Archivrecht
Wenn man mir blöd kommt.
Vor einigen Tagen war das Geheul groß, als eine Wikipedianerin einem Nachnutzer, der ihre Bilder nicht lizenzkonform nutzte, eine Abmahnung sandte:
http://archiv.twoday.net/stories/5634338/
RA Stadler äußerte sich weitgehend kenntnisfrei zu dem Fall und beschwerte sich anschließend per Mail bei mir, dass ich - wie meistens bei Artikeln über die Wikipedia - keine Kommentare erlaubt hatte.
Täglich laufen auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Weiternutzung/Mängel
Meldungen über nicht lizenzkonforme Nachnutzung auf, sowohl was Texte als auch was Bilder angeht. Immer wieder verstoßen auch etablierte Medien gegen die unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen
hinlänglich erklärten Lizenzbestimmungen.
Inhalte unter Freien Lizenzen sind keine Public Domain. Wer die Spielregeln nicht strikt einhält, muss die Folgen tragen.
Aus der Tatsache, dass der Kampf gegen nicht lizenzkonforme Nutzungen dem Kampf gegen Windmühlenflügel gleicht (wobei im Rahmen der Wikipedia-Seite nur höfliche Mails versandt werden, die Lizenzbestimmungen doch bitte einzuhalten), folgt nicht, dass betroffene Urheber alles zu dulden haben, was Nachnutzern und ihren windigen Rechtsanwälten so einfällt.
Auch auf ein vergleichsweises faires Angebot erhält man eine vergleichsweise unverschämte Anwaltsmail:
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/Sonderangebot
Spricht man die schwarze Schafe unter den Nachnutzern unter Bezugnahme auf die eigenen Bilder an, werden diese zwar auf lizenzkonforme Nutzung umgestellt, aber die anderen nicht lizenzkonform aus der Wikipedia und Wikimedia geklauten Bilder bleiben vielfach Urheberrechtsverletzungen. Und einen Unterlassungsanspruch kann man immer nur für die eigenen Bilder geltend machen.
Alternative für die schwarzen Schafe: Vereinbarung einer verschwiegenheitsverpflichtung. Diese ist, wie ich weiß, durchaus nicht selten. Man entschädigt dann recht großzügig, möchte aber nicht, dass das eigene Treiben publik wird (und Trittbrett-Abmahner auf den Plan treten). Beispiel: Für eine nicht lizenzkonforme Offline Text-Nutzung erhielt ich neulich 750 Euro, musste aber Verschwiegenheit zusichern.
Ich stehe inzwischen auf dem Standpunkt: Wer professionelle Internetprojekte betreibt, sei es ein Landesumweltministerium, eine Firma oder eine alternative Tageszeitung, hatte seit Aufkommen freier Lizenzen und der Wikipedia genügend Zeit, sich zu informieren, wie man freie Inhalte korrekt nutzt.
Besonders kompliziert ist das nicht. Aber wenn man sich nicht an eine bestimmte Lizenzbedingung halten möchte, hat man ja häufig die Möglichkeit, den Urheber wegen Sonderkonditionen zu kontaktieren. Vor einiger Zeit wurde ich wegen einiger hübscher Bilder über Ladenburg von einer Firma kontaktiert, die sie für ein Projekt im Rahmen eines Flyers nutzen wollte. Ich erklärte der Dame am Telefon sicher eine halbe Stunde lang, wie das mit den freien Lizenzen funktioniert. Nach einer Weile kam ihr Kollege auf mich zu und fragte wegen den gleichen Bildern hinsichtlich der Nutzung in einem "Image-Film". Da ich keine Lust auf den gleichen Sermon hatte, habe ich mit ihm ein Honorar von 100 Euro für beliebige Nutzung vereinbart, d.h. Namens- und Lizenznennung entfielen. Das war für ihn absolut in Ordnung.
Als ich sah, dass die taz eines meiner EVZ-Bilder mit meinem Namen, aber ohne die erforderliche Lizenzangabe (Link auf die CC-Lizenz, aber auch bei "Lizenz: CC-BY" als Text hätte ich die Sache auf sich beruhen lassen) in ihrer Online-Ausgabe nutzt, habe ich mich einerseits gefreut, andererseits muss die Nutzung stets lizenzkonform sein, schon deshalb, weil sonst der Werbeeffekt für die CC-Lizenz/freie Inhalte entfällt.
Na, ich erklärs denen kurz, dachte ich denkbar naiv, die ändern das, nutzen künftig lizenzkonform, und die Sache ist gegessen. Da ich keine passende Mail auf der Website fand, rief ich taz-Justiziar Scheibe an. Da kam ich aber an den falschen. "Ich möchte Sie bitten, ein Bild von mir lizenzkonform zu nutzen", hub ich an. Er (unbeeindruckt patzig): "Wieso sollten wir das tun?". Ich: "Weil Sie bereits ein Bild von mir nicht lizenzkonform nutzen". "Schicken Sie mir eine Mail, ich habe keine Zeit" Mein Einwand, dass ich es gern telefonisch klären würde, fruchtete nichts. Nach weiterem kurzen Wortwechsel legte taz-Justiziar Scheibe einfach auf.
Ich habe die Sache daher meinem Anwalt mit der Bitte, eine Unterlassungserklärung und Schadensersatz zu fordern, übergeben. Nun zahlt die taz - wie ganz viele andere Zeitungen auch - grauenhaft schlechte Bildhonorare http://tinyurl.com/ckphlm 2006 gabs laut MFM-Empfehlungen bei Online-Zeitungen/Online-Zeitschriften (nicht kostenpflichtig) für 1 Tag: 30 Euro, der aktuelle Tarif wird wohl nicht viel höher sein. Schadensersatz nach der Lizenzanalogie ist also bei einem Bild nicht den Aufwand wert, aber hier geht es ja um den "erzieherischen Wert" der Maßnahme (und das von der Gegenseite zu zahlende Anwaltshonorar ist um einiges höher).
Dass bei Online-Medien eine korrekte Lizenzierung von Bildern unter freien Lizenzen wirklich kein Hexenwerk ist, zeigen die folgenden Beispiele, die ich als lizenzkonform ansehe.
Foto: Klaus Graf, Lizenz: CC-BY
Foto: Klaus Graf, Lizenz
Foto: Klaus Graf, (c)
Namensnennung, Link auf die Lizenz - fertig!
Bei Printmedien hätte niemand, der nicht böswillig ist, etwas gegen "Klaus Graf, CC-BY 3.0 www.creativecommons.org" klein am Bildrand einzuwenden, wenn man nicht
"Klaus Graf, http://creativecommons.org/licenses/by/3.0 " schreiben will. Da es aber unterschiedliche Lizenzversionen und nationale Fassungen der CC-Lizenzen gibt (die Bilder oben stehen unter der "unported"-Lizenz), ist es sinnvoll, den vollständigen Link zum gültigen Lizenztext anzugeben.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/5646250/
Update: Vermutlich hat taz-Mitarbeiter Bartz, der mich mit so schmeichelhaften Worten bedachte, nach Lektüre dieses Beitrags rasch Bescheid gegeben. Die taz hat die CC-Lizenz als (nicht anklickbaren) Link hinzugesetzt, damit ist die Nutzung nun lizenzkonform. Da eine Wiederholungsgefahr eher fraglich ist (hoffentlich hat sie die Lektion gelernt), lasse ich nach Rücksprache mit meinem Anwalt nun doch nicht abmahnen.
Vor einigen Tagen war das Geheul groß, als eine Wikipedianerin einem Nachnutzer, der ihre Bilder nicht lizenzkonform nutzte, eine Abmahnung sandte:
http://archiv.twoday.net/stories/5634338/
RA Stadler äußerte sich weitgehend kenntnisfrei zu dem Fall und beschwerte sich anschließend per Mail bei mir, dass ich - wie meistens bei Artikeln über die Wikipedia - keine Kommentare erlaubt hatte.
Täglich laufen auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Weiternutzung/Mängel
Meldungen über nicht lizenzkonforme Nachnutzung auf, sowohl was Texte als auch was Bilder angeht. Immer wieder verstoßen auch etablierte Medien gegen die unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen
hinlänglich erklärten Lizenzbestimmungen.
Inhalte unter Freien Lizenzen sind keine Public Domain. Wer die Spielregeln nicht strikt einhält, muss die Folgen tragen.
Aus der Tatsache, dass der Kampf gegen nicht lizenzkonforme Nutzungen dem Kampf gegen Windmühlenflügel gleicht (wobei im Rahmen der Wikipedia-Seite nur höfliche Mails versandt werden, die Lizenzbestimmungen doch bitte einzuhalten), folgt nicht, dass betroffene Urheber alles zu dulden haben, was Nachnutzern und ihren windigen Rechtsanwälten so einfällt.
