Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Archivrecht

Eine Handreichung, die alles andere als ein klares Bild ergibt:

http://www.bibliotheksverband.de/ko-recht/dokumente/171208_Rechtsverletzungen_durch_Internetnutzer.pdf

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080023477&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

AZ: 1 O 175/08

Berufung ist eingelegt, daher nicht rechtskräftig: Mopo

Zusammenfassung:
http://www.online-und-recht.de/urteile/Mitstoererhaftung-von-Bildportalen-im-Internet-Landgericht-Potsdam-20081121.html

Siehe auch
http://www.heise.de/newsticker/Gericht-Fotoportal-unterliegt-bei-Aufnahmen-trotz-Fotoverbot-der-Stoererhaftung--/meldung/121252

Zur Rechtslage:
http://archiv.twoday.net/stories/5337065/

Keine andere zivilisierte Nation leistet sich ein so kompliziertes Regelungswerk bei den Urheberrechtsfristen wie die USA. Auf eine für Digitalisierungsprojekte in einem Teil der USA (z.B. für das in Kalifornien ansässige Internetarchiv) unerfreuliche Entscheidung weist Peter Hirtle hin:

http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2009/01/when-is-a-published-work-not-a-publication.html

Ein im Ausland ohne US-Copyright-Notiz veröffentlichtes Werk gilt dort schlicht und einfach nicht als veröffentlicht.

Aus dem Urteil:

"While an ancient work may be protected today under
the ruling of Twin Books, the term is not limitless. Instead, the
copyright term for a newly discovered ancient work that is not
in the public domain or copyrighted would be limited to a
finite term of seventy years after the death of the last author,
§§ 303(a), 302(a), (b), or December 31, 2047, whichever is
later"

Update: Siehe auch
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2009/04/more-messiness-with-copyright-duration-of-foreign-works.html mit Kommentaren

http://www.stern.de/panorama/:Attentat-Alois-Mannichl-Passau-Schatten/649267.html

Das ostbayerische Passau wird seinen Ruf nicht los, eine Hochburg der Rechten zu sein. Dabei haben Stadt und Bürger den Neonazis zuletzt mutig die Stirn geboten und sie aus dem Zentrum vertrieben. [...]

1990 war es Michael Verhoevens grandioser, aufrüttelnder Film "Das schreckliche Mädchen", das den schlechten Leumund der Stadt weltweit verbreitete. Verhoeven zeichnete nach, wie die Abiturientin Anna Rosmus (heute: Rosmus-Wenninger) in den 80er Jahren in Passau behindert, bespuckt und bedroht wurde, als sie versuchte, die Gräueltaten der Nazis in ihrer Heimatstadt nachzuzeichnen. Sogar für einen Oscar war der Film nominiert. Aber damit nicht genug. Seit den 70er Jahren war die Passauer Nibelungenhalle immer wieder Versammlungsort für publikumswirksame Aufmärsche rechter Parteien, der Deutschen Volksunion (DVU), der NPD.

Für das Image der Stadt war das ein Desaster. Und es wurde nicht besser. "Passau ist braun", noch 2001 überschrieb der "Spiegel" einen Artikel mit diesem Zitat. Und jetzt also, im Dezember 2008, die feige Messerattacke, mutmaßlich eines Neonazis, an einem Aufrechten, am Passauer Polizeichef Alois Mannichl. Dass der Anschlag in Fürstenzell, einem Vorort, verübt wurde, kann nicht verhindern, dass Passau wieder in den Ruch gerät, eine Hochburg der Braunen zu sein.

Konsequente Politik gegen die Rechten
Dabei verdeckt der Ruf Passaus, dass sich in der Stadt in den vergangenen Jahren einiges bewegt hat, dass sich vieles verändert hat. "Kaum eine bayerische Stadt ist so bunt wie unsere. In keinem anderen Ort sind so viele unterschiedliche Gruppierungen im Stadtrat vertreten wie in Passau", versichert Boris Burkert von den Grünen und ergänzt: "Und es ist kein einziger Rechter dabei."

Burkert ist vor rund 20 Jahren aus dem Norden ins bayerisch-österrreichische Grenzland gezogen. Seit den Zeiten, als Anna Rosmus-Wenninger an der Recherche im Stadtarchiv gehindert worden sei, sagte Burkert, sei viel passiert. Den großen Ruck habe es zu Beginn der 90er Jahre gegeben, als auch die letzten Beamten mit brauner Vergangenheit endlich in Pension waren.


Zu dem Film siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Das_schreckliche_Mädchen
http://www.bpb.de/files/1SJFKW.pdf

Zu Anna Rosmus
http://de.wikipedia.org/wiki/Anna_Elisabeth_Rosmus
http://www.sc.edu/uscpress/rosmus/
http://web.wm.edu/so/monitor/issues/2000/spring2000/paper3.htm

"Anlässlich des Aufsatzwettbewerbs Alltag im Dritten Reich befasste sich Anna Rosmus als 20-jährige Abiturientin mit der Rolle ihrer Heimatstadt Passau während dieser Zeit und dem Schicksal der Passauer Juden. Bei ihren Nachforschungen stieß sie auf Widerstände. Drei Jahre lang wurde ihr der Zugang zum Stadtarchiv Passau verweigert, bis sie sich die Akteneinsicht vor Gericht erstritt." (Wikipedia)

Aus einem SPIEGEL-Artikel 1984:

"Amts- und Landgericht verweigerten jegliche Akteneinsicht; das Archiv des Bistums redete sich mit dem Hinweis heraus, die Dokumente seien "ungeordnet". [...] Im Stadtarchiv waren alle Dokumente über Juden und Judenverfolgung verschwunden. Die Studentin erhielt zwar Einblick in sortierte Akten, ein 400-Seiten-Dossier über den NS-Bürgermeister Max Moosbauer und viele braune Spitzel blieb, gemäß Beschluß des Stadtrates, Verschlußsache. Die Akte enthält Hinweise auf die Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsdienst (SD) und Passauer Klerus und, wie der Enkel des Bürgermeisters vermutet, "bestimmt interessante Einzelheiten über Parteigenossen, die noch leben und denen jetzt mehr als nur der rechte Arm zittert".

Weil die Amtsjuristen die Studentin mit immer neuen Auflagen abzuwimmeln versuchten, wollte Anja Rosmus-Wenninger die Archivbenutzung durch gerichtliches Urteil erzwingen. Die Stadtverwaltung Passau reichte beim Verwaltungsgericht in Regensburg nun ihrerseits Schriftsätze ein. Der Archivbenutzerin, wurde behauptet, fehle "die notwendige Verschwiegenheit", die Gewährleistung von Persönlichkeitsrechten Dritter sei nicht gesichert. [...] Während in Regensburg das Verfahren anhing, änderte der Passauer Rat zweimal die Satzung für das Stadtarchiv. Von nun an konnten Archivbenutzer abgewiesen werden, wenn sie "nicht vertrauenswürdig" waren oder aber die "Interessen der Stadt Passau verletzt werden können". Ein neuer Passus regelte, daß grundsätzlich "Archivgut, das jünger als 50 Jahre ist, zur Einsichtnahme nicht freigegeben" wird. Örtliche Honoratioren, aus der Nazizeit belastet, waren damit vor unbequemen Nachforschungen weitgehend gesichert.

Zur selben Zeit, im Juni 1983, wies der Stadtrat 20 000 Mark einer Bürgerinitiative zurück, mit denen ein Denkmal für die Opfer des Nationalsozialismus errichtet werden sollte. Man habe ja, wehrte die mit absoluter Mehrheit regierende CSU-Fraktion die Schenkung ab, auf dem Friedhof bereits ein Kriegerdenkmal, das müsse genügen.

