Archivrecht
http://histbav.hypotheses.org/568
"Vor der Benützung im Archiv muss geprüft werden, ob ein Werk bereits veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) – z.B. in einer Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – oder erschienen (§ 6 Abs. 2 UrhG) ist – in einem Buch der Öffentlichkeit angeboten. Ist dies der Fall, ist eine Vorlage im Lesesaal möglich. Liegt eine ungeklärte Rechtslage vor, d.h. das Werk ist weder veröffentlicht noch erschienen, kann eine Vorlage verweigert oder unter Einschränkung, in Form eines Zitier- und Kopierverbots, gewährt werden. "
Es sind wesentlich mehr Archivalien als Sprachwerke geschützt als die Archivare annehmen. Dass die bloße Vorlage von unveröffentlichtem, urheberrechtlich geschützten Werken im Archiv unzulässig sein kann ist eine vor allem von Heydenreuter propagierte restriktive Unsinns-Doktrin, zu der ich mich hier schon wiederholt ablehnend geäußert habe.
Zusammenfassend meine Zusammenstellung "Sondersammlungen und Urheberrecht"
http://archiv.twoday.net/stories/41788826/
Angesichts von Art,. 5 GG sind Auflagen bei der Archivnutzung rechtswidrig, die ein Zitierverbot vorsehen. Das ist nicht die Aufgabe des Archivs, hier eine Grundrechtsabwägung vorzunehmen. Denn ausnahmsweise können auch unveröffentlichte Dokumente gegen den Willen des Urhebers veröffentlicht werden, wie das Bundesverfassungsgericht im Fall Gysi entschieden hat:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html
"Als eine weitere Kategorie stellte Frau Dr. Wolf die „gemeinfreien Fotografien“ nach § 2 Abs. 2 UrhG und § 129 UrhG vor. Alle Fotos oder Lichtbilder, die nach dem 31. Dezember 1940 veröffentlicht worden sind und bei denen gleichzeitig der Urheber auch nach diesem Datum verstorben ist, gelten als geschützt, die Frist läuft hier am 1. Januar 2016 ab. Paradoxerweise gilt der Schutz für Lichtbildwerke von 70 Jahren für Werke in den Jahren 2012 – 2015 eigentlich nicht mehr, jedoch schützt der oben genannte Passus diese Werke immer noch. " Hier hat der Berichterstatter offenkundig etwas missverstanden. Ausführliche Erörterung zu den Lichtbildern, die Dokumente der Zeitgeschichte sind:
http://archiv.twoday.net/stories/5231950/
"Vor der Benützung im Archiv muss geprüft werden, ob ein Werk bereits veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) – z.B. in einer Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – oder erschienen (§ 6 Abs. 2 UrhG) ist – in einem Buch der Öffentlichkeit angeboten. Ist dies der Fall, ist eine Vorlage im Lesesaal möglich. Liegt eine ungeklärte Rechtslage vor, d.h. das Werk ist weder veröffentlicht noch erschienen, kann eine Vorlage verweigert oder unter Einschränkung, in Form eines Zitier- und Kopierverbots, gewährt werden. "
Es sind wesentlich mehr Archivalien als Sprachwerke geschützt als die Archivare annehmen. Dass die bloße Vorlage von unveröffentlichtem, urheberrechtlich geschützten Werken im Archiv unzulässig sein kann ist eine vor allem von Heydenreuter propagierte restriktive Unsinns-Doktrin, zu der ich mich hier schon wiederholt ablehnend geäußert habe.
Zusammenfassend meine Zusammenstellung "Sondersammlungen und Urheberrecht"
http://archiv.twoday.net/stories/41788826/
Angesichts von Art,. 5 GG sind Auflagen bei der Archivnutzung rechtswidrig, die ein Zitierverbot vorsehen. Das ist nicht die Aufgabe des Archivs, hier eine Grundrechtsabwägung vorzunehmen. Denn ausnahmsweise können auch unveröffentlichte Dokumente gegen den Willen des Urhebers veröffentlicht werden, wie das Bundesverfassungsgericht im Fall Gysi entschieden hat:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html
"Als eine weitere Kategorie stellte Frau Dr. Wolf die „gemeinfreien Fotografien“ nach § 2 Abs. 2 UrhG und § 129 UrhG vor. Alle Fotos oder Lichtbilder, die nach dem 31. Dezember 1940 veröffentlicht worden sind und bei denen gleichzeitig der Urheber auch nach diesem Datum verstorben ist, gelten als geschützt, die Frist läuft hier am 1. Januar 2016 ab. Paradoxerweise gilt der Schutz für Lichtbildwerke von 70 Jahren für Werke in den Jahren 2012 – 2015 eigentlich nicht mehr, jedoch schützt der oben genannte Passus diese Werke immer noch. " Hier hat der Berichterstatter offenkundig etwas missverstanden. Ausführliche Erörterung zu den Lichtbildern, die Dokumente der Zeitgeschichte sind:
http://archiv.twoday.net/stories/5231950/
KlausGraf - am Mittwoch, 6. November 2013, 19:14 - Rubrik: Archivrecht
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Ein Bericht von Raffael Parzefall auf dem Gemeinschaftsblog "Geschichte Bayerns":
http://histbav.hypotheses.org/568
http://histbav.hypotheses.org/568
MariaRottler - am Mittwoch, 6. November 2013, 19:06 - Rubrik: Archivrecht
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Ein bedenkliches Freiburger Urteil bespricht:
http://www.rechtzweinull.de/archives/1192-gefaehrliche-mitarbeiterwerbung-bei-xing-facebook-co-lg-freiburg-verurteil-unternehmen-wegen-facebook-post-des-mitarbeiters.html
Urteilstext:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2013&Sort=12290&nr=17380&pos=0&anz=670
http://www.rechtzweinull.de/archives/1192-gefaehrliche-mitarbeiterwerbung-bei-xing-facebook-co-lg-freiburg-verurteil-unternehmen-wegen-facebook-post-des-mitarbeiters.html
Urteilstext:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2013&Sort=12290&nr=17380&pos=0&anz=670
KlausGraf - am Dienstag, 5. November 2013, 21:30 - Rubrik: Archivrecht
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Ich habe das im Redaktionsblog von de.hypotheses.org begründet:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/1769
Unter CC-BY stehen in de.hypotheses.org außer dem Redaktionsblog z.B. auch das Bloghaus
http://bloghaus.hypotheses.org/
oder
http://dhdhi.hypotheses.org/
http://rkb.hypotheses.org/
CC-BY-SA
http://dragonfly.hypotheses.org/
http://redaktionsblog.hypotheses.org/1769
Unter CC-BY stehen in de.hypotheses.org außer dem Redaktionsblog z.B. auch das Bloghaus
http://bloghaus.hypotheses.org/
oder
http://dhdhi.hypotheses.org/
http://rkb.hypotheses.org/
CC-BY-SA
http://dragonfly.hypotheses.org/
KlausGraf - am Dienstag, 5. November 2013, 19:57 - Rubrik: Archivrecht
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"Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegenüber Google Street View, wenn noch überhaupt keine Lichtbildaufnahmen angefertigt wurden und der Betroffene gegen die Verwendung der Daten Widerspruch eingelegt hat."
Landgericht Detmold, Urteil vom 12. Oktober 2013, Az.: 12 O 153/10
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/12-10-2013-lg-detmold-12-o-153-10.html
Zur Streetview-Hysterie:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview
Landgericht Detmold, Urteil vom 12. Oktober 2013, Az.: 12 O 153/10
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/12-10-2013-lg-detmold-12-o-153-10.html
Zur Streetview-Hysterie:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview
KlausGraf - am Montag, 4. November 2013, 17:55 - Rubrik: Archivrecht
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http://archiv.twoday.net/stories/11552973/#534899300
Das Urteil verdient Zustimmung. Verhält sich ein sogenannter "Schatzgräber" vorbildich, darf ihm das eigentumsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.
Das Urteil verdient Zustimmung. Verhält sich ein sogenannter "Schatzgräber" vorbildich, darf ihm das eigentumsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.
KlausGraf - am Samstag, 2. November 2013, 21:31 - Rubrik: Archivrecht
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Fordert Mela Eckenfels
http://autorenblog.de/2013/11/02/jetzt-aktiv-werden-vg-wort-die-schranken-weisen/
http://autorenblog.de/2013/11/02/jetzt-aktiv-werden-vg-wort-die-schranken-weisen/
KlausGraf - am Samstag, 2. November 2013, 00:28 - Rubrik: Archivrecht
https://www.facebook.com/groups/1426956144186780/
Ausgehend von
http://catholiccultures.hypotheses.org/1773
Vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/528986348/
Florian Sepp behauptet:
"Die entsprechenden Vorschriften der deutschen Bischofskonferenz sehen vor, dass für die Benutzung von Beständen ein Antrag gestellt werden muss. Das lässt sich nicht mit einer freie Bereitstellung im Internet vereinbaren. Die Kirchenarchivare diskutieren eine Änderung dieser Regelung bereits, aber bis das Verfahren bei der Bischofskonferenz durch ist, wird es dauern. - Eine Ausnahme ist hier Passau mit Dr. Herbert Wurster; ich denke, der ignoriert diese Regelung einfach. - Knackpunkt an der Sache sind die Kirchenbücher (Matrikeln), deren Benutzung gebührenpflichtig ist. Die Bistumsarchive befürchten bei der Online-Bereitstellung der Kirchenbücher wohl nicht zu Unrecht Einnahmeverluste und schwindende Besucherzahlen. Denn ca. 75 % oder mehr der Benutzer der Diözesanarchive kommen wegen der Kirchenbücher, der wissenschaftliche Nutzer ist ja eher die Ausnahme."
