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Archivrecht

Der Professorenentwurf für ein völlig neues Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/
ignoriert leider urheberrechtliche Fragen komplett.

Für den § 19 Benutzungs- und Gebührenordnung wird folgender Wortlaut vorgeschlagen:

Das für das Archivwesen des Bundes zuständige Mitglied der Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung

1. die Nutzung des Archivguts (Benutzungsordnung), insbesondere das Verfahren, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, die Ausleihe von Archivgut sowie die Herstellung von Kopien und Reproduktionen,

2. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Archivnutzung (Gebührenordnung).

Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Nutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestimmen. Sie sind so zu bemessen, dass sie eine angemessene Höhe nicht überschreiten; dabei sind Befreiungstatbestände sowie Ermäßigungen und der Erlass der Gebühren aus Billigkeitsgründen im Einzelfall vorzusehen. Auslagen sind zu erstatten; dabei dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschritten werden.


Das liest sich prima facie vernünftig, klammert aber wesentliche Sachverhalte aus, über die der Gesetzgeber nach dem Wesentlichkeitsprinzip zu befinden hätte.

Gibt es ein urheberrechtsgleiches Immaterialgüterrecht der Archive, das es erlaubt, über Bildrechte-Gebühren Nutzer nach Belieben abzuzocken, wie das Bundesarchiv das praktiziert?

Die Beiträge in Archivalia zu diesem Thema sind Legion, siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrecht
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/

In der Kommentierung S. 226-231 wird S. 231 Anm. 24 auf ein angeblich unveröffentlichtes Urteil des VG Dresden verwiesen, das natürlich längst online publiziert und auch hier angezeigt wurde:

http://archiv.twoday.net/stories/7925/

Der ProfE setzt sich nicht mit der juristisch und moralisch durch und durch fragwürdigen Kostenordnung des Bundesarchivs auseinander, die bei der Wiedergabe von Archivgut kein Wissenschaftsprivileg kennt:

http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtg/12.pdf

Wer eine wissenschaftliche oder nicht-kommerzielle Website betreibt, muss für die Einblendung in Onlinedienste 191,73 Euro berappen. Hier ist der Nutzungszweck nicht berücksichtigt und der Maßstab ist nicht der Personal- und Sachaufwand, die die Bereitstellung oder Genehmigung verursacht, sondern die Dauer der Internetnutzung. Gleiches gilt für die Forderung nach neuen Gebühren bei jeder Neuauflage. Auf der Seite des Archivs entstehen dadurch keine neuen Kosten. Das Ganze ist eine rein immaterialgüterrechtliche Gebühr, die nach gebührenrechtlichen Grundsätzen als Benutzungsgebühr unzulässig ist.

Siehe dazu schon
http://archiv.twoday.net/stories/168920/

Die Kopienpreise des Bundesarchivs sind mehr als happig, sie nähern sich der Wuchergrenze. Eine DIN A4-Kopie von Bibliotheksgut kostet 20 Cent, bei Archivgut sind es 41 Cent. Wenn aus Gründen der Bestandserhaltung bei Archivgut eine höhere Sorgfalt nötig ist, dann entstehen die Mehrkosten in öffentlichem Interesse und sind nach gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht vom Benutzer zu tragen!

Es gibt in diesem Bereich keinen Markt, jeder Benutzer muss zähneknirschend die weit überhöhten Monopol-Preise bezahlen, während im Copyshop am Universitätsstandort die Selbstkopie ab 5 Cent zu haben ist.

Keine Rechtsgrundlage sehe ich auch für das Selbst-Fotografierverbot des Bundesarchivs:
http://archiv.twoday.net/stories/168920/

Die Nutzung des geistigen Gehalts von Reproduktionen kann das Bundesarchiv nur dann von Rechts wegen kontrollieren, wenn ihm eigene (Urheber)Rechte zustehen. Ein Professorenentwurf für ein Bundesarchivgesetz hätte endlich mit der miesen Flucht ins Privatrecht aufräumen müssen, die eine undurchschaubare Gemengelage von öffentlichrechtlichen Vorgaben und privatrechtlichen Geschäften erzeugt. Zu beantworten gewesen wären also etwas die Fragen:

* Welchen öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt das Bundesarchiv, wenn es Archivgut vermarktet, dessen Urheberrecht beim Bund liegen?

* Welche Bedingungen gelten für das Zitieren und Veröffentlichen unveröffentlichten Archivguts, das urheberrechtlich geschützt ist und bei dem der Rechteinhaber der Bund ist?

Wir erinnern uns (den Staatsrechtslehrern, die den professorenentwurf verantworten, ist das Urheberrecht womöglich ein Buch mit 7 Siegeln): Gemäß § 51 UrhG sind Zitate aus unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Schriften verboten (sofern das Zitat selbst am Schutz des Werks teilhat).

