Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Archivrecht

Die NPD hat Aufnahmen der mutigen Rede des jungen SPD-Kommunalpolitikers Patrick Dahlemann auf einer NPD-Veranstaltung in Torgelow auf YouTube aus urheberrechtlichen Gründen löschen lassen.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/youtube-npd-laesst-video-von-spd-mann-dahlemann-stoppen-a-943868.html

RA Solmecke, der von Dahlemann kontaktiert wurde und uns als vermeintlicher "Weißer Ritter" aus der Redtube-Affäre bekannt ist (an der er nicht zuletzt dank penetranter Promotion durch den Focus kräftig verdient haben dürfte), hat sich mindestens zweimal zum Fall geäußert.

http://www.wbs-law.de/urheberrecht/npd-laesst-youtube-video-von-spd-kommunalpolitiker-loeschen-49845/

Hier geht es darum, dass die Aufnahmen nicht von Dahlemann, sondern von der NPD veranlasst wurden. Angeblich sei § 12 UrhG die gesetzliche Norm. Diese Norm bezieht sich aber nach zutreffender Meinung nur auf das Erstveröffentlichungsrecht. Wie kam Dahlmann an das demnach unveröffentlichte Filmmaterial? Die Annahme liegt näher, dass er veröffentlichtes Material genutzt hat. Dann wäre § 12 UrhG aber nicht einschlägig.

Nachträglich finde ich in der FAZ: Die NPD hatte ihre Rede direkt am selben Abend hochgeladen

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/youtube-hit-patrick-dahlemann-wie-ich-vor-der-npd-eine-rede-gegen-rechts-hielt-12754564.html

Daraus ergibt sich: RA Solmeckes Hinweis auf § 12 UrhG ist Kappes.

Am Leistungsschutzrecht (Laufbilder!) des NPD-Kameramanns beisst die Maus keinen Faden ab. Aber im politischen Meinungskampf und bei einer die Öffentlichkeit wesentlich bewegenden Frage muss es mit Blick auf Art. 5 GG auch erlaubt sein, fremde Urheberrechte zu verletzen. Das ist nicht nur ein bloßes Postulat von mir, sondern lässt sich auch mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum schlüssig begründen. Ausgezeichnet finde ich die Ausführungen von RAin Wild im Schricker/Loewenheim § 97 UrhG Rz. 34ff. 2004 befand das OLG Stuttgart (Wild Rz. 39):

" Bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage muß ein Urheberrecht regelmäßig gegenüber der Meinungsfreiheit zurücktreten, solange die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre nicht betroffen ist. "
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=2325

Dass auch unveröffentlichte Werke gegen den Willen des Urhebers ausnahmsweise genutzt werden dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Gysi-Entscheidung

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html

deutlich gemacht.

In seiner zweiten Äußerung verkündet RA Solmecke absoluten Schwachsinn.

http://www.focus.de/politik/deutschland/rechtspolitiker-sperren-youtube-hit-spd-mann-die-npd-ist-einfach-ein-schlechter-verlierer_id_3550923.html

„Bei den Urheberrechten des Kameramanns – in diesem Fall also der NPD – geht es lediglich um das Lichtbild selbst. Wer hier also das Zitatrecht geltend machen will, muss in sich in seinen Kommentaren auf den handwerklichen Aspekt des Videos beziehen. Und eben nicht auf die gesagten Inhalte“, erklärt Solmecke. Er sieht kaum Chancen für Dahlemann, das Video auf seinem Youtube-Kanal wieder freischalten zu lassen.

Diese einschränkende Auslegung des Zitatrechts ist nicht mit Art. 5 GG zu vereinbaren (siehe dazu auch breit Wild aaO). Und sie entspricht auch nicht der herrschenden Kommentierung des UrhG. Ich verweise auf meine eigene Stellungnahme zum Thema

http://archiv.twoday.net/stories/8443682/

Achtung: Dieses Video ist nicht Dahlemanns Video, sondern ein Propagandavideo der NPD, in der Dahlemanns Rede nur den ersten Teil ausmacht.

