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Archivrecht

Prof. Dr. jur. Dieter Nennen gibt vor, in der Frage der unglücklichen Äußerung der Kölner Archivleiterin, die soviel Aufsehen erregte

http://archiv.twoday.net/stories/5583394/

Ahnung zu haben, hat aber leider kaum einen blassen Schimmer.

Zutreffend schließt Nennen zunächst einen urheberrechtlichen Anspruch aus.

Er kommt dann aber zu den falschen Fazit:

Wer Kopien von Archivalien anfertigt oder erhält, darf diese für seine wissenschaftlichen Zwecke nutzen und ggf. im Rahmen einer Dissertation und eines Buchprojekts veröffentlichen (= nahe liegend). So sprach auch das OLG Köln dem Verfasser einer Doktorarbeit das Recht zu, Fotos von indonesischen Schattentheaterfiguren zu veröffentlichen. Die Bilder hatte der Doktorand in den Privaträumen des Figurensammlers mit dessen Einverständnis gefertigt.

Über die (konkreten) wissenschaftlichen Zwecke hinaus gehende Rechte sind nicht eingeräumt. Hierzu gehören auch Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung von Bildern des fremden Eigentums im Internet. Die Leiterin des Stadtarchivs Bettina-Schmidt-Czaia könnte die Veröffentlichungen des „Digitalen Historischen Archivs Köln“ mithin untersagen.


Wir haben hier die Rechtsfragen des öfteren differenziert erörtert. Zur Frage der Reproduktion habe ich nach der Kölner Äußerung die wichtigsten Punkte zusammengestellt:

http://archiv.twoday.net/stories/5586317/

Nennen verweist auf das Potsdamer Skandalurteil, das aber nicht rechtskräftig ist:

http://archiv.twoday.net/stories/5337065/

Die wichtigste juristische Stellungnahme zur Frage des Fotografieren von fremdem Eigentum aus der letzten Zeit ist die von mir ausführlich besprochene Dissertation von Lehment 2008, die der gescheite Rechtsanwalt und FH-Professor gar nicht zu kennen scheint und die zu anderen Ergebnissen kommt als er:

http://archiv.twoday.net/stories/5333018/

Das entscheidende Gegenargument beim Kölner Stadtarchiv ist jedoch das von Nennen mit keiner Silbe erwähnte Archivgesetz NRW, das die Nutzung der öffentlichen Sachen im Kölner Stadtarchiv, die zugleich Eigentum der Stadt Köln darstellen, abschließend regelt. Für das Geltendmachen einer privatrechtlichen Restherrschaft ist kein Raum, da das Eigentum völlig von der öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung der Archivalien überlagert wird. Das Archivgesetz betrifft nicht nur Fälle wissenschaftlicher Nutzung, sondern jede Art von Nutzung.

Ich habe zum Ganzen 1994 ausgeführt (seit 1997 online unter
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm )

Entgegen der von Pütz (S. 25) wiedergegebenen Rechtsauffassung der Kultusministerkonferenz haben öffentliche Institutionen nicht wie private Eigentümer das Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Vielmehr unterliegen die von ihnen verwahrten Kulturgüter als öffentliche Sachen einem öffentlichrechtlichen Regime, das die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse überlagert. Sieht man die Allgemeinzugänglichkeit als Zweckbestimmung (oder "Widmung") von Kulturgut an, so kommen Zugangsbeschränkungen - etwa ein Fotografierverbot - nur in Betracht, wenn Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeits- oder Urheberrechte) gewahrt werden müssen oder wenn konservatorische Rücksichten sie erforderlich machen. Als indirekte Gewährleistung des Zugangsrechts der Öffentlichkeit zählt die Erstellung von Vervielfältigungen zur bestimmungsgemäßen Inanspruchnahme von Kulturgut. Damit ist aber für eine Berufung auf die Eigentümerposition kein Raum. Selbst wenn man die begehrte Nutzung jenseits des Bestimmungszwecks ansiedeln wollte, müßte die Institution auf die Grundrechte und andere öffentliche Aufgaben Rücksicht nehmen (BVerwGE 91, 135 = NJW 1993, S. 609 mit Anm. Schlink).