In der Praxis zitiert und veröffentlicht die zeitgeschichtliche Forschung munter (und das ist gut so, aber nun einmal nicht legal).

Einige sehr explorative Überlegungen (terra incognita vel juristisches Niemandsland) zu diesem aus guten Gründen (fiskalische Brisanz!) nicht angefassten Themenbereich:

http://archiv.twoday.net/stories/3018048/

Zu thematisieren gewesen wäre auch die ebenfalls durchaus brisante Frage, ob im Bundesarchiv urheberrechtlich geschütztzes Archivgut, bei dem die Rechte nicht dem Bund zustehen, überhaupt vorgelegt werden darf. Das Benutzungsrecht des Bundesarchivgesetzes ist ja ein Jedermannsrecht, also zieht das Argument mit dem besonderen Interesse, das nachgewiesen werden muss, und eine Veröffentlichung im urheberrechtlichen Sinn durch reine Vorlage hindert, nicht. Auf diesem Kommentarargument, dessen Genealogie ich 1989 in meiner Ausarbeitung zu den Prüfungsunterlagen S. 36
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf
bis 1941 zurückverfolgt habe, fußt auch die Entscheidung "Jüdische Friedhöfe" des OLG Zweibrücken für ein rheinland-pfälzisches Stadtarchiv (Benutzung erfordert berechtigtes Interesse!), siehe mit weiteren Hinweisen:

http://archiv.twoday.net/stories/4130906/

Etwas optimistischer stimmt die überwiegende Position der Informationsfreiheitsbeauftragten, wonach die reine Vorlage von Unterlagen keinen Verstoß gegen das Recht des geistigen Eigentums bedeutet.

Die wirklich entscheidenden Fragen, die durchaus der Gesetzgeber zu regeln hat, weil sie von erheblicher praktischer (Bildrechte!) oder urheberrechtsdogmatischer Relevanz (Zitate, Vorlage urheberrechtlich geschützten Archivguts) sind, lässt der Professorenentwurf also offen - kein Ruhmesblatt!

Ein Archivpädagoge möchte mit Archivgut in einem Schulprojekt arbeiten und möchte jedem beteiligten Schüler einen Reader mit kopierten Archivalien zur häuslichen Arbeit zur Verfügung stellen. Soweit das Archivgut nicht urheberrechtlich geschützt ist, gibt es keine Probleme (vorausgesetzt, es werden keine Sperrfristen oder Persönlichkeitsrechte verletzt). Wie aber sieht es z.B. mit geschützten Zeitungsartikeln samt Fotos aus? Wie mit unveröffentlichten Materialien?

Alle nach 1937 entstandenen Unterlagen sind potentiell urheberrechtlich geschützt, da ihr Urheber keine 70 Jahre tot sein kann. Bei Fotos, Plakaten, Zeichnungen usw. steht der Schutz außer Zweifel. Bei einfachem Gebrauchsschriftgut im Umfang von 1-2 Seiten wird man einen Schutz verneinen können. Es bleibt also eine riesige Grauzone.

Den Unterrichtsgebrauch regelt § 53 Abs. 3 UrhG. Erlaubt sind Kopien von
* kleinen Teilen eines Werkes
* von Werken geringen Umfangs
* oder einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Ein Zeitungsartikel fiele unter den dritten Punkt, ein einzelnes Foto wäre wohl als Werk geringen Umfangs zu bewerten.

Eine Seite zur Lehrerfortbildung
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/
zitiert eine andere Internetseite, in der es heisst:

"Für unveröffentlichte Werke gilt die Privilegierung nicht. Hier ist es Sache des Urhebers, überhaupt über die Veröffentlichung zu entscheiden."

Ich halte diese Auslegung für FALSCH. Sie ist weder dem Gesetzestext noch der Kommentarliteratur zu entnehmen. Sofern die Vorschriften im § 53 UrhG nicht auf das Erscheinen oder die öffentliche Wiedergabe abheben, können grundsätzlich immer auch unveröffentlichte Werke kopiert werden. Durch die Verteilung im Schulunterricht wird auch keine dem Urheber vorbehaltene Veröffentlichung bewirkt, denn Wiedergaben im Schulunterricht sind regelmäßig nicht öffentlich (Dreier/Schulze, UrhR ²2006 § 15 Rz 45).

Quelle: archive.nrw.de

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4440795/

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/05/19/heckmann-zu-s-52-b-urhg-4192569

Steinhauer, dem wir als stellv. Direktor der UB Magdeburg alles Gute wünschen, zeigt einen neuen Aufsatz Heckmanns zum Thema an, der mit erheblichen Bauschschmerzen eine Analogie zu § 52a Abs. 3 annehmen will, da sonst die Vorschrift ins Leere liefe. Steinhauer erwägt daran anschließend, dass die Archivschranke des § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG das Vervielfältigungsprivileg enthalten könnte.