Erst jetzt sehe ich den niederträchtigen Artikel von Willi Winkler, der sich in der SZ im September 2013 darüber empörte, dass das US-Project Gutenberg (das er fälschlich ein Partner-Projekt des kommerziellen deutschen Projekts Gutenberg nennt) Thomas Mann und andere noch in Europa urheberrechtlich geschützte Literatur einfach so zugänglich macht.

http://www.sueddeutsche.de/digital/project-gutenberg-und-die-buddenbrooks-verfall-des-urheberrechts-1.1771939

Beim Fischer-Verlag reagiert man ausweichend und dann empfindlich. "Downloads von Deutschland aus sind in solchen Fällen illegal", erklärt man dort, aber was hilft das schon? Illegal heißt noch lange nicht, dass es niemand tut. Niemand kann einen Franzosen, Kanadier oder Isländer daran hindern, im Internet zu fischen, bis er den Thomas Mann hat, den er nach deutschem Recht nicht bekommt.

Die juristische Aussage halte ich für falsch. Wie üblich vernebeln die Rechteinhaber die wahre Rechtslage (Stichwort "Raubkopie"), und mit Willi Winkler finden sie einen eilfertigen Speichellecker.

Zu § 44a, der das bloße Lesen am Bildschirm ohne bleibenden Download erlaubt, war hinreichend viel anlässlich der Streaming-Abmahnungen zu lesen. Nach meiner Ansicht ist auch das passive Nutzen von eindeutig illegalen Streaming-Portalen wie den Nachfolgern von kino.to weder strafbar noch illegal. Zu wenig beachtet wird, dass unbedarfte Nutzer keineswegs auf Anhieb erkennen können, dass die Inhalte illegal sind ("offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage", § 53 UrhG). Nachdem etwa Sendungen der Krimi-Reihe Tatort auf YouTube ohne weiteres über Monate oder länger geduldet werden und solche Tatorte auch in den illegalen Streaming-Portalen vorhanden sind, erscheint es bedenklich, von Gelegenheitsnutzern, die sich etwa nur Tatorte ansehen, zu erwarten, dass sie den Gesamtinhalt des Portals sichten. Ganze Spielfilme sind auch bei legalen Portalen kostenlos erhältlich.

Bei einer Vorlage, die im Ausland aufgrund abweichender Urheberrechtsfristen legal ins Netz gestellt wurde, kann die offensichtliche Rechtswidrigkeit definitiv nicht bejaht werden.

Eine Privatkopie von Thomas Manns Buddenbrocks (Erstausgabe 1901) ist also nach § 53 UrhG erlaubt. In den USA ist alles vor 1923 erschienene Public Domain (die Ausnahme für ausländische Bücher ab 1909 und den 9th Circuit Court of Appeals, also Alaska usw., hat eher theoretischen Charakter

http://copyright.cornell.edu/resources/publicdomain.cfm#Footnote_12 ). Die Erstausgabe von 1901 darf rechtmäßig in den USA ins Internet gestellt werden und kann daher auch in Deutschland nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Die Erstausgabe ist natürlich vergriffen und daher zieht auch das Verbot ganze Bücher zu kopieren in § 53 Abs. 4 UrhG selbst dann nicht, wenn man sie auf Ebooks anwenden wollte.

Für den "eigenen Gebrauch" (§ 53 Abs. 2 UrhG) gilt die Einschränkung der offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage aus Absatz 1 nicht!

Da es sich bei der Erstausgabe um ein mindestens zwei Jahre vergriffenes Werk handelt (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b) darf also auch ein kommerzielles Unternehmen sich die Buddenbrocks legal herunterladen, sofern es nur einen Ausdruck erstellt oder die Kopie ausschließlich analog nutzt (aaO Satz 2).

