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Archivrecht

Nicht nur das Stadtarchiv Köln war so dreist, Benutzer für eigene Fotografien zur Kasse zu bitten. Ein wahres Horrordokument ist die neue Gebührenordnung des Bozner Staatsarchivs, in der je Archivalieneinheit 3 Euro für Selbstfotografien gezahlt werden müssen. Das ist nichts als miese Gebührenschneiderei, da eine rechtlich fassbare Gegenleistung des Staatsarchivs nicht vorliegt.

http://www.provinz.bz.it/denkmalpflege/1303/news/news_d.asp?art=290034&HLM=1

http://www.bibliotheksrecht.de/2009/07/13/entwurf-berliner-bibliotheksgesetzes-6504181/

Ich halte den Entwurf für inakzeptabel, nicht nur weil Behördenbibliotheken grundsätzlich dem gemeinen Volk weiterhin verschlossen bleiben sollen:

Steinhauer dazu: Unverständlich ist die Aussage, dass die Behördenbibliotheken, zu denen auch die Bibliothek des Berliner Abgeordnetenhauses zählt, nach § 2 Abs. 6 im Grundsatz nicht frei zugänglich sind. Auf der Homepage des Bibliothek des Abgeordnetenhauses ist nämlich zu lesen: "Die Bibliothek des Abgeordnetenhauses dient in erster Linie der Information der Abgeordneten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sowie der Verwaltung. Sie steht aber auch interessierten Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung."

Ein Rechtsanspruch auf Bibliothekszulassung wird nicht gewährt.

Dass eine Belegexemplarregelung fehlt, stört mich nicht, denn ich halte diese ohnehin für verfassungsrechtlich zu bedenklich:

http://archiv.twoday.net/search?q=belegexemplar

Eine Datenschutzklausel fehlt, aber das wird den unfähigen Berliner Datenschutzbeauftragten (siehe "Fall Kinski") wohl nicht stören:

http://archiv.twoday.net/stories/5094326/

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/De_Kafka_Hungerkünstler_(1924)

Peter Hirtle hat dort zur Frage Stellung genommen, ob ein Werk von Kafka Public Domain in den USA ist.

Ein Kommentator im Heise-Forum stellt heraus, dass die Hamburger Erklärung der Verleger, der sich der Heise-Verlag angeschlossen hat, eine Sammlung hohler Phrasen ist:

http://tinyurl.com/km4d5h

Genauer gesagt: Die britische Institution droht einem US-Bürger juristische Schritte an. Es geht um zweidimensionale Gemäldefotos, die nach der Entscheidung "Bridgeman v. Corel" in den USA nicht schutzfähig sind. Das New Yorker Gericht hatte 1999 auch sorgfältig die UK-Rechtslage geprüft, was aber die Anwaltskanzlei jetzt nicht hindert, die Schutzfähigkeit der Gemäldefotos nach UK-Recht zu behaupten. Es ist zumindest unklug, sich mit den Wikipedianern anzulegen.

Brief der Kanzlei:
http://commons.wikimedia.org/wiki/User:Dcoetzee/NPG_legal_threat

Mehr dazu:

http://davidgerard.co.uk/notes/2009/07/11/sue-and-be-damned/

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Village_pump#Legal_threat_from_National_Portrait_Gallery

http://wikipediareview.com/index.php?s=2d0f2381c0205c92cb2bb4f9b2a7ff8f&showtopic=25249&pid=183073&st=20&#entry183073

Zur Rechtslage:
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfotografie

Update:
http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_talk:Wikipedia_Signpost/2009-07-13/Copyright_threat

http://en.wikinews.org/wiki/U.K._National_Portrait_Gallery_threatens_U.S._citizen_with_legal_action_over_Wikimedia_images (Detaillierte Darstellung, auch zu Zoomify)

http://creativecommons.org/weblog/entry/15764

Update 17.7.

http://www.bjp-online.com/public/showPage.html?page=865802

http://www.heise.de/newsticker/National-Portrait-Gallery-streitet-mit-Wikipedia--/meldung/142139

http://blog.wikimedia.org/2009/07/16/protecting-the-public-domain-and-sharing-our-cultural-heritage/

19.7.

