Archivrecht
KlausGraf - am Freitag, 30. Januar 2009, 18:14 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Freitag, 30. Januar 2009, 11:01 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29637/1.html
Auszug: Trotz Beschlagnahme: Alle Rechtsfragen offen
Obwohl das bayerische Finanzministerium Urheberrechte am Völkischen Beobachter und am Angriff beansprucht, ist bisher noch nicht einmal klar, von welchen Personen diese genau stammen sollen. Dazu schweigt die Staatsregierung nicht nur gegenüber der Presse, sondern auch gegenüber dem Albertas-Verlag. Und im Gegensatz zu Adolf Hitler, der ein Haus am Obersalzberg hatte, lässt sich beim Autor und Herausgeber Joseph Goebbels kein offensichtlicher Wohnortbezug zu Bayern erkennen – womit auch offen bleibt, wie die Staatsregierung durch die Artikel 15 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 sowie eine Direktive des alliierten Kontrollrats an seine Urheberrechte gekommen sein will. Ungeklärt ist bisher ebenfalls, ob lediglich Urheberrechte aus von Hauptbelasteten selbst verfassten Texten beansprucht werden, oder ob man der Herausgeberschaft von Joseph Goebbels eine Schöpfungshöhe zubilligen will, die bis zu 70 Jahre nach dem Tode währende Rechte generiert hat.
Dadurch, dass das Finanzministerium keine Namen nennt, lässt es offen, welche Urheberrechte von Autoren des Eher-Verlages seiner Ansicht nach bei ihm ruhen. Aus diesem Grund ist auch der verbreitete Glaube, dass der Verbotsspuk am 1. Januar 2016 ohnehin ein Ende habe, nicht unbedingt zutreffend: Geht man davon aus, dass im Jahre 1945 keiner der Autoren, der für die Publikationen schrieb, jünger als 15 war, und dass eine Lebensdauer von mehr als 110 Jahren so ungewöhnlich ist, dass sie biographisches Aufsehen erregt, so könnte das Bundesland Bayern solche Ansprüche ohne konkrete Namensnennungen noch bis ins Jahre 2110 geltend machen, bevor sie wahrscheinlich auch das letzte Gericht als "lebensfern" verwerfen müsste. Deshalb scheint es mittlerweile sogar möglich, dass das Finanzministerium dem Münchner Institut für Zeitgeschichte seine für 2016 geplante kommentierten Ausgabe von Hitlers Mein Kampf über angebliche "Ghostwriter"-Urheberrechte von Rudolf Hess und anderen später verstorbene Personen zu verbieten versucht.
In einem 12-seitigen Rechtsgutachten, das der Berliner Straf- und Urheberrechtsprofessor Bernd Heinrich für den Albertas-Verlag anfertigte und das gestern der Presse ausgehändigt wurde, werden all diese Fragen als "ungeklärt" ausgeklammert. Stattdessen konzentriert sich Heinrich auf die Zitierfreiheit für "ganze Werke" nach § 51 Satz 2 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes, die auch im dem Falle greifen soll, dass die bayerische Staatsregierung tatsächlich eine lückenlose Rechtsübertragungskette nachweisen kann. Eine mögliche Schwachstelle in der urheberrechtlichen Argumentation des Verlages könnte sein, dass er sich praktisch ausschließlich auf die finanzielle Verwertungskonkurrenz konzentriert und meint, es sei "unvorstellbar", dass sich die bayerische Staatsregierung "auf die Urheberpersönlichkeitsrechte von Hitler oder Goebbels beruft […]." Genau das aber könnte die Absicht der Staatsregierung sein.
Hinsichtlich der Vorwürfe der Verbreitung von Propagandamaterial (§ 86 StGB) und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) geht Heinrich dagegen auf eine breitere Palette von Argumenten ein und macht nicht nur eine grundsätzliche Legalität "vorkonstitutioneller Schriften" geltend, sondern auch Ausnahmetatbestände wie die der Aufklärung und der Wissenschaftlichkeit. Die Vorwürfe könnten durch das 1956 erneuerte Parteiverbot nicht nur nationalsozialistische Zeitungen betreffen, sondern auch den Kämpfer (ein KPD-Organ, das der ersten Ausgabe beilag) oder das kommunistische Plakat zur Reichstagswahl am 5. März 1933, das in der aktuellen Ausgabe enthalten sein sollte. Hier wurden allerdings von der bayerischen Staatsregierung weder "geistige Eigentumsrechte" noch andere Verbotsvorbehalte geltend gemacht.
Das Agieren der bayerischen Staatsregierung ist mehr als dubios. Die Beschlagnahmungsaktion ist offenkundig völlig unverhältnismäßig. Und wer sich eines Rechts berühmt, sollte im Konfliktfall die Karten (also die Rechtsgrundlage) auf den Tisch legen.