Unzutreffend ist es auch, wenn Pütz (S. 25) sich auf die BGH-Entscheidung "Schloß Tegel" von 1974 beruft, obwohl sie durch die BGH-Entscheidung "Friesenhaus" von 1989 (LM § 903 BGB Nr. 10) dogmatisch überholt erscheint. Richtig ist vielmehr: In seiner Entscheidung "Friesenhaus" hat der BGH grundsätzlich zum Verhältnis von Immaterialgüterrecht und Sachenrecht Stellung genommen. Ein Ausschließlichkeitsrecht an der Abbildung einer Sache läßt sich aus dem Eigentumsrecht an der Sache nicht ableiten. Liest man das jüngere Urteil genau, so stellt man fest, daß der BGH in "Friesenhaus" der grundsätzlichen (und durchweg überzeugenden) Kritik Küblers (FS. F. Baur, 1981) an "Schloß Tegel" ausgiebig Rechnung getragen hat. Die Schlüssigkeit der dogmatischen Abgrenzung von Sachherrschaft und Urheberrecht hängt dabei aber überhaupt nicht davon ab, ob die Fotografie von einer allgemein zugänglichen Stelle angefertigt wird. Wenn das äußere Erscheinungsbild einer Sache nicht vom Zuweisungsgehalt des Eigentums erfaßt wird [Anm. 1], so gilt dies auch, wenn der Fotograf einen Meter vortritt und nun auf privatem Grund steht.

Mit "Friesenhaus" kehrte der BGH gewissermaßen zu der von ihm 1965 in "Apfel-Madonna" vertretenen Linie zurück. An "Schloß Tegel" hatte Löhr (WRP 1975, S. 524) zurecht beanstandet, daß die Zuweisung eines quasiurheberrechtlichen Verbietungsanspruchs an den Eigentümer diesem "eine auf gemeinfreie Werke ausgreifende Rechtsmacht" verleiht, "mit der die rechtspolitischen Gründe für die begrenzte Dauer des Urheberrechts kurzerhand beiseitegeschoben werden".

Gleiches muß auch für fiskalisch motivierte öffentlichrechtliche Zugangsbeschränkungen gelten. Es gibt außerhalb des Urheberrechts kein "Veröffentlichungsrecht" oder "Copyright", das öffentliche Institutionen ihren Benutzern verleihen könnten. Für den Genehmigungsvorbehalt bei der Edition von Bibliothekshandschriften hat dies ein Gutachten des Bibliotheksjuristen J. Chr. Gödan ausführlich begründet [Anm. 2]. (Gödans Argumentation läßt sich übrigens ohne weiteres auch auf Abbildungen bzw. Fotografien übertragen.) Durch die Kompetenzzuweisung in Art. 73 Nr. 9 GG ist es sogar dem Landesgesetzgeber verwehrt, einen quasiurheberrechtlichen Sonderschutz für Kulturgut in öffentlichen Sammlungen zu schaffen.


Das halte ich nach wie vor für richtig und den kaum von Sachkenntnis getrübten Schnellschuss von Prof. Dr. jur. Nennen für unbeachtlich.

http://twitter.com/Sebastian_Post

Sebastian Post hat schlagend demonstriert, wofür Twitter gut sein kann. Statt einem mit gepflegter Langeweile erstelltem Bericht, der dann nach 1-2 Jahren im Archivar nachzulesen ist, ein offenbar mit dem Handy erstellter Live-Tweet, der die Kernaussagen der Referate zusammenfasst und hilfreich für diejenigen ist, die nicht dabei sein konnten oder wollten.

Besonders interessant:

Nun zur Novellierung des NRW Archivgesetzes: Entwurf liegt vor, d. MiPrä mit "Häckchen" versehen u. an Verbände zur Stellungnahme geleitet.

"Ist die Reproduktion einer veröffentlichten Reproduktion urheberrechtlich nicht geschützten Archivguts durch einen Dritten ohne Zustimmung des Archivs zulässig?"

