Archivrecht
Ein vom Land Sachsen-Anhalt "beschäftigter Lehrer hatte von einem Händler von Filmen für den Schulunterricht 36 DVDs zur Ansicht bestellt. Die Filme zu den Themen Wasser, Strom, Sinnesorgane usw. fanden offenbar Gefallen und so kopierte der Lehrer diese für den Bestand der Kreismedienstelle und schickte die originalen DVDs wieder zum Händler zurück. Das Landgericht Magdeburg entschied, dass für diese Urheberrechtsverletzungen des Lehrers (der in einem Strafverfahren deswegen bereits zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde) das Land haften muss."
http://www.markentiger.com/2014/05/sachsen-anhalt-schadensersatz-urheberrechtsverletzung/
http://www.markentiger.com/2014/05/sachsen-anhalt-schadensersatz-urheberrechtsverletzung/
KlausGraf - am Donnerstag, 15. Mai 2014, 16:28 - Rubrik: Archivrecht
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http://arbeitnehmeranwalt.blogspot.de/2014/05/gott-hat-kein-urheberrecht.html
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20U%2062/13
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20U%2062/13
KlausGraf - am Donnerstag, 15. Mai 2014, 16:26 - Rubrik: Archivrecht
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Sascha Lobo: "Wie sehr selbst Fachleute nicht begreifen, worum es bei der Datenauswertung wirklich geht, lässt sich an einer katastrophal missglückten Einschätzung der "Süddeutschen Zeitung" ablesen, wo ernsthaft geschrieben stand: "Google funktionierte bisher wie eine NSA für jedermann."
Ein solcher Satz im Kontext der Suchergebnisse ist für die gesamte Internetdiskussion so hilfreich wie ein Schrotschuss ins Knie für den Marathonlauf."
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/google-urteil-eugh-entscheidung-zu-suchmaschinen-a-969302.html
Nochmals RA Stadler
http://www.internet-law.de/2014/05/wer-gegen-netzsperren-ist-muss-auch-das-eugh-urteil-zu-loeschpflichten-von-google-ablehnen.html
Die meisten Pressestimmen sind leider zustimmend
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/pressestimmen-zum-google-urteil-des-europaeischen-gerichtshofs-a-969287.html
Ausnahme
"Times" (Großbritannien): "Keine gute Sache"
"Dieses Recht auf Vergessen ist keine gute Sache. Es ist selektiv. Personen, über die es lobende Verweise im Internet gibt, werden wohl kaum eine Entfernung dieser Links verlangen. Dieses Recht bedeutet letztendlich, anderen Menschen die Erinnerung zu verbieten. Webnutzern wird der Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen verweigert. Personen können dunkle Kapitel ihrer Vergangenheit einfach verschwinden lassen. Der Gerichtshof hat mit diesem Urteil unser wichtigstes Recht auf Meinungsfreiheit beschädigt."
1. Lese
http://archiv.twoday.net/stories/876866599/
Update:
http://www.zdnet.de/88193309/auch-eric-schmidt-kritisiert-urteil-des-eu-gerichtshofs/
Ein solcher Satz im Kontext der Suchergebnisse ist für die gesamte Internetdiskussion so hilfreich wie ein Schrotschuss ins Knie für den Marathonlauf."
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/google-urteil-eugh-entscheidung-zu-suchmaschinen-a-969302.html
Nochmals RA Stadler
http://www.internet-law.de/2014/05/wer-gegen-netzsperren-ist-muss-auch-das-eugh-urteil-zu-loeschpflichten-von-google-ablehnen.html
Die meisten Pressestimmen sind leider zustimmend
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/pressestimmen-zum-google-urteil-des-europaeischen-gerichtshofs-a-969287.html
Ausnahme
"Times" (Großbritannien): "Keine gute Sache"
"Dieses Recht auf Vergessen ist keine gute Sache. Es ist selektiv. Personen, über die es lobende Verweise im Internet gibt, werden wohl kaum eine Entfernung dieser Links verlangen. Dieses Recht bedeutet letztendlich, anderen Menschen die Erinnerung zu verbieten. Webnutzern wird der Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen verweigert. Personen können dunkle Kapitel ihrer Vergangenheit einfach verschwinden lassen. Der Gerichtshof hat mit diesem Urteil unser wichtigstes Recht auf Meinungsfreiheit beschädigt."