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen
Auszug: Trotz Beschlagnahme: Alle Rechtsfragen offen
Obwohl das bayerische Finanzministerium Urheberrechte am Völkischen Beobachter und am Angriff beansprucht, ist bisher noch nicht einmal klar, von welchen Personen diese genau stammen sollen. Dazu schweigt die Staatsregierung nicht nur gegenüber der Presse, sondern auch gegenüber dem Albertas-Verlag. Und im Gegensatz zu Adolf Hitler, der ein Haus am Obersalzberg hatte, lässt sich beim Autor und Herausgeber Joseph Goebbels kein offensichtlicher Wohnortbezug zu Bayern erkennen – womit auch offen bleibt, wie die Staatsregierung durch die Artikel 15 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 sowie eine Direktive des alliierten Kontrollrats an seine Urheberrechte gekommen sein will. Ungeklärt ist bisher ebenfalls, ob lediglich Urheberrechte aus von Hauptbelasteten selbst verfassten Texten beansprucht werden, oder ob man der Herausgeberschaft von Joseph Goebbels eine Schöpfungshöhe zubilligen will, die bis zu 70 Jahre nach dem Tode währende Rechte generiert hat.
Dadurch, dass das Finanzministerium keine Namen nennt, lässt es offen, welche Urheberrechte von Autoren des Eher-Verlages seiner Ansicht nach bei ihm ruhen. Aus diesem Grund ist auch der verbreitete Glaube, dass der Verbotsspuk am 1. Januar 2016 ohnehin ein Ende habe, nicht unbedingt zutreffend: Geht man davon aus, dass im Jahre 1945 keiner der Autoren, der für die Publikationen schrieb, jünger als 15 war, und dass eine Lebensdauer von mehr als 110 Jahren so ungewöhnlich ist, dass sie biographisches Aufsehen erregt, so könnte das Bundesland Bayern solche Ansprüche ohne konkrete Namensnennungen noch bis ins Jahre 2110 geltend machen, bevor sie wahrscheinlich auch das letzte Gericht als "lebensfern" verwerfen müsste. Deshalb scheint es mittlerweile sogar möglich, dass das Finanzministerium dem Münchner Institut für Zeitgeschichte seine für 2016 geplante kommentierten Ausgabe von Hitlers Mein Kampf über angebliche "Ghostwriter"-Urheberrechte von Rudolf Hess und anderen später verstorbene Personen zu verbieten versucht.
In einem 12-seitigen Rechtsgutachten, das der Berliner Straf- und Urheberrechtsprofessor Bernd Heinrich für den Albertas-Verlag anfertigte und das gestern der Presse ausgehändigt wurde, werden all diese Fragen als "ungeklärt" ausgeklammert. Stattdessen konzentriert sich Heinrich auf die Zitierfreiheit für "ganze Werke" nach § 51 Satz 2 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes, die auch im dem Falle greifen soll, dass die bayerische Staatsregierung tatsächlich eine lückenlose Rechtsübertragungskette nachweisen kann. Eine mögliche Schwachstelle in der urheberrechtlichen Argumentation des Verlages könnte sein, dass er sich praktisch ausschließlich auf die finanzielle Verwertungskonkurrenz konzentriert und meint, es sei "unvorstellbar", dass sich die bayerische Staatsregierung "auf die Urheberpersönlichkeitsrechte von Hitler oder Goebbels beruft […]." Genau das aber könnte die Absicht der Staatsregierung sein.
Hinsichtlich der Vorwürfe der Verbreitung von Propagandamaterial (§ 86 StGB) und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) geht Heinrich dagegen auf eine breitere Palette von Argumenten ein und macht nicht nur eine grundsätzliche Legalität "vorkonstitutioneller Schriften" geltend, sondern auch Ausnahmetatbestände wie die der Aufklärung und der Wissenschaftlichkeit. Die Vorwürfe könnten durch das 1956 erneuerte Parteiverbot nicht nur nationalsozialistische Zeitungen betreffen, sondern auch den Kämpfer (ein KPD-Organ, das der ersten Ausgabe beilag) oder das kommunistische Plakat zur Reichstagswahl am 5. März 1933, das in der aktuellen Ausgabe enthalten sein sollte. Hier wurden allerdings von der bayerischen Staatsregierung weder "geistige Eigentumsrechte" noch andere Verbotsvorbehalte geltend gemacht.
Das Agieren der bayerischen Staatsregierung ist mehr als dubios. Die Beschlagnahmungsaktion ist offenkundig völlig unverhältnismäßig. Und wer sich eines Rechts berühmt, sollte im Konfliktfall die Karten (also die Rechtsgrundlage) auf den Tisch legen.
