Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Archivrecht

Aufgedeckt von

http://blog.delegibus.com/2013/07/05/unverbesserlich-philipp-rosler-macht-mit-dem-gesetz-gegen-wettbewerbsbeschrankungen-was-er-will/

http://sammlung.wienmuseum.at/eMuseumPlus

Via
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/444865073/

Der Fotograf Stauda starb 1928.

"Mit Urteil vom 27. Juni 2013 wies das BVerwG die Klage eines Journalisten ab, mit der er verlangte, ihm alle Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) über den NS-Verbrecher Adolf Eichmann in komplett ungeschwärzter Version zugänglich zu machen (Az.: 7 A 15.10, [...]).

Gestützt auf das Bundesarchivgesetz begehrte der Kläger Zugang zu allen Archivunterlagen, die dem BND über Eichmann vorliegen. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland legte einen Teil der Unterlagen vor, im Übrigen verweigerte sie die Aktenvorlage durch Abgabe einer sogenannten Sperrerklärung unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen."

http://www.urheberrecht.org/news/4986/

Hierzulande ist man in der Regel als erwischter Filesharer (zivilrechtlich) mit einigen hundert, allenfalls tausend Euro dabei. Anders in den USA:

"Ein US-Berufungsgericht hat das Filesharing-Urteil gegen den Studenten Joel Tenenbaum in dieser Woche erneut bestätigt. Tenenbaum war von einem US-Geschworenengericht im August 2009 wegen Urheberrechtsverstößen zu einer Gesamtstrafe von 675.000 US-Dollar (derzeit rund 517.000 Euro) verurteilt worden. [...]

Der Prozess gegen Tenenbaum ist einer der ersten und bisher einzigen beiden, die wegen eines Filesharing-Vergehens durch mehrere Instanzen geführt wurden. In dem anderen Verfahren wehrt sich die US-Bürgerin Jammie Thomas-Rasset bisher ebenfalls erfolglos gegen eine Strafe von 222.000 US-Dollar."

Ein Beweis mehr, wie verkommen das US-Rechtssystem ist.

http://www.hb-law.de/alle-beitraege/11-urhr/322-bundestag-beendet-fliegenden-gerichtsstand-im-urhr

Der Bundestag hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen (vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/141/1714192.pdf ). Darin enthalten ist die vom Rechtsausschuss geforderte Einführung eines neuen §104a UrhG, welcher es insbesondere für Filesharingklagen in sich haben dürfte:

(1)
Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.

Das bedeutet, dass die Klagen zukünftig am Wohnsitzgericht des Beklagten und nicht mehr in Hamburg, München, Köln und Frankfurt seitens der Rechteinhaber erhoben werden können. Aufgrund der Sonderverweisung des § 105 UrhG gilt allerdings eine Spezialzuweisung an bestimmte Gerichte (sogenannte Konzentrationsermächtigung). In Bremen gibt es eine solche nicht, in Niedersachsen wären demnach zukünftig alle Klagen in Hannover anhängig zu machen.

http://wisspub.net/2013/06/28/bundestag-bringt-zweitveroffentlichungsrecht-auf-den-weg/

Der Bundestag hat Open Access mit diesem Recht einen Bärendienst erwiesen, da die Nachteile durch den Wegfall der Möglichkeit, im Zweifel sofort nach Erscheinen online selbstzuarchivieren, deutlich überwiegen. Besser wäre es gewesen, bei dem jetzigen § 38 UrhG zu bleiben und diesen nicht zu verschlimmbessern. Ich darf nicht nur Schmalenstroer auf die detaillierte Stellungnahme von BC Kaemper hier

http://archiv.twoday.net/stories/342796643/

und meine Hinweise

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg50240.html

aufmerksam machen.

http://archiv.twoday.net/stories/434211667/#434212264

Kennt der Staatsanwalt das Bundesarchivgesetz nicht, das in jedem Fall einem datenschutzrechtlichen Vernichtungsgebot vorgeht?

Zum Thema Verwahrungsbruch:
http://archiv.twoday.net/search?q=verwahrungsbruch

http://strafblog.de/2013/06/26/verbotene-mitteilungen-uber-gerichtsverhandlungen-ich-muss-nicht-kluger-als-der-bgh-sein-oder-vielleicht-doch

Zurecht behauptet Rainer Pohlen: "Die Veröffentlichung des Beschlusses des Landgerichts Augsburg vom 28.08.2012 – 9 Qs 447/12 – auf strafblog.de erfüllt nicht den Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB oder ist jedenfalls gem. § 34 StGB gerechtfertigt."

Siehe auch zum Fall Mollath:
http://strafblog.de/2013/06/24/mag-die-staatsanwaltschaft-augsburg-engagierte-strafverteidiger-nicht/

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.mappus-mails-an-landesarchiv-gericht-verhilft-archiv-zu-mails.a740609f-1682-481c-96ac-e61fb35cb6a4.html

Im Rechtsstreit um die Mails von Ex-Ministerpräsident Stefan Mappus (CDU) sieht sich das Landesarchiv Baden-Württemberg schon jetzt als Gewinner. Gegenüber der Stuttgarter Zeitung begrüßte es der Präsident der Behörde, Professor Robert Kretzschmar, dass mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe „das Wissen um die Aufgaben und Funktionen des Landesarchivs und die Sensibilität im Umgang mit Daten verstärkt werden“. Zugleich zeigte sich Kretzschmar bereit, die Mailkorrespondenz „sehr zeitnah zu übernehmen, zu bewerten und dauerhaft zu sichern“. Man erwarte eine Kontaktaufnahme durch das Staatsministerium, sobald der Streit zwischen Mappus und der grün-roten Landesregierung rechtskräftig geklärt sei.

Siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=mappus

Fulda. Die Staatsanwaltschaft Köln teilte dem VdA mit Schreiben vom 18. Juni 2013 mit, dass die Vorermittlungen gegen den ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz eingestellt wurden.
Der VdA hatte am 29. Juni 2012 bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige wegen Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) erstattet. Laut Staatsanwaltschaft Köln wurde nun das Verfahren eingestellt, da „ein die Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen berechtigender Anfangsverdacht eines strafrechtlich relevanten Handelns des ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz […] oder Dritter nicht gegeben ist.“

Der VdA prüft derzeit, gegen den Verzicht auf ein Strafverfahren Beschwerde einzureichen. Siehe auch aktuellen Beitrag des WDR
„Vernichtung von NSU-Akten bleibt ohne Folgen“.

http://www.vda.archiv.net/aktuelles/meldung/234.html

Leider wurde mir die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht zugänglich gemacht:
http://archiv.twoday.net/stories/434211667/#434212021

 

twoday.net AGB

xml version of this page

xml version of this topic

powered by Antville powered by Helma