1. Lese
http://archiv.twoday.net/stories/876866599/
Update:
http://www.zdnet.de/88193309/auch-eric-schmidt-kritisiert-urteil-des-eu-gerichtshofs/
KlausGraf - am Mittwoch, 14. Mai 2014, 15:06 - Rubrik: Archivrecht
Vage Hinweise deuten darauf hin, dass bei einem meiner Gerichtsverfahren im Vorfeld eine einstweilige Verfügung gegen mich gescheitert ist - wovon ich aber nichts mitbekommen habe. Genauso ging es jetzt Fragdenstaat in der unter
http://archiv.twoday.net/stories/629754909/
gemeldeten Angelegenheit: Veröffentlichung eines angeblich urheberrechtlich geschützten behördlichen Vermerks. Fragdenstaat wurde weder vom LG Berlin noch vom Kammergericht angehört, als das Bundesinnenministerium eine einstweilige Verfügung zu erwirken versuchte und in beiden Instanzen unterlag, da ein Urheberrechtsschutz nicht bejaht werden konnte (genauso sah ich das ja auch).
Materialien
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Politik_Gesellschaft/Verwaltungsrecht/beschluss-kammergericht-berlin-frag-den-staat.pdf?__blob=publicationFile
http://archiv.twoday.net/stories/629754909/
gemeldeten Angelegenheit: Veröffentlichung eines angeblich urheberrechtlich geschützten behördlichen Vermerks. Fragdenstaat wurde weder vom LG Berlin noch vom Kammergericht angehört, als das Bundesinnenministerium eine einstweilige Verfügung zu erwirken versuchte und in beiden Instanzen unterlag, da ein Urheberrechtsschutz nicht bejaht werden konnte (genauso sah ich das ja auch).
Materialien
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Politik_Gesellschaft/Verwaltungsrecht/beschluss-kammergericht-berlin-frag-den-staat.pdf?__blob=publicationFile
KlausGraf - am Dienstag, 13. Mai 2014, 19:34 - Rubrik: Archivrecht
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=152065&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=252617
Der EuGH zwingt Google (entgegen dem vernünftigen Votum des Generalanwalts, dem der Gerichtshof sonst fast immer folgt), rechtmäßig von einer Tageszeitung veröffentlichte Meldungen über eine Zwangsversteigerung in Spanien 1998 aus der Suche nach dem Namen des Betroffenen zu entfernen - eine datenschutzrechtliche Fehlentscheidung von ungeheurer Tragweite.
Es geht eben nicht nur um sensible Daten, sondern um alle personenbezogenen Daten. Die Löschung auf Begehren des Betroffenen ist der Regelfall, das Beibehalten die begründungspflichtige Ausnahme (z.B. bei Politikern). Exzessive Privatheit erwürgt die digitale Informationsgesellschaft.
Auswirkungen auch auf das Archivwesen sind absehbar: Zunächst einmal (noch) nicht bei der Einstellung von Informationen, aber auf jeden Fall bei ihrer Sichtbarkeit. Wildgewordene Datenschützer (also fast alle) könnten auf die Idee kommen, jegliche archivische Metasuchmaschinen mit personenbezogenen Daten zu verbieten oder auch, dass Daten über eine lokale Volltextsuche zur Verfügung stehen. Sie könnten die Archive zwingen, Suchmaschinen durch robots.txt grundsätzlich den Zugriff auf Archivdatenbanken zu verweigern.
Dank der traditionellen Praxis des EuGH, Namen von Klägern unverständlicherweise NICHT zu anonymisieren, weiß übrigens dank des Streisand-Effekts nun die ganze Welt, dass Herr Gonzalez einmal eine Pfändung erlebt hat. Was ist denn da mit dem Datenschutz?
Siehe dazu auch
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/05/13/recht-auf-vergessen/
Zu den Implikationen:
"Mit anderen Worten: im Regelfall überwiegen die Grundrechte auf Datenschutz und auf Schutz des Privatlebens das vom EuGH etwas despektierlich so genannte "Interesse der Internetnutzer" an der Information. Diese Wortwahl ist bemerkenswert: denn immerhin hat der Generalanwalt ganz besonders auch die Bedeutung der nach Art 11 der Grundrechtecharta geschützten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit betont - und zwar sowohl das Recht (nicht bloß das "Interesse"!) der Internetnutzer, im Internet verfügbare Informationen zu suchen und zu empfangen ebenso wie Recht der Webseitenurheber, Inhalte ins Internet zu stellen. Im gesamten Urteil des EuGH kommt eine ausdrückliche Abwägung mit den nach Art 11 GRC geschützten Freiheiten nicht vor, lediglich implizit durch die Bezugnahme auf Ausnahmefälle ("besonders gelagerte Fälle"), in denen es um public figures geht. Das Urteil erweckt den Eindruck, als erkenne der Gericht ein - sehr deutsch wirkendes - Supergrundrecht auf Datenschutz und Schutz des Privatlebens an, dem lediglich diffuse Informationsinteressen von Internetnutzern gegenüberstehen. Das Ergebnis: Datenschutz geht dem Funktionieren des Internets, wie wir es bisher gewohnt sind (oder waren), jedenfalls vor. [...]
Zur Entfernung aus dem Online-Archiv enthält das Urteil keinen Hinweis, man muss aber wohl - jedenfalls nach der Rechtsprechung des EGMR (26.07.2013, Węgrzynowski und Smolczewski [...]) - davon ausgehen, dass diese "Neuschreibung der Geschichte" nicht erforderlich ist (EGMR: "the legitimate interest of the public in access to the public Internet archives of the press is protected under Article 10 of the Convention."). Das würde bedeuten, dass das Online-Archiv der Zeitung bestehen bleiben könnte, der Link darauf aber rechtswidrig wäre und zu entfernen ist - und dann wohl zB auch der Link auf die Veröffentlichung im Online-Archiv der Zeitung, den ich in meinem ersten Post zu diesem Fall eingefügt hatte (ich werde diesen Link jetzt sicherheitshalber vom Netz nehmen).
Aufgrund des Zugangs des EuGH, Datenschutz als Supergrundrecht zu sehen (siehe auch im Vorratsdaten-Urteil, in dem von der "besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens" die Rede ist), bin ich mir aber gar nicht mehr so sicher, dass der EuGH hier mit dem EGMR auf einer Linie liegt: denn auch für das Online-Archiv der Tageszeitung könnte man keine besonderen Gründe mehr erkennen, die ein Zugänglichbleiben der ursprünglichen Versteigerungsanzeige erfordern würden. Zudem kommt hier auch nicht die Ausnahme für journalistische Tätigkeit zum Tragen, da es sich um eine entgeltliche Anzeige handelte, nicht um einen journalistischen Text."
http://blog.lehofer.at/2014/05/eugh-google-muss-doch-vergessen-das.html
Man sieht an diesem Blawg, dass die Zensur-Schere schon funktioniert: Es wird - völlig überzogen - den Link zum Zeitungsarchiv entfernen, obwohl ich dafür nach den bisherigen Grundsätzen der Linkhaftung keinen Grund sehe.
Weitere kritische Kommentare zur Entscheidung:
http://www.internet-law.de/2014/05/die-haftung-von-google-und-das-recht-auf-vergessenwerden-im-internet.html
http://www.delegedata.de/2014/05/das-google-urteil-des-eugh-uebers-ziel-hinaus-geschossen/
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c-131-12-google-suchergebnisse-loeschen-recht-auf-vergessenwerden/
http://kanzlei-lachenmann.de/recht-auf-vergessen-bei-suchmaschinen-eugh-urteil-billigt-zensur-durch-datenschutzrecht/
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/05/13/recht-auf-vergessen/
http://www.telemedicus.info/article/2777-EuGH-Suchmaschinen-und-Datenschutz.html
http://eulawanalysis.blogspot.co.uk/2014/05/the-cjeus-google-spain-judgment-failing.html
http://lawjusticejournalism.org/2014/05/13/google-spain-ecj-has-straightjacketed-the-librarian/
Soweit juristische Stellungnahmen. Kritik kam auch von der Bitkom:
http://www.focus.de/finanzen/news/wirtschaftsticker/unternehmen-bitkom-kritsiert-eugh-urteil-zum-recht-auf-vergessen-im-netz_id_3840930.html
Und aus den Medien:
http://wdrblog.de/digitalistan/archives/2014/05/das_recht_auf_vergessen.html
Wenn ich Mitglied der Piratenpartei wäre, würde ich angesichts der folgenden unsäglichen Stellungnahme, die das Urteil begrüßt und populistisch einmal mehr von der Datenkrake Google salbadert, sofort austreten:
https://www.piratenpartei.de/2014/05/13/eugh-urteil-recht-auf-vergessen/
Zusammenfassung von Stellungnahmen:
http://www.golem.de/news/imho-ein-google-urteil-zum-vergessen-1405-106437.html
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/876866916/
Ein digitaler Radiergummi sieht anders aus.
