Archivrecht
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29572/1.html
Der Artikel behauptet Schwachsinn. Es gibt keine einschlägigen
Leistungsschutzrechte im Verlagsbereich, sondern nur das
Urheberrecht, das 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder Herausgebers endet. Entscheidend ist also das Erbe des verantwortlichen Schriftleiters Goebbels, wenn man nicht schlüssig nachweisen kann, dass dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte übertragen wurden.
Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/5451555/
Der Artikel behauptet Schwachsinn. Es gibt keine einschlägigen
Leistungsschutzrechte im Verlagsbereich, sondern nur das
Urheberrecht, das 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder Herausgebers endet. Entscheidend ist also das Erbe des verantwortlichen Schriftleiters Goebbels, wenn man nicht schlüssig nachweisen kann, dass dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte übertragen wurden.
Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/5451555/
KlausGraf - am Dienstag, 20. Januar 2009, 23:22 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.netzeitung.de/medien/1253417.html
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,601693,00.html
Ergänzend zu: http://archiv.twoday.net/stories/5431876/#5451104
Bayern beansprucht die Rechte an den von Joseph Goebbels herausgegebenen Zeitungen "Der Angriff" und "Der Völkische Beobachter". "Bei Blättern aus dem Jahr 1933 seien die Fristen abgelaufen", argumentiert die Gegenseite. Üblicherweise betrachtet man nach § 4 UrhG Einzelhefte von Zeitungen als Sammelwerk, also als persönliche geistige Schöpfung des für die Auswahl verantwortlichen Schriftleiters. Und damit gilt als Schutzfrist 70 Jahre post mortem editoris, bei Goebbels also bis 2015.
Es würde leichter fallen, den kommentierten Nachdruck mit der Meinungsfreiheit zu verteidigen, wenn die Zeitungen nicht herausnehmbar wären. Neonazis können also den Kommentar einfach wegwerfen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Freistaat Bayern bei der Wahrnehmung der NS-Urheberrechte keine besonders gute Figur macht. Beispielsweise darf bis Ende 2015 keine kommentierte wissenschaftliche Ausgabe von "Mein Kampf" erscheinen.

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,601693,00.html
Ergänzend zu: http://archiv.twoday.net/stories/5431876/#5451104
Bayern beansprucht die Rechte an den von Joseph Goebbels herausgegebenen Zeitungen "Der Angriff" und "Der Völkische Beobachter". "Bei Blättern aus dem Jahr 1933 seien die Fristen abgelaufen", argumentiert die Gegenseite. Üblicherweise betrachtet man nach § 4 UrhG Einzelhefte von Zeitungen als Sammelwerk, also als persönliche geistige Schöpfung des für die Auswahl verantwortlichen Schriftleiters. Und damit gilt als Schutzfrist 70 Jahre post mortem editoris, bei Goebbels also bis 2015.
Es würde leichter fallen, den kommentierten Nachdruck mit der Meinungsfreiheit zu verteidigen, wenn die Zeitungen nicht herausnehmbar wären. Neonazis können also den Kommentar einfach wegwerfen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Freistaat Bayern bei der Wahrnehmung der NS-Urheberrechte keine besonders gute Figur macht. Beispielsweise darf bis Ende 2015 keine kommentierte wissenschaftliche Ausgabe von "Mein Kampf" erscheinen.

KlausGraf - am Samstag, 17. Januar 2009, 01:39 - Rubrik: Archivrecht
"Die britische Bürgervereinigung Open Rights Group, die sich unter anderem gegen DRM und für ein liberales Copyright einsetzt, weist auf eine Veranstaltung in Brüssel hin. In einer ausführlichen Vortrags- und Diskussionsrunde werden Konsequenzen und Auswirkungen einer möglichen Verlängerung bestehender Urheberrechte diskutiert. Nach den Vorträgen wird es einen "Runden Tisch" mit Abgeordneten des Europäischen Parlaments geben. An der öffentlichen Veranstaltung kann jeder Interssierte teilnehmen, sie findet am Dienstag, den 27 Janaur 2009 statt.