Auch auf ein vergleichsweises faires Angebot erhält man eine vergleichsweise unverschämte Anwaltsmail:
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/Sonderangebot
Spricht man die schwarze Schafe unter den Nachnutzern unter Bezugnahme auf die eigenen Bilder an, werden diese zwar auf lizenzkonforme Nutzung umgestellt, aber die anderen nicht lizenzkonform aus der Wikipedia und Wikimedia geklauten Bilder bleiben vielfach Urheberrechtsverletzungen. Und einen Unterlassungsanspruch kann man immer nur für die eigenen Bilder geltend machen.
Alternative für die schwarzen Schafe: Vereinbarung einer verschwiegenheitsverpflichtung. Diese ist, wie ich weiß, durchaus nicht selten. Man entschädigt dann recht großzügig, möchte aber nicht, dass das eigene Treiben publik wird (und Trittbrett-Abmahner auf den Plan treten). Beispiel: Für eine nicht lizenzkonforme Offline Text-Nutzung erhielt ich neulich 750 Euro, musste aber Verschwiegenheit zusichern.
Ich stehe inzwischen auf dem Standpunkt: Wer professionelle Internetprojekte betreibt, sei es ein Landesumweltministerium, eine Firma oder eine alternative Tageszeitung, hatte seit Aufkommen freier Lizenzen und der Wikipedia genügend Zeit, sich zu informieren, wie man freie Inhalte korrekt nutzt.
Besonders kompliziert ist das nicht. Aber wenn man sich nicht an eine bestimmte Lizenzbedingung halten möchte, hat man ja häufig die Möglichkeit, den Urheber wegen Sonderkonditionen zu kontaktieren. Vor einiger Zeit wurde ich wegen einiger hübscher Bilder über Ladenburg von einer Firma kontaktiert, die sie für ein Projekt im Rahmen eines Flyers nutzen wollte. Ich erklärte der Dame am Telefon sicher eine halbe Stunde lang, wie das mit den freien Lizenzen funktioniert. Nach einer Weile kam ihr Kollege auf mich zu und fragte wegen den gleichen Bildern hinsichtlich der Nutzung in einem "Image-Film". Da ich keine Lust auf den gleichen Sermon hatte, habe ich mit ihm ein Honorar von 100 Euro für beliebige Nutzung vereinbart, d.h. Namens- und Lizenznennung entfielen. Das war für ihn absolut in Ordnung.
Als ich sah, dass die taz eines meiner EVZ-Bilder mit meinem Namen, aber ohne die erforderliche Lizenzangabe (Link auf die CC-Lizenz, aber auch bei "Lizenz: CC-BY" als Text hätte ich die Sache auf sich beruhen lassen) in ihrer Online-Ausgabe nutzt, habe ich mich einerseits gefreut, andererseits muss die Nutzung stets lizenzkonform sein, schon deshalb, weil sonst der Werbeeffekt für die CC-Lizenz/freie Inhalte entfällt.
Na, ich erklärs denen kurz, dachte ich denkbar naiv, die ändern das, nutzen künftig lizenzkonform, und die Sache ist gegessen. Da ich keine passende Mail auf der Website fand, rief ich taz-Justiziar Scheibe an. Da kam ich aber an den falschen. "Ich möchte Sie bitten, ein Bild von mir lizenzkonform zu nutzen", hub ich an. Er (unbeeindruckt patzig): "Wieso sollten wir das tun?". Ich: "Weil Sie bereits ein Bild von mir nicht lizenzkonform nutzen". "Schicken Sie mir eine Mail, ich habe keine Zeit" Mein Einwand, dass ich es gern telefonisch klären würde, fruchtete nichts. Nach weiterem kurzen Wortwechsel legte taz-Justiziar Scheibe einfach auf.
Ich habe die Sache daher meinem Anwalt mit der Bitte, eine Unterlassungserklärung und Schadensersatz zu fordern, übergeben. Nun zahlt die taz - wie ganz viele andere Zeitungen auch - grauenhaft schlechte Bildhonorare http://tinyurl.com/ckphlm 2006 gabs laut MFM-Empfehlungen bei Online-Zeitungen/Online-Zeitschriften (nicht kostenpflichtig) für 1 Tag: 30 Euro, der aktuelle Tarif wird wohl nicht viel höher sein. Schadensersatz nach der Lizenzanalogie ist also bei einem Bild nicht den Aufwand wert, aber hier geht es ja um den "erzieherischen Wert" der Maßnahme (und das von der Gegenseite zu zahlende Anwaltshonorar ist um einiges höher).
Dass bei Online-Medien eine korrekte Lizenzierung von Bildern unter freien Lizenzen wirklich kein Hexenwerk ist, zeigen die folgenden Beispiele, die ich als lizenzkonform ansehe.
Namensnennung, Link auf die Lizenz - fertig!
Bei Printmedien hätte niemand, der nicht böswillig ist, etwas gegen "Klaus Graf, CC-BY 3.0 www.creativecommons.org" klein am Bildrand einzuwenden, wenn man nicht
"Klaus Graf, http://creativecommons.org/licenses/by/3.0 " schreiben will. Da es aber unterschiedliche Lizenzversionen und nationale Fassungen der CC-Lizenzen gibt (die Bilder oben stehen unter der "unported"-Lizenz), ist es sinnvoll, den vollständigen Link zum gültigen Lizenztext anzugeben.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/5646250/
Update: Vermutlich hat taz-Mitarbeiter Bartz, der mich mit so schmeichelhaften Worten bedachte, nach Lektüre dieses Beitrags rasch Bescheid gegeben. Die taz hat die CC-Lizenz als (nicht anklickbaren) Link hinzugesetzt, damit ist die Nutzung nun lizenzkonform. Da eine Wiederholungsgefahr eher fraglich ist (hoffentlich hat sie die Lektion gelernt), lasse ich nach Rücksprache mit meinem Anwalt nun doch nicht abmahnen.
KlausGraf - am Mittwoch, 15. April 2009, 21:40 - Rubrik: Archivrecht
http://immateriblog.de/?p=496
Wir erinnern in diesem Zusammenhang auch an den "Raubleser" Dr. Jur. Steinhauer:
http://skriptorium.blog.de/2009/03/13/raubleser-verbrecher-5747917/
Wir erinnern in diesem Zusammenhang auch an den "Raubleser" Dr. Jur. Steinhauer:
http://skriptorium.blog.de/2009/03/13/raubleser-verbrecher-5747917/
KlausGraf - am Mittwoch, 15. April 2009, 21:31 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Seit langem ist klar, dass die freie Lizenz, unter der die Wikipedia steht, die GNU FDL (freie Dokumentationslizenz), einen Ballast darstellt. Ausführlich habe ich das dargelegt in meinem "GNU FDL - Highway to hell FAQ":
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ
Die GNU FDL wurde für Softwarehandbücher geschaffen und lässt sich eher schlecht als recht auf ein Wiki übertragen. Daher ist es grundsätzlich begrüßenswert, dass durch die Free Software Foundation, von der die GNU FDL verantwortet wird, die Möglichkeit geschaffen hat, die Wikipedia und vergleichbare Wikis künftig dual zu lizenzieren. Wenn die Community zustimmt, werden noch 2009 alle Wikipedia-Texte zusätzlich unter der Creative-Commons-Lizenz CC-BY-SA zur Verfügung stehen.
Obwohl die Führungsgruppe der Wikimedia Foundation in der Mailingliste Foundation-l über Wochen mit Bedenken hinsichtlich der konkreten Umsetzung konfrontiert wurde, hat Erik Moeller seine Vorstellungen von "Attribution" (Urhebernennung gemäß CC) durchgesetzt. Die Community kann nicht über die verschiedenen Optionen der Attribution abstimmen, sie kann bei der jetzt angelaufenen Abstimmung nur mit ja, nein, keine Meinung abstimmen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenz%C3%A4nderung
Zu den Gegenargumenten gegen die Durchführung des Lizenzwechsels
http://meta.wikimedia.org/wiki/Licensing_update/Questions_and_Answers/Oppositional_arguments
Wer künftig einen Beitrag zur Wikipedia leistet, muss auf eine Namensnennung verzichten, es genügt ein Link:
By submitting an edit, you agree to release your contribution under the terms of the Creative Commons Attribution/Share-Alike License and the GNU Free Documentation License. Re-users will be required to credit you, at minimum, through a hyperlink or URL to the article you are contributing to, and you hereby agree that such credit is sufficient in any medium.
http://meta.wikimedia.org/wiki/Licensing_update
Es ist durchaus möglich, im Rahmen der CC-Lizenzen die Nennung eines Namens durch einen Internetlink zu ersetzen, und es ist auch möglich, dies in den Nutzungsbedingungen (Terms of Use) der Wikipedia zu tun.
Allerdings wirkt eine solche Willenswerklärung des jeweiligen Autors nur für die Zukunft, frühere Edits werden von ihr nicht erfasst.
