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Archivrecht

Wikimedia Commons
it.Wikipedia



Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4562544/

Zu Griechenland siehe Commons

http://lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/pub/web/fileadmin/Synopse_UrheberG.pdf

http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=13807

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 29 W 2325/07

Auszug:

a) Das Schreiben vom 16. Juli 2007 genießt keinen urheberrechtlichen Schutz.

aa) Auch Anwaltsschriftsätze sind als Schriftwerke grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Sie sind grundsätzlich dem (rechts-) wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des

Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH GRUR 1986, 739 [740] - Anwaltsschriftsatz m. w. N .).

bb) Das Schreiben vom 16. Juli 2007 ist als anwaltliche Stellungnahme für einen Mandanten unabhängig davon als Anwaltsschriftsatz anzusehen, dass es nicht an ein Gericht oder eine Behörde gerichtet ist. Zu Recht ist das Landgericht allerdings im Ergebnis davon ausgegangen, dass diesem Schreiben die für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erforderlichen deutlich überragenden Elemente im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nicht zukommen.

Der Antragsteller trägt selbst vor, welche Anforderungen an ein Schreiben der streitgegenständlichen Art sich aus dessen Funktion zwangsläufig ergeben. Enthielte ein presserechtliches Warnschreiben nicht eine Herausarbeitung der wesentlichen Elemente des presserechtlich relevanten Sachverhalts, Hinweise auf Verstöße gegen publizistische Grundsätze oder sonstige Rechtsvorschriften und einen Hinweis auf die Folgen neuer Verstöße, so könnte es seine Funktion nicht - vollständig - erfüllen und wäre handwerklich misslungen. Die Einhaltung dieser Anforderungen stellt daher für sich genommen keinen Umstand dar, der ein deutliches Überragen des Handwerklichen begründen könnte. Keinesfalls kommt es darauf an, dass die Kategorie des presserechtlichen Warnschreibens nicht alltäglich sein mag. Dieser Umstand kann nicht die Annahme einer schöpferischen Leistung hinsichtlich jedes einzelnen in diese Kategorie fallenden Textes begründen; vielmehr müsste das streitgegenständliche Schreiben im Gesamtvergleich mit vorbestehenden Schreiben eben dieser Art gestalterisch deutlich überragend anzusehen sein. Derartige Eigenheiten des Schreibens, die eine schöpferische Leistung darstellen könnten (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1989, 1162 f.), sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.


Anmerkung:

Im Ergebnis ist der Entscheidung zuzustimmen. Für die Schreiben von Anwälten gilt der Schutz der "kleinen Münze" nicht, da sie dem Bereich Wissenschaft zugeordnet werden. Für eine nicht-wissenschaftlichen Schriftwerke sind die Hürden niedriger, was fragwürdig erscheint.

Blicken wir kurz zurück in die Amtliche Begründung des UrhG:

Als "persönliche geistige Schöpfungen" sind Erzeugnisse anzusehen, die durch ihren Inhalt oder, durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Dem Vorschlag, die geschützten Werke als "Schöpfungen eigentümlicher Prägung" zu definieren, folgt der Entwurf nicht. Eine solche Begriffsbestimmung erscheint bedenklich, weil sie das Erfordernis der individuellen Form zu sehr betont und zu dem Schluß verführen könnte, daß im Gegensatz zum geltenden Recht Werke von geringem schöpferischen Wert, die sog. "Kleine Münze", in Zukunft keinen Schutz mehr genießen sollen. Ein solche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ist nicht beabsichtigt.
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_02.php3

Hier ist der Grundwiderspruch bereits angelegt: Werke von geringem schöpferischem Wert müssen gleichwohl etwas "Neues und Eigentümliches" darstellen.

Bei den Anwaltsschriftsätzen wird den Anwälten (ausnahmsweise zu ihren Ungunsten) eine Extrawurst gebraten. Diese Texte suchen Erkenntnis, aber sind sie deshalb rechtswissenschaftliche Werke?