Zu meiner Antwort von 1989 stehe ich heute noch voll und ganz.

http://archiv.twoday.net/stories/2478252/

Die Argumentation, dass bei der Reproduktion zweidimensionalen Archivguts ("Flachware") kein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG entsteht, wird ausführlicher behandelt in meinem Beitrag zur "Kunstchronik" 2008:

http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

Prof. Dr. Polley schloss sich meiner Sichtweise an:

http://archiv.twoday.net/stories/4345664/

Zur Frage der Genehmigungsvorbehalte
http://archiv.twoday.net/stories/3177566/

Für die in Benutzungsordnungen enthaltenen Genehmigungsvorbehalte bei der Reproduktion von Archivgut gibt es keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung. Über die Bestandserhaltung und den Schutz der Rechte Dritter (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte usw.) hinaus sind der Archivgesetzgebung einschließlich der Amtlichen Begründungen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Veröffentlichung von Archivgut reglementieren wollte. Da die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Genehmigungsvorbehalten nicht beachtet werden, sind die entsprechenden Normen nichtig. Siehe auch:

http://archiv.twoday.net/stories/2812929/

Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Archivgut sind unzulässig
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/

Einige eher explorative Gedanken zur öffentlichen Hand als Inhaber von Urheberrechten:

http://archiv.twoday.net/stories/3018048/

Zur Anfertigung eigener Reproduktionen durch Benutzer:

http://archiv.twoday.net/stories/4057240/
http://archiv.twoday.net/stories/168920/

Zur "editio princeps" § 71 UrhG siehe die Hinweise
http://archiv.twoday.net/search?q=editio+princeps

Lesenswert ist unbedingt der Beitrag von Silke Clausing
http://www.hypernietzsche.org/events/lmu/clausing.html

Update:

http://archiv.twoday.net/stories/5601185/

Die Rechtsprechung divergiert. Entscheidungen stellt zusammen und bewertet (mit nicht schlüssigem Ergebnis)

http://www.nennen.de/blog/blog/artikel/contentklau-unter-anwaelten.html?tx_ttnews[backPid]=4&cHash=f744f66d7f

PS: Unsachliches Gepöbel von Anwälten und anderen Juristen in den Kommentaren lösche ich umstandslos.

Am 8. Dezember 2008 schrieb ich dem LG München I zu einer unveröffentlichten Entscheidung: "Es wird um kostenlose Uebermittlung einer Urteilsabschrift via Mail
gebeten (ersatzweise per Post). Diese wird zum Zweck
wissenschaftlicher Forschung, der Mitteilung in einer kostenlosen
Entscheidungssammlung im Internet und der Presseberichterstattung benoetigt." Heute, über drei Monate später, waren 12 Kopien in der Post samt Rechnung in Höhe von 7,50 Euro - und natürlich kein Wort zu meiner Bitte um kostenlose Übersendung.

Außerdem ist der Abdruck durch Schwärzungen regelrecht verstümmelt. Ein kommerzieller Verlag wäre so vermutlich nicht bedient worden:

"... zu unterlassen, Nachdrucke von Ausgaben, insbesondere Original-Ausgaben , der im -------- Musikwerke mit einem Copyright-Vermerk ... anzubieten"

"... die einzelnen Nachdrucke von Ausgaben der ------ erschienenen Musikwerke"

Daraus kann man keinen veröffentlichungsfähigen Text erstellen, auch wenn aus dem Zusammenhang klar wird, dass höchstwahrscheinlich in der ersten Lücke "im Musikverlag ... erschienenen" und in der zweiten "im Musikverlag ... erschienenen" zu ergänzen sein wird.

Besonders dreist: "unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1988, Seite 313 --------)" Es wurde also auch der publizierte Urteilsname "Auto F. GmbH" neutralisiert.

Update: das Gericht weigert sich, eine per Mail eingereichte Beschwerde zu bearbeiten.