Steinhauer verweist nicht auf meine detaillierten Ausführungen unter

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg34877.html

Darum tue ichs.

http://www.pro-panoramafreiheit.de/2008/04/30/panoramafreiheit-in-gefahr/

Im Bericht der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ wird dem Gesetzgeber die Abschaffung der Panoramafreiheit empfohlen, die in § 59 des Urhebergesetzes geregelt ist.

„3. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, in § 59 Absatz 1 Urhebergesetz eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken – ausgenommen Bauwerken – im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.“ (Seite 265)

Es "nicht akzeptabel, dass der legal verfügbare fotografische Berichterstattungs- und Darstellungsraum, der schon durch zahlreiche Gerichtsurteile in den letzten Jahren deutlich geschrumpft ist, auf ein Minimum reduziert wird." Stimmt!

Das Luftbrückendenkmal von 1951 dürfte nicht mehr in der Wikipedia gezeigt werden. Foto: Ingrid Strauch (CC-BY-SA 2.0)

Dieses Thälmann-Denkmal auch nicht. Foto SpreeTom (GNU FDL)

Zum Thema:

http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Freedom_of_panorama

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080418_2bvr052508.html

Immer wieder konnte ich feststellen, dass das Bundesverfassungsgericht wichtige eigene Entscheidungen, die in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, NICHT im Volltext verfügbar macht. Obiger Link führt auf eine Entscheidung, deren Bereitstellung im Internet absolut nutzlos ist, da keinerlei Gründe angegeben werden. Vielleicht kann mir mal jemand erklären, was das soll?

Leider enthält der Professorenentwurf für ein reformiertes Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/
keine Konkordanz zu den bisherigen Regelungen des Bundesarchivgesetzes. Der wichtige § 11 BArchG lautet:

Unterlagen, die anderen als den in den §§ 8 und 10 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, dürfen von anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven zur Übernahme und Nutzung angeboten und übergeben werden, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener entsprechend den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes berücksichtigt weden.

Dafür gibt es im Professorenentwurf kein Äquivalent. Ich gebe die einschlägigen Auszüge aus § 6 ProfE:

§ 6 Anbietung und Ablieferung von Unterlagen öffentlicher Stellen

(1) Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, die sonstigen Stellen des Bundes, Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes, wenn dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht, haben alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, unverzüglich dem Bundesarchiv oder in den Fällen des Absatzes 4 dem zuständigen Landesarchiv anzubieten. [...]

(3) Anzubieten sind auch Unterlagen, die

1. besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen oder

2. personenbezogene Daten enthalten, die nach einer Rechtsvorschrift des Bundesrechts gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten; sofern die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies besonders zu kennzeichnen.

Werden Unterlagen in elektronischer Form gespeichert und laufend aktualisiert, ist das Bundesarchiv berechtigt, die Anbietung der Unterlagen jährlich zu verlangen.

(4) Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung des für das Archivwesen zuständigen Mitglieds der Bundesregierung dem Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und Dritter durch Landesgesetz sichergestellt ist. [...]

(7) Werden dem Bundesarchiv Unterlagen von anderen als den in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen angeboten und übergeben, könenn diese Unterlagen auch Angaben im Sinne von Absatz 3 Satz 1 enthalten. Unterlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 darf das Bundesarchiv nur übernehmen, wenn diese Unterlagen besonders gekennzeichnet sind.


Diese Vorschriften regeln nur die Durchbrechung bundesrechtlicher Gemeinhaltungsvorschriften wie des § 203 StGB für Unterlagen des Bundes, nicht aber für Unterlagen der Länder.

§ 11 BArchG wird zwar in den Erläuterungen (S. 105-119) am Rande mehrfach erwähnt, man erfährt aber nicht, wieso es entbehrlich sein soll, eine Offenbarungsbefugnis für durch Bundesrecht geschützte geheime Unterlagen zu schaffen, die zwingend notwendig ist, damit öffentliche Archive in den Ländern die Unterlagen übernehmen können.

Für Patientenunterlagen hat Schäfer in: Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, 1997, S. 12-19 die Rechtslage unter Einbeziehung kompetenzrechtlicher Erwägungen detailliert erörtert. Ohne § 11 BArchG dürften aufgrund § 203 StGB Patientenunterlagen keinem Staatsarchiv eines Landes oder einem Hochschularchiv übergeben werden.

Der ProfE zitiert eine Arbeitsgruppe der Archivreferentenkonferenz, wonach die § 8, 10 und 11 BArchG in ihrer genauen Reichweite unklar seien. Das kann aber kein Grund sein, anderen öffentlichen Archiven die Möglichkeit zu nehmen, z.B. Patientenunterlagen oder Unterlagen, die dem Notargeheimnis unterliegen, zu übernehmen.

Zu Absatz 7 liest man S. 119: "Absatz 7 bezieht die durch Absatz 3 Satz 1 bewirkte Öffnung auch auf anbietungswillige öffentliche Stellen, die nicht der Pflicht gemäß Absatz 1 unterfallen. Absatz 7 ist nicht nur für die Archive des Bundes von Bedeutung, sondern auch für die öffentlichen Archive der Länder. Ihnen dürfen auf Grund der Befreiung von bundesrechtlichen Restriktionen ebenfalls Unterlagen mit personenbezogenen Daten und Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, angeboten werden".

Hier liegt offenbar Murks vor, denn nach der vollständig zitierten knappen Begründung zu Absatz 7 sollte dieser Absatz 7 das Äquivalent zu § 11 BArchG darstellen.

Bereits der Sinn des Gesetzesvorschlags wird von der Erläuterung nicht verstanden. Welche öffentlichen Stellen sollten denn bitteschön ein Interesse haben, an das Bundesarchiv abzugeben? Alle öffentlichen Stellen sind entweder - gegebenenfalls über die Rechtsaufsicht - der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung eingeordnet. Mir wäre nicht bekannt, dass Stellen aus dem (Aufsichts-)Bereich einer Landesverwaltung an das Bundesarchiv abliefern.

§ 7 Abs. 3 ProfE (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4848784/ ) ermöglicht dem Bundesarchiv die Übernahme von Unterlagen von Privatpersonen, die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 enthalten. Würde man Abs. 7 so verstehen, dass andere Stellen (ob öffentlich oder privat) als die in Absatz 1 genannten, übergeben dürfen, wäre dies hinsichtlich der Privatrachive bereits von § 7 Abs. 3 abgedeckt.

Die "anderen Stellen" stammen offensichtlich aus § 11 BArchG, wurden aber als öffentliche Stellen missverstanden.

Ein weiterer grober Schnitzer ist der Widerspruch zwischen Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 "sofern die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies besonders zu vermerken" und Absatz 7 Satz 2: "Unterlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 darf das Bundesarchiv nur übernehmen, wenn diese Unterlagen besonders gekennzeichnet sind". Während Absatz 7 eine Kennzeichnungspflicht für alle löschfähigen personenbezogenen Unterlagen vorsieht, schränkt Absatz 3 dies auf solche Unterlagen ein, bei der die Speicherung der Daten unzulässig war.

Zustimmung verdient die "lückenlose" Öffnung (so S. 116) der Geheimhaltungsvorschriften des Bundes durch Absatz 3, das geltende Recht wird überzeugend "aufgeräumt". Aber eben nur für das Bundesarchiv und das den Landesarchiven anzubietende Bundesarchivgut!

Mit etwas Mühe kommt man auf folgende Alternativ-Formulierung für den mißratenen Absatz 7, die den § 11 BArchG der Begrifflichkeit und den Formulierungen des ProfE anpasst:

"Unterlagen, die Angaben im Sinne von Absatz 3 Satz 1 enthalten, dürfen von anderen als den in Absatz 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven angeboten und übergeben werden, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und Dritter durch Landesgesetz sichergestellt ist."

Für bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegendes Archivgut öffentlicher Archive müssen die gleichen Standards wie für Bundesarchivgut im Landesarchiv gelten (Absatz 4).

Damit ist die Kuh aber nicht komplett vom Eis. Unerörtert bleibt der Fall, dass nicht-öffentliche Archive auf eine Öffnung bundesrechtlicher Geheimhaltungsvorschriften zwingend angewiesen sind. Sofern spezialgesetzliche Regelungen aus dem Gesundheitswesen keine Löschungspflichten statuieren, könnte ja eine Reihe privater Kliniken zu Forschungszwecken ein gemeinsames historisches Patientenunterlagen-Archiv aufziehen wollen, dem aber § 203 StGB im Wege stünde. Sowohl mit Blick auf Art. 5 GG als auch auf die Berufsfreiheit, zu der auch der Betrieb eines Archivs gehört, wird man nicht von vornherein davon ausgehen können, dass überragende öffentliche Interessen es zwingend erforderlich machen, dass eine solche Gemeinschaftseinrichtung verboten ist, zumal, wenn es sich um Unterlagen längst verstorbener Personen handelt. Datenschutzrechtlich gäbe es im letzteren Fall keine Einwände, aber das Patientengeheimnis ist über den Tod hinaus zu wahren, also prinzipiell ewig. "Mit der Archivierung von Patientenunterlagen wird das Patientengeheimnis durchbrochen" (Schäfer aaO S. 12). Es stellt sich die Frage, ob die Privatkliniken gezwungen werden können, bei einem öffentlichen Archiv zu archivieren, wenn sie ihre Unterlagen nicht vernichten möchten.