Kann nicht auch ein Verwaltungsschreiben als (verwaltungs-)wissenschaftlicher Text verstanden werden mit der Konsequenz, dass auch hier die höheren Maßstäbe für Wissenschaft gelten?

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der "kleinen Münze" besteht im Bereich der Schriftwerke bei Briefen, worunter wohl nur Privatbriefe zu verstehen sind.

Das Landgericht Berlin führte aus:

"Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt ein
urheberrechtlicher Werkschutz an Briefen voraus, daß sie entweder eine
originelle Art des gedanklichen Inhalts oder eine eigenständige
persönliche Formgebung als literarische Erzeugnisse aufweisen (vgl.
BGHZ 31, 308 (311) = NJW 1960, 476 - Alte Herren), sich mithin - auch
abgesehen von den bekundeten Tatsachen - als Ausfluß einer
individuellen geistigen Tätigkeit von literarischer Bedeutung
darstellen (vgl. RGZ69, 401 (404f.) - Nietzsche-Briefe). Diese - im
Gegensatz zu herkömmlichen Sprachwerken - gesteigerten Anforderungen
an die Werkqualität beruhen dabei auf dem Umstand, daß Briefen im
Sinne der schriftlichen Mitteilung vornehmlich eine besondere Art der
zwischenmenschlichen Kommunikation zum Gegenstand haben, mithin der
Unterrichtung von Dritten über bestimmte Begebenheiten dienen. Da
diese Begebenheiten - mögen sie seelischer, gedanklicher oder auch
tatsächlicher Natur sein - gleichwohl selbst im Wege der isolierten
Wiedergabe regelmäßig keine persönliche geistige Schöpfung aufweisen,
bedarf es für die Gewährung eines urheberrechtlichen Werkschutzes
einer literarischen Bedeutung bzw. Originalität, die ihren Ausdruck in
der den Briefen prägenden Textgestaltung finden kann (vgl. RGZ 69, 401 (405)). [...]
Da es sich bei Briefen jedoch ihrem Sinn und Zweck entsprechend in
erster Linie um eine allgemein verwendete Kommunikationsform handelt,
ist zudem darauf zu achten, daß die - einem Werkschutz vornehmlich
zugängliche - Formgebung eine Qualität aufweist, die sich von einem
vergleichbaren Bildungsniveau und den damit einhergehenden - ohnehin
vorhandenen - Fertigkeiten des Verfassers deutlich abhebt (vgl. BGHZ 31, 308 (311) = NJW 1960, 476)."
NJW 1995, 881

Das Kammergericht hat diese Bewertung übernommen und zugleich
festgestellt, dass Briefe "nur ausnahmsweise Urheberrechtsschutz
genießen" (NJW 1995, 3392).

Auf der Linie dieser Rechtsprechung liegt auch die Entscheidung des AG Charlottenburg zum Urheberrechtsschutz von E-Mails, die diesen verneinte:
PDF

" ..... Allerdings lässt sich diese Argumentation nach Ansicht von Staatsrechtlern nicht eins zu eins auf alle anderen Beamtinnen übertragen. Lehrer und Schüler stehen in einem besonders engen Verhältnis: Der eine soll den anderen erziehen und ihm Werte vermitteln, was in vielen Fällen zu einer engen Beziehung führt. Das jedoch gilt nicht für eine verbeamtete Archivarin, die Bücher und Akten verwaltet und nie mit Publikum zu tun hat. „Wen stört es, wenn diese Frau ein Kopftuch trägt?“, fragt etwa der Berliner Staatsrechtler Ulrich Battis, der in der Anhörung des Wiesbadener Landtags starke Bedenken gegen das Gesetz vorbrachte. Er sieht einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit. Innenminister Bouffier hält dagegen: „Wir stellen keine Beamten für Hinterzimmer ein, die niemals mit Publikum in Berührung kommen“, sagt der CDU-Politiker. „Beamte müssen überall einsetzbar sein.“ ....."
Quelle: http://www.merkur.de/2007_49_Reisstest_fuers_K.25050.0.html?&no_cache=1

In SächsGVBl. 2007, Nr. 12, S. 475 findet sich eine Berichtigung der in SächsGVBl. 2007, S. 203 verkündeten Ausbildugs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst im Freistaat Sachsen. Es geht um die Bezeichnung von § 17 in der Inhaltsübersicht.