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen
KlausGraf - am Freitag, 30. Januar 2009, 10:38 - Rubrik: Archivrecht
Reinhard Markner stellt die urheberrechtliche Problematik der umstrittenen Zeitungszeugen in der BZ dar:
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0128/feuilleton/0052/index.html
Mehrere tausend Exemplare "Zeitungszeugen" sollen Anfang der Woche bundesweit beschlagnahmt worden sein. "Jetzt wird rücksichtslos durchgegriffen" lautete die Schlagzeile der in der Nachdrucksammlung enthaltenen Ausgabe des "Völkischen Beobachters". "Stündlich treffen neue Exemplare ein", frohlockte der Sprecher des bayerischen Justizministeriums, das die Razzia ausgelöst hatte. In Berlin allerdings war die gefährliche Ware gestern noch anstandslos erhältlich.
Die von Bayern gegen die Veröffentlichung vorgebrachten urheberrechtlichen Ansprüche dienen nur als Hebel zur Verfolgung des verständlichen politischen Ziels, den Nachdruck nationalsozialistischer Originalschriften zu unterbinden. Gerade deshalb aber stellt sich die Frage, wie tauglich sie eigentlich sind.
Das Vermögen der Münchner Franz Eher Nachf. GmbH fiel nach 1945 an den Freistaat Bayern. Im Parteiverlag der NSDAP erschienen der "VB" ebenso wie "Mein Kampf". Die Rechte an Hitlers Buch werden zum 1. Januar 2016 verfallen, mit Ende der Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Autors.
Mit dem Parteiorgan ist die Sache nicht ganz so einfach. Aus urheberrechtlicher Sicht zählen Tageszeitungen zu den Sammlungen, Werkurheber sind in erster Linie die Autoren der Beiträge. Nun enthält die Ausgabe des "VB" vom 1.3.1933 überhaupt nur zwei mit Namen gezeichnete Texte: die auf den Reichstagsbrand gemünzte Leitglosse "Das Fanal!" von Joseph Goebbels und eine Fortsetzung des Romans "Zwei von der Schreibmaschine" von Lisa Barthel-Winkler. Goebbels richtete sich 1945 selbst, die Kinderbuchautorin starb 1966. Beider Werke sind noch nicht "gemeinfrei", aber die Verwertungsrechte liegen nicht beim Freistaat.
Für die den größten Teil der Zeitungsnummer ausmachenden anonymen Beiträge können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, da sie vor mehr als 70 Jahren erschienen sind. Von einer schützenswerten schöpferischen Leistung des Verlags sagt das Gesetz nichts. Es kennt nur natürliche Personen als Urheber.
Unberücksichtigt bleibt das Schutzrecht des Zusammenstellers des Sammelwerks, also des verantwortlichen Schriftleiters nach § 4 UrhG, das nach der Zweckübertragungslehre heute bei den Erben des Schriftleiters liegen dürfte:
http://archiv.twoday.net/stories/5451555/
Dort habe ich behauptet, Herausgeber des Völkischen Beobachters sei Goebbels gewesen. Das ist falsch, es war Alfred Rosenberg (hingerichtet 1946):
http://de.wikipedia.org/wiki/Völkischer_Beobachter
Es kommt also auf die Zuweisung des Rosenberg'schen Vermögens an.
Bliebe noch der gegen die "Zeitungszeugen" ebenfalls erhobene Vorwurf der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der sich auf das 11 Millimeter hohe Hakenkreuz im Zeitungskopf des "VB" bezieht. Laut Strafgesetzbuch ist deren Verwendung aber nicht strafbar, wenn sie "der staatsbürgerlichen Aufklärung, ... der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient". Es sieht nicht gut aus für Bayern.
Siehe dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwenden_von_Kennzeichen_verfassungswidriger_Organisationen
Für die FAZ (heute, S. N 4) schrieb Markner über die schleppende und unkoordinierte Zeitungsdigitalisierung:
Die Forschung zum Habelschwerdter Kreisblatt kann jetzt stattfinden
Digitalisierung statt Beschlagnahme: Welche Zeitungen von vorgestern man im Internet lesen kann
Auszüge:
Heute kann es aber im Ernst nicht mehr darum gehen, durch Reproduktionen einzelner Zeitungsnummern die historische Neugierde des Publikums zu befriedigen oder durch die Beschlagnahmung derselben die öffentliche Ordnung zu wahren. Längst stehen die technischen Mittel bereit, interessierten Lesern historische Zeitungen gleich jahrzehnteweise bereitzustellen. Leider aber machen die deutschen Verlage und Bibliotheken von diesen Möglichkeiten nur zögerlich Gebrauch.