http://archiv.twoday.net/stories/5832086/


http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=1919

Die Regierungsvorlage betreffend ein Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 (255 d.B., XXIV. GP) enthält eine vollkommene Neufassung des § 85 UG 2002, der nun eine „Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten” vorsieht (Neuregelung ist unterstrichen ausgezeichnet):
Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten
§ 85. (1) Die Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH hat zum Zwecke der Koordinierung bei der Erstellung und Beurteilung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten der Studierenden einzurichten, welche zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
Autorin oder Autor,
Titel und an welcher Universität die Arbeit abgefasst wurde,
Zusammenfassung des Inhalts.
Nach Möglichkeit soll auch eine Volltexterfassung erfolgen. Universitätsangehörigen ist auf deren Antrag Auskunft über die erfassten Arbeiten zu erteilen.
(2) Zur Dokumentation der wissenschaftlichen Leistungen an österreichischen Universitäten ist eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichungen von Angehörigen der Universität (digitales Repositorium) einzurichten, die zumindest die in Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten hat.
Korrespondierend dazu wird dem § 86 UG 2002, der bisher die rein analoge Veröffentlichungspflicht bezogen auf die Diplomarbeiten und Dissertationen regelte, einige zusätzliche Säzte angehängt, die nun endlich auch eine elektronische Veröffentlichung in dem geplanten nationalen Repositorium als hinreichend ansehen.
118. § 86 lautet:
„§ 86. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv beurteilte Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann diese Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen. Mit der Übergabe hat auch eine Aufnahme im nationalen Repositorium zu erfolgen. Die jeweilige Universitätsbibliothek hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit und Dissertation der zentralen Datenbank gemäß § 85 zur Verfügung zu stellen.
(2) Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind. In einem solchen Fall sind der zentralen Datenbank gemäß § 85 zunächst lediglich Autorin oder Autor sowie Titel der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu übermitteln.
Die Erläuterungen vermerken dazu lapidar:
Zu Z 117 (§ 85): …
Es wird nunmehr eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten von Studierenden eingerichtet werden. Diese soll der Unterstützung der universitären Organe dienen, um festzustellen, ob eine zur Betreuung vorgeschlagene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit in der vorliegenden oder einer modifizierten Form bereits Gegenstand einer Betreuung in Österreich war. Zur Dokumentation der wissenschaftlichen Leistungen an österreichischen Universitäten ist darüber hinaus eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichungen von Angehörigen der Universität (digitales Repositorium) einzurichten.
Zu Z 118 (§ 86):
Aufgrund der Schaffung der zentralen Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten ist es auch notwendig, die Universitätsbibliotheken zu verpflichten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten der Datenbank zur Verfügung zu stellen. Da es möglich ist, für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten den Ausschluss der Benützung zu beantragen, ist darauf auch bei der Zur-Verfügung-Stellung für die zentrale Datenbank Rücksicht zu nehmen.
Laut ORF-Meldung wurde die Universitätsreform am Abend des 9.7.2009 im Nationalrat beschlossen und ergeht nun das weitere parlamentarische Prozedere. Die Frage der Zentralen Datenbank sowie der elektronischen Abgabemöglichkeit scheint kein Zankapfel gewesen zu sein.
Quelle: http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00225/pmh.shtml


Kommentar:

(1) BA-Arbeiten sind nicht abgabepflichtig (Abgabe bedeutet Veröffentlichung). Diplom- und Masterarbeiten werden anders als in Deutschland

http://archiv.twoday.net/search?q=prüfungsarbeit

bibliothekarisch gesammelt.

(2) Österreich hat kein OA-Dissertationsmandat, aber wer elektronisch abliefern will, darf es.

(3) Da Österreich keinen Druckzwang kennt, besteht finanziell kein Vorteil für Open Access.

(4) Österreich hat anders als Deutschland eine GESETZLICHE Grundlage für die Ablieferung von Dissertationen. Angesichts des in Deutschland nach wie vor bestehenden Druckzwangs ist das aus abgabenrechtlicher Sicht verfassungsrechtlich mehr als bedenklich.

(5) Die Sperrfrist-Regelung ist ein vernünftiger Ausgleich zwischen den Interessenten des Kandidaten und der Öffentlichkeit.

(6) Es ist zu hoffen, dass Österreich bald die optionale elektronische Ablieferung in eine Pflichtablieferung umwandelt.

