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Archivrecht

Zu meiner Auskunftsklage, siehe zuletzt

http://archiv.twoday.net/stories/219044892/

erhielt ich unzureichende Antworten, verbunden mit dem Angebot, das vom Oberbürgermeister telefonisch bereits signalisiert worden war, dass die Hansestadt Stralsund, wenn ich die Klage für umfassend erledigt erkläre, die Kosten übernehmen würde. Da ich aber mit der anhaltenden Geheimnistuerei der Stadt nicht einverstanden bin, teilte ich dem VG Greifswald soeben mit, dass ich die Klage aufrecht erhalte.

2 B 1626/12

I.

Eine Erledigungserklärung kann nicht abgegeben werden, auch wenn einzelne Fragen durch das Schreiben der Hansestadt Stralsund vom 6. Dezember 2012 erledigt sind. Für die nicht beantworteten Fragen wird die Klage in vollem Umfang aufrechterhalten.

Zu den Fragen im einzelnen:

1. Frage:

Diese Frage zielte auf den Kaufpreis und wurde nicht beantwortet, da angeblich schutzwürdige Interessen “zumindest eines Vertragspartners” gegeben seien.

Von einer relevanten Abwägung “aller betroffenen Interessen” kann keine Rede sein, da die Abwägung nicht dokumentiert ist und sich einer Überprüfung daher entzieht. Welche konkreten Wettbewerbsnachteile der Käufer durch eine Offenlegung erleidet, hätte ausgeführt werden müssen.

“Allerdings ist die Hansestadt Stralsund Spekulationen in der Presse über den Kaufpreis, die auch auf ‘Archivalia’ veröffentlicht wurden, nicht entgegengetreten.”

Daraus kann jeder nur den Schluss ziehen, dass der Betrag von 95.000 Euro offenkundig zutrifft. Eine Berichterstattung aufgrund von Spekulationen wird von der Gegenseite einer seriösen Berichterstattung befremdlicherweise vorgezogen. Nachdem der Kaufpreis bekannt ist, besteht kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse mehr.

2. Frage

Diese Frage zielte auf die Mitteilung der vertraglichen Vereinbarung mit dem Käufer und wurde nicht beantwortet. Wie zu Punkt 1 vermisst man jegliche konkrete und nachvollziehbare Interessensabwägung.

3. Frage

Gefragt war nach der genauen Begründung in der nicht-öffentlichen Sitzung. Diese Frage wurde nicht beantwortet, da der Wortlaut der Vorlage durch ein zusammenfassendes Referat in indirekter Rede ersetzt wurde, was eine detaillierte Überprüfung der Begründung verunmöglicht.

4. Frage

Da es keine Liste der verkauften Bücher gab, die dem Gremium vorgelegt wurden und derzeit aufwändige und zeitintensive Ermittlungen dazu stattfinden, ist die Frage ausreichend beantwortet und wird von mir für erledigt erklärt.

5. Frage

“Wurde bei den Verkäufen aus dem Bestand Gymnasialbibliothek geprüft, ob Bücher von Zacharias Orth darunter waren”. Antwort: “Eine Antwort auf diese Frage ist derzeit unmöglich, da sie Bestandteil einer tiefgehenden Prüfung des gesamten Vorgangs ist.” Diese Antwort ist offensichtlich fehlerhaft, da meine Frage auf einen abgeschlossenen Vorgang, nämlich die Entscheidungsfindung hinsichtlich des zurückbehaltenen Bestands zielte. Ich gehe davon aus, dass die Hansestadt Stralsund in der Zwischenzeit aus der gesamten Verwaltung alle schriftlichen Unterlagen zu der Affäre zusammengezogen hat und ohne weiteres eine Antwort “Nach den uns vorliegenden Unterlagen gibt es keine Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung der Provenienz Zacharias Orth im Sinne einer Erwähnung des Namens” geben könnte. Es wäre zwischenzeitlich auch ohne weiteres möglich gewesen, die an der Aussonderung beteiligten Mitarbeiter des Stadtarchivs eine dienstliche Erklärung abgeben zu lassen, ob eine Prüfung auf Orth-Provenienz erfolgte. Da die Antwort jeweils nur ja oder nein lauten könnte, wäre eine Antwort sehr wohl möglich und eine solche Befragung auch geboten gewesen.

Diese Frage ist nicht erledigt.

6. Frage

Diese Frage wurde fast als einzige korrekt beantwortet, wenngleich dahingestellt bleiben mag, ob sie wahrheitsgemäß beantwortet wurde, da die nach Angaben der Stadt nach wie vor vorhandenen Postinkunabeln von 1511 und 1513 nun einmal keine Inkunabeln sind. Die Frage wird für erledigt erklärt.

7. Frage

Da nach meiner Schätzung maximal 100-300 Titel aus der Gymnasialbibliothek im Sommer zurückblieben, die zudem noch geschlossen unter der Signatur Gy aufgestellt waren, leuchtet nicht ein, wieso eine Antwort auf diese Frage nicht möglich sein soll. Die Frage ist nicht beantwortet.

8. Frage

Soweit die Stadt ausschließt, dass Drucke der Löwenschen Bibliothek im Zusammenhang mit der Veräußerung des Teilbestands der Gymnasialbibliothek angeboten wurden, kann das zutreffen. Der pauschale Verweis auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren befreit die Hansestadt Stralsund nicht von der Pflicht, wahrheitsgemäß und umfassend zu antworten, soweit dies möglich ist. Zu den Gründen und Kriterien der Auswahl gilt das zu Frage 5 Ausgeführte. Die Frage ist nicht korrekt beantwortet worden.



9. Frage

Soweit die Hansestadt Stralsund eine Auskunft zum jetzigen Zeitpunkt zum Türkenkriegsdruck, der nach http://archiv.twoday.net/stories/219045911/ die Signatur “B 8̊ 1327 Inkunabel” trug, für unmöglich erklärt, ist das offensichtlich eine Ausflucht. Der erste Teil der Frage ist eine eindeutige Sachfrage über den aktuellen Bestand des Stadtarchivs, während für die Frage nach dem Grund das zu den Fragen 5 und 8 Ausgeführte gilt. Die Frage wurde nicht beantwortet.

10. Frage

Die Antwort lautet: “Die alleinige Zuständigkeit und Fachkompetenz der Mitarbeiter des Stadtarchivs wurde nicht in Zweifel gezogen. Ebenso wenig die fachlich korrekte Vorbereitung der Veräußerung. Es hat sich zwar im Nachgang bestätigt, dass es dort zu fachlichen Fehleinschätzungen kam. Aufgrund der großen Reputation des Stadtarchivs wurde die Einbindung externer Fachleute von den weiteren an dem Vorgang Beteiligten aber nicht für erforderlich erachtet”. Die Frage ist damit für mich ausreichend beantwortet und damit erledigt.

Erledigt sind damit nur die Fragen 4, 6 und 10.

II.

Soweit das Gericht Zweifel hat, dass Archivalia ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot ist, weise ich auf Folgendes hin:

- Da hier das Wächteramt der Presse betroffen ist, ist eine am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) orientierte Sichtweise geboten, die es ausschließt, dem Kriterium “redaktionell” einen eigenen Regelungsgehalt zuzuweisen, der im vorliegenden Fall dazu führen würde, einen Auskunftsanspruch zu verneinen.

