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Archivrecht

http://www.jur-blog.de/multimediarecht/rechtsanwalt/2009-02/der-vorleser-kindle-vom-deutschen-urheberrecht-gestoppt/

http://www.heise.de/newsticker/Rechteinhaber-koennen-Kindle-Vorlesefunktion-deaktivieren-lassen--/meldung/133725

Ob ich als Mutter abends meinem Kind etwas aus einem urheberrechtlich geschützten Buch vorlese oder ob ein E-Book-Reader eine automatisierte Sprachausgabe anbietet, ist urheberrechtlich gleich zu behandeln, da in beiden Fällen kein ÖFFENTLICHER Vortrag erfolgt (von einer privaten "Aufführung" zu sprechen, wie dies Exner tut, ist irreführend: allenfalls ein privater Vortrag kommt nach deutschem Recht in Betracht, aber das Vortragsrecht betrifft nur öffentliche Vorträge; ob das Vorlesen zulässig ist, regelt § 53 UrhG zu den Vervielfältigungen, siehe auch die Kommentierungen zu § 45a UrhG).

Im übrigen macht auch das private Vorlesen eines Buchs kommerziell vertriebenen Hörkasetten Konkurrenz.

Wenn ich in einer Gastwirtschaft meinen Kindle aufstelle und Fremden das Mithören erlaube ist das ebensowenig urheberrechtlich zulässig wie das laute Abspielen geschützter Musik aus einem MP3-Player. Letzteres kann ja wohl auch nicht dazu führen, dass MP3-Player verboten werden.

http://strafprozess.blogspot.com/2009/02/kassiererin-zieht-fur-130-vor-das.html

Der erste Preis für die eklatanteste und mieseste Falschberichterstattung geht heute an das Strafprozess-Blawg.

Kassiererin zieht für 1,30 € vor das Bundesverfassungsgericht

Nein, sie zieht nicht wegen 1,30 Euro vors Bundesverfassungsgericht, sondern weil ihr Arbeitgeber nach 30jähriger tadelloser Betriebszugehörigkeit wegen zwei Bons im Wert von 1,30 eine vom Gericht gutgeheißene Verdachtskündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung hat ihre bisherige gesicherte wirtschaftliche Existenz vernichtet, sie lebt auf Kosten des Steuerzahlers von Hartz IV. Sollte RA Siebers mal einen ähnlichen Prozess führen, schlage ich vor, dass er dann den für sein Honorar maßgeblichen Gegenstandswert ebenfalls auf 1,30 Euro festsetzt.

Zum Thema: http://archiv.twoday.net/stories/5544492/

Wenn BILD sich über das Urteil aufregt, mit dem eine Kassiererin wegen des Diebstahls von Wertbons in Höhe von 1,30 Euro nach langjähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt wurde, mag man das ablehnen, da BILD nicht gerade für seriöse Positionen bekannt ist. Wenn Bundestagsvizepräsident Thierse ausspricht, was viele Menschen in diesem Lande denken (auch ich), dass es sich nämlich um ein "barbarisches Urteil von asozialer Qualität" handelt, dann empört sich das zu Recht kritisierte Landesarbeitsgericht und der Deutsche Anwaltsverein fordert Thierses Rücktritt. Auch in der Blawgosphäre überwiegt Zustimmung für den drakonischen Richterspruch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit muss scharfe Kritik nicht sachlich sein. Wieso soll sich ein Politiker nicht auch polemisch über Fehlleistungen von Juristen äußern dürfen? Mit welchem Demokratieverständnis fordern Versager in Roben, dass Urteilsschelte nur in einer Form geübt werden dürfe, die ihnen nicht missfällt?