Bemerkenswerteste Ausnahme ist gegenwärtig das werbungsfinanzierte Portal "Spiegel Wissen", das die Suche und das Blättern in allen seit 1947 erschienenen Ausgaben des Magazins ermöglicht. Für die Zeit bis 1943 empfiehlt sich die von der Universitätsbibliothek Freiburg bereitgestellte "Freiburger Zeitung" mit sämtlichen Jahrgängen seit 1784. Immerhin noch acht Jahrzehnte bis 1935 deckt die "Coburger Zeitung" ab, die gemeinsam von der Bayerischen Staatsbibliothek und der Coburger Landesbibliothek digitalisiert worden ist. Wer versucht, auf der gleichen Website auch in die von 1930 bis 1945 erschienene "Coburger National-Zeitung" Einsicht zu nehmen, wird mit einer überraschenden Fehlermeldung konfrontiert - die Lektüre des nationalsozialistischen Organs ist nur in den Lesesälen selbst möglich, bis auf weiteres jedenfalls. Aus München verlautet dazu, man befinde sich "noch in der Phase einer abschließenden Klärung" der Frage, wie "das fragliche Material" präsentiert werden solle.
Auf die Frage, weshalb eigentlich die Digitalisierung unbedeutender Provinzblätter offenbar vorrangig behandelt wird, ist ebenfalls keine deutliche Auskunft zu erhalten. Im Ausland hat man ganz selbstverständlich die richtigen Prioritäten gesetzt. So sind die Londoner "Times" ebenso wie die "New York Times" und weitere wichtige amerikanische Tageszeitungen schon vor Jahren von kommerziellen Anbietern eingelesen worden.
Zur Zeitungsdigitalisierung siehe
http://delicious.com/tag/digi_zeitungen
[...]
Hinsichtlich der überregionalen deutschen Presse wäre natürlich in erster Linie die Staatsbibliothek zu Berlin gefordert. Was jedoch deren Zeitungsabteilung bis jetzt aus ihren reichen Beständen an Digitalisaten anbietet, ist eine aufreizend willkürliche Auswahl. Hier finden sich drei Jahrgänge des "Strehlener Stadtblatts", achteinhalb des "Habelschwerdter Kreisblatts", vierzehn Monate des "Bütower Anzeigers" und noch einiges mehr, was kurios und selten, aber nur von lokalhistorischem und genealogischem Interesse ist. Von der "Neuen Preußischen (Kreuz-)Zeitung", der "Berliner Börsen Zeitung" und der "Vossischen Zeitung" hält man hingegen nur je einen Jahrgang bereit, von der "D.A.Z." oder dem "Vorwärts" nicht eine einzige Nummer, weniger als selbst die "Zeitungszeugen".
http://digital-b.staatsbibliothek-berlin.de/digitale_bibliothek/digital.php?gruppe=zeitung
Immerhin herrscht im verarmten Berlin nicht die gleiche politische Prüderie wie in München, ist doch mit dem Gleiwitzer "Wanderer" in der bunten Sammlung auch ein wahrhaftiges Amtsblatt der NSDAP mit Ausgaben bis einschließlich 1944 vertreten - und mit mehreren Jahrgängen der "Roten Fahne" zudem das Zentralorgan der KPD. Im Volltext zu durchsuchen sind diese beiden Titel so wenig wie die vorgenannten, obwohl der Frakturdruck dem heute durchaus nicht mehr entgegensteht. Der mögliche Gewinn für alle historisch forschenden Disziplinen ist enorm. Es wird Zeit, dies anzuerkennen - und ebenfalls den Unterschied zwischen Lokalanzeiger und Weltblatt.
Auf OCR verzichtet übrigens auch das österreichische ANNO, das Markner ebenfalls erwähnt:
http://anno.onb.ac.at/anno.htm
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0128/feuilleton/0052/index.html
Mehrere tausend Exemplare "Zeitungszeugen" sollen Anfang der Woche bundesweit beschlagnahmt worden sein. "Jetzt wird rücksichtslos durchgegriffen" lautete die Schlagzeile der in der Nachdrucksammlung enthaltenen Ausgabe des "Völkischen Beobachters". "Stündlich treffen neue Exemplare ein", frohlockte der Sprecher des bayerischen Justizministeriums, das die Razzia ausgelöst hatte. In Berlin allerdings war die gefährliche Ware gestern noch anstandslos erhältlich.
Die von Bayern gegen die Veröffentlichung vorgebrachten urheberrechtlichen Ansprüche dienen nur als Hebel zur Verfolgung des verständlichen politischen Ziels, den Nachdruck nationalsozialistischer Originalschriften zu unterbinden. Gerade deshalb aber stellt sich die Frage, wie tauglich sie eigentlich sind.
Das Vermögen der Münchner Franz Eher Nachf. GmbH fiel nach 1945 an den Freistaat Bayern. Im Parteiverlag der NSDAP erschienen der "VB" ebenso wie "Mein Kampf". Die Rechte an Hitlers Buch werden zum 1. Januar 2016 verfallen, mit Ende der Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Autors.
