Archivrecht
http://www.jurablogs.com/
Auch wenn ich die zweispaltige Darstellung früherer Meldungen unübersichtlich fand, war es gut, so viele Meldungen auf der ersten Seite sichten zu können. Das Ranking erfasst nur 50 Blogs - Archivalia ist leider nicht darunter.
Auch wenn ich die zweispaltige Darstellung früherer Meldungen unübersichtlich fand, war es gut, so viele Meldungen auf der ersten Seite sichten zu können. Das Ranking erfasst nur 50 Blogs - Archivalia ist leider nicht darunter.
KlausGraf - am Mittwoch, 29. April 2009, 14:56 - Rubrik: Archivrecht
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Drei Links aus INETBIB:
Artikel der c't zum Thema:
http://www.heise.de/ct/Die-Argumente-fuer-Kinderporno-Sperren-laufen-ins-Leere--/artikel/135867
oder kürzer: http://snipurl.com/gtu75
Interview mit Johnny Häusler (Spreeblick):
http://blog.zdf.de/3sat.neues/2009/04/interview-mit-johnny-haeusler.html
Einer von sehr vielen Blogartikeln dazu:
http://www.jensscholz.com/2009/04/warum-es-um-zensur-geht.htm
Artikel der c't zum Thema:
http://www.heise.de/ct/Die-Argumente-fuer-Kinderporno-Sperren-laufen-ins-Leere--/artikel/135867
oder kürzer: http://snipurl.com/gtu75
Interview mit Johnny Häusler (Spreeblick):
http://blog.zdf.de/3sat.neues/2009/04/interview-mit-johnny-haeusler.html
Einer von sehr vielen Blogartikeln dazu:
http://www.jensscholz.com/2009/04/warum-es-um-zensur-geht.htm
KlausGraf - am Montag, 27. April 2009, 13:08 - Rubrik: Archivrecht
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http://pacer.ca4.uscourts.gov/opinion.pdf/081424.P.pdf
http://anwalt.us/2009/04/26/#0426-plagiatschutz.txt
http://turnitin.com/static/media.html#APPEAL
Update: Zu Plagiaten in der Wissenschaft lesenswert:
http://www.inspective.de/download/Philosophie/WissenAusserKontrolle_2.pdf
"In der Gemengelage aus abschottendem Korpsgeist und
inquisitorischem Eifer ist ein sachlicher Umgang mit
Plagiatsvorwürfen nahezu unmöglich."
http://anwalt.us/2009/04/26/#0426-plagiatschutz.txt
http://turnitin.com/static/media.html#APPEAL
Update: Zu Plagiaten in der Wissenschaft lesenswert:
http://www.inspective.de/download/Philosophie/WissenAusserKontrolle_2.pdf
"In der Gemengelage aus abschottendem Korpsgeist und
inquisitorischem Eifer ist ein sachlicher Umgang mit
Plagiatsvorwürfen nahezu unmöglich."
KlausGraf - am Sonntag, 26. April 2009, 19:08 - Rubrik: Archivrecht
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" .... Am Mittwoch verhandelt das Berliner Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Herausgabe der brisanten Dokumente (AZ: VG1A374/08).
Gegen die Veröffentlichung durch das Landesarchiv hatte ein Sohn Kinskis Klage auf Unterlassung eingereicht. Er will verhindern, dass die Behörde "Dritten Einblick in die Patientenakte seines Vaters gewährt", sagte ein Pressesprecher. Das Gericht müsse klären, inwieweit Angehörige sich auf das "postmortale Persönlichkeitsrecht" berufen können. .....
Kinskis dritte Ehefrau hatte wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen bereits im Sommer 2008 Strafanzeige gegen den Leiter des Landesarchivs gestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch mit der Begründung ein, dass es sich um einen "Verbotsirrtum" handle.
Der Rechtsanwalt der Witwe, Ferdinand von Schirach, ist mit dem Ausgang des Strafverfahrens aber zufrieden. Schließlich hätten sie ihr Ziel erreicht: "Alle Akten sind weiter unter Verschluss". Schirach ist zuversichtlich, dass auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "positiv für die Familie Kinski ausgeht". ....."