Der EuGH zwingt Google (entgegen dem vernünftigen Votum des Generalanwalts, dem der Gerichtshof sonst fast immer folgt), rechtmäßig von einer Tageszeitung veröffentlichte Meldungen über eine Zwangsversteigerung in Spanien 1998 aus der Suche nach dem Namen des Betroffenen zu entfernen - eine datenschutzrechtliche Fehlentscheidung von ungeheurer Tragweite.
Es geht eben nicht nur um sensible Daten, sondern um alle personenbezogenen Daten. Die Löschung auf Begehren des Betroffenen ist der Regelfall, das Beibehalten die begründungspflichtige Ausnahme (z.B. bei Politikern). Exzessive Privatheit erwürgt die digitale Informationsgesellschaft.
Auswirkungen auch auf das Archivwesen sind absehbar: Zunächst einmal (noch) nicht bei der Einstellung von Informationen, aber auf jeden Fall bei ihrer Sichtbarkeit. Wildgewordene Datenschützer (also fast alle) könnten auf die Idee kommen, jegliche archivische Metasuchmaschinen mit personenbezogenen Daten zu verbieten oder auch, dass Daten über eine lokale Volltextsuche zur Verfügung stehen. Sie könnten die Archive zwingen, Suchmaschinen durch robots.txt grundsätzlich den Zugriff auf Archivdatenbanken zu verweigern.
Dank der traditionellen Praxis des EuGH, Namen von Klägern unverständlicherweise NICHT zu anonymisieren, weiß übrigens dank des Streisand-Effekts nun die ganze Welt, dass Herr Gonzalez einmal eine Pfändung erlebt hat. Was ist denn da mit dem Datenschutz?
Siehe dazu auch
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/05/13/recht-auf-vergessen/
Zu den Implikationen:
"Mit anderen Worten: im Regelfall überwiegen die Grundrechte auf Datenschutz und auf Schutz des Privatlebens das vom EuGH etwas despektierlich so genannte "Interesse der Internetnutzer" an der Information. Diese Wortwahl ist bemerkenswert: denn immerhin hat der Generalanwalt ganz besonders auch die Bedeutung der nach Art 11 der Grundrechtecharta geschützten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit betont - und zwar sowohl das Recht (nicht bloß das "Interesse"!) der Internetnutzer, im Internet verfügbare Informationen zu suchen und zu empfangen ebenso wie Recht der Webseitenurheber, Inhalte ins Internet zu stellen. Im gesamten Urteil des EuGH kommt eine ausdrückliche Abwägung mit den nach Art 11 GRC geschützten Freiheiten nicht vor, lediglich implizit durch die Bezugnahme auf Ausnahmefälle ("besonders gelagerte Fälle"), in denen es um public figures geht. Das Urteil erweckt den Eindruck, als erkenne der Gericht ein - sehr deutsch wirkendes - Supergrundrecht auf Datenschutz und Schutz des Privatlebens an, dem lediglich diffuse Informationsinteressen von Internetnutzern gegenüberstehen. Das Ergebnis: Datenschutz geht dem Funktionieren des Internets, wie wir es bisher gewohnt sind (oder waren), jedenfalls vor. [...]
Zur Entfernung aus dem Online-Archiv enthält das Urteil keinen Hinweis, man muss aber wohl - jedenfalls nach der Rechtsprechung des EGMR (26.07.2013, Węgrzynowski und Smolczewski [...]) - davon ausgehen, dass diese "Neuschreibung der Geschichte" nicht erforderlich ist (EGMR: "the legitimate interest of the public in access to the public Internet archives of the press is protected under Article 10 of the Convention."). Das würde bedeuten, dass das Online-Archiv der Zeitung bestehen bleiben könnte, der Link darauf aber rechtswidrig wäre und zu entfernen ist - und dann wohl zB auch der Link auf die Veröffentlichung im Online-Archiv der Zeitung, den ich in meinem ersten Post zu diesem Fall eingefügt hatte (ich werde diesen Link jetzt sicherheitshalber vom Netz nehmen).