Mit dem Parteiorgan ist die Sache nicht ganz so einfach. Aus urheberrechtlicher Sicht zählen Tageszeitungen zu den Sammlungen, Werkurheber sind in erster Linie die Autoren der Beiträge. Nun enthält die Ausgabe des "VB" vom 1.3.1933 überhaupt nur zwei mit Namen gezeichnete Texte: die auf den Reichstagsbrand gemünzte Leitglosse "Das Fanal!" von Joseph Goebbels und eine Fortsetzung des Romans "Zwei von der Schreibmaschine" von Lisa Barthel-Winkler. Goebbels richtete sich 1945 selbst, die Kinderbuchautorin starb 1966. Beider Werke sind noch nicht "gemeinfrei", aber die Verwertungsrechte liegen nicht beim Freistaat.
Für die den größten Teil der Zeitungsnummer ausmachenden anonymen Beiträge können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, da sie vor mehr als 70 Jahren erschienen sind. Von einer schützenswerten schöpferischen Leistung des Verlags sagt das Gesetz nichts. Es kennt nur natürliche Personen als Urheber.
Unberücksichtigt bleibt das Schutzrecht des Zusammenstellers des Sammelwerks, also des verantwortlichen Schriftleiters nach § 4 UrhG, das nach der Zweckübertragungslehre heute bei den Erben des Schriftleiters liegen dürfte:
http://archiv.twoday.net/stories/5451555/
Dort habe ich behauptet, Herausgeber des Völkischen Beobachters sei Goebbels gewesen. Das ist falsch, es war Alfred Rosenberg (hingerichtet 1946):
http://de.wikipedia.org/wiki/Völkischer_Beobachter
Es kommt also auf die Zuweisung des Rosenberg'schen Vermögens an.
Bliebe noch der gegen die "Zeitungszeugen" ebenfalls erhobene Vorwurf der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der sich auf das 11 Millimeter hohe Hakenkreuz im Zeitungskopf des "VB" bezieht. Laut Strafgesetzbuch ist deren Verwendung aber nicht strafbar, wenn sie "der staatsbürgerlichen Aufklärung, ... der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient". Es sieht nicht gut aus für Bayern.
Siehe dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwenden_von_Kennzeichen_verfassungswidriger_Organisationen
Für die FAZ (heute, S. N 4) schrieb Markner über die schleppende und unkoordinierte Zeitungsdigitalisierung:
Die Forschung zum Habelschwerdter Kreisblatt kann jetzt stattfinden
Digitalisierung statt Beschlagnahme: Welche Zeitungen von vorgestern man im Internet lesen kann
Auszüge:
Heute kann es aber im Ernst nicht mehr darum gehen, durch Reproduktionen einzelner Zeitungsnummern die historische Neugierde des Publikums zu befriedigen oder durch die Beschlagnahmung derselben die öffentliche Ordnung zu wahren. Längst stehen die technischen Mittel bereit, interessierten Lesern historische Zeitungen gleich jahrzehnteweise bereitzustellen. Leider aber machen die deutschen Verlage und Bibliotheken von diesen Möglichkeiten nur zögerlich Gebrauch.
Bemerkenswerteste Ausnahme ist gegenwärtig das werbungsfinanzierte Portal "Spiegel Wissen", das die Suche und das Blättern in allen seit 1947 erschienenen Ausgaben des Magazins ermöglicht. Für die Zeit bis 1943 empfiehlt sich die von der Universitätsbibliothek Freiburg bereitgestellte "Freiburger Zeitung" mit sämtlichen Jahrgängen seit 1784. Immerhin noch acht Jahrzehnte bis 1935 deckt die "Coburger Zeitung" ab, die gemeinsam von der Bayerischen Staatsbibliothek und der Coburger Landesbibliothek digitalisiert worden ist. Wer versucht, auf der gleichen Website auch in die von 1930 bis 1945 erschienene "Coburger National-Zeitung" Einsicht zu nehmen, wird mit einer überraschenden Fehlermeldung konfrontiert - die Lektüre des nationalsozialistischen Organs ist nur in den Lesesälen selbst möglich, bis auf weiteres jedenfalls. Aus München verlautet dazu, man befinde sich "noch in der Phase einer abschließenden Klärung" der Frage, wie "das fragliche Material" präsentiert werden solle.
Auf die Frage, weshalb eigentlich die Digitalisierung unbedeutender Provinzblätter offenbar vorrangig behandelt wird, ist ebenfalls keine deutliche Auskunft zu erhalten. Im Ausland hat man ganz selbstverständlich die richtigen Prioritäten gesetzt. So sind die Londoner "Times" ebenso wie die "New York Times" und weitere wichtige amerikanische Tageszeitungen schon vor Jahren von kommerziellen Anbietern eingelesen worden.
Zur Zeitungsdigitalisierung siehe
http://delicious.com/tag/digi_zeitungen
[...]