- Frühere Rechtsprechung grenzte redaktionelle Gestaltung von der Werbung ab:
http://www.linksandlaw.de/news783-journalistisch-redaktionelle.htm

- Eine mehrköpfige Redaktion ist nicht erforderlich, wenn es um die Meinungsbildung geht. Auch der Selbstverleger ist Destinatär der Pressefreiheit (so schrieb Johann Gottfried Pahl seine “Nationalchronik” um 1800 fast ausschließlich selbst).

- Selbstverständlich werden in Archivalia (und zwar nicht nur von mir) Meldungen aus einer Vielzahl von Quellen gezielt ausgewählt und redaktionell (durch Kürzung oder Kommentierung) bearbeitet.

- Wenn eine Reihe von Pressemitteilungen einer Anwaltskanzlei, die womöglich auch nur von einem einzigen damit betrauten Anwalt geschrieben werden, ein redaktionell-journalistisches Angebot ist (was das OLG Bremen bejahte), dann Archivalia erst recht.

- Die Pflichten eines verantwortlichen Redakteurs habe ich wahrgenommen, als ich bei einem vor dem AG Regensburg vor einigen Jahren geschlossenen Vergleich die redaktionelle Verantwortung für einen von einem anderen Archivalia-Mitarbeiter geschriebenen Beitrag (Wiedergabe eines Leserbriefs mit despektierlicher Betreffzeile) übernommen habe.

https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747/posts/A54kGX7UCQc

Vorschläge gern auch hier.

Werden gemeinfreie Bilder als urheberrechtlich geschützt ausgegeben, spricht man mit Jason Mazzone von Copyfraud. Institutionen wie Archive, Bibliotheken oder Museen haben dann und nur dann Rechte an Bildern, wenn das Urheberrecht sie ihnen zuteilt. Ist ein Fotograf 70 Jahre tot, kann auch der Eigentümer des Negativs keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen.

Denkbar sind Ansprüche aufgrund vertraglicher Regelungen, wenn der Benutzer in eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich eingewilligt hat. Öffentlichrechtliche Benutzungsordnungen können kein urheberrechtsähnliches geistiges Eigentum der Institution schaffen.

Bei alten Fotografien ist es aufgrund der Entscheidung "Bibelreproduktion" sicher, dass die Reproduktion kein neues Schutzrecht (Lichtbildschutz nach § 72 UrhG) entstehen lässt. Auch Bilder, die bei der Massendigitalisierung oder mit Flachbettscannern entstehen, werden von der Rechtswissenschaft ebenso wie die schutzunfähigen Fotokopien behandelt. Aber auch bei hochwertigen Handschriftendigitalisaten und Gemäldefotos, bei denen manche Juristen einen Schutz bejahen, ist ausgehend von den Grundsätzen des BGH davon auszugehen, dass kein Leistungsschutzrecht gegeben ist.

Begründung:
http://archiv.twoday.net/stories/11581094/
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

Ausgehend von der US-Entscheidung Bridgeman vs. Corel erkennt die Wikimedia-Foundation, Trägerin der Wikipedia, kein Urheberrecht an originalgetreuen Reproduktionen zweidimensionaler gemeinfreier Vorlagen an.

Wer als Wissenschaftsblogger gern devot bei einem Archiv oder einer Bibliothek um Erlaubnis fragen möchte, wenn er ein irgendwo reproduziertes Bild aus deren Beständen verwenden will, darf das gern tun. Aber auch hier gilt: "Gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht gerufen wirst".

Das Risiko, juristischen Ärger zu bekommen, kann vernachlässigt werden. Empfehlenswert ist, solche Bilder auch auf Wikimedia Commons hochzuladen und sich im Streitfall mit dem Wikimedia-Verein in Verbindung zu setzen. Ich gehe davon aus, dass eine juristische Auseinandersetzung von dort unterstützt werden würde. Wer sich von einer öffentlichen Institution so behandeln lässt wie kreidefossilien.de, dem ist nicht zu helfen.

Neben der sehr starken juristischen Position derjenigen, die bei zweidimensionalen Vorlagen einen Schutz für die Reproduktionsfotografie ablehnen, kommt bei Digitalisaten öffentlicher Institutionen die eindeutige Position der Europeana-Charta hinzu. In den Empfehlungen der Europäischen Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Digitalisierung heißt es unmissverständlich: "Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien gemeinfreien Materials sollte vermieden werden." (PDF) Diese Aussagen sollten Institutionen, die Copyfraud betreiben, entgegengehalten werden.

***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515/
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/

Bild von "Cranach Digital", auf Commons vergeblich zur Löschung vorgeschlagen

Henning Krieg hat eine Umfrage über Berliner Blawger veröffentlicht:

http://www.kriegs-recht.de/berliner-blawger-survey-teil1/
http://www.kriegs-recht.de/berliner-blawger-survey-teil2/

RA Hoenig macht Bemerkungen zum Löschen von Kommentaren:

http://www.kanzlei-hoenig.de/2012/ich-loesche-also-bleibe-ich/

Hier lösche ich inzwischen nur noch Spam und eindeutige Rechtsverletzungen. Im Interesse der Meinungsfreiheit, aber oft zu meinem Ärger bleiben auch von mir als unfair empfundene Kommentare stehen.

Nicht nur die Printpresse hat immer wieder Probleme damit zu begreifen, dass Bilder aus der Wikipedia & Co. (wobei & Co. insbesondere für den Bilderschatz auf Wikimedia Commons steht) nicht nach eigenem Gutdünken frei genutzt werden können. Man muss sich dabei sehr wohl an bestimmte Regeln halten. Im Wesentlichen sind es zwei sehr einfache Grundregeln bei Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen):

1. Nenne den Namen (oder das Pseudonym) des Fotografen!

2. Verlinke die maßgebliche Lizenz!


Abgesehen von der Tatsache, dass der ausführliche Lizenztext das unmissverständlich fordert, gibt es auch eine deutsche Gerichtsentscheidung (Landgericht Berlin, 2010 PDF) zu einem Wikipedia-Bild, die es einer Website untersagte, die Fotografie zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass entsprechend den Lizenzbedingungen der Creative Commons-Lizenz “Attribution ShareAlike 3.0 Unported” eine Urhebernennung erfolgt und der Lizenztext oder dessen vollständige Internetadresse in Form des Unified-Resource-Identifiers beigefügt wird.

Wer ein Bild aus der Wikipedia oder von Wikimedia Commons nutzt, muss sich auf der Bildbeschreibungsseite, die sich öffnet, sobald man es anklickt, über die Nutzungsbedingungen genau informieren. Es gibt Bilder, die man ohne weiteres nutzen darf (auch zu kommerziellen Zwecken): vor allem Reproduktionen alter (gemeinfreier) Werke, Fotos von US-Bundesbehörden und Bilder, die der Urheber quasi für die Public Domain freigegeben hat.



Jeder darf mein Bild aus Schloss Eutin frei verwenden, auch wenn eine Namensnennung nett wäre. In seltenen Ausnahmefällen könnte trotzdem nach deutschem Recht unter Umständen erfolgreich gegen einen Verwender vorgegangen werden, wenn eine grobe Entstellung des Lichtbilds vorliegt oder jemand sich als Urheber ausgibt, ohne es zu sein.

In der Regel stehen die Bilder auf Wikipedia Commons aber unter einer freien Lizenz (meist Creative Commons BY-SA, seltener CC-BY). Man darf sie immer auch kommerziell nutzen und verändern (z.B. einen Ausschnitt wählen).