FAZIT: Durch das Fehlen einer Öffnungsklausel für bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften und andere öffentliche Archive weist der ProfE einen gravierenden Mangel auf. Die oben vorgeschlagene Alternativformulierung heilt diesen Mangel zwar, es bleibt aber zu erwägen, ob auch private Archive einen Öffnungsanspruch haben.

Ein Bericht und ein Kommentar über die Veranstaltung 9 Jahre nach der Entscheidung eines US-Distrikt-Gerichts, dass originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht copyright-fähig sind:

http://archiv.twoday.net/stories/4872982/

Zur deutschen Rechtslage:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

Zur Praxis der Wikipedia und von Commons siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Nicht_sch.C3.BCtzbare_Fotos_.28Reproduktionen.29

Bei der Besprechung des Professorenentwurfs für ein neues Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/
wurde bereits der Vorschlag für § 18 Abs. 2 erörtert:
http://archiv.twoday.net/stories/4839104/

Absatz 1 lautet:

§ 18 Ablieferung von Belegexemplaren

(1) Nutzer des Bundesarchivs sind verpflichtet, von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von öffentlichem Archivgut verfasst oder erstellt worden sind, nach Erscheinen des Werkes dem Bundesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist die Erfüllung dieser Pflicht im Einzelfall nicht zumutbar, kann entweder dem Bundesarchiv ein Exemplar zur Erstellung einer Vervielfältigung überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises oder, wenn ein solcher Preis nicht besteht, bis zur Höhe der halben Kosten des Belegexemplars verlangt werden.


Das ist eine überaus überflüssige und handwerklich schlecht gemachte "Innovation". Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema Belegexemplar soll einem künftigen Beitrag zum Thüringer Bibliotheksgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4832758/
vorbehalten bleiben.

Zutreffend wird in den Erläuterungen S. 223 darauf hingewiesen, dass die Anordnung zur grundsätzlich vergütungsfreien Ablieferung eines Belegstücks einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Wenn aber die Ehrenpflicht zur Ablieferung von den meisten Benutzern eingesehen wird, gewinnt man durch eine Normierung nichts, denn es ist auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht damit zu rechnen, dass renitente Benutzer zur Ablieferung gezwungen werden können. Eine Vollstreckung scheidet aus, da der Autor ja immer darauf hinweisen kann, er habe keine Belegexemplare zur Verfügung. Die Vorschrift ist unnötig, ein Beispiel bürokratischer Überregulierung.

Es ist kein Fall bekannt geworden, dass ein Belegexemplar eingeklagt wurde. Ohnehin müsste dann das Gericht auslegen, was unter wesentlicher Benutzung zu verstehen ist.

Die an der Pflichtexemplarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts orientierten gesetzlichen Regelungen einzelner Landesarchivgesetze (und natürlich auch der ProfE) verkennen ein grundlegendes Faktum: Ein Pflichtexemplar hat der Verleger abzuliefern, ein Belegexemplar der Autor, dem nach Verlagsrecht mindestens 5 und maximal 15 Belegexemplare zustehen - manchmal aber auch mehr, nicht selten aber auch gar keines. Wenn der Autor kein Exemplar übrig hat (oder dies vorgibt), dann ist es nicht möglich, die Naturalabgabe in den Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags umzuwandeln oder von dem Verpflichteten zu verlangen, dieser müsse vom Verlag ein Exemplar erwerben, um es zur Verfügung zu stellen.

Oder kurz: Das Belegexemplar ist ein Pflichtexemplar vom falschen Adressaten.

Als Zwecke machen die Autoren S. 224 aus:

* Die Erschließungsfunktion - künftige Benutzer haben es leichter
* Die Schutzfunktion - wiederholte Durchsicht kann entbehrlich werden (Bestandserhaltung)
* Die Abgeltungsfunktion - Gegenleistung für die Archivnutzung
* Die Kontrollfunktion - Überprüfung von Auflagen.

Die Überprüfung von Auflagen rechtfertigt nicht die dauerhafte kostenfreie Überlassung eines Exemplars. Verwaltungsverfahren außerhalb der Archive kennen eine solche Verpflichtung nicht. Auflagen müssen aber auch kontrolliert werden, wenn das Werk zwar nicht erschienen, aber zumindest veröffentlicht ist (z.B. als Magisterarbeit in einer Institutsbibliothek). Die Vorschrift bezieht sich aber nur auf erschienene Werke, klammert aber die für den Landesgesetzgeber von Baden-Württemberg so wichtigen studentischen Abschlussarbeiten aus.

Die Abgeltungsfunktion ist ebenso zurückzuweisen. Hierfür stehen die Vorschriften des Gebührenrechts zur Verfügung. Mit Art. 3 GG und dem Äquivalenzprinzip des Abgabenrechts ist nicht vereinbar, dass beispielsweise die Illustrierte STERN für eine womöglich langwierige Archiv-Recherche ein Exemplar im Wert von 4 Euro abliefern muss, während ein Doktorand, der seine Arbeit - sagen wir: bei Duncker & Humblot für 98 Euro (soviel kostet das ProfE-Buch) - herausbringt, tief in die Tasche greifen muss. Die Naturalabgabe steht zu dem Aufwand des Archivs in keinerlei Beziehung. Daher kann von einer "Abgeltung" im üblichen abgabenrechtlichen Sinn nicht die Rede sein.