Anfang Februar schließlich begründeten die Verwaltungsrichter in Regensburg das Recht auf Einblick in die Passauer NS-Akten, wenn auch mit erheblichen Auflagen: Autorin Rosmus-Wenninger muß künftig Manuskripte vor Veröffentlichung der Stadtverwaltung vorlegen, zudem darf sie Namen und Titel der einstigen Nazi-Mitläufer nicht nennen.

Die Richter wählten den Kompromiß, vor einer grundsätzlichen Entscheidung drückten sie sich. Die rigorose Passauer Archivsatzung bleibt Rechtens, die Kommune kann auch weiterhin die Benutzung ihrer Archive durch Sperrfristen und Auflagen einschränken: NS-Verbrechen dürfen genannt, NS-Verbrecher müssen verschwiegen werden - eine pervertierte Form von Datenschutz.

Eine allgemeingültige, gesetzliche Regelung, welche Daten die Archive ihren Benutzern zu überlassen haben, gibt es in der Bundesrepublik bislang nicht. Archivgesetze der Länder und des Bundes, mit denen die Wissenschaftsfreiheit verankert werden soll, liegen seit Jahren als Entwürfe in den Ministerien.

Die neuen Bestimmungen des Datenschutzes, sagt Reinhard Heydenreuter, Rechtsreferent der staatlichen bayrischen Archivverwaltung in München, hätten viele Gemeinden verunsichert und dazu veranlaßt, überhaupt nichts mehr freizugeben. "Wobei die Datenschützer", so der Archivar, "in Wahrheit unsere besten Verbündeten sind." Diese befürchteten lediglich den Rückgriff der Verwaltung auf Archivakten, hätten aber gegen Archive als "Dienstleistungsunternehmen für die Wissenschaft" nichts einzuwenden. Heydenreuter: "Persönlichkeitsrechte haben zurückzustehen. Die geschichtliche Wahrheit hat Vorrang."

Unterdessen hat Anja Rosmus-Wenninger ihren erweiterten Aufsatz als Buch veröffentlicht, _(Anja Rosmus-Wenninger: "Widerstand und ) _(Verfolgung. Am Beispiel Passaus ) _(1933-1939". Andreas-Haller Verlag, ) _(Passau; 191 Seiten; 29,80 Mark. )"

http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=13510554&top=SPIEGEL

Interview mit Anja Rosmus 1993
http://www.aetzettera.de/inter6.htm

Engl. Interview 2000
http://www.cbsnews.com/stories/2000/04/03/60II/main179477.shtml

Zu einem Besuch im Stadtarchiv Passau im Oktober 2008 (mit Bild):

http://www.kmz.de/



Quelle: http://www.sonoma.edu/ccgs/calendar/spring_2007/heritage/anna_rosmus/

NACHTRAG:
http://archiv.twoday.net/stories/5431877/

Christian Klawitters Antrittsvorlesung vom Januar 2007 enthält einige instruktive Bildbeispiele zum Problem urheberrechtliche Schöpfungshöhe:

http://www.uni-duisburg-essen.de/imperia/md/content/industrial_design/antrittsvorlesung.pdf

http://netzwertig.com/2008/12/25/was-uns-the-dark-knight-ueber-filesharing-lehrt/

http://www.rechthaber.com/was-bedeuten-aktenzeichen-bei-gericht/

Zur Bewertung siehe Kommentar.

Wer nicht will, dass sein Vertragspartner seine Werke auf Arten nutzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht bekannt waren, muss die „Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten“ bis zum 31.12.2008 zurückrufen. Das ergibt sich aus dem neuen § 137l des Urheberrechtsgesetzes, der seit Anfang 2008 in Kraft ist.

Bis Anfang 2008 waren Urheberrechtsverträge, mit denen Rechte auf „unbekannte Nutzungsarten“ eingeräumt wurden, schlicht verboten. Mit der Folge, dass die Verlage die Rechte zur Verbreitung z.B. von Büchern, Filmen, Musik, Hörspielen oder Illustrationen auf CD, DVD oder im Internet erst einmal erwerben mussten. Um ihnen dieses in ihren Augen viel zu mühselige Geschäft nicht noch einmal zuzumuten, wurde das Verbot der Einräumung von Rechten auf unbekannte Nutzungsarten mit der letzten Novelle des UrhG kurzerhand gestrichen. Und schlimmer noch: Mit der in § 137l fixierten Übergangsregelung erhalten die Verwerter diese Rechte automatisch rückwirkend für alle Verträge, die seit dem 1.1.1966 geschlossen wurden und „alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt“ einräumten (was z.B. bei Buchverträgen üblich ist). Einzige Chance, dem zu entkommen: Man muss noch im Jahre 2008 der Nutzung auf „unbekannte Nutzungsarten“ widersprechen.

Das ist allen zu empfehlen, die in der Vergangenheit Nutzungsverträge über etwas langlebigere Werke abgeschlossen haben. Hat man mit einem Verlag mehrere Verträge abgeschlossen, so genügt es, mit einem Brief formlos zu erklären: „Ich widerspreche hiermit der Nutzung aller meiner in Ihrem Verlag erschienenen Werke auf zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses unbekannte Nutzungarten“. Dann muss der Verlag vorher fragen.

Geht ein solcher Brief jedoch nicht mehr im alten Jahr beim Vertragspartner ein, so kann dieser jederzeit z.B. eine Hörbuch-CD eines bereits Ende der sechziger Jahre erschienenen Buches auflegen. Er muss den Autor nicht einmal davon informieren – es sei denn, die neue Nutzungsart wird erst nach dem 1.1.2008 bekannt – wie etwa ein mögliches Handy-Fernsehen. Aber auch dann muss der Verwerter den Autor lediglich “unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift“ über das Vorhaben unterrichten. Die angemessene Vergütung, die dann fällig wird, kann nur über die Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Ein Verfahren hierzu gibt es freilich noch nicht.


Dieser Beitrag von
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=494e37a05335f&akt=news_recht
stellt korrekt und allgemeinverständlich die Sachlage dar.

Zum juristischen Hintergrund siehe die Materialien unter
http://archiv.twoday.net/stories/5408482/

Die Widerspruchsregelung ist eine Chance für Open Access, die es zu nutzen gilt, denn schlimmstenfalls können ab 1.1.2009 die Verlage eine Open-Access-Veröffentlichung aufgrund des ihnen zugewachsenen ausschließlichen Nutzungsrechts verhindern.

Im folgenden gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Eine ältere Fragensammlung auf Open-Access.net beantwortet speziellere Fragen:

http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/urheberrechtsreform/aktuelle_fragen_zur_rechteuebertragung_in_bezug_auf_137l/

In welcher Form kann ich bis zum 31.12.2008 rechtswirksam widersprechen?

Für ein Einschreiben kann es knapp werden, denn der Widerspruch muss dem Verlag bis 31.12.2008 zugehen. Empfehlenswert ist ein Fax an den Verlag, wobei man die Absendung durch Sendeprotokoll oder Zeugen dokumentieren sollte.

Gibt es einen Musterwiderspruch?

Nicht nur einen. Siehe schon

http://archiv.twoday.net/stories/4637947/

Empfehlung des Urheberrechtsbündnisses:
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/newsletter/docs/137.pdf

Gut gefällt mir das Göttinger Muster:

http://www.sub.uni-goettingen.de/ebene_2/2_aeltere_pub.html.de#anc_veroeffentl

Von mir abgewandelt:

[Betreff]: Widerspruch gegen die Übertragung der Online-Nutzungsrechte nach §137 l Urheberrechtsgesetz

[Text]: "Hiermit widerspreche ich der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Onlinebereitstellung meiner Publikationen

[Falls eine Rechteeinräumung an einen Schriftenserver erfolgte:

Der ... habe ich ein einfaches Nutzungsrecht zur Onlinebereitstellung eingeräumt. ]

Sind Sie daran interessiert, meine Publikationen online zu verbreiten oder über andere Dienste (z.B. Google Booksearch) anzubieten, so bitte ich um Information und bin gerne bereit, Ihnen ebenfalls ein einfaches Nutzungsrecht zu übertragen.