Entgegen der Ansicht der Wikimedia Foundation war es auch bisher nicht zulässig, einfach einen Link auf die Wikipedia zu setzen, wie dies das "Gentlemen Agreement" vorsah. Wer Wikipedia-Inhalte nutzte, musste zwingend auch die Sektion History der GNU FDL beibehalten. Dabei muss es sich um die Versionsgeschichte des jeweiligen Artikels gehandelt haben (siehe den oben zitierten Highway).
Auch wenn nur eine kleine Minderheit der Wikipedianer die Attribution durch Liste aller Autoren befürwortet, bedeutet das nicht, dass man sich über die rechtlichen Garantien der GNU FDL hinwegsetzen darf.
Wer unter den Bedingungen der GNU FDL mitgearbeitet hat, hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die GNU FDL ist ja eine AGB) nicht zu seinen Ungunsten geändert werden.
Es mag zutreffen, dass das Eröffnen der Möglichkeit, Inhalte auch unter CC-BY-SA zu nutzen, mit dem Geist der GNU FDL vereinbar ist.
Attribution nur qua Link zuzulassen ist es aber nicht.
Da sich die Vorgabe der Wikimedia Foundation bei der Abstimmung auf diese Form der Attribution festlegt, war mir keine Zustimmung zum Lizenzwechsel möglich, ich habe daher gegen ihn gestimmt.
Ob ein Urheber auf das Recht der Namensnennung im Rahmen der CC-Lizenz zugunsten eines Links verzichtet, ist seine persönliche Entscheidung und nicht die der Wikimedia Foundation - zumindest, was frühere Edits und importierten CC-Content betrifft.
Wer in einem CC-Wiki mitarbeitet oder ein Bild unter CC auf Flickr zur Verfügung stellt, stimmt damit nicht zu, dass die Wikipedia bei einem Import dieses Inhalts ihre Attribution-Regel "Link statt Namensnennung" für Nachnutzer verbindlich macht.
Wer Edits in der Wikipedia gemacht hat, stimmt einer Nutzung unter diesen Bedingungen nicht zu.
Die Attribution by link (und das "Gentlement Agreement") hat folgende gravierende Nachteile:
* Sobald die Wikipedia auch nur temporär offline ist, erlischt die Lizenz, da der Link ins Leere geht.
* Ebenso funktionieren die Links nicht, wenn Artikel gelöscht oder verschoben werden.
Bei Offline-Nutzungen setzt eine Attribution by link einen Internetzugang voraus.
Für jegliche Nutzung unter CC muss gewährleistet sein, dass die Lizenz angegeben wird (z.B. durch einen Link) und die Urhebernennung in der vom Autor gewünschten Weise erfolgt. Wenn man auf ein Bild klicken muss, um auf der Bildbeschreibungsseite der Wikipedia zu landen, wo der Name und die Lizenz stehen, ist das nie und nimmer mit den Vorgaben von CC vereinbar.
Kurzum: Die Foundation hat vielleicht die Befugnis, bei künftigen Edits die Ermöglichung der Attribution by link zu fordern, sie kann aber nicht vorgeben, mit welcher Attribution-Regel die Wikipedia zu CC "umzieht".
Letzten Endes muss gerichtlich geklärt werden, ob sich die Foundation in dieser Weise über die Rechte ihrer Autoren hinwegsetzen darf.
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ
Die GNU FDL wurde für Softwarehandbücher geschaffen und lässt sich eher schlecht als recht auf ein Wiki übertragen. Daher ist es grundsätzlich begrüßenswert, dass durch die Free Software Foundation, von der die GNU FDL verantwortet wird, die Möglichkeit geschaffen hat, die Wikipedia und vergleichbare Wikis künftig dual zu lizenzieren. Wenn die Community zustimmt, werden noch 2009 alle Wikipedia-Texte zusätzlich unter der Creative-Commons-Lizenz CC-BY-SA zur Verfügung stehen.
Obwohl die Führungsgruppe der Wikimedia Foundation in der Mailingliste Foundation-l über Wochen mit Bedenken hinsichtlich der konkreten Umsetzung konfrontiert wurde, hat Erik Moeller seine Vorstellungen von "Attribution" (Urhebernennung gemäß CC) durchgesetzt. Die Community kann nicht über die verschiedenen Optionen der Attribution abstimmen, sie kann bei der jetzt angelaufenen Abstimmung nur mit ja, nein, keine Meinung abstimmen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenz%C3%A4nderung
Zu den Gegenargumenten gegen die Durchführung des Lizenzwechsels
http://meta.wikimedia.org/wiki/Licensing_update/Questions_and_Answers/Oppositional_arguments
Wer künftig einen Beitrag zur Wikipedia leistet, muss auf eine Namensnennung verzichten, es genügt ein Link:
By submitting an edit, you agree to release your contribution under the terms of the Creative Commons Attribution/Share-Alike License and the GNU Free Documentation License. Re-users will be required to credit you, at minimum, through a hyperlink or URL to the article you are contributing to, and you hereby agree that such credit is sufficient in any medium.
http://meta.wikimedia.org/wiki/Licensing_update
Es ist durchaus möglich, im Rahmen der CC-Lizenzen die Nennung eines Namens durch einen Internetlink zu ersetzen, und es ist auch möglich, dies in den Nutzungsbedingungen (Terms of Use) der Wikipedia zu tun.
Allerdings wirkt eine solche Willenswerklärung des jeweiligen Autors nur für die Zukunft, frühere Edits werden von ihr nicht erfasst.
Entgegen der Ansicht der Wikimedia Foundation war es auch bisher nicht zulässig, einfach einen Link auf die Wikipedia zu setzen, wie dies das "Gentlemen Agreement" vorsah. Wer Wikipedia-Inhalte nutzte, musste zwingend auch die Sektion History der GNU FDL beibehalten. Dabei muss es sich um die Versionsgeschichte des jeweiligen Artikels gehandelt haben (siehe den oben zitierten Highway).
Auch wenn nur eine kleine Minderheit der Wikipedianer die Attribution durch Liste aller Autoren befürwortet, bedeutet das nicht, dass man sich über die rechtlichen Garantien der GNU FDL hinwegsetzen darf.
Wer unter den Bedingungen der GNU FDL mitgearbeitet hat, hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die GNU FDL ist ja eine AGB) nicht zu seinen Ungunsten geändert werden.
Es mag zutreffen, dass das Eröffnen der Möglichkeit, Inhalte auch unter CC-BY-SA zu nutzen, mit dem Geist der GNU FDL vereinbar ist.
Attribution nur qua Link zuzulassen ist es aber nicht.
Da sich die Vorgabe der Wikimedia Foundation bei der Abstimmung auf diese Form der Attribution festlegt, war mir keine Zustimmung zum Lizenzwechsel möglich, ich habe daher gegen ihn gestimmt.
Ob ein Urheber auf das Recht der Namensnennung im Rahmen der CC-Lizenz zugunsten eines Links verzichtet, ist seine persönliche Entscheidung und nicht die der Wikimedia Foundation - zumindest, was frühere Edits und importierten CC-Content betrifft.
Wer in einem CC-Wiki mitarbeitet oder ein Bild unter CC auf Flickr zur Verfügung stellt, stimmt damit nicht zu, dass die Wikipedia bei einem Import dieses Inhalts ihre Attribution-Regel "Link statt Namensnennung" für Nachnutzer verbindlich macht.
Wer Edits in der Wikipedia gemacht hat, stimmt einer Nutzung unter diesen Bedingungen nicht zu.
Die Attribution by link (und das "Gentlement Agreement") hat folgende gravierende Nachteile:
* Sobald die Wikipedia auch nur temporär offline ist, erlischt die Lizenz, da der Link ins Leere geht.
* Ebenso funktionieren die Links nicht, wenn Artikel gelöscht oder verschoben werden.
Bei Offline-Nutzungen setzt eine Attribution by link einen Internetzugang voraus.
Für jegliche Nutzung unter CC muss gewährleistet sein, dass die Lizenz angegeben wird (z.B. durch einen Link) und die Urhebernennung in der vom Autor gewünschten Weise erfolgt. Wenn man auf ein Bild klicken muss, um auf der Bildbeschreibungsseite der Wikipedia zu landen, wo der Name und die Lizenz stehen, ist das nie und nimmer mit den Vorgaben von CC vereinbar.
Kurzum: Die Foundation hat vielleicht die Befugnis, bei künftigen Edits die Ermöglichung der Attribution by link zu fordern, sie kann aber nicht vorgeben, mit welcher Attribution-Regel die Wikipedia zu CC "umzieht".
Letzten Endes muss gerichtlich geklärt werden, ob sich die Foundation in dieser Weise über die Rechte ihrer Autoren hinwegsetzen darf.
