Archivrecht
Steinhauer erörtert die Rechtsfragen und plädiert zu Recht dafür, plagiierende Dissertationen nicht auszusondern:
http://www.bibliotheksrecht.de/2011/03/02/guttenberg-aussondern-10740355/
Zu anderen Positionen:
http://www.pnn.de/wissen/701563/
http://www.bibliotheksrecht.de/2011/03/02/guttenberg-aussondern-10740355/
Zu anderen Positionen:
http://www.pnn.de/wissen/701563/
KlausGraf - am Donnerstag, 29. November 2012, 18:28 - Rubrik: Archivrecht
Zu der am 10. November 2012 eingereichten Klage gegen den Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund - mein Schriftsatz unter http://archiv.twoday.net/stories/202637268/ - lag mir heute per Fax die Stellungnahme der Gegenseite vor, die beantragte, die Klage abzuweisen. Die wichtigsten Punkte gehen aus meiner Erwiderung hervor, die ich per Fax soeben dem Gericht übermittelte und hier dokumentiere.
VG Greifswald
Telefax 03834890526
Verwaltungsstreitverfahren Dr. Graf ./. Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund
2 B 1626/12
Zum Schriftsatz der Stadt Stralsund vom 16. November 2012 nehme ich wie folgt Stellung.
1. Presse- und medienrechtliche Legitimation
Angesichts der wiederholt auftretenden Unsicherheit (bzw. des Bestreitens der jeweiligen Behörde), ob für Archivalia presse- und medienrechtliche Auskunfts- bzw. Informationsansprüche in Betracht kommen, wäre eine eindeutige Stellungnahme des Gerichts höchst erwünscht, zumal eine Klärung durch Feststellungsklage nur in einem langwierigen Hauptsacheverfahren erfolgen könnte.
Die Stadt Stralsund sollte zur Kenntnis nehmen, dass der Mediendienste-Staatsvertrag, auf den sie sich S. 2 beruft, seit 2007 außer Kraft getreten ist.
Kitz hat (ZUM 2007, S. 371, zitiert nach Jungheim 2012,
http://books.google.de/books?id=xV8mGnArv-4C&pg=PA405) als Testfrage für die Abgrenzung der Telemedien von den journalistisch-gestalteten Telemedien vorgeschlagen, zu fragen, ob es sachgerecht sei, dem Telemedium die Informationsrechte nach § 55 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag zu gewähren.
Wenn die regelmäßigen Medieninformationen einer Anwaltskanzlei zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen - so das OLG Bremen 2011
http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/2-U-10-115%20anonym.pdf
- sollte das auch für das seit 2003 bestehende Gemeinschaftsweblog Archivalia gelten, in dem bis heute seit 2003 21342 Artikel veröffentlicht wurden, die meisten von mir. Archivalia ist das führende deutschsprachige Fachblog im Bereich Geschichtswissenschaft und Archivwesen mit derzeit mindestens einigen hundert Lesern täglich (im Augenblick dürften es angesichts der Causa Stralsund eher mehr sein). Ich habe auf wissenschaftlichen Tagungen in Paris und München mich ausführlich zu Archivalia geäußert:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/392 (München 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/29751181/ (Paris 2011)
IFG M-V: Es ist gerichtlich geklärt, dass presserechtliche Ansprüche unabhängig von Einsichtsrechten nach den Informationsfreiheitsgesetzen sind. Es ist daher keinesfalls rechtsmissbräuchlich, angesichts der Eilbedürftigkeit auf das Mittel des IFG zunächst zu verzichten.
Aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit darf jeder - auch ohne die Zustimmung der Stadt Stralsund - “privaten investigativen Journalismus” betreiben. Die Tatsache, dass meine Kampagne auch von der überregionalen renommierten deutschsprachigen Presse aufgenommen wurde (heute auch in der Süddeutschen Zeitung), beweist hinreichend, dass es nicht um “private” Zwecke geht, sondern um die Unterrichtung der Öffentlichkeit, um dieser zu ermöglichen, sich ein Bild von der Angelegenheit zu verschaffen. In welcher Form diese Darstellung erfolgt und welche Wertungen die Publikationen vornehmen, geht die auskunftsverpflichtete Behörde mit Blick auf Art. 5 GG nicht das geringste an.
Abwegig sind die Ausführungen der Gegenseite zur “Kunstchronik”, an der ich regelmäßig mitarbeite (zuletzt 2011), wie man sich durch Eingabe des Suchworts Kunstchronik in der Suchfunktion von Archivalia oder auf www.digizeitschriften.de leicht überzeugen kann. Die Kunstchronik ist weniger eine wissenschaftliche Zeitschrift als ein Mitteilungsblatt für deutschsprachige Kunsthistoriker, die häufig auch kulturpolitische und Beiträge zum Denkmalschutz veröffentlicht. Selbstverständlich ist auch die Fachpresse Presse im Sinne der Pressegesetze.