Quelle:
http://www.rp-online.de/public/article/gesellschaft/leute/701053/Wirbel-um-Klaus-Kinskis-Krankenakte.html
[Ergänzung kg http://archiv.twoday.net/search?q=kinski ]
Gegen die Veröffentlichung durch das Landesarchiv hatte ein Sohn Kinskis Klage auf Unterlassung eingereicht. Er will verhindern, dass die Behörde "Dritten Einblick in die Patientenakte seines Vaters gewährt", sagte ein Pressesprecher. Das Gericht müsse klären, inwieweit Angehörige sich auf das "postmortale Persönlichkeitsrecht" berufen können. .....
Kinskis dritte Ehefrau hatte wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen bereits im Sommer 2008 Strafanzeige gegen den Leiter des Landesarchivs gestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch mit der Begründung ein, dass es sich um einen "Verbotsirrtum" handle.
Der Rechtsanwalt der Witwe, Ferdinand von Schirach, ist mit dem Ausgang des Strafverfahrens aber zufrieden. Schließlich hätten sie ihr Ziel erreicht: "Alle Akten sind weiter unter Verschluss". Schirach ist zuversichtlich, dass auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "positiv für die Familie Kinski ausgeht". ....."
Quelle:
http://www.rp-online.de/public/article/gesellschaft/leute/701053/Wirbel-um-Klaus-Kinskis-Krankenakte.html
[Ergänzung kg http://archiv.twoday.net/search?q=kinski ]
Wolf Thomas - am Samstag, 25. April 2009, 18:30 - Rubrik: Archivrecht
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30170/1.html
http://www.netzeitung.de/medien/1334417.html
Das Landgericht München hat entschieden, dass die Naziblatt-Nachdrucke mit dem Titel "Zeitungszeugen" zu Unrecht vom Freistaat Bayern beschlagnahmt wurden. Damit wurde der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts München wieder aufgehoben.
Zum Thema siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen
http://www.netzeitung.de/medien/1334417.html
Das Landgericht München hat entschieden, dass die Naziblatt-Nachdrucke mit dem Titel "Zeitungszeugen" zu Unrecht vom Freistaat Bayern beschlagnahmt wurden. Damit wurde der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts München wieder aufgehoben.
Zum Thema siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen
KlausGraf - am Dienstag, 21. April 2009, 16:03 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Dienstag, 21. April 2009, 14:56 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.bibliotheksverband.de/presse/2009/PM%20ULB%20Darmstadt_erste_Verhandlung.pdf
Am 13. Mai 2009 wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum
Antrag auf Einstweilige Verfügung des Verlags Eugen Ulmer KG gegen die TU Darmstadt in der Sache
Urheberrechtsverletzung stattfinden. Gegenstand ist die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die
Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt.
Die ULB Darmstadt bietet ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern aus ihrem Buchbestand von ihr
digitalisierte Studien- und Lehrbücher, u.a. auch aus dem Ulmer Verlag, zum Zwecke der Ansicht an
elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek an. Sie gestattet dabei stets nur so viele gleichzeitige
Zugriffe auf ein Werk, wie sie davon Printexemplare im Bestand hat. Die Nutzer können sich auch teilweise davon
Kopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch unter Beachtung des § 53 UrhG herstellen. Der Ulmer
Verlag hält dieses Vorgehen für rechtswidrig und vertritt dabei die Rechtsauffassung, dass vor jeder
Digitalisierung die ausdrückliche Zustimmung beim Verlag erbeten werden muss und das Kopierrecht generell
nicht durch § 52b legitimiert ist.
Siehe auch hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=52b
Leider hat mir noch niemand die für die über 2000 Mitglieder des Börsenvereins online zugängliche Klageschrift zugespielt.
Am 13. Mai 2009 wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum
Antrag auf Einstweilige Verfügung des Verlags Eugen Ulmer KG gegen die TU Darmstadt in der Sache
Urheberrechtsverletzung stattfinden. Gegenstand ist die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die
Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt.
Die ULB Darmstadt bietet ihren wissenschaftlichen Nutzerinnen und Nutzern aus ihrem Buchbestand von ihr
digitalisierte Studien- und Lehrbücher, u.a. auch aus dem Ulmer Verlag, zum Zwecke der Ansicht an
elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek an. Sie gestattet dabei stets nur so viele gleichzeitige
Zugriffe auf ein Werk, wie sie davon Printexemplare im Bestand hat. Die Nutzer können sich auch teilweise davon
Kopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch unter Beachtung des § 53 UrhG herstellen. Der Ulmer
Verlag hält dieses Vorgehen für rechtswidrig und vertritt dabei die Rechtsauffassung, dass vor jeder
Digitalisierung die ausdrückliche Zustimmung beim Verlag erbeten werden muss und das Kopierrecht generell
nicht durch § 52b legitimiert ist.
Siehe auch hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=52b
Leider hat mir noch niemand die für die über 2000 Mitglieder des Börsenvereins online zugängliche Klageschrift zugespielt.
KlausGraf - am Montag, 20. April 2009, 22:38 - Rubrik: Archivrecht
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Update zu:
http://archiv.twoday.net/search?q=Settlement
Wiss. Abhandlung
The Google Book Search Settlement: A New Orphan-Works Monopoly?
Randal C. Picker
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1387582
Wiss. Abhandlung von James Grimmelmann
http://www.acslaw.org/files/Grimmelmann%20Issue%20Brief.pdf
Überblick über die jüngsten Entwicklungen
http://bits.blogs.nytimes.com/2009/04/17/opposition-to-google-books-settlement/
Intervention des Internetarchivs
http://www.scribd.com/doc/14308286/Internet-Archive-Intervention-Google-Book-Search-
Pamela Samuelson hebt auch auf das Monopol Googles hinsichtlich der verwaisten Werke ab:
http://radar.oreilly.com/2009/04/legally-speaking-the-dead-soul.html
Zitat: If asked, the authors of orphan books in major research libraries might well prefer for their books to be available under Creative Commons licenses or put in the public domain so that fellow researchers could have greater access to them. The BRR will have an institutional bias against encouraging this or considering what terms of access most authors of books in the corpus would want.
Interview mit Wolfgang Schimmel (VG Wort) von Schulzki-Haddouti
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30120/1.html
(Zu CC-Lizenzen heißt es: "Denn wenn ich jede nichtkommerzielle Nutzung erlaube, kann es sein, dass ich damit auch beliebiges Kopieren erlaube. Entsprechend der BGH-Druckerentscheidung vom 6. Dezember 2007 (Az. I ZR 94/05) kommt dann die urheberrechtliche Schranke nicht mehr zu Tragen. Aber das ist juristisch höchst umstritten und liegt derzeit beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung." Ich kann einen solchen Schluss aus der Druckerentscheidung beim besten Willen nicht nachvollziehen. Wer Werke unter freier Lizenz freigibt, verzichtet damit nicht auf Vergütungsansprüche, die ihm gesetzlich zustehen und die er nur über eine VG geltend machen kann.)
http://archiv.twoday.net/search?q=Settlement
Wiss. Abhandlung
The Google Book Search Settlement: A New Orphan-Works Monopoly?
Randal C. Picker
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1387582
Wiss. Abhandlung von James Grimmelmann
http://www.acslaw.org/files/Grimmelmann%20Issue%20Brief.pdf
Überblick über die jüngsten Entwicklungen
http://bits.blogs.nytimes.com/2009/04/17/opposition-to-google-books-settlement/
Intervention des Internetarchivs
http://www.scribd.com/doc/14308286/Internet-Archive-Intervention-Google-Book-Search-
Pamela Samuelson hebt auch auf das Monopol Googles hinsichtlich der verwaisten Werke ab:
http://radar.oreilly.com/2009/04/legally-speaking-the-dead-soul.html
Zitat: If asked, the authors of orphan books in major research libraries might well prefer for their books to be available under Creative Commons licenses or put in the public domain so that fellow researchers could have greater access to them. The BRR will have an institutional bias against encouraging this or considering what terms of access most authors of books in the corpus would want.
Interview mit Wolfgang Schimmel (VG Wort) von Schulzki-Haddouti
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30120/1.html
(Zu CC-Lizenzen heißt es: "Denn wenn ich jede nichtkommerzielle Nutzung erlaube, kann es sein, dass ich damit auch beliebiges Kopieren erlaube. Entsprechend der BGH-Druckerentscheidung vom 6. Dezember 2007 (Az. I ZR 94/05) kommt dann die urheberrechtliche Schranke nicht mehr zu Tragen. Aber das ist juristisch höchst umstritten und liegt derzeit beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung." Ich kann einen solchen Schluss aus der Druckerentscheidung beim besten Willen nicht nachvollziehen. Wer Werke unter freier Lizenz freigibt, verzichtet damit nicht auf Vergütungsansprüche, die ihm gesetzlich zustehen und die er nur über eine VG geltend machen kann.)