Hinsichtlich der überregionalen deutschen Presse wäre natürlich in erster Linie die Staatsbibliothek zu Berlin gefordert. Was jedoch deren Zeitungsabteilung bis jetzt aus ihren reichen Beständen an Digitalisaten anbietet, ist eine aufreizend willkürliche Auswahl. Hier finden sich drei Jahrgänge des "Strehlener Stadtblatts", achteinhalb des "Habelschwerdter Kreisblatts", vierzehn Monate des "Bütower Anzeigers" und noch einiges mehr, was kurios und selten, aber nur von lokalhistorischem und genealogischem Interesse ist. Von der "Neuen Preußischen (Kreuz-)Zeitung", der "Berliner Börsen Zeitung" und der "Vossischen Zeitung" hält man hingegen nur je einen Jahrgang bereit, von der "D.A.Z." oder dem "Vorwärts" nicht eine einzige Nummer, weniger als selbst die "Zeitungszeugen".
http://digital-b.staatsbibliothek-berlin.de/digitale_bibliothek/digital.php?gruppe=zeitung
Immerhin herrscht im verarmten Berlin nicht die gleiche politische Prüderie wie in München, ist doch mit dem Gleiwitzer "Wanderer" in der bunten Sammlung auch ein wahrhaftiges Amtsblatt der NSDAP mit Ausgaben bis einschließlich 1944 vertreten - und mit mehreren Jahrgängen der "Roten Fahne" zudem das Zentralorgan der KPD. Im Volltext zu durchsuchen sind diese beiden Titel so wenig wie die vorgenannten, obwohl der Frakturdruck dem heute durchaus nicht mehr entgegensteht. Der mögliche Gewinn für alle historisch forschenden Disziplinen ist enorm. Es wird Zeit, dies anzuerkennen - und ebenfalls den Unterschied zwischen Lokalanzeiger und Weltblatt.
Auf OCR verzichtet übrigens auch das österreichische ANNO, das Markner ebenfalls erwähnt:
http://anno.onb.ac.at/anno.htm
KlausGraf - am Mittwoch, 28. Januar 2009, 14:19 - Rubrik: Archivrecht
Der SPIEGEL 5/2009 S. 123 berichtet unter dem irreführenden Titel "Fluch der guten Tat" kurz über das BGH-Urteil zur Editio princeps. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5467143/
"Diejenigen, die ihre Archive öffnen, werden bestraft", sagt der Vorsitzende der Sing-Akademie, Georg Graf zu Castell-Castell.
Wer Kulturgut als beliebig kommerziell nutzbare Ware sieht, mag die Verweigerung eines wissenschaftspolitisch außerordentlich fragwürdigen Schutzrechts so sehen. Die (europaweite) Gewährung dieses Rechts stützt sich auf eine empirisch leicht widerlegbare Anreiztheorie: Das Schutzrecht soll dazu anspornen, Unveröffentlichtes (genauer: nicht Erschienenes) zu publizieren. Die meisten Staaten dieser Erde (einschließlich der USA und der Schweiz) kennen aber kein solches Recht, obwohl in ihnen nicht weniger Editionen erscheinen als hierzulande. Es bestehen für mich auch gravierende Bedenken, ob die Vorschrift mit Art. 5 GG vereinbar ist, schließlich hindert das Recht den wissenschaftlichen Fortschritt, wenn es verhindert, dass eine wissenschaftlich wertvollere Zweitedition erscheinen kann.
http://archiv.twoday.net/stories/5467143/
"Diejenigen, die ihre Archive öffnen, werden bestraft", sagt der Vorsitzende der Sing-Akademie, Georg Graf zu Castell-Castell.
Wer Kulturgut als beliebig kommerziell nutzbare Ware sieht, mag die Verweigerung eines wissenschaftspolitisch außerordentlich fragwürdigen Schutzrechts so sehen. Die (europaweite) Gewährung dieses Rechts stützt sich auf eine empirisch leicht widerlegbare Anreiztheorie: Das Schutzrecht soll dazu anspornen, Unveröffentlichtes (genauer: nicht Erschienenes) zu publizieren. Die meisten Staaten dieser Erde (einschließlich der USA und der Schweiz) kennen aber kein solches Recht, obwohl in ihnen nicht weniger Editionen erscheinen als hierzulande. Es bestehen für mich auch gravierende Bedenken, ob die Vorschrift mit Art. 5 GG vereinbar ist, schließlich hindert das Recht den wissenschaftlichen Fortschritt, wenn es verhindert, dass eine wissenschaftlich wertvollere Zweitedition erscheinen kann.
KlausGraf - am Montag, 26. Januar 2009, 10:01 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Sonntag, 25. Januar 2009, 04:42 - Rubrik: Archivrecht
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=46703&pos=0&anz=1
Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor:
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang "nicht erschienen" ist mit der Folge, dass dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht.