Alternativ könnte man formulieren:

"Hiermit widerspreche ich gemäß § 137 l der Übertragung der Online-Nutzungsrechte für alle meine Publikationen in Ihrem Verlag, soweit mich die Übertragungsfiktion nach dem 1.1.2009 daran hindert, selbst einfache Nutzungsrechte an den Publikationen zu vergeben. Sie erhalten also lediglich ein einfaches Online-Nutzungsrecht."

In diesem Fall hätte der Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht, aus dem das Online-Nutzungsrecht ausgeschnitten ist. Der Verlag hätte ein einfaches Nutzungsrecht, der Urheber könnte aber einem oder mehreren Repositorien Nutzungsrechte erteilen (die Möglichkeit, mehrere Male Nutzungsrechte an Repositorien vergeben zu dürfen kann in Betracht kommen, wenn ein Repositorium "dichtmacht" oder den Beitrag löscht).

Muss ich auch bei Aufsätzen widersprechen?

Das ist mit Blick auf § 38 UrhG in der Regel entbehrlich und nur dann nötig, wenn ein schriftlicher Verlagsvertrag geschlossen wurde, der dem Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte unbefristet übertrug. Bei Zeitschriftenaufsätzen und unvergüteten Festschriften- und Sammelbandbeiträgen kann kein ausschließliches Nutzungsrecht des verlags zum 1.1.2009 entstehen. (Teile des juristischen Schrifttums gehen davon aus, dass die Verlage einfache Nutzungsrechte für die Online-Veröffentlichung auch für die § 38-Fälle erhalten, was mir nicht einleuchtet.)

Auf jeden Fall widersprechen sollte man bei Büchern.

Ich bin Mitautor - müssen die anderen Autoren auch alle widersprechen?

Das ist umstritten. Steinhauer sagt: nein

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/04/s_137_l_urhg_und_mehrere_autoren~3394433

Wandtke/Bullinger 2007 § 137 l Rn. 78 sagen: ja. "Als Teil des
Urheberrechts unterliegt auch das Widerspruchsrecht der
gesamthänderischen Bindung (dazu § 8 Rn. 22 ff.) und die Ausübung des Widerspruchsrechts bedarf daher bereits gem. § 8 der Einwilligung aller Urheber."

Falls man die anderen Autoren nicht mehr kontaktieren kann, sollte man den Widerruf für sich allein absenden - wenn man Glück hat, akzeptiert der Verlag ihn.

Ich hab nix gewusst oder es nicht geschafft und wir haben 2009 - sind damit alle Chancen verpasst?

Nein, es besteht ja die Möglichkeit, dass die Verfassungsbeschwerde gegen § 137 l Erfolg hat oder die Gerichte bei der Auslegung zum Schluss kommen, dass die Verlage durch die Übertragungsfiktion nur ein einfaches Nutzungsrecht erhalten. Eine "Open Access"-Veröffentlichung wäre dann möglich.

Außerdem kann man, falls der Verlag nicht an ein Online-Angebot denkt, das betreffende Nutzungsrecht gemäß § 41 UrhG zurückrufen. Näheres unter

http://archiv.twoday.net/stories/4069056/

Alle Wissenschaftler sollten sicherheitshalber sich durch den fristgerechten Widerspruch zum 31.12.2008 die Möglichkeit sichern, ihre Fachbeträge (v.a. Bücher) ohne Zustimmung des Verlags "Open Access" zugänglich machen zu dürfen.

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2008/2008-11-25_GRUR_Stn_Gruenbuch_wissensbestimmte_Wirtschaft.pdf

Die Stellungnahme zum Problem der verwaisten Werke verkennt die riesige Bedeutung des Problems auch in Deutschland. § 137 l UrhG hat entgegen der Ansicht der Vereinigung, die im übrigen strikt die Position der Verwerterlobby gegen Archive und Bibliotheken vertritt, keine wesentliche Verbesserung gebracht. Wiederholt wird der längst widerlegte Irrtum, dass die Dreimonatsfrist auch für 2008 Gültigkeit hat.

