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Archivrecht

http://www.internet-law.de/2013/10/darf-die-nsa-in-deutschland-die-telekommunikation-ueberwachen.html

"Der Historiker Josef Foschepoth – dessen Forschung mit Sicherheit verdienstvoll ist – behauptet regelmäßig, die NSA würde deutsche Bürger und deutsche Politiker auch nach deutschem Recht ganz legal abhören."

Stadler sieht das als Jurist anders:

"Die Thesen Foschepoths kann man deshalb mit Fug und Recht als abwegig bezeichnen."

Mäßig kompetenter Artikel von Oliver Waespi 2013:

http://www.arbido.ch/userdocs/arbidoprint/arbido_1_2013.pdf

http://pb21.de/2013/09/pb020-die-verbreitetsten-missverstaendnisse-zu-freien-lizenzen/

Auch in vermeintlich klaren Kontexten wie in einer Schule oder in einem Museum kann die NC-Auflage zu Schwierigkeiten führen. Klimpel bilanziert: „Man muss davon ausgehen, dass 90% aller Lizensierungen nach dem NC-Modul unter falschen Voraussetzungen passieren.“ Die NC-Einschränkung treffe dabei häufig die Falschen. „Ich plädiere dafür, sich sehr genau zu überlegen, welche Einschränkungen man gibt.“ Häufig gebe es gar keine Rechtfertigung für Einschränkungen, mit denen „man eine Menge von Nutzungen einschränkt, die man vielleicht gerade gewollt hat. Sie schrecken genau die Leute ab, von denen sie eine Verbreitung wollen. Und diejenigen, deren Nutzung einem nicht behagt, lassen sich nicht davon abschrecken.“

Beitrag zur OAWeek2013

Einbau von VG Wort Zählpixeln auf Webseiten verletzt Datenschutzrecht, meint der Berliner Datenschutzbeauftragte.

http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?aktion=jour_pm&r=547568


Alvar Freude hat sich amtlich anerkannte Jugendschutzfilter näher angeschaut:

http://ak-zensur.de/2013/10/griff-ins-klo.html

"Ich frage mich allerdings, wie die getestet wurden, denn das Verhalten der Programme ist eine einzige Katastophe: nicht nur, dass sie wie zu erwarten tausende offensichtlich jugendgefährdende Webseiten durchlassen. Sie blockieren auch tausende harmlose Webseiten.

So hält der Filter der Telekom test.de, netzpolitik.org, heise.de, chefkoch.de, blogspot.com und vieles mehr für so jugendgefährdend, dass man das 15-Jährigen nicht zumuten kann. Alles mit HTTPS (Verschlüsselung) wird standardmäßig gleich geblockt – in Zeiten von NSA-Überwachung eine interessante Vorstellung."

http://www.tagesspiegel.de/kultur/leistungsschutzrecht-wer-zitieren-will-soll-zahlen/8922246.html

"Bereits jetzt sind die Verlage auf Anraten des Börsenvereins panisch dabei, sämtliche deutschen Pressezitate von ihren Websites zu löschen. Die entsprechenden Daten im „Verzeichnis lieferbarer Bücher“ (www.vlb.de) sind schon bereinigt. Die Marketingabteilungen stellen sich darauf ein, Anzeigen künftig ohne Kritikerzitate zu gestalten – Anzeigen, nach denen sich eben die Zeitungen sehnen, die den Verlagen zuvor keinen Millimeter entgegengekommen sind."

Hätte ich jetzt auch nicht gedacht, dass der Leiter der bpk-Bildagentur (Preußischer Kulturbesitz) von Copyfraud explizit abrät:

http://www.aibm.info/wp-content/uploads/2013/10/Hanns_Peter_Frentz_Nutzungsrechte_bei_Musikdigitalisaten.pdf

"Wenn Sie ein Star sind oder ein solcher zu werden gedenken, halten Sie sich an folgende Spielregeln: Widerstehen Sie der Versuchung, Pleiten, Pech und Pannen in Ihrem Leben im Rahmen von Exklusiv-Interviews und Fernsehreportagen zu thematisieren! Denn dann geben Sie der Presse de facto einen Freibrief, immer und immer wieder eine neue bebilderte Geschichte über Ihr Sex-Drugs-&-Rock’n’Roll-Leben zu erzählen. Verzichten Sie aber auch darauf, den Mutter-Theresa-Aspekt in ihrer Persönlichkeit zu sehr in der Öffentlichkeit herauszukehren! Denn dann hat die Presse gegebenenfalls ein leichtes Spiel, Ihr Mutter-Theresa-Image mit zwielichten Bildern in Frage zu stellen, wenn Sie sich einmal so richtig daneben benehmen. Und halten Sie um Himmels Willen Ihre Kinder von den Medien fern! Denn je mehr Sie Ihr Kind der Öffentlichkeit preis geben, umso mehr muss auch dieses sich gegebenenfalls Eingriffe in seine Privatsphäre gefallen lassen. Sofern Sie sich an diese Spielregeln halten, haben Sie gute Chancen, dass Sie und Ihre Familie unbehelligt von unerwünschter Wort- und Bildberichterstattung Ihr Privatleben als (kommender) Star genießen können."

http://www.lhr-law.de/magazin/paparazzi-fotos-beim-verlassen-von-entzugsklinik-landgericht-koln-urteilt-uber-unterlassungsanspruche-von-alkoholkranker-schauspielerin-und-ihrer-familie

http://libreas.eu/ausgabe23/inhalt.htm

Herausgegriffen seien:

Tim Hasler, Wolfgang Peters-Kottig Vorschrift oder Thunfisch? – Zur Langzeitverfügbarkeit von Forschungsdaten

Armin Talke Verwaiste und vergriffene Werke: Kommt das 20. Jahrhundert endlich in die Digitale Bibliothek?

Millionenfach verstoßen Blogger täglich gegen das Urheberrecht, indem sie ohne Zustimmung der Rechteinhaber fremde Fotos nutzen. Grund genug, sich ein wenig mit den Rechtsfragen zu befassen.

Grundsätzlich ist es illegal, fremde Fotos ohne Zustimmung des Urhebers zu nutzen. Es gibt allerdings Ausnahmen: Wenn das Foto hinreichend alt ist oder gemeinfreie Flachware zeigt oder wenn es im Rahmen des Zitatrechts verwendet wird.

Zunächst zu den Ausnahmen.

Zur Nutzung alter Bilder habe ich mich schon im Rahmen meiner Artikelreihe Blog&Recht geäußert. Fotos zweidimensionaler gemeinfreier Vorlagen ("Flachware") lassen kein urheberrechtliches Schutzrecht entstehen. Davon gehen auch die Wikipedia und Wikimedia Commons aus. Manchmal ist es aber aus Gründen der Opportunität sinnvoll, Copyfraud von Institutionen zu akzeptieren, z.B. wenn man als Mitarbeiter einer Ausstellung es vermeiden will, Leihgeber zu verprellen.

Fotos, die älter als 100 Jahre sind, betrachtet die deutschsprachige Wikipedia aus pragmatischen Gründen als urheberrechtlich nicht geschützt. Das Risiko erhöht sich aber auch nicht wesentlich, wenn man sich an einer 90-Jahres-Frist orientiert. Die allermeisten Fotografien, die in einem Blog oder Wissenschaftsartikel brauchbar sind, wird man als Lichtbildwerke ansehen müssen, deren Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen reicht. Die Frage der Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, ist zu kompliziert, um sie hier zu behandeln. Aber man kann den kürzeren Schutz einfacher Lichtbilder anwenden, wenn es um dokumentarische Fotos von Objekten geht, die zweidimensionalen Vorlagen nahe stehen: von Reliefs oder Münzen. Eine 1950 publizierte Münzaufnahme ist sicher kein Lichtbildwerk, sondern nur ein einfaches Lichtbild, dessen Schutz 50 Jahre nach Veröffentlichung abgelaufen ist (§ 72 UrhG). Auch wenn die Vorschrift über anonyme Werke (§ 64 UrhG) erhebliche Tücken hat (dazu die Wikipedia), kann man bei namentlich nicht gekennzeichneten Fotos, die vor mehr als 70 Jahren veröffentlicht wurden, ohne nennenswertes Risiko davon ausgehen, dass sie nicht mehr geschützt sind.

Geschützte Werke dürfen ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers genutzt werden, wenn eine sogenannte Schranke des Urheberrechts es erlaubt. Neben dem Zitatrecht könnte man auch an die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)  denken, aber die entsprechenden Medien müssen gelöscht werden, wenn die Aktualität nicht mehr gegeben ist. Der Bundesgerichtshof meinte in einer verfehlten Entscheidung: "Die Bestimmung des § 50 UrhG gestattet allein die Berichterstattung, nicht dagegen die Archivierung der Berichte." Nicht nur Wissenschaftsblogger, die an dauerhaften Inhalten interessiert sein müssen, können damit nichts anfangen, da eine entsprechende Löschroutine vorgesehen werden muss, die das Foto spätestens nach einem halben oder einem Jahr (pragmatische, nicht gesetzliche Fristen) löscht.


Bildzitate sind zulässig. Die früheren starren Schubladen des in § 51 UrhG geregelten Zitatrechts wurden gelockert, sodass nun auch ganze Fotos auch außerhalb eines wissenschaftlichen Kontextes nach dem Gesetzeswortlaut zitiert werden können. Nicht alles, was wissenschaftlich vertretbar ist, lassen Juristen als Zitat durchgehen: "Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen" (BGH im Jahr 2011) . Das bedeutet: Es muss mit dem zitierten Foto gearbeitet werden, es darf keine bloße Illustration sein. Eine marginale Erwähnung wird in der Regel nicht ausreichend sein, um es als Beleg für Ausführungen des Textes zu akzeptieren. Wer einen ausführlichen Blogbeitrag über Picassos Guernica schreibt, darf es auch abbilden, ohne für die Nutzung an die VG Bild-Kunst zu zahlen. Man darf es aber nicht übertreiben. Als Alice Schwarzer 1993 nicht weniger als 19 Bilder des Fotografen Helmut Newton zitierte, um diesem Sexismus nachzuweisen, ging das dem Landgericht München zu weit (Beispiel aus meiner Urheberrechtsfibel - PDF). Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.

Wichtig beim Zitatrecht ist: Die Quellenangabe darf nicht fehlen!

Wer in einem wissenschaftspolitischen Blogbeitrag zur Causa Schavan unbedingt ein Foto von Frau Schavan abbilden möchte, sollte sich lieber am freien Bilderpool von Wikimedia Commons bedienen als auf das Zitatrecht zu vertrauen. Denn das Personenbildnis erläutert oder belegt den Inhalt ja nicht. Wie man Bilder unter freien Lizenzen korrekt nutzt, habe ich in einem eigenen Beitrag erläutert. Dagegen rate ich von sogenannten lizenzfreien Bildern eher ab.

Cat content?Wer ganz sicher gehen will, sollte gar keine fremden Bilder nutzen. Nur dann ist die Wahrscheinlichkeit gleich null, sich eine bildrechtliche Abmahnung einzufangen. Und auch bei selbstgemachten Bildern kann es mit dem Dargestellten Probleme geben. Es wäre allerdings verfehlt, die Beliebtheit von Cat-Content in Blogs darauf zurückzuführen, dass Bilder der eigenen Katze urheberrechtlich völlig unproblematisch sind ...

Das Risiko, erwischt zu werden, hängt natürlich vom einzelnen Bild ab. Wer ein weit verbreitetes Agenturbild oder ein Bild aus Marions berüchtigtem Kochbuch (wie Konstantin Wecker) nutzt, kann ziemlich sicher mit einer Abmahnung rechnen, während ein korrekt mit Quellenangabe versehenes Bild aus einem anderen Blog womöglich toleriert (oder sogar wertgeschätzt) wird. Ich persönlich halte kostenpflichtige Abmahnungen an nicht-kommerzielle Blogger durch Blogger für unanständig. Ich selbst habe private Homepage-Betreiber nie abgemahnt, wenn sie eines meiner Bilder nicht lizenzgerecht genutzt haben.

Shit happens. Man kann auch bei vergleichsweise vorsichtiger Praxis abgemahnt werden, selbst wenn das sehr unwahrscheinlich sein sollte.  Immerhin habe ich ja einmal Graf's Law aufgestellt:  Alles was abgemahnt werden kann, wird einmal abgemahnt werden. Natürlich kann man auch auf fälschlich mit CC-Lizenz versehene Angebote hereinfallen, auch wenn es extrem unwahrscheinlich ist, dass man damit größeren Ärger bekommt. Wenn jemand auf Flickr fremde Fotos rechtswidrig mit einer CC-BY-Lizenz versieht und diese nach Wikimedia Commons transferiert werden, ohne dass die mit "Flickrwashing" vertrauten Admins dort Verdacht schöpfen, kann er nur auf einen gnädigen Richter hoffen, denn ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten existiert im Urheberrecht nicht. Obwohl es völlig vernünftig ist, auf die in der Regel sehr sorgfältige Rechteklärung von Wikimedia Commons zu vertrauen, besteht eine winzige Wahrscheinlichkeit, dass man trotzdem kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Hippe Angebote (Bilderschleudern) wie Pinterest oder Tumblr sind natürlich eine einzige Einladung zur Urheberrechtsverletzung, wobei diese Websites als US-Websites und ihre US-Nutzer sich auf die Haftungserleichterung ("sicherer Hafen") des DMCA berufen können. Seit gut zwei Jahren blogge ich auf Tumblr, ohne dass es irgendwie Probleme gab. Viele meiner Bilder sind unproblematisch: gemeinfreie Flachware wie Handschriftenabbildungen, eigene Bilder und Bilder unter freier Lizenz. Bei alten US-Bildern rechne ich nicht wirklich mit Problemen, während Bilder deutscher Urheber, bei denen nicht klar ist, ob sie sich rechtmäßig auf Tumblr befinden, grundsätzlich ein höheres Risiko bedeuten. Die Fotografen-Lobby kann noch so sehr mit Schaum vor dem Mund gegen das massenhafte Teilen geschützter Bilder im Internet eifern: Ich bezweifle, dass sie die Flut eindämmen kann. Und es wäre keineswegs der Untergang des Abendlandes, wenn der europäische Gesetzgeber Seiten wie Pinterest oder Tumblr durch eine Opt-out-Lösung und eine Haftungserleichterung analog zum DCMA entgegenkommen würde.

Nicht jeder wird meine Devise unterschreiben: Vorsicht ja, Ängstlichkeit nein. Tja, shit happens.

Parallelveröffentlichung:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/1706

Update:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2183

***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515/
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661/
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/
Blog&Recht 7: Hafte ich für Links?
http://archiv.twoday.net/stories/453148108/

 

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