2. Bescheid nach Archivsatzung
Ob es sich bei den kommunalen Archiven in Deutschland täglich vermutlich tausendfach erteilten einfachen Auskünften über oder aus dem Archivgut um Verwaltungsakte handelt, erscheint mir zweifelhaft. Ich beschäftige mich als Nicht-Jurist seit 1989 intensiv mit archivrechtlichen Fragen und kenne als Benutzer und Archivar die archivische Praxis genau. Es werden zumindest einfache Fragen in den meisten Archiven telefonisch beantwortet, also nicht nach Maßgabe von Vorschriften wie in § 4 (Benutzungsantrag) . Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, dass die Stadt den auf Auskunft über die Existenz von Archivgut gerichteten Antrag nach Archivrecht teilweise beschieden hätte. Dann wäre ein Vorverfahren durchzuführen gewesen, was angesichts der Eilbedürftigkeit zu Verzögerungen geführt hätte.
3. Tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunft
Die Unterstellung, es könne zu “unlauteren Übergriffen” auf den Gutachter durch mich kommen, weise ich entschieden zurück.
Das Gericht wird zu prüfen haben, ob es rechtmäßig ist, dass eine Behörde “sämtliche relevanten Unterlagen” zu einer Sache einem externen Gutachter übergibt, ohne für den weiteren Dienstgebrauch Kopien zurückzubehalten. Ein solches Verfahren ist ersichtlich unprofessionell und widerspricht dem Grundsatz der “Vollständigkeit der Aktenführung”. Eine Behörde muss jederzeit in vollem Umfang Rückgriff auf ihre eigenen Unterlagen haben. Ebenso wahrscheinlich wie unlautere Übergriffe von mir ist aus meiner Sicht ein Verwahrungsbruch durch den Gutachter, der missliebige Dokumente verschwinden lassen kann. “Sicherungskopien” sind auch dann angezeigt, wenn eine Behörde Unterlagen an ein Gericht übersendet. Eine Behörde hat es nicht in der Hand, durch Übergabe von Unterlagen an einen Gutachter jegliches Verwaltungshandeln zu verunmöglichen. Dies betrifft Auskünfte an die Kommunalaufsicht, an die zuständige Volksvertretung, im Wege der Amtshilfe, an die Presse, nach dem IFG, in einem Petitionsverfahren usw. Die Behörde muss jederzeit arbeitsfähig bleiben.
Ob eine Anordnung des Gerichts an die Stadt Stralsund, die Unterlagen zur Auskunftsgewährung zurückzufordern, zulässig bzw. zweckmäßig ist, wird das Gericht zu entscheiden haben.
Es wäre an der Zeit, dass eine externe Kommission der Kommunalaufsicht die Aufklärung der Causa Stralsund übernimmt, da von ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis der Stadt Stralsund im Blick auf ihre Dokumentationspflichten nicht die Rede sein kann. Offensichtlich gute Quellen hatte der heutige Artikel in der Süddeutschen Zeitung, der von zwei undokumentierten Veräußerungen im Jahr 2012 berichtet. Peter Hassold habe sich zunächst “für ein paar Tausend Euro der schimmeligen Doubletten-Sammlung” erbarmt, zu der es offenbar keine Inventarliste gab. Auch ein Dublettenverkauf ist nach der Archivsatzung unrechtmäßig, zumal nach fachlichem Standard Drucke vor 1850 nicht als solche bezeichnet werden können. Insbesondere die höchst schutzwürdige Löwen’sche Sammlung hätte nicht für diese angeblichen “Doppelstücke” geplündert werden dürfen. Diese war selbstverständlich inventarisiert.
Laut Vertrag waren die dann im Juni für 95.000 Euro erworbenen Bücher der Gymnasialbibliothek nicht inventarisiert, es gab auch keine Abgabeliste, auch wenn mir aus dem Verwaltungsausschuss berichtet wurde, dass die Archivarin eine Liste vor sich hatte, aus der sie vorgetragen habe. Selbstverständlich gab es einen alten Bandkatalog der gesondert aufgestellten und mit Signaturen “Gy” versehenen und benutzbar aufgestellten Bände der Gymnasialbibliothek aus der Zeit vor 1945. Mir ist zu Ohren gekommen, dass im Stadtarchiv derzeit daran gearbeitet werde, ein Verzeichnis der veräußerten Bände zu erstellen. Die in der SZ zitierte Vermutung der Archivarin, die Hälfte der Gymnasialbibliothek sei verschwunden, ist angesichts der Zahlen des “Handbuchs der historischen Buchbestände” (1995) überhaupt nicht nachvollziehbar. 1995 waren es 2630 Titel, verkauft wurden im Juni 2012 ca. 2500 Titel.
Soweit eine tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens bestand, hätte diese mitgeteilt werden müssen. Die übrigen Fragen wären zu beantworten gewesen, wenn kein gesetzlicher Versagungsgrund vorgelegen hat.
Die Klage wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
***
Zur Causa Stralsund:
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
Petition: vermutlich heute noch 3000 Unterschriften
https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek
Facebook: 420 Likes
http://www.facebook.com/rettetarchivbibliothekstralsund
VG Greifswald
Telefax 03834890526
Verwaltungsstreitverfahren Dr. Graf ./. Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund
2 B 1626/12
Zum Schriftsatz der Stadt Stralsund vom 16. November 2012 nehme ich wie folgt Stellung.
1. Presse- und medienrechtliche Legitimation
Angesichts der wiederholt auftretenden Unsicherheit (bzw. des Bestreitens der jeweiligen Behörde), ob für Archivalia presse- und medienrechtliche Auskunfts- bzw. Informationsansprüche in Betracht kommen, wäre eine eindeutige Stellungnahme des Gerichts höchst erwünscht, zumal eine Klärung durch Feststellungsklage nur in einem langwierigen Hauptsacheverfahren erfolgen könnte.
Die Stadt Stralsund sollte zur Kenntnis nehmen, dass der Mediendienste-Staatsvertrag, auf den sie sich S. 2 beruft, seit 2007 außer Kraft getreten ist.
Kitz hat (ZUM 2007, S. 371, zitiert nach Jungheim 2012,
http://books.google.de/books?id=xV8mGnArv-4C&pg=PA405) als Testfrage für die Abgrenzung der Telemedien von den journalistisch-gestalteten Telemedien vorgeschlagen, zu fragen, ob es sachgerecht sei, dem Telemedium die Informationsrechte nach § 55 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag zu gewähren.
Wenn die regelmäßigen Medieninformationen einer Anwaltskanzlei zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen - so das OLG Bremen 2011
http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/2-U-10-115%20anonym.pdf
- sollte das auch für das seit 2003 bestehende Gemeinschaftsweblog Archivalia gelten, in dem bis heute seit 2003 21342 Artikel veröffentlicht wurden, die meisten von mir. Archivalia ist das führende deutschsprachige Fachblog im Bereich Geschichtswissenschaft und Archivwesen mit derzeit mindestens einigen hundert Lesern täglich (im Augenblick dürften es angesichts der Causa Stralsund eher mehr sein). Ich habe auf wissenschaftlichen Tagungen in Paris und München mich ausführlich zu Archivalia geäußert:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/392 (München 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/29751181/ (Paris 2011)
IFG M-V: Es ist gerichtlich geklärt, dass presserechtliche Ansprüche unabhängig von Einsichtsrechten nach den Informationsfreiheitsgesetzen sind. Es ist daher keinesfalls rechtsmissbräuchlich, angesichts der Eilbedürftigkeit auf das Mittel des IFG zunächst zu verzichten.
Aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit darf jeder - auch ohne die Zustimmung der Stadt Stralsund - “privaten investigativen Journalismus” betreiben. Die Tatsache, dass meine Kampagne auch von der überregionalen renommierten deutschsprachigen Presse aufgenommen wurde (heute auch in der Süddeutschen Zeitung), beweist hinreichend, dass es nicht um “private” Zwecke geht, sondern um die Unterrichtung der Öffentlichkeit, um dieser zu ermöglichen, sich ein Bild von der Angelegenheit zu verschaffen. In welcher Form diese Darstellung erfolgt und welche Wertungen die Publikationen vornehmen, geht die auskunftsverpflichtete Behörde mit Blick auf Art. 5 GG nicht das geringste an.
Abwegig sind die Ausführungen der Gegenseite zur “Kunstchronik”, an der ich regelmäßig mitarbeite (zuletzt 2011), wie man sich durch Eingabe des Suchworts Kunstchronik in der Suchfunktion von Archivalia oder auf www.digizeitschriften.de leicht überzeugen kann. Die Kunstchronik ist weniger eine wissenschaftliche Zeitschrift als ein Mitteilungsblatt für deutschsprachige Kunsthistoriker, die häufig auch kulturpolitische und Beiträge zum Denkmalschutz veröffentlicht. Selbstverständlich ist auch die Fachpresse Presse im Sinne der Pressegesetze.
2. Bescheid nach Archivsatzung
Ob es sich bei den kommunalen Archiven in Deutschland täglich vermutlich tausendfach erteilten einfachen Auskünften über oder aus dem Archivgut um Verwaltungsakte handelt, erscheint mir zweifelhaft. Ich beschäftige mich als Nicht-Jurist seit 1989 intensiv mit archivrechtlichen Fragen und kenne als Benutzer und Archivar die archivische Praxis genau. Es werden zumindest einfache Fragen in den meisten Archiven telefonisch beantwortet, also nicht nach Maßgabe von Vorschriften wie in § 4 (Benutzungsantrag) . Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, dass die Stadt den auf Auskunft über die Existenz von Archivgut gerichteten Antrag nach Archivrecht teilweise beschieden hätte. Dann wäre ein Vorverfahren durchzuführen gewesen, was angesichts der Eilbedürftigkeit zu Verzögerungen geführt hätte.
3. Tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunft
Die Unterstellung, es könne zu “unlauteren Übergriffen” auf den Gutachter durch mich kommen, weise ich entschieden zurück.
Das Gericht wird zu prüfen haben, ob es rechtmäßig ist, dass eine Behörde “sämtliche relevanten Unterlagen” zu einer Sache einem externen Gutachter übergibt, ohne für den weiteren Dienstgebrauch Kopien zurückzubehalten. Ein solches Verfahren ist ersichtlich unprofessionell und widerspricht dem Grundsatz der “Vollständigkeit der Aktenführung”. Eine Behörde muss jederzeit in vollem Umfang Rückgriff auf ihre eigenen Unterlagen haben. Ebenso wahrscheinlich wie unlautere Übergriffe von mir ist aus meiner Sicht ein Verwahrungsbruch durch den Gutachter, der missliebige Dokumente verschwinden lassen kann. “Sicherungskopien” sind auch dann angezeigt, wenn eine Behörde Unterlagen an ein Gericht übersendet. Eine Behörde hat es nicht in der Hand, durch Übergabe von Unterlagen an einen Gutachter jegliches Verwaltungshandeln zu verunmöglichen. Dies betrifft Auskünfte an die Kommunalaufsicht, an die zuständige Volksvertretung, im Wege der Amtshilfe, an die Presse, nach dem IFG, in einem Petitionsverfahren usw. Die Behörde muss jederzeit arbeitsfähig bleiben.
Ob eine Anordnung des Gerichts an die Stadt Stralsund, die Unterlagen zur Auskunftsgewährung zurückzufordern, zulässig bzw. zweckmäßig ist, wird das Gericht zu entscheiden haben.
Es wäre an der Zeit, dass eine externe Kommission der Kommunalaufsicht die Aufklärung der Causa Stralsund übernimmt, da von ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis der Stadt Stralsund im Blick auf ihre Dokumentationspflichten nicht die Rede sein kann. Offensichtlich gute Quellen hatte der heutige Artikel in der Süddeutschen Zeitung, der von zwei undokumentierten Veräußerungen im Jahr 2012 berichtet. Peter Hassold habe sich zunächst “für ein paar Tausend Euro der schimmeligen Doubletten-Sammlung” erbarmt, zu der es offenbar keine Inventarliste gab. Auch ein Dublettenverkauf ist nach der Archivsatzung unrechtmäßig, zumal nach fachlichem Standard Drucke vor 1850 nicht als solche bezeichnet werden können. Insbesondere die höchst schutzwürdige Löwen’sche Sammlung hätte nicht für diese angeblichen “Doppelstücke” geplündert werden dürfen. Diese war selbstverständlich inventarisiert.
Laut Vertrag waren die dann im Juni für 95.000 Euro erworbenen Bücher der Gymnasialbibliothek nicht inventarisiert, es gab auch keine Abgabeliste, auch wenn mir aus dem Verwaltungsausschuss berichtet wurde, dass die Archivarin eine Liste vor sich hatte, aus der sie vorgetragen habe. Selbstverständlich gab es einen alten Bandkatalog der gesondert aufgestellten und mit Signaturen “Gy” versehenen und benutzbar aufgestellten Bände der Gymnasialbibliothek aus der Zeit vor 1945. Mir ist zu Ohren gekommen, dass im Stadtarchiv derzeit daran gearbeitet werde, ein Verzeichnis der veräußerten Bände zu erstellen. Die in der SZ zitierte Vermutung der Archivarin, die Hälfte der Gymnasialbibliothek sei verschwunden, ist angesichts der Zahlen des “Handbuchs der historischen Buchbestände” (1995) überhaupt nicht nachvollziehbar. 1995 waren es 2630 Titel, verkauft wurden im Juni 2012 ca. 2500 Titel.
Soweit eine tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens bestand, hätte diese mitgeteilt werden müssen. Die übrigen Fragen wären zu beantworten gewesen, wenn kein gesetzlicher Versagungsgrund vorgelegen hat.
Die Klage wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
***
Zur Causa Stralsund:
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
Petition: vermutlich heute noch 3000 Unterschriften
https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek
Facebook: 420 Likes
http://www.facebook.com/rettetarchivbibliothekstralsund
KlausGraf - am Montag, 19. November 2012, 19:11 - Rubrik: Archivrecht
http://www.heise.de/newsticker/meldung/US-Republikaner-fordern-umfangreiche-Copyright-Reform-1751998.html
PDF der US-Quelle
Das Gremium setzt sich so mit einigen "Mythen" rund ums Copyright auseinander und versucht sie zu entzaubern. Es gehe häufig nicht um die Entschädigung der Schöpfer und Künstler, sondern um die der Rechteverwerter, konstatieren die Republikaner. Das Urheberrechtssystem sei alles andere als "freier Marktkapitalismus", da es sich um ein gesetzlich festgesetztes Monopol handle. Wegen der bislang verfolgten ständigen Ausweitung der Schutzdauer führe das Copyright auch nicht zu größtmöglicher Innovation und Produktivität, sondern behindere diese in vielen Bereichen. Anreize zum Schaffen neuer Werke würden damit geradezu abgetötet. Auch die Verbraucher litten darunter.
PDF der US-Quelle
Das Gremium setzt sich so mit einigen "Mythen" rund ums Copyright auseinander und versucht sie zu entzaubern. Es gehe häufig nicht um die Entschädigung der Schöpfer und Künstler, sondern um die der Rechteverwerter, konstatieren die Republikaner. Das Urheberrechtssystem sei alles andere als "freier Marktkapitalismus", da es sich um ein gesetzlich festgesetztes Monopol handle. Wegen der bislang verfolgten ständigen Ausweitung der Schutzdauer führe das Copyright auch nicht zu größtmöglicher Innovation und Produktivität, sondern behindere diese in vielen Bereichen. Anreize zum Schaffen neuer Werke würden damit geradezu abgetötet. Auch die Verbraucher litten darunter.
KlausGraf - am Samstag, 17. November 2012, 18:29 - Rubrik: Archivrecht
Liebe Forumsteilnehmer,
als im Archivrecht (noch) wenig bewandert ergibt sich mir im Zusammenhang mit dem in Sachen "Aktenschredderei" heiß diskutierten Verwahrungsbruch anderweitig die Frage, ob sich Archive mit ihrem gesetzlichen Auftrag zur Bewahrung und Nutzbarmachung selbst im Sinne des § 133 StGB strafbar machen, wenn z.B. Akten aus Raumnot, Sparzwängen, Verweigerung von adäquaten Räumlichkeiten etc. wissentlich dem Verfall preisgegen sind bzw. Aktenrückstände aufgrund fehlenden Personals über Jahre hinweg (eine Frist wäre zu diskutieren) nicht zugänglich gemacht werden können? Wenn ja, müßte die Archivleitung dann mit einer Selbstanzeige reagieren? Wäre etwas Ähnliches wie eine Überlastungsanzeige im Sozialamtsbereich - Selbstanzeige wegen völlig irrationaler Fallzahlen, die eine pflichtgemäße Arbeitsweise ausschließen - möglich?
als im Archivrecht (noch) wenig bewandert ergibt sich mir im Zusammenhang mit dem in Sachen "Aktenschredderei" heiß diskutierten Verwahrungsbruch anderweitig die Frage, ob sich Archive mit ihrem gesetzlichen Auftrag zur Bewahrung und Nutzbarmachung selbst im Sinne des § 133 StGB strafbar machen, wenn z.B. Akten aus Raumnot, Sparzwängen, Verweigerung von adäquaten Räumlichkeiten etc. wissentlich dem Verfall preisgegen sind bzw. Aktenrückstände aufgrund fehlenden Personals über Jahre hinweg (eine Frist wäre zu diskutieren) nicht zugänglich gemacht werden können? Wenn ja, müßte die Archivleitung dann mit einer Selbstanzeige reagieren? Wäre etwas Ähnliches wie eine Überlastungsanzeige im Sozialamtsbereich - Selbstanzeige wegen völlig irrationaler Fallzahlen, die eine pflichtgemäße Arbeitsweise ausschließen - möglich?
OlavderElch - am Samstag, 17. November 2012, 17:40 - Rubrik: Archivrecht
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=62207&pos=0&anz=192
"Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt."
Siehe auch
https://www.facebook.com/die.aufklaerer
"Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt."
Siehe auch
https://www.facebook.com/die.aufklaerer
KlausGraf - am Donnerstag, 15. November 2012, 18:23 - Rubrik: Archivrecht
"Illegale Aktenvernichtungen sind nicht zu rechtfertigen
Fulda. Der VdA betont angesichts der weiteren Fälle von Aktenvernichtungen, die in letzter Zeit bekannt geworden sind, noch einmal, dass Entscheidungen über Aktenvernichtungen
allein Aufgabe der jeweils zuständigen Archive ist. Aktenvernichtungen an den geltenden Archivgesetzen vorbei sind nicht zu rechtfertigen. Abhilfe für die Zukunft könnten Archivarinnen und Archivare bieten, die an die betroffenen Behörden abgeordnet werden und vor Ort bei dieser Aufgabe beraten und unterstützen.
Man wundert sich doch sehr: Anstatt zu den Aktenvernichtungen zu schweigen, versuchte das Thüringische Landesamt für Verfassungsschutz am 12.10.2012 eine entgegen geltendem Landesrecht vorgenommene Vernichtung von Akten mit fadenscheinigen Argumenten zu rechtfertigen (Pressemitteilung Thür. LfV vom 12.10.2012). Darunter befanden sich vermutlich auch Akten im Zusammenhang mit dem Umfeld der sogenannten NSU-Täter. Es provozierte damit den Verweis des Landesbeauftragten für den Datenschutz auf das Thüringische Archivgesetz. In dessen Pressemeldung vom 15.10.2012 wurden die „Rechtsirrtümer“ und letztlich der „Rechtsbruch“ durch die
Verfassungsschützer klar benannt und damit die Position der Archive gestärkt. Noch schärfer reagierte die Presse. „Die Ignoranz gegenüber geltendem Recht durch den Staat selbst ist gemeinhin das Attribut von Diktaturen. Bestenfalls einer Bananenrepublik“, kommentierte die Thüringer Allgemeine am 17.10.2012 die Vorgänge.
Wie inzwischen bekannt geworden ist, kam es zu ähnlichen Vorfällen auch in Berlin. Berlin ließ Rechtsextremismus-Akten schreddern meldete Spiegel-Online am 6.11.2012. Darunter befanden sich Akten mit Informationen über Horst Mahler, der ehemals der Roten Armee Fraktion angehörte und heute dem Rechtsextremismus zugeordnet wird. Erschwerend kommt in Berlin hinzu, dass die geschredderten Akten bereits seit einiger Zeit archivisch bewertet gewesen und vom Landesarchiv zur dauerhaften
Aufbewahrung angefordert worden waren. Wie die Presse inzwischen meldet, habe der zuständige Referatsleiter seinen Mitarbeitern lediglich die unbeliebte Arbeit des Schredderns abnehmen wollen und dabei versehentlich Aktenstapel verwechselt. „Dümmste Ausrede: Links und rechts vertauscht“, titelt am
9.11.2012 BZ-Online. Dass dieser Vorgang auch in personeller Hinsicht nicht folgenlos geblieben ist, wertet der VdA als Zeichen, dass die Problematik der Aktenvernichtung tatsächlich im Bewusstsein der Öffentlichkeit angekommen ist.
Die Ämter, welche die demokratische Verfassung der bundesrepublik Deutschland schützen sollen, rücken sich mit solchen Praktiken selbst in die Nähe des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, der die Spuren seiner Tätigkeit durch Vernichtung der Akten zu beseitigten suchte. Die dramatischen Ereignisse „Von der Stasi-Erstürmung zur Aktenöffnung“ lassen sich bei der Bundeszentrale für politische Bildung nachlesen (www.bpb.de).
Erinnert werden muss in diesem Zusammenhang einmal mehr daran, dass die UNESCO am 10. November 2011 die Universal Declaration on Archives verabschiedet hat, welche die Dokumentation und Überprüfbarkeit von Verwaltungshandeln als einen Gradmesser für die Qualität eines demokratischen
Staatswesens definiert.
Sofern nicht eine Strafverfolgung von offizieller Seite aus erkennbar wird, wird der VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare erwägen, weitere Anzeigen zu erstatten.
Als Ansprechpartner steht Ihnen für diese Pressemitteilung
gerne zur Verfügung:
Dr. Clemens Rehm
Stellvertretender Vorsitzender des VdA und
Vorsitzender der Fachgruppe 1 im VdA
Telefon:+49 711 212-4288"
Pressemitteilung des VdA, 14.11.2012
Den m. E. notwendingen Anzeigen des VdA werde ich mich gerne anschließen
Fulda. Der VdA betont angesichts der weiteren Fälle von Aktenvernichtungen, die in letzter Zeit bekannt geworden sind, noch einmal, dass Entscheidungen über Aktenvernichtungen
allein Aufgabe der jeweils zuständigen Archive ist. Aktenvernichtungen an den geltenden Archivgesetzen vorbei sind nicht zu rechtfertigen. Abhilfe für die Zukunft könnten Archivarinnen und Archivare bieten, die an die betroffenen Behörden abgeordnet werden und vor Ort bei dieser Aufgabe beraten und unterstützen.
Man wundert sich doch sehr: Anstatt zu den Aktenvernichtungen zu schweigen, versuchte das Thüringische Landesamt für Verfassungsschutz am 12.10.2012 eine entgegen geltendem Landesrecht vorgenommene Vernichtung von Akten mit fadenscheinigen Argumenten zu rechtfertigen (Pressemitteilung Thür. LfV vom 12.10.2012). Darunter befanden sich vermutlich auch Akten im Zusammenhang mit dem Umfeld der sogenannten NSU-Täter. Es provozierte damit den Verweis des Landesbeauftragten für den Datenschutz auf das Thüringische Archivgesetz. In dessen Pressemeldung vom 15.10.2012 wurden die „Rechtsirrtümer“ und letztlich der „Rechtsbruch“ durch die
Verfassungsschützer klar benannt und damit die Position der Archive gestärkt. Noch schärfer reagierte die Presse. „Die Ignoranz gegenüber geltendem Recht durch den Staat selbst ist gemeinhin das Attribut von Diktaturen. Bestenfalls einer Bananenrepublik“, kommentierte die Thüringer Allgemeine am 17.10.2012 die Vorgänge.
Wie inzwischen bekannt geworden ist, kam es zu ähnlichen Vorfällen auch in Berlin. Berlin ließ Rechtsextremismus-Akten schreddern meldete Spiegel-Online am 6.11.2012. Darunter befanden sich Akten mit Informationen über Horst Mahler, der ehemals der Roten Armee Fraktion angehörte und heute dem Rechtsextremismus zugeordnet wird. Erschwerend kommt in Berlin hinzu, dass die geschredderten Akten bereits seit einiger Zeit archivisch bewertet gewesen und vom Landesarchiv zur dauerhaften
Aufbewahrung angefordert worden waren. Wie die Presse inzwischen meldet, habe der zuständige Referatsleiter seinen Mitarbeitern lediglich die unbeliebte Arbeit des Schredderns abnehmen wollen und dabei versehentlich Aktenstapel verwechselt. „Dümmste Ausrede: Links und rechts vertauscht“, titelt am
9.11.2012 BZ-Online. Dass dieser Vorgang auch in personeller Hinsicht nicht folgenlos geblieben ist, wertet der VdA als Zeichen, dass die Problematik der Aktenvernichtung tatsächlich im Bewusstsein der Öffentlichkeit angekommen ist.
Die Ämter, welche die demokratische Verfassung der bundesrepublik Deutschland schützen sollen, rücken sich mit solchen Praktiken selbst in die Nähe des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, der die Spuren seiner Tätigkeit durch Vernichtung der Akten zu beseitigten suchte. Die dramatischen Ereignisse „Von der Stasi-Erstürmung zur Aktenöffnung“ lassen sich bei der Bundeszentrale für politische Bildung nachlesen (www.bpb.de).
Erinnert werden muss in diesem Zusammenhang einmal mehr daran, dass die UNESCO am 10. November 2011 die Universal Declaration on Archives verabschiedet hat, welche die Dokumentation und Überprüfbarkeit von Verwaltungshandeln als einen Gradmesser für die Qualität eines demokratischen
Staatswesens definiert.
Sofern nicht eine Strafverfolgung von offizieller Seite aus erkennbar wird, wird der VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare erwägen, weitere Anzeigen zu erstatten.
Als Ansprechpartner steht Ihnen für diese Pressemitteilung
gerne zur Verfügung:
Dr. Clemens Rehm
Stellvertretender Vorsitzender des VdA und
Vorsitzender der Fachgruppe 1 im VdA
Telefon:+49 711 212-4288"
Pressemitteilung des VdA, 14.11.2012
Den m. E. notwendingen Anzeigen des VdA werde ich mich gerne anschließen
Wolf Thomas - am Mittwoch, 14. November 2012, 22:34 - Rubrik: Archivrecht
"Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358). Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120917_1bvr297910.html
http://www.heise.de/tp/blogs/6/153180
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/11/13/rechtsradikal-ist-zulssiges-werturteil/
"Eine Person in einem Internetforum während einer Diskussion als „rechtsradikal“ zu betiteln, ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Der klagende Rechtsanwalt beschäftigte sich auf seiner Kanzleihomepage und in Zeitschriftenveröffentlichungen mit politischen Themen. Er schrieb unter anderem über die “khasarischen, also nicht-semitischen Juden“, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den „transitorischen Charakter“ des Grundgesetzes, das lediglich ein „ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte“ sei.
Der Beschwerdeführer, ebenfalls Rechtsanwalt, setzte sich in einem Internet-Diskussionsforum mit diesen Veröffentlichungen auseinander: Der Verfasser liefere „einen seiner typischen rechtsextremen originellen Beiträge zur Besatzerrepublik BRD, die endlich durch einen bioregionalistisch organisierten Volksstaat zu ersetzen sei“. Wer meine, „die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen“, müsse „es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden“.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten den zweiten Rechtsanwalt zur Unterlassung der Äußerungen, wobei das Landgericht sie teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen und das Oberlandesgericht sie als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen ließen.
Das Bundesverfassungsgericht hat beide Urteile aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. "
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120917_1bvr297910.html
http://www.heise.de/tp/blogs/6/153180
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/11/13/rechtsradikal-ist-zulssiges-werturteil/
"Eine Person in einem Internetforum während einer Diskussion als „rechtsradikal“ zu betiteln, ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Der klagende Rechtsanwalt beschäftigte sich auf seiner Kanzleihomepage und in Zeitschriftenveröffentlichungen mit politischen Themen. Er schrieb unter anderem über die “khasarischen, also nicht-semitischen Juden“, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den „transitorischen Charakter“ des Grundgesetzes, das lediglich ein „ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte“ sei.
Der Beschwerdeführer, ebenfalls Rechtsanwalt, setzte sich in einem Internet-Diskussionsforum mit diesen Veröffentlichungen auseinander: Der Verfasser liefere „einen seiner typischen rechtsextremen originellen Beiträge zur Besatzerrepublik BRD, die endlich durch einen bioregionalistisch organisierten Volksstaat zu ersetzen sei“. Wer meine, „die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen“, müsse „es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden“.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten den zweiten Rechtsanwalt zur Unterlassung der Äußerungen, wobei das Landgericht sie teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen und das Oberlandesgericht sie als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen ließen.
Das Bundesverfassungsgericht hat beide Urteile aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. "
KlausGraf - am Mittwoch, 14. November 2012, 22:27 - Rubrik: Archivrecht
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"Beim Berliner Verfassungsschutz hat es einen weiteren Fall von Aktenvernichtung gegeben. Wie dessen Leiterin Claudia Schmid am Dienstag berichtete, schredderten zwei Mitarbeiterinnen im Jahr 2010 im eigenen Haus Akten zur verbotenen «Blood & Honour»-Organisation aus der rechtsextremen Musikszene. Das Material sei vorher nicht wie vorgeschrieben dem Landesarchiv zur Aufbewahrung angeboten worden. Wann genau die Akten zerstört wurden und wer dies im Juli 2010 anordnete, konnte Schmid nicht sagen."
Es bleibt dabei, Verwahrungsbruch ist in der öffentlichen Verwaltung ein Kavaliersdelikt. Und die Politik nennt es "nicht professionell", anstelle von "strafbar"!
Wolf Thomas - am Mittwoch, 14. November 2012, 10:28 - Rubrik: Archivrecht
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/der-stern-glaubt-ein-monopol-auf-fakten-zu-haben/
Was ist denn so schlimm daran, wenn jemand, der für die Presse einen Fragenkatalog beantwortet, den auch online stellt? Das nennt sich Transparenz und sollte auch bei Journalisten als Tugend gelten. Einen urheberrechtlichen Schutz einer Reihe von Fragen kann ich auch nur ausnahmsweise erkennen.
Und wenn Presseorganen Bürgern oder Bloggern nach Veröffentlichung der Story Auskunft erteilen, welche Auskünfte eine Behörde ihnen gegeben hat, dann hat das nix mit Quellenschutz zu tun. Denn das, was die Stadt einem Presseorgan gibt, muss sie nach Art. 3 GG allen mitteilen.
Update: FDP legt Rechtsmittel ein - gut so!
http://meedia.de/print/fdp-legt-rechtsmittel-gegen-stern-ev-ein/2012/11/13.html
Antworten ohne Fragen:
http://www.fdp.de/FDP-Wir-stehen-fuer-Transparenz/3822c16474i1p409/index.html
Update: Beschluss des LG HH
http://openjur.de/u/580488.html
Was ist denn so schlimm daran, wenn jemand, der für die Presse einen Fragenkatalog beantwortet, den auch online stellt? Das nennt sich Transparenz und sollte auch bei Journalisten als Tugend gelten. Einen urheberrechtlichen Schutz einer Reihe von Fragen kann ich auch nur ausnahmsweise erkennen.
Und wenn Presseorganen Bürgern oder Bloggern nach Veröffentlichung der Story Auskunft erteilen, welche Auskünfte eine Behörde ihnen gegeben hat, dann hat das nix mit Quellenschutz zu tun. Denn das, was die Stadt einem Presseorgan gibt, muss sie nach Art. 3 GG allen mitteilen.
Update: FDP legt Rechtsmittel ein - gut so!
http://meedia.de/print/fdp-legt-rechtsmittel-gegen-stern-ev-ein/2012/11/13.html
Antworten ohne Fragen:
http://www.fdp.de/FDP-Wir-stehen-fuer-Transparenz/3822c16474i1p409/index.html
Update: Beschluss des LG HH
http://openjur.de/u/580488.html
KlausGraf - am Dienstag, 13. November 2012, 20:16 - Rubrik: Archivrecht
Im Wikipedia-Kurier lesen wir:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Kurier#Office_action:_Oldenburg_klagt_an.2C_Wikimedia_Foundation_macht_mit
Heute abend ging mal wieder der Löschteufel durch den Bildbestand der Wikimedia Commons - innerhalb weniger Minuten wurden per office action der Wikimedia Foundation etliche Bilder von Skulpturen des Künstlers Claes Oldenburg als Urheberrechtsverletzung deklariert und direkt gelöscht, obwohl sie entsprechend der Panoramafreiheit in Deutschland legal fotografiert und hochgeladen wurden. Unter den Bildern befanden sich beispielsweise die berühmte Eistüte am Neumarkt in Köln, der Houseball am Betlehemplatz in Berlin, die Spitzhacke in Kassel und die Oldenburg-Kugeln in Münster.
Was ist geschehen? Zur Löschung verweist der Foundation-Mitarbeiter Philippe Beaudette in einem langen (und natürlich in Bürokraten-Englisch abgefassten) Schreiben auf den Benutzerseiten der Hochlader (darunter auch der des Autoren dieser Zeilen) auf den so genannten Digital Millennium Copyright Act (DMCA), der in den USA gilt und nach dem die benannten Werke in Deutschland laut einem Schreiben des Oldenburg van Bruggen Studio als Urheberrechtsverletzungen angesehen werden. Die Wikimedia Foundation reagierte prompt mit der Löschung, obwohl ihr bekannt ist, dass bsp. in Deutschland die Panoramafreiheit gilt und hier entsprechend die Verbreitung der Bilder der genannten Skulpturen im öffentlichen Raum nicht verboten ist. Statt für die Rechte der Fotografen einzutreten, werden diese stattdessen der Urheberrechtsverletzung bezichtigt und ihre Werke werden ohne Vorwarnung gelöscht. Spaßig der Vorschlag der Foundation, dagegen vorzugehen: „you can write your U.S. senators and/or representative“. Na danke, Achim Raschka, 9.11.
Siehe auch die lange Diskussion:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Kurier#Oldenburg_Office_action
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Village_pump#DMCA_Take-Down
Noch nicht wegzensiert: Oldenbourgs Kugeln am Aasee, Foto Rüdiger Wölk http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.de
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Kurier#Office_action:_Oldenburg_klagt_an.2C_Wikimedia_Foundation_macht_mit
Heute abend ging mal wieder der Löschteufel durch den Bildbestand der Wikimedia Commons - innerhalb weniger Minuten wurden per office action der Wikimedia Foundation etliche Bilder von Skulpturen des Künstlers Claes Oldenburg als Urheberrechtsverletzung deklariert und direkt gelöscht, obwohl sie entsprechend der Panoramafreiheit in Deutschland legal fotografiert und hochgeladen wurden. Unter den Bildern befanden sich beispielsweise die berühmte Eistüte am Neumarkt in Köln, der Houseball am Betlehemplatz in Berlin, die Spitzhacke in Kassel und die Oldenburg-Kugeln in Münster.
Was ist geschehen? Zur Löschung verweist der Foundation-Mitarbeiter Philippe Beaudette in einem langen (und natürlich in Bürokraten-Englisch abgefassten) Schreiben auf den Benutzerseiten der Hochlader (darunter auch der des Autoren dieser Zeilen) auf den so genannten Digital Millennium Copyright Act (DMCA), der in den USA gilt und nach dem die benannten Werke in Deutschland laut einem Schreiben des Oldenburg van Bruggen Studio als Urheberrechtsverletzungen angesehen werden. Die Wikimedia Foundation reagierte prompt mit der Löschung, obwohl ihr bekannt ist, dass bsp. in Deutschland die Panoramafreiheit gilt und hier entsprechend die Verbreitung der Bilder der genannten Skulpturen im öffentlichen Raum nicht verboten ist. Statt für die Rechte der Fotografen einzutreten, werden diese stattdessen der Urheberrechtsverletzung bezichtigt und ihre Werke werden ohne Vorwarnung gelöscht. Spaßig der Vorschlag der Foundation, dagegen vorzugehen: „you can write your U.S. senators and/or representative“. Na danke, Achim Raschka, 9.11.
Siehe auch die lange Diskussion:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Kurier#Oldenburg_Office_action
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Village_pump#DMCA_Take-Down

KlausGraf - am Sonntag, 11. November 2012, 18:43 - Rubrik: Archivrecht