Siehe nur Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 137 l Rn. 53: "Der Verwerter kann in Bezug auf bereits bekannte Nutzungsarten die Frist nicht auf drei Monate verkürzen, indem er dem Urheber die beabsichtigte Nutzung mitteilt (a. A.
Mestmäcker/Schulze/Scholz § 137 l Rn. 38; Kreile ZUM 2007, 682, 686; Bauer/ v. Einem MMR 2006, 698, 701)."

Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/5408482/

Nachtrag: Auch Wikimedia Deutschland hat eine Stellungnahme abgegeben, die in eine ganz andere Richtung geht:

http://blog.wikimedia.de/2008/12/13/stellungnahme-grunbuch/

Am 31.12.2008 läuft die einjährige Widerspruchsfrist nach § 137 l UrhG (Altverträge 1966-2007) aus. Die Stellungnahmen dazu sind zahlreich, die wichtigsten werden im folgenden zusammengetragen, wobei freie Volltexte und Zusammenfassungen/Kommentare im Internet vermerkt werden, soweit mir bekannt geworden.

[Wer noch reagieren will, kann zunächst
http://archiv.twoday.net/stories/5408494/ lesen.]

Gedruckte Aufsätze und Monographien

(aus Wandtke/Bullinger 2009 mit Ergänzungen: Heckmann, ZfBB 2007; Graf, Kunstchronik 2007)

Bauer/v. Einem, Handy-TV – Lizenzierung von Urheberrechten
unter Berücksichtigung des „2. Korbes", MMR 2007, 698

Berger, Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach dem „Zweiten Korb", GRUR 2005, 907
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/07/01/berger-zu-unbekannten-nutzungsarten-4388779

Breinersdorfer, Thesen zum Problem der Behandlung
unbekannter Nutzungsarten für urheberrechtlich geschützte Werke aus Sicht von Autoren und Produzenten, ZUM 2007, 700;

Castendyk/Kirchherr, Das Verbot der Übertragung von Rechten an nicht bekannten Nutzungsarten – Erste Überlegungen für eine Reform des § 31 Abs. 4 UrhG, ZUM 2003, 751

Czychowski, „Wenn der dritte Korb aufgemacht wird
. . ." – Das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft, GRUR 2008, 586

Ehmann/Fischer, Zweitverwertung rechtswissenschaftlicher Texte im Internet, GRUR Int. 2008, 284
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/06/10/aufsatz-zur-zweitveraouml-ffentlichung-w-4296282

Flechsig, Der Zweite Korb zur Verbesserung der Urheber- und
Leistungsschutzrechte, ZRP 2006, 145

Frey/Rudolf, Verfügungen über
unbekannte Nutzungsarten: Anmerkungen zum Regierungsentwurf des Zweiten Korbs, ZUM 2007, 13
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/02/22/unbekannte_nutzungsart_im_zweiten_korb~1786322

Graf, Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren, Kunstchronik 60 (2007), 530-523
Online:
http://archiv.twoday.net/stories/4477889/

Grohmann, Die Übertragungsfiktion für unbekannte Nutzungsrechte nach dem Zweiten Korb am Beispiel des Musikverlagsvertrags, GRUR 2008, S. 1056-1061 [Nachtrag, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5450910/ ]

Heckmann, Das Widerrufsrecht des Urhebers gem. § 137 l Abs. 1 UrhG in der Praxis, ZfBB 54 (2007), 315-321
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/15/der_widerspruch_bei_s_137l_urhg~3581544
http://archiv.twoday.net/stories/4637947/

Hilty, Urheberrecht und Wissenschaft in
Sieber, Hoeren (Hg.) Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, Bonn 2005, 174 ff.
Online:
http://www.dini.de/fileadmin/docs/HRK-Publikation_Urheberrecht_04-2005.pdf