NACHTRAG:

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=1993 mit neuen Informationen. Es wird oben vielleicht zu wenig deutlich, dass ein nationales Repositorium für Dissertationen/Abschlussarbeiten geplant ist, das möglichst Volltexte aufnehmen soll.

http://www.bibliotheksrecht.de/2009/07/08/drei-recherchetipps-juristen-6470506/

Update: Pannier ergänzt diesen Beitrag in BIB_JUR:

http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0907c&L=bib-jur&T=0&P=68

Es gibt übertriebene Formen des Wissensschutzes seitens der reichen Länder durch eine zu strenge Anwendung des Rechtes auf geistiges Eigentum, speziell im medizinischen Bereich.

http://www.vatican.va/holy_father/benedict_xvi/encyclicals/documents/hf_ben-xvi_enc_20090629_caritas-in-veritate_ge.html

Via
http://www.heise.de/newsticker/G8-Gipfel-Papst-warnt-vor-uebertriebenem-Wissensschutz--/meldung/141742

Leider sind gerade die Kirchen sonst keine Verfechter von Open Access:

http://archiv.twoday.net/stories/5328324/

http://www.jurpc.de/rechtspr/20090136.htm

LG München I
Urteil vom 13.05.2009
21 O 618/09

Zum Umfang des Zitatrechts nach § 51 UrhG
JurPC Web-Dok. 136/2009, Abs. 1 - 52

Leitsätze

1. Der Abdruck der ersten zwei Zeilen eines insgesamt 116 Zeilen umfassenden Gedichts, in welchen eine Aussage über die Bewohner einer bestimmten Stadt getroffen wird, im vorderen und hinteren Vorsatz eines Begleitbands zu einer Museumsausstellung anlässlich des Stadtgründungsjubiläums sowie in einem Faltprospekt über diese Ausstellung ist als sog. Kleinzitat gem. § 51 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UrhG zulässig.
2. In der Weglassung eines Kommas im Zitat sowie in der grammatikalisch und inhaltlich korrekten Übersetzung des Zitats in drei Sprachen ist weder ein Verstoß gegen das Änderungsverbot i.S.v. §§ 62, 39 UrhG, noch gegen das Entstellungsverbot i.S.v. § 14 UrhG zu sehen.

T A T B E S T A N D

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen Verletzung ihrer Urheberrechte aufgrund unerlaubter Verwertung eines Zitats aus einem Werk des Lyrikers Eugen Roth auf Unterlassung in Anspruch.

Die Kläger sind die Erben nach dem 1976 verstorbenen Autor Dr. Eugen Roth. Die Beklagte zu 1 gibt durch das von ihr als rechtlich unselbstständige Einrichtung betriebene Stadtmuseum das im Verlag der Beklagten zu 2 erschienene Buch "Typisch München! — Das Jubiläumsbuch des Münchner Stadtmuseums" (Anlage SNP 4) entgeltlich ab. Dieses Buch wurde als Begleitband zur Einrichtung der Dauerausstellung unter dem Titel "Typisch München!" im Stadtmuseum anlässlich der 850-Jahr-Feier der Beklagten zu 1 publiziert. Die Ausstellung zeigt das, was typisch für München ist, und zwar beginnend von der Stadtgründung bis zur Neuzeit. Die Ausstellungsstücke und Materialien sollen das Lebensgefühl der Münchner Bürger dokumentieren.
Im vorderen Vorsatz des streitgegenständlichen Buchs ist die erste Zeile des Gedichts "Auf geht's — eine oktoberfestliche Moritat" von Eugen Roth (Anlage SNP 1) in Großbuchstaben mit dem Wortlaut

VOM ERNST DES LEBENS
HALB VERSCHONT

und im hinteren Vorsatz die zweite Zeile in Großbuchstaben mit dem Wortlaut

IST DER SCHON
DER IN MÜNCHEN WOHNT

wiedergegeben. Im hinteren Vorsatz ist nach dem Zitatende der Name des Verfassers "EUGEN ROTH" aufgeführt. Im Originalgedicht, das insgesamt 116 Textzeilen umfasst, lautet der Vers, mit dem das Gedicht beginnt, wie folgt:

Vom Ernst des Lebens halb verschont
Ist der schon, der in München wohnt,
[...]