Den Vorsitz der Veranstaltung hat die Grünen-Politikerin Eva Lichtenberger. Als Sprecher eingeladen sind unter anderem Becky Hogge, von der Open Rights Group, Pekka Gronow, Professor für Ethnologie und Musik an der Universität Helsinki und Sound-Archivar für das finnische Broadcasting Archiv, sowie Mike Collins, Session-Musiker, der vor allem auch Erfahrungen aus Sicht eines Musiker mit den Verwertungsgesellschaften mit einbringen möchte. ...."
Quelle:
http://www.gulli.com/news/open-rights-group-zur-verl-2009-01-16/
Den Vorsitz der Veranstaltung hat die Grünen-Politikerin Eva Lichtenberger. Als Sprecher eingeladen sind unter anderem Becky Hogge, von der Open Rights Group, Pekka Gronow, Professor für Ethnologie und Musik an der Universität Helsinki und Sound-Archivar für das finnische Broadcasting Archiv, sowie Mike Collins, Session-Musiker, der vor allem auch Erfahrungen aus Sicht eines Musiker mit den Verwertungsgesellschaften mit einbringen möchte. ...."
Quelle:
http://www.gulli.com/news/open-rights-group-zur-verl-2009-01-16/
Wolf Thomas - am Freitag, 16. Januar 2009, 20:15 - Rubrik: Archivrecht
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Arno Grohmann: Die Übertragungsfiktion für unbekannte Nutzungsrechte nach dem Zweiten Korb am Beispiel des Musikverlagsvertrags, in: GRUR 2008, S. 1056-1061
Fazit:
Die Anwendbarkeit der Übertragungsfiktion auf einen Urheberrechtsvertrag ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu untersuchen. Auf den Musikverlagsvertrag in seiner typischen Ausprägung findet § 137l UrhG regelmäßig keine Anwendung, weil der Urheber des Musikwerks seinem Verleger nicht „alle wesentliche Nutzungsrechte“ einräumt. Die wirtschaftlich bedeutenden und damit wesentlichen Nutzungsrechte sind vielmehr Bestandteil des Berechtigungsvertrags mit der GEMA. Nur bei GEMA-freier Musik kann die Übertragungsfiktion des § 137l UrhG eingreifen. Daher darf beispielsweise der Komponist eines GEMA-pflichtigen Musikwerks, der im Zeitraum 1966-1999 einen Musikverlagsvertrag geschlossen hat, die Klingeltonrechte auch nach dem 1. 1. 2008 anderweitig verlegen lassen, seinem Verleger anbieten oder sogar selbst wahrnehmen, ohne Widerspruch erheben zu müssen.
S. 1058 meint Grohmann:
Obwohl es der Wortlaut der Fiktion nicht explizit regelt, beinhaltet die gesetzlich angeordnete Übertragung richtigerweise eine ausschließliche Einräumung der Nutzungsrechte in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht.
Und: Bedenken im Hinblick auf Art. 14 I GG bleiben trotz des Ausgleichs durch angemessene Vergütung bestehen.
Mehr zum Thema vor allem in:
http://archiv.twoday.net/stories/5408482/
Fazit:
Die Anwendbarkeit der Übertragungsfiktion auf einen Urheberrechtsvertrag ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu untersuchen. Auf den Musikverlagsvertrag in seiner typischen Ausprägung findet § 137l UrhG regelmäßig keine Anwendung, weil der Urheber des Musikwerks seinem Verleger nicht „alle wesentliche Nutzungsrechte“ einräumt. Die wirtschaftlich bedeutenden und damit wesentlichen Nutzungsrechte sind vielmehr Bestandteil des Berechtigungsvertrags mit der GEMA. Nur bei GEMA-freier Musik kann die Übertragungsfiktion des § 137l UrhG eingreifen. Daher darf beispielsweise der Komponist eines GEMA-pflichtigen Musikwerks, der im Zeitraum 1966-1999 einen Musikverlagsvertrag geschlossen hat, die Klingeltonrechte auch nach dem 1. 1. 2008 anderweitig verlegen lassen, seinem Verleger anbieten oder sogar selbst wahrnehmen, ohne Widerspruch erheben zu müssen.