Selbst wenn man die Argumentation mit der Erstausgabe abweisen würde unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass es natürlich aktuelle Ausgaben der Buddenbrocks gibt, wäre aus der in Abs. 2 von § 53 UrhG gewährten Möglichkeit, kleine Teile zu kopieren (auszudrucken oder analog zu nutzen), die Erlaubnis des Werkgenusses zum Zweck der Auswahl der zu vervielfältigenden Seiten anhand einer nicht-dauerhaften Kopie abzuleiten. Stünde also nur ein Gesamt-PDF zur Lektüre zur Verfügung, so dürfte dieses zeitweilig heruntergeladen werden, da es sonst gar nicht möglich wäre, die Schranke zu nutzen.

Für wissenschaftliche Zwecke darf aber nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, sofern der Zweck die Kopie gebietet, ohne die genannten Einschränkungen kopiert und auch digital genutzt werden. Ein Wissenschaftler, der die Erstausgabe der Buddenbrocks benötigt, darf also nach deutschem Recht ganz legal - entgegen dem Geschreibsel von Winkler in der SZ und der Stellungnahme des Verlags - die Ausgabe von einem US-Server herunterladen und dauerhaft abspeichern.


http://www.heise.de/tp/blogs/6/155694

"Inzwischen pfeifen die Spatzen von den Dächern immer lauter, dass die Rechte für die Vögel-Filme gar nicht bei der Abmahnerin „The Archive AG“ liegen sollen. Die Archivare haben ihren Schweizer Briefkasten kürzlich verlegt und als neuen Chef-Archivar einen vertrauenserweckenden Herrn mit Staatsangehörigkeit von Benin eingesetzt. Die geographische Nähe zu Nigeria und den dort ansässigen „Nigerian Scamern“ ist sicher nur zufällig. Ob aber der vom Kabinett Merkel II im sogenannten „Anti-Abzock-Gesetz“ geschaffene Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Abmahnung in § 97a Abs. 4 UrhG zielführend ist, wenn 50.000 Abmahnopfer einen Briefkasten pfänden, darf bezweifelt werden.

Gutachter Dr. Frank Schorr könnte jetzt allerdings ganz andere Probleme bekommen. So bekennt er in dem Gutachten ja den Download dreier Werke, bei denen unklar ist, ob deren Rechteinhaber dem Patentanwalt den "Download" gestattet haben. Der Nachweis einer Zuordnung zur Adresse dürfte sich in dem Fall erübrigen. "

Es ist natürlich ein Unding, die Verantwortlichen der Abmahnfirma "The Archive AG" als Archivare zu bezeichnen und damit unsere Zunft zu schmähen.

Zum letzten Absatz: vgl. meine Urheberrechtsfibel S. 95
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf

Teil der nichtendenwollenden Streaming-Soap:

http://archiv.twoday.net/search?q=streaming

http://jusatpublicum.wordpress.com/2014/01/17/posse-und-glosse-um-schloss-possenhofen-und-menschliche-bedurfnisse/

http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Possenhofen

"Das Altarbild und eine steinerne Engelsfigur aus dem 19. Jahrhundert, die ebenfalls in der Schlosskapelle gestanden haben soll, sind ein Geschenk der Familien Bagusat an die Gemeinde Pöcking. Bürgermeister Schnitzler und Kulturreferent Luppart zeigten sich gestern erleichtert, begeistert und dankten den Stiftern. Alexander Bagusat erläuterte, beim Verkauf des Schlosses 1982 an einen Finanzinvestor habe sein Großvater das Bild aus der Kapelle genommen, da damals noch unklar war, was mit dem Besitz geschieht. Die geplante Wiederaufhängung des Gemäldes in der Kapelle und die Verknüpfung mit dem Kaiserin-Elisabeth-Museum habe die Familie davon überzeugt, dass das Bild wieder zurückgeführt werden müsse.