KlausGraf - am Samstag, 18. April 2009, 00:51 - Rubrik: Archivrecht
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http://openjur.de/u/30772-2_u_47-08.html Volltext
Zum Hintergrund: http://archiv.twoday.net/stories/5318805/
Das Urteil des LG Stuttgart stieß nicht nur in K&R auf Kritik.
Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Hoeren/wiss. Mitarb. Eva Schröder, ITM - zivilrechtliche Abt., Münster, in: MMR 2008, S. 553 ff.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtung des „Hausrechts“ der Vereine sich das Betreiben der Seite nicht als unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zu Liveübertragungen von Sportveranstaltungen das Recht des Hausrechtinhabers bejaht, zu bestimmen, wer zu welchen Konditionen eine Liveübertragung durchführen darf. Daraus zu schließen, es liege durch das Betreiben der Website hartplatzhelden.de automatisch eine unlautere Wettbewerbshandlung vor, wäre ein Fehlschluss. Es ist streng zwischen der Ordnungsfunktion des Hausrechts und den Veranstaltungsvermarktungsrechten zu unterscheiden. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zur Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit. Ist eine Privatperson berechtigterweise in eine Sportstätte gelangt und wurde dort die Anfertigung von Videoaufnahmen nicht untersagt, hat das Hausrecht sich in Bezug auf diese Handlung erschöpft. Es kann nicht nachträglich dazu herangezogen werden, die Verwertung dieser Aufnahmen zu untersagen. Das Hausrecht würde ansonsten entgegen seinem Zweck als Abwehrrecht zu einem echten Leistungsschutzrecht, begrenzt auf den Schutz vor Sportberichterstattung. Eine Zutrittsbeschränkung bzw. ein Verbot der Hobbyfilm-Aufnahmen will der WFV vorliegend gerade nicht erreichen.
Das LG überträgt fälschlicherweise die Ausgangssituation hinsichtlich der Rechtevermarktung an Fußball(live)bildern von Bundesliga- oder Championsleaguespielen auf den vorliegenden Fall und hat damit die Besonderheiten des Amateurfußballs verkannt. Abzuwarten bleibt, ob das Berufungsgericht mehr Licht ins Dunkel bringt und vertretbare rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwertung von Film- und Fernsehaufnahmen im (Amateur-)Sport schaffen wird. Sollte das Urteil in seiner jetzigen Form Bestand haben, so wird dies weitreichende Konsequenzen für die Grundsatzfrage haben, wer Spielmitschnitte und anderen User Generated Content von beliebigen Veranstaltungen im Internet verbreiten darf.
Philipp Maume, Der Amateurfußball in den Fängen des Wettbewerbsrechts, in: MMR 2008, S. 797 ff.
Zu bedenken ist, dass solche Portale zwar von Seiten des Betreibers einen kommerziellen Zweck verfolgen können. Ihre Hauptfunktion liegt aus Sicht der Nutzer aber im nichtkommerziellen Bereich. Sie dienen der gegenseitigen Zugänglichmachung von besonders sehenswerten oder kuriosen Szenen und damit dem Informationsaustausch. Der Sport ist nach Ansicht des BVerfG Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Ein Informationsaustausch hierüber dürfe nicht durch eine Monopolbildung unterbunden werden. Würde man einen ergänzenden Leistungsschutz auch im Amateurbereich bejahen und sogar auf Web 2.0-Plattformen übertragen, so geriete dies in Konflikt mit den Feststellungen des BVerfG. Auf Grund der zumindest theoretischen Wirkung eines Internetportals auf die Vermarktung auf Verbandsseite würde der Leistungsschutz gegenüber jedem Onlineportal greifen, das zumindest auch für den Amateurfußball geschaffen wurde. Hieraus resultiert faktisch eine Sperre jeglichen öffentlichen Austauschs über Amateurfußball in audiovisueller Form. Amateurspielern bliebe - wenn überhaupt - lediglich die Möglichkeit, ihre Videos auf eigenen rein privaten Seiten oder den Seiten des Vereins einzustellen. Der Gedanke des kanalisierten Austauschs bliebe dabei aber auf der Strecke. Daher dürfen Portale des Web 2.0 erst recht nicht in einen ergänzenden Leistungsschutz mit einbezogen werden.
V. Ergebnis
Veranstalter von Sportereignissen erwerben keine absoluten Leistungsschutzrechte, sondern müssen ihre Rechte über schuldrechtliche Konstruktionen sowie das Hausrecht absichern. Im Profifußball kann auf Grund der Besonderheiten bei der Vermarktung ausnahmsweise ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz angenommen werden. Diese Besonderheiten sind im Amateurfußball nicht gegeben, ein ergänzender Leistungsschutz entfällt. Aus grundrechtlichen Erwägungen muss ein ergänzender Leistungsschutz gegenüber Web 2.0-Portalen generell entfallen.
Das OLG Stuttgart hat sich davon nicht beeindrucken lassen, sondern die Fehler der Vorinstanz wiederholt.
Eine gute Besprechung der neuen Entscheidung bietet:
http://www.telemedicus.info/article/1255-OLG-Stuttgart-Hartplatzhelden-Urteil-im-Volltext.html
Es bleibt zu hoffen, dass die Revision beim BGH die Dinge zurechtrückt.
Web 2.0 Portale stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG), das kann man nicht wie das OLG Stuttgart mit kurzem Hinweis auf eine nicht relevante BGH-Entscheidung http://lexetius.com/2005,2703 , die sich auf die Hörfunkberichterstattung vom Profifussball bezieht, vom Tisch wischen:
Auch können sich die Beklagten nicht darauf berufen, der Kläger sei aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 GG oder aus kartellrechtlichen Erwägungen (die die Beklagten nur unschlüssig ins Feld führen) verpflichtet, die entgeltlose Nutzung von Bildern der von ihm mitveranstalteten Fußballspiele zu dulden (vgl. unter ausführlicher grundrechtlicher Abwägung im Hinblick auf Rundfunkbetreiber BGHZ 165, 62, 70 ff. = GRUR 2006, 249 ff. - [Hörfunkrechte] m.w.N. und BGHZ 110, 371, 380 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]).
Die grundrechtliche Abwägung des BGH hat mit der hier verhandelten Sache eigentlich nichts zu tun, da sie sich auf die Rundfunkfreiheit bezog, die hier nicht zur Rede steht.
Bezeichnend sind auch die weitgehend kenntnislosen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der ja von den Vereinen überhaupt nicht mittels Hausrechts untersagten Videoaufnahmen der Laien, die Videos hochladen:
Solche Aufzeichnungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 39, 352, 354 ff. - [Vortragsabend]) schon dann unlauter, wenn sie ohne Erlaubnis erfolgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist also weder darauf abzustellen, dass der ausrichtende Verein solche Aufnahmen nicht ausdrücklich untersagt hat, noch muss der Senat darauf eingehen, dass durch solche Aufnahmen im Amateurbereich häufig schon an sich und noch stärker durch deren Weiterverbreitung bzw. Veröffentlichung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf Ehrenschutz der Spieler und Zuschauer nicht nur berührt, sondern häufig auch verletzt wird, indem sie ungefragt und oft in unvorteilhaften Posen oder Szenen aufgenommen und zur Schau gestellt werden.
Hier ist festzuhalten:
(1) Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt. Wenn der Verein die Aufnahmen nicht verbietet, sind sie erlaubt.
(2) Völlig absurd ist es, das Persönlichkeitsrecht und den Ehrenschutz der Zuschauer zu bemühen. Wenn ein Zuschauer gezielt beim Nasebohren gefilmt wird, ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG sicher nicht relevant, ansonsten greift diese Schranke des Rechts am eigenen Bild.
(3) Ob das Recht am eigenen Bild der als "Hartplatzhelden" herausgestellten Spieler verletzt ist, haben einzig und allein diese zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um professionelle Nahaufnahmen handelt, sondern meist um möglicherweise verwackelte Aufnahmen aus größerer Distanz, die einen Spieler nur im Rahmen des Spielgeschehens wiedergeben, was von § 23 Abs. 1 Nr. 3 gedeckt ist.
Zum Thema Hausrecht und Fotografie beachte man auch meine Rezension von Lehment:
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/
Zum Hintergrund: http://archiv.twoday.net/stories/5318805/
Das Urteil des LG Stuttgart stieß nicht nur in K&R auf Kritik.
Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Hoeren/wiss. Mitarb. Eva Schröder, ITM - zivilrechtliche Abt., Münster, in: MMR 2008, S. 553 ff.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtung des „Hausrechts“ der Vereine sich das Betreiben der Seite nicht als unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zu Liveübertragungen von Sportveranstaltungen das Recht des Hausrechtinhabers bejaht, zu bestimmen, wer zu welchen Konditionen eine Liveübertragung durchführen darf. Daraus zu schließen, es liege durch das Betreiben der Website hartplatzhelden.de automatisch eine unlautere Wettbewerbshandlung vor, wäre ein Fehlschluss. Es ist streng zwischen der Ordnungsfunktion des Hausrechts und den Veranstaltungsvermarktungsrechten zu unterscheiden. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zur Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit. Ist eine Privatperson berechtigterweise in eine Sportstätte gelangt und wurde dort die Anfertigung von Videoaufnahmen nicht untersagt, hat das Hausrecht sich in Bezug auf diese Handlung erschöpft. Es kann nicht nachträglich dazu herangezogen werden, die Verwertung dieser Aufnahmen zu untersagen. Das Hausrecht würde ansonsten entgegen seinem Zweck als Abwehrrecht zu einem echten Leistungsschutzrecht, begrenzt auf den Schutz vor Sportberichterstattung. Eine Zutrittsbeschränkung bzw. ein Verbot der Hobbyfilm-Aufnahmen will der WFV vorliegend gerade nicht erreichen.
Das LG überträgt fälschlicherweise die Ausgangssituation hinsichtlich der Rechtevermarktung an Fußball(live)bildern von Bundesliga- oder Championsleaguespielen auf den vorliegenden Fall und hat damit die Besonderheiten des Amateurfußballs verkannt. Abzuwarten bleibt, ob das Berufungsgericht mehr Licht ins Dunkel bringt und vertretbare rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwertung von Film- und Fernsehaufnahmen im (Amateur-)Sport schaffen wird. Sollte das Urteil in seiner jetzigen Form Bestand haben, so wird dies weitreichende Konsequenzen für die Grundsatzfrage haben, wer Spielmitschnitte und anderen User Generated Content von beliebigen Veranstaltungen im Internet verbreiten darf.
Philipp Maume, Der Amateurfußball in den Fängen des Wettbewerbsrechts, in: MMR 2008, S. 797 ff.
Zu bedenken ist, dass solche Portale zwar von Seiten des Betreibers einen kommerziellen Zweck verfolgen können. Ihre Hauptfunktion liegt aus Sicht der Nutzer aber im nichtkommerziellen Bereich. Sie dienen der gegenseitigen Zugänglichmachung von besonders sehenswerten oder kuriosen Szenen und damit dem Informationsaustausch. Der Sport ist nach Ansicht des BVerfG Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Ein Informationsaustausch hierüber dürfe nicht durch eine Monopolbildung unterbunden werden. Würde man einen ergänzenden Leistungsschutz auch im Amateurbereich bejahen und sogar auf Web 2.0-Plattformen übertragen, so geriete dies in Konflikt mit den Feststellungen des BVerfG. Auf Grund der zumindest theoretischen Wirkung eines Internetportals auf die Vermarktung auf Verbandsseite würde der Leistungsschutz gegenüber jedem Onlineportal greifen, das zumindest auch für den Amateurfußball geschaffen wurde. Hieraus resultiert faktisch eine Sperre jeglichen öffentlichen Austauschs über Amateurfußball in audiovisueller Form. Amateurspielern bliebe - wenn überhaupt - lediglich die Möglichkeit, ihre Videos auf eigenen rein privaten Seiten oder den Seiten des Vereins einzustellen. Der Gedanke des kanalisierten Austauschs bliebe dabei aber auf der Strecke. Daher dürfen Portale des Web 2.0 erst recht nicht in einen ergänzenden Leistungsschutz mit einbezogen werden.
V. Ergebnis
Veranstalter von Sportereignissen erwerben keine absoluten Leistungsschutzrechte, sondern müssen ihre Rechte über schuldrechtliche Konstruktionen sowie das Hausrecht absichern. Im Profifußball kann auf Grund der Besonderheiten bei der Vermarktung ausnahmsweise ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz angenommen werden. Diese Besonderheiten sind im Amateurfußball nicht gegeben, ein ergänzender Leistungsschutz entfällt. Aus grundrechtlichen Erwägungen muss ein ergänzender Leistungsschutz gegenüber Web 2.0-Portalen generell entfallen.
Das OLG Stuttgart hat sich davon nicht beeindrucken lassen, sondern die Fehler der Vorinstanz wiederholt.
Eine gute Besprechung der neuen Entscheidung bietet:
http://www.telemedicus.info/article/1255-OLG-Stuttgart-Hartplatzhelden-Urteil-im-Volltext.html
Es bleibt zu hoffen, dass die Revision beim BGH die Dinge zurechtrückt.
Web 2.0 Portale stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG), das kann man nicht wie das OLG Stuttgart mit kurzem Hinweis auf eine nicht relevante BGH-Entscheidung http://lexetius.com/2005,2703 , die sich auf die Hörfunkberichterstattung vom Profifussball bezieht, vom Tisch wischen:
Auch können sich die Beklagten nicht darauf berufen, der Kläger sei aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 GG oder aus kartellrechtlichen Erwägungen (die die Beklagten nur unschlüssig ins Feld führen) verpflichtet, die entgeltlose Nutzung von Bildern der von ihm mitveranstalteten Fußballspiele zu dulden (vgl. unter ausführlicher grundrechtlicher Abwägung im Hinblick auf Rundfunkbetreiber BGHZ 165, 62, 70 ff. = GRUR 2006, 249 ff. - [Hörfunkrechte] m.w.N. und BGHZ 110, 371, 380 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]).
Die grundrechtliche Abwägung des BGH hat mit der hier verhandelten Sache eigentlich nichts zu tun, da sie sich auf die Rundfunkfreiheit bezog, die hier nicht zur Rede steht.
Bezeichnend sind auch die weitgehend kenntnislosen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der ja von den Vereinen überhaupt nicht mittels Hausrechts untersagten Videoaufnahmen der Laien, die Videos hochladen:
Solche Aufzeichnungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 39, 352, 354 ff. - [Vortragsabend]) schon dann unlauter, wenn sie ohne Erlaubnis erfolgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist also weder darauf abzustellen, dass der ausrichtende Verein solche Aufnahmen nicht ausdrücklich untersagt hat, noch muss der Senat darauf eingehen, dass durch solche Aufnahmen im Amateurbereich häufig schon an sich und noch stärker durch deren Weiterverbreitung bzw. Veröffentlichung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf Ehrenschutz der Spieler und Zuschauer nicht nur berührt, sondern häufig auch verletzt wird, indem sie ungefragt und oft in unvorteilhaften Posen oder Szenen aufgenommen und zur Schau gestellt werden.
Hier ist festzuhalten:
(1) Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt. Wenn der Verein die Aufnahmen nicht verbietet, sind sie erlaubt.
(2) Völlig absurd ist es, das Persönlichkeitsrecht und den Ehrenschutz der Zuschauer zu bemühen. Wenn ein Zuschauer gezielt beim Nasebohren gefilmt wird, ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG sicher nicht relevant, ansonsten greift diese Schranke des Rechts am eigenen Bild.
(3) Ob das Recht am eigenen Bild der als "Hartplatzhelden" herausgestellten Spieler verletzt ist, haben einzig und allein diese zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um professionelle Nahaufnahmen handelt, sondern meist um möglicherweise verwackelte Aufnahmen aus größerer Distanz, die einen Spieler nur im Rahmen des Spielgeschehens wiedergeben, was von § 23 Abs. 1 Nr. 3 gedeckt ist.
Zum Thema Hausrecht und Fotografie beachte man auch meine Rezension von Lehment:
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/
KlausGraf - am Freitag, 17. April 2009, 20:01 - Rubrik: Archivrecht
Update zu http://archiv.twoday.net/stories/5646154/
Ralf Roletschek hat mir freundlicherweise eine Mail zu seinen
Erfahrungen mit unbefugter Nutzung gesendet, deren Informationen ich mit seiner Zustimmung verwenden darf.
Mail an einen Webmaster eines nichtkommerziellen Projekts.
"Hallo,
auf ... verwenden sie ein Bild von mir aus der Wikipedia. Bitte
bedenken sie, daß eine derartige Verwendung eine
Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn die Lizenz (GNU-FDL) nicht
genannt und verlinkt wird sowie der Autor nicht genannt ist. In meinem speziellen Fall brauchen sie nichts tun, es gibt aber
Wikipedia-Benutzer, die das strenger sehen. Da kommt es schnell zu
deutlich dreistelligen Forderungen. Falls sie also andere Bilder aus
der Wikipedia benutzen... ;)
Wenn sie weitere Bilder aus Eberswalde wünschen, kann ich gern bei
besserem Wetter kostenlos welche anfertigen."
Im weiteren Text der Mail ging es um sachliche Verbesserungsvorschläge zur Internetseite.
"Ich habe ein Buch hier: ... - falls ich da was nachschlagen soll,
können Sie Bescheid geben."
Darauf kam die Mail des Betreibers mit Entschuldigung: "Ich bitte ich sehr um Entschuldigung, dass ich Ihr Foto nicht korrekt nachgewiesen habe. Dies habe ich schlicht bei der Erstellung der Seite vergessen, wobei ich mich sonst immer bemühe, die Nachweise präzise zu machen".
Mittlerweile steht Ralf Roletschek mit ihm in Kontakt und versorgt ihn mit kostenlosen Fotos.
"Es ist mitnichten so, daß wir arme Schüler abmahnen - aber wenn ein Reisebüro mit meinen Helsinki-Bildern Reisen bewirbt und weder Lizenz noch Urheber nennen mag, bekommen sie eine Rechnung. Eine andere, fast lustige Geschichte ... da hat ein kleiner privater Webmaster ein Foto von mir von einem Motor aus der WP "geklaut", ich habe ihn angemahnt (270 Euro Rechnung), 2 Stunden später kam ein völlig verstörter Anruf und die Entschuldigung. Ergebnis: Wir treffen uns zu einer von mir organisierten Fahrradtour und er wirbt auf seiner Seite für mich: ... - ich nehme natürlich kein Geld. Wenn aber jemand WP-Mirrors betreibt und seit 1,5 Jahren nicht auf Mails reagiert, dann gibt es eine Rechnung und das endet dann so: [Link auf eingestelltes Wiki, auf dessen Internetpräsenz jetzt steht, dass die Inhalte dieser Seite vollständig entfernt wurden]"
Ralf Roletschek hat mir freundlicherweise eine Mail zu seinen
Erfahrungen mit unbefugter Nutzung gesendet, deren Informationen ich mit seiner Zustimmung verwenden darf.
Mail an einen Webmaster eines nichtkommerziellen Projekts.
"Hallo,
auf ... verwenden sie ein Bild von mir aus der Wikipedia. Bitte
bedenken sie, daß eine derartige Verwendung eine
Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn die Lizenz (GNU-FDL) nicht
genannt und verlinkt wird sowie der Autor nicht genannt ist. In meinem speziellen Fall brauchen sie nichts tun, es gibt aber
Wikipedia-Benutzer, die das strenger sehen. Da kommt es schnell zu
deutlich dreistelligen Forderungen. Falls sie also andere Bilder aus
der Wikipedia benutzen... ;)
Wenn sie weitere Bilder aus Eberswalde wünschen, kann ich gern bei
besserem Wetter kostenlos welche anfertigen."
Im weiteren Text der Mail ging es um sachliche Verbesserungsvorschläge zur Internetseite.
"Ich habe ein Buch hier: ... - falls ich da was nachschlagen soll,
können Sie Bescheid geben."
Darauf kam die Mail des Betreibers mit Entschuldigung: "Ich bitte ich sehr um Entschuldigung, dass ich Ihr Foto nicht korrekt nachgewiesen habe. Dies habe ich schlicht bei der Erstellung der Seite vergessen, wobei ich mich sonst immer bemühe, die Nachweise präzise zu machen".
Mittlerweile steht Ralf Roletschek mit ihm in Kontakt und versorgt ihn mit kostenlosen Fotos.
"Es ist mitnichten so, daß wir arme Schüler abmahnen - aber wenn ein Reisebüro mit meinen Helsinki-Bildern Reisen bewirbt und weder Lizenz noch Urheber nennen mag, bekommen sie eine Rechnung. Eine andere, fast lustige Geschichte ... da hat ein kleiner privater Webmaster ein Foto von mir von einem Motor aus der WP "geklaut", ich habe ihn angemahnt (270 Euro Rechnung), 2 Stunden später kam ein völlig verstörter Anruf und die Entschuldigung. Ergebnis: Wir treffen uns zu einer von mir organisierten Fahrradtour und er wirbt auf seiner Seite für mich: ... - ich nehme natürlich kein Geld. Wenn aber jemand WP-Mirrors betreibt und seit 1,5 Jahren nicht auf Mails reagiert, dann gibt es eine Rechnung und das endet dann so: [Link auf eingestelltes Wiki, auf dessen Internetpräsenz jetzt steht, dass die Inhalte dieser Seite vollständig entfernt wurden]"
KlausGraf - am Donnerstag, 16. April 2009, 01:02 - Rubrik: Archivrecht
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