

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