Aufgrund des Zugangs des EuGH, Datenschutz als Supergrundrecht zu sehen (siehe auch im Vorratsdaten-Urteil, in dem von der "besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens" die Rede ist), bin ich mir aber gar nicht mehr so sicher, dass der EuGH hier mit dem EGMR auf einer Linie liegt: denn auch für das Online-Archiv der Tageszeitung könnte man keine besonderen Gründe mehr erkennen, die ein Zugänglichbleiben der ursprünglichen Versteigerungsanzeige erfordern würden. Zudem kommt hier auch nicht die Ausnahme für journalistische Tätigkeit zum Tragen, da es sich um eine entgeltliche Anzeige handelte, nicht um einen journalistischen Text."
http://blog.lehofer.at/2014/05/eugh-google-muss-doch-vergessen-das.html
Man sieht an diesem Blawg, dass die Zensur-Schere schon funktioniert: Es wird - völlig überzogen - den Link zum Zeitungsarchiv entfernen, obwohl ich dafür nach den bisherigen Grundsätzen der Linkhaftung keinen Grund sehe.
Weitere kritische Kommentare zur Entscheidung:
http://www.internet-law.de/2014/05/die-haftung-von-google-und-das-recht-auf-vergessenwerden-im-internet.html
http://www.delegedata.de/2014/05/das-google-urteil-des-eugh-uebers-ziel-hinaus-geschossen/
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c-131-12-google-suchergebnisse-loeschen-recht-auf-vergessenwerden/
http://kanzlei-lachenmann.de/recht-auf-vergessen-bei-suchmaschinen-eugh-urteil-billigt-zensur-durch-datenschutzrecht/
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/05/13/recht-auf-vergessen/
http://www.telemedicus.info/article/2777-EuGH-Suchmaschinen-und-Datenschutz.html
http://eulawanalysis.blogspot.co.uk/2014/05/the-cjeus-google-spain-judgment-failing.html
http://lawjusticejournalism.org/2014/05/13/google-spain-ecj-has-straightjacketed-the-librarian/
Soweit juristische Stellungnahmen. Kritik kam auch von der Bitkom:
http://www.focus.de/finanzen/news/wirtschaftsticker/unternehmen-bitkom-kritsiert-eugh-urteil-zum-recht-auf-vergessen-im-netz_id_3840930.html
Und aus den Medien:
http://wdrblog.de/digitalistan/archives/2014/05/das_recht_auf_vergessen.html
Wenn ich Mitglied der Piratenpartei wäre, würde ich angesichts der folgenden unsäglichen Stellungnahme, die das Urteil begrüßt und populistisch einmal mehr von der Datenkrake Google salbadert, sofort austreten:
https://www.piratenpartei.de/2014/05/13/eugh-urteil-recht-auf-vergessen/
Zusammenfassung von Stellungnahmen:
http://www.golem.de/news/imho-ein-google-urteil-zum-vergessen-1405-106437.html
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/876866916/

KlausGraf - am Dienstag, 13. Mai 2014, 18:32 - Rubrik: Archivrecht
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Sebastian Fitzner kündigt eine Blogserie an:
http://archidrawing.hypotheses.org/345
Auf die Beiträge in Archivalia wird dort aufmerksam gemacht.
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
Neben dem von der EU (Kommission, Europaparlament) befürworteten Grundsatz "Gemeinfreies muss auch nach der Digitalisierung gemeinfrei bleiben" erscheint mir der von Fitzner angesprochene Gesichtspunkt wichtig, dass Institutionen durch Gebührenverzicht oder Gebührenreduktion Qualifikationsarbeiten ermöglichen sollten, die unerforschte Bestände erschließen. Wer über den Zusammenprall von Atomkernen forscht bekommt die Möglichkeit, an milliardenteuren Institutionen zu arbeiten, während es als selbstverständlich angesehen wird, dass im geisteswissenschaftlichen Bereich Doktoranden hohe Kosten für Digitalisate oder früher Mikrofilme aus eigener Tasche tragen - zuzüglich zu den verabscheuungswürdigen Bildrechte-Gebühren, die auf die reinen Reproduktionskosten (die ja schon oft happig genug sind) aufgeschlagen werden. Wenn wir keine Schmalspur-Wissenschaft wollen, die bei Dissertationen nur auf ausgetretenen Pfaden wandelt (mit entsprechender Plagiatsgefahr), muss auf institutionellen Egoismus verzichtet und die Arbeit mit ungedruckten Quellen gefördert werden.
