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Archivrecht

Ausführliche Dokumentation:
http://blog.verweisungsform.de/2007-07-06/post-modernes-urheberrecht/

http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/92265

Auszug:

Schwierig gestalten dürfte sich mit dem 2. Korb die Versorgung der Wissenschaft und der Bürger mit Fachinformationen. Entgegen dem Anspruch der Regierungsfraktionen aus dem Koalitionsvertrag, ein "bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht" zu schaffen, ändert sich in diesem Bereich wenig an der Gesetzeslage. Bibliotheken, Museen oder Archive dürfen gemäß dem überarbeiteten Text veröffentlichte Werke aus dem Bestand an elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Grundsätzlich nicht gestattet ist, mehr Exemplare eines Werkes verfügbar zu machen, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Nur in "Belastungsspitzen" soll ein Buch gleichzeitig laut Gesetzesbegründung an vier Leseplätzen abgerufen werden können.

Dazu kommt eine restriktive Erlaubnis für öffentliche Bibliotheken, Zeitschriften- oder Zeitungsartikel sowie "kleine Teile eines erschienen Werks" auch elektronisch als "grafische", nicht-durchsuchbare Dateien zu kopieren und versenden. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den entsprechenden Informationen "den Mitgliedern der Öffentlichkeit" nicht schon von den Verlagen selbst "offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird". Inhalte aus Schulbüchern dürfen nur mit Zustimmung der Verlage kopiert oder etwa in einem Intranet in Auszügen digital verbreitet werden.

Unbekannte Nutzungsarten und Open Content

Um Archivmaterial gerade im Rundfunkbereich besser erschließen zu können, werden erstmals "unbekannte Nutzungsarten" geschützter Werke gestattet. Neu ist dabei die Vereinbarung entsprechender Verwertungen und gleichzeitig auch die spätere Verweigerungsmöglichkeit durch Widerruf bei Neuverträgen. Der Urheber, der vorher unbekannte Nutzungsarten prinzipiell eingeräumt hat, muss demnach für seine Erreichbarkeit sorgen. Der Verwerter, der ein Werk neu nutzen will, hat seinerseits den Urheber über sein Vorhaben zu informieren. Erfolgt kein Widerspruch, gilt das erweitere Nutzungsrecht als eingeräumt. Vergleichbare Regelungen gelten bei Altverträgen. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber bei Filmen aber kein Widerrufsrecht. Das soll den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte geben und gewährleisten, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt.

Das neue Urheberrecht will zudem eine befürchtete Rechtsunsicherheit für freie Software und Open Content beseitigen. So stellt der Gesetzgeber klar, dass der Urheber sein Werk kostenlos zur Verfügung stellen kann, indem er jedermann ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Einer Schriftform bedarf es dabei nicht, da entsprechende freie Lizenzen etwa für Linux oder Wikipedia einfach öffentlich mit dem jeweiligen Werk verbunden und nicht darüber hinausgehend fixiert sind.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/92079/

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg33824.html

Den US-Fall, den wir unter
http://archiv.twoday.net/stories/3656475/
dokumentierten, erwähnt Albrecht Götz von Olenhusen, Zum Urheberschutz von Antiquariatskatalogen, in: Aus dem Antiquariat NF 5 (2007), S. 199-202 nicht.

Fakten und sich aus der Natur der Sache ergebende Ausdrucksweisen der bibliographischen Beschreibung sind Gemeingut. Die üblichen Antiquariatskataloge mit bibliographischen Grundangaben seien daher nicht geschützt. Dem wird man ebenso zustimmen wie der Beobachtung, dass die Schutzuntergrenze schwierig zu bestimmen sei.

Wenn der Freiburger Rechtsanwalt und Urheberrechtsspezialist aber empfiehlt, in Bibliographien und ähnliche Zustimmenstellungen ein oder zwei kleine Fehler einzubauen, damit man Plagiatoren überführen könne, so erscheint mir dies mit der Ethik wissenschaftlichen Arbeitens nicht vereinbar.

NACHTRAG: Olenhusen hat zu meinem Kurzkommentar ausführlich Stellung genommen in:
Aus dem Antiquariat NF 5 (2007), S. 289f.

"Mit Ihrer Unterschrift auf dem Benutzungsantrag verpflichten Sie sich, dem Archiv unentgeltlich ein Belegexemplar zukommen zu lassen, sofern Ihre Veröffentlichung "in wesentlichen Teilen" (oder ähnlich formuliert) auf Material dieses Archivs gründet. Betrachten Sie diese Verpflichtung getrost als Bitte. Erstens wird kein Archiv systematisch verfolgen, welche aus seinen Beständen heraus gewonnenen Erkenntnisse wann und wo veröffentlicht werden. Zweitens wird kein Archiv einen Gerichtsprozess anstrengen, wenn Sie ihm ein Buch zum Ladenpreis von durchschnittlich 36 Euro oder gar einen Aufsatz vorenthalten. Lassen Sie sich also bitte in der Frage "Belegexemplar" von Erwägungen der Art leiten, dass Sie im Archiv kostenfreie Leistungen erhalten haben, dass der Etat für die Dienstbibliothek auch in Archiven schmilzt und dass Ihr Werk so den Kreis seiner Öffentlichkeit ein Stück erweitert."
http://www.historicum.net/lehren-lernen/archiveinfuehrung/nutzungsbestimmungen
Gleichlautend in Burkhardt: Arbeiten im Archiv, 2006, 90f.