S. 1058 meint Grohmann:
Obwohl es der Wortlaut der Fiktion nicht explizit regelt, beinhaltet die gesetzlich angeordnete Übertragung richtigerweise eine ausschließliche Einräumung der Nutzungsrechte in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht.
Und: Bedenken im Hinblick auf Art. 14 I GG bleiben trotz des Ausgleichs durch angemessene Vergütung bestehen.
Mehr zum Thema vor allem in:
http://archiv.twoday.net/stories/5408482/
KlausGraf - am Freitag, 16. Januar 2009, 19:22 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Mittwoch, 14. Januar 2009, 22:27 - Rubrik: Archivrecht
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http://blog.kooptech.de/2009/01/agenda-fuer-das-urheberrecht-2009/
Der im Dezember seitens des “Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien” veröffentlichte Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2008 gibt einen Einblick darüber, was auf der Agenda der Medienpolitik in Bezug auf das Urheberrecht steht.
So will die Bundesregierung “entsprechend den Entschließungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates” “den Handlungsbedarf für die nachfolgenden Themen prüfen”:
- Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original und das Verbot der Herstellung einer Kopie durch Dritte;
- gesetzliches Verbot sogenannter intelligenter Aufnahmesoftware;
- Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind;
- das Recht der Kabelweitersendung;
- Handel mit gebrauchter Software;
- Widerrufsmöglichkeit für Filmurheber bei unbekannten Nutzungsarten;
- Open Access- und Open Source- Verwertungsmodelle;
- Ausweitung des § 52b UrhG (Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen) auf Bildungseinrichtungen sowie Versand elektronischer Kopien durch Bibliotheken.
Klärung des Handlungsbedarfs hinsichtlich der sogenannten „verwaisten Werke“, also Werken, deren Urheber nicht mehr ermittelt werden kann. Auch von der Europäischen Union sind weiterhin Impulse zu erwarten.
Der im Dezember seitens des “Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien” veröffentlichte Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2008 gibt einen Einblick darüber, was auf der Agenda der Medienpolitik in Bezug auf das Urheberrecht steht.
So will die Bundesregierung “entsprechend den Entschließungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates” “den Handlungsbedarf für die nachfolgenden Themen prüfen”:
- Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original und das Verbot der Herstellung einer Kopie durch Dritte;
- gesetzliches Verbot sogenannter intelligenter Aufnahmesoftware;
- Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind;
- das Recht der Kabelweitersendung;
- Handel mit gebrauchter Software;
- Widerrufsmöglichkeit für Filmurheber bei unbekannten Nutzungsarten;
- Open Access- und Open Source- Verwertungsmodelle;
- Ausweitung des § 52b UrhG (Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen) auf Bildungseinrichtungen sowie Versand elektronischer Kopien durch Bibliotheken.
Klärung des Handlungsbedarfs hinsichtlich der sogenannten „verwaisten Werke“, also Werken, deren Urheber nicht mehr ermittelt werden kann. Auch von der Europäischen Union sind weiterhin Impulse zu erwarten.
KlausGraf - am Sonntag, 11. Januar 2009, 23:53 - Rubrik: Archivrecht
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http://euronomos.euronomos.org
War mir bislang nicht bekannt. Ein Beispiel für die üblicherweise grandiose Öffentlichkeitsarbeit solcher Projekte. Ich fand es indirekt über einen (falschen) Link auf der Startseite des Lettischen Nationalarchivs. Ist aber noch weitgehend leer. Schadet also nicht, wenn man es erst kennenlernt, wenn es in den nächsten Jahrzehnten brauchbar wird.
War mir bislang nicht bekannt. Ein Beispiel für die üblicherweise grandiose Öffentlichkeitsarbeit solcher Projekte. Ich fand es indirekt über einen (falschen) Link auf der Startseite des Lettischen Nationalarchivs. Ist aber noch weitgehend leer. Schadet also nicht, wenn man es erst kennenlernt, wenn es in den nächsten Jahrzehnten brauchbar wird.
KlausGraf - am Samstag, 10. Januar 2009, 16:06 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Freitag, 9. Januar 2009, 21:30 - Rubrik: Archivrecht
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"Für die unzulässige Verbreitung von Winnetou- und Edgar-Wallace-Filmen auf DVD steht dem Sohn des österr. Regisseur Harald Reinl laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln Schadenersatz zu. Der Sohn des 1988 versorbenen Regisseurs hatte gegen einen DVD-Vertreiber wegen Urheberrechtsverletzung geklagt."
Aktenzeichen: 6 U 86/08
Quelle: Videotext des Bayr. Rundfunks
Aktenzeichen: 6 U 86/08
Quelle: Videotext des Bayr. Rundfunks
Wolf Thomas - am Freitag, 9. Januar 2009, 19:15 - Rubrik: Archivrecht
http://sewoma.de/berlinblawg/2009/01/09/sevriens/urteile-leitsatz/
Zitat:
Den Fall hätte man mit Fug und Recht auch gegenteilig entscheiden und den beiden Leitsätzen mangels schöpferischer Gestaltungshöhe ihre Werksqualität absprechen können. Ohne dem Kollegen zu nahe treten zu wollen, er möge es mir verzeihen, dass ich seine beiden Sätze als nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk begreife, behaupte ich, das vorliegend die Wahl des Gerichtsstandes (OLG Bezirk Köln) eine zentrale Rolle für den Ausgang des Verfahrens spielte. Beim LG Frankenthal beispielsweise wäre das Verfahren vermutlich anders ausgegangen. Denn eine leitsätzliche Zusammenfassung der hier streitgegenständliche Frage aus dem Urteil ist für einen anderen Rechtsanwalt ohne Dr. Bahrs Genehmigung nur schwerlich möglich. Was aber ungerecht ist, da nach § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Dass sich das Verhalten der von Dr. Bahr verklagten Rechtsanwälte nicht gehört, ist klar, aber dieses Verhalten vorliegend mit dem UrhG zu sanktionieren, ist m.E. nicht der richtige Weg gewesen.
Sehr richtig!
Zitat:
Den Fall hätte man mit Fug und Recht auch gegenteilig entscheiden und den beiden Leitsätzen mangels schöpferischer Gestaltungshöhe ihre Werksqualität absprechen können. Ohne dem Kollegen zu nahe treten zu wollen, er möge es mir verzeihen, dass ich seine beiden Sätze als nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk begreife, behaupte ich, das vorliegend die Wahl des Gerichtsstandes (OLG Bezirk Köln) eine zentrale Rolle für den Ausgang des Verfahrens spielte. Beim LG Frankenthal beispielsweise wäre das Verfahren vermutlich anders ausgegangen. Denn eine leitsätzliche Zusammenfassung der hier streitgegenständliche Frage aus dem Urteil ist für einen anderen Rechtsanwalt ohne Dr. Bahrs Genehmigung nur schwerlich möglich. Was aber ungerecht ist, da nach § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Dass sich das Verhalten der von Dr. Bahr verklagten Rechtsanwälte nicht gehört, ist klar, aber dieses Verhalten vorliegend mit dem UrhG zu sanktionieren, ist m.E. nicht der richtige Weg gewesen.
Sehr richtig!
KlausGraf - am Freitag, 9. Januar 2009, 13:40 - Rubrik: Archivrecht
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