Archivrecht
KlausGraf - am Mittwoch, 17. August 2011, 16:27 - Rubrik: Archivrecht
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Aus INETBIB:
Am 13.08.2011 19:41, schrieb Jörg Prante:
> Hallo,
>
> mein Beitrag dazu ist ein Werk aus Österreich.
>
> http://d-nb.info/361806205
>
> Titel Eine besondere Erzeugungsweise der Raumkurs vierter Ordnung
> zweiter Art / von Leopold Vietoris
> Person(en) Vietoris, Leopold (1891-2002) http://d-nb.info/gnd/119326248
> Verleger Wien : Hölder
> Erscheinungsjahr 1916
>
> Dieses 25seitige mathematische Werk von 1916 wird am 10. April 2072
> gemeinfrei und hat dann eine Schutzfrist von ca. 156 Jahren durchlaufen.
>
> Viele Grüße
>
> Jörg Prante
>
>
> Am 13.08.11 19:05, schrieb Marita Dickenscheid:
>> Hallo,
>>
>> bei der anderen Umfrage kann ich nicht so recht mithalten, aber weil's
>> so schön ist, und weil man ja nie wissen kann, wann man mal jemanden mit
>> diesen Beispielen beeindrucken kann:
>>
>> Gesucht wird die (zur Zeit absehbar) längste Schutzfrist. Einzige
>> Voraussetzung (um Jugendgedichte in Zeitungen usw. auszuschließen):
>> Veröffentlichung als oder in in einer heute noch nachweisbaren
>> selbstständigen Veröffentlichung.
>>
>> Ich setze auch schon mal eine (zugegebenermaßen beinahe banale) Hausnummer:
>>
>> Ernst Jünger, In Stahlgewittern, erschienen 1920. Schutzfrist bis 2068 -
>> macht 147 - 148 Jahre (um die Monate drücke ich mich mal).
>>
>> Viele Grüße aus Hagen
>> Marita Dickenscheid
Auch hier gilt: Die Schutzfrist endet immer am 31. Dezember. Vietoris wird am 1.1.2073 gemeinfrei.
Update:
http://mathematik.de/ger/diverses/aktuelles/vietoris.html
Vietoris-Foto: Konrad Jacobs, Erlangen, http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de
Am 13.08.2011 19:41, schrieb Jörg Prante:
> Hallo,
>
> mein Beitrag dazu ist ein Werk aus Österreich.
>
> http://d-nb.info/361806205
>
> Titel Eine besondere Erzeugungsweise der Raumkurs vierter Ordnung
> zweiter Art / von Leopold Vietoris
> Person(en) Vietoris, Leopold (1891-2002) http://d-nb.info/gnd/119326248
> Verleger Wien : Hölder
> Erscheinungsjahr 1916
>
> Dieses 25seitige mathematische Werk von 1916 wird am 10. April 2072
> gemeinfrei und hat dann eine Schutzfrist von ca. 156 Jahren durchlaufen.
>
> Viele Grüße
>
> Jörg Prante
>
>
> Am 13.08.11 19:05, schrieb Marita Dickenscheid:
>> Hallo,
>>
>> bei der anderen Umfrage kann ich nicht so recht mithalten, aber weil's
>> so schön ist, und weil man ja nie wissen kann, wann man mal jemanden mit
>> diesen Beispielen beeindrucken kann:
>>
>> Gesucht wird die (zur Zeit absehbar) längste Schutzfrist. Einzige
>> Voraussetzung (um Jugendgedichte in Zeitungen usw. auszuschließen):
>> Veröffentlichung als oder in in einer heute noch nachweisbaren
>> selbstständigen Veröffentlichung.
>>
>> Ich setze auch schon mal eine (zugegebenermaßen beinahe banale) Hausnummer:
>>
>> Ernst Jünger, In Stahlgewittern, erschienen 1920. Schutzfrist bis 2068 -
>> macht 147 - 148 Jahre (um die Monate drücke ich mich mal).
>>
>> Viele Grüße aus Hagen
>> Marita Dickenscheid
Auch hier gilt: Die Schutzfrist endet immer am 31. Dezember. Vietoris wird am 1.1.2073 gemeinfrei.
Update:
http://mathematik.de/ger/diverses/aktuelles/vietoris.html

KlausGraf - am Sonntag, 14. August 2011, 14:30 - Rubrik: Archivrecht
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Genauer gesagt: das Erscheinungsjahr in Verbindung mit einem Nachweis (z.B. in einem Bibliothekskatalog) der Druckschrift , da eine Rangfolge innerhalb eines Jahres mit zumutbarem Aufwand nicht zu erstellen ist.
Beispiel:
1881 Gerhard Hauptmann (gest. 1946): Liebesfrühling
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=385370997
Wer findet etwas vor 1881?
Hauptmann
Beispiel:
1881 Gerhard Hauptmann (gest. 1946): Liebesfrühling
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=385370997
Wer findet etwas vor 1881?

KlausGraf - am Samstag, 13. August 2011, 16:36 - Rubrik: Archivrecht
Zu http://archiv.twoday.net/stories/38733398/ gibt es ein Interview mit dem betroffenen Blogger Oliver Stör
http://www.basicthinking.de/blog/2011/08/09/abmahnwahn-und-existenzgefahr-ex-blogger-oliver-stor-im-interview-mit-basic-thinking-uber-seinen-plotzlichen-abschied-vom-bloggen/
Gut, dass Jörg Kantel die Dinge in den Kommentaren etwas zurechtrückt:
Also, als einer der im Beitrag erwähnten muß ich mich jetzt auch mal dazu äußern:
1. Es gibt natürlich ein Zitat»recht«. Sonst gäbe es weder Wissenschaft noch Sachbuch (und auch nicht mein Blog — das lebt im Großen und Ganzen von Zitaten). Ich habe diesbezüglich in 11 Jahren auch nie ein Problem mit Anwälten bekommen (mir droht man eher wegen Schmähkritik, Beschimpfung von Religionsgemeinschaften etc.)
2. Schwieriger ist die Sache mit den Bildern. Hier greift das Zitatrecht nur in Ausnahmefällen. Und die Regeln, wann man welche Photos (selbst die eigenen!) veröffentlichen darf, sind extrem kompliziert. Als Faustregel gilt: Nur eigene Photos *ohne* irgendwelche darauf abgebildeten Personen (wg. Recht am eigenen Bild), dann kann einem nichts passieren. (Es gibt übrigens kein Recht am eigenen Haus oder am eigenen Auto, solange hier die Panoramafreiheit greift, kann man diese Photos bedenkenlos veröffentlichen.)
Bilder die vor mehr als 50 Jahren zum ersten Mal veröffentlicht wurden und deren Urheber mindestens siebzig Jahre tot ist, sind gemeinfrei. Auch wenn einige Musen einem etwas anderes erzählen wollen. Allerdings kann es für einen Wissenschaftler schwierig werden, denn die Museen oder Archive können natürlich meist ohne Angabe von Gründen ein Hausverbot aussprechen. Und dann kommt man nicht mehr an seine Quellen (man ist zwar im Recht, aber man kann nicht mehr weiterarbeiten). Daran ist ein Projekt über eine virtuelle Ausstelllung orientalischer und europäischer Landkarten der frühen Neuzeit gescheitert. Die (europäischen, nicht die orientalischen) Museen drohten der beteiligten Wissenschaftlerin mit Hausverboten, wenn wir Karten aus dem Bestand der Museen veröffentlichen würden (wohlgemerkt: Es ging um schon längst publizierte Karten aus dem 17. und 18. Jahrhundert).
3. Das Verbot von Deep Links ist Unsinn (und zwar in Deutschland gerichtlich bestätigter Unsinn). Selbstverständlich kann jeder auf jede öffentlich zugängliche Seite verlinken (so lange, wie sie keine strafrechtlich relevanten Inhalte enthält — doch das ist eine andere Baustelle). Solche anwaltlichen Schreiben, die auf die AGBs verweisen, kann man getrost ebenso scharf zurückweisen.
Ich selber bekomme im Schnitt einmal im Monat ein Schreiben irgendeiner beleidigten Leberwurst — mal mit, mal ohne Einschaltung eines Anwalts. Bis auf wenige Ausnahmen reichte ein Schreiben mit Hinweis auf die im GG festgeschriebene Pressefreiheit, um die Kläger mundtot zu machen. Allerdings … man braucht ein dickes Fell und ein wenig Chuzpe, um die unverschämten Forderungen locker zurückzuweisen.
Antworten sollte man allerdings immer. Bei Fristverzug drohen sonst empfindliche Konsequenzen. Wobei allerdings die meisten Fristen gesetzlich geregelt sind — Anwälte können sie nicht nach Belieben festsetzen. Eine Antwort kann aber auch nur beinhalten, daß man das Schreiben zur Kenntnis genommen und (s)einen Anwalt eingeschaltet hat.
Lange Rede, kurzer Sinn: Bloggen ist nicht so gefährlich, wie es nach dem Beitrag klingt. Ein wenig Vorsicht bei Zitieren, sehr viel Vorsicht bei Bildern (vor allem, wenn man sich nicht so gut damit auskennt) und bedenkenloses Setzen von Links. Und auf unberechtigte Schreiben von Anwälten ruhig in scharfem Ton reagieren. Im Zweifelsfalle sogar mit hohen Gegenforderungen und der Drohung nach Öffentlichkeit. Das hält einem die Blase fern.
http://www.basicthinking.de/blog/2011/08/09/abmahnwahn-und-existenzgefahr-ex-blogger-oliver-stor-im-interview-mit-basic-thinking-uber-seinen-plotzlichen-abschied-vom-bloggen/
Gut, dass Jörg Kantel die Dinge in den Kommentaren etwas zurechtrückt:
Also, als einer der im Beitrag erwähnten muß ich mich jetzt auch mal dazu äußern:
1. Es gibt natürlich ein Zitat»recht«. Sonst gäbe es weder Wissenschaft noch Sachbuch (und auch nicht mein Blog — das lebt im Großen und Ganzen von Zitaten). Ich habe diesbezüglich in 11 Jahren auch nie ein Problem mit Anwälten bekommen (mir droht man eher wegen Schmähkritik, Beschimpfung von Religionsgemeinschaften etc.)
2. Schwieriger ist die Sache mit den Bildern. Hier greift das Zitatrecht nur in Ausnahmefällen. Und die Regeln, wann man welche Photos (selbst die eigenen!) veröffentlichen darf, sind extrem kompliziert. Als Faustregel gilt: Nur eigene Photos *ohne* irgendwelche darauf abgebildeten Personen (wg. Recht am eigenen Bild), dann kann einem nichts passieren. (Es gibt übrigens kein Recht am eigenen Haus oder am eigenen Auto, solange hier die Panoramafreiheit greift, kann man diese Photos bedenkenlos veröffentlichen.)
Bilder die vor mehr als 50 Jahren zum ersten Mal veröffentlicht wurden und deren Urheber mindestens siebzig Jahre tot ist, sind gemeinfrei. Auch wenn einige Musen einem etwas anderes erzählen wollen. Allerdings kann es für einen Wissenschaftler schwierig werden, denn die Museen oder Archive können natürlich meist ohne Angabe von Gründen ein Hausverbot aussprechen. Und dann kommt man nicht mehr an seine Quellen (man ist zwar im Recht, aber man kann nicht mehr weiterarbeiten). Daran ist ein Projekt über eine virtuelle Ausstelllung orientalischer und europäischer Landkarten der frühen Neuzeit gescheitert. Die (europäischen, nicht die orientalischen) Museen drohten der beteiligten Wissenschaftlerin mit Hausverboten, wenn wir Karten aus dem Bestand der Museen veröffentlichen würden (wohlgemerkt: Es ging um schon längst publizierte Karten aus dem 17. und 18. Jahrhundert).
3. Das Verbot von Deep Links ist Unsinn (und zwar in Deutschland gerichtlich bestätigter Unsinn). Selbstverständlich kann jeder auf jede öffentlich zugängliche Seite verlinken (so lange, wie sie keine strafrechtlich relevanten Inhalte enthält — doch das ist eine andere Baustelle). Solche anwaltlichen Schreiben, die auf die AGBs verweisen, kann man getrost ebenso scharf zurückweisen.
Ich selber bekomme im Schnitt einmal im Monat ein Schreiben irgendeiner beleidigten Leberwurst — mal mit, mal ohne Einschaltung eines Anwalts. Bis auf wenige Ausnahmen reichte ein Schreiben mit Hinweis auf die im GG festgeschriebene Pressefreiheit, um die Kläger mundtot zu machen. Allerdings … man braucht ein dickes Fell und ein wenig Chuzpe, um die unverschämten Forderungen locker zurückzuweisen.
Antworten sollte man allerdings immer. Bei Fristverzug drohen sonst empfindliche Konsequenzen. Wobei allerdings die meisten Fristen gesetzlich geregelt sind — Anwälte können sie nicht nach Belieben festsetzen. Eine Antwort kann aber auch nur beinhalten, daß man das Schreiben zur Kenntnis genommen und (s)einen Anwalt eingeschaltet hat.
Lange Rede, kurzer Sinn: Bloggen ist nicht so gefährlich, wie es nach dem Beitrag klingt. Ein wenig Vorsicht bei Zitieren, sehr viel Vorsicht bei Bildern (vor allem, wenn man sich nicht so gut damit auskennt) und bedenkenloses Setzen von Links. Und auf unberechtigte Schreiben von Anwälten ruhig in scharfem Ton reagieren. Im Zweifelsfalle sogar mit hohen Gegenforderungen und der Drohung nach Öffentlichkeit. Das hält einem die Blase fern.
KlausGraf - am Donnerstag, 11. August 2011, 22:37 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.jurpc.de/rechtspr/20110104.pdf
Schlimm, dass das VG Köln in hanebüchener Weise die miesen Machenschaften rund um den Juris-Sumpf abgsegnet. Die schamlose Vermarktung deutscher Rechtsnormen durch Juris unterfällt für mich ganz klar dem IWG (zu diesem http://archiv.twoday.net/stories/3095107/ ).
Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/16561735/
Schlimm, dass das VG Köln in hanebüchener Weise die miesen Machenschaften rund um den Juris-Sumpf abgsegnet. Die schamlose Vermarktung deutscher Rechtsnormen durch Juris unterfällt für mich ganz klar dem IWG (zu diesem http://archiv.twoday.net/stories/3095107/ ).
Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/16561735/
KlausGraf - am Dienstag, 9. August 2011, 17:20 - Rubrik: Archivrecht
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Die am 28. September 2010 gegen dieses Video erwirkte einstweilige Verfügung wurde aufgehoben:
http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2011/08/OLG-K%C3%B6ln-Urteil-vom-29.07.2011-Az-6-U-56-11-N%C3%BCmann-Lang-vs-Wilde-Beuger-Solmecke.pdf
Via RA Seidlitz
https://plus.google.com/u/0/101046117969690999101/posts/7Ya3u9AXScK
KlausGraf - am Freitag, 5. August 2011, 19:48 - Rubrik: Archivrecht
Oliver Stör hat sein Blog Störsignale eingestellt, da ihm die Abmahnungen zuviel wurden:
http://stoersignale.stoer.de/
Er hat es bis auf den ersten und letzten Beitrag schon gelöscht und sagt leider nichts Näheres über die Hintergründe der Abmahnungen. Nur der taz ist zu entnehmen, dass er ein Opfer der angeblich nicht gegen Blogger gerichteten Massenabmahnungen des Lappan-Verlags wegen Wiedergabe von Texten von Heinz Ehrhardt wurde:
RA Dosch kommentiert:
http://klawtext.blogspot.com/2011/08/traurig-blogger-gibt-wegen-abmahnungen.html
Zum Fall Lappan:
http://www.boersenblatt.net/451192/
http://www.buchreport.de/nachrichten/nachrichten_detail/datum/0/0/0/streit-um-heinz-erhardt-zitate.htm?no_cache=1
http://www.medialkultur.de/lappan-mahnt-heinz-erhardt-gedichte-im-netz-ab
Mein Kommentar: Stellt ein Verlag fest, dass eine widerrechtliche Nutzung im Internet überhandnimmt, muss die Frage gestellt werden, ob er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, die Verstöße nicht zeitnah aufzuspüren und zu verfolgen. § 102 UrhG verweist hinsichtlich der Verjährung auf das BGB. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Störs Wiedergabe eines Ehrhardt-Gedichts datiert von 2004!
"Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Urheber auf der Hand liegende, mühelose Erkenntnismöglichkeiten nicht genutzt hat."
http://www.brennecke-partner.de/2528/Verjaehrung-und-Verwirkung-im-Urheberrecht---Teil-1-Einfuehrung
Sprich: Google.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/38743392/
http://stoersignale.stoer.de/
Er hat es bis auf den ersten und letzten Beitrag schon gelöscht und sagt leider nichts Näheres über die Hintergründe der Abmahnungen. Nur der taz ist zu entnehmen, dass er ein Opfer der angeblich nicht gegen Blogger gerichteten Massenabmahnungen des Lappan-Verlags wegen Wiedergabe von Texten von Heinz Ehrhardt wurde:
RA Dosch kommentiert:
http://klawtext.blogspot.com/2011/08/traurig-blogger-gibt-wegen-abmahnungen.html
Zum Fall Lappan:
http://www.boersenblatt.net/451192/
http://www.buchreport.de/nachrichten/nachrichten_detail/datum/0/0/0/streit-um-heinz-erhardt-zitate.htm?no_cache=1
http://www.medialkultur.de/lappan-mahnt-heinz-erhardt-gedichte-im-netz-ab
Mein Kommentar: Stellt ein Verlag fest, dass eine widerrechtliche Nutzung im Internet überhandnimmt, muss die Frage gestellt werden, ob er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, die Verstöße nicht zeitnah aufzuspüren und zu verfolgen. § 102 UrhG verweist hinsichtlich der Verjährung auf das BGB. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Störs Wiedergabe eines Ehrhardt-Gedichts datiert von 2004!
"Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Urheber auf der Hand liegende, mühelose Erkenntnismöglichkeiten nicht genutzt hat."
http://www.brennecke-partner.de/2528/Verjaehrung-und-Verwirkung-im-Urheberrecht---Teil-1-Einfuehrung
Sprich: Google.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/38743392/
KlausGraf - am Donnerstag, 4. August 2011, 12:17 - Rubrik: Archivrecht
Karin Ludewig: Rezension zu: Garbers-von Boehm, Katharina (2011): Rechtliche Aspekte der Digitalisierung und Kommerzialisierung musealer Bildbestände: unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts. Baden-Baden: Nomos. Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht ; Bd. 39. ISBN 978-3-8329-6053-7. 86,00 EUR
http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-katharina-garbers-von-boehm-2011-rechtliche-aspekte-der-digitalisierung-und-k
Auszug:
Die Diskussion des im Zusammenhang mit der Open Access Debatte bekannten Begriffs der „commons“, der Gemeingüter, taucht in der Arbeit als Untersuchung der Frage auf, wie die Gemeinfreiheit von Werken juristisch zu verstehen sei. Eine Analyse des Urheberrechts am Datenbankwerk sowie des sui-generis-Datenbankrechts und der §§ 95a ff des Urheberrechts gipfelt in der Kritik, dass die gegebene Gesetzeslage dazu missbraucht werden könne, Werke, welche eigentlich bereits gemeinfrei sind, durch ihre Einspeisung in eine durch DRM-Maßnahmen geschützte Datenbank zum Zweck ihrer erfolgreichen Vermarktung wieder zu monopolisieren. Schließlich scheut sich die Autorin auch nicht, sich in das (ökonomische) Zentrum der Auseinandersetzung um Open Access im Museumsbereich zu begeben. Einerseits wird von den Befürwortern von Open Access argumentiert, der Steuerzahler bzw. die Steuerzahlerin habe schließlich schon einmal für die Anschaffung von Kunst- und Kulturgegenständen im Museum bezahlt, und was mit öffentlichen Mitteln angeschafft wurde, müsse der Öffentlichkeit auch zur Verfügung stehen, ohne dass diese ein zweites Mal dafür bezahlen müsse. Andererseits führen Museen aus gutem Grund immer wieder an, sie seien seitens der Vorgaben ihrer Unterhaltsträger gehalten, das öffentliche Budget nicht zu sehr zu belasten, am besten selbst zusätzliche Einnahmen (z.B. über Eintrittspreise und den Verkauf von Postern im Museumsshop) zu erzielen. Der öffentlich-rechtliche Status von Museen, und die Tatsache, dass diese ihre Bestände mit öffentlichen Mitteln erwerben, bedeutet nicht, dass Museen finanziell komplett ausgestattet sind, um alle von ihnen erwarteten Leistungen für die Öffentlichkeit erbringen zu können.
„Vorliegend geht es um den Ausgleich von Interessen: dem Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnisnahme und dem Genuss von Kulturgütern auf der einen Seite und dem wirtschaftlichen Interesse der Museen, mit der Verwertung von Kulturgut Geld zu verdienen, auf der anderen Seite.“ (S. 241)
Die Autorin stellt fest: Eine (juristisch fundierte) Pflicht zu unentgeltlichem Zugang zu Informationen gibt es trotz der Informationsfreiheit nicht. Allerdings darf der Zugang zu Information auch nicht so teuer sein, dass ihn sich nicht mehr jede bzw. jeder leisten kann:
„Es stellt sich die Frage, inwieweit der Staat eine Verantwortung trägt, seinen Bürgern Kulturgut in moderner Form zu präsentieren.“ (S. 301)
Garbers-von Boehm scheut sich nicht, den Finger in die Wunde zu legen und kurz, beinahe wie nebenbei, beschreibt sie den wesentlichen Kern des finanziellen Dilemmas der Digitalisierung von Kulturgut. Sie unternimmt den, wie mir scheint, durchaus neuartigen und damit schwierigen Versuch, den juristischen Rahmen zu eruieren, der den adäquaten Umgang damit bestimmen könnte. Zwar ist auf das gestellte Problem keine rein juristische Antwort möglich; es werden aber rechtliche Aspekte der Antwort aufgezeigt.
Die Autorin kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass es zu begrüßen sei, wenn „Museen versuchen, ihre Finanzsituation durch Vermarktung von digitalen Reproduktionen aufzubessern, soweit die Einnahmen den Museen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zugutekommen.“ (S. 310) Es müsse allerdings verhindert werden, „dass die öffentlichen Sammlungen Digitalisate ihrer Sammlungsgegenstände nur für die kommerzielle Nutzung freigeben, nicht hingegen für die wissenschaftliche oder private Nutzung.“ (Ibid.) Sie schlägt vor, über eine Art Pflichtexemplarregelung zu gewährleisten, dass der Allgemeinheit Digitalisate des gesamten musealen (Bild-)Bestands in niedriger Auflösung in einer zentralen, öffentlich zugänglichen Datenbank (z.B. Europeana oder Deutsche Digitale Bibliothek) zur Verfügung gestellt werden.
http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-katharina-garbers-von-boehm-2011-rechtliche-aspekte-der-digitalisierung-und-k
Auszug:
Die Diskussion des im Zusammenhang mit der Open Access Debatte bekannten Begriffs der „commons“, der Gemeingüter, taucht in der Arbeit als Untersuchung der Frage auf, wie die Gemeinfreiheit von Werken juristisch zu verstehen sei. Eine Analyse des Urheberrechts am Datenbankwerk sowie des sui-generis-Datenbankrechts und der §§ 95a ff des Urheberrechts gipfelt in der Kritik, dass die gegebene Gesetzeslage dazu missbraucht werden könne, Werke, welche eigentlich bereits gemeinfrei sind, durch ihre Einspeisung in eine durch DRM-Maßnahmen geschützte Datenbank zum Zweck ihrer erfolgreichen Vermarktung wieder zu monopolisieren. Schließlich scheut sich die Autorin auch nicht, sich in das (ökonomische) Zentrum der Auseinandersetzung um Open Access im Museumsbereich zu begeben. Einerseits wird von den Befürwortern von Open Access argumentiert, der Steuerzahler bzw. die Steuerzahlerin habe schließlich schon einmal für die Anschaffung von Kunst- und Kulturgegenständen im Museum bezahlt, und was mit öffentlichen Mitteln angeschafft wurde, müsse der Öffentlichkeit auch zur Verfügung stehen, ohne dass diese ein zweites Mal dafür bezahlen müsse. Andererseits führen Museen aus gutem Grund immer wieder an, sie seien seitens der Vorgaben ihrer Unterhaltsträger gehalten, das öffentliche Budget nicht zu sehr zu belasten, am besten selbst zusätzliche Einnahmen (z.B. über Eintrittspreise und den Verkauf von Postern im Museumsshop) zu erzielen. Der öffentlich-rechtliche Status von Museen, und die Tatsache, dass diese ihre Bestände mit öffentlichen Mitteln erwerben, bedeutet nicht, dass Museen finanziell komplett ausgestattet sind, um alle von ihnen erwarteten Leistungen für die Öffentlichkeit erbringen zu können.
„Vorliegend geht es um den Ausgleich von Interessen: dem Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnisnahme und dem Genuss von Kulturgütern auf der einen Seite und dem wirtschaftlichen Interesse der Museen, mit der Verwertung von Kulturgut Geld zu verdienen, auf der anderen Seite.“ (S. 241)
Die Autorin stellt fest: Eine (juristisch fundierte) Pflicht zu unentgeltlichem Zugang zu Informationen gibt es trotz der Informationsfreiheit nicht. Allerdings darf der Zugang zu Information auch nicht so teuer sein, dass ihn sich nicht mehr jede bzw. jeder leisten kann:
„Es stellt sich die Frage, inwieweit der Staat eine Verantwortung trägt, seinen Bürgern Kulturgut in moderner Form zu präsentieren.“ (S. 301)
Garbers-von Boehm scheut sich nicht, den Finger in die Wunde zu legen und kurz, beinahe wie nebenbei, beschreibt sie den wesentlichen Kern des finanziellen Dilemmas der Digitalisierung von Kulturgut. Sie unternimmt den, wie mir scheint, durchaus neuartigen und damit schwierigen Versuch, den juristischen Rahmen zu eruieren, der den adäquaten Umgang damit bestimmen könnte. Zwar ist auf das gestellte Problem keine rein juristische Antwort möglich; es werden aber rechtliche Aspekte der Antwort aufgezeigt.
Die Autorin kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass es zu begrüßen sei, wenn „Museen versuchen, ihre Finanzsituation durch Vermarktung von digitalen Reproduktionen aufzubessern, soweit die Einnahmen den Museen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zugutekommen.“ (S. 310) Es müsse allerdings verhindert werden, „dass die öffentlichen Sammlungen Digitalisate ihrer Sammlungsgegenstände nur für die kommerzielle Nutzung freigeben, nicht hingegen für die wissenschaftliche oder private Nutzung.“ (Ibid.) Sie schlägt vor, über eine Art Pflichtexemplarregelung zu gewährleisten, dass der Allgemeinheit Digitalisate des gesamten musealen (Bild-)Bestands in niedriger Auflösung in einer zentralen, öffentlich zugänglichen Datenbank (z.B. Europeana oder Deutsche Digitale Bibliothek) zur Verfügung gestellt werden.
KlausGraf - am Samstag, 30. Juli 2011, 21:11 - Rubrik: Archivrecht
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Klaus Graf: Urheberrechtsinformationen im WWW. In: Kunstchronik 64 (2011), S. 384
Erweiterte Preprint-Version:
http://archiv.twoday.net/stories/19460397/
Erweiterte Preprint-Version:
http://archiv.twoday.net/stories/19460397/
KlausGraf - am Freitag, 29. Juli 2011, 23:38 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.retosphere.de/offenenetze/2011/