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/05/berichtigung_der_apo_fur_den_gehobenen_a~3397716

Soll das in die Rubrik Unterhaltung? Oder doch lieber in Archivrecht, dann lesen das eine Menge Juristen mit dank Jurablogs.de ...

Wolfgang Kuntz : Publikation von Gerichtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte aus den Jahren 2000 - 2006 im Internet und in juristischen Datenbanken im Vergleich
JurPC Web-Dok. 189/2007, Abs. 1 - 25
http://www.jurpc.de/aufsatz/20070189.htm

Interessant ist bei der Analyse der Zahlen, dass insbesondere schon anhand der Zahl der von den Gerichten selbst auf den Internetseiten zur Verfügung gestellten Entscheidungen unterschiedliche Haltungen hinsichtlich der Bedeutung der Publikation von Entscheidungen offenbar werden. So bieten beispielsweise der Bundesgerichtshof und das Bundespatentgericht (erst ab 2006) sehr vollständige Sammlungen ihrer Entscheidungen im Internet an, die die Zahlen der Datenbankanbieter zum Teil erheblich übertreffen. Dies ist vorbildlich.

Andererseits fällt z.B. bei Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht auf, dass diese Gerichte im Schnitt auf ihren Internetseiten weniger Entscheidungen veröffentlichen als die juris GmbH in ihrer Datenbank, obwohl die juris GmbH die Seiten der Entscheidungen für die Gerichte(4) erstellt und somit identische Zahlen zu vermuten wären. Bei einem Vergleich mit den veröffentlichten Entscheidungen auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs stellt man hingegen fest, dass dort für die Mehrzahl der untersuchten Jahre mehr Entscheidungen als bei juris zu finden sind. Hier spiegelt sich ein unterschiedliches Verständnis der Dokumentationsstellen der Gerichte hinsichtlich der Auswahl der zu veröffentlichenden Entscheidungen wider. Aus diesem Befund lässt sich schließen, dass eine Gerichtsautonomie hinsichtlich der Auswahl der zu veröffentlichenden Entscheidungen der möglichst vollständigen Publikation von Entscheidungen im Internet nur dann dienlich sein kann, wenn ein Gericht sich diesem Prinzip verpflichtet weiß.

Bei den Entscheidungen des Bundespatentgerichtes für das Jahr 2006 zeigt sich, dass alleine die Website des Bundespatentgerichtes der Maßstab bezüglich der Vollständigkeit sein kann. Alle Nachfrager von Bundespatentgericht-Entscheidungen aus dem Jahr 2006 müssten sich folglich auf der Website bedienen. Bezüglich der Entscheidungen des Bundespatentgerichts aus der Vergangenheit bietet andererseits allenfalls juris einen Bruchteil der Entscheidungen an.


Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/stories/566968/
(Liste freier Gerichtsentscheidungsdatenbanken)
http://archiv.twoday.net/stories/4185159/
(Welche Entscheidungen einer GRUR-RR-Ausgabe sind online?)
http://archiv.twoday.net/stories/4183699/
(Hessische Gerichturteile nur zum Teil online)

Die Konsequenzen beklagt:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26726/1.html

Link zum Gesetz

Mit Bürokratieabbau hat das nicht das geringste zu tun, wenn man den Bürger zwingt, sofort Klage einzureichen.

Für das Archivrecht sehe ich keinen Ausnahmetatbestand gegeben. Wird in öffentlichen Archiven in NRW eine Archivbenutzung verweigert oder werden Auflagen gemacht, gegen die sich der Benutzer wehren will, muss er Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen (oder formlos, fristlos, zwecklos sich beschweren).

Das gilt auch bei Gebührenbescheiden.

