Archivrecht
In meiner Urheberrechtsfibel kann man nachlesen, dass mir die Bayerische Staatsbibliothek seinerzeit den Staatsanwalt auf den Hals hetzte, weil ich ihr Copyfraud vorwarf.
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf S. 279f.
Am 10. Dezember 2011 schrieb ich hier:
"Anlässlich des Kommentars
http://archiv.twoday.net/stories/38838536/#55776540
habe ich mal wieder einen Blick auf die Europeana und die dortigen Rechteangaben geworfen. Ich glaub es kaum: Die BSB München, die mich mit einer Strafanzeige überzog, weil ich sie des Copyfraud beschuldigte (was ich immer noch tue), hat ihre Digitalisate als "Public Domain" gekennzeichnet!
Nicht etwa als Public Domain "Public Domain Mark"
http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/
Sondern als CC0
http://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/
Leider wirft die Europeana das bei dem Copyright-Filter auf der linken Seite durcheinander, obwohl zwei getrennte Schubladen bestehen.
In der lokalen Münchner Präsentation sieht das natürlich anders aus. Da gilt immer noch der allgemeine Rechtevorbehalt:
http://mdz.bib-bvb.de/copyright.htm
Bei den Bavarica (Google-Digitalisate) heißt es:
"Die Dateien werden Ihnen nur für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke zur Verfügung gestellt."
Und wer ein PDF möchte, muss bescheinigen:
"Ich versichere, die heruntergeladene Datei ausschliesslich für private oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden."
Private oder wissenschaftliche Zwecke ist im übrigen keineswegs deckungsgleich mit persönliche, nichtkommerzielle Zwecke. Kommerzielle Auftragsforschung darf das PDF, aber nicht "die Dateien" nutzen. Eine berufliche nichtkommerzielle Nutzung (z.B. für den Schulunterricht) ist beim PDF nicht möglich, wohl aber bei den Dateien, wenn man "persönlich" sehr weitgehend auslegt.
Widersprüchliche Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Anbieters. Niemand muss sich an den altbekannten Copyfraud der BSB halten. "
Inzwischen sind anscheinend wieder alle BSB-Digitalisate in der Europeana wieder mit "Unknown Copyright" oder "Rights reserved - Free Access" ausgezeichnet.
Für Nachnutzer der BSB-Digitalisate ist die Lizenzänderung praktisch nicht relevant, da die erstellten Digitalisate keinen Urheberrechtsschutz nach § 72 UrhG genießen, es also wurscht ist, was die BSB dranschreibt:
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Aber selbstverständlich darf man eine CC0-Lizenz nicht zurücknehmen (während man sich bei der "Public Domain Mark" durchaus irren kann):
"Affirmer hereby overtly, fully, permanently, irrevocably and unconditionally waives, abandons, and surrenders all of Affirmer's Copyright and Related Rights and associated claims and causes of action, whether now known or unknown (including existing as well as future claims and causes of action), in the Work (i) in all territories worldwide, (ii) for the maximum duration provided by applicable law or treaty (including future time extensions), (iii) in any current or future medium and for any number of copies, and (iv) for any purpose whatsoever, including without limitation commercial, advertising or promotional purposes (the "Waiver")."
Das ist der "Legal Code" von CC0
http://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/legalcode
Wer als Behörde im Rahmen eines europäischen Projekts eine CC-Lizenz verwendet, von dem darf rechtlich erwartet werden, dass er sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren ist. Während bei der Public-Domain-Mark ein Irrtum möglich ist, ist bei der gewählten Lizenz CC0 ein Widerruf durch den Legal Code ausgeschlossen ("irrevocably").
Wenn der tatsächliche Rechteinhaber z.B. auf Flickr seine Lizenzbedingungen ändert, hat das abgesehen vom genannten Beweisproblem, keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der bisherigen Lizenz. Er kann nicht gegen Nutzer vorgehen, die sich an die bisherige Lizenz halten. Jeder Rechteinhaber, der ein Medium unter einer freien Lizenz freigegeben hat, kann dieses Medium auch unfrei, also kostenpflichtig oder unter anderen freien Lizenz anbieten (Mehrfachlizenzierung). Soweit er aber ausschliessliche Rechte einräumt, muss er seinen Vertragspartner aber über nach wie vor gültige unwiderrufliche freie Lizenzen (einfaches Nutzungsrecht für die Allgemeinheit) unterrichten, da er sonst eine Täuschung begeht.
Erfolgen Lizenzrücknahmen im großen Stil und wird mit Abmahnungen gegen Nutzer vorgegangen, die die Bilder im vertrauen auf die frühere Lizenz nutzen ("Abmahnfalle"), so könnte womöglich der strafrechtliche Tatbestand des Betrugs gegeben sein.
CC-Lizenzen sind keine Spielerei, sondern rechtsverbindliche Vertragsangebote, deren Gültigkeit nach deutschem Recht auch von den Gerichten festgestellt wurde. Wenn viele tausende in der Europeana eingestellte Medien ihre CC0-Lizenz verlieren, obwohl die Europeana einen solchen Entzug nicht zulassen dürfte, dann ist das nichts anderes als Falschspiel.
Es ist eine eigenartige Vorstellung, dass die BSB München alle CC0-getaggten Inhalte aus der Europeana herausgeworfen hat, da bereits 2011 viele tausende Medien der BSB in der Europeana waren. Bis vor wenigen Wochen gab es die CC0-Inhalte der BSB in der Europeana.
1. Noch im April 2013 hat ein Blogbeitrag der Europeana zum Thema Shakespeare ein Titelblatt eines BSB-Digitalisats abgebildet und CC0 als Lizenz angegeben:
http://blog.europeana.eu/2013/04/the-book-and-the-bard/
Die Links zum Digitalisat führen inzwischen ins Leere, die Ausgabe finde ich nicht mehr in der Europeana als Münchner Digitalisat.
2. Der gleiche Fall liegt vor bei dem Europeana-Pinterest:
http://pinterest.com/pin/176484879118738893/
Als Quelle wird ein nicht mehr in der Europeana existierendes Digitalisat der BSB mit Rechtehinweis "Public Domain" angegeben.
3. Die Suche nach
"cc0" "bayerische staatsbibliothek" site:europeana.eu
http://goo.gl/nIarp7
liefert beim Anklicken der Links anscheinend nur noch Fehlermeldungen. Das bedeutet auch, dass alle Links "Cite in Wikipedia" nicht mehr funktionieren. Im Google-Cache kann man sich die Medien noch ansehen.
Das Ganze ist absolut rätselhaft:
(i) Nach meiner Erinnerung waren alle BSB-Digitalisate CC0
(ii) Auf dem Screenshot zu Cgm 61 (nicht mehr in der Europeana) vom Juli 2013 wird die Anzahl der Medien der BSB mit über 650.000 angegeben. Derzeit sind es über 700.000. Das spricht nicht für das Verschwinden riesiger Mengen.
Denkbar ist, dass der Austausch der Medien nicht durch Umlizenzierung erfolgte, sondern dass kleinere Teile des Bestands herausgenommen und mit dem Rechtehinweis "Unknown Copyright" unter neuer Anschrift neu eingestellt wurden. Was jetzt fehlt, aber früher vorhanden war, wäre noch nicht ausgetauscht worden.
Beispielsweise wird keine deutsche Handschrift aus der Signaturengruppe Cgm [mit der Suche nach Cgm] mehr in der Europeana als Digitalisat gefunden: http://goo.gl/VBYMfC
Halten wir fest: Die BSB hat seit 2011 Digitalisate in der Europeana unter CC0 (Public Domain Dedication) angeboten, was derzeit nicht mehr der Fall ist. Eine legale Rücknahme dieser Lizenz ist nicht möglich. Zugleich wurden nachweislich früher unter CC0 lizenzierte Medien durch die BSB aus der Europeana entfernt, was dem Ziel eines umfassenden Nachweises digitalisierter Kulturgüter ins Gesicht schlägt.
Die BSB ist einer der größten Medienlieferanten der Europeana. Wenn die Europeana ihr dieses Falschspiel durchgehen lässt, dann ist das Bekenntnis zur "Europeana Public Domain Charter" nichts als ein Lippenbekenntnis.
Update: Stellungnahme der BSB im Wortlaut aus INETBIB in den Kommentaren unten. Meine Erwiderung:
http://archiv.twoday.net/stories/453147958/

http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf S. 279f.
Am 10. Dezember 2011 schrieb ich hier:
"Anlässlich des Kommentars
http://archiv.twoday.net/stories/38838536/#55776540
habe ich mal wieder einen Blick auf die Europeana und die dortigen Rechteangaben geworfen. Ich glaub es kaum: Die BSB München, die mich mit einer Strafanzeige überzog, weil ich sie des Copyfraud beschuldigte (was ich immer noch tue), hat ihre Digitalisate als "Public Domain" gekennzeichnet!
Nicht etwa als Public Domain "Public Domain Mark"
http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/
Sondern als CC0
http://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/
Leider wirft die Europeana das bei dem Copyright-Filter auf der linken Seite durcheinander, obwohl zwei getrennte Schubladen bestehen.
In der lokalen Münchner Präsentation sieht das natürlich anders aus. Da gilt immer noch der allgemeine Rechtevorbehalt:
http://mdz.bib-bvb.de/copyright.htm
Bei den Bavarica (Google-Digitalisate) heißt es:
"Die Dateien werden Ihnen nur für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke zur Verfügung gestellt."
Und wer ein PDF möchte, muss bescheinigen:
"Ich versichere, die heruntergeladene Datei ausschliesslich für private oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden."
Private oder wissenschaftliche Zwecke ist im übrigen keineswegs deckungsgleich mit persönliche, nichtkommerzielle Zwecke. Kommerzielle Auftragsforschung darf das PDF, aber nicht "die Dateien" nutzen. Eine berufliche nichtkommerzielle Nutzung (z.B. für den Schulunterricht) ist beim PDF nicht möglich, wohl aber bei den Dateien, wenn man "persönlich" sehr weitgehend auslegt.
Widersprüchliche Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Anbieters. Niemand muss sich an den altbekannten Copyfraud der BSB halten. "
Inzwischen sind anscheinend wieder alle BSB-Digitalisate in der Europeana wieder mit "Unknown Copyright" oder "Rights reserved - Free Access" ausgezeichnet.
Für Nachnutzer der BSB-Digitalisate ist die Lizenzänderung praktisch nicht relevant, da die erstellten Digitalisate keinen Urheberrechtsschutz nach § 72 UrhG genießen, es also wurscht ist, was die BSB dranschreibt:
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Aber selbstverständlich darf man eine CC0-Lizenz nicht zurücknehmen (während man sich bei der "Public Domain Mark" durchaus irren kann):
"Affirmer hereby overtly, fully, permanently, irrevocably and unconditionally waives, abandons, and surrenders all of Affirmer's Copyright and Related Rights and associated claims and causes of action, whether now known or unknown (including existing as well as future claims and causes of action), in the Work (i) in all territories worldwide, (ii) for the maximum duration provided by applicable law or treaty (including future time extensions), (iii) in any current or future medium and for any number of copies, and (iv) for any purpose whatsoever, including without limitation commercial, advertising or promotional purposes (the "Waiver")."
Das ist der "Legal Code" von CC0
http://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/legalcode
Wer als Behörde im Rahmen eines europäischen Projekts eine CC-Lizenz verwendet, von dem darf rechtlich erwartet werden, dass er sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren ist. Während bei der Public-Domain-Mark ein Irrtum möglich ist, ist bei der gewählten Lizenz CC0 ein Widerruf durch den Legal Code ausgeschlossen ("irrevocably").
Wenn der tatsächliche Rechteinhaber z.B. auf Flickr seine Lizenzbedingungen ändert, hat das abgesehen vom genannten Beweisproblem, keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der bisherigen Lizenz. Er kann nicht gegen Nutzer vorgehen, die sich an die bisherige Lizenz halten. Jeder Rechteinhaber, der ein Medium unter einer freien Lizenz freigegeben hat, kann dieses Medium auch unfrei, also kostenpflichtig oder unter anderen freien Lizenz anbieten (Mehrfachlizenzierung). Soweit er aber ausschliessliche Rechte einräumt, muss er seinen Vertragspartner aber über nach wie vor gültige unwiderrufliche freie Lizenzen (einfaches Nutzungsrecht für die Allgemeinheit) unterrichten, da er sonst eine Täuschung begeht.
Erfolgen Lizenzrücknahmen im großen Stil und wird mit Abmahnungen gegen Nutzer vorgegangen, die die Bilder im vertrauen auf die frühere Lizenz nutzen ("Abmahnfalle"), so könnte womöglich der strafrechtliche Tatbestand des Betrugs gegeben sein.
CC-Lizenzen sind keine Spielerei, sondern rechtsverbindliche Vertragsangebote, deren Gültigkeit nach deutschem Recht auch von den Gerichten festgestellt wurde. Wenn viele tausende in der Europeana eingestellte Medien ihre CC0-Lizenz verlieren, obwohl die Europeana einen solchen Entzug nicht zulassen dürfte, dann ist das nichts anderes als Falschspiel.
Es ist eine eigenartige Vorstellung, dass die BSB München alle CC0-getaggten Inhalte aus der Europeana herausgeworfen hat, da bereits 2011 viele tausende Medien der BSB in der Europeana waren. Bis vor wenigen Wochen gab es die CC0-Inhalte der BSB in der Europeana.
1. Noch im April 2013 hat ein Blogbeitrag der Europeana zum Thema Shakespeare ein Titelblatt eines BSB-Digitalisats abgebildet und CC0 als Lizenz angegeben:
http://blog.europeana.eu/2013/04/the-book-and-the-bard/
Die Links zum Digitalisat führen inzwischen ins Leere, die Ausgabe finde ich nicht mehr in der Europeana als Münchner Digitalisat.
2. Der gleiche Fall liegt vor bei dem Europeana-Pinterest:
http://pinterest.com/pin/176484879118738893/
Als Quelle wird ein nicht mehr in der Europeana existierendes Digitalisat der BSB mit Rechtehinweis "Public Domain" angegeben.
3. Die Suche nach
"cc0" "bayerische staatsbibliothek" site:europeana.eu
http://goo.gl/nIarp7
liefert beim Anklicken der Links anscheinend nur noch Fehlermeldungen. Das bedeutet auch, dass alle Links "Cite in Wikipedia" nicht mehr funktionieren. Im Google-Cache kann man sich die Medien noch ansehen.
Das Ganze ist absolut rätselhaft:
(i) Nach meiner Erinnerung waren alle BSB-Digitalisate CC0
(ii) Auf dem Screenshot zu Cgm 61 (nicht mehr in der Europeana) vom Juli 2013 wird die Anzahl der Medien der BSB mit über 650.000 angegeben. Derzeit sind es über 700.000. Das spricht nicht für das Verschwinden riesiger Mengen.
Denkbar ist, dass der Austausch der Medien nicht durch Umlizenzierung erfolgte, sondern dass kleinere Teile des Bestands herausgenommen und mit dem Rechtehinweis "Unknown Copyright" unter neuer Anschrift neu eingestellt wurden. Was jetzt fehlt, aber früher vorhanden war, wäre noch nicht ausgetauscht worden.
Beispielsweise wird keine deutsche Handschrift aus der Signaturengruppe Cgm [mit der Suche nach Cgm] mehr in der Europeana als Digitalisat gefunden: http://goo.gl/VBYMfC
Halten wir fest: Die BSB hat seit 2011 Digitalisate in der Europeana unter CC0 (Public Domain Dedication) angeboten, was derzeit nicht mehr der Fall ist. Eine legale Rücknahme dieser Lizenz ist nicht möglich. Zugleich wurden nachweislich früher unter CC0 lizenzierte Medien durch die BSB aus der Europeana entfernt, was dem Ziel eines umfassenden Nachweises digitalisierter Kulturgüter ins Gesicht schlägt.
Die BSB ist einer der größten Medienlieferanten der Europeana. Wenn die Europeana ihr dieses Falschspiel durchgehen lässt, dann ist das Bekenntnis zur "Europeana Public Domain Charter" nichts als ein Lippenbekenntnis.
Update: Stellungnahme der BSB im Wortlaut aus INETBIB in den Kommentaren unten. Meine Erwiderung:
http://archiv.twoday.net/stories/453147958/

KlausGraf - am Samstag, 24. August 2013, 18:54 - Rubrik: Archivrecht
"Mit Urteil vom 08.04.1952 hat der Bundesgerichtshof die Einziehung von fünf Broschüren aus der damaligen sowjetischen Besatzungszone Deutschland angeordnet (Az. St E 3/52). Infolge dieses Urteils wurde der Briefverkehr mit der DDR jahrzehntelang massenhaft durchsucht und Millionen von Druckschriften, die an Westdeutsche adressiert waren, beschlagnahmt. Das Urteil wurde nicht veröffentlicht und war der Öffentlichkeit damals auch nicht bekannt."
http://www.daten-speicherung.de/index.php/funf-broschuren-urteil-des-bundesgerichtshofs-zur-postzensur-kommunistischer-briefe/
http://www.daten-speicherung.de/index.php/funf-broschuren-urteil-des-bundesgerichtshofs-zur-postzensur-kommunistischer-briefe/
KlausGraf - am Montag, 19. August 2013, 17:35 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Donnerstag, 15. August 2013, 17:27 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Das kostenlose Online-Archiv reicht jetzt bis 2011:
http://www.makrolog.de/ajbd/search?q=*:*&view=archiv
Darin u.a.
Werner Vogel: Betrachtungen zum Archivgesetz (1988)
http://www.makrolog.de/ajbd/show?id=bi_ajbd_1988_0087_0093_p&solrid=PAjA_1988_0018_0002_0087_0093¬esdb=PAjA&type=pdf
http://www.makrolog.de/ajbd/search?q=*:*&view=archiv
Darin u.a.
Werner Vogel: Betrachtungen zum Archivgesetz (1988)
http://www.makrolog.de/ajbd/show?id=bi_ajbd_1988_0087_0093_p&solrid=PAjA_1988_0018_0002_0087_0093¬esdb=PAjA&type=pdf
KlausGraf - am Dienstag, 13. August 2013, 19:09 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Seit dem 1.8. enthält das Urheberrechtsgesetz die neuen Paragraphen § 87f, 87g und 87h UrhG, in denen - trotz aller Kritik - das Schutzrecht der Presseverleger normiert wurde.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html
Da man das Leistungsschutzrecht (LSR) auch als Lex Google angesehen hat, ist es bemerkenswert, dass sich Google News bei den wichtigsten Befürwortern des LSR durch ein Opt-In die weitere kostenlose Berücksichtigung ihrer Publikationen sichern konnte.
Martin Weigert nennt das LSR das "peinlichste netzpolitische Unterfangen Deutschlands":
http://netzwertig.com/2013/08/07/leistungsschutzrecht-das-peinlichste-netzpolitische-unterfangen-deutschlands/
Zum Thema auf hypotheses.org
http://kristinoswald.hypotheses.org/1041
Verunsichert wurden vor allem kleinere Anbieter, die teilweise hysterische Reaktionen zeigten wie Tobias Berg, der seinen NFH erneut einstellte:
http://www.nfhdata.de/
Auch die lange vor dem Inkraftreten von Anatol Stefanowitsch geäußerten Bedenken, das LSR könne die Wissenschaft einschränken, halte ich für abwegig:
http://www.stifterverband.info/meinung_und_debatte/2012/stefanowitsch_leistungsschutzrecht/index.html
Wer konsequent wie die hypotheses-Blogs oder Archivalia auf Werbefinanzierung u.ä. verzichtet, hat vom LSR nichts zu befürchten.
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=leistungsschutzrecht

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html
Da man das Leistungsschutzrecht (LSR) auch als Lex Google angesehen hat, ist es bemerkenswert, dass sich Google News bei den wichtigsten Befürwortern des LSR durch ein Opt-In die weitere kostenlose Berücksichtigung ihrer Publikationen sichern konnte.
Martin Weigert nennt das LSR das "peinlichste netzpolitische Unterfangen Deutschlands":
http://netzwertig.com/2013/08/07/leistungsschutzrecht-das-peinlichste-netzpolitische-unterfangen-deutschlands/
Zum Thema auf hypotheses.org
http://kristinoswald.hypotheses.org/1041
Verunsichert wurden vor allem kleinere Anbieter, die teilweise hysterische Reaktionen zeigten wie Tobias Berg, der seinen NFH erneut einstellte:
http://www.nfhdata.de/
Auch die lange vor dem Inkraftreten von Anatol Stefanowitsch geäußerten Bedenken, das LSR könne die Wissenschaft einschränken, halte ich für abwegig:
http://www.stifterverband.info/meinung_und_debatte/2012/stefanowitsch_leistungsschutzrecht/index.html
Wer konsequent wie die hypotheses-Blogs oder Archivalia auf Werbefinanzierung u.ä. verzichtet, hat vom LSR nichts zu befürchten.
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=leistungsschutzrecht

KlausGraf - am Mittwoch, 7. August 2013, 22:25 - Rubrik: Archivrecht
Wenn es um Tempo- oder Abstandsverstöße im Straßenverkehr geht, kommt es immer wieder zum Streit vor Gericht. Der Anwalt des mutmaßlichen Verkehrssünders möchte die Bedienungsanleitung des Messgeräts sehen. Was die Bußgeldstelle gern verweigert – zum Beispiel mit einem ziemlich schrägen Hinweis auf angebliche Urheberrechte des Geräteherstellers.
Dass Anwälten die Unterlagen nicht gern gegeben werden, sei an dieser Stelle geschenkt. Um dieses Problem drehen sich etliche Prozesse. Sie gehen mal in die eine, mal in die andere Richtung aus.
Allerdings habe ich bislang noch nicht gehört, dass sogar dem Bußgeldrichter die Bedienungsanleitung vorenthalten wird. So passierte es einem Amtsrichter in Bremervörde. Er hatte die Unterlagen sehen wollen, das Ordnungsamt verweigerte dies. Begründung: Urheberrecht.
Der Richter reagierte, wie man es erwarten konnte. Er sprach den Betroffenen frei, weil bei ihm Zweifel an der Korrektheit der Messung blieben. Den Freispruch hat das Oberlandesgericht Celle nun mit einer bemerkenswerten Begründung aufgehoben. Nach Auffassung der Richter hatte sich ihr Kollege in erster Instanz nicht ausreichend darum bemüht, an die Bedienungsanleitung zu kommen.
Wenn alles nichts fruchtete, so das Gericht, hätte ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden können. Mit anderen Worten: Stellt sich die Behörde quer, kommt die Polizei ins Haus. Sicher nichts, worauf es Bußgeldstellen ernsthaft anlegen.
Als Verteidiger ist man also künftig noch besser beraten, wenn man versucht, den Richter ins Boot zu kriegen. Ist der davon überzeugt, dass die Bedienungsanleitung wichtig ist, wird man sie auch zu sehen bekommen.
Das Oberlandesgericht Celle nennt übrigens noch andere Möglichkeiten. Auch eine Durchsuchung beim Gerätehersteller komme in Betracht. Das wird diese Firmen freuen – mit dem faden Urheberrechtsargument laufen sie spätestens dann gegen die Wand. Vielleicht sind sie bei diesen Aussichten sogar bereit, dem Gericht eine Gebrauchsanleitung zu verkaufen. Auch zu so einer Anschaffung sei der Richter ermächtigt, heißt es.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/08/05/richter-empfehlen-hrtere-bandagen/
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2188.htm
Dass Anwälten die Unterlagen nicht gern gegeben werden, sei an dieser Stelle geschenkt. Um dieses Problem drehen sich etliche Prozesse. Sie gehen mal in die eine, mal in die andere Richtung aus.
Allerdings habe ich bislang noch nicht gehört, dass sogar dem Bußgeldrichter die Bedienungsanleitung vorenthalten wird. So passierte es einem Amtsrichter in Bremervörde. Er hatte die Unterlagen sehen wollen, das Ordnungsamt verweigerte dies. Begründung: Urheberrecht.
Der Richter reagierte, wie man es erwarten konnte. Er sprach den Betroffenen frei, weil bei ihm Zweifel an der Korrektheit der Messung blieben. Den Freispruch hat das Oberlandesgericht Celle nun mit einer bemerkenswerten Begründung aufgehoben. Nach Auffassung der Richter hatte sich ihr Kollege in erster Instanz nicht ausreichend darum bemüht, an die Bedienungsanleitung zu kommen.
Wenn alles nichts fruchtete, so das Gericht, hätte ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden können. Mit anderen Worten: Stellt sich die Behörde quer, kommt die Polizei ins Haus. Sicher nichts, worauf es Bußgeldstellen ernsthaft anlegen.
Als Verteidiger ist man also künftig noch besser beraten, wenn man versucht, den Richter ins Boot zu kriegen. Ist der davon überzeugt, dass die Bedienungsanleitung wichtig ist, wird man sie auch zu sehen bekommen.
Das Oberlandesgericht Celle nennt übrigens noch andere Möglichkeiten. Auch eine Durchsuchung beim Gerätehersteller komme in Betracht. Das wird diese Firmen freuen – mit dem faden Urheberrechtsargument laufen sie spätestens dann gegen die Wand. Vielleicht sind sie bei diesen Aussichten sogar bereit, dem Gericht eine Gebrauchsanleitung zu verkaufen. Auch zu so einer Anschaffung sei der Richter ermächtigt, heißt es.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/08/05/richter-empfehlen-hrtere-bandagen/
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2188.htm
KlausGraf - am Montag, 5. August 2013, 23:43 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die unfähigen alten Männer des Bundesverwaltungsgerichts haben dazu bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlicht:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&nr=56
"Nach der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung der landesrechtlichen Entziehungsvorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Rechtsbegriff des unwürdigen Verhaltens einen Wissenschaftsbezug. Danach erweist sich ein Titelinhaber dann als unwürdig zur Führung des verliehenen Doktorgrades, wenn er den mit der Verleihung begründeten Vertrauensvorschuss im Hinblick auf ein wissenschaftskonformes Arbeiten durch gravierende Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis enttäuscht hat, so dass zum Schutz des wissenschaftlichen Prozesses vor Irreführung eine Korrektur in Form der Entziehung vorgenommen werden muss. Mit dieser Ausrichtung auf den Wissenschaftsprozess und nicht etwa auf einen vorgeblich herausgehobenen persönlichen Rang der Promovierten verletzt die landesrechtliche Entziehungsvorschrift nicht das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit, zumal sie in ihrer bindenden Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen wissenschaftliche Kernpflichten erfasst, zu denen insbesondere das Verbot einer Erfindung, Fälschung oder Manipulation von Forschungsergebnissen gehört. Mit diesem Inhalt ist die Vorschrift auch mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar."
Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Aberkennung_eines_akademischen_Grades#Aberkennung_auf_Grund_unw.C3.BCrdigen_Verhaltens
Entziehungen von Doktorgraden wegen Unwürdigkeit hatten wir vor allem in der NS-Zeit, als man massenweise jüdischen Inhabern von Doktorgraden den Titel entzog. Darauf verweist auch
http://erbloggtes.wordpress.com/2013/08/01/doktorentzug-wegen-unwurdigkeit-rechtmasig/#more-3001
Der Doktortitel ist kein lebenslanges Wissenschafts-Gütesiegel, das man bei grobem wissenschaftlichem Fehlverhalten entziehen sollte. Er bezieht sich auf eine redlich erbrachte konkrete Leistung. Die veröffentlichte Doktorarbeit verliert durch die nachträgliche Entziehung nicht das geringste ihres wissenschaftlichen Werts. Was macht man denn, wenn jemand ohne Doktorgrad gravierend gefrevelt hat? Dem kann man seine akademischen Grade, so er sie hat, nicht entziehen, da die Prüfungsordnungen das nicht zulassen. Wie wird denn da der wissenschaftliche Prozess vor Irreführung geschützt? Der Doktorgrad ist keine Auszeichnung oder ein Verdienstorden. Das Urteil trägt zur Hypostasierung des Doktorgrads bei, obwohl angesichts der Plagiatsskandale das Gegenteil geboten wäre.
Zur Konturlosigkeit des Begriffs der Unwürdigkeit schrieb Paul Tiedemann:
"Der VGH hat sich ebenso wenig von dem Umstand beeindrucken lassen, dass der Begriff der Unwürdigkeit bis auf eine einzige Ausnahme bisher immer nur so ausgelegt worden ist, dass die Entziehung des Doktorgrades als eine Art Nebenstrafrecht fungierte. Die Konsequenzen eines Fehlverhaltens wurden allerdings (wenn auch nur selten) nicht von den Strafverfolgungsbehörden, sondern von den Universitäten exekutiert, wenn etwa der Titelträger Kandidaten beim Prüfungsbetrug im Staatsexamen geholfen, ein Tötungsdelikt oder Betrugsdelikte begangen hatte.
Aufgrund dieser Vorgeschichte hätte es nahe gelegen, den Begriff der Unwürdigkeit als unbrauchbar für eine rechtsstaatliche Eingriffsregelung zu qualifizieren. Statt es bei schwammigen Formulierungen zu belassen, wären die Landesgesetzgeber gezwungen worden, sich konkretere und rechtstaatlichen Standards entsprechende Tatbestände auszudenken. Vorschläge dafür liegen bereits vor. So aber bleibt es weiterhin der Einsicht und Ansicht des jeweiligen Richters überlassen, in welchen Fällen es zu einem Entzug des Doktorgrades kommt."
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vgh-bw-entzieht-doktortitel-der-unwuerdige-forschungsbetrueger/
Zum Entzug der Meisterqualifikation im Handwerk im geltenden Recht habe ich nichts gefunden, aber ein Zitat zu einem historischen Vorfall: "Als allerdings im schwäbischen Rottweil ein junger Meister der Zimmerleute die Tochter des Henkers heiraten wollte, drohte ihm die Zunft mit der Entziehung des Meisterbriefs, weil sonst die Zunft "landauf und landab verschrieen" würde."
http://zunft-zu-wiedikon.jimdo.com/zunftwesen/vom-lehrling-zum-meister/

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&nr=56
"Nach der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung der landesrechtlichen Entziehungsvorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Rechtsbegriff des unwürdigen Verhaltens einen Wissenschaftsbezug. Danach erweist sich ein Titelinhaber dann als unwürdig zur Führung des verliehenen Doktorgrades, wenn er den mit der Verleihung begründeten Vertrauensvorschuss im Hinblick auf ein wissenschaftskonformes Arbeiten durch gravierende Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis enttäuscht hat, so dass zum Schutz des wissenschaftlichen Prozesses vor Irreführung eine Korrektur in Form der Entziehung vorgenommen werden muss. Mit dieser Ausrichtung auf den Wissenschaftsprozess und nicht etwa auf einen vorgeblich herausgehobenen persönlichen Rang der Promovierten verletzt die landesrechtliche Entziehungsvorschrift nicht das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit, zumal sie in ihrer bindenden Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen wissenschaftliche Kernpflichten erfasst, zu denen insbesondere das Verbot einer Erfindung, Fälschung oder Manipulation von Forschungsergebnissen gehört. Mit diesem Inhalt ist die Vorschrift auch mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar."
Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Aberkennung_eines_akademischen_Grades#Aberkennung_auf_Grund_unw.C3.BCrdigen_Verhaltens
Entziehungen von Doktorgraden wegen Unwürdigkeit hatten wir vor allem in der NS-Zeit, als man massenweise jüdischen Inhabern von Doktorgraden den Titel entzog. Darauf verweist auch
http://erbloggtes.wordpress.com/2013/08/01/doktorentzug-wegen-unwurdigkeit-rechtmasig/#more-3001
Der Doktortitel ist kein lebenslanges Wissenschafts-Gütesiegel, das man bei grobem wissenschaftlichem Fehlverhalten entziehen sollte. Er bezieht sich auf eine redlich erbrachte konkrete Leistung. Die veröffentlichte Doktorarbeit verliert durch die nachträgliche Entziehung nicht das geringste ihres wissenschaftlichen Werts. Was macht man denn, wenn jemand ohne Doktorgrad gravierend gefrevelt hat? Dem kann man seine akademischen Grade, so er sie hat, nicht entziehen, da die Prüfungsordnungen das nicht zulassen. Wie wird denn da der wissenschaftliche Prozess vor Irreführung geschützt? Der Doktorgrad ist keine Auszeichnung oder ein Verdienstorden. Das Urteil trägt zur Hypostasierung des Doktorgrads bei, obwohl angesichts der Plagiatsskandale das Gegenteil geboten wäre.
Zur Konturlosigkeit des Begriffs der Unwürdigkeit schrieb Paul Tiedemann:
"Der VGH hat sich ebenso wenig von dem Umstand beeindrucken lassen, dass der Begriff der Unwürdigkeit bis auf eine einzige Ausnahme bisher immer nur so ausgelegt worden ist, dass die Entziehung des Doktorgrades als eine Art Nebenstrafrecht fungierte. Die Konsequenzen eines Fehlverhaltens wurden allerdings (wenn auch nur selten) nicht von den Strafverfolgungsbehörden, sondern von den Universitäten exekutiert, wenn etwa der Titelträger Kandidaten beim Prüfungsbetrug im Staatsexamen geholfen, ein Tötungsdelikt oder Betrugsdelikte begangen hatte.
Aufgrund dieser Vorgeschichte hätte es nahe gelegen, den Begriff der Unwürdigkeit als unbrauchbar für eine rechtsstaatliche Eingriffsregelung zu qualifizieren. Statt es bei schwammigen Formulierungen zu belassen, wären die Landesgesetzgeber gezwungen worden, sich konkretere und rechtstaatlichen Standards entsprechende Tatbestände auszudenken. Vorschläge dafür liegen bereits vor. So aber bleibt es weiterhin der Einsicht und Ansicht des jeweiligen Richters überlassen, in welchen Fällen es zu einem Entzug des Doktorgrades kommt."
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vgh-bw-entzieht-doktortitel-der-unwuerdige-forschungsbetrueger/
Zum Entzug der Meisterqualifikation im Handwerk im geltenden Recht habe ich nichts gefunden, aber ein Zitat zu einem historischen Vorfall: "Als allerdings im schwäbischen Rottweil ein junger Meister der Zimmerleute die Tochter des Henkers heiraten wollte, drohte ihm die Zunft mit der Entziehung des Meisterbriefs, weil sonst die Zunft "landauf und landab verschrieen" würde."
http://zunft-zu-wiedikon.jimdo.com/zunftwesen/vom-lehrling-zum-meister/

KlausGraf - am Montag, 5. August 2013, 14:47 - Rubrik: Archivrecht
http://www.stern.de/kultur/musik/neue-musikverwertungsgesellschaft-c3s-die-gema-rebellen-2044399.html
" Unter dem Namen "Cultural Commons Collecting Society", kurz C3S, wollen die Rebellen die bisherige Monopolstellung der Gema brechen. "Wir wollen uns als ernsthafte Alternative zur Gema etablieren", sagt Wolfgang Senges, einer der Initiatoren, zu stern.de. Dafür brauchen die C3S-Macher zunächst einmal das nötige Kleingeld. Über die Crowdfunding-Plattform Startnext sammeln Senges und seine Mitstreiter derzeit Kapital. Die Mindestschwelle von 50.000 Euro ist schon fast erreicht, das Ziel sind 200.000 Euro. Dass die C3S sich im September offiziell als Verein gründen wird, sei jetzt schon sicher, sagt Senges.
Die selbsternannte "faire Gema-Alternative" verfolgt vor allem zwei Ziele: Mehr Mitbestimmung für die Künstler und flexiblere Lizenzen, um besser auf digitale Entwicklungen wie Youtube, Sharing- und Streamingdienste reagieren zu können. Der Schlüssel dafür sind freie Lizenzen, "Creative Commons" genannt. Die ermöglichen es beispielsweise, einzelne Songs offiziell zum nicht-kommerziellen Teilen und Herunterladen freizugeben. Der Künstler kann so Werbung in eigener Sache betreiben, ohne auf Tantiemen für andere Songs oder kommerzielle Nutzung zu verzichten. "Die Künstler sollen größtmögliche Freiheit bekommen, über ihr Werk zu verfügen", sagt C3S-Macher Senges.
Senges und seine Mitstreiter sind Rebellen wider Willen. Denn eigentlich hätten sie lieber eine Lösung innerhalb der Gema gefunden, als mit großem Aufwand ein eigenes Projekt hochzuziehen. Doch langwierige Gespräche mit der Gema über die Einführung der neuartigen Lizenzen seien gescheitert, berichtet Senges. "Wir haben versucht, die Gema zu überreden, Creative Commons einzuführen, aber die hat das abgelehnt.""
http://www.c3s.cc/#home
#gema

" Unter dem Namen "Cultural Commons Collecting Society", kurz C3S, wollen die Rebellen die bisherige Monopolstellung der Gema brechen. "Wir wollen uns als ernsthafte Alternative zur Gema etablieren", sagt Wolfgang Senges, einer der Initiatoren, zu stern.de. Dafür brauchen die C3S-Macher zunächst einmal das nötige Kleingeld. Über die Crowdfunding-Plattform Startnext sammeln Senges und seine Mitstreiter derzeit Kapital. Die Mindestschwelle von 50.000 Euro ist schon fast erreicht, das Ziel sind 200.000 Euro. Dass die C3S sich im September offiziell als Verein gründen wird, sei jetzt schon sicher, sagt Senges.
Die selbsternannte "faire Gema-Alternative" verfolgt vor allem zwei Ziele: Mehr Mitbestimmung für die Künstler und flexiblere Lizenzen, um besser auf digitale Entwicklungen wie Youtube, Sharing- und Streamingdienste reagieren zu können. Der Schlüssel dafür sind freie Lizenzen, "Creative Commons" genannt. Die ermöglichen es beispielsweise, einzelne Songs offiziell zum nicht-kommerziellen Teilen und Herunterladen freizugeben. Der Künstler kann so Werbung in eigener Sache betreiben, ohne auf Tantiemen für andere Songs oder kommerzielle Nutzung zu verzichten. "Die Künstler sollen größtmögliche Freiheit bekommen, über ihr Werk zu verfügen", sagt C3S-Macher Senges.
Senges und seine Mitstreiter sind Rebellen wider Willen. Denn eigentlich hätten sie lieber eine Lösung innerhalb der Gema gefunden, als mit großem Aufwand ein eigenes Projekt hochzuziehen. Doch langwierige Gespräche mit der Gema über die Einführung der neuartigen Lizenzen seien gescheitert, berichtet Senges. "Wir haben versucht, die Gema zu überreden, Creative Commons einzuführen, aber die hat das abgelehnt.""
http://www.c3s.cc/#home
#gema

KlausGraf - am Freitag, 2. August 2013, 00:57 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Gilt aber nicht in Bayern:
http://strate.net/de/dokumentation/Muehlhoelzl-Erklaerung-2013-07-27.pdf
Via
http://www.strafakte.de/2013/07/in-den-faengen-der-bayrischen-justiz.html
Definition im Betreff nach: http://books.google.de/books?id=5mgZlvbMzncC&pg=PA210
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=petitionsr
http://strate.net/de/dokumentation/Muehlhoelzl-Erklaerung-2013-07-27.pdf
Via
http://www.strafakte.de/2013/07/in-den-faengen-der-bayrischen-justiz.html
Definition im Betreff nach: http://books.google.de/books?id=5mgZlvbMzncC&pg=PA210
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=petitionsr
KlausGraf - am Montag, 29. Juli 2013, 14:07 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
"Es ist schwer erträglich, Bushido dabei zuzuhören, wie er Todesdrohungen ausstößt, auch wenn sie nur symbolisch gemeint sind. Zugleich scheint diese Form Gangstarap, die aufs Geschichtenerzählen ganz verzichtet und nur noch Drohungen aneinanderreiht, aber auch die künstlerische Form zu sein, die adäquat den Zustand der Musikindustrie spiegelt. Bushidos Label Ersguterjunge verfolgt unnachgiebig Teenager per Abmahnung, die sich Titel von Bushido oder Fler aus dem Netz gezogen haben. Der Musikgigant Sony, der auch Bushidos Platten vertreibt, beauftragt Anwaltskanzleien damit, jeden Monat Tausende von Abmahnungen zu verschicken. Es ist ein einträgliches Geschäft für die durch das Internet destabilisierte Industrie und ihre Anwälte, für ein Produkt, das bei iTunes 99 Cent kostet, tausend zu verlangen, weil der Kunde beim Runterladen nicht bezahlt hat.
Das Geschäftsmodell, unverhältnismäßig hohe Summen wegen einer geringfügigen Rechtsverletzung zu kassieren, basiert auf der blanken Drohung, der Stärkere werde sich vor Gericht schon durchsetzen. Missbrauch des Urheberrechts, gedeckt durch die bürgerliche Rechtsordnung, das ist in der Tat Stress ohne Grund."
https://www.taz.de/Stress-mit-Bushido/!120465/
Das Geschäftsmodell, unverhältnismäßig hohe Summen wegen einer geringfügigen Rechtsverletzung zu kassieren, basiert auf der blanken Drohung, der Stärkere werde sich vor Gericht schon durchsetzen. Missbrauch des Urheberrechts, gedeckt durch die bürgerliche Rechtsordnung, das ist in der Tat Stress ohne Grund."
https://www.taz.de/Stress-mit-Bushido/!120465/
KlausGraf - am Donnerstag, 25. Juli 2013, 13:44 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen