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Archivrecht

http://medinfo.netbib.de/archives/2008/01/31/2487
http://log.netbib.de/archives/2008/02/01/ezb-mit-nachweis-fur-pay-per-view-angebote/


Zitiert wird das schweizerische Bundesgericht in der Gewissensfrage der SZ, die sich besonderen Ghostwritern/Geistschreibern widmet.

... dürfen verlöffentlicht werden, meinte das OLG Hamm. Zweifel äußert
http://www.dr-bahr.com/news_det_20080127125502.html

Siehe dazu auch das gutgemachte Video
http://www.law-vodcast.de/durfen-abmahnschreiben-im-internet-veroffentlicht-werden

Die Frage nach dem Verhältnis von Einsichtsrechten in Unterlagen und dem Urheberrecht an diesen stellt sich sowohl bei Informationsfreiheitsgesetzen und Umweltinformationsgesetzen als auch im Archivrecht.

Dass der Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrechts) einer Einsichtsgewährung nach den IFG nicht entgegensteht, haben wir mehrfach begründet:
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/

[UrhG vs. IFG:
http://archiv.twoday.net/search?q=urhg+ifg ]

Dieser Ansicht ist in ihrem Aufsatz "Die Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts in Brandenburg" die dortige Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hart (LKV 2007, S. 10):

"Oft wird bei Anträgen auf Akteneinsicht in ein Gutachten auch das Urheberrecht für die Ablehnung der Akteneinsicht herangezogen. Nach § 5 I Nr. 2 BbgAIG stellt der Schutz geistigen Eigentums einen Ablehnungsgrund dar. Allerdings schützt das Urheberrecht geistiges Eigentum nur vor der unkontrollierten Vervielfältigung und Weitergabe und nicht vor Einsichtnahme in die Texte. Zudem werden Gutachten für einen behördlichen Zweck und gerade die Nutzung in einem Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung erstellt, so dass eine weitere Verwendung von vorneherein vorgesehen ist. Ansonsten dürfte das Gutachten auch nicht in Verwaltungsverfahren zitiert werden, dürften Gutachten in gerichtlichen Verfahren nicht den Parteien zur Verfügung gestellt werden. Das Urheberrecht steht einer Akteneinsicht damit nicht entgegen. Im Ergebnis sind Gutachten damit nach dem AIG grundsätzlich einsehbar, denn es handelt sich gerade nicht um eine unkontrollierte Vervielfältigung und Weitergabe."

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/forschak/729521/
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27133/1.html


http://archiv.twoday.net/stories/4639923/



Es sollen dort Zitate des Autors Max Riccabona (1915-1997) angebracht werden. Man wird dabei etwa an die folgenden denken dürfen:

Junge Leute sollen wissen, was passieren kann. Daß jede, so weit als möglich, absolute Demokratie ein anstrebenswertes Ziel ist. Jede Diktatur, auch wenn sie wohlwollend ist, birgt in sich, daß sie auf einmal umschlägt in brutale Verfolgung.
Es gibt kein Ideal, das wert wäre, daß irgendein Mensch auch nur eingesperrt wird.

http://www.bg-gallus.ac.at/vkv/autoren/Riccabona/riccabona.htm

Einige Werke gibt es online:
http://www.uibk.ac.at/brenner-archiv/projekte/riccabona/

Ist der Plan aus urheberrechtlicher Sicht zulässig?

Zunächst ist zu prüfen, ob die in Aussicht genommenen Zitate die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, was bei besonders pointierten Formulierungen nicht auszuschließen ist.

Sind die Zitate urheberrechtlich geschützt, ist die Präsentation zulässig, wenn der Rechteinhaber zustimmt (das könnte durchaus der Fall sein in Bregenz) oder wenn eine Schranke des Urheberrechts es erlaubt.