Hoeren, Der 2. Korb der Urheberrechtsreform – eine
Stellungnahme aus der Sicht der Wissenschaft, ZUM 2004, 885
Online:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/zum_2004_12.pdf

Hoeren, Der Zweite Korb – Eine Übersicht zu den geplanten Änderungen im Urheberrechtsgesetz, MMR 2007, 615
Online:
http://128.176.101.170/hoeren_veroeffentlichungen/der_zweite_korb.pdf

Hucko, Zweiter Korb – Das
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, München 2007
Inhaltsverzeichnis:
http://www.ulb.tu-darmstadt.de/tocs/194129837.pdf

Initiative Urheberrecht, Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vom 3. 11. 2006
Online:
http://www.urheber.info/Neue_Dateien/Stellungnahme%20Initiative%20Urheberrecht.pdf

Jani, Der Buy-out-Vertrag im Urheberrecht, Berlin
2003

Jani, Urheberrechtspolitik in der 14. und 15. Legislaturperiode
des Deutschen Bundestags, UFITA 2006/II, 511

Klickermann, Sendearchive im Fokus unbekannter Nutzungsarten, MMR 2007, 221

Klöhn, Unbekannte Nutzungsarten nach dem „Zweiten Korb" der
Urheberrechtsreform, K&R 2008, 77
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/05/07/aufsatz-von-klohn-uber-unbekannte-nutzun-4142277

Kreile, Neue Nutzungsarten – Neue
Organisation der Rechteverwaltung? Zur Neuregelung des § 31 Abs. 4
UrhG, ZUM 2007, 682

Langhoff/Oberndörfer/Jani, Der „Zweite Korb" der
Urheberrechtsreform – ein Überblick über die Änderungen des
Urheberrechts nach der zweiten und dritten Lesung im Bundestag, ZUM 2007, 593

Nordemann, J. B./Nordemann, W., Für eine Abschaffung des §
31 IV UrhG im Filmbereich, GRUR 2003, 947

Schaefer, Vom Nutzen neuer
Nutzungsarten, FS Nordemann 2004, 227

Schulze, Die Einräumung
unbekannter Nutzungsrechte nach neuem Urheberrecht, UFITA 2007/III, 641

Spindler, Reform des Urheberrechts im „Zweiten Korb", NJW 2008,
9
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4643243/
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/25/spindler_zum_zweiten_korb~3629529

Spindler/Heckmann, Der rückwirkende Entfall unbekannter
Nutzungsrechte (§ 137 l UrhG-E) Schließt die Archive?, ZUM 2006, 620
Online
http://lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/pub/web/fileadmin/ZUM_8_2006.pdf
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/09/15/unbekannte_nutzungsrechte_in_korb_zwei~1127500

Spindler/Heckmann, Retrodigitalisierung verwaister Printpublikationen – Die Nutzungsmöglichkeiten von „orphan works" de lege lata und ferenda, GRUR Int. 2008, 271
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/06/02/zur-digitalisierung-verwaister-werke-4258245

Sprang/Ackermann, Der „Zweite Korb" aus
Sicht der (Wissenschafts-)Verlage, K&R 2008, 7
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4708522/
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/23/sprang_und_ackermann_zum_zweiten_korb_ei~3621672

Staudt, Die Rechtsübertragung in Berechtigungsvertrag der GEMA, Berlin 2006

Wandtke, Aufstieg und Fall des § 31 Abs. 4 UrhG?, FS Nordemann 2004, 267

Weber, Neue Nutzungsarten – Neue Organisation der
Rechteverwaltung? – Die Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
ZUM 2007, 688

Kommentare

Dreier/Schulze, Urheberrecht, 3. Aufl. 2008 (nicht verwertet)

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008

Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 [bereits erschienen, online im "großen Beck"]

Materialien im Netz

Börsenverein, [Handreichung für Verlage], Dez. 2007
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Merkblatt%20unbekannte%20Nutzungsarten%2020071212.pdf
Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4552355/