Ferner hat die Beklagte zu 1 einen Werbeflyer/Faltprospekt in deutscher, englischer, französischer und italienischer Sprache herausgegeben, welcher z.B. in der Touristeninformation der Beklagten zu 1 am Bahnhofsplatz/Westseite auslag. Während auf der ersten Faltseite zwölf mit München zusammenhängende Symbole abgebildet sind (Weißwürste, Marienkäfer, Brezel, Frauenkirche, Chinesischer Turm, Moschee, Hund, Dackel, Katze, Stöckelschuh, Soldatenstiefel, Haferlschuh) und darunter der Schriftzug "TYPISCH MÜNCHEN!" bzw. "TYPICALLY MUNICH" bzw. "TYPIQUE MUNICH!" bzw. "TIPICO DI MONACO!" sowie darunter jeweils "MÜNCHNER STADTMUSEUM" zu lesen ist, folgt auf der zweiten Faltseite nach Wiederholung der Überschrift das streitgegenständliche Zitat mit anschließender Nennung des Autors, wobei die Übersetzungen des Verses in den genannten Sprachen wie folgt lauten:

"Half life's worries will take flight, if in Munich you reside"

«Les choses sérieuses de la vie sont á moitié éspargnées á celui qui habite Munich»

"Chiunque abiti a Monaco viene risparmiato per metà dalla severità della vita"


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ihr ist zuzustimmen. Das Gericht sieht in der Verwendung des Zitats, dessen Schöpfungshöhe es früher einmal bejaht hat (während es nun vorsichtiger formuliert), eine zulässige Mottoverwendung.

Ob der streitgegenständliche Vers die notwendige urheberrechtliche Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG erreicht (wozu die Kammer tendiert und wie sie es — in anderer Besetzung — im Verfahren 21 S 3130/98 in ihrem Urteil vom 14.10.1998, veröffentlicht in NJW 1999, 1978, angenommen hat), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden; jedenfalls sind bei Annahme der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit die Zitate im Begleitband und auf den Faltprospekten durch das Zitatrecht gem. § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt, ohne dass die Beklagten gegen das Änderungsverbot i.S.v. §§ 62, 39 UrhG bzw. das Entstellungsverbot i.S.v. § 14 UrhG verstoßen hätten.

Das Urteil vom 14.10.1998, dem nicht beigepflichtet werden kann, hatte in dem von der NJW wiedergegebenen Teil das Grundrecht der Kunstfreiheit nicht in die Waagschale geworfen:

LG München I, Urteil vom 14. 10. 1998 - 21 S 3130-98

Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten sich über die Befugnis der Bekl. eine Wandinschrift in ihren Räumen anzubringen. Die Kl. sinddie Erben des Dichters Eugen Roth, die Bekl. die Stadt M. Bei der Wandinschrift handelt es sich um die Anfangszeilen des von Roth geschaffenen Gedichts „Auf geht’s. Eine oktoberfestliche Moritat„, die die Bekl. in den Räumen ihrer Touristeninformation anbringen ließ.

Die Klage, mit der die Kl. die Bekl. auf Entfernung der Inschrift inAnspruch nahmen hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Aus den Gründen:

Das AG hat zu Recht einen Anspruch der Kl. auf die Entfernung der Wandinschrift nach § 97 I S. 1 UrhG bejaht.

I. Den Kl. steht ein Anspruch auf Entfernung der Wandinschrift zu, da die Verwendung der Anfangszeilen des von dem Vater der Kl. geschaffenen Gedichtes „Auf geht’s. Eine oktoberfestliche Moritat" als Wandinschrift ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erfolgte und die Bekl. sich nicht auf ein Zitatrecht berufen kann.

Die Bekl. geht zutreffend davon aus, daß eine Urheberrechtsverletzung nur dann ausscheidet, wenn ein zulässiges Zitat vorliegt und die Zulässigkeit sich nur aus § 51 Nr. 2 UrhG ergeben kann. Ein zulässiges Zitat hätte nur dann vorgelegen, wenn § 51 Nr. 2 UrhG auch auf Werke der (Innen-)Architektur anzuwenden ist, die Innenausgestaltung der Räume ein urheberrechtsfähiges Werk darstellt und die Anbringung der Wandinschrift zu Zitatzwecken erfolgte.