Update: In den dortigen Kommentaren wird genannt
http://dissertationreviews.org/archives/7619
http://archidrawing.hypotheses.org/345
Auf die Beiträge in Archivalia wird dort aufmerksam gemacht.
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
Neben dem von der EU (Kommission, Europaparlament) befürworteten Grundsatz "Gemeinfreies muss auch nach der Digitalisierung gemeinfrei bleiben" erscheint mir der von Fitzner angesprochene Gesichtspunkt wichtig, dass Institutionen durch Gebührenverzicht oder Gebührenreduktion Qualifikationsarbeiten ermöglichen sollten, die unerforschte Bestände erschließen. Wer über den Zusammenprall von Atomkernen forscht bekommt die Möglichkeit, an milliardenteuren Institutionen zu arbeiten, während es als selbstverständlich angesehen wird, dass im geisteswissenschaftlichen Bereich Doktoranden hohe Kosten für Digitalisate oder früher Mikrofilme aus eigener Tasche tragen - zuzüglich zu den verabscheuungswürdigen Bildrechte-Gebühren, die auf die reinen Reproduktionskosten (die ja schon oft happig genug sind) aufgeschlagen werden. Wenn wir keine Schmalspur-Wissenschaft wollen, die bei Dissertationen nur auf ausgetretenen Pfaden wandelt (mit entsprechender Plagiatsgefahr), muss auf institutionellen Egoismus verzichtet und die Arbeit mit ungedruckten Quellen gefördert werden.
Update: In den dortigen Kommentaren wird genannt
http://dissertationreviews.org/archives/7619
KlausGraf - am Mittwoch, 7. Mai 2014, 11:15 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Montag, 5. Mai 2014, 17:32 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Freitag, 2. Mai 2014, 01:53 - Rubrik: Archivrecht
LG Saarbrücken
Urteil vom 14.02.2014
13 S 4/14
JurPC Web-Dok. 74/2014, Abs. 1 - 42
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140074
" Die Erstellung einer virtuellen Todesanzeige ist datenschutzrechtlich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Danach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt. Das ist der Fall, wenn die Daten aus öffentlichen Todesanzeigen in Tageszeitungen entnommen werden.
Die virtuelle Todesanzeige verletzt die Menschenwürde und das postmortale Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person nicht. Die bloße Mitteilung von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte in Form einer Todesanzeige beeinträchtigt den Verstorbenen nicht in seinem Achtungsanspruch und Geltungswert. Vielmehr handelt es sich um wertneutrale Daten ohne wertenden Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen. Dass die Daten durch eine Veröffentlichung im Internet einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ggf. auch dauerhaft verfügbar gehalten werden, ändert an dieser Bewertung im Grundsatz nichts. Der Betroffene wird hierdurch nicht zu einer „quasi-öffentlichen“ Person stilisiert, die er zu Lebzeiten nicht war.
Einträge in virtuellen Kondolenzbüchern hingegen, die den Eindruck vermitteln, der Verstorbene habe eine außereheliche Beziehung unterhalten, stellen Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar mit der Folge, dass diese Einträge unverzüglich zu löschen sind, sobald die für das virtuelle Kondolenzbuch verantwortliche Person hiervon Kenntnis erlangt."
