Archivrecht
RA Stadler hat in seinem Beitrag zum Appell "Wir sind die Urheber" mal wieder absolut Recht:
http://www.internet-law.de/2012/05/wir-sind-die-burger.html
Update:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Wir-sind-die-Urheber-Kritik-an-Kuenstleraufruf-1573617.html
http://www.internet-law.de/2012/05/wir-sind-die-burger.html
Update:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Wir-sind-die-Urheber-Kritik-an-Kuenstleraufruf-1573617.html
KlausGraf - am Freitag, 11. Mai 2012, 01:13 - Rubrik: Archivrecht
Steinhauer beschreibt den Kern des Problems:
"Vor diesem Hintergrund dreht sich der Streit um ein angemessenes Urheberrecht in der Wissenschaft im Kern um die Frage, ob es die Wissenschaft hinnehmen muss, wenn wissenschaftsfremde Akteure wie Verlage ihre Rechte an den publizierten Inhalten im Gegensatz zum analogen Zeitalter nun nicht mehr zur Herstellung, sondern zur Verknappung einer wissenschaftlichen Öffentlichkeit nutzen."
http://www.bibliotheksrecht.de/2012/05/07/urheberrecht-wissenschaft-kern-problems-13640728/
"Vor diesem Hintergrund dreht sich der Streit um ein angemessenes Urheberrecht in der Wissenschaft im Kern um die Frage, ob es die Wissenschaft hinnehmen muss, wenn wissenschaftsfremde Akteure wie Verlage ihre Rechte an den publizierten Inhalten im Gegensatz zum analogen Zeitalter nun nicht mehr zur Herstellung, sondern zur Verknappung einer wissenschaftlichen Öffentlichkeit nutzen."
http://www.bibliotheksrecht.de/2012/05/07/urheberrecht-wissenschaft-kern-problems-13640728/
KlausGraf - am Montag, 7. Mai 2012, 17:15 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/6_U_206_11_Urteil_20120316.html
Urteil des OLG Köln vom 16.3.2012 - Az.: 6 U 206/11
Inwieweit eine solche Darstellung fremder Inhalte in einem Frame ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG sein kann, das der den Link setzende Webseitenbetreiber vornimmt, wird in der juristischen Diskussion unterschiedlich beurteilt. Während einige auf die Sicht des Internetnutzers abstellen, der an der Adresszeile seines Browsers nicht erkennen kann, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen, und ausreichen lassen, dass sich der Webseitenbetreiber fremde Inhalte derart zu Eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit der Inhalte nicht mehr in Erscheinung tritt (LG München I, Urt. v. 10.01.2007 – 21 O 20028/05, MMR 2007, 260 [262] m. Anm. Ott; für § 22 KUG ähnlich LG Köln, Urt. v. 17.06.2009 – 28 O 662/08, K&R 2009, 820; vgl. im älteren Schrifttum etwa Schack, MMR 2001, 9 [16]; für ein unbenanntes Verwertungsrecht in diesen Fällen Ott, a.a.O.; ZUM 2008, 556; WRP 2010, 452), betonen andere, dass der bloße Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung mit der Erfüllung des Tatbestands nicht gleichzusetzen ist, weshalb sie das Framing trotz des damit vom Linksetzer erweckten Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts nicht anders beurteilen als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks (vgl. Schricker / Loewenheim / von Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a Rn. 46; Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a Rn. 29). Dieses jedoch greift – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein, sondern verweist lediglich in einer Weise auf das fragliche Werk, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang zu diesem Werk erleichtert (vgl. BGH GRUR 2003, 958 [962] = WRP 2003, 1341 – Paperboy).
12
Weil der Bundesgerichtshof unter dem Merkmal des Zugänglichmachens in § 19a UrhG ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf versteht (vgl. BGH, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 [Rn. 27] – Internet-Videorecorder; BGHZ 185, 291 = GRUR 2010, 628 = WRP 2010, 916 [Rn. 19 f.]) – Vorschaubilder I; von Dritten hochgeladene, aber in den eigenen Internetauftritt integrierte Fotografien betraf BGH, GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 – Marions Kochbuch), mag viel dafür sprechen, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet. Im Streitfall bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung.
13
Denn unter den hier vorliegenden Umständen kann keine Rede davon sein, dass die seinerzeit im Impressum als Betreiberin ihrer Unterseite des Internetportals „P..de“ ausgewiesene Beklagte die im Wege des Framing sichtbar gemachten, außerhalb ihrer Zugriffssphäre bei der Streithelferin zu 2.) gespeicherten Inhalte des Online-Katalogs kontrolliert oder sich zumindest in einer Weise zu Eigen gemacht hätte, dass sie von Internetnutzern für Inhalte ihrer Unterseite gehalten werden mussten. Aus dem in jedem einschlägigen Frame mit Katalogbildern zu Beginn angebrachten deutlichen Hinweis „Dieser Service wird Ihnen von P..de zur Verfügung gestellt. Powered by U.“ (vgl. Anlagen K 6 und K 10, Bl. 29, 40 ff. d.A.) und den im angefochtenen Urteil (S. 10) zutreffend angeführten weiteren Modalitäten der Katalogsuche konnte ein verständiger Internetnutzer vielmehr leicht erkennen, dass die Beklagte nicht den Inhalt der Online-Kataloge verantwortete, sondern Interessierten (wie von der Aushändigung herkömmlicher gedruckter Kataloge in einem Reisebüro gewohnt) lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremdleistung bot.
Siehe auch
http://www.wbs-law.de/urheberrecht/olg-koln-zur-urheberrechtsverletzung-durch-einbinden-mittels-frame-23739/
Urteil des OLG Köln vom 16.3.2012 - Az.: 6 U 206/11
Inwieweit eine solche Darstellung fremder Inhalte in einem Frame ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG sein kann, das der den Link setzende Webseitenbetreiber vornimmt, wird in der juristischen Diskussion unterschiedlich beurteilt. Während einige auf die Sicht des Internetnutzers abstellen, der an der Adresszeile seines Browsers nicht erkennen kann, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen, und ausreichen lassen, dass sich der Webseitenbetreiber fremde Inhalte derart zu Eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit der Inhalte nicht mehr in Erscheinung tritt (LG München I, Urt. v. 10.01.2007 – 21 O 20028/05, MMR 2007, 260 [262] m. Anm. Ott; für § 22 KUG ähnlich LG Köln, Urt. v. 17.06.2009 – 28 O 662/08, K&R 2009, 820; vgl. im älteren Schrifttum etwa Schack, MMR 2001, 9 [16]; für ein unbenanntes Verwertungsrecht in diesen Fällen Ott, a.a.O.; ZUM 2008, 556; WRP 2010, 452), betonen andere, dass der bloße Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung mit der Erfüllung des Tatbestands nicht gleichzusetzen ist, weshalb sie das Framing trotz des damit vom Linksetzer erweckten Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts nicht anders beurteilen als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks (vgl. Schricker / Loewenheim / von Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a Rn. 46; Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a Rn. 29). Dieses jedoch greift – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein, sondern verweist lediglich in einer Weise auf das fragliche Werk, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang zu diesem Werk erleichtert (vgl. BGH GRUR 2003, 958 [962] = WRP 2003, 1341 – Paperboy).
12
Weil der Bundesgerichtshof unter dem Merkmal des Zugänglichmachens in § 19a UrhG ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf versteht (vgl. BGH, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 [Rn. 27] – Internet-Videorecorder; BGHZ 185, 291 = GRUR 2010, 628 = WRP 2010, 916 [Rn. 19 f.]) – Vorschaubilder I; von Dritten hochgeladene, aber in den eigenen Internetauftritt integrierte Fotografien betraf BGH, GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 – Marions Kochbuch), mag viel dafür sprechen, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet. Im Streitfall bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung.
13
Denn unter den hier vorliegenden Umständen kann keine Rede davon sein, dass die seinerzeit im Impressum als Betreiberin ihrer Unterseite des Internetportals „P..de“ ausgewiesene Beklagte die im Wege des Framing sichtbar gemachten, außerhalb ihrer Zugriffssphäre bei der Streithelferin zu 2.) gespeicherten Inhalte des Online-Katalogs kontrolliert oder sich zumindest in einer Weise zu Eigen gemacht hätte, dass sie von Internetnutzern für Inhalte ihrer Unterseite gehalten werden mussten. Aus dem in jedem einschlägigen Frame mit Katalogbildern zu Beginn angebrachten deutlichen Hinweis „Dieser Service wird Ihnen von P..de zur Verfügung gestellt. Powered by U.“ (vgl. Anlagen K 6 und K 10, Bl. 29, 40 ff. d.A.) und den im angefochtenen Urteil (S. 10) zutreffend angeführten weiteren Modalitäten der Katalogsuche konnte ein verständiger Internetnutzer vielmehr leicht erkennen, dass die Beklagte nicht den Inhalt der Online-Kataloge verantwortete, sondern Interessierten (wie von der Aushändigung herkömmlicher gedruckter Kataloge in einem Reisebüro gewohnt) lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremdleistung bot.
Siehe auch
http://www.wbs-law.de/urheberrecht/olg-koln-zur-urheberrechtsverletzung-durch-einbinden-mittels-frame-23739/
KlausGraf - am Montag, 7. Mai 2012, 16:34 - Rubrik: Archivrecht
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Einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nach haben sich Vertreter der Bundesländer und der Schulbuchverlage darauf verständigt, auf den Einsatz der im "Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG" vereinbarten Software zum Durchsuchen von Schulrechnern nach Arbeitsblättern und anderen Materialien mit Zitaten aus Schulbüchern zu verzichten.
http://www.heise.de/tp/blogs/8/151936
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=schultrojaner
http://www.heise.de/tp/blogs/8/151936
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=schultrojaner
KlausGraf - am Sonntag, 6. Mai 2012, 16:51 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.lempertz.com/125+M527f8f954dc.html
"Gotisches Typar des IV. Hamburgischen Staatssiegels
Bronze, gegossen und graviert, die Vorderseite feuervergoldet.
Hamburg, um 1300. Durchmesser 8,9 cm.
Lot 1365 / Schätzpreis € 450 000 - 550 000
Provenienz
Ab etwa 1300 im Rat (Senatus) der Freien Hansestadt Hamburg (die älteste Urkunde, auf der sich ein Abdruck des vorliegenden Typars findet, stammt vom Weihnachtstag des Jahres 1304 und regelt die Sicherung der Landstraße zwischen Hamburg und Lübeck. Sie wird heute im Archiv der Hansestadt Lübeck verwahrt). - 1810/1811 Außerdienststellung des Siegels und Archivierung in der Kämmerei und im Stadt- und späteren Staatsarchiv. - 1945 Verlust nach der Auslagerung in einem stillgelegten Salzbergwerk in Grasleben. - 1986 öffentliche Versteigerung in Niedersachsen, durch höchstrichterlichen Beschluss bestätigt. Seitdem im Kölner Kunsthandel und späterem Privatbesitz.
National wertvolles Kulturgut der Bundesrepublik Deutschland.
Flache Siegelplatte, recto mit einer fein geschnittenen Darstellung des Hamburger Staatswappens mit spiegelbildlicher Umschrift: "+SIGILLVM + BVRGENSIVM * DE * HAMMEN.BVRCH". Verso eine keilförmige Handhabe mit kleiner Öse. Durchmesser 8,9 cm.
In ledergefüttertem Samtbeutel wohl des 18. Jahrhunderts, auf der Vorderseite das Hamburger Wappen in Flachstickerei zwischen gekreuzten Palmzweigen.
Das Typar des IV. Hamburgischen Staatssiegels war für ein halbes Jahrtausend - vom frühen 14. Jahrhundert bis zum frühen 19. Jahrhundert - sichtbares Symbol der Unabhängigkeit der selbstbestimmten Freien und Hansestadt Hamburg. Dies Zeichen städtischen Selbstbewusstseins kehrte 1945 nach seiner Auslagerung nicht nach Hamburg zurück und wurde 1986 in einer Auktion von den heutigen Besitzern öffentlich ersteigert. Die Unterschutzstellung als nationales Kulturgut bedeutet, dass dieses historische und kunsthistorische Juwel die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen darf. "
Für die Beschreibung zeichnet der ehemalige Direktor des Kölnischen Stadtmuseums Werner Schäfke verantwortlich. Wer sich dafür hergibt, eine im höchsten Maße illegitime, wenngleich legale Autkion zu unterstützen, verdient nichts weiter als Schimpf und Schande. Pfui Schäfke!
Unterschlagen wird natürlich, dass es es ein Buch über das Typar und den ganzen Fall gibt:
Titel:
Stationen eines Stempels : historische und archivarische Anmerkungen anläßlich des juristischen Streites um das IV. Hamburgische Staatssiegel
Verfasser:
Eckardt, Hans Wilhelm
Ort/Jahr:
Hamburg : Verl. Verein für Hamburgische Geschichte, 1995
Umfang:
75 S. : Ill. ; 21 cm
Schriftenreihe:
Vorträge und Aufsätze / Verein für Hamburgische Geschichte ; 31
Online ist:
Manssen, Gerrit (1992) Der Hamburger Stadtsiegelfall - VG Köln, NJW 1991, 2584. Juristische Schulung: JuS 23, S. 745-748.
http://epub.uni-regensburg.de/9331/
Nach dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz könnte das Typar auch als bewegliches Denkmal geschützt werden. Eine Enteignung ist aber nicht möglich.
Das völlig verfehlte BGH-Urteil:
http://web.archive.org/web/20080108010311/http://www.jura.uni-duesseldorf.de/lehre/isle/sr/urteile/urteil3.htm
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/4889840/
http://archiv.twoday.net/stories/4579703/
Update: Das Typar ist für Hamburg gerettet
http://archiv.twoday.net/stories/97014397/

"Gotisches Typar des IV. Hamburgischen Staatssiegels
Bronze, gegossen und graviert, die Vorderseite feuervergoldet.
Hamburg, um 1300. Durchmesser 8,9 cm.
Lot 1365 / Schätzpreis € 450 000 - 550 000
Provenienz
Ab etwa 1300 im Rat (Senatus) der Freien Hansestadt Hamburg (die älteste Urkunde, auf der sich ein Abdruck des vorliegenden Typars findet, stammt vom Weihnachtstag des Jahres 1304 und regelt die Sicherung der Landstraße zwischen Hamburg und Lübeck. Sie wird heute im Archiv der Hansestadt Lübeck verwahrt). - 1810/1811 Außerdienststellung des Siegels und Archivierung in der Kämmerei und im Stadt- und späteren Staatsarchiv. - 1945 Verlust nach der Auslagerung in einem stillgelegten Salzbergwerk in Grasleben. - 1986 öffentliche Versteigerung in Niedersachsen, durch höchstrichterlichen Beschluss bestätigt. Seitdem im Kölner Kunsthandel und späterem Privatbesitz.
National wertvolles Kulturgut der Bundesrepublik Deutschland.
Flache Siegelplatte, recto mit einer fein geschnittenen Darstellung des Hamburger Staatswappens mit spiegelbildlicher Umschrift: "+SIGILLVM + BVRGENSIVM * DE * HAMMEN.BVRCH". Verso eine keilförmige Handhabe mit kleiner Öse. Durchmesser 8,9 cm.
In ledergefüttertem Samtbeutel wohl des 18. Jahrhunderts, auf der Vorderseite das Hamburger Wappen in Flachstickerei zwischen gekreuzten Palmzweigen.
Das Typar des IV. Hamburgischen Staatssiegels war für ein halbes Jahrtausend - vom frühen 14. Jahrhundert bis zum frühen 19. Jahrhundert - sichtbares Symbol der Unabhängigkeit der selbstbestimmten Freien und Hansestadt Hamburg. Dies Zeichen städtischen Selbstbewusstseins kehrte 1945 nach seiner Auslagerung nicht nach Hamburg zurück und wurde 1986 in einer Auktion von den heutigen Besitzern öffentlich ersteigert. Die Unterschutzstellung als nationales Kulturgut bedeutet, dass dieses historische und kunsthistorische Juwel die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen darf. "
Für die Beschreibung zeichnet der ehemalige Direktor des Kölnischen Stadtmuseums Werner Schäfke verantwortlich. Wer sich dafür hergibt, eine im höchsten Maße illegitime, wenngleich legale Autkion zu unterstützen, verdient nichts weiter als Schimpf und Schande. Pfui Schäfke!
Unterschlagen wird natürlich, dass es es ein Buch über das Typar und den ganzen Fall gibt:
Titel:
Stationen eines Stempels : historische und archivarische Anmerkungen anläßlich des juristischen Streites um das IV. Hamburgische Staatssiegel
Verfasser:
Eckardt, Hans Wilhelm
Ort/Jahr:
Hamburg : Verl. Verein für Hamburgische Geschichte, 1995
Umfang:
75 S. : Ill. ; 21 cm
Schriftenreihe:
Vorträge und Aufsätze / Verein für Hamburgische Geschichte ; 31
Online ist:
Manssen, Gerrit (1992) Der Hamburger Stadtsiegelfall - VG Köln, NJW 1991, 2584. Juristische Schulung: JuS 23, S. 745-748.
http://epub.uni-regensburg.de/9331/
Nach dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz könnte das Typar auch als bewegliches Denkmal geschützt werden. Eine Enteignung ist aber nicht möglich.
Das völlig verfehlte BGH-Urteil:
http://web.archive.org/web/20080108010311/http://www.jura.uni-duesseldorf.de/lehre/isle/sr/urteile/urteil3.htm
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/4889840/
http://archiv.twoday.net/stories/4579703/
Update: Das Typar ist für Hamburg gerettet
http://archiv.twoday.net/stories/97014397/

KlausGraf - am Sonntag, 6. Mai 2012, 15:00 - Rubrik: Archivrecht
RA Stadler findet wie immer die richtigen Worte:
Der Missbrauch des Urheberrechts (Sixtus vs. Dropbox)
http://www.internet-law.de/2012/04/der-missbrauch-des-urheberrechts-sixtus-vs-dropbox.html
Zu Wikiwatch:
http://archiv.twoday.net/search?q=wikiwatch

Der Missbrauch des Urheberrechts (Sixtus vs. Dropbox)
http://www.internet-law.de/2012/04/der-missbrauch-des-urheberrechts-sixtus-vs-dropbox.html
Zu Wikiwatch:
http://archiv.twoday.net/search?q=wikiwatch

KlausGraf - am Freitag, 27. April 2012, 22:18 - Rubrik: Archivrecht
http://www.piratenpartei.de/2012/04/15/vorstellung-der-urheberrechtspositionen-der-piratenpartei-und-aufklarung-von-mythen/
Die Piratenpartei achtet die individuelle Freiheit als hohes Gut und möchte den Konsumenten beziehungsweise die Allgemeinheit unmittelbar in die Verantwortung nehmen, auch in Zeiten der möglichen kostenlosen Vervielfältigung Leistungen angemessen zu honorieren. Wir stehen gegen Bestrebungen, alle Nutzer von Tauschbörsen zu kriminalisieren und die individuelle Freiheit im Internet durch weitreichende Verbote und Überwachung zu beschneiden. Unser Ziel ist es, einen fairen Ausgleich zwischen Urhebern und Nutzern zu erreichen und somit die Schaffung von Kunst, Kultur und Wissenschaft auch in Zukunft zu fördern.
Die Piratenpartei achtet die individuelle Freiheit als hohes Gut und möchte den Konsumenten beziehungsweise die Allgemeinheit unmittelbar in die Verantwortung nehmen, auch in Zeiten der möglichen kostenlosen Vervielfältigung Leistungen angemessen zu honorieren. Wir stehen gegen Bestrebungen, alle Nutzer von Tauschbörsen zu kriminalisieren und die individuelle Freiheit im Internet durch weitreichende Verbote und Überwachung zu beschneiden. Unser Ziel ist es, einen fairen Ausgleich zwischen Urhebern und Nutzern zu erreichen und somit die Schaffung von Kunst, Kultur und Wissenschaft auch in Zukunft zu fördern.
KlausGraf - am Montag, 16. April 2012, 12:40 - Rubrik: Archivrecht
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PDF des Urteils:
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/de/Loriot_decision.pdf
Von § 5 Abs. 1 UrhG werden nach Ansicht des Gerichts nur Sprachwerke erfasst, nicht aber Werke der bildenden Kunst. Postwertzeichen fielen auch nicht unter § 5 Abs. 2 UrhG.
Damit stellt sich das Gericht gegen die Entscheidung des LG München, das für den Michel-Verlag Geltung besitzt.
Gewonnen hat die Wikipedia nur insofern, als sie die Wiedergabe der Unterschrift von Loriot nutzen darf. Dabei handle es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Kommentare:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=102087688#Loriot-Urteil_liegt_nun_vor
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Forum#Loriot-Entscheidung_des_LG_Berlin_nun_verf.C3.BCgbar
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/Template:PD-German_stamps
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=loriot

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/de/Loriot_decision.pdf
Von § 5 Abs. 1 UrhG werden nach Ansicht des Gerichts nur Sprachwerke erfasst, nicht aber Werke der bildenden Kunst. Postwertzeichen fielen auch nicht unter § 5 Abs. 2 UrhG.
Damit stellt sich das Gericht gegen die Entscheidung des LG München, das für den Michel-Verlag Geltung besitzt.
Gewonnen hat die Wikipedia nur insofern, als sie die Wiedergabe der Unterschrift von Loriot nutzen darf. Dabei handle es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Kommentare:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=102087688#Loriot-Urteil_liegt_nun_vor
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Forum#Loriot-Entscheidung_des_LG_Berlin_nun_verf.C3.BCgbar
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/Template:PD-German_stamps
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=loriot

KlausGraf - am Sonntag, 15. April 2012, 23:26 - Rubrik: Archivrecht
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Nichtskönner vom OLG Stuttgart, die sich leider Richter nennen dürfen, haben im Fall Kröner vs. Fernuni Hagen entschieden, dass nur drei (in Zahlen: 3) Seiten im Rahmen von § 52a UrhG Kursteilnehmern zugänglich gemacht werden dürfen.
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/OLG%20Stuttgart%20040412.pdf
Zu § 52a UrhG
http://archiv.twoday.net/search?q=52a+urhg
RA Thomas Stadlers Stellungnahme:
http://www.internet-law.de/2012/04/das-urheberrecht-behindert-unterricht-und-bildung.html
Aus Rainer Kuhlens Stellungnahme:
a) Weltfremde Richter. In einem Rechtsstaat kann man Gerichtsurteile nicht einfach ignorieren. Also dem Rektor der Fernuniversität Hagen zu empfehlen, doch mal 6 Monate ins Gefängnis zu gehen, weil er sich dem Urteilen des Gerichts nicht anschließen mag, wäre wohl nicht angebracht. (warum eigentlich nicht – das wäre doch mal was; er wird deshalb wohl nicht gleich seinen Beamtenstatus verlieren) Aber man wird durchaus feststellen können, dass Richter wie die in Stuttgart in einer Welt des Umgangs mit Wissen und Information leben, die nichts mit der Realität des Forschens und des Lehrens und Lernens in elektronischen Umgebungen zu tun hat.
b) Selbstreferenzielle, sich verstrickende Juristen. Sind jemals in solche Verfahren Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, die die Sicht von Bildung und Wissenschaft vertreten? Vermutlich nicht. Juristen sind i.d.R. selbstreferenziell und schließen Information aus der Welt außerhalb des juristischen Horizonts aus. Ist nicht Recht auch eine Sozial- und Politikwissenschaft? In solchen sich selbst verstrickenden Zirkeln entstehen zwar weiter rechtlich richtige Urteile, aber kaum gerechte.
c) Ziviler Ungehorsam. Also wird man Wege finden müssen, diese Urteile zu ignorieren. Wie weit dabei der individuelle zivile Ungehorsam gehen kann, muss jeder für sich entscheiden. Auf jeden Fall werden die findigen Studierenden Wege finden, wie Entscheidungen der Gerichte umgangen werden können, die auch technisch unsinnig sind. Elektronische Information lässt sich nicht einsperren.
d) Bisherige Publikationsmodelle auf den Müllhaufen. In Richtung Open Access. Ignoriert werden diese unsinnigen ungerechten Urteile am besten dadurch, dass man die bislang zugrundeliegenden verfahrensmäßigen Praktiken des Publizierens endlich auf den Müllhaufen der Geschichte wirft. Sollen die Gerichte und Verlage nur so weitermachen. Dann werden schließlich auch bald die Letzten davon überzeugt sein, dass in Bildung und Wissenschaft nur noch Open-Access-Publikationsmodelle Akzeptanz finden werden. Vae victoribus!
e) Eine letzte Warnung an die Verlage. Nicht wehe, den Besiegten, sondern wehe den Siegern! Sollen doch ruhig im Börsenverein die Sektkorken knallen ob ihres temporären Sieges. Die AutorInnen werden ihnen bald ausbleiben, wenn unter Federführung des Börsenvereins weiter wissenschaftsfeindliche Politik betrieben wird und selbst das mit öffentlichen Geldern finanzierte Wissen dem Primat der kommerziellen Verwertung unterworfen werden soll. Das Urteil sollte eher als letzte Warnung an die Verlage verstanden werden, sich auf den Weg zu offenen freien Nutzungsmodellen zu machen. Sonst brauchen wir Verlage nicht mehr.
f) Es muss jetzt von Seiten der Politik gehandelt werden. Nach diesem Urteil sollte auch die Letzten im Bundesjustizministerium – die Letzte ist in diesem Fall die Ministerin selber – überzeugt sein, dass Schluss mit den komplizierten, widersprüchlichen und gänzlich untauglichen Schrankenregelungen (52 ist ja nur ein Beispiel von vielen) sein muss. Es muss jetzt gehandelt werden. Wenn nicht, wird man dafür sorgen müssen und damit auch Erfolg haben, eine breitere Öffentlichkeit zum Aufstand gegen die träge Politik zu bringen, um endlich den elektronischen Räumen angemessene Regulierungen oder besser: Freiräume zu verschaffen. Es wird nicht schwer werden, neben Grünen und Linken vor allem auch die Piratenpartei dafür zu gewinnen.
g) Streichen von § 52a ja, aber nicht ersatzlos. In Richtung einer Wissenschaftsklausel. Natürlich kann selbst der nicht gute §52a nicht ersatzlos gestrichen werden, wie es der Börsenverein fordert. Streichen schon, aber nicht ersatzlos. Entweder macht sich der Gesetzgeber endlich daran, allgemein im deutschen Urheberrecht so etwas wie das angelsächsische „fair use“ einzuführen. Oder er setzt das um, was seit Jahren das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, die Allianz der Wissenschaftsorganisationen und die Kultusministerkonferenz fordern, nämlich die Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel. Darin muss eigentlich nur geregelt werden, was auch im Vorschlag der European Copyright Codes der Wittem Gruppe vorgeschlagen wird, nämlich die genehmigungsfreie Nutzung publizierter Objekte für Zwecke von Bildung und Wissenschaft. Punkt! Unkonditioniert.
h) Müssen Bildungseinrichtungen sich auf kommerzielles Referenzmaterial verlassen? Müssen Einrichtungen wie die Fernuniversität Hagen (aber auch alle anderen Bildungseinrichtungen) solche Werke wie das Psychologiehandbuch, um das gestritten wurde, überhaupt als Referenzmaterial verwenden? Lehrbriefe sollten die Dozenten selber schreiben können, und in ihnen können sie freien Gebrauch nach dem in § 51 UrhG garantierten Zitatrecht machen. Fast unbegrenzt im Umfang, wenn es durch den Zweck der Briefe gerechtfertigt ist. Zusätzlich könnten Hintergrundinformationen zur „Veranschaulichung“ frei aus dem Netz heruntergeladen werden, z.B. zu Sokrates, Herbart, Dilthey, James oder Wygotski aus der deutschen oder englischen Wikipedia. Artikel zu diesen vier „Pionieren“ der Psychologie waren ja unter den im Verfahren monierten. Oder eine Referenz zum Wikibook: Geschichte von Psychologie und Psychiatrie – neben vielen anderen frei zugänglichen.
i) Nur Mut zur informationellen Autonomie der AutorInnen. Welches die Motive der AutorInnen waren, ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte exklusiv an den Verlag abzugeben, so dass es überhaupt zu solchen Klagen hat kommen können, kann hier nicht geklärt werden. Zu fragen wäre zumindest bei dem Hauptautor, immerhin sehr gut bezahlter Professor an der Universität Bern, warum er nicht zumindest auf eine parallele, freie Zweitveröffentlichung bestanden hat. Auf das Geld kann es ihm sicher nicht angekommen sein. Nur Mut, Herr Kollege.
j) Steilvorlage für den Bundesgerichtshof. Das Urteil ist eine Steilvorlage für den Bundesgerichtshof – natürlich nur, wenn die Beklagte, die Fernuniversität Hagen den vom Oberlandeslandesgericht offen gelassenen Weg der Revision auch betreten will. Das müsste der Rektor der Fernuniversität alleine schon aus dem übergeordneten Interesse tun
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=541
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/OLG%20Stuttgart%20040412.pdf
Zu § 52a UrhG
http://archiv.twoday.net/search?q=52a+urhg
RA Thomas Stadlers Stellungnahme:
http://www.internet-law.de/2012/04/das-urheberrecht-behindert-unterricht-und-bildung.html
Aus Rainer Kuhlens Stellungnahme:
a) Weltfremde Richter. In einem Rechtsstaat kann man Gerichtsurteile nicht einfach ignorieren. Also dem Rektor der Fernuniversität Hagen zu empfehlen, doch mal 6 Monate ins Gefängnis zu gehen, weil er sich dem Urteilen des Gerichts nicht anschließen mag, wäre wohl nicht angebracht. (warum eigentlich nicht – das wäre doch mal was; er wird deshalb wohl nicht gleich seinen Beamtenstatus verlieren) Aber man wird durchaus feststellen können, dass Richter wie die in Stuttgart in einer Welt des Umgangs mit Wissen und Information leben, die nichts mit der Realität des Forschens und des Lehrens und Lernens in elektronischen Umgebungen zu tun hat.
b) Selbstreferenzielle, sich verstrickende Juristen. Sind jemals in solche Verfahren Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, die die Sicht von Bildung und Wissenschaft vertreten? Vermutlich nicht. Juristen sind i.d.R. selbstreferenziell und schließen Information aus der Welt außerhalb des juristischen Horizonts aus. Ist nicht Recht auch eine Sozial- und Politikwissenschaft? In solchen sich selbst verstrickenden Zirkeln entstehen zwar weiter rechtlich richtige Urteile, aber kaum gerechte.
c) Ziviler Ungehorsam. Also wird man Wege finden müssen, diese Urteile zu ignorieren. Wie weit dabei der individuelle zivile Ungehorsam gehen kann, muss jeder für sich entscheiden. Auf jeden Fall werden die findigen Studierenden Wege finden, wie Entscheidungen der Gerichte umgangen werden können, die auch technisch unsinnig sind. Elektronische Information lässt sich nicht einsperren.
d) Bisherige Publikationsmodelle auf den Müllhaufen. In Richtung Open Access. Ignoriert werden diese unsinnigen ungerechten Urteile am besten dadurch, dass man die bislang zugrundeliegenden verfahrensmäßigen Praktiken des Publizierens endlich auf den Müllhaufen der Geschichte wirft. Sollen die Gerichte und Verlage nur so weitermachen. Dann werden schließlich auch bald die Letzten davon überzeugt sein, dass in Bildung und Wissenschaft nur noch Open-Access-Publikationsmodelle Akzeptanz finden werden. Vae victoribus!
e) Eine letzte Warnung an die Verlage. Nicht wehe, den Besiegten, sondern wehe den Siegern! Sollen doch ruhig im Börsenverein die Sektkorken knallen ob ihres temporären Sieges. Die AutorInnen werden ihnen bald ausbleiben, wenn unter Federführung des Börsenvereins weiter wissenschaftsfeindliche Politik betrieben wird und selbst das mit öffentlichen Geldern finanzierte Wissen dem Primat der kommerziellen Verwertung unterworfen werden soll. Das Urteil sollte eher als letzte Warnung an die Verlage verstanden werden, sich auf den Weg zu offenen freien Nutzungsmodellen zu machen. Sonst brauchen wir Verlage nicht mehr.
f) Es muss jetzt von Seiten der Politik gehandelt werden. Nach diesem Urteil sollte auch die Letzten im Bundesjustizministerium – die Letzte ist in diesem Fall die Ministerin selber – überzeugt sein, dass Schluss mit den komplizierten, widersprüchlichen und gänzlich untauglichen Schrankenregelungen (52 ist ja nur ein Beispiel von vielen) sein muss. Es muss jetzt gehandelt werden. Wenn nicht, wird man dafür sorgen müssen und damit auch Erfolg haben, eine breitere Öffentlichkeit zum Aufstand gegen die träge Politik zu bringen, um endlich den elektronischen Räumen angemessene Regulierungen oder besser: Freiräume zu verschaffen. Es wird nicht schwer werden, neben Grünen und Linken vor allem auch die Piratenpartei dafür zu gewinnen.
g) Streichen von § 52a ja, aber nicht ersatzlos. In Richtung einer Wissenschaftsklausel. Natürlich kann selbst der nicht gute §52a nicht ersatzlos gestrichen werden, wie es der Börsenverein fordert. Streichen schon, aber nicht ersatzlos. Entweder macht sich der Gesetzgeber endlich daran, allgemein im deutschen Urheberrecht so etwas wie das angelsächsische „fair use“ einzuführen. Oder er setzt das um, was seit Jahren das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, die Allianz der Wissenschaftsorganisationen und die Kultusministerkonferenz fordern, nämlich die Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel. Darin muss eigentlich nur geregelt werden, was auch im Vorschlag der European Copyright Codes der Wittem Gruppe vorgeschlagen wird, nämlich die genehmigungsfreie Nutzung publizierter Objekte für Zwecke von Bildung und Wissenschaft. Punkt! Unkonditioniert.
h) Müssen Bildungseinrichtungen sich auf kommerzielles Referenzmaterial verlassen? Müssen Einrichtungen wie die Fernuniversität Hagen (aber auch alle anderen Bildungseinrichtungen) solche Werke wie das Psychologiehandbuch, um das gestritten wurde, überhaupt als Referenzmaterial verwenden? Lehrbriefe sollten die Dozenten selber schreiben können, und in ihnen können sie freien Gebrauch nach dem in § 51 UrhG garantierten Zitatrecht machen. Fast unbegrenzt im Umfang, wenn es durch den Zweck der Briefe gerechtfertigt ist. Zusätzlich könnten Hintergrundinformationen zur „Veranschaulichung“ frei aus dem Netz heruntergeladen werden, z.B. zu Sokrates, Herbart, Dilthey, James oder Wygotski aus der deutschen oder englischen Wikipedia. Artikel zu diesen vier „Pionieren“ der Psychologie waren ja unter den im Verfahren monierten. Oder eine Referenz zum Wikibook: Geschichte von Psychologie und Psychiatrie – neben vielen anderen frei zugänglichen.
i) Nur Mut zur informationellen Autonomie der AutorInnen. Welches die Motive der AutorInnen waren, ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte exklusiv an den Verlag abzugeben, so dass es überhaupt zu solchen Klagen hat kommen können, kann hier nicht geklärt werden. Zu fragen wäre zumindest bei dem Hauptautor, immerhin sehr gut bezahlter Professor an der Universität Bern, warum er nicht zumindest auf eine parallele, freie Zweitveröffentlichung bestanden hat. Auf das Geld kann es ihm sicher nicht angekommen sein. Nur Mut, Herr Kollege.
j) Steilvorlage für den Bundesgerichtshof. Das Urteil ist eine Steilvorlage für den Bundesgerichtshof – natürlich nur, wenn die Beklagte, die Fernuniversität Hagen den vom Oberlandeslandesgericht offen gelassenen Weg der Revision auch betreten will. Das müsste der Rektor der Fernuniversität alleine schon aus dem übergeordneten Interesse tun
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=541
KlausGraf - am Sonntag, 15. April 2012, 22:52 - Rubrik: Archivrecht
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The National Library of Ireland has made available for the first time James Joyce's manuscripts for free to the public via the Library's online catalogue. The online publication coincides with a book set publication of the same manuscripts that are being sold for hundreds of Euro. The Irish Times reports on the publication of Joyce's collection, and the factors that have played into the Library's early announcement of the project. The decision to announce the online version of the Joyce manuscripts was made after a Joycean scholar published the material in editions priced at up to €250. Joycean scholar Danis Rose has published Joyce's material ranging in prices from €75 and €250, or up to €800 for an entire set. Rose has claimed he is now the copyright holder in the EU of these manuscripts according to The Irish Times
http://xrefer.blogspot.de/2012/04/irelands-national-library-publish-james.html
http://www.irishcentral.com/ent/Irelands-National-Library-publish-James-Joyce-manuscripts-online-amid-copyright-dispute-147430065.html
http://www.irishtimes.com/newspaper/ireland/2012/0412/1224314641103.html
http://www.irishtimes.com/newspaper/ireland/2012/0412/1224314641130.html
http://houseofbreathings.com/
http://www.gaelnet.de/2012/04/12/joyce-manuskripte-offentlich-im-internet/
Digitalisate: http://catalogue.nli.ie/ (Joyce eingeben und digitised content wählen)
http://catalogue.nli.ie/Record/vtls000194606
Dieser schäbige Editor Rose, der sich gegen die Online-Veröffentlichung wendet, beruft sich auf ein Stück Murks-EU-Urheberrecht.
Den deutschen Murks bespreche ich in meiner "Urheberrechtsfibel", die jeder besitzen sollte, der sich für das deutsche Urheberrecht interessiert:
http://www.amazon.de/Urheberrechtsfibel-deutschen-Urheberrechtsgesetzes-kritisch-kommentiert/dp/3861990024/
http://archiv.twoday.net/search?q=urheberrechtsfibel
Auszug:
§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts
erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt,
hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für
nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals
geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des
Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist,
nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg (Urteil vom 16. Oktober 2003, Az.: 7 O 847/03) ist die berühmte vorgeschichtliche „Himmelsscheibe von Nebra“ ein nachgelassenes Werk im Sinn von § 71. Das Land Sachsen-Anhalt habe im Rahmen einer Pressekonferenz am 25. September 2002 ihr Erscheinen erwirkt und sei dadurch für 25 Jahre Inhaber des Schutzrechtes geworden.
Das seit 1995 auch europaweit geltende Recht der „Editio princeps“
entzieht ein Werk der Gemeinfreiheit, wenn es erstmals erscheint oder öffentlich wiedergegeben wird. Die Magdeburger Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Sie muss die modernen Begriffe „Werk“ und „Erscheinen“ in vorgeschichtliche Zeit zurückprojizieren. Entgegen der Ansicht des Gerichts spricht vieles dafür, dass die Himmelsscheibe in vorgeschichtlicher Zeit erschienen ist, indem sie als Kultobjekt bei öffentlichen Zeremonien Verwendung fand. Obwohl die Vorschrift den Finder des erstmals veröffentlichten Kulturguts belohnen soll, sprachen die Richter das Schutzrecht dem Eigentümer zu.
Am 22. Januar 2009 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs
einen Rechtsstreit um die Vivaldi-Oper Motezuma (Az.: I ZR 19/07). Da Vivaldi aller Wahrscheinlichkeit einer venezianischen Praxis gefolgt ist, wonach Opernpartituren zum Kopieren für Interessenten bereitstanden, war die Oper nach Ansicht der Karlsruher Richter bereits im 18. Jahrhundert erschienen. Allgemein stellten sie zum Kriterium des Erscheinens fest: „Derjenige, der einen auf das ausschließliche Verwertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch geltend macht, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung ‚nicht erschienen‘ ist. Er kann sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist.“ Es ist fraglich, ob mit den vom BGH aufgestellten Grundsätzen das Magdeburger Urteil noch
vereinbar ist.
Wenn ich recht sehe, haben sich die Kommentatoren über eine praktisch durchaus bedeutsame Frage noch keine Gedanken gemacht. Was ist, wenn zunächst nur eine Teiledition eines Werks erscheint? Wenn ein Editor etwa die Hälfte von unveröffentlichten Lebenserinnerungen aus dem 19. Jahrhundert erscheinen lässt, blockiert er damit auch das Erscheinen des Restes? Oder kann ein anderer Herausgeber den Rest erscheinen lassen? Dieser Zweitherausgeber wäre aber daran gehindert, die in der Erstedition erschienene Hälfte ohne Zustimmung des Ersteditors erneut abzudrucken. Aus wissenschaftlicher Sicht und aus der Perspektive der am Werk Interessierten, wäre eine solche Aufteilung der
Rechte abwegig. Ein ähnliches Problem stellt sich bei verschiedenen
Fassungen eines Werkes: Kann, wer eine Fassung ediert, die Veröffentlichung einer anderen, ebenfalls bislang unveröffentlichten Fassung verhindern?
Das durch § 71 gewährte, sehr weitgehende Ausschließlichkeitsrecht
bedeutet, dass die Wissenschaft es für 25 Jahre akzeptieren muss, dass eine hundsmiserable Erstausgabe den Markt beherrscht. Wer eine verbesserte Neuausgabe erscheinen lassen will, braucht zwingend die Erlaubnis des Erstherausgebers, und dieser unterliegt in keinerlei Hinsicht einem Zwang zum Vertragsabschluss. Mit der Forschungsfreiheit des Artikels 5 Grundgesetz ist eine solche Konstellation meines Erachtens nicht zu vereinbaren!
Die Vorschrift ist erlassen worden, ohne sich Gedanken darüber zu
machen, ob Texteditoren sie überhaupt brauchen. Angesichts der Tatsache, dass viele Staaten keine vergleichbare Norm kennen, ohne dass man sagen könnte, dass sie editionswissenschaftlich unterentwickelt wären, kann das Anreiz-Argument zurückgewiesen werden. Wissenschaftler und Publizisten veröffentlichen nachgelassene Werke, weil sie sie interessant finden oder mit der Erstedition so etwas wie einen „Scoop“ landen wollen, aber nicht, weil es eine – ihnen meist ohnehin unbekannte – Vorschrift gibt, die andere für 25 Jahre von einer Zweitedition ausschließt.
Wenn § 71 im Musikbereich tatsächlich unverzichtbar sein sollte,
hätte man ihn ja darauf beschränken können. Und wie meine Beispiele zeigen, entgehen den Kommentatoren die praktischen Probleme, weil sie am Schreibtisch über editorische Sachverhalte schreiben, von denen sie nicht die geringste Ahnung haben.
Wenn § 70 schädlich ist, ist es § 71 erst recht. Die Bestimmung schädigt die Public Domain in massiver Weise, gängelt unzumutbar die Editionswissenschaft und wirft insbesondere erhebliche Beweisprobleme hinsichtlich des Nachweises des Nichterschienenseins auf. Grund genug, die ersatzlose Streichung zu fordern.
Zu § 71 UrhG in Archivalia
http://archiv.twoday.net/search?q=editio+princeps

http://xrefer.blogspot.de/2012/04/irelands-national-library-publish-james.html
http://www.irishcentral.com/ent/Irelands-National-Library-publish-James-Joyce-manuscripts-online-amid-copyright-dispute-147430065.html
http://www.irishtimes.com/newspaper/ireland/2012/0412/1224314641103.html
http://www.irishtimes.com/newspaper/ireland/2012/0412/1224314641130.html
http://houseofbreathings.com/
http://www.gaelnet.de/2012/04/12/joyce-manuskripte-offentlich-im-internet/
Digitalisate: http://catalogue.nli.ie/ (Joyce eingeben und digitised content wählen)
http://catalogue.nli.ie/Record/vtls000194606
Dieser schäbige Editor Rose, der sich gegen die Online-Veröffentlichung wendet, beruft sich auf ein Stück Murks-EU-Urheberrecht.
Den deutschen Murks bespreche ich in meiner "Urheberrechtsfibel", die jeder besitzen sollte, der sich für das deutsche Urheberrecht interessiert:
http://www.amazon.de/Urheberrechtsfibel-deutschen-Urheberrechtsgesetzes-kritisch-kommentiert/dp/3861990024/
http://archiv.twoday.net/search?q=urheberrechtsfibel
Auszug:
§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts
erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt,
hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für
nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals
geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des
Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist,
nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg (Urteil vom 16. Oktober 2003, Az.: 7 O 847/03) ist die berühmte vorgeschichtliche „Himmelsscheibe von Nebra“ ein nachgelassenes Werk im Sinn von § 71. Das Land Sachsen-Anhalt habe im Rahmen einer Pressekonferenz am 25. September 2002 ihr Erscheinen erwirkt und sei dadurch für 25 Jahre Inhaber des Schutzrechtes geworden.
Das seit 1995 auch europaweit geltende Recht der „Editio princeps“
entzieht ein Werk der Gemeinfreiheit, wenn es erstmals erscheint oder öffentlich wiedergegeben wird. Die Magdeburger Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Sie muss die modernen Begriffe „Werk“ und „Erscheinen“ in vorgeschichtliche Zeit zurückprojizieren. Entgegen der Ansicht des Gerichts spricht vieles dafür, dass die Himmelsscheibe in vorgeschichtlicher Zeit erschienen ist, indem sie als Kultobjekt bei öffentlichen Zeremonien Verwendung fand. Obwohl die Vorschrift den Finder des erstmals veröffentlichten Kulturguts belohnen soll, sprachen die Richter das Schutzrecht dem Eigentümer zu.
Am 22. Januar 2009 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs
einen Rechtsstreit um die Vivaldi-Oper Motezuma (Az.: I ZR 19/07). Da Vivaldi aller Wahrscheinlichkeit einer venezianischen Praxis gefolgt ist, wonach Opernpartituren zum Kopieren für Interessenten bereitstanden, war die Oper nach Ansicht der Karlsruher Richter bereits im 18. Jahrhundert erschienen. Allgemein stellten sie zum Kriterium des Erscheinens fest: „Derjenige, der einen auf das ausschließliche Verwertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch geltend macht, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung ‚nicht erschienen‘ ist. Er kann sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist.“ Es ist fraglich, ob mit den vom BGH aufgestellten Grundsätzen das Magdeburger Urteil noch
vereinbar ist.
Wenn ich recht sehe, haben sich die Kommentatoren über eine praktisch durchaus bedeutsame Frage noch keine Gedanken gemacht. Was ist, wenn zunächst nur eine Teiledition eines Werks erscheint? Wenn ein Editor etwa die Hälfte von unveröffentlichten Lebenserinnerungen aus dem 19. Jahrhundert erscheinen lässt, blockiert er damit auch das Erscheinen des Restes? Oder kann ein anderer Herausgeber den Rest erscheinen lassen? Dieser Zweitherausgeber wäre aber daran gehindert, die in der Erstedition erschienene Hälfte ohne Zustimmung des Ersteditors erneut abzudrucken. Aus wissenschaftlicher Sicht und aus der Perspektive der am Werk Interessierten, wäre eine solche Aufteilung der
Rechte abwegig. Ein ähnliches Problem stellt sich bei verschiedenen
Fassungen eines Werkes: Kann, wer eine Fassung ediert, die Veröffentlichung einer anderen, ebenfalls bislang unveröffentlichten Fassung verhindern?
Das durch § 71 gewährte, sehr weitgehende Ausschließlichkeitsrecht
bedeutet, dass die Wissenschaft es für 25 Jahre akzeptieren muss, dass eine hundsmiserable Erstausgabe den Markt beherrscht. Wer eine verbesserte Neuausgabe erscheinen lassen will, braucht zwingend die Erlaubnis des Erstherausgebers, und dieser unterliegt in keinerlei Hinsicht einem Zwang zum Vertragsabschluss. Mit der Forschungsfreiheit des Artikels 5 Grundgesetz ist eine solche Konstellation meines Erachtens nicht zu vereinbaren!
Die Vorschrift ist erlassen worden, ohne sich Gedanken darüber zu
machen, ob Texteditoren sie überhaupt brauchen. Angesichts der Tatsache, dass viele Staaten keine vergleichbare Norm kennen, ohne dass man sagen könnte, dass sie editionswissenschaftlich unterentwickelt wären, kann das Anreiz-Argument zurückgewiesen werden. Wissenschaftler und Publizisten veröffentlichen nachgelassene Werke, weil sie sie interessant finden oder mit der Erstedition so etwas wie einen „Scoop“ landen wollen, aber nicht, weil es eine – ihnen meist ohnehin unbekannte – Vorschrift gibt, die andere für 25 Jahre von einer Zweitedition ausschließt.
Wenn § 71 im Musikbereich tatsächlich unverzichtbar sein sollte,
hätte man ihn ja darauf beschränken können. Und wie meine Beispiele zeigen, entgehen den Kommentatoren die praktischen Probleme, weil sie am Schreibtisch über editorische Sachverhalte schreiben, von denen sie nicht die geringste Ahnung haben.
Wenn § 70 schädlich ist, ist es § 71 erst recht. Die Bestimmung schädigt die Public Domain in massiver Weise, gängelt unzumutbar die Editionswissenschaft und wirft insbesondere erhebliche Beweisprobleme hinsichtlich des Nachweises des Nichterschienenseins auf. Grund genug, die ersatzlose Streichung zu fordern.
Zu § 71 UrhG in Archivalia
http://archiv.twoday.net/search?q=editio+princeps

KlausGraf - am Sonntag, 15. April 2012, 18:22 - Rubrik: Archivrecht
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