Die Schlosskapelle gehört der Eigentümergemeinschaft. Wie berichtet, will die Gemeinde die Kapelle der Öffentlichkeit zugänglich machen. Grundlage ist ein Dauernutzungsrecht, das sich Pöcking als Grunddienstbarkeit bei der Umbaugenehmigung gesichert hatte. Eine Öffnung des nahezu leeren Kapellenraumes erschien bislang wenig sinnvoll."
http://www.merkur-online.de/lokales/regionen/altargemaelde-kehrt-zurueck-214098.html

Und dagegen wird nun geklagt, da ein "erhöhter Besucherandrang" befürchtet wird.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022370774/

Schlosskapellen-Foto: I. Giel, Public Domain


http://abmahnung-medienrecht.de/2014/01/das-gutachten-zur-software-gladii-1-1-3-liegt-nun-im-wortlaut-vor/#more-2348

PDF:
http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2014/01/Gutachten_zur_Software_GLADII_1_1_3.pdf

Die Wundersoftware hat die IP-Adressen der abgemahnten Nutzer von Redtube ermittelt, siehe

http://archiv.twoday.net/search?q=streaming

Kommentare:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/01/17/redtube-gutachten-veroeffentlicht/

Update:

"CHIP Online meint:
Das Redtube-Abmahnkonstrukt fällt langsam aber sicher völlig in sich zusammen. Im Extremfall, also wenn alle zuvor angestellten Vermutungen stimmen sollten, hat eine Schweizer Firma von einer nicht existenten deutschen Firma nicht existente Rechte erworben, die anschließend mit illegaler Gewinnerzielungsabsicht zum Versand von Abmahnungen eingesetzt wurden. Die dafür benötigten IP-Adressen wurden von einer nicht existenten Software auf illegalem Wege ermittelt und als klar wurde, dass die Abmahnwelle nicht ohne Widerstand über die Bühne gehen wurde, sind die Hintermänner untergetaucht."
http://www.chip.de/news/Redtube-IP-Adressen-wohl-illegal-ermittelt-_UPDATE__66630483.html



http://www.stefan-niggemeier.de/blog/super-symbolfoto-100/

Bild: © wikipedia.org ist natürlich eine Urheberrechtsverletzung Falschbehauptung, da der Rechteinhaber nicht die Wikipedia, sondern der Autor oder die Autorin (hier: Daphne Zaras) des Bildes ist. Siehe

http://archiv.twoday.net/stories/581437101/

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Dszpics1.jpg ist in den USA Public Domain und kann auch in Europa problemlos genutzt werden, da nicht bekannt ist, dass US-Bundesbehörden Nutzungen im Ausland verfolgen. Könnte Frau Zaras in Deutschland klagen? Keine Ahnung. Das Abkommen Deutschlands mit den USA von 1892, das eine uneingeschränkte Inländerbehandlung von US-Urhebern vorsieht, geht dem Schutzfristenvergleich der EU-Schutzdauerrichtlinie wohl vor.

Wenn das Project EUCLID für ein bloßes Zeitschrifteninhaltsverzeichnis 20 Dollar verlangt? Oder nur Wucher?

http://archivalia.tumblr.com/post/73479314376/project-euclid-has-been-redesigned-but-i-would-it


Wir erinnern uns: The Archive war die (angebliche) Rechtsinhaberin der Pornos, deren Streaming von U+C abgemahnt wurde - wir berichteten ausführlichst:

http://archiv.twoday.net/search?q=streaming

Nun machen sich die Hintermänner aus dem Staub:

http://www.chip.de/news/Redtube-Die-Abmahn-Bosse-tauchen-ab_66608709.html

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/neuer-chef-von-abmahn-firma-the-archive-ag-kommt-aus-benin-a-943804.html

http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article123904660/Hintermaenner-im-Fall-Redtube-machen-sich-davon.html

Gute Recherchen von Heise-Forist SammyFox:

http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Re-Die-Spur-des-Geldes-und-die-Konsequenzen/forum-272802/msg-24646251/read/