Auszug aus dem Urteil:
"Auch die Übermittlung der in der Todesanzeige enthaltenen Daten wäre nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Soweit diese Bestimmung die Datenübermittlung von weiteren Erfordernissen abhängig macht, insbesondere von der glaubhaften Darlegung eines berechtigten Interesses sowie einer Aufzeichnung und stichprobeweisen Überprüfung der Darlegung, bedarf dies einer verfassungskonformen – einschränkenden – Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO). Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten müssen an den Aufgaben und Zwecken gemessen werden, denen die Speicherung und Übermittlung dient (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 – VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505 f.). Eine wortgetreue Anwendung des § 29 Abs. 2 BDSG würde danach nicht nur zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO). Sie würde auch die Meinungsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 GG) berühren. Denn über die Verknüpfung mit der Kommentarfunktion dient die Todesanzeige zugleich als Ausgangspunkt für die Äußerung von Meinungen in Bezug auf den Verstorbenen. Einschränkungen der betroffenen Grundrechte sind nur rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO mwN.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze können die o.a. gesetzlichen Einschränkungen für die vorliegende, von dem historischen Gesetzgeber nicht vorhergesehene (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO) Datenübermittlung keinen Bestand haben. Denn die nie ganz auszuschließende, bloß abstrakte Möglichkeit, dass durch eine missbräuchliche Verwendung der Kondolenzfunktion Verletzungen der hier auf Seiten des Betroffenen allein einschlägigen Menschenwürde eintreten könnten, begründet für sich allein noch keine Verletzung der Menschenwürde, die solche Einschränkungen rechtfertigen könnte. "
Die zitierte BGH-Entscheidung betraf Spickmich.de
http://openjur.de/u/31109.html (Rz. 45 zur verfassungskonformen Auslegung von § 29 BDSG)
Das Saarbrücker Urteil hat unmittelbare Bedeutung für das Genealogen-Projekt:
http://www.familienanzeigen.org/

Urteil vom 14.02.2014
13 S 4/14
JurPC Web-Dok. 74/2014, Abs. 1 - 42
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140074
" Die Erstellung einer virtuellen Todesanzeige ist datenschutzrechtlich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Danach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt. Das ist der Fall, wenn die Daten aus öffentlichen Todesanzeigen in Tageszeitungen entnommen werden.
Die virtuelle Todesanzeige verletzt die Menschenwürde und das postmortale Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person nicht. Die bloße Mitteilung von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte in Form einer Todesanzeige beeinträchtigt den Verstorbenen nicht in seinem Achtungsanspruch und Geltungswert. Vielmehr handelt es sich um wertneutrale Daten ohne wertenden Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen. Dass die Daten durch eine Veröffentlichung im Internet einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ggf. auch dauerhaft verfügbar gehalten werden, ändert an dieser Bewertung im Grundsatz nichts. Der Betroffene wird hierdurch nicht zu einer „quasi-öffentlichen“ Person stilisiert, die er zu Lebzeiten nicht war.
Einträge in virtuellen Kondolenzbüchern hingegen, die den Eindruck vermitteln, der Verstorbene habe eine außereheliche Beziehung unterhalten, stellen Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar mit der Folge, dass diese Einträge unverzüglich zu löschen sind, sobald die für das virtuelle Kondolenzbuch verantwortliche Person hiervon Kenntnis erlangt."
Auszug aus dem Urteil:
"Auch die Übermittlung der in der Todesanzeige enthaltenen Daten wäre nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Soweit diese Bestimmung die Datenübermittlung von weiteren Erfordernissen abhängig macht, insbesondere von der glaubhaften Darlegung eines berechtigten Interesses sowie einer Aufzeichnung und stichprobeweisen Überprüfung der Darlegung, bedarf dies einer verfassungskonformen – einschränkenden – Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO). Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten müssen an den Aufgaben und Zwecken gemessen werden, denen die Speicherung und Übermittlung dient (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 – VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505 f.). Eine wortgetreue Anwendung des § 29 Abs. 2 BDSG würde danach nicht nur zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO). Sie würde auch die Meinungsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 GG) berühren. Denn über die Verknüpfung mit der Kommentarfunktion dient die Todesanzeige zugleich als Ausgangspunkt für die Äußerung von Meinungen in Bezug auf den Verstorbenen. Einschränkungen der betroffenen Grundrechte sind nur rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO mwN.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze können die o.a. gesetzlichen Einschränkungen für die vorliegende, von dem historischen Gesetzgeber nicht vorhergesehene (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO) Datenübermittlung keinen Bestand haben. Denn die nie ganz auszuschließende, bloß abstrakte Möglichkeit, dass durch eine missbräuchliche Verwendung der Kondolenzfunktion Verletzungen der hier auf Seiten des Betroffenen allein einschlägigen Menschenwürde eintreten könnten, begründet für sich allein noch keine Verletzung der Menschenwürde, die solche Einschränkungen rechtfertigen könnte. "
Die zitierte BGH-Entscheidung betraf Spickmich.de
http://openjur.de/u/31109.html (Rz. 45 zur verfassungskonformen Auslegung von § 29 BDSG)
Das Saarbrücker Urteil hat unmittelbare Bedeutung für das Genealogen-Projekt:
http://www.familienanzeigen.org/

KlausGraf - am Dienstag, 29. April 2014, 20:51 - Rubrik: Archivrecht
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Schon seit 2013 gibt es eine Einbetten-Funktion für Instagram, wie sie hier für Flickr rechtlich beurteilt wurde:
http://archiv.twoday.net/stories/714907881/
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2183
Berichte zur Einbettungsfunktion:
http://www.internetworld.de/social-media/facebook/einbetten-leicht-gemacht-288421.html
http://blog.instagram.com/post/55095847329/introducing-instagram-web-embeds (en)
Wer vom neuen Stream
http://instagram.com/rwthaachenuniversity#
etwas einbetten will, klickt auf die drei Punkte und kommt zu Embed. Illustrieren kann ich das hier nicht, da in Archivalia kein iframe zulässig ist.