Erschließungs- und Schutzfunktion setzen voraus, dass das Belegexemplar von Nutzern eingesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn es im Original vorliegt. Kopien sind nach § 53 UrhG zu beurteilen. Es ist schon zweifelhaft, ob § 53 UrhG dazu berechtigt, Kopien für den internen Gebrauch des Archivs anzufertigen, man muss dazu auf den wissenschaftlichen Gebrauch durch das Archiv rekurrieren. Eine Benutzung durch Dritte, also Benutzer, scheidet nach herrschender Lehre aus. Das Archiv darf die Kopien nicht zugänglich machen, sie stehen also nicht für die Erschließungs- und Schutzfunktion zur Verfügung.

Dies gilt, wenn nicht der Autor selbst über die ausschließlichen Rechte verfügt. Im Fall von Buchpublikationen hat regelmäßig ein Verlag die Rechte und daher ist § 53 UrhG anzuwenden.

Der ProfE verkennt mit der Regelung, dass im Härtefall eine Kopie erstellt werden kann, die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke!

Allenfalls erwogen werden kann die Normierung Anzeigepflicht der Veröffentlichung oder die Ablieferung eines elektronischen Belegexemplars (mit lokaler Nutzungsbefugnis). Aber auch hier gilt: Funktioniert die Ablieferung als "nobile officium" bedarf es keiner gesetzlichen Regelung. Einer Bitte in der Benutzungsordnung (mit Erinnerungsschreiben einige Zeit nach der Archivbenutzung) werden die meisten Nutzer freiwillig entsprechen, da sie den Sinn von Belegexemplaren nachvollziehen können.

Fazit: Die Bitte um Belegexemplare ist sehr sinnvoll; nicht sinnvoll ist die Einführung einer entsprechenden Norm ins Bundesarchivgesetz.

Weiterführende Hinweise zum Belegexemplar in den folgenden Archivalia-Beiträgen:

http://archiv.twoday.net/stories/4898583/ (Kein Anspruch von Bildagenturen auf Belegexemplare)
http://archiv.twoday.net/stories/3857905/ (Ausarbeitung zum Thema vom November 1991

Generell ist es bei Bildagenturen üblich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei vollständige Belegexemplare des Druckwerks zu verlangen.

Eine Reihe dieser AGB beruft sich auf "§ 25 VerlagsG". Besonders kurios mutet es an, dass auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Landwirtschaft usw. ("Lebensministerium") diese Vorschrift zitiert wird, obwohl Österreich gar kein eigenes Verlagsgesetz aufweist.

"Von jeder Veröffentlichung im Druck sind dem BMLFUW gemäß § 25
VerlagsG mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert
und kostenlos zuzuschicken"
http://fotoservice.lebensministerium.at/article/articleview/50714/

[Inzwischen geändert VIII/2008]

Aber auch nach deutschem Recht mutet diese Klausel doch einigermaßen seltsam an, denn die Bildveröffentlichung ist ganz bestimmt nichts, woran man bei der Abfassung des Verlagsgesetzes von 1901 gedacht hat.

Gesetzestext
http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html

"§ 25
(1) 1Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. 2Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen.
(2) Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern.
(3) Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden."

Das Verlagsgesetz geht von der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Verleger aus, dem eine Veröffentlichungspflicht zukommt. Bei Bildagenturen wird aber ein nicht-exklusives Nutzungsrecht eingeräumt, und wenn der Nutzer nicht nutzt, dann besteht üblicherweise kein Anspruch darauf. Das Verhältnis Bildagentur-Bildnutzer ist ein ganz anderes als das Verhältnis Verleger-Autor. Verträge mit Bildagenturen sind keine Verlagsverträge. Das Verlagsgesetz ist auf den Fotoverlag "nicht unmittelbar anwendbar" (Schulze in Dreier/Schule, UrhR ²2006, Vor § 31 Rz. 274), wenngleich es als Richtschnur dienen kann.

Soll mit dem Verweis womöglich ein gesetzliches Leitbild (siehe § 307 BGB zur Inhaltskontrolle von AGB) evoziert werden, von dem nicht abgewichen wird?