Das ist natürlich purer Unsinn, was die angeblichen Rechtshürden angeht. In unzähligen Archivbenutzungsordnungen steht, dass für die Benutzung ein Antrag gestellt werden muss. Die Öffentlichkeitsarbeit von Archiven ist davon juristisch unabhängig, wird allenfalls durch Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte) beeinträchtigt, sonst dürfte es gar keine digitalen Sammlungen von Archiven geben.
https://de.wikisource.org/wiki/Digitale_Sammlungen_von_Archiven#Passau.2C_Archiv_des_Bistums
Natürlich veröffentlichen katholische deutsche Kirchenarchive in großem Umfang Abbildungen von Archivgut in Druckpublikationen (aus denen auch problemlos und bei Flachware auch legal gescannt werden darf) oder erteilen entsprechende Erlaubnisse, was ebenfalls
nicht möglich wäre, wenn man diese absurde Interpretation zugrundelegt.
Ausgehend von
http://catholiccultures.hypotheses.org/1773
Vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/528986348/
Florian Sepp behauptet:
"Die entsprechenden Vorschriften der deutschen Bischofskonferenz sehen vor, dass für die Benutzung von Beständen ein Antrag gestellt werden muss. Das lässt sich nicht mit einer freie Bereitstellung im Internet vereinbaren. Die Kirchenarchivare diskutieren eine Änderung dieser Regelung bereits, aber bis das Verfahren bei der Bischofskonferenz durch ist, wird es dauern. - Eine Ausnahme ist hier Passau mit Dr. Herbert Wurster; ich denke, der ignoriert diese Regelung einfach. - Knackpunkt an der Sache sind die Kirchenbücher (Matrikeln), deren Benutzung gebührenpflichtig ist. Die Bistumsarchive befürchten bei der Online-Bereitstellung der Kirchenbücher wohl nicht zu Unrecht Einnahmeverluste und schwindende Besucherzahlen. Denn ca. 75 % oder mehr der Benutzer der Diözesanarchive kommen wegen der Kirchenbücher, der wissenschaftliche Nutzer ist ja eher die Ausnahme."
Das ist natürlich purer Unsinn, was die angeblichen Rechtshürden angeht. In unzähligen Archivbenutzungsordnungen steht, dass für die Benutzung ein Antrag gestellt werden muss. Die Öffentlichkeitsarbeit von Archiven ist davon juristisch unabhängig, wird allenfalls durch Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte) beeinträchtigt, sonst dürfte es gar keine digitalen Sammlungen von Archiven geben.
https://de.wikisource.org/wiki/Digitale_Sammlungen_von_Archiven#Passau.2C_Archiv_des_Bistums
Natürlich veröffentlichen katholische deutsche Kirchenarchive in großem Umfang Abbildungen von Archivgut in Druckpublikationen (aus denen auch problemlos und bei Flachware auch legal gescannt werden darf) oder erteilen entsprechende Erlaubnisse, was ebenfalls
nicht möglich wäre, wenn man diese absurde Interpretation zugrundelegt.
KlausGraf - am Freitag, 1. November 2013, 19:13 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.fr-online.de/panorama/-doktor-der-unsterblichkeit--zauberkuenstler-muss-vor-gericht-,1472782,24785174.html
Ein Zauberkünstler hat aktuell juristische Probleme, weil er einen “akademischen” Titel verwendet hat: “Doktor der Unsterblichkeit”.
http://www.kanzleikompa.de/2013/10/29/dr-h-c-of-immortality/
Unglaublich!
Ein Zauberkünstler hat aktuell juristische Probleme, weil er einen “akademischen” Titel verwendet hat: “Doktor der Unsterblichkeit”.
http://www.kanzleikompa.de/2013/10/29/dr-h-c-of-immortality/
Unglaublich!
KlausGraf - am Freitag, 1. November 2013, 01:32 - Rubrik: Archivrecht
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"Der BGH hat mit erst jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 23. März 2013 zur Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG entschieden (Az.: I ZR 9/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Geklagt hatte ein Buchverlag, der vier Bücher mit Bildern des Fotografen Helmut Newton herausgegeben hatte. "
http://www.urheberrecht.org/news/5064/
Wenn es beispielsweise das Bundesverfassungsgericht schafft, die Urteilsbegründungen zum Entscheidungstermin vorzulegen - wieso nicht der BGH?
http://www.urheberrecht.org/news/5064/
Wenn es beispielsweise das Bundesverfassungsgericht schafft, die Urteilsbegründungen zum Entscheidungstermin vorzulegen - wieso nicht der BGH?
KlausGraf - am Donnerstag, 31. Oktober 2013, 22:43 - Rubrik: Archivrecht