In Archivalia_EN:
http://archivalia.tumblr.com/post/84242805780/via-foto-von-rwthaachenuniversity
Man stimmt
http://instagram.com/about/legal/terms/api/#
zu, die weniger eindeutig sind als bei Flickr.
"Comply with any requirements or restrictions imposed on usage of User Content by their respective owners. Remember, Instagram doesn't own User Content - Instagram users do. Although the Instagram APIs can be used to provide you with access to User Content, neither Instagram's provision of the Instagram APIs to you nor your use of the Instagram APIs override User Content owners' requirements and restrictions, which may include "all rights reserved" notices (attached to User Content by default when uploaded to Instagram), Creative Commons licenses or other terms and conditions that may be agreed upon between you and the owners. In ALL cases, you are solely responsible for making use of User Content in compliance with owners' requirements or restrictions."
Daraus scheint hervorzugehen, dass CC-Restriktionen wie NC zu beachten sind. Was die Standard-Klausel "all rights reserved" angeht, ist es selbstwidersprüchlich, eine Einbettungsmöglichkeit für die Masse der Bilder anzubieten, während "all rights reserved" signalisiert, dass man eben nicht auf einer anderen Website nachnutzen darf. Hier kann man aber auf die generelle Einwilligung setzen, falls keine spezifischen Restriktionen ersichtlich sind.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022218366/
http://archiv.twoday.net/stories/714907881/
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2183
Berichte zur Einbettungsfunktion:
http://www.internetworld.de/social-media/facebook/einbetten-leicht-gemacht-288421.html
http://blog.instagram.com/post/55095847329/introducing-instagram-web-embeds (en)
Wer vom neuen Stream
http://instagram.com/rwthaachenuniversity#
etwas einbetten will, klickt auf die drei Punkte und kommt zu Embed. Illustrieren kann ich das hier nicht, da in Archivalia kein iframe zulässig ist.
In Archivalia_EN:
http://archivalia.tumblr.com/post/84242805780/via-foto-von-rwthaachenuniversity
Man stimmt
http://instagram.com/about/legal/terms/api/#
zu, die weniger eindeutig sind als bei Flickr.
"Comply with any requirements or restrictions imposed on usage of User Content by their respective owners. Remember, Instagram doesn't own User Content - Instagram users do. Although the Instagram APIs can be used to provide you with access to User Content, neither Instagram's provision of the Instagram APIs to you nor your use of the Instagram APIs override User Content owners' requirements and restrictions, which may include "all rights reserved" notices (attached to User Content by default when uploaded to Instagram), Creative Commons licenses or other terms and conditions that may be agreed upon between you and the owners. In ALL cases, you are solely responsible for making use of User Content in compliance with owners' requirements or restrictions."
Daraus scheint hervorzugehen, dass CC-Restriktionen wie NC zu beachten sind. Was die Standard-Klausel "all rights reserved" angeht, ist es selbstwidersprüchlich, eine Einbettungsmöglichkeit für die Masse der Bilder anzubieten, während "all rights reserved" signalisiert, dass man eben nicht auf einer anderen Website nachnutzen darf. Hier kann man aber auf die generelle Einwilligung setzen, falls keine spezifischen Restriktionen ersichtlich sind.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022218366/
KlausGraf - am Dienstag, 29. April 2014, 20:27 - Rubrik: Archivrecht
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