Bei näherem Hinsehen erweist sich der Verweis auf das Verlagsgesetz als verfehlt. Da zwei Belegexemplare gefordert werden, ist Absatz 1 ersichtlich nicht relevant, da dort eine Mindestanzahl von fünf Exemplaren festgeschrieben wird. Allenfalls könnte Absatz 3 in Betracht kommen. Gibt es in einem Buch einen Textautor und beispielsweise 20 Bildautoren (Bildquellen), so könnte man zunächst annehmen, dass sich alle Autoren den Anspruch nach § 25 VerlagsG teilen (dies ist für literarische Werke anerkannt). Damit käme man aber nicht zu einem Anspruch des einzelnen Bildautors auf ein vollständiges Exemplar. Man wird also die in einem Band abgebildeten Bilder höchstens als "Sammelwerk" ansehen können mit der Konsequenz, dass nur ein Sonderdruck des einzelnen Bilds (oder doch eher der Seite) gefordert werden kann.

Man könnte daran denken, dass bei einem Sammelband, der aus einzelnen Beiträgen besteht, den Bildgebern nur der jeweilige Beitrag, dem die Bilder zugeordnet sind, als Sonderdruck zusteht, aber so dürften die Verwender der AGB das nicht meinen.

Der Verweis auf die Norm im Verlagsgesetz hilft in keiner Weise bei der Auslegung der Forderung nach den Belegexemplaren, sie hat lediglich den Sinn, durch Angabe einer Analogie (berechtigtes Interesse des Autors an Freiexemplaren seines Druckwerks) eine allgemeine Legitimation des Anspruchs herzustellen.

Der Anspruch auf zwei Freiexemplare kann nicht als vertragliche Konkretisierung der gesetzlichen Norm verstanden werden, denn es wird ja in entscheidender Weise von den beiden in Betracht kommenden Absätzen 1 und 3 abgewichen.

Bereits durch den irreführenden Verweis auf das Verlagsgesetz erweist sich die Klausel als unwirksam.

Wenn man das Verlagsgesetz aber doch als Richtschnur gelten lassen will, so ergibt sich aus Absatz 3 der angeführten Regelung, dass der Gesetzgeber ausdrücklich keine Verpflichtung eines Verlegers wollte, Autoren, die nur für einen Teil des Werks verantwortlich zeichnen, das komplette Werk in Form von Freiexemplaren liefern zu müssen.

Das gesetzliche Leitbild widerspräche also der AGB. Es ist auch nicht einzusehen, dass ein Bildautor, der zu einem prachtvollen Bildband mit zahlreichen Bildern ein einziges beisteuert, den ganzen Band verlangen könnte, während ein Textautor, der ein ganzes Kapitel geschrieben hat, sich mit einem Sonderdruck begnügen müsste.

Es gibt allerdings ein anerkennenswertes Interesse der Bildagenturen und Fotografen in Bezug auf Freiexemplare: Sie haben Anspruch darauf, die Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der Urhebernennung bzw. des Bildnachweises kontrollieren zu können - und zwar im Sinne einer Bringschuld des Bildnutzers. Daraus folgt, dass die Bildagenturen und Fotografen von allen Seiten, auf denen ihre Bilder abgebildet sind, sowie zusätzlich vom Bildnachweis, soweit das Buch einen solchen aufweist, eine kostenlose Kopie beanspruchen können, die ihnen unaufgefordert zuzustellen ist.

Während bei Zeitungen und Publikumszeitschriften der finanzielle Aufwand vernachlässigbar ist, stellt sich die Forderung nach zwei Belegexemplaren bei hochwertigen Buchproduktionen als verdeckte zusätzliche Tarifabsprache dar.

Nicht selten schließt ein Autor bei einer Bildagentur einen Bildnutzungsvertrag für sein Buch ab und nicht der Verleger. Der Autor ist aber Verbraucher und kein Kaufmann, also besonders vor ihn benachteiligenden Geschäftsbedingungen zu schützen. Wenn er nicht im Auftrag des Verlegers handelt, der dann Vertragspartner würde, hat er aufgrund des Verlagsgesetzes keine wirksamen Ansprüche, um die eingegangene Verpflichtung durch den Verleger erfüllen zu lassen. Weder kann er die Auflagenhöhe bestimmen noch den Preis des Buches. Lässt ihn der Verleger "hängen" und reichen die fünf bis fünfzehn eigenen Freiexemplare nicht aus, die ihm nach dem Verlagsgesetz zustehen, um alle Ansprüche von Bildagenturen und Fotografen zu erfüllen, so müsste er ja zusätzliche Exemplare erwerben, um der vertraglichen Verpflichtung nachkommen zu können. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Bildagentur kann er nicht wirklich absehen, welche Verbindlichkeiten auf ihn zukommen. Diese Unklarheit hinsichtlich von Folgekosten muss er nicht hinnehmen, die Klausel ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam.

Aber auch für die Verlage stellt die Forderung, von einem Druckwerk, das einen nicht geringfügigen Verkaufswert hat (z.B. bei niedriger Auflage und hohen Herstellungskosten, siehe dazu die Pflichtexemplar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), zwei kostenlose Exemplare abzuliefern, deren Wert womöglich das Bildhonorar, das ja nach Auflage üblicherweise bemessen wird, übersteigt, eine unbillige Benachteiligung dar.

Selbst wenn man irgendwelche inhaltlichen Kontrollmöglichkeiten (z.B. Qualität des Bilddrucks, Kontext des Bildes), die Auswirkungen auf künftige Geschäftsbeziehungen haben könnten, als berechtigtes Interesse des AGB-Verwenders anerkennen würde, würde daraus noch nicht einmal die dauerhafte Überlassung eines einzigen Exemplars, geschweige denn von zwei zwingend ableitbar sein. Angesichts digitaler Druckherstellung könnte man auch daran denken, dass es genügen würde, der Bildagentur ein entsprechendes PDF zur Verfügung zu stellen.

Aus den genannten Gründen ist daher anzunehmen, dass die Klausel der Bildagenturen mit und ohne Verweis auf das Verlagsgesetz unwirksam ist, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Es wäre allerdings denkbar, dass eine entsprechende Klausel, die eine Obergrenze (beispielsweise 10 Euro) für den Wert des Freiexemplars festsetzt, wirksam wäre. Ein Anspruch auf zwei Exemplare ist aber auf keinen Fall anzuerkennen.

Für öffentlichrechtlich geprägte Institutionen wie Archive, Bibliotheken und Museen ist der 1994 im "Bibliotheksdienst" von Gödan versuchte Nachweis zu beachten:

Elektronisches Archivexemplar der Internetseite des DBI

Gödan war der Ansicht, dass Handschriftenbibliotheken der öffentlichen Hand bei Verträgen über Faksimileausgaben sich vertraglich kein Belegexemplar sichern dürfen. Er sah darin einen Verstoß gegen das damals noch geltende Gesetz über die AGB (nunmehr ins BGB integriert). Zander und Thilo haben in den sich anschließenden Stellungnahmen zu Gödans Aufsatz diese Auffassung nicht bestritten.

Bei öffentlichrechtlicher Benutzungsordnung ist unbestritten, dass die Forderung nach einem Belegexemplar einer gesetzlichen Grundlage bedarf:

http://archiv.twoday.net/stories/3857905/
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/ (Vorschlag für ein neues Bundesarchivgesetz)
http://archiv.twoday.net/stories/4832758/ (Plan eines Thüringer Bibliotheksgesetzes)

Wenn es keine "Flucht ins Privatrecht" geben darf, dann sind auch AGB öffentlicher Institutionen an diesem Gesetzesvorbehalt zu messen und entsprechende Forderungen in Anknüpfung an die Benutzung von Archiv-, Bibliotheks- oder Museumsgut nicht rechtmäßig.

ZUSAMMENFASSUNG

Es spricht alles dafür, dass die Klausel, derzufolge zwei Freiexemplare eines Druckwerks an eine Bildagentur, eine öffentliche Institution oder den Urheber kostenlos abgeliefert werden müssen, unwirksam ist. Ein Gerichtsurteil zu dieser Problematik ist mir zwar nicht bekannt, aber das Fehlen einer solchen Entscheidung besagt nichts über die Wirksamkeit der Klausel.

Anzuerkennen ist ein Anspruch, die Druckwiedergabe aller gelieferten Bilder und den Bildnachweis kontrollieren zu können (von den spezifischen Interessen öffentlicher Institutionen an Belegexemplaren als Sonderproblematik einmal abgesehen). Dazu bedarf es aber nicht der kostenlosen Ablieferung von zwei vollständigen Freiexemplaren.

SPIEGEL 18/2008, S. 160-162: "Das Erbe des Malers. Die Nachkommen des Bauhaus-Stars Oskar Schlemmer sind untereinander verfeindet. Seine Enkelin will nun die Versöhnung erzwingen - und so den verheerenden Ausverkauf kostbarer Bilder verhindern."

Wie lässt sich das Werk Schlemmers angemessen beleuchten, fragt der Artikel, wenn "Museumsleute und Wissenschaftler für Leihgaben aus Familienbesitz oder auch nur für das Recht, Werke in Katalogen abzubilden, die Einwilligung aller Erben brauchen?" (S. 160).
Das Urheberrecht sehe es vor, dass die Nackommen eines Künstlers bei Reproduktionen zustimmen müssen, auch bei Wiedergaben solcher Werke, die anderen Eigentümern gehören. Das gilt 70 Jahre nach dem Tod, bei Oskar Schlemmer also bis Ende 20013.

Eigenartig: Der Artikel bildet ein Schlemmer-Bild ab und zwar mit Rechtevermerk AKG/VG Bild-Kunst. Demnach werden die Reproduktionsrechte von der VG Bild-Kunst wahrgenommen, die Erben müssen sich also zumindest diesbezüglich geeinigt haben.


 

twoday.net AGB

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