Update zu: http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen

Via http://www.urheberrecht.org/news/3573/url

http://www.sueddeutsche.de/752382/017/2795502/Vorschnelles-Verbot.html

In München zweifelte die 21. Zivilkammer die Argumentation des Freistaats an, der sich auf das Urheberrecht beruft. Vor Gericht geht es unter anderem um Faksimiles der NSDAP-Zeitung Völkischer Beobachter vom Frühjahr 1933. Der Freistaat behauptet, dass er die Urheberrechte des damaligen Herausgebers - Adolf Hitler - und die des NS-Verlags Franz Eher hält. Die Zivilkammer unter Vorsitz von Richter Thomas Kaess ließ jedoch durchblicken, dass sie dieses Urheberrecht bereits für erloschen ansieht. Wenn der Freistaat solche Nachdrucke verbieten wolle, solle er entsprechende Gesetze schaffen statt im Urheberrecht "herumzustochern", hieß es. Dieses sei für solche Fragen eine schwierige Rechtsgrundlage. Adolf Hitler, so das Gericht, sei zwar offiziell Herausgeber des Völkischen Beobachters gewesen. Es sei jedoch sehr zweifelhaft, ob er auch als solcher, also schöpferisch tätig gewesen sei. Ob er etwa die Zeit hatte, zu entscheiden, welcher Artikel wo im Blatt erschien. Nur als Herausgeber genannt zu werden, reiche für das Eigentum an den Rechten aber nicht aus, so die Richter.

Ähnlich verhalte es sich mit den sogenannten Schriftleitern des NS-Blattes, Alfred Rosenberg und Wilhelm Weiß. Der Freistaat hatte sich vor Gericht auch auf das Schriftleitergesetz von 1933 berufen. Nun ist es schon an sich sehr bemerkenswert, dass Bayern seine Position mit einem NS-Gesetz zu untermauern versucht, welches unter anderem vorschrieb, dass ein Schriftleiter "arisch" zu sein habe. Das Gericht wies den Punkt aber schon deshalb zurück, weil trotz des Gesetzes nicht klar sei, ob es überhaupt eine Rechtsübertragung von Weiß und Rosenberg an den Eher-Verlag gegeben hat - und wenn ja, was für eine (einfach, ausschließlich?). Zweitens, so die Richter, sei das Gesetz erst im Oktober 1933 in Kraft getreten. Die Faksimiles stammen aber vom März "33. Verleger McGee sprach nach der Verhandlung von einem "entscheidenden Schritt in Richtung rechtlicher Klarheit". Er sei gespannt auf das Urteil.


Damit werden in Archivalia geäußerte Zweifel bestätigt.

Allerdings hätte ich gern einen Beleg für die u.a. in der WELT zitierte Aussage: "Rechte der Verlage laufen 70 Jahre nach Erscheinen der jeweiligen Ausgabe ab, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Kaess."
http://www.welt.de/kultur/article3358304/Zeitungszeugen-Bayern-steht-vor-Niederlage.html

Es gibt kein eigenständiges Verlagsrecht neben dem Urheberrrecht!

Wenn man auf anonyme Werke § 66 UrhG abhebt, so setzt das voraus, dass es einen Schöpfer gegeben hat, der das Sammelwerk als Ganzes, also die Zeitung zusammengestellt hat. Ist ein solcher nicht sofort ersichtlich, greift die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 2 UrhG, wonach der Herausgeber oder ist ein solcher nicht angegeben, der Verleger ermächtigt ist, die Rechte geltend zu machen.

Bei Sammelwerken gilt nach Schricker § 10 Rz. 15, dass der als Herausgeber bezeichnete der Urheber nach Abs. 1 ist.

Ob die Herausgebertätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist irrelevant (Rz. 13).

Nachtrag: Laut http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29920/1.html verweist das Gericht auf § 134 UrhG. War eine juristische Person nach dem LUG als Urheber anzusehen, so beträgt die Dauer des Urheberrechts 70 Jahre nach Veröffentlichung, § 32 Satz 1 LUG

http://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_betreffend_das_Urheberrecht_an_Werken_der_Literatur_und_der_Tonkunst

§ 3 LUG lautet aber "Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen."

Wie man auf den Gedanken kommen kann, der Eher-Verlag sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts gewesen, erschließt sich mir nicht.

§ 4 lautet: "Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber." Siehe heute dazu § 10 UrhG.