KlausGraf - am Dienstag, 14. April 2009, 21:16 - Rubrik: Archivrecht
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentsch/documents/2B386_07.pdf
http://de.wikipedia.org/wiki/Corps_Lusatia_Leipzig
Ich halte das für ein Fehlurteil. Die hier gutgeheißene Diskrimierung von Studentenverbindungen gegenüber anderen studentischen Vereinigungen begegnet nicht nur rechtlichen Bedenken.
UPDATE: Zum Setzen von Links im Hochschulbereich siehe auch das Urteil
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2008/2_K_1834_07urteil20080828.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Corps_Lusatia_Leipzig
Ich halte das für ein Fehlurteil. Die hier gutgeheißene Diskrimierung von Studentenverbindungen gegenüber anderen studentischen Vereinigungen begegnet nicht nur rechtlichen Bedenken.
UPDATE: Zum Setzen von Links im Hochschulbereich siehe auch das Urteil
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2008/2_K_1834_07urteil20080828.html
KlausGraf - am Montag, 13. April 2009, 17:08 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Zustimmung zu: http://www.perlentaucher.de/blog/30_aushoehlung_des_urheberrechts
Pikant der Schlussabsatz:
Der Irrsinn von Zeitungen - sie stellen Artikel kostenlos ins Netz, möchten aber nicht, dass ihre Leser es wissen - hat Methode. Die Süddeutsche zum Beispiel stellt oft einen großen Teil ihrer Artikel frei online. Aber auf der Webseite der Süddeutschen findet man sie meistens nicht. Wir tippen jeden Morgen mit dem E-Paper vor Augen die Überschriften der SZ-Artikel in die Google-Suchmaske, um die freien Artikel zu finden und darauf zu verlinken. Das machen Zeitungen, um gleichzeitig von Google gefunden und von Lesern gekauft zu werden. Diesen Widerspruch löst kein Leistungsschutzgesetz auf.
Pikant der Schlussabsatz:
Der Irrsinn von Zeitungen - sie stellen Artikel kostenlos ins Netz, möchten aber nicht, dass ihre Leser es wissen - hat Methode. Die Süddeutsche zum Beispiel stellt oft einen großen Teil ihrer Artikel frei online. Aber auf der Webseite der Süddeutschen findet man sie meistens nicht. Wir tippen jeden Morgen mit dem E-Paper vor Augen die Überschriften der SZ-Artikel in die Google-Suchmaske, um die freien Artikel zu finden und darauf zu verlinken. Das machen Zeitungen, um gleichzeitig von Google gefunden und von Lesern gekauft zu werden. Diesen Widerspruch löst kein Leistungsschutzgesetz auf.
KlausGraf - am Samstag, 11. April 2009, 22:46 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
James Grimmelmann, dessen Aufsatz zum Google Book Search Settlement wir neulich anzeigten, hat bei dem zuständigen Richter Dennis Chin erreicht, dass die New York Law School einen Amicus Curiae Brief zum Settlement einreichen darf.
Grimmelmann hat vor allem kartellrechtliche Bedenken hinsichtlich der verwaisten Werke ("orphans"), da Google durch das Settlement das einzige Unternehmen sein wird, das verwaiste Werke gefahrlos nutzen kann. Grimmelmanns Projekt wird finanziell von Microsoft unterstützt.
Siehe:
http://www.mediapost.com/publications/?fa=Articles.showArticle&art_aid=103393
Update:
http://www.nytimes.com/2009/04/04/technology/internet/04books.html?_r=1 über andere Einwände
Grimmelmann hat vor allem kartellrechtliche Bedenken hinsichtlich der verwaisten Werke ("orphans"), da Google durch das Settlement das einzige Unternehmen sein wird, das verwaiste Werke gefahrlos nutzen kann. Grimmelmanns Projekt wird finanziell von Microsoft unterstützt.
Siehe:
http://www.mediapost.com/publications/?fa=Articles.showArticle&art_aid=103393
Update:
http://www.nytimes.com/2009/04/04/technology/internet/04books.html?_r=1 über andere Einwände
KlausGraf - am Samstag, 4. April 2009, 13:48 - Rubrik: Archivrecht
http://www.gruene-bundestag.de/cms/netzpolitik/dokbin/278/278059.kurzgutachten_zur_kulturflatrate.pdf
Die Einführung einer Kulturflatrate setzt eine Änderung des geltenden Urheberrechts voraus. Sie verstößt nicht gegen Grundrechte der Schöpfer, sondern sorgt vielmehr dafür, dass diese einen angemessenen Ausgleich für die Vervielfältigung ihrer Werke erhalten. Auch die Rechte der Betreiber von Downloadportalen und die Rechte von Internetnutzern, die keine geschützten Werke nutzen, aber trotzdem die Gebühr entrichten müssen, werden nicht verletzt.
Die Einführung einer Kulturflatrate setzt eine Änderung des geltenden Urheberrechts voraus. Sie verstößt nicht gegen Grundrechte der Schöpfer, sondern sorgt vielmehr dafür, dass diese einen angemessenen Ausgleich für die Vervielfältigung ihrer Werke erhalten. Auch die Rechte der Betreiber von Downloadportalen und die Rechte von Internetnutzern, die keine geschützten Werke nutzen, aber trotzdem die Gebühr entrichten müssen, werden nicht verletzt.
KlausGraf - am Samstag, 4. April 2009, 13:44 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Der Aufsatz von Joachim v. Ungern-Sternberg in GRUR 2009 Heft 3-4 369-375 erörtert die Frage, was aus dem kostenfreien Bereitstellen von Werken im Internet folgt. Internettypische Nutzungen z.B. Bildersuchmaschinen brauchen zusätzliche Nutzungsrechte über die urheberrechtlichen Schranken hinaus.
Die Position des Verfassers ist vernünftig: Wer Inhalte ungesichert und ohne unübersehbare und eindeutige gegenteilige Erklärung ins Netz stellt, erklärt damit aus der Sicht der Internetnutzer, er sehe deren normale Nutzung, insbesondere den Ausdruck oder die Speicherung der Inhalte für eigene Zwecke, als erwünscht, zumindest aber nicht als Beeinträchtigung seiner Interessen an; eine solche Nutzung sei vielmehr, auch soweit die Schranken des Urheberrechts nicht greifen, ohne Weiteres zulässig. Dies gilt umso mehr, als ein Rechtserwerb in aller Regel praktisch nicht möglich und jedenfalls völlig unüblich wäre und der wirtschaftliche Wert der einzelnen Nutzungen gering ist. Es gibt zwar keinen allgemeinen Grundsatz, dass geringfügige Rechtsverletzungen ohne Rechtsfolgen bleiben. Es ist aber derart üblich, dass Nutzungen von Internetnutzern in ihrer eigenen Sphäre zugelassen werden, dass jeder, der für seine Inhalte nicht unzweideutig klarstellt, dass er selbst anders verfahren will, bereits durch seinen Internetauftritt die Einwilligung in solche Nutzungen erklärt.
Der Autor kommt zu dem Schluss:
Urheberrechtliche Nutzungen von Diensteanbietern im Internet und von Internetnutzern können unter Umständen durch eine (rechtsgeschäftsähnliche) schlichte einseitige Einwilligung des Urheberberechtigten gerechtfertigt sein. Die Annahme einer solchen Einwilligung setzt jedoch im Tatsächlichen voraus, dass sie - wenigstens aus der objektiven Empfängersicht - erklärt worden ist. Daran fehlt es oft selbst in Fällen, in denen eine Einwilligung des Berechtigten bei Nachfrage zu erwarten gewesen wäre. In besonderen Fällen können aber urheberrechtliche Nutzungen von Diensteanbietern im Internet und von Internetnutzern auch ohne Rechtseinräumung oder schlichte Einwilligung des Berechtigten zulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Berufung des Berechtigten auf urheberrechtliche Befugnisse ein treuwidrig widersprüchliches Verhalten wäre, weil das ungesicherte Zugänglichmachen des geschützten Werkes im Internet das Vertrauen begründet hat, die betreffenden Nutzungen würden zugelassen.
Um ein eigenes Beispiel anzuschließen: Wer eine Dissertation auf einem Hochschulschriftenserver als PDF oder ein retrodigitalisiertes Buch als PDF bereitstellt, stimmt meines Erachtens zu, dass der Nutzer statt der PDF-Ansicht im Browser auch die Abspeicherung auf der Festplatte ohne anschließendes Löschen vornimmt. Bereits die Ansicht im PDF-Viewer könnte man als Vervielfältigung ansehen, die von § 53 UrhG nicht gedeckt ist (z.B. weil das Buch nicht vergriffen ist, Absatz 4 lit. b).