Gnadenlos gehen vor allem die Rechteinhaber des Komikers Karl Valentin gegen Valentin-Zitate vor:

http://openpr.de/news/152543/Karl-Valentins-Erben-gehen-gegen-Onlinehaendler-vor.html
„Kunst ist schön – macht aber viel Arbeit.“ Genau dieses Zitat des national wie auch international bekannten Komikers Karl Valentin wurde nun einem Online-Händler zum Verhängnis, der damit seinen Online-Shop schmücken wollte. Konsequenz: Eine Abmahnung bei einem Streitwert von 15.000 €!

So heißt es unter anderem in der Abmahnung:

Das Zitat Karl Valentins verletzt u.a. die unserer Mandantin (Enkelin des Karl Valentin) allein zustehenden Rechte des Künstlers Karl Valentin zur öffentlichen Zugänglichmachung dieses Texts sowie die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zur kommerziellen Verwertung seines Namens (Vgl. BGH, Urt. V. 01.12.1999, Az: I ZR 149/97 – Marlene Dietrich). Zitate können urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG darstellen (vgl. OLG Köln GRUR 1962, 534 – „Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein“).

Dieser Fall zeigt unter anderem wieder einmal exemplarisch auf, dass durchaus auch Werke eines Verstorbenen einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen können. So erlischt das Urheberrecht gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei Karl Valentin also erst im Jahre 2018.

Kann eine Redewendung überhaupt urheberrechtlich geschützt sein?

Prinzipiell kann auch bereits eine, aus nur wenigen Wörtern bestehende, Redewendung ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S.d. § 2 I Nr.1 UrhG darstellen. Zwar muss die individuelle Form eines Schriftwerkes sich, um den urheberrechtlichen Schutz zu erreichen, vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm). Jedoch, bei Schriftwerken wird schon der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in eine sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, dass die gewählte Formgebung zumeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird.


Dazu ist zu sagen:

* Eine Abmahnung, auch wenn sie akzeptiert wurde, ist keine Gerichtsentscheidung!

* Bei kleinsten Ausschnitten ist besonders kritisch zu prüfen, ob sie geschützt sind. Die Aussagen der PM sind diesbezüglich klar zurückzuweisen.

* Entgegen der Angaben der zitierten PM endet der Schutz des vermögenswerten Bestandteils des postmortalen Persönlichkeitsrechtes zehn Jahre nach dem Tod der Person:
http://de.wikipedia.org/wiki/Postmortales_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht

Valentin-Zitate nicht in Vorlesungsskripten im Internet:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19474/1.html

Der Rechtewahrer will abkassieren und schert sich nicht um die Interessen der Öffentlichkeit. Siehe das Interview:
http://www.karl-valentin.de/impressum/rechtliches.htm

Sobald ich die Fundstelle für die Gerichtsentscheidung, die es verbot, ein Valentin-Zitat an der Wand eines Tourismusbüros anzubringen, wiederfinde, trage ich sie hier nach.

Einen völlig überzogenen Persönlichkeitsschutz fordert das LG Lübeck:

http://www.dr-schulte.de/2008/landgericht-lubeck-schutzt-arbeitnehmer-vor-presseattacken.html

Per einstweiliger Verfügung wurde untersagt, ein Foto eines ablehnenden Bescheids mit Unterschrift des Sachbearbeiters zu veröffentlichen.

Das Gericht verkennt, dass Amtsträger öffentlich und nicht in der Privatsphäre agieren. Wenn sie unrechtmäßig öffentlichem Druck durch die Presse nachgeben sollten, stellt das ein Dienstvergehen dar. Wenn der Sachbearbeiter nach Recht und Gesetz entschieden hat, dann hat er Anspruch auf Rückhalt durch seinen Dienstherrn und dann ist es gleichgültig, ob dies der Presse und einer durch sie aufgewiegelten Öffentlichkeit passt. Amtsträger müssen mit öffentlicher Kritik leben. Das gilt für Lehrer ebenso wie für Jobcenter-Mitarbeiter.