Zur Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2812929/
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0

1. Einen Rechtsanspruch können nur solche öffentliche Archive geltend machen, deren Landesarchivgesetz (nicht: Benutzungsordnung) einen solchen vorsieht.
2. Von Klagen gegen Benutzer oder Widerruf der Benutzungsgenehmigung wegen Nichtablieferung des Belegexemplars ist nichts bekannt geworden.
3. Trotz gesetzlicher Verankerung ist der Anspruch auf ein kostenloses Belegexemplar (als "Naturalabgabe") juristisch fraglich. Wenn der Benutzer glaubhaft versichert, über kein Belegexemplar zu verfügen, ist der Anspruch nicht gegeben. Er ist nicht gezwungen, ein solches zu erwerben, um den Anspruch erfüllen zu können.
4. Wer immer die Möglichkeit hat, ein Belegexemplar oder Kopien dem Archiv abzuliefern, sollte dies tun! Er hilft damit nicht nur den Archivaren bei der Erschließung von Archivgut, sondern auch anderen Benutzern.
5. Archive sollten die Belegexemplare besser erschließen und vor allem digital mit den Beständen verzahnen, auf die sie sich beziehen!

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/05/25/gutachten_zum_schutz_nachgelassener_werk~2330444

"Als Band 1 der „Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht“ ist bei Nomos eine kleine Abhandlung von Horst-Peter Götting und Astrid Lauber-Rönsberg zum Schutz nachgelassener Werk in Bibliotheken erschienen, ein Gutachten, das die beiden Autoren der SLUB Dresden im Zusammenhang mit dem Fund einer noch unbekannten Vivaldi-Partitur erstattet haben."

Zitat:
"Am Rande des Gutachtens finden sich beachtliche Äußerungen zu bibliotheksrechtlich durchaus kontrovers diskutierten Detailfragen, so etwa die, daß Bibliotheken durch Faksimilierung oder Mikroverfilmung mangels persönlicher Leistung kein Schutzrecht nach § 72 UrhG erwerben. (S. 82) Ob dies auch für Digitalisierungen gilt, haben die Autoren nicht gesagt. Bei einfachen Digitalisaten dürfte aber wohl im Ergebnis nichts anderes gelten."

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3620318/

... stellte das Bundesverfassungsgericht fest, was aber einen Autor im "Archiv für Presserecht" nicht anficht. Steinhauer lehrt ihn zurecht Mores:

Heinz hat seinen Beitrag mit 39 Fußnoten versehen. In 18 Funßnoten zitiert er sich selbst. Immerhin finden sich daneben noch 6 weitere Literaturstellen. Das ist konsequent, wenn man das freie Anbieten von Büchern in Bibliotheken bedenklich findet und daher wohl aus dem eigenen Bücherschrank heraus arbeitet.
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/05/22/pflichtexemplarrecht_verfassungswidrig~2312521

Aus der Sicht von Frankreich, das ja keine Panoramafreiheit kennt, ist die Glosse von
Claude Mignot, Droits sur l'image, droit à l'image: l'image architecturale, Les Nouvelles de l'INHA 28, März 2007, S. 2f.
geschrieben.
Im PDF:
http://www.inha.fr/IMG/pdf/Nouvelles28.pdf

http://www.duncker-humblot.de/?fnb=32897&ses=fc869e09c998a1201dbbe5e99c2c3835

Schoch, Friedrich
Michael Kloepfer
Hansjürgen Garstka

Archivgesetz (ArchG-ProfE).

Entwurf eines Archivgesetzes des Bundes.