Update: Siehe dazu auch den BGH 2007 http://tinyurl.com/cf4len
Die Position des Verfassers ist vernünftig: Wer Inhalte ungesichert und ohne unübersehbare und eindeutige gegenteilige Erklärung ins Netz stellt, erklärt damit aus der Sicht der Internetnutzer, er sehe deren normale Nutzung, insbesondere den Ausdruck oder die Speicherung der Inhalte für eigene Zwecke, als erwünscht, zumindest aber nicht als Beeinträchtigung seiner Interessen an; eine solche Nutzung sei vielmehr, auch soweit die Schranken des Urheberrechts nicht greifen, ohne Weiteres zulässig. Dies gilt umso mehr, als ein Rechtserwerb in aller Regel praktisch nicht möglich und jedenfalls völlig unüblich wäre und der wirtschaftliche Wert der einzelnen Nutzungen gering ist. Es gibt zwar keinen allgemeinen Grundsatz, dass geringfügige Rechtsverletzungen ohne Rechtsfolgen bleiben. Es ist aber derart üblich, dass Nutzungen von Internetnutzern in ihrer eigenen Sphäre zugelassen werden, dass jeder, der für seine Inhalte nicht unzweideutig klarstellt, dass er selbst anders verfahren will, bereits durch seinen Internetauftritt die Einwilligung in solche Nutzungen erklärt.
Der Autor kommt zu dem Schluss:
Urheberrechtliche Nutzungen von Diensteanbietern im Internet und von Internetnutzern können unter Umständen durch eine (rechtsgeschäftsähnliche) schlichte einseitige Einwilligung des Urheberberechtigten gerechtfertigt sein. Die Annahme einer solchen Einwilligung setzt jedoch im Tatsächlichen voraus, dass sie - wenigstens aus der objektiven Empfängersicht - erklärt worden ist. Daran fehlt es oft selbst in Fällen, in denen eine Einwilligung des Berechtigten bei Nachfrage zu erwarten gewesen wäre. In besonderen Fällen können aber urheberrechtliche Nutzungen von Diensteanbietern im Internet und von Internetnutzern auch ohne Rechtseinräumung oder schlichte Einwilligung des Berechtigten zulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Berufung des Berechtigten auf urheberrechtliche Befugnisse ein treuwidrig widersprüchliches Verhalten wäre, weil das ungesicherte Zugänglichmachen des geschützten Werkes im Internet das Vertrauen begründet hat, die betreffenden Nutzungen würden zugelassen.
Um ein eigenes Beispiel anzuschließen: Wer eine Dissertation auf einem Hochschulschriftenserver als PDF oder ein retrodigitalisiertes Buch als PDF bereitstellt, stimmt meines Erachtens zu, dass der Nutzer statt der PDF-Ansicht im Browser auch die Abspeicherung auf der Festplatte ohne anschließendes Löschen vornimmt. Bereits die Ansicht im PDF-Viewer könnte man als Vervielfältigung ansehen, die von § 53 UrhG nicht gedeckt ist (z.B. weil das Buch nicht vergriffen ist, Absatz 4 lit. b).
Update: Siehe dazu auch den BGH 2007 http://tinyurl.com/cf4len
KlausGraf - am Freitag, 3. April 2009, 20:08 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Dass man es als flinke Starautorin nicht gern sieht, wenn die miserable Recherche und Inkompetenz aufgedeckt wird, ist nachvollziehbar.
Meine Kritik an Christiane Schulzki-Haddouti
http://archiv.twoday.net/stories/5607112/
veranlasste die Journalistin zu einer unverhohlenen Drohung (in den Kommentaren des Beitrags):
Wenn ich nun Ihren Stil pflegen würde, würde ich nun auch bloggen und im Titel schreiben "Klaus Graf aka Archivalia polemesiert auf inkompetente Weise", und Ihnen vorwerfen, dass Sie diese drei Definitionen nicht aufgeführt haben, oder dass Sie meinen, die Autoren gingen in der Regel leer aus. Ich würde dann auch dafür sorgen, dass dieser Beitrag über verschiedene RSS-Verbindungen ruckzuck auf über 100 Websites eingebunden wird, damit auch die Zielgruppe weiß, was sie von Ihnen zu halten hat.
Nun, wer hier regelmäßig mitliest, weiß, dass er schwerlich in deutschen Medien so ausführliche und eingehende Informationen über Google Book Search wie hier antreffen wird. Seit 2004 beobachte ich kritisch Google Books und habe auch mehrfach auf englischsprachige Fachliteratur zu dem ja nun weissgott nicht leicht zu verstehenden Settlement verlinkt.
Wer behauptet, er verfüge in Sachen Settlement über umfassende Einsicht, nimmt den Mund zu voll. Statt aber die bei Journalisten ja durchaus geläufig Rhetorik der Unsicherheit sich zunutzezumachen hat unsere Starautorin in Telepolis in apodiktischem Ton einen inakzeptabel schlecht recherchierten und schludrigen Artikel veröffentlicht. BC Kämper hat ihr in den Kommentaren meines Beitrags einiges an Fachwissen vermittelt, das sie sich durch eine solide Internetrecherche hätte besorgen können, bevor sie ihren Artikel schrieb.
Heute hat die Autorin nachgelegt und greift mich in Ihrem Weblog-Eintrag "Was haben Autoren von Googlebooks" an:
http://blog.kooptech.de/2009/04/was-haben-autoren-von-googlebooks/
Sie bezeichnet mich als "OpenAccess-Apologeten", was bereits für die richtige Einstimmung sorgt (dass es im Deutschen Open Access und nicht OpenAccess heißt, muss der eifrigen Heise-Mitarbeiterin irgendwie entgangen sein).
Wieder hat sie schlecht recherchiert, denn mein INETBIB-Beitrag vom 31. März
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38746.html
der (als http://shorttext.com/jynuzw5 ) über Twitter und die Twitter-Suche (Suche nach: vg wort) leicht auffindbar ist, ist ihr zwar nicht entgangen, aber sie verwertet die dort enthaltenen neuen Informationen nicht. Dort habe ich eine Mail von Wolfgang Schimmel (Verdi/VG Wort) wiedergegeben und ein längeres Telefonat mit ihm referiert.
Die Starautorin unterdrückt, dass ich in diesem Beitrag frühere Aussagen korrigiert bzw. präzisiert habe, was ich als ausgesprochen miese Tour empfinde.
Sie behauptet: "Fakt ist: Rechteinhaber sind Verlage UND Autoren". Das ist falsch, wenn es um Bücher und die 60 Dollar von Google geht, aber Genauigkeit und Präzision ist Christiane Schulzki-Haddoutis Sache nicht, wie sich mehr und mehr zeigt.
Fakt ist, dass Schimmel meine Rechtsauffassung teilt, dass deutsche Buchautoren in der Regel, da sie ausschließliche Nutzungsrechte den Verlagen eingeräumt haben, KEINE Rechteinhaber gemäß dem Settlement sind. Gemäß § 38 UrhG sind sie aber in der Regel Rechteinhaber, wenn es sich um Buchbeiträge (Inserte bzw. Beilagen in der Sprache des Settlement) handelt.
Bei meiner frühen Aussage über die Verteilung 50:50 gib ich von den Verhältnissen im Bereich Wissenschaft aus, in INETBIB ist nachzulesen, dass bei Belletristik 70:30 derzeit ausgeschüttet ist. Schimmel rechnet mit 7-10 % Verwaltungskosten für die VG Wort, was der Leser von INETBIB, aber nicht des Blogbeitrags der Starautorin erfährt.
Lesen wir nochmals im Kopftext des Telepolis-Artikels der Starautorin nach: "Noch unglaublicher ist es, dass Google nun den Autoren für ihre vergriffenen Werke 60 Dollar anbietet." Keine Rede davon, dass Google dies Rechteinhabern anbietet und die wenigsten deutschen Autoren solche Rechteinhaber sind.
In INETBIB schrieb ich, dass die Rechtsinhaberschaft Google egal ist, wenn eine kollektive Vertretung wie die VG Wort sich um die Verteilung kümmert. Ob Autoren Rechteinhaber sind, spielt also, sofern sich die VG Wort einschaltet, nur dann eine Rolle, wenn sich Autoren direkt bei Google melden, um Ansprüche nach dem Settlement geltend zu machen.
Die besonders schlichte journalistische Qualität der Starautorin wird deutlich, wenn es um die Piraterie geht:
Bleibt noch der Piraterievorwurf zu klären. Ich schrieb: Bei GoogleSuche finden sich aber sogar Bände aus dem letzten Jahr, die noch im aktuellen Verkauf stehen. Obwohl Klaus Graf selbst schreibt “ich selbst habe es ab und zu erlebt, dass aufgrund der fehlerhaften Metadaten noch geschützte Bücher von Google irrtümlich als Public Domain-Werke vollständig angezeigt wurden” muss er sich erst einmal darüber aufregen, dass ich auf Roland Reuß’ Polemik in der Frankfurter Rundschau verwiesen habe, der eigentlich nichts anderes schreibt (allerdings mit ganz anderer Intention). - Ja was nun? Hat oder hat Google keine aktuellen Bücher im Repertoire? Hat wohl, wie Graf selbst bestätigt!
