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Archivrecht

Die WAZ wehrt sich gegen die Klage, weil sie Dokumente zum Afghanistan-Krieg für die Öffentlichkeit geleakt hat:

http://www.derwesten-recherche.org/2013/07/das-bundesverteidigungsministerium-klagt-uns-an-wir-haben-geheimes-veroffentlicht/

Da meine eigene Artikelserie Blog&Recht in Archivalia derzeit stockt, möchte ich auf einen instruktiven Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Schwenke hinweisen.

Da ich einen Beitrag zu den Handschriften der Klause Kamp vorbereite, wandte ich mich an den Heimatverein, um mir die für 2 Euro im Verkehrsamt am Ort erhältlichen "Beiträge zur Geschichte Kamp-Bornhofens" Nr. 2 vom November 2012 zusenden zu lassen.

http://www.vfhkampbornhofen.de/geschichte/

Grundschullehrer Dr. Winfried Monschauer übersandte mir die ansprechend illustrierten vier Seiten und stellte mir 3,45 Euro in Rechnung (2 Euro und 1,45 Euro Porto, den Briefumschlag im Format DIN A 4 hat er mir freundlicherweise geschenkt).

Die Beiträge bestehen aus einem Aufsatz von Monschauer "Mittelalterliches Kunstwerk aus dem Kloster Kamp (1330-1806) wiederentdeckt". Man erfährt zunächst ohne Einzelbelege etwas über die aus Kamp bekannten Handschriften und dann, dass das verschollene Dialoggedicht "nun im Museum zu Madrid" wiederentdeckt wurde. Wer für diese Wiederentdeckung verantwortlich ist und von wem Monschauer das alles weiß, erfährt man nicht.

Monschauer hat sich im November 2012 dreist an meinem Forschungsbeitrag "Die 'Innige Seele' in einer Mainzer Handschrift" vom 29. Juni 2012 bedient:

http://archiv.twoday.net/stories/97069110/

Ich hatte dort auch deutlich gemacht, dass ich zwar ursprünglich den neuen Standort im Museum Thyssen-Bornemisza via Google gefunden hatte, nachträglich aber festgestellt hatte, dass Volker Honemann schon im Jahr 2000 auf den neuen Standort hingewiesen hat (was im DLL Mittelalter natürlich übersehen wurde). Monschauer zitiert in der abschließenden Literaturangabe Honemann, drei Kataloge, zwei eigene Publikationen zu Kamp - und F. W. E. Roth 1894.

Genau deshalb kann ich sicher sein, dass Monschauer sich auf das unredlichste an meinen Resultaten bedient hat. Denn der Titel Ferdinand Wilhelm Emil Roth, Mittheilungen aus Handschriften und älteren Druckwerken. In: Zeitschrift für deutsche Philologie 26 (1894), S. 58-70 hat überhaupt keinen direkten Bezug zu Kamp. Ich schrieb am Anfang meines Beitrags:

"Übersehen wurde bislang, dass die "Innige Seele" aus der Gruppe der Dialoggedichte "Kreuztragende Minne" in der Handschrift der Stadtbibliothek Mainz Hs I 327 überliefert ist und von F. W. E. Roth abgedruckt wurde. Das lange vermisste Tafelgemälde aus der Klause Kamp gegenüber von Boppard befindet sich heute in der Sammlung Thyssen-Bornemisza in Madrid."

Da die Identifizierung des von Roth edierten Textes mit der Kreuztragenden Minne durch mich erfolgte, setzt das verräterische Roth-Zitat Monschauers meinen Befund voraus. Hätte er diesen Beitrag nicht zitiert, hätte er behaupten können, dass er unabhängig von mir auf das Bild in Madrid gestoßen ist und meinen Internetbeitrag nicht gekannt hat.

Aber was soll man sich groß aufregen über einen Pädagogen und provinziellen Heimatforscher, der die besondere Peinlichkeit begangen hat, die Ordenszugehörigkeit des von ihm in seiner Dissertation 1998 untersuchten Klosters im Titel der Doktorarbeit falsch anzugeben. In Kamp lebten Augustinerchorfrauen oder meinetwegen auch Schwestern nach der Augustinerregel, aber keine Augustiner-Eremiten-Nonnen!


werden höflich gebeten, http://archiv.twoday.net/stories/444870012/ zu ignorieren. Danke!

http://www.heise.de/tp/artikel/39/39550/1.html

Volltext liegt natürlich noch nicht vor.

Auf die Anzeige des VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. wegen Verwahrungsbruch beim Bundesamt für Verfassungsschutz vom 29. Juni 2012 hat die Staatsanwaltschaft Köln vorermittelt und nun die Ermittlungen eingestellt (Bescheid vom 18. Juni 2013 AZ 121 Js 572/12).
DAZU STELLT DER VdA FEST.
Im Einstellungsbescheid wird abschließend behauptet „ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Vorgaben [sei] nicht belegbar“. Hinsichtlich des Verdachts auf den vom VdA angezeigten Verwahrungsbruch beruht dieses Ergebnis auf einer unvollständigen Prüfung.
- Im Zusammenhang mit Aktenvernichtungen in Bundesbehörden wäre zur Beurteilung von Sachverhalten zu § 133 StGB das Bundesarchivgesetz (BArchG) zwingend zu prüfen gewesen.
- Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob auf der gesetzlichen Grundlage des Bundesarchivgesetzes oder anderer Bestimmungen Vereinbarungen zwischen der Bundesbehörde – hier Bundesamt für Verfassungsschutz – und dem Bundesarchiv vorliegen, in denen die Aktenaussonderung (1) geregelt ist, und ob diesen bisher Folge geleistet wurde.
Im Einstellungsbescheid ist an keiner Stelle erkennbar, dass diese Prüfungen erfolgt sind. Eine Einbeziehung dieser Punkte hätte zu einem anderen Prüfergebnis geführt. Der Bescheid ist daher nach Auffassung des VdA fehlerhaft.
ZUM SACHVERHALT IM EINZELNEN
1. Aktenvernichtung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat gegenüber der Staatsanwaltschaft die Aktenvernichtung nicht bestritten, sondern mit innerdienstlichen Gründen und Bestimmungen zu rechtfertigen versucht. Der VdA dankt der Staatsanwaltschaft für die Feststellung dieses Sachverhalts. Die Aktenvernichtung und Informationsverluste sind damit unbestritten.
2. Geltung Bundesarchivgesetz
Gemäß Bundesarchivgesetz § 2 Abs. 1 sind alle Unterlagen staatlicher Stellen vor einer Vernichtung dem Bundesarchiv anzubieten. Das gilt auch für das Bundesamt für Verfassungsschutz. (2)
Auch die Praxis beweist, dass das Bundesamt für verfassungsschutz diese Rechtslage als Grundlage seiner Arbeit ansieht, denn es hat bereits als archivwürdig bewertete Unterlagen an das Bundesarchiv abgegeben. In Bestand B 443 des Bundesarchivs sind archivwürdige Unterlagen des Bundesamtes für Verfassungsschutz archiviert. Die Entscheidung über Archivierung oder Vernichtung steht dem Bundesarchiv zu (§ 3 Bundesarchivgesetz), nicht der abgebenden Behörde. Das Bundesamt für Verfassungsschutz fällt unter die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes und ist damit anbietungspflichtig.
3. Prüfung der Staatsanwaltschaft
Bei den von der Staatsanwaltschaft geprüften Punkten handelt es sich z.T. um innerdienstliche Überlegungen des Bundesamtes, nicht aber um gesetzlich begründete Kriterien. Vorgetragen wurde z.B., dass die Daten aus anderen Akten rekonstruierbar sind, dass sie für Strafverfahren irrelevant sind und als geheim klassifiziert sind. Alle diese Hinweise und die – vermutete – Tatsache, dass die vernichteten Unterlagen nach Auffassung der Bundesamtes „keine relevanten Unterlagen“ enthalten, sind nach Bundesarchivgesetz grundsätzlich irrelevant. Bei der zentralen Prüfung der „geltenden Aufbewahrungsbestimmungen“ im Bundesamt ist der Staatsanwaltschaft das grundsätzliche Missverständnis unterlaufen, „Aussonderung“ mit Vernichtung gleichzusetzen. Das ist gerade nicht zutreffend. Inzwischen ist sogar gerichtlich bestätigt, dass eine Vernichtung von Unterlagen erst erfolgen darf, wenn das zuständige Archiv die Übernahme als Archivgut abgelehnt hat.
Die von der Staatsanwaltschaft Köln vorgetragenen Gründe stellen die Geltung des Bundesarchivgesetzes nicht in Frage.
4. Verwahrungsbruch
Die nachgewiesene Aktenvernichtung ohne vorherige Anbietung an das Bundesarchiv stellt einen Gesetzesverstoß dar und begründet den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 133 StGB.
5. Tatbestandsirrtum
Die Staatsanwaltschaft hat zudem bei der Vernichtung auf einen Tatbestandsirrtum hingewiesen. Das würde im Kern bedeuten, dass keine organisatorischen oder andere Maßnahmen im Bundesamt getroffen worden wären, die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes bekannt zu machen und ihnen Genüge zu tun; im Fall der Aktenaussonderungen wäre von einer üblichen Praxis der Vernichtung ohne Rückfragen beim Bundesarchiv und damit von einem systematischen Verstoß gegen das Bundesarchivgesetz auszugehen.
Sollte dies zutreffen, erweitert der VdA seine Anzeige vom 29. Juni 2012 und fordert die Staatsanwaltschaft auf, für diesen Fall zu prüfen, inwieweit im BfV durch Aktenvernichtungen – nicht nur in Einzelfällen – ein fortgesetzter systematischer Gesetzesbruch erfolgt ist.
Der VdA hat daher eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den ermittelnden Oberstaatsanwalt wegen Einstellungsbescheid 121 Js 572/12 vom 18. Juni 2013 eingelegt. Der VdA geht davon aus, dass das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen und gegebenenfalls sogar ausgeweitet wird.

Fußnoten:
(1) Aktenaussonderung ist die innerbehördliche Vorbereitung der Entscheidung über die Archivwürdigkeit bzw. Kassation im Fall der fehlenden Archivwürdigkeit. Diese Entscheidung selber obliegt dem zuständigen Archiv (s.u.).
(2) Bundesarchivgesetz § 2 Absatz 1: Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, dem Bundesarchiv oder inFällen des Absatzes 3 dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und, wenn es sich um Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne des § 3 handelt, als Archivgut des Bundes zu übergeben [Hervorhebungen durch VdA]

Quelle: Pressemitteilung des VdA, 19.7.2013

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF

Erwägungsgründe 14 und 15:

(14) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG sollte
auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken,
Museen und Archive ausgeweitet werden.
(15) Eines der Hauptziele der Errichtung des Binnenmarkts ist
die Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Ent­
wicklung unionsweiter Dienstleistungen. Bibliotheken,
Museen und Archive sind im Besitz sehr umfangreicher,
wertvoller Informationsbestände des öffentlichen Sektors,
zumal sich der Umfang an gemeinfreiem Material durch
Digitalisierungsprojekte inzwischen vervielfacht hat. Diese
Sammlungen des kulturellen Erbes und die zugehörigen
Metadaten fungieren als mögliches Ausgangsmaterial für
auf digitalen Inhalten beruhende Produkte und Dienstleis­
tungen und bergen vielfältige Möglichkeiten für die in­
novative Weiterverwendung, beispielsweise in den Berei­
chen Lernen und Tourismus. Umfassendere Möglichkei­
ten für die Weiterverwendung öffentlichen kulturellen
Materials sollten unter anderem Unternehmen der Union
in die Lage versetzen, dessen Potenzial zu nutzen, und zu
Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplät­
zen beitragen.


Nach Art. 6 Abs. 2 dürfen die Kulturinstitutionen ihre Benutzer aber weiter mit Reproduktionsgebühren abzocken.

Man wird sehen, ob die Richtlinie OpenData tatsächlich fördert.

http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-julian-waiblinger-2012-plagiat-der-wissenschaft

Thomas Hartmann schrieb eine lesenswerte Rezension zu

Julian Waiblinger: „Plagiat“ in der Wissenschaft (UFITA-Schriftenreihe, Band 262), Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2012, 196 S., ISBN 978-3-8329-6905-9, EUR 52,00 (ordentlich laut KVK verbreitet)

Mir noch nicht bekannt war folgendes Urteil, um das ich mich kümmern werde:

"In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass Fakten von Dritten für eigene Arbeiten verwendet werden dürfen, da für diese kein Schutz durch das Urheberrecht besteht. Der Inhalt einer Habilitationsschrift sei nicht per se schutzfähig. Dies gelte erst recht, soweit es sich dabei um die Wiedergabe historischer Tatsachen handelt, wobei es nicht darauf ankomme, ob solche historischen Tatsachen bis zur Veröffentlichung der Arbeit bekannt waren. Das bloße Auffinden von nicht allgemein zugänglichen Informationen sei keine persönliche geistige Schöpfung iSd § 2 Abs.2 UrhG. Das Urheberrecht schütze nicht die Arbeitsleistung als solche, sondern allein die kreative Tätigkeit, weshalb nicht der Aufwand, sondern das Ergebnis maßgeblich sei. Schutzfähig könne jedoch die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung vorhandenen Stoffes sein, ebenso wie die von der Gedankenführung geprägte Gestaltung der Sprache, wobei die Schutzfähigkeit der konkreten Darstellung dort ihre Grenze finde, wo sie aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in dem behandelten Gebiet weithin üblich ist.
Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, so hänge die Frage der Verletzung dieses Urheberrechts davon ab, ob es sich bei dem Werk des Beklagten um eine freie Benutzung iSd § 24 UrhG oder um eine abhängige Bearbeitung iSd § 23 UrhG handelt. Bei der Beurteilung, ob eine (unfreie) Bearbeitung vorliegt, komme es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist zunächst durch Vergleich zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 27. März 2012 – Az. 11 U 66/11"

http://archaeologik.blogspot.de/2013/07/neues-denkmalsschutzgesetz-in-nrw.html

Anders als Dr. Schreg bin ich Experte für das Thema Schatzregal, zumindest sah das der Hessische Landtag so. Und meine Position hat sich nicht geändert:

http://archiv.twoday.net/search?q=schatzregal

"Die Veröffentlichung von privaten Facebook-Nachrichten verstößt grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn dies ohne Zustimmung des Verfassers erfolgt. Denn jede sprachliche Gestaltung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers, so dass allein dieser bestimmen dürfe, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen."

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/04-02-2013-olg-hamburg-7-w-5-13.html

Absoluter Schwachsinn!

Lesen wir zur Ansicht des BGH 1954 das BVerfG 1999:

"Durch die wörtliche Wiedergabe der Berufungsschrift werden über den Beschwerdeführer keine anderen personenbezogenen Daten preisgegeben als die Tatsache, daß er als Verteidiger Havemanns Verfasser dieses Schriftsatzes ist. Inwiefern durch die Veröffentlichung allein dieser Information das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html

Folgt man dem Argument des OLG Hamburg, hätte Gysi die Veröffentlichung seines Anwaltsschriftsatzes als Ausdruck seiner Persönlichkeit verhindern können. Dem hat das Bundesverfassungsgericht aber bei der durch geringe Subjektivität gekennzeichneten Textgattung Anwaltsschriftsatz einen Riegel vorgeschoben.

"jede sprachliche Gestaltung eines bestimmten Gedankeninhalts" = alles, was wir so von uns geben. Ob wirs auf dem Markt zur Marktfrau sagen oder auf Twitter oder Facebook posten, das OLG Hamburg schützt alle Privacy-Hysteriker und setzt schlagartig allem öffentlichen Diskurs ein Ende, soweit die Gedankenäußerer damit unzufrieden sind, wenn man sich auf ihr Geschwalle bezieht. Denn sie dürfen allein bestimmen, "in welcher Form" dies (wieder-)veröffentlicht werden kann.

Der Antragsteiler legt in seinem an den Antragsgegner gerichteten Antwortschreiben die Gründe dar, aus denen er die Berechtigung herleitet, seinen Adelstitel zu führen. Eine Thematik von besonderem öffentlichem Interesse ist nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Person öffentlichen Interesses ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben zahlreiche Rechtschreibfehler enthält und die Veröffentlichung den Antragsteller deshalb in zusätzlicher Weise bloßstellt.

Na wer eine solche Bloßstellung nicht wünscht, sollte halt korrekt schreiben.

Wird doch nicht Herr vom Hofe gewesen sein?

 

twoday.net AGB

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