Das Bild der estnischen Hermannsfeste, einer der Gewinner des Wettbewerbs "Wiki loves monuments", steht ebenfalls auf Wikimedia Commons zur Nutzung bereit.

Man entnimmt der Bildbeschreibungsseite:

1. Der Fotograf nennt sich "Zentsik"

2. Die Lizenz des Bilds ist:

https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/ee/deed.en

Wenn der Fotograf ein Pseudonym angibt, nennt man dieses. Steht der bürgerliche Name und ein Pseudonym am Bild, empfiehlt sich die Verwendung des bürgerlichen Namens.

Foto: Zentsik CC-BY-SA

Gibt man die erforderlichen Angaben zu obigem Bild so an, hat das denn Vorteil, dass die Lizenz beim Teilen des Bilds in sozialen Netzwerken, wenn die Bildunterschrift zugleich automatisch übernommen wird, wenigstens als Text präsent ist. Es fehlt dann zwar der genaue Verweis auf die estnische CC-Fassung und die Version 3.0, aber eine Abmahnung dürfte ausgeschlossen sein.

Um die Lizenz zu nennen, genügt es nicht, einfach CC zu schreiben (CC kann alles Mögliche bedeuten, und auch CC-Lizenzen können sich erheblich unterscheiden). Korrekt ist nur ein Link auf die Lizenz, sieht man davon ab, dass man auch den ganzen Lizenztext wiedergeben kann.

Entscheidend sind die Nutzungsbedingungen, die sich am Bild befinden.

Der Urheber kann den erforderlichen Urhebervermerk exakt vorgeben. Wird ausdrücklich zusätzlich die Nennung einer Internetadresse verlangt, muss diese angegeben werden. Eine Quellenangabe (z.B. genaue Adresse auf Wikimedia Commons) ist an sich nicht erforderlich (und ersetzt weder die Angabe des Urhebers noch die der Lizenz), aber natürlich empfehlenswert.

Im Rahmen der CC-Lizenzen kann die exakte Platzierung (z.B. unmittelbar am Bild) nicht vorgegeben werden, stellen die offiziellen FAQ von CC klar.

Anders bei den sogenannten "lizenzfreien Bildern", von deren Nutzung ich abrate. Man sollte sich in jedem Fall die Nutzungsbedingungen genau anschauen. Wenn solche Bilder oft nicht auf sozialen Netzwerken verwendet werden können, sind sie für Blogger, die dort ihre eigenen Beiträge einschließlich der Illustration teilen, nicht geeignet. Wer etwa bei einem Pixelio-Bild den Bildnachweis nicht am Bild selbst oder am Seitenende, sondern etwa im Impressum anbringt, riskiert eine teure Abmahnung durch den betreffenden Fotografen.

Zurück zu freien Lizenzen! Unabhängig von einer rechtlichen Pflicht freut sich ein Autor, wenn der Bildnachweis nicht an versteckter Stelle erfolgt. Bei Online-Publikationen sollten die Angaben von Urheber und Lizenz direkt am Bild stehen. In einem gedruckten Buch, das hinten einen gesonderten Bildnachweis hat, ist der Name und die URL der Lizenz dort abzudrucken.

Für nicht CC-lizenzkonform halte ich eine Nennung des Autors mittels title-Tags, da dieser nicht auf allen Plattformen sichtbar ist (z.B. nicht auf dem iPad). Trotzdem empfiehlt Wikimedia Commons einen Einbettungscode, der darauf basiert. Mangelhafte Angaben auf Commons (z.B. Verzicht auf ausdrückliche Nennung der Pflicht zur Lizenzangabe) führen nicht dazu, dass die Pflicht ignoriert werden kann, denn maßgeblich ist nur der ausführliche Lizenztext.

Zusätzliche Bestimmungen wie z.B., dass eine Nutzung nur online, aber nicht in gedruckten Publikationen erfolgen darf, sind nicht wirksam, da die CC-Lizenzen die urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung erschöpfend regeln.

Das Risiko, wegen eines Wikipedia-Bilds abgemahnt zu werden, ist gering, aber nicht zu vernachlässigen, da etliche Wikipedia-Autoren (unter anderem ich) nicht lizenzkonforme Nutzungen abmahnen (die Wikipedia bzw. Wikimedia Foundation selbst mahnt nicht ab). Wird gegen die Bedingungen des Lizenzvertrags verstoßen, erlischt die Lizenz und es kann das verlangt werden, was für das betreffende Bild üblicherweise bezahlt würde.

Angesichts der Tatsache, dass man fast immer nur zwei wirklich einfache Faustregeln (Namensnennung, Lizenzverlinkung) beherzigen muss, um ein Bild kostenlos umfassend nutzen zu dürfen, finde ich solche Abmahnungen zumindest bei gewerblichen und behördlichen Nutzern inzwischen durchaus gerechtfertigt, zumal ich hier wieder und wieder auf das Problem aufmerksam gemacht habe. Auch die fehlende Lizenz ist nicht hinzunehmen, da das Bild ohne Lizenz auch keine Werbung für freie Inhalte machen kann und seine freie Verbreitung faktisch behindert wird.

Was bedeutet CC-BY-SA? SA steht für Share alike (Weitergabe unter gleichen Bedingungen). Das ist nur für Bearbeitungen relevant. Wird ein Bild bearbeitet, muss auch das bearbeitete Bild unter der gleichen Lizenz stehen.

Während in den Wikimedia-Projekten alle Bilder auch kommerziell genutzt und bearbeitet werden können, gibt es auf Flickr und in anderen Portalen auch Creative-Commons-Bilder mit den Einschränkungen nichtkommerziell (NC) und "keine Bearbeitung" (ND).

Ein Blogger mit Google-Ads sollte sicherheitshalber keine NC-Bilder nutzen. Die NC-Option schränkt die Möglichkeiten der Nachnutzung stärker ein, als den meisten Urhebern bewusst ist.

Bei der ND-Option sind alle Veränderungen unzulässig, es darf also beispielsweise kein Ausschnitt ausgewählt werden.

Stellen Blogger selbst Bilder zur Verfügung, sollten diese unter CC-BY oder CC-BY-SA zur Verfügung stehen. Und es sollte, falls Blogtext und Bilder unter verschiedener Lizenz stehen, unmittelbar erkennbar sein, was man wie nachnutzen darf.

***

Umfangreiche Materialien zum Problem sind nachgewiesen in:

http://archiv.twoday.net/stories/38723599/


***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515/

Schäfer schrieb im Archivar 1999
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/1999/Archivar_1999-3.pdf

"Die festgelegte Unveräußerlichkeit öffentlichen Archivguts soll den
angestrebten Schutz des im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden
Archivguts vor Zersplitterung und Veruntreuung sichern, so daß
vorsätzlich oder fahrlässig entfremdetes Archivgut nicht in gutem
Glauben erworben und durch Übergang in privaten Besitz der allgemeinen
Nutzung entzogen werden kann.
Auf jeden Fall verbietet eine solche Rechtsvorschrift den Trägern
öffentlicher Archive, in einer öffentlichen Stelle entstandene und als
Archivgut übernommene Unterlagen aus der Provenienz herauszulösen69
oder der Nutzung durch die Öffentlichkeit zu entziehen, indem sie das
Eigentum durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber übertragen.70 Für die
Verletzung des gesetzlichen Verbots sehen die Archivgesetze selbst
keine Sanktion vor. Sie ergibt sich vielmehr aus § 134 BGB.71 Da sich
das gesetzliche Verbot sowohl auf das Verpflichtungsgeschäft als auch
auf das Verfügungsgeschäft72 zwischen dem Träger des Archivs und dem
Erwerber erstreckt, sind beide Rechtsgeschäfte nichtig.73 Auf die
Kenntnis des Erwerbers von dem gesetzlichen Verbot kommt es nicht
an.74 Der Träger des Archivs hat gegen den Erwerber einen Anspruch auf
Herausgabe des Archivguts nach § 985 BGB.Die Verletzung des
gesetzlichen Verbots bewirkt also, daß der Besitzer, der vom Träger
des Archivs den Eigenbesitz erworben hat, ebenso wie der Besitzer, der
dem Träger des Archivs den Eigenbesitz entzogen hat, Nichtberechtigter
ist. Beide sind zur Verfügung über das Archivgut deshalb nicht befugt,
weil sie kein Eigentum erworben haben.
Aufgrund des gesetzlichen Verbots verliert das öffentliche Archivgut
aber nicht seine Verkehrsfähigkeit. Ein Dritter kann das Eigentum
gutgläubig erwerben. Denn eine Norm, die den Erwerb dinglicher Rechte
an öffentlichem Archivgut verhindern soll, setzt den ausdrücklichen
Ausschluß der gesetzlichen Vorschriften, die die Verkehrsfähigkeit
beweglicher Sachen gewährleisten, voraus.75"

Die Stadt Stralsund müsste also unverzüglich mindestens bei dem Käufer, der jetzt noch Bestände aus dem Kernbestand der Archivbibliothek (Löwen'sche Bibliothek, Ratsbibliothek) anbietet, Herausgabeansprüche geltend machen.

Update: Bei Fußnote 74 bezieht Schäfer sich auf den Münchner Kommentar. In der jüngsten Ausgabe steht dazu:

Ohne Bedeutung für die Nichtigkeit als Folge der Verbotsverletzung ist in der Regel nach richtiger Ansicht die Kenntnis des Verbotes durch die Beteiligten. Auch die Verletzung eines beiden Parteien unbekannten Verbots macht einen Vertrag nichtig, wenn Sinn und Zweck des Verbots dies erfordern.
So Armbrüster, Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012, § 134 BGB Rn. 110. Die "richtige Ansicht" wird belegt mit:

BGHZ 37, 363, 366 = NJW 1962, 1671; BGHZ 116, 268, 276 = LM Nr. 137 (Körner-Dammann) = NJW 1992, 737; BGHZ 122, 115, 122 = NJW 1993, 1638; Canaris S. 23; Jauernig/Jauernig Rn. 8. Anders für die Verletzung devisenrechtlicher Bestimmungen, die nur bei beiderseits bewusstem Gesetzesverstoß Nichtigkeit auslösen soll, BGH WM 1971, 586. S. auch BGH LM Nr. 34 = JZ 1961, 227, 228.

Alexander Hartmann kommentiert das Urteil des VG Freiburg, das die Entziehung des Doktorgrads der Stoiber-Tochter und Namensgeberin des Vroniplag-Wikis für rechtens befand.

http://www.jurabilis.de/2012/12/01/Doktoranden-in-der-Rechtswissenschaft:-Unbetreut-ins-Plagiatselend/

Es ist richtig, dass die mangelnde Betreuung keine Entschuldigung für Frau Saß sein kann. Ebenso richtig erscheint mir jedoch, dass, wenn der Vortrag der Klägerin zutrifft, von einer angemessenen "Betreuuung" der Doktorarbeit keine Rede sein kann. Und da Frau Saß auch aus Standardwerken seitenweise abgeschrieben hat, hätte das bei der "stichprobenartigen" Überprüfung der eingereichten Arbeit durch den Betreuer auffallen müssen.

Als Doktorand sollte man wissen, wie man sauber wissenschaftlich arbeitet. Man hat aber auch Anspruch auf eine Betreuung, die diesen Namen verdient. Das will Hartmann nicht erkennen.

Siehe auch

http://archiv.twoday.net/search?q=veronica+vroni

Die entscheidenden Passagen aus dem Urteil wiederholen die gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Plagiaten. Wenn Schavan durch ihren Einfluss eine Entziehung des Doktorgrads in Düsseldorf nicht verhindern kann, wird sie wenig Hoffnung auf die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung setzen können.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&Datum=2012-5&nr=16297&pos=1&anz=4

35
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin am 16.12.2008 erfolgte (vgl. § 16 Abs. 1 PromO), ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war; denn die von der Klägerin im Juni 2008 eingereichte Dissertation erbrachte nicht den Nachweis der Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LHG, § 1 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
36
Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der eingereichten Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt 8 Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, ohne das in der Dissertation, etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise, kenntlich zu machen. Die betroffenen 122 Seiten ihrer Dissertation, die insgesamt 269 Textseiten umfasst, sind unter Gegenüberstellung der entsprechenden Stellen aus den Werken der anderen Autoren im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgelistet. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie in dem vorgeworfenen Umfang Texte anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich in ihrer eingereichten Dissertation übernommen hat.
37
Hierauf stützt die Beklagte zu Recht den Plagiatsvorwurf und geht außerdem zutreffend davon aus, die Klägerin habe vorsätzlich eine eigene Autorenschaft hinsichtlich der aus fremden Texten übernommenen Passagen vorgetäuscht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
38
Dass die Klägerin die 8 Werke anderer Autoren, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (vgl. auch Schroeder, NWVBl 2010, 176, 179 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
39
Auch der Einwand der Klägerin, auf mehreren Seiten ihrer Dissertation, in denen Textstellen anderer Autoren wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen wurden, fänden sich Fußnoten, die auf die Dritttexte verwiesen, entkräftet den Plagiatsvorwurf nicht. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt die Klägerin mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines anderen handelt.
40
Hinzu kommt, dass die Klägerin an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation, an denen sie fremde Texte wortgleich übernommen hat, die Autoren nicht einmal in Fußnoten angibt. Hinzuweisen ist beispielsweise auf die 26 Seiten der Dissertation, die nahezu wortgleich ohne Kennzeichnung als Zitat aus dem im Jahr 2000 erschienen Werk von Eisenblätter (Regulierung in der Telekommunikation) übernommen wurden. Auch den größten Teil der in diesem Werk enthaltenen umfangreichen Fußnoten hat die Klägerin wortgleich in ihre Dissertation eingearbeitet. An keiner dieser Seiten ihrer Dissertation wird aber auf das Werk von Eisenblätter in Fußnoten hingewiesen.
41
Hierbei handelt es sich nicht um eine nur unsachgemäße Handhabung der Zitierweise; vielmehr lässt dieses Vorgehen nur den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris).
42
Die nahezu wörtliche Übernahme von Texten anderer Autoren im hier gegeben erheblichen Umfang hat die Beklagte zu Recht als Täuschung zu bewertet. Der große Umfang der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung als Zitate, die Art und Weise der Übernahme einschließlich der Einarbeitung der wörtlich übernommenen Fußnoten aus den Fremdtexten in die eigene Dissertation lässt keinen Zweifel zu, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat.
43
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handle sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn dieser Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Das folgt deutlich aus den Stellungnahmen der beiden Gutachter zum Plagiatsvorwurf. Beide Gutachter haben in diesen Stellungnahmen angesichts des Umfangs der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung ebenso wie der Promotionsausschuss in seiner abschließenden Entscheidung die Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats befürwortet.
44
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285).
45
2. Die von der Beklagten verfügte rückwirkende Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO.
46
Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht nach sich zieht, werden im Einzelnen aufgeführt und nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der rückwirkenden Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
47
Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die Ermessensausübung sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beklagte ihre Pflicht zur wissenschaftlichen Betreuung während der Anfertigung und Bewertung der Dissertation verletzt habe.
48
Zwar verpflichtet die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung (§ 38 Abs. 5 Satz 3 LHG). Welche inhaltlichen Anforderungen an diese Betreuungspflicht im Einzelnen zu stellen sind, braucht die Kammer anlässlich der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht zu klären; denn eine Pflichtverletzung, die die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung des Plagiats als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten der Klägerin hätte berücksichtigen müssen, liegt jedenfalls nicht vor.
49
Mit der Einreichung der Dissertation war die Klägerin verpflichtet, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Diese Pflicht ergibt sich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bereits aus elementaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, die als ungeschriebene Regeln anerkannt sind. Dass die von der Beklagten vorgegebene Erklärung, die die Klägerin bei Einreichung ihrer Dissertation unterschrieben hat, nicht ausdrücklich verlangt, dass wörtliche Übernahmen fremder Texte im laufenden Text durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden müssen, ist unerheblich. Diese Erklärung ruft elementare Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens für den Doktoranden nur in Erinnerung.
50
Dass der Betreuer ihrer Dissertation die Klägerin hierauf nicht aufmerksam gemacht hat, begründet jedenfalls keine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht. Er konnte vielmehr ohne weiteres davon ausgehen, dass der Klägerin als Doktorandin diese elementaren Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens bekannt sind. Das gilt um so mehr, weil die Klägerin bereits beide juristische Staatsexamen abgelegt hatte und bereits als Volljuristin beruflich tätig war.
51
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung der schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten (so ausdrücklich BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, juris).


Quelle: Kanzlei Raupach.de http://www.raupach.de

Am 28. November 2012 schrieb ich in INETBIB:

Was ist mit den anderen von dem Antiquar erworbenen wertvollen Stralsunder Bestaenden, die nach wie vor z.B. bei Ebay angeboten werden? Nach wie vor werden wertvolle Bücher aus dem Stadtarchiv Stralsund auf verschiedenen Plattformen angeboten. Der Ebay-Verkaeufer heißt pundr_art und ist Robert Hassold. http://www.ebay.de/itm/Stralsundische-Zeitung-Original-Ausgabe-von-1833-gebunden-/300801240846 ist die Stralsundische Zeitung von 1833, wobei auf Bild 2 der Stempel der GYMNASIALBIBLIOTHEK zu erkennen ist. Der gleiche Stempel ist auch bei dem Jahrgang 1802 sichtbar: http://www.ebay.de/itm/Stralsundische-Zeitung-Original-Ausgabe-von-1802-gebunden-/300787928738 Angeboten wird auch eine Schrift von 1780 http://www.ebay.de/itm/Original-Schrift-z-Andenken-v-Gregorius-Langemak-St-Nikolai-Kirch-Stralsund-1780-/300792310342 Ich habe bereits http://archiv.twoday.net/stories/197335310/ festgestellt, dass ich für diese extrem rare Druckschrift (sie erscheint auch im Filmmaterial des NDR in mehreren Berichten) keinen einzigen Nachweis im “Karlsruher Virtuellen Katalog” (Bibliotheken, D, AT, CH) finde, sie in deutschen Bibliotheken also nicht elektronisch katalogisiert ist, womoeglich ausserhalb von Stralsunds also gar nicht vorhanden ist.
http://pommern.tumblr.com/post/36797822145/rueckgabe-der-gymnasialbibliothek-stralsund-fragen

Der Verkauf geht nach wie vor munter weiter, offenbar weil der Antiquar Hassold sich vertraglich zusichern ließ, dass er das unschätzbare Kulturgut ohne Einschränkung verkaufen darf, das vor oder vielleicht auch neben seinem 95.000-Euro-Deal, der jetzt rückabgewickelt wurde, dem Stadtarchiv entfremdet wurde und das nach meiner Rechtsauffassung genauso unveräußerlich ist wie die Gymnasialbibliothek bzw. sich aus Beständen der Gymnasialbibliothek zusammensetzt (siehe Belege oben).

Nach wie vor liegt mir von der Stadt Stralsund keine Information über die neben der Gymnasialbibliothek (also außerhalb des nächste Woche zurückgebrachten Bestandes) verkauften Bestände.

Das Innenministerium als Kommunalaufsicht hat dringend Sorge dafür zu tragen, dass die Stadt Stralsund alles weitere verkaufte Bibliotheksgut aus dem Stadtarchiv, das der Unveräußerlichkeit unterliegt (nach meiner Interpretation: alles), unverzüglich ebenfalls zurückholt.

"Seitens des für Archivrecht zuständigen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verstößt die Veräußerung des besagten Buchbestandes gegen § 12 Landesarchivgesetz i.V.m. § 6 Abs. 1
der Satzung für das Stadtarchiv der Hansestadt Stralsund, was zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB führt." (Mitteilung des Innenministeriums an mich.) Es wäre wichtig zu wissen, ob "besagten Buchbestandes" nur die Gymnasialbibliothek meint.

Der Käufer eines Stück hat mir die folgenden Zeilen zugänglich gemacht, aus dem der historische Unikatcharakter des verkauften Stücks ebenso hervorgeht wie die Sicherheit der Antiquare, von der Stadt Stralsund diesbezüglich nichts mehr befürchten zu müssen.

Zur Erinnerung: Mein Konvolut hat keine Signatur, aber ein Exlibris der "Bibliothek der Stadt Stralsund" das über das Exlibris von Ernst Heinrich Zober drübergeklebt ist. Es stammt offenbar aus dem Nachlass von Zober, der 1870 in die Ratsbibliothek kam. Der Nachweis, das die 12 Bestandteile Dubletten seien, dürfte (mit Ausnahme des eigenen Zoberschen Beitrags zur Geschichte des Gymnasiums) schwer zu erbringen sein. Ich habe noch nicht recherchiert, glaube aber dass einige der Beiträge wie die Gratulationsgedichte in Deutschland nicht nachgewiesen sind. Folgt Beschreibung des Antiquariats [mit eigenen Anm., teils nach dem handschr. Inhaltsverzeichnis]

1. Koch, Friedrich. - Konvolut von und über Friedrich Koch, [falsch:] Direktor des Gymnasiums Stralsund u. a. 12 Schriften und ein Nachrichtenblatt.
Stralsund u. a. 1839. - 26,5x22 cm. Halblederband, wasserrandig, etwas fleckig. Lederrücken schmucklos, stark berieben. Kanten und Ecken aufgestoßen.
Zustand der einzelnen Schriften siehe Einzelauflistung. Einbandzustand innen: Mit Exlibris der Bibl. d. Stadt Stralsund im Innendeckel und mit handschr. Inhaltsverz. auf der Vorsatzseite.
Frontispizportrait vorne mit großem Wasserrand. Innendeckel und Vorsatzs. gilbfleckig. -
Im Konvolut enthalten:
1. Frontispizportrait: Lithographie von Dr. Friedrich Koch, Königl. Consistorial- und Schulrath. [F.H. Morin nach Franz Kugler]
[a. Greifswald]
. Folgend mehrf. gefaltetes "Plakat" [Diplom der Ehrendoktorwürde]:
Quod Felix Faustuque sit Auctoritate et summis auspiciis Sacre Regiae Maiestatis Friderici Guilelmi III... Malte Putbus.... Fasces Academicos Tenente Viro Magnifico Ioanne Augusto Grunert ego Ioannes Christianus Frid. Finelius...Summa cu
raulatione et Laetitia ...Fridericum Koch etc. (Re. untere Ecke des Blattes fehlt ohne Textverl., links am Falzrand mit Einriss. etwas gilbfl.)
2. Schoemann, Georg. Frid.: Specimen Observationum in Theophrasti Oeconomicum et Philodemi Librum IX de Virtutibus et Vitiis. 37 S. Greifswald, C. A. Koch, 1839. Leicht wasserrandig
3. [Hermann Paldanus:] Viro Doctissimo Gravissimo Summe Verabili Friderico Kochio... Sollemnia Munerum Gloriose Administratorum Semisecularia idibus Maiis 1839. Celebranti Pio ac Devoto animo gragulantur gymnasii Gryphisvaldensis Praeceptores interprete Hermanno Paldamus. Indes Narratio de Carolo Reisigio Thuringo. Typis Frid. Guil. Kunike. 30 S. komplett mit grünem Papierbroschürumschlag eingebunden. Guter Zustand.
[b. Köslin]
4. Viro Summe Reverendo Atque Illustri Friderico Kochio... XV. Maii a 1839, die Semisaeculari... gratulantur Director et Magistri Gymnasii Coeslinensis. Festschrift, gedichtete Verse, 4 Bll. auf Pergament gedruckt. Rand mit schwarzer Zierleiste, angestaubt, leicht gilbfleckig.
[c. Putbus]
5. [Hermann Erfurdt;] Viro Amplissimo doctissimo summe venerando de re publica meritissimo Friderico Kochio... die SV. Maii 1839 per quinquaginta annos munere scholastico... Padagogii Regii Putbusiensis. Putbus, Typis Fridel, 1839. 22 S., 1 großer mehrf. gefalteter Plan: Ansicht und Grundriss des königl. Pädagogiums zu Putbus. Blauer Papiereinband mit eingebunden. Plan in gutem Zustand. Handschr. Eintrag von alter Hand im Innendeckblatt.
6. [Ferdinand Hasenbalg:] Viro Doctissimo Illustrissimo Amplissimo Friderico Kochio... Idibus Maiis 1839 Per Decem Lustra ... Hoc Carmine semsaeculari ea qua par est observantia piisque votis gratulatur F. hasenbalg. Putbus, Fridelianis, 1839. 2 Bll, gefaltet, wenig fleckig.
[d. Stargard]
7. Viro Summe Reverendo Senatus Ecclesiastici et Scholastici Consiliario ... Frid. Koch... Idus Maias quo die abhinc quinquaginta annos docendi munus suscepit. Pie congratulantur Praeceptores Gymnasii Stargardiensis. Stargard, 1839. 2 Bll., gefaltet, leicht gefärbt mit Festgedicht.
8. Dr. C. Freese: Die pädagogische Bildung der künftigen Gymnasiallehrer. Gewidmet, Dr. Friedrich Koch zum 15. mai, dem jubelfeste seines 50-jährigen Wirkens für das Wohl der pommerschen Jugend. Stargard, Ferdinand Hendeß, 1839. 32 S., sauber.
[e. Neustettin]
9. Friderico Kochio, ...quinquaginta annos in re scholastica cum insigni laude decursos. Rector et Praeceptores Gymnasii Nedvigiani Neosedinensis. 1 Bl., 18 S., 1 Bl. am Rand leicht knittrig.
[f. Alt-Stettin]
10. Viro Summe Reverendo Friderico Koch... Muneris Sacra Semisaecularia die XV Maji 1839 celebranda ea qua par est pietate congratulatur Gymnasium Palaeo-Sedinense. 2 Blatt, Festgedicht, am Rand etwas fleckig.
11. Dem Herrn Friedrich Koch, Doctot der Philosophie, königl. Consistorial- und Schulrathe, Ritter des rothen Adler-ordens 3. Kl. mit der Schleife am Tage seines 50jährigen Amts-Jubiläums... gewidmet von dem hiesigen geistlichen Ministerium. Stettin, den 15. Mai 1839. 3 Bll., Festgedicht.
[g. Stralsund]
12. Zur Geschichte des Stralsunder Gymnasiums. Erster Beitrag: Die Zeit der drei ersten Rectoren (1560 bis 1569). Mit dem Grundrisse des Gymnasiums (etwas wasserrandig, davor eingebunden) und einigen Fac-simile (1 Bl. danach eingebunden). Stralsund, Verlag der Löffler'schen Buchhandlung, 1839. Grundrisstafel, 3 Bll., 46 S., Faksimile Tafel. (unten einmal eingerissen, etwas fleckig).
13. Ein Zeitungsblatt aus den Pommerschen Nachrichten in dem das 50jährige Jubiläum Erwähnung findet. (fleckig)

Ja, Koch war kein Stralsunder (wenn das kommt), und das Teil mit explizitem Stralsund-Bezug ist sicher noch einmal vorhanden. ABER: Der Band ist 100% Bestandteil des Archiv- und Bibliotheksguts aus alter Schenkung bzw. Erwerbung und b) ein unikaler Beitrag zur Organisation und Selbstverständnis der pommerschen Gymansien 1839 und zur Geschichte des pommerschen Bildungswesens in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts - zumal der Rest des Kochschen Nachlasses im heute polnischen Szczecin lagert.

[...]

-------- Original Message --------
Subject: Ihre Bestellung
Date: Fri, 30 Nov 2012 10:26:03 +0100 (CET)
From: augusta-antiquariat@web.de
To: [...]

Sehr geehrter Herr [...],

es freut uns sehr, daß jetzt das Buch doch gut angekommen ist.
Sie brauchen nicht zu befürchten, daß Sie das Buch zurückgeben müssen. Es ist so, daß der Ankauf von Herrn Hassold aus Stralsund inzwischen rückabgewickelt wurde.
Alle nun im Netz befindlichen Bücher oder Broschüren stammen nicht aus der Gymnasial-Bibliothek und dürfen somit weiterhin verkauft werden. Dies ist vertraglich und rechtlich abgesichert.
Wir wünschen Ihnen also weiterhin viel Freude an dem schönen Buch, eine schöne Advents- und Weihnachszeit und senden

viele freundliche Grüße

Brigitte Hassold

Herzliche Grüße,

Angela Schulz, Brigitte Hassold
Augusta-Antiquariat GbR
Augsburger Straße 1
86420 Biburg
Tel. 0821 420 61 51

P.S.:
Wenn Sie Lust haben, besuchen Sie unseren Ebay-Shop. Wir freuen uns auf Sie!
http://stores.ebay.de/Happyladies-Kunst-und-Wohndeko


Abgesehen von der Verlusten, die beim Käufer der Gymnasialbibliothek durch seine Vernichtung von Büchern und seine Verkäufe entstanden sind, sind weitere Verluste zu verbuchen, durch Stücke, die eindeutig zur Gymnasialbibliothek gehörten (Besitzstempel!), die aber zu Buchverkäufen - wohl sogenannte Dublettenverkäufe - an Hassold zählen, um die sich die Stadt Stralsund offenbar nicht kümmert!

Was sind das für Verträge, die den Antiquaren den Verkauf von unveräußerlichem Kulturgut ermöglichen?

Bis 1945 waren die Stadtbibliothek und die Gymnasialbibliothek getrennte Sammlungen.

Stücke mit dem Exlibris der Stadtbibliothek oder aus anderen Sonderbeständen des Stadtarchivs, auch aus der Löwenschen Bibliothek, sind aber zahlreich im Handel aufgetaucht und von uns dokumentiert worden.

Meine eigenen Mitteilungen müssen nochmals wiederholt werden:

http://archiv.twoday.net/stories/197333288/
http://archiv.twoday.net/stories/197335327/

Adam Smith: "Untersuchung der Natur und Ursachen von Nationalreichthümern."
http://www.abebooks.de/servlet/BookDetailsPL?bi=7905647934
"Exlibris der Bibliothek der Stadt Stralsund"

Dieses Stück fand ich im gedruckten Katalog der Stadtbibliothek von 1829. Die auf dem Foto erkennbare Signatur stimmt mit der im Katalog genannten überein.

Es kann also keine Rede davon sein, dass die Unveräußerlichkeit für dieses Buch nicht gelten sollte, da es mindestens seit 1829 inventarisiert ist.

650 EURO will Hassold für eine Schrift von Jacob Grimm (mit Exlibris der Stadt Greifswald, erkennbare Signatur auf dem Foto: G 265)

http://www.abebooks.de/servlet/BookDetailsPL?bi=7309001880

***

495 EURO soll kosten ein Sammelband mit theologischen Drucken aus dem 17. Jahrhundert

http://www.abebooks.de/servlet/BookDetailsPL?bi=7742276910

"Vorsatzseite vorne mit Loch, im Innendeckel Ex libris der Kirchen Bibliothek der Nicolaikirche in Stralsund.

(so http://archiv.twoday.net/stories/197333288/ )

Eine Veräußerung von Stücken der Nikolaibibliothek ist ungeheuerlich!

Eine kostbare Sammlung theologischer Schriften, bestehend aus 33 mittelalterlichen Hss. und 356 z. T. mehrbändigen Druckwerken, kam 1860 mit der Nikolaikirchenbibliothek (Signatur NB) in den Bestand der Ratsbibliothek. In einem Bericht des Bibliothekars Rudolf Baier anläßlich des Bibliotheksumzugs 1896 ist die Bibliothek der Kirche zu St. Nikolai unter der Signatur NB bereits den 13 Abteilungen einverleibt. Diese Signatur schließt auch die geretteten Bücher der Bibliothek der Kirche zu St. Marien ein, deren Großteil 1647 einem Brand zum Opfer gefallen war, und die der dritten großen Stadtkirche, St. Jacobi.
So das Handbuch der historischen Buchbestände im Abschnitt zur Stralsunder Archivbibliothek
http://fabian.sub.uni-goettingen.de/?Archivbibliothek_Stralsund

Verkauft wurden auch Buchbestände des Rügisch Pommernschen Geschichtsvereins - siehe http://archiv.twoday.net/stories/197333252/ - und Bestände aus dem Realgymnasium Stralsund.

Verkauft wurden sogar mindestens zwei Titel der Löwen'schen Bibliothek, wie ich am 2. November zeigen konnte:

http://archiv.twoday.net/stories/197333263/

Es handelt sich um:

1. Schöttgen, Christian: Jesus Der Wahre Meßias (Messias), aus der alten und reinen Jüdischen Theologie dargethan und erläutert. Leipzig 1748

2. Für 295 Euro nach wie vor zu erwerben ist Stettens Selinde bei Peter Hassold:

http://www.abebooks.de/servlet/BookDetailsPL?bi=8811130142

"Bibliotheksexemplar mit Stempel, Titelblatt mit roten Siegel". Das rote Siegel weist deutlich auf die Löwen'sche Bibliothek hin, und ich fand den seltenen Ritterroman als Bestandteil der Löwen'schen Bibliothek im Katalog von 1829!

Tatsache ist also: Nach wie vor wird ein Buch der kostbaren Löwenschen Bibliothek alias Barockbibliothek, auf die die Stadt sonst so stolz ist, im Antiquariatshandel von Peter Hassold angeboten!

Knapp einen Monat, nachdem ich öffentlich darauf hingewiesen hatte.

Ob das Buch in Dietmar Gohlischs wissenschaftlichem Katalog der Löwen'schen Bibliothek erscheint, weiß ich nicht, da der winzige Verlag des Werks eine Bestellung von mir ignoriert hat und von Gohlisch nur eine Mail kam, meine weiteren Kontaktbitten auf seinem Anrufbeantworter aber ignoriert wurden.

Nur die Kommunalaufsicht kann die Stadt stoppen, die zwar jetzt die Gymnasialbibliothek zurückgeholt hat, aber bei den anderen rechtswidrigen Veräußerungen untätig bleibt und die Antiquare gewähren lässt.

Nach herrschender Ansicht kann auch kein Wissenschaftler vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsverstoß gegen das Archivgesetz auf dem Klageweg geltend machen. Es fehlt an einem subjektiv-öffentlichen Recht, das ihn zur Klage befugt, an einer "Schutznorm", siehe auch

http://archiv.twoday.net/search?q=verbandsklage

Als ich vergeblich den Kauf des Wolfegger Hausbuchs vor dem VG Sigmaringen 2008 mit einem Eilantrag stoppen wollte (es war bereits verkauft, als ich die Klage einreichte, siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/4911803/ ), gab das Gericht einen Hinweis, dass die von mir als Schutznorm angeführte Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 GG (als Schutznormen kommen neben einfachgesetzlichen Regelungen, soweit diese ausdrücklich im Interesse zumindest AUCH der Bürger ergehen, was jeweils zu prüfen ist, auch die Grundrechte in Betracht) eher nicht einschlägig sei. Das VG Greifswald würde im vorliegenden Fall wohl argumentieren, dass die Unveräußerlichkeit ausschließlich im öffentlichen Interesse liege und keine drittschützende Wirkung für Wissenschaftler mit der Klausel verbunden sei.

Daher gilt nach wie vor: Petition unterzeichnen und für sie werben!

https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek

Frühere Beiträge:

http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund


2 B 1626/12

Dr. Graf ./. Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund

Bezugnehmend auf das mir per Fax übermittelte Schreiben des Gerichts vom 29. November. 2012 teile ich mit:

Da es mehrere Archivalia-Beiträge zur Causa Stralsund am 20. November 2012 gibt, nehme ich an, dass sich die angebliche “Zuarbeit” der Pressestelle auf das erste Update von http://archiv.twoday.net/stories/219022682/ bezieht. Ich habe inzwischen mehrere Telefonate mit der Stadt Stralsund wegen meiner Auskunftsklage geführt und auch Mails der Pressestelle mit allgemeinen Presseinformationen erhalten.

Es ist Sache des Gerichts, die Gegenseite aufzufordern, sich ebenfalls umgehend zum Sachstand zu äußern. Wenn Fragen derzeit aus Gründen tatsächlicher Unmöglichkeit - dies bezieht sich vor allem auf die Dokumentation der verkauften Bestände - nicht beantwortet werden können, verlasse ich mich auf eine etwaige Zusicherung der Stadt Stralsund, die Fragen nachzureichen. Dies habe ich bei meinem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Stadt heute vor einer Woche auch deutlich gemacht. Eine Antwort habe ich jedoch nicht erhalten, was daran liegen mag, dass der Stellvertreter des Oberbürgermeisters und der mit der Aufklärung offenbar betraute Dr. Kunkel Anfang der Woche auf einer Dienstreise waren. Heute waren beide telefonisch nicht zu erreichen.

Entgegen meiner dringlichen telefonischen Bitte gegenüber dem Oberbürgermeister, die Teilen der Presse zugängliche Beschlussvorlage zu veröffentlichen, ist das nicht erfolgt, was ich in INETBIB kommentiert habe:

http://pommern.tumblr.com/post/36797822145/rueckgabe-der-gymnasialbibliothek-stralsund-fragen

“Ich werde meine Klage vor dem VG Greifswald nicht fuer erledigt erklaeren, wenn ich dieses Dokument nicht erhalte.”

Ob eine Antwort der Stadt, die bislang nur angekündigt ist und schon längst hätte erteilt werden können, tatsächlich die Fragen umfassend und wahrheitsgetreu beantworten wird, bleibt abzuwarten. Insoweit bleibt es bei der Klage und der Eilbedürftigkeit.

Ich kommentiere die Fragen nach meinem heutigen Kenntnisstand.

1. Welcher Kaufpreis wurde mit dem Käufer vereinbart?

Eine offizielle Bestätigung der in der Presse mehrfach genannten Summe von 95.000 Euro liegt meines Wissens nicht vor. Die Frage ist nicht obsolet.

2. Ich ersuche um Mitteilung der vertraglichen Vereinbarung mit dem Käufer.

Die Frage ist nicht obsolet.

3. Mit welcher Begründung genau wurde in nicht-öffentlicher Sitzung
der Bürgerschaft (oder eines Ausschusses) die Genehmigung des Verkaufs beantragt?

Siehe oben. Die Frage ist nicht obsolet.

4. Welche Liste verkaufter Bücher wurde damals dem Gremium vorgelegt
(Mitteilung des Textes)?

Nach meinen Informationen und Pressemeldungen (argumentum ex silentio) gab es keine Liste, die den Mitgliedern des Hauptausschusses vorlag. Die Stadt braucht das lediglich zu bestätigen.

5. Wurde bei den Verkäufen aus dem Bestand Gymnasialbibliothek
geprüft, ob Bücher von Zacharias Orth darunter waren?

Die Frage ist nicht obsolet.

6. Befinden sich die Handbuch der historischen Buchbestände erwähnten
"Zwei Postinkunabeln von 1511 und 1513 (Gy B und C)" unter den in
Stralsund zurückbehaltenen Drucken?

Dies kann am verbliebenen Bestand ohne weiteres festgestellt werden. Die Frage ist nicht obsolet.

7. Welche Titel genau wurden aus der Gymnasialbibliothek nicht verkauft?

Wenn nur ein kleiner Teil zurückbehalten wurde, sollte es kein Problem darstellen, einen entsprechenden Katalogauszug zur Verfügung zu stellen. Die Frage ist nicht obsolet.

8. Den Nachweis, dass auch 1829 katalogisierte Bestände der ehemaligen
Stadtbibliothek, sogar aus der Löwen'schen Sammlung, unter den im
Handel angebotenen Büchern auftauchen, konnte ich führen (siehe
Archivalia). Wieviele Drucke aus der ehemaligen Stadtbibliothek (ohne
Gymnasialbibliothek) und wieviele Drucke aus der Löwen'schen
Bibliothek wurden veräußert und welches waren die Gründe bzw.
Kriterien der Auswahl?

Hier scheint es Rechercheprobleme der Stadt Stralsund zu geben. Diese Frage sollte dann umfassend beantwortet werden, wenn die Stadt Stralsund dazu in der Lage ist.

9. Trifft die Angabe von Zisska zu, dass
http://de.zisska.de/nr-327-trkenkriege-ausschreiben/600692 das einzige
Exemplar darstellt und daher nicht mehr in Stralsund in einem anderen
Abdruck vorhanden ist? Aus welchem Grund wurde dieses Stück verkauft?

Die Frage ist nicht obsolet.

10. Aus welchem Grund wurde darauf verzichtet, regionale und
überregionale Altbestandsbibliotheken bzw. Archive oder externe
Fachleute in die Planungen der Veräußerung einzubinden?

Nach den bisherigen öffentlichen Stellungnahmen der Stadt Stralsund wurde die Fachkompetenz im Archiv für ausreichend erachtet. Realistischerweise ist nicht mit einer Antwort zu rechnen, die wesentlich mehr an Informationen erbringt. Eine diesbezügliche Bestätigung würde ausreichen.

Fazit: In einem Fall gibt es von mir durchaus eingeräumte Probleme, derzeit zu antworten. In zwei Fällen bräuchte nur eine bestimmte Aussage bestätigt werden. Der große Rest ist nicht obsolet.

Angesichts dieses Befunds darf ich um Verständnis bitten, wenn ich derzeit keinerlei Grundlage für eine Rücknahme der Klagen auch hinsichtlich des Eilverfahrens sehe.

Die Stadt Stralsund hätte einige Fragen ohne weiteres bereits beantworten können. Im Raum steht bisher nur die mit persönlichen Anwürfen gegen mich gespickte Erwiderung mit dem Antrag auf Klageabweisung, obwohl die Stadt Stralsund dem Gericht längst von sich aus hätte signalisieren können, dass sie inzwischen zu Auskünften bereit ist.

Es wird angeregt, dass das Gericht der Gegenseite mit der Mitteilung dieses Schreibens eine angemessene, nicht zu lange Frist (aus meiner Sicht keine 7 Tage) setzt, sich zu erklären bzw. die Fragen zu beantworten. Ich werde, falls eine Antwort aus Stralsund auch unabhängig von diesem Vorgehen eintrifft, diese umgehend prüfen und gegenüber dem Gericht zum Verfahrensfortgang unverzüglich Stellung nehmen.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten mit der Stadt Stralsund wäre es hilfreich, wenn diese gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie meine presse- und medienrechtliche Legitimation, um Auskünfte zu ersuchen, nicht länger bestreitet.


Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/219022165/

Update: Vom Gericht der Gegenseite mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 6. Dezember 2012 zugeleitet.

Einige ausgewählte Materialien (von vielen). Siehe zusammenfassend

http://rivva.de/

***

"Google hat gestern die Kampagne “Verteidige Dein Netz” gestartet, was zu einem heftigen und höchst einseitigen Rauschen im Blätterwald geführt hat. Selten waren sich FAZ, SZ, SPON und andere so einig wie mit ihrer Kritik an dieser Kampagne Googles.

Die Reaktion der traditionellen Presse offenbart ein hohes Maß an Heuchelei und stell ein deutliches Indiz dafür dar, dass es mit der redaktionellen Unabhängigkeit nicht mehr weit her ist."
http://www.internet-law.de/2012/11/google-das-leistungsschutzrecht-und-die-heuchelei-der-presse.html

Siehe auch
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/google-ist-nicht-das-netz-und-verlage-sind-nicht-der-gute-journalismus/

http://www.telemedicus.info/article/2482-Presse-Leistungsschutzrecht-Ein-Schaden-fuer-die-Gesellschaft.html

***

Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zum Gesetzesentwurf für eine Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes durch ein Leistungsschutzrecht für Verleger:

"Der Bedarf für ein solches Schutzrecht wurde bislang in keiner Weise nachgewiesen. Es besteht die Gefahr unabsehbarer negativer Folgen."
http://www.ip.mpg.de/files/pdf2/Stellungnahme_zum_Leistungsschutzrecht_fuer_Verleger.pdf

 

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