Die fraglichen Zeitungen waren Sammelwerke, die als solche ihrem Herausgeber zugerechnet werden können. Einen Anwendungsbereich für § 134 sehe ich nicht.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0545:DE:NOT

Urteil des Gerichtshofes - 5. März 2009
Apis-Hristovich
Rechtssache C-545/07

1. Die Begriffe „ständige Übertragung“ und „vorübergehende Übertragung“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken werden voneinander nach dem Kriterium der Dauer der Sicherung der aus einer geschützten Datenbank entnommenen Elemente auf einem anderen Datenträger als dem dieser Datenbank abgegrenzt. Zeitpunkt einer Entnahme im Sinne von Art. 7 aus einer elektronisch zugänglichen geschützten Datenbank ist der Moment, in dem die von der Übertragung erfassten Elemente auf einem anderen Datenträger als dem dieser Datenbank fixiert werden. Für diesen Entnahmebegriff spielen das Ziel des Urhebers der fraglichen Handlung, die von ihm unter Umständen vorgenommenen Änderungen des Inhalts der auf diese Weise übertragenen Elemente und die etwaigen Unterschiede in der strukturellen Organisation der betreffenden Datenbanken keine Rolle.

Der Umstand, dass die materiellen und technischen Merkmale, die der Inhalt einer geschützten Datenbank eines Herstellers aufweist, auch im Inhalt einer Datenbank eines anderen Herstellers vorkommen, kann als Indiz für eine Entnahme im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 gedeutet werden, sofern sich eine solche Übereinstimmung nicht durch andere Faktoren als eine Übertragung zwischen den beiden Datenbanken erklären lässt. Die Tatsache, dass die Elemente, die der Hersteller einer Datenbank aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen beschafft hat, auch in der Datenbank eines anderen Herstellers vorkommen, genügt als solche nicht, um eine derartige Entnahme zu beweisen, kann aber ein Indiz dafür bilden.

Welcher Art die Computerprogramme sind, die für die Verwaltung zweier elektronischer Datenbanken verwendet werden, ist kein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorliegt.

2. Art. 7 der Richtlinie 96/9 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Gesamtbestands von Elementen, der einzelne Untergruppen umfasst, das Volumen der angeblich entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente jeweils einer Untergruppe zur Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung eines in quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank im Sinne dieses Artikels vorliegt, mit dem Volumen des Gesamtinhalts dieser Untergruppe zu vergleichen ist, wenn Letztere als solche eine Datenbank darstellt, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis erfüllt. Andernfalls – und soweit der genannte Bestand eine solche geschützte Datenbank darstellt – ist der Vergleich zwischen dem Volumen der angeblich entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente der verschiedenen Untergruppen dieses Bestands und dem Volumen des Gesamtinhalts des Bestands anzustellen.

Der Umstand, dass Elemente, die aus einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank entnommen und/oder weiterverwendet worden sein sollen, vom Hersteller der Datenbank aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden, kann sich je nach Umfang der menschlichen, technischen und/oder finanziellen Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um diese Elemente aus derartigen Quellen zusammenzustellen, auf die Einstufung der Elemente als in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 auswirken.

Der Umstand, dass ein Teil der in einer Datenbank enthaltenen Elemente amtlich und öffentlich zugänglich ist, befreit das nationale Gericht nicht von der Verpflichtung, zur Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank vorliegt, festzustellen, ob die angeblich aus der Datenbank entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente in quantitativer Hinsicht einen wesentlichen Teil des Gesamtinhalts der Datenbank darstellen oder ob sie gegebenenfalls in qualitativer Hinsicht einen solchen wesentlichen Teil bilden, weil sie, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition darstellen.

http://www.blog.beck.de/2009/03/09/kolner-stadtarchiv-staatsanwaltschaft-ermittelt-wegen-fahrlassiger-totung-und-baugefahrdung/ Das Beck-Blog versucht eine juristische Einordnung. Zu den archivfachlichen Aspekten haben wir hier sehr ausführlich berichtet:

http://archiv.twoday.net/topics/Kommunalarchive/

Jurablogs-LeserInnen werden gebeten, die in

http://archiv.twoday.net/stories/5566219/

aufgelisteten Hilfemöglichkeiten möglichst weit zu verbreiten.

Nicht rechtskräftiges Urteil des LG Hamburg vom 14. November 2008 Az. 308 O 114/08, ZUM 2009, 165-168, wonach bei einer Plastik nach dem Foto des berühmten "Mauerspringers" eine freie Benutzung nach dem UrhG anzunehmen ist.

Volltext: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:ZUM_2009-165_LG_Hamburg_308_O_114-08.pdf

FAZ

 

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