439 S.

EUR 98,--

2007

ISBN 978-3-428-12433-6

Inhaltsübersicht

Gesetzestext: Archivgesetz (ArchG): Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften: Zweck des Archivwesens - Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen - Zweiter Abschnitt: Archivwesen des Bundes: Organisation - Aufgaben - Dritter Abschnitt: Anbietung und Übernahme von Unterlagen: Anbietung und Ablieferung von Unterlagen öffentlicher Stellen - Anforderung und Übergabe von Unterlagen privater Stellen - Feststellung der Archivwürdigkeit - Übernahme der Unterlagen - Verwaltung und Sicherung des Archivguts - Vierter Abschnitt: Schutzrechte betroffener Personen: Auskunft, Akteneinsicht - Richtigstellung - Gegendarstellung - Fünfter Abschnitt: Zugang zum Archivgut: Allgemeinzugänglichkeit des Archivguts - Einschränkung und Ausschluss des Zugangs zum Archivgut - Ablauf von Schutzfristen - Zugang durch die abgebende Stelle - Ablieferung von Belegexemplaren - Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen: Benutzungs- und Gebührenordnung - Sonderarchive - Begründung: Einleitung : Archivrecht in der Informationsgesellschaft - Kommentierung der §§ 1-20 - Anhang: Anhang I: Bundesarchivrecht: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes. Bundesarchivgesetz (BArchG) - Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv - Verordnung über Kosten beim Bundesarchiv - Anhang II: Landesarchivrecht: LArchG BW - BayArchG - ArchG Bln - BbgArchG - BremArchG - HbgArchG - HessArchG - LArchG MV - NdsArchG - LArchG NW - LArchG RP - SaarlArchG - SächsArchG - ArchG LSA - LArchG SH - ThürArchG - Anhang III: Europäisches Archiv- und Informationszugangsrecht: EG-Archivverordnung - EG-Transparenzverordnung - Anhang IV: Informationszugangsrecht: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes (IFG-ProfE) - Literatur- und Sachwortverzeichnis

Zum Buch

Archive bilden das "Gedächtnis des Staates". In der zunehmenden öffentlichen Kommunikation der Informationsgesellschaft gewinnen sie kontinuierlich an Bedeutung. Archive erfüllen Aufgaben der Informationsvorsorge und Informationsversorgung; sie sichern die Wahrnehmung von Bildungsaufgaben und gewährleisten die zeitgenössische historische Forschung. Archivgut stellt ein wichtiges Kulturgut dar. Angesichts seiner dokumentarischen und kulturstaatlichen Funktion kommt dem öffentlichen Archivwesen ein staatspolitischer Rang zu.

Das deutsche Archivrecht steht vor großen Herausforderungen. Die Archivgesetze des Bundes und der Länder erfüllen nicht die Anforderungen der Informationsgesellschaft. Sie sind lückenhaft und uneinheitlich. Zudem hat die Informationsfreiheitsgesetzgebung mittlerweile auch das Archivrecht erreicht. Dies erfordert eine Novellierung der Archivgesetze des Bundes und der Länder; eine grundlegende Modernisierung des deutschen Archivrechts ist dringlich geboten.

Friedrich Schoch, Michael Kloepfer und Hansjürgen Garstka legen mit diesem Professorenentwurf für ein Archivgesetz des Bundes (ArchG-ProfE) ein "Modellgesetz" für ein zeitgemäßes Archivrecht vor. Entwickelt wird ein Mustergesetzentwurf, der das Archivrecht der Informationszugangsfreiheit anpasst, das Bundesarchiv stärkt, privates Archivgut in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezieht, elektronische Unterlagen einer Regelung unterzieht, die Beweiskraft von Archivgut sicherstellt und einen Sonderstatus öffentlichen Archivguts prägt, der in die Schaffung öffentlichen Eigentums mündet. Der Entwurf entstand im Austausch mit der archivarischen Praxis.

Der ArchG-ProfE dient als Grundlage für die bevorstehende Diskussion zur Modernisierung des Archivrechts in Deutschland. Er ist Teil des Gesamtprojekts für ein Informationsgesetzbuch (IGB), das 2008 bei Duncker & Humblot erscheinen wird.

Siehe auch den Aufsatz:

Die Verwaltung 4/2006:
Abhandlungen und Aufsätze: Friedrich Schoch, Modernisierung des Archivrechts in Deutschland

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/05/10/benutzungsgebuhren_an_der_ub_konstanz~2243838

Dass externe Benutzer an der UB Konstanz 56 prohibitive Euro Jahresgebühr bezahlen müssen, war eine miese Retourkutsche der Studierenden, die sich für die Studiengebühren revanchierten. Steinhauer findet dafür die rechten Worte.

Ich bin gegen Studiengebühren. Ich bin aber auch dagegen, dass Studierende Bürgerinnen und Bürgern (einschl. finanziell Minderbemittelter) die Möglichkeit nehmen, kostenlos oder zu moderaten Tarifen (eine Ermäßigung ist nicht vorgesehen!) die mit ihren Steuergeldern angeschafften Buchbestände zu nutzen. Dass Wessenberg seine Bibliothek (Dauerleihgabe der Stadt Konstanz) einer Institution zur Verfügung stellen wollte, die Konstanzer Bürgerinnen und Bürger in dieser Weise abzockt, wird man ausschließen können.

Siehe auch:
http://infobib.de/blog/2007/05/11/konstanzer-studenten-ohne-soziales-gewissen/#more-453

 

twoday.net AGB

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