Und Frau RA Neubauer veröffentlichte eine Abmahnung, bei der die angebliche Nutzung einen Tag vor der zweiten Unterschrift unter die Rechteübertragung lag:

http://conlegi.de/der-beweis-abmahnung-zu-einem-zeitpunkt-ohne-rechteinhaberschaft-seitens-the-archive/


Der Tagungsbericht des Gedenkortes T4 zieht folgendes Fazit: " .... Für die Archivare und Juristen (mit einer Ausnahme) galten axiomatisch die schutzwürdigen Belange Dritter, für die Historiker und Angehörigen die Würde der Opfer, die gebiete, dass man die Namen nenne. So kam man nicht zusammen.
Als Kompromiss wurde schließlich genannt, dass man ein Gedenkbuch mit voller Namensnennung machen könne, wenn man es nur in einem Exemplar an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort auslege. Die Arbeitsgruppe wollte sich damit nicht abfinden und weiterarbeiten, auch wenn sie sich damit möglicherweise in der Illegalität befänden.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass wohl noch selten ein derart intensives Zusammenprallen zweier Zugänge zu dem Thema beobachtet werden konnte. Mittlerweile jahrzehntelang eingeübte Praxen der Erinnerung und des Gedenkens trafen auf eine stahlbetonharte Wand aus Paragraphen und Vorschriften. Es bleibt zu hoffen, dass eine Lösung gefunden werden kann. ..."

Das Bundesarchiv zieht ebenfalls ein Fazit: ".... Während die Archivarinnen und Archivare auf die auch im Bayerischen Archivgesetz festgehaltenen schutzwürdigen Belange der Angehörigen verwiesen, forderte die Mehrzahl der übrigen Tagungsteilnehmerinnen und -teilnehmer eine Publikation der Namen. Als Kompromiss wurde vorgeschlagen, in einer noch zu errichtenden Gedenkstätte ein einzelnes Gedenkbuch unter Aufsicht der Öffentlichkeit zu präsentieren. Falls Angehörige eine Anonymisierung der Namen ihrer Verwandten verlangen, könnte dies in dem Buch durchgeführt werden.
Bei der abschließenden Podiumsdiskussion von Vertretern der Politik aus dem Raum der bayerischen Landeshauptstadt und Frau Dr. h.c. Charlotte Knobloch als Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern konnte ebenfalls keine Einigung gefunden werden, wie eine Veröffentlichung der Namen der "Euthanasie"-Opfer aus München erfolgen kann ...."

Vor zwei Jahren erhielt ich folgende archivrechtliche Würdigung zur Gesetzeslage in NRW: "".... Aber auch nach Ablauf der Schutzfristen ist über die Generalklausel des § 6 Abs. 2 Nr. 3 ArchivG NRW die Nutzung "ganz oder für Teile des Archivguts zu versagen, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt würden." Wenn bei den Verstorbenen etwa Erbkrankheiten festgestellt wurden, würde bei einer Verwendung von Klarnamen durch weitere Recherchen eine Brücke zu lebenden Angehörigen geschlagen werden können, die sich in ihren schutzwürdigen Belangen durchaus beeinträchtigt fühlen könnten. In solchen Fällen bedürften Sie in jedem Fall der Erwilligung einschlägiger Angehöriger. Wenn keine Erbkrankheiten vorliegen, könnte freilich wegen des langen zeitlichen Abstandes ein rechtserhebliches persönliches Interesse der Angehörigen an der Wahrung der Anonymität der Toten schon zu verneinen sein. ...."
Ratlosstehen nun die Praktiker vor Ort - einerseits das berichtigte Forschungs- und Erinnerungsinteresse, andererseits eine Gesetzeslage die die schützt, die (scheinbar) gar nicht geschützt werden wollen....
Müsste man da nicht die Gesetzeslage ändern?


 

twoday.net AGB

xml version of this page

xml version of this topic

powered by Antville powered by Helma