Würde diese Entscheidung Schule machen, dürfte ein Betroffener einen Bescheid auch nicht mehr un-anonymisiert ins Internet stellen. Gern wüsste man vom Gericht, unter welchen Umständen ein noch lebender Amtsträger ein Archiv daran hindern kann, eine Akte, an der er mitgewirkt hat, ins Internet zu stellen.

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27060/1.html

Wir erinnern uns dabei auch an das von uns 2007 von uns durchzufechtende Gerichtsverfahren vor einem bayerischen Amtsgericht wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Dokumentation eines Leserbriefs hier in Archivalia. Wir haben uns aus pragmatischen Gründen verglichen (gegenseitige Kostenaufhebung), weil es mehr um die nicht ganz so freundliche Einrahmung des Leserbriefs ging, die wir dann aufgrund des Vergleichs entfernt haben. Die Gegenseite musste einen Anwalt zahlen, wir nicht.

http://archivologo.blogcindario.com/2008/01/01648-proyecto-de-ley-de-profesionalizacion-de-archivos.html

Der Gesetzesentwurf für die Provinz Santa Fe (mit 133.000 qkm größer als die ehemalige DDR) setzt auf eine Art Archivarskammer (Colegio de archiveros) mit Pflichtmitgliedschaft.

Die ägyptische Regierung will eine Art Urheberrecht auf sämtliche berühmte Altertümer des Landes einführen. Nach einem neuen Gesetz, das schon bald vom Parlament verabschiedet werden könnte, sollen alle Kopien der Pyramiden, der Sphinx und anderer antiker Monumente künftig mit einer Abgabe belegt werden.

Mit dem Geld solle die Instandhaltung der antiken Sehenswürdigkeiten finanziert werden, teilte der Chef der ägyptischen Altertümerverwaltung, Zahi Hawass, am Dienstag in Kairo mit. Nach seinen Angaben soll das Gesetz für alle Länder gelten.

"Ägypten hat das alleinige Recht zur Reproduktion seiner antiken Monumente", verteidigte Hawass den Plan. Er betonte, ägyptische und ausländische Künstler dürften sich jedoch weiterhin von den ägyptischen Kulturschätzen "inspirieren" lassen - solange sie diese nicht einfach nur kopierten.


http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,525326,00.html

KOMMENTAR

Aus der deutschen Meldung wird nicht klar, ob nur Nachbauten oder auch Abbildungen betroffen sind.

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/middle_east/7160057.stm

"Mr Hawass said the law would apply to full-scale replicas of any object in any museum in Egypt.

"Commercial use" of ancient monuments like the pyramids or the sphinx would also be controlled, he said.

"Even if it is for private use, they must have permission from the Egyptian government," he added.

Die AFP-Meldung hat ergänzend:

"However, the law "does not forbid local or international artists from profiting from drawings and other reproductions of pharaonic and Egyptian monuments from all eras -- as long as they don't make exact copies.""
http://afp.google.com/article/ALeqM5hGhJUxebdPsEOUZ3O5S8f_6VhHww

Daraus könnte man schließen, dass auch originalgetreue Zeichnungen erfasst sind.

Ägypten kann seinen Anspruch nur vor ägyptischen Gerichten durchsetzen, ausländische Rechtsordnungen dürfen ihn nur respektieren, wenn Gesetze oder Verträge dies zulassen. Effektiver als eine Klage dürfte das Durchsetzen in den Fällen sein, in denen der angebliche Verletzer auf die Zusammenarbeit mit der Altertümerverwaltung angewiesen ist.

Durch internationalen Druck sollten Länder wie Ägypten oder Italien (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4559922/ ) gezwungen werden, solche Gesetze wieder abzuschaffen, da sie mit den Grundsätzen internationaler Abkommen über das Urheberrecht nicht in Einklang stehen. Urheberverwertungsrechte sind grundsätzlich befristet. Die Freiheit der Public Domain ist gleichsam die Gegenleistung für die Respektierung des Urheberrechts. Solche Staats-Monopole stehen im Gegensatz zum freien Handel.


 

twoday.net AGB

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