Deutsche Physikalische Gesellschaft [Information über Widerspruchsrecht 26.6.2008]
http://www.dpg-physik.de/gliederung/ak/aki/dokumente/DPGNovellierungUrheberrecht.pdf

DFN-Infobrief, Januar 2008
http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/Infobrief_01_08.pdf

Fälsch, Verträge über unbekannte Nutzungsarten
http://www.bibliotheksverband.de/ko-recht/dokumente/137_l_%20UrhG.pdf
bzw. Bibliotheksdienst 42 (2008), 409-419:
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2008/Recht010408BD.pdf
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/volltexte/2008/8565/
Siehe kritisch dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4784896/
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/03/14/dbv-rechtskommission-zu-den-unbekannten--3875019

Graf, Urheberrechtsnovelle - Jetzt noch Nutzungsrechte sichern!. In: H-Soz-u-Kult, 14.12.2007,
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=diskussionen&id=956

GRUR [Stellungnahme zum Grünbuch], 25.11.2008
http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2008/2008-11-25_GRUR_Stn_Gruenbuch_wissensbestimmte_Wirtschaft.pdf
Kritisch dazu
http://archiv.twoday.net/stories/5408481/

Herb, Das Aussterben einer unbekannten Nutzungsart, Telepolis 31.12.2007
http://scidok.sulb.uni-saarland.de/volltexte/2008/1416/

Hoeren, Internetrecht, Skript Sept. 2008, S. 183 ff.
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2008.pdf

Klostermann-Verlag [Stellungnahme zu den Widersprüchen]
http://www.klostermann.de/verlegen/vek_8.htm

Max-Planck-Gesellschaft [FAQ zu § 137 l UrhG]
http://colab.mpdl.mpg.de/mediawiki/Open_Access_Copyright_de_137l
Siehe kritisch dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4638822/

Open-Access.net [FAQ zu § 137 l]
http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/urheberrechtsreform/aktuelle_fragen_zur_rechteuebertragung_in_bezug_auf_137l/

Steinhauer, § 137 l nach dem 1. Januar 2008
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/06/s137_l_urhg_nach_dem_1_januar~3537639
Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4589065/

UB Heidelberg [Linksammlung]
http://www.ub.uni-heidelberg.de/allg/profil/jurbasics/urheberrecht.html

Urheberrechtsbündnis [Newsletter, undatiert, vermutlich November 2008]
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/newsletter/docs/137.pdf

Verch, Urteilsanmerkung
http://www.jurpc.de/aufsatz/20080088.htm

Beiträge in Archivalia in Auswahl

Soweit oben nicht bereits angeführt.

[Antwort auf die Zurückweisung meiner Vorwürfe in Infobib]
http://archiv.twoday.net/stories/5417109/
Siehe
http://infobib.de/blog/2008/12/30/klaus-graf-vs-das-bibliothekswesen-open-access/
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg37920.html

Letzte Chance: Unbekannte Nutzungsrechte zurückrufen!
http://archiv.twoday.net/stories/5408494/

Altverträge vor dem 1.1.1966
http://archiv.twoday.net/stories/5393192/

Verfassungsbeschwerde gegen § 137 l UrhG
http://archiv.twoday.net/stories/4673960/

[Zusammenfassende Stellungnahme Jan. 2008]
http://archiv.twoday.net/stories/4589065/

Musterbriefe zum Widerspruch
http://archiv.twoday.net/stories/4637947/
Siehe dazu auch den Textvorschlag von anwalt.de und wichtiger derjenige der SUB Göttingen:
http://www.sub.uni-goettingen.de/ebene_2/2_aeltere_pub.html.de

[Fristendiskussion 31.12.2007]
http://archiv.twoday.net/stories/4572178/

[Wer informierte 2007 über die Widerrufsmöglichkeit?]
http://archiv.twoday.net/stories/4535435/

[Rückrufrecht nach § 41 UrhG]
http://archiv.twoday.net/stories/4069056/

 

twoday.net AGB

xml version of this page

xml version of this topic

powered by Antville powered by Helma