Dagegen betonte Neskovic, das Urteil stoße in der breiten Öffentlichkeit »zu Recht auf Unverständnis und Empörung«. Die Begründung sei von einer »unbarmherzigen Sichtweise« geprägt, die die existenziellen Arbeitnehmerinteressen vollständig ausblende. »Man muss schon Jurist sein, um derart krude zu argumentieren«, sagte der frühere Richter am Bundesgerichtshof.

http://www.linie1-magazin.de/linie1/news/Politik/artikel.php?id=48946

Pressespiegel:

http://www.netzwerkit.de/projekte/emmely/emmelypresse/

Lesenswert zum Thema "Die kleinen hängt man ...":

http://www.sueddeutsche.de/politik/923/459564/text/

Die in ihrer Gnadenlosigkeit ziemlich erbärmlichen Reaktionen der Juristen zeigen vor allem eines: eine bemerkenswerte Unsensibilität bei sozialen Fragen. Was in breiter gesellschaftlicher Wahrnehmung als ungerecht empfunden wird, darf das ein Gericht als rechtens bewerten? Spielt bei dem Vertrauensverlust der Wert der "Unterschlagung" wirklich keine Rolle? Es drängt sich der Verdacht auf, dass sachfremde Erwägungen bei der Kündigung mitspielten, und dass das LAG auf diesem Auge blind war bzw. sich in eine archaische Werteordnung flüchtete. Auch nach 30 Jahren tadelloser Mitarbeit darf eine Kassierin nichts unterschlagen, aber daran eine fristlose Kündigung (statt einer befristeten Kündigung oder einer Abmahnung) zu knüpfen ist ganz und gar unverhältnismäßig. Wir erinnern uns: 1493 wurde in Nürnberg ein Kaufmann gehängt, weil der einem Bäcker ein Brötchen gestohlen hatte (Zeilinger, Lebensformen im Krieg, 2007, 79). Fiat iustitia!

http://www.netzeitung.de/politik/deutschland/1286997.html



Update:

Urteilsvolltext
http://www.kanzlei-hoenig.info/wp-content/uploads/2009/03/larbg-berlin-brandenburg-7-sa-2017-08.pdf

Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich um eine Verdachtkündigung handelte.

Ich sehe im angeblichen Delikt nach wie vor ein Bagatelldelikt, bei dem angesichts der Betriebszugehörigkeit eine Abmahnung ausgereicht hätte. Die Hobby-Detektive des LAG überzeugen mich nicht.

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Maerz2009.pdf

Pflichtlektüre!

Ein lesenswerter Essay von Sudabeh Mohafez:

http://irights.info/index.php?id=747

Q: http://www.sudabehmohafez.de/

http://ra-melchior.blog.de/2009/02/18/brut-5603288/

Archivalia ist allein mit einer juristischen Rubrik Archivrecht in Jurablogs gelistet. Und wenn RA Melchior das Recht hat zu behauptet, ich hätte von der Juristerei keinerlei Ahnung, darf ichs von ihm ja auch. Niemand sagt, dass ein Organ der Rechtspflege zwangsläufig kompetent sein muss ...

http://archiv.twoday.net/topics/Archivrecht/

Ich wüsste übrigens gern, ob ein Blogbeitrag von RA Melchior bereits Eingang in die Landesgesetzgebung Eingang gefunden hat:

http://archiv.twoday.net/stories/5492544/

Üblicherweise missachten die deutschen Staatsanwaltschaften das Recht des nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten, über die zu seiner Verteidigung notwendigen Informationen unterrichtet zu werden, obwohl dadurch von Chancengleichheit keine Rede sein kann. Üblicherweise wird dem Strafverteidiger umstandslos Akteneinsicht gewährt und üblicherweise macht dieser die Informationen seinem Mandanten zugänglich.

Seit längerem hat eine Berliner Kanzlei ein Billig-Angebot für die Akteneinsicht ins Netz gestellt: 30 Euro für ein PDF mit den Akten. Nun zerreissen sich Blawger das Maul darüber und beschwören den Untergang der Rechtspflege herauf:

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/02/17/erst-mal-in-die-akte-gucker/
http://stattaller.blogspot.com/2009/02/blogger-kollege-hoenig-bietet.html

Is klar, ne? Dass diese Brut kein Interesse daran hat, einen für sie profitablen Rechts-Missstand zu beenden.

http://www.irights.info/index.php?id=81&tx_ttnews[tt_news]=425&cHash=57b5a96745

... wenn er eine bloße Empfehlung ist, fragt zurecht

http://recordsjunkie.blogspot.com/

Antisemit durfte Hausverbot erhalten:

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:BVerwGE_18_34.pdf

 

twoday.net AGB

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