Ohne gültige Rechtsbehelfsbelehrung läuft die Einjahresfrist des § 58 VwGO:
http://dejure.org/gesetze/VwGO/58.html

Mit gültiger Rechtsbehelfsbelehrung läuft die Monatsfrist des § 74 VwGO nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Zur Form von Verwaltungsakten in NRW das VwVfG:
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_bes_detail?bes_id=4844&det_id=116442&keyword=VwVfG&sel_menu_item_code=S

"Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten."

Bei Verwaltungsakten müssen also Beschäftigte, die nicht der Behördenleiter oder sein Vertreter sind, mit "i.A." zeichnen.

Zur Zustellung siehe das Verwaltungszustellungsgesetz NRW
http://sgv.im.nrw.de/gv/frei/2006/Ausg5/AGV5-1.pdf

Erläuterungen zur Zustellung aus der Sicht des Schulrechts:
http://www.ksdev.de/zustellung.htm

Zur Gesetzesänderung in NRW hinsichtlich des Friedhofsrechts:
http://www.aeternitas.de/inhalt/recht/artikel/2007_10_29__10_01_21/show_data

Wer dem Bürger entgegenkommen möchte, sollte vor dem Erlass eines Verwaltungsakts (z.B. Verweigerung der Archivbenutzung) ausführliche Möglichkeiten der formlosen Kommunikation einräumen.

Siehe dazu auch die Position der Stadt Hürth:
http://www.huerth.de/rathaus/presse/widerspruchsverfahren.php

Für Gebührenbescheide der Institutsbibliotheken der RWTH Aachen wurde folgende Musterrechtsbehelfsbelehrung vorgeschlagen:

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Kasernenstr. 25, 52064 Aachen, einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Bei schriftlicher Einreichung der Klage sollen ihr 2 Abschriften beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.


Update:

Die Pflicht zur Anhörung des Benutzers thematisiert Steinhauer
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/14/wegfall_der_widerspruchsbescheide_in_nrw~3442507

http://lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/new/uploads/dateien/ZUM%208%202006.pdf
Neue Adresse (geprüft 2.1.2007):
http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/pub/web/fileadmin/ZUM_8_2006.pdf

Erschienen in ZUM 2006, 620 ff.

Kreutzers Leitfaden (PDF) führt ins Urheberrecht ein, weist aber Fehler auf.

"So ist es etwa nicht gestattet, ein Foto der Mona Lisa von einer fremden Webseite
oder einer Online-Datenbank auf seine eigene Webseite zu stellen (soweit hierfür nicht
ausnahmsweise eine Schrankenbestimmung wie das Zitatrecht einschlägig ist). Denn das
Foto ist unabhängig von der Rechtslage an dem abgebildeten Werk durch das Urheberoder
Lichtbildrecht des Fotografen geschützt, die eine eigenständige Schutzdauer haben."

Das ist Kreutzers Ansicht, nicht die herrschende Meinung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4345664/

http://www.edvtage.de/vortrag.php?kapitel=2006_01&PHPSESSID=92183951a68079c9bb1dffdb6f928998

Der Beitrag von Lupprian bringt nichts Erhellendes, sondern artikuliert einmal mehr die urangst vieler Archivare vor einem Kontrollverlust:

"Stellt man Digitalisate in hoher Qualität zur Verfügung, so fürchten manche Archive, dass der - für das Archiv ja anonyme - Surfer diese herunterlädt und für Publikationen oder anderweitig verwendet. Dem Archiv entgehen sowohl die bislang verlangten Einnahmen aus Reproduktionsgebühren als auch die Pflichtexemplare von Publikationen. Dem kann man jedoch entgegenwirken: Einmal durch eine Auflösung, die zwar die Lesbarkeit zulässt, aber keine druckfähigen Downloads. Zum anderen kann man digitale Wasserzeichen anbringen, die sich - das haben Versuche gezeigt - sogar nach Medienbrüchen wie z. B. Papierausdrucken verifizieren lassen (5). Dieses Verfahren ist nicht umsonst zu haben; die Kosten lassen sich u. U. durch den Verkauf von Reproduktionen amortisieren."

Meine Position dazu ist bekannt.

 

twoday.net AGB

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