Wer Äpfel und Birnen durcheinanderwirft, hat wohl wenig Ahnung von der Sache. Moderne Bücher im Bibliotheksprogramm (Schnipsel-Ansicht) sind absolut etwas anderes als Bücher im Verlagsprogramm (in der Regel teilweise Ansicht) und wiederum etwas anderes als die sehr kleine Gruppe der irrtümlich als Public Domain betrachteten und mit Vollansicht dargestellten Bücher des Bibliotheksprogramms.
Da weder Reuß noch die Starautorin die Bücher genau bezeichneten bzw. umschrieben, worum es ihnen geht, konnte darauf natürlich nicht präzise eingegangen werden.
Ebenso wie es absolut lächerlich ist, dass ein Ilja Braun nichts davon weiss, dass Google seit 2004 Nicht-US-Bürger bei Büchern ab (derzeit) 1869 blockt (was übrigens auch in der Wikipedia nachzulesen ist
http://de.wikipedia.org/wiki/Google_Book_Search ), ist es lächerlich, sich JETZT darüber aufzuregen, dass Google lieferbare deutsche Bücher scannt. DAS IST EIN ALTER HUT, denn darum ging ja auch das von der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft 2006 - also vor drei Jahren - angestrengte Gerichtsverfahren, das nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts mit Klagerücknahme endete (wohl auch weil man die US-Entscheidung abwarten wollte).
Eine so gut wie allen, die sich auch nur am Rande mit Google Book Search beschäftigten seit Jahren bekannte Tatsache, als "Rechercheergebnis" von Reuß zu verkaufen, ist ein starkes Stück. Da ich mir eine solche Einfalt nicht vorstellen konnte, mutmaßte ich über fälschlicherweise als Public Domain angezeigte geschützte Bücher.
Unsere Starautorin hätte es natürlich in der Hand gehabt, mit einem Google-Link die entsprechende Reuß-"Recherche" zu belegen. Aber, wie gesagt, Genauigkeit ist ihre Sache nicht.
Die VG Wort und der Börsenverein und die Autorenverbände und wer weiss alles noch vertritt die Ansicht, dass Googles Schnipsel-Anzeige illegal ist. Dieser Ansicht bin ich ebensowenig wie dutzende US-Rechtsprofessoren, die es nun bedauern, dass das Gericht die "Fair use"-Argumentation nicht entschieden hat. Dies lässt Raum für Mythen, wie sie Schimmel mir telefonisch servierte: Google habe ja wohl gewusst, wieso es sich geeinigt und nicht eine Gerichtsentscheidung herbeigeführt habe.
Lässt man die Vervielfältigungsfrage (§ 53 UrhG stellt keine Rechtsgrundlage für Google Book Search dar) weg, so kann man in der Anzeige kurzer Textschnipsel und kurzer Textauszüge in der Trefferliste meines Erachtens keine Urheberrechtsverletzung nach deutschem Recht sehen. Insbesondere die kurzen Textauszüge entsprechen dem, was suchmaschinentypisch und legal ist.
Die VG Wort will in der Tat, so hat sie es mir heute bestätigt, alle vom Vergleich betroffenen Werke nach der Auszahlung der 60 Dollar erst einmal sperren lassen. Also ein Opt-Out für die Zeit danach. Aber: “Danach wollen wir die vergriffenen Werke weiter betreuen. Die Rechteinhaber selbst bestimmen darüber, ob ihr Werk wieder eingestellt wird und ob es an den Werbeeinnahmen beteiligt werden soll.” Das heißt, Autoren und Verlage müssen sich irgendwie auf einen digitalen Distributionskanal einigen.
Die VG Wort will ihr technisches System so verändern, dass ein “differenziertes und inviduelles Rechtemanagement“ für jeden möglich ist. Es könnte nun sein, dass Autoren und Verlage unterschiedliches wollen. In diesem Fall müssen sie ihre Interessen abgleichen. Die Autoren können sich etwa von den Verlagen für vergriffene Werke die Rechte rückübertragen lassen. Schlechter als ein generelles Opt-In ist es für die Recherche in der Tat!
Der Teufel steckt natürlich im Detail. Was ist mit den Werken, bei denen Verlage und Autoren die Möglichkeit nicht wahrnehmen, obwohl sie eigentlich Interesse daran hätten? Etwa weil sie es nicht wichtig finden, weil sie das Prozedere einfach zu umständlich finden? Um dafür zu sorgen, dass möglichst viele Werke in den öfffentlichen Bereich kommen, wäre es deshalb sinnvoll, dass Interessensgruppen sich dafür gezielt einsetzen. Das wird aufwändig, aber es wäre machbar.
Ich jedenfalls finde die Aussicht eines “differenzierten und inviduellen Rechtemanagement” grundsätzlich gut, da es nicht nur die Einzelverwaltung, sondern auch die Gruppenverwaltung mittels CC-Lizenzen zulassen würde. So könnte man en bloc etwa Bücher mit unterschiedlichen Creative-Commons-Lizenzen versehen, die damit die Entscheidung der Rechteinhaber transparent machen. Und darauf müsste sich das System der VG Wort auch einstellen können. Allerdings schweigt sich die VG Wort über CC-Lizenzen im Moment aus. Ich versuche seit drei Wochen schon dazu den Geschäftsführer zu befragen - ohne dass es mir gelänge.
Update 15.20 Uhr:
Gerade mit jemandem gesprochen, der von Autorenseite bei der VG Wort involviert ist. Ihm stockte einen Moment der Atem, als ich ihm die VG-Wort-Position widergab. Er meinte, dass noch gar nichts entschieden sei und dass die von VG Wort mir gegenüber geäußerte Absicht, nach der Auszahlung alles sperren zu lassen, lediglich die Verlegersicht wiedergebe. Die Autoren hingegen wollten grundsätzlich alles online belassen, das Opt-Out müssten Autoren und Verlage dann individuell regeln.
Eine solche Vorgehensweise wäre auf jeden Fall Recherche-freundlicher, da die Bücher erst einmal online erhalten bleiben. Offensichtlich gibt es noch ein Kräftemessen zwischen Autoren und Verlegern, das nicht beendet ist. Hintergrund ist, dass die Verleger eigentlich ihre Rechte online über LIBREKA verwerten wollen. Beschlüsse in der VG Wort können übrigens von den sechs dort vertretenen Parteien nur einstimmig gefasst werden. Es könnte angesichts dieser Uneinigkeit durchaus sein, dass es im Mai überhaupt kein Ergebnis geben wird. Dann muss sich jeder Autor aktiv selbst um seine Rechte kümmern. Wie das bei den meisten ausgeht, wissen wir ja.
Hier ist einerseits auf meine Darstellung in INETBIB zu verweisen, die ebenfalls auf einen möglichen Konflikt zwischen Verlagen und Autoren hinwies, andererseits darauf, dass ich als forschender Nutzer von Google Book Search alles Recht der Welt habe, gegen eine Abschaffung der bisherigen Google-Praxis, die überhaupt nicht gegen die Interessen der Autoren oder Verlage verstieß, sondern ihnen sogar genutzt hat (siehe den von unserer Starautorin natürlich übergangenen Beitrag von Wimbauer http://archiv.twoday.net/stories/5612982/ ), durch Muskelspiele einer Verwertungsgesellschaft zu argumentieren.
Wenn sich die Verlage durchsetzen, wird es einen dramatischen Rückgang an Recherchequalität geben, da die von ihnen vertretenen Bücher entfernt werden, also weder für Volltextsuche noch Schnipseldarstellung zur Verfügung stehen.
Für Autorinnen und Autoren bedeutet das eine erhebliche Einbuße an Sichtbarkeit, die sich wohl auch an den Verkaufszahlen festmacht.
Es ist vielleicht nicht ganz unnütz zu betonen, dass auch bisher jeder Verlag ein solches "Opt-out" erklären konnte (aber die wenigsten Verlage dies getan haben.)
Das tölpelhafte LIBREKA ist keine wirkliche Google-Konkurrenz, aber die verblendeten Verlage sehen das anders.
Wenn der jetzt ins Auge gefasste Kompromiss gemäß VG Wort-Rundschreiben
http://www.vgwort.de/files/anschreiben_google_110309.pdf
durchkommt, wird es einen merklichen Rückgang an Recherchequalität geben, da die lieferbaren und vergriffenen Bücher solange entfernt werden, wie es nicht zu einer Einigung mit Google kommt. Lizenziert werden kann bei lieferbaren Bücher nur die Volltextsuche, aber keine Anzeige von Inhalten (außer Metadaten) - das ist aus wissenschaftlicher Sicht inakzeptabel. Bei vergriffenen Büchern soll die VG Wort weitergehende Nutzungen lizenzieren dürfen.