Im Handschriftenarchiv der Klägerin, der Sing-Akademie zu Berlin, wurde im Jahre 2002 die Komposition des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi zur Oper "Motezuma" entdeckt. Die Oper war im Jahre 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S: Angelo in Venedig uraufgeführt worden. Während das Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verschollen. Die Klägerin gab Faksimilekopien der aufgefundenen Handschrift heraus. Sie ist der Ansicht, sie habe damit als Herausgeberin der Erstausgabe des Werkes ("editio princeps") nach § 71 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Nach dieser Bestimmung steht demjenigen ein solches dem Urheberrecht ähnliches Recht zu, der "ein bislang nicht erschienenes Werk … erstmals erscheinen lässt". Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Veranstalterin des Düsseldorfer Kulturfestivals "Altstadtherbst", Schadensersatz, weil diese die Oper im September 2005 in Düsseldorf ohne ihre Zustimmung aufgeführt hat.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der als Herausgeber der Erstausgabe ein entsprechendes Verwertungsrecht an einem Werk beansprucht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dieses Werk "nicht erschienen" ist. Da es in aller Regel schwierig ist, das Nichtvorliegen einer Tatsache darzulegen und nachzuweisen - zumal das Nichterschienensein eines jahrhundertealten Werkes - kann der Anspruchsteller sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er diese Umstände widerlegt.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin - so der Bundesgerichtshof - nicht hinreichend dargelegt, dass Vivaldis Komposition zur Oper "Motezuma" "nicht erschienen" ist. Ein Werk ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke "in genügender Anzahl" der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Das ist der Fall, wenn die Zahl der Kopien ausreicht, um dem interessierten Publikum die Kenntnisnahme des Werkes zu ermöglichen. Danach ist - so der BGH - davon auszugehen, dass die Komposition zur Oper "Motezuma" bereits im Jahre 1733 "erschienen" ist. Aus den von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler geht hervor, dass damals die für venezianische Opernhäuser angefertigten Auftragswerke - und um ein solches handelte es sich bei der Oper "Motezuma" - üblicherweise nur während einer Spielzeit an dem jeweiligen Opernhaus aufgeführt wurden; zudem wurde regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei dem Opernhaus hinterlegt, von dem - wie allgemein bekannt war - Interessenten (etwa auswärtige Fürstenhöfe) Abschriften anfertigen lassen konnten. Ob es sich auch im Falle der Oper "Motezuma" so verhalten hat, kann zwar heute nicht mehr festgestellt werden. Da die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Ablauf vorgetragen hat, besteht auch in diesem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur bei dem Opernhaus alles getan war, um dem venezianischen Opernpublikum und möglichen Interessenten an Partiturabschriften ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Komposition zu geben.
Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07 - Motezuma
LG Düsseldorf - Urteil vom 17. Mai 2006 - 12 O 538/05
OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. Januar 2007 - 20 U 112/06, ZUM 2007, 386
Passend dazu Steinhauers Anzeige einer neuen Arbeit über § 71 UrhG:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2009/01/23/dissertation-nachgelassenen-werken-5429719/
Zum Thema hier ausführlich:
http://archiv.twoday.net/stories/4807346/
Update: 29.5.2009 Entscheidung ist noch nicht verfügbar!
Update: 1.9.2009 seit kurzem eingestellt
http://archiv.twoday.net/stories/5915504/
Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor:
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang "nicht erschienen" ist mit der Folge, dass dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht.
Im Handschriftenarchiv der Klägerin, der Sing-Akademie zu Berlin, wurde im Jahre 2002 die Komposition des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi zur Oper "Motezuma" entdeckt. Die Oper war im Jahre 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S: Angelo in Venedig uraufgeführt worden. Während das Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verschollen. Die Klägerin gab Faksimilekopien der aufgefundenen Handschrift heraus. Sie ist der Ansicht, sie habe damit als Herausgeberin der Erstausgabe des Werkes ("editio princeps") nach § 71 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Nach dieser Bestimmung steht demjenigen ein solches dem Urheberrecht ähnliches Recht zu, der "ein bislang nicht erschienenes Werk … erstmals erscheinen lässt". Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Veranstalterin des Düsseldorfer Kulturfestivals "Altstadtherbst", Schadensersatz, weil diese die Oper im September 2005 in Düsseldorf ohne ihre Zustimmung aufgeführt hat.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der als Herausgeber der Erstausgabe ein entsprechendes Verwertungsrecht an einem Werk beansprucht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dieses Werk "nicht erschienen" ist. Da es in aller Regel schwierig ist, das Nichtvorliegen einer Tatsache darzulegen und nachzuweisen - zumal das Nichterschienensein eines jahrhundertealten Werkes - kann der Anspruchsteller sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er diese Umstände widerlegt.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin - so der Bundesgerichtshof - nicht hinreichend dargelegt, dass Vivaldis Komposition zur Oper "Motezuma" "nicht erschienen" ist. Ein Werk ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke "in genügender Anzahl" der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Das ist der Fall, wenn die Zahl der Kopien ausreicht, um dem interessierten Publikum die Kenntnisnahme des Werkes zu ermöglichen. Danach ist - so der BGH - davon auszugehen, dass die Komposition zur Oper "Motezuma" bereits im Jahre 1733 "erschienen" ist. Aus den von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler geht hervor, dass damals die für venezianische Opernhäuser angefertigten Auftragswerke - und um ein solches handelte es sich bei der Oper "Motezuma" - üblicherweise nur während einer Spielzeit an dem jeweiligen Opernhaus aufgeführt wurden; zudem wurde regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei dem Opernhaus hinterlegt, von dem - wie allgemein bekannt war - Interessenten (etwa auswärtige Fürstenhöfe) Abschriften anfertigen lassen konnten. Ob es sich auch im Falle der Oper "Motezuma" so verhalten hat, kann zwar heute nicht mehr festgestellt werden. Da die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Ablauf vorgetragen hat, besteht auch in diesem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur bei dem Opernhaus alles getan war, um dem venezianischen Opernpublikum und möglichen Interessenten an Partiturabschriften ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Komposition zu geben.
Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07 - Motezuma
LG Düsseldorf - Urteil vom 17. Mai 2006 - 12 O 538/05
OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. Januar 2007 - 20 U 112/06, ZUM 2007, 386
Passend dazu Steinhauers Anzeige einer neuen Arbeit über § 71 UrhG:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2009/01/23/dissertation-nachgelassenen-werken-5429719/
Zum Thema hier ausführlich:
http://archiv.twoday.net/stories/4807346/
Update: 29.5.2009 Entscheidung ist noch nicht verfügbar!
Update: 1.9.2009 seit kurzem eingestellt
http://archiv.twoday.net/stories/5915504/
KlausGraf - am Freitag, 23. Januar 2009, 22:07 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.damm-legal.de/olg-koeln-einzelne-daten-aus-einer-datenbank-duerfen-uebernommen-werden
Besonders bemerkenswert erscheint mir an dem Urteil des OLG Köln:
Nach der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O. Rz 86 ff, 89) setzt ein Verstoß gegen die § 87 b Abs.1 S. 2 UrhG entsprechende Regelung in Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie (96/9/EG) voraus, dass die entnommenen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Die Bestimmung hat in der auch für das Verständnis der harmonisierten Norm des § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG maßgeblichen Auslegung durch den EuGH - wie dieser a.a.O. Rz 86 ausdrücklich ausgeführt hat - nur das Ziel, eine Umgehung des Verbotes aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, der § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG entspricht, zu verhindern. Eine Umgehung kommt aber nur in Frage, wenn auch die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Konsequenterweise hat der EuGH a.a.O. in RZ 89 zur Auslegung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie wörtlich ausgeführt (Unterstreichungen nur hier):
“Somit sind mit ‚Handlungen …, die einer normalen Nutzung … (einer) Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen’, unzulässige Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen und/oder der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung von Weiterverwendungshandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank zur Verfügung zu stellen, und die dadurch die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen.”
Besonders bemerkenswert erscheint mir an dem Urteil des OLG Köln:
Nach der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O. Rz 86 ff, 89) setzt ein Verstoß gegen die § 87 b Abs.1 S. 2 UrhG entsprechende Regelung in Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie (96/9/EG) voraus, dass die entnommenen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Die Bestimmung hat in der auch für das Verständnis der harmonisierten Norm des § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG maßgeblichen Auslegung durch den EuGH - wie dieser a.a.O. Rz 86 ausdrücklich ausgeführt hat - nur das Ziel, eine Umgehung des Verbotes aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, der § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG entspricht, zu verhindern. Eine Umgehung kommt aber nur in Frage, wenn auch die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Konsequenterweise hat der EuGH a.a.O. in RZ 89 zur Auslegung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie wörtlich ausgeführt (Unterstreichungen nur hier):
“Somit sind mit ‚Handlungen …, die einer normalen Nutzung … (einer) Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen’, unzulässige Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen und/oder der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung von Weiterverwendungshandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank zur Verfügung zu stellen, und die dadurch die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen.”
KlausGraf - am Donnerstag, 22. Januar 2009, 23:02 - Rubrik: Archivrecht
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Einen neuen Aufsatz (von Katharina von Westerholt) zeigt an:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2009/01/22/aufsatz-katalogbildfreiheit-5424192/
Zur Katalogbildfreiheit siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=katalogbild
http://bibliotheksrecht.blog.de/2009/01/22/aufsatz-katalogbildfreiheit-5424192/
Zur Katalogbildfreiheit siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=katalogbild
KlausGraf - am Donnerstag, 22. Januar 2009, 18:10 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Donnerstag, 22. Januar 2009, 02:28 - Rubrik: Archivrecht
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