Die Kammer teilt die Bedenken des AG hinsichtlich eineranalogen Anwendung des § 51 I Nr. 2 auf Bauwerke. Die kann aber im Ergebnis dahingestellt bleiben, da, sofern eine Anwendung des § 51 I Nr. 2 auf innenarchitektonische Werke angenommen wird, der Wandinschrift keine Zitatfunktion zukommt. Die Verwendung von Stellen aus einem fremden Werk ist dann ein zulässiges Zitat, wenn zwischen dem Zitat unddem zitierenden Werk dergestalt eine innere Verbindung hergestellt wird, daß das Zitat dem fremden Werk als Beleg oder als Motto dient (Schricker, UrhG, § 51 Rdnr. 17 m. Rspr.-Nachw.). Weitere Voraussetzung ist, daß dem zitierenden Werk selbst Urheberrechtsschutz zukommt. Selbst, wenn der innenarchitektonischen Gestaltung der Räumlichkeiten Urheberrechtsschutz zuzubilligen wäre, beschränkt sich dieser Schutzauf die architektonische Leistung und findet durch die konkrete Nutzung des Raumes keine Erweiterung. Daraus folgt, daß „M. Information„ kein Urheberrechtsschutz zukommt, sondern allenfalls den Räumen samt Möblierung unabhängig von der Nutzung als Touristeninformation. Der Raumgestaltungkann allenfalls, wie in der vorgelegten Fachzeitschrift A abgebildet, ein schutzfähiges Kunstwerk darstellen. Es reicht nicht aus, daß eine innere Verbindung zwischen der Nutzung der Räume als Touristeninformation der Stadt M. und dem Zitatmöglicherweise hergestellt werden kann, da diese Nutzung nicht zwingend durch die innenarchitektonische Gestaltung vorgegeben ist, sondern vielmehr auch eine andere Nutzung der Räume unter Beibehaltung der Innengestaltung denkbar ist. Bei der Prüfung, ob der Zitatzweck erfüllt ist, kann daher auf die Nutzung der Räume nicht abgestellt werden. Eine innere Verbindung zwischen dem zitierenden (Bau-)Werk und derverwendeten Gedichtzeilen kann nicht hergestellt werden, da das Zitat weder der Erläuterung der Raumaufteilung, Farbgebung, verwendeten Baustoffe, Formen der Möbel oder sonstigen innenarchitektonischen Gestaltungselemente dient noch ein Motto der Raumgestaltung darstellt.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn die Anbringung mehrerer Wandinschriften als Zitatensammlung angesehen wird. Zwar kann die Zusammenstellung von Zitatene in selbständiges Werk i.S. von § 51 Nr. 2 UrhG darstellen, sofern sich aber die eigenpersönliche Leistung in der Auswahl des Entlehnten erschöpft, bedarf es der Erlaubnis der Inhaber des Urheberrechts an den entlehnten Textstellen (BGH, NJW 1972, 2304 = LM § 51 UrhG Nr. 2 = GRUR 1973, 216 - Handbuch moderner Zitate).

Die Wandinschrift schmückt zwar den Raum und unterstützt in durchaus origineller Weise den Nutzungszweck derRäume als Touristeninformation, indem die Touristen durch diese Wandinschrift und weitere Inschriften auf die vielfältige Behandlung der Stadt M. in der Literatur aufmerksam gemacht werden. Diese billigenswerte Absicht rechtfertigt jedoch nicht den Eingriff in fremde Urheberrechte. Das in Art. 28 II GG garantierte Recht der kommunalen Selbstverwaltung schützt die Gemeinden vor Eingriffen in ihr Recht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst zu regeln. Eine Rechtsgrundlage zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ineine nach Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen Dritter einzugreifen, beinhaltet Art. 28 II GG als Abwehrrecht nicht. Da die Verwendung der Gedichtszeilen nicht nach § 51 UrhG gerechtfertigt ist, Sondervorschriften, die Kommunen den Eingriff in das Urheberrecht der Kl. gestatten, nicht existieren, muß die Bekl. es hinnehmen, daß die Erben des Dichters Eugen Roth die Verwendung der Anfangszeilen des Gedichtes alsWandinschrift in städtischen Räumen nicht wünschen.

http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/muenchener-ratsch-kathl

"Aufgrund urheberrechtlicher Bestimmungen werden nur die Jahrgänge im Internet zugänglich gemacht, die vor mehr als einhundert Jahren publiziert wurden."

Hier würde man sich etwas mehr Mut wünschen, denn es gibt selbstverständlich keinen urheberrechtlichen Grundsatz, dass nach 100 Jahren alles erlaubt ist. Ist der betreffende Autor keine 70 Jahre tot, kann nicht digitalisiert werden. Bei einem Blick in den jahrgang 1908 stellt man aber fest, dass fast alle Beiträge anonym sind und kein Herausgeber namentlich angegeben wird, was uns wieder an den Fall der Zeitungszeugen erinnert:

http://archiv.twoday.net/stories/5760939/

Den Jahrgang 1914 bereits jetzt und nicht erst 2015 zugänglich zu machen, ist also alles andere als riskant. Aber diese MDZ-Tölpel haben vom Urheberrecht ja ohnehin soviel Ahnung wie die Kuh vom Drachenfliegen.


 

twoday.net AGB

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