Die Interessen der Allgemeinheit/Forschung (und das Eigeninteresse der Autoren) würden mindestens verlangen:
* Beibehaltung des Status-quo der Sichtbarkeit, kein Removal
* über den jetzigen Zustand hinausgehende Sichtbarkeit bei vergriffenen Büchern (analog zu den Regelungen des US-Settlements), lizenzierbar durch VG Wort
* Volltextsuche UND Schnipsel-Darstellung/Textauszüge im jetzigen Umfang, solange keine Einigung über eine Lizenz erzielt wird.
Hinsichtlich der Wissenschaftsautoren bleibt es bei dem Vorschlag unter
http://archiv.twoday.net/stories/5598988/#5599382
Meine Kritik an Christiane Schulzki-Haddouti
http://archiv.twoday.net/stories/5607112/
veranlasste die Journalistin zu einer unverhohlenen Drohung (in den Kommentaren des Beitrags):
Wenn ich nun Ihren Stil pflegen würde, würde ich nun auch bloggen und im Titel schreiben "Klaus Graf aka Archivalia polemesiert auf inkompetente Weise", und Ihnen vorwerfen, dass Sie diese drei Definitionen nicht aufgeführt haben, oder dass Sie meinen, die Autoren gingen in der Regel leer aus. Ich würde dann auch dafür sorgen, dass dieser Beitrag über verschiedene RSS-Verbindungen ruckzuck auf über 100 Websites eingebunden wird, damit auch die Zielgruppe weiß, was sie von Ihnen zu halten hat.
Nun, wer hier regelmäßig mitliest, weiß, dass er schwerlich in deutschen Medien so ausführliche und eingehende Informationen über Google Book Search wie hier antreffen wird. Seit 2004 beobachte ich kritisch Google Books und habe auch mehrfach auf englischsprachige Fachliteratur zu dem ja nun weissgott nicht leicht zu verstehenden Settlement verlinkt.
Wer behauptet, er verfüge in Sachen Settlement über umfassende Einsicht, nimmt den Mund zu voll. Statt aber die bei Journalisten ja durchaus geläufig Rhetorik der Unsicherheit sich zunutzezumachen hat unsere Starautorin in Telepolis in apodiktischem Ton einen inakzeptabel schlecht recherchierten und schludrigen Artikel veröffentlicht. BC Kämper hat ihr in den Kommentaren meines Beitrags einiges an Fachwissen vermittelt, das sie sich durch eine solide Internetrecherche hätte besorgen können, bevor sie ihren Artikel schrieb.
Heute hat die Autorin nachgelegt und greift mich in Ihrem Weblog-Eintrag "Was haben Autoren von Googlebooks" an:
http://blog.kooptech.de/2009/04/was-haben-autoren-von-googlebooks/
Sie bezeichnet mich als "OpenAccess-Apologeten", was bereits für die richtige Einstimmung sorgt (dass es im Deutschen Open Access und nicht OpenAccess heißt, muss der eifrigen Heise-Mitarbeiterin irgendwie entgangen sein).
Wieder hat sie schlecht recherchiert, denn mein INETBIB-Beitrag vom 31. März
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38746.html
der (als http://shorttext.com/jynuzw5 ) über Twitter und die Twitter-Suche (Suche nach: vg wort) leicht auffindbar ist, ist ihr zwar nicht entgangen, aber sie verwertet die dort enthaltenen neuen Informationen nicht. Dort habe ich eine Mail von Wolfgang Schimmel (Verdi/VG Wort) wiedergegeben und ein längeres Telefonat mit ihm referiert.
Die Starautorin unterdrückt, dass ich in diesem Beitrag frühere Aussagen korrigiert bzw. präzisiert habe, was ich als ausgesprochen miese Tour empfinde.
Sie behauptet: "Fakt ist: Rechteinhaber sind Verlage UND Autoren". Das ist falsch, wenn es um Bücher und die 60 Dollar von Google geht, aber Genauigkeit und Präzision ist Christiane Schulzki-Haddoutis Sache nicht, wie sich mehr und mehr zeigt.
Fakt ist, dass Schimmel meine Rechtsauffassung teilt, dass deutsche Buchautoren in der Regel, da sie ausschließliche Nutzungsrechte den Verlagen eingeräumt haben, KEINE Rechteinhaber gemäß dem Settlement sind. Gemäß § 38 UrhG sind sie aber in der Regel Rechteinhaber, wenn es sich um Buchbeiträge (Inserte bzw. Beilagen in der Sprache des Settlement) handelt.
Bei meiner frühen Aussage über die Verteilung 50:50 gib ich von den Verhältnissen im Bereich Wissenschaft aus, in INETBIB ist nachzulesen, dass bei Belletristik 70:30 derzeit ausgeschüttet ist. Schimmel rechnet mit 7-10 % Verwaltungskosten für die VG Wort, was der Leser von INETBIB, aber nicht des Blogbeitrags der Starautorin erfährt.
Lesen wir nochmals im Kopftext des Telepolis-Artikels der Starautorin nach: "Noch unglaublicher ist es, dass Google nun den Autoren für ihre vergriffenen Werke 60 Dollar anbietet." Keine Rede davon, dass Google dies Rechteinhabern anbietet und die wenigsten deutschen Autoren solche Rechteinhaber sind.
In INETBIB schrieb ich, dass die Rechtsinhaberschaft Google egal ist, wenn eine kollektive Vertretung wie die VG Wort sich um die Verteilung kümmert. Ob Autoren Rechteinhaber sind, spielt also, sofern sich die VG Wort einschaltet, nur dann eine Rolle, wenn sich Autoren direkt bei Google melden, um Ansprüche nach dem Settlement geltend zu machen.
Die besonders schlichte journalistische Qualität der Starautorin wird deutlich, wenn es um die Piraterie geht:
Bleibt noch der Piraterievorwurf zu klären. Ich schrieb: Bei GoogleSuche finden sich aber sogar Bände aus dem letzten Jahr, die noch im aktuellen Verkauf stehen. Obwohl Klaus Graf selbst schreibt “ich selbst habe es ab und zu erlebt, dass aufgrund der fehlerhaften Metadaten noch geschützte Bücher von Google irrtümlich als Public Domain-Werke vollständig angezeigt wurden” muss er sich erst einmal darüber aufregen, dass ich auf Roland Reuß’ Polemik in der Frankfurter Rundschau verwiesen habe, der eigentlich nichts anderes schreibt (allerdings mit ganz anderer Intention). - Ja was nun? Hat oder hat Google keine aktuellen Bücher im Repertoire? Hat wohl, wie Graf selbst bestätigt!
Wer Äpfel und Birnen durcheinanderwirft, hat wohl wenig Ahnung von der Sache. Moderne Bücher im Bibliotheksprogramm (Schnipsel-Ansicht) sind absolut etwas anderes als Bücher im Verlagsprogramm (in der Regel teilweise Ansicht) und wiederum etwas anderes als die sehr kleine Gruppe der irrtümlich als Public Domain betrachteten und mit Vollansicht dargestellten Bücher des Bibliotheksprogramms.
Da weder Reuß noch die Starautorin die Bücher genau bezeichneten bzw. umschrieben, worum es ihnen geht, konnte darauf natürlich nicht präzise eingegangen werden.
Ebenso wie es absolut lächerlich ist, dass ein Ilja Braun nichts davon weiss, dass Google seit 2004 Nicht-US-Bürger bei Büchern ab (derzeit) 1869 blockt (was übrigens auch in der Wikipedia nachzulesen ist
http://de.wikipedia.org/wiki/Google_Book_Search ), ist es lächerlich, sich JETZT darüber aufzuregen, dass Google lieferbare deutsche Bücher scannt. DAS IST EIN ALTER HUT, denn darum ging ja auch das von der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft 2006 - also vor drei Jahren - angestrengte Gerichtsverfahren, das nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts mit Klagerücknahme endete (wohl auch weil man die US-Entscheidung abwarten wollte).
Eine so gut wie allen, die sich auch nur am Rande mit Google Book Search beschäftigten seit Jahren bekannte Tatsache, als "Rechercheergebnis" von Reuß zu verkaufen, ist ein starkes Stück. Da ich mir eine solche Einfalt nicht vorstellen konnte, mutmaßte ich über fälschlicherweise als Public Domain angezeigte geschützte Bücher.
Unsere Starautorin hätte es natürlich in der Hand gehabt, mit einem Google-Link die entsprechende Reuß-"Recherche" zu belegen. Aber, wie gesagt, Genauigkeit ist ihre Sache nicht.
Die VG Wort und der Börsenverein und die Autorenverbände und wer weiss alles noch vertritt die Ansicht, dass Googles Schnipsel-Anzeige illegal ist. Dieser Ansicht bin ich ebensowenig wie dutzende US-Rechtsprofessoren, die es nun bedauern, dass das Gericht die "Fair use"-Argumentation nicht entschieden hat. Dies lässt Raum für Mythen, wie sie Schimmel mir telefonisch servierte: Google habe ja wohl gewusst, wieso es sich geeinigt und nicht eine Gerichtsentscheidung herbeigeführt habe.
Lässt man die Vervielfältigungsfrage (§ 53 UrhG stellt keine Rechtsgrundlage für Google Book Search dar) weg, so kann man in der Anzeige kurzer Textschnipsel und kurzer Textauszüge in der Trefferliste meines Erachtens keine Urheberrechtsverletzung nach deutschem Recht sehen. Insbesondere die kurzen Textauszüge entsprechen dem, was suchmaschinentypisch und legal ist.
Die VG Wort will in der Tat, so hat sie es mir heute bestätigt, alle vom Vergleich betroffenen Werke nach der Auszahlung der 60 Dollar erst einmal sperren lassen. Also ein Opt-Out für die Zeit danach. Aber: “Danach wollen wir die vergriffenen Werke weiter betreuen. Die Rechteinhaber selbst bestimmen darüber, ob ihr Werk wieder eingestellt wird und ob es an den Werbeeinnahmen beteiligt werden soll.” Das heißt, Autoren und Verlage müssen sich irgendwie auf einen digitalen Distributionskanal einigen.
Die VG Wort will ihr technisches System so verändern, dass ein “differenziertes und inviduelles Rechtemanagement“ für jeden möglich ist. Es könnte nun sein, dass Autoren und Verlage unterschiedliches wollen. In diesem Fall müssen sie ihre Interessen abgleichen. Die Autoren können sich etwa von den Verlagen für vergriffene Werke die Rechte rückübertragen lassen. Schlechter als ein generelles Opt-In ist es für die Recherche in der Tat!
Der Teufel steckt natürlich im Detail. Was ist mit den Werken, bei denen Verlage und Autoren die Möglichkeit nicht wahrnehmen, obwohl sie eigentlich Interesse daran hätten? Etwa weil sie es nicht wichtig finden, weil sie das Prozedere einfach zu umständlich finden? Um dafür zu sorgen, dass möglichst viele Werke in den öfffentlichen Bereich kommen, wäre es deshalb sinnvoll, dass Interessensgruppen sich dafür gezielt einsetzen. Das wird aufwändig, aber es wäre machbar.
Ich jedenfalls finde die Aussicht eines “differenzierten und inviduellen Rechtemanagement” grundsätzlich gut, da es nicht nur die Einzelverwaltung, sondern auch die Gruppenverwaltung mittels CC-Lizenzen zulassen würde. So könnte man en bloc etwa Bücher mit unterschiedlichen Creative-Commons-Lizenzen versehen, die damit die Entscheidung der Rechteinhaber transparent machen. Und darauf müsste sich das System der VG Wort auch einstellen können. Allerdings schweigt sich die VG Wort über CC-Lizenzen im Moment aus. Ich versuche seit drei Wochen schon dazu den Geschäftsführer zu befragen - ohne dass es mir gelänge.
Update 15.20 Uhr:
Gerade mit jemandem gesprochen, der von Autorenseite bei der VG Wort involviert ist. Ihm stockte einen Moment der Atem, als ich ihm die VG-Wort-Position widergab. Er meinte, dass noch gar nichts entschieden sei und dass die von VG Wort mir gegenüber geäußerte Absicht, nach der Auszahlung alles sperren zu lassen, lediglich die Verlegersicht wiedergebe. Die Autoren hingegen wollten grundsätzlich alles online belassen, das Opt-Out müssten Autoren und Verlage dann individuell regeln.
Eine solche Vorgehensweise wäre auf jeden Fall Recherche-freundlicher, da die Bücher erst einmal online erhalten bleiben. Offensichtlich gibt es noch ein Kräftemessen zwischen Autoren und Verlegern, das nicht beendet ist. Hintergrund ist, dass die Verleger eigentlich ihre Rechte online über LIBREKA verwerten wollen. Beschlüsse in der VG Wort können übrigens von den sechs dort vertretenen Parteien nur einstimmig gefasst werden. Es könnte angesichts dieser Uneinigkeit durchaus sein, dass es im Mai überhaupt kein Ergebnis geben wird. Dann muss sich jeder Autor aktiv selbst um seine Rechte kümmern. Wie das bei den meisten ausgeht, wissen wir ja.
Hier ist einerseits auf meine Darstellung in INETBIB zu verweisen, die ebenfalls auf einen möglichen Konflikt zwischen Verlagen und Autoren hinwies, andererseits darauf, dass ich als forschender Nutzer von Google Book Search alles Recht der Welt habe, gegen eine Abschaffung der bisherigen Google-Praxis, die überhaupt nicht gegen die Interessen der Autoren oder Verlage verstieß, sondern ihnen sogar genutzt hat (siehe den von unserer Starautorin natürlich übergangenen Beitrag von Wimbauer http://archiv.twoday.net/stories/5612982/ ), durch Muskelspiele einer Verwertungsgesellschaft zu argumentieren.
Wenn sich die Verlage durchsetzen, wird es einen dramatischen Rückgang an Recherchequalität geben, da die von ihnen vertretenen Bücher entfernt werden, also weder für Volltextsuche noch Schnipseldarstellung zur Verfügung stehen.
Für Autorinnen und Autoren bedeutet das eine erhebliche Einbuße an Sichtbarkeit, die sich wohl auch an den Verkaufszahlen festmacht.
Es ist vielleicht nicht ganz unnütz zu betonen, dass auch bisher jeder Verlag ein solches "Opt-out" erklären konnte (aber die wenigsten Verlage dies getan haben.)
Das tölpelhafte LIBREKA ist keine wirkliche Google-Konkurrenz, aber die verblendeten Verlage sehen das anders.
Wenn der jetzt ins Auge gefasste Kompromiss gemäß VG Wort-Rundschreiben
http://www.vgwort.de/files/anschreiben_google_110309.pdf
durchkommt, wird es einen merklichen Rückgang an Recherchequalität geben, da die lieferbaren und vergriffenen Bücher solange entfernt werden, wie es nicht zu einer Einigung mit Google kommt. Lizenziert werden kann bei lieferbaren Bücher nur die Volltextsuche, aber keine Anzeige von Inhalten (außer Metadaten) - das ist aus wissenschaftlicher Sicht inakzeptabel. Bei vergriffenen Büchern soll die VG Wort weitergehende Nutzungen lizenzieren dürfen.
Die Interessen der Allgemeinheit/Forschung (und das Eigeninteresse der Autoren) würden mindestens verlangen:
* Beibehaltung des Status-quo der Sichtbarkeit, kein Removal
* über den jetzigen Zustand hinausgehende Sichtbarkeit bei vergriffenen Büchern (analog zu den Regelungen des US-Settlements), lizenzierbar durch VG Wort
* Volltextsuche UND Schnipsel-Darstellung/Textauszüge im jetzigen Umfang, solange keine Einigung über eine Lizenz erzielt wird.
Hinsichtlich der Wissenschaftsautoren bleibt es bei dem Vorschlag unter
http://archiv.twoday.net/stories/5598988/#5599382
KlausGraf - am Freitag, 3. April 2009, 17:07 - Rubrik: Archivrecht
Eric W. Steinhauer: Pflichtablieferung von Netzpublikationen : urheberrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Ablieferungspflicht von Netzpublikationen an die Deutsche Nationalbibliothek, in: K&R 2009, H. 3, S. 161-166
http://edoc.bibliothek.uni-halle.de/servlets/DocumentServlet?id=6572
Steinhauer vertritt die Ansicht, das flächendeckende Harvesting, das die Nationalbibliothek anstrebt, sei mit der jetzigen Rechtsgrundlage nicht zu machen. Auch seien die für die Langzeitarchivierung nötigen Anpassungen von urheberrechtlichen Schranken nicht abgedeckt. Da auch in Archiven elektronische Unterlagen als archivwürdig bewertet werden, die urheberrechtlich geschützt sind und deren Nutzungsrechte nicht beim Archivträger liegen, ist der Aufsatz auch für die Archive relevant und brisant.
http://edoc.bibliothek.uni-halle.de/servlets/DocumentServlet?id=6572
Steinhauer vertritt die Ansicht, das flächendeckende Harvesting, das die Nationalbibliothek anstrebt, sei mit der jetzigen Rechtsgrundlage nicht zu machen. Auch seien die für die Langzeitarchivierung nötigen Anpassungen von urheberrechtlichen Schranken nicht abgedeckt. Da auch in Archiven elektronische Unterlagen als archivwürdig bewertet werden, die urheberrechtlich geschützt sind und deren Nutzungsrechte nicht beim Archivträger liegen, ist der Aufsatz auch für die Archive relevant und brisant.
KlausGraf - am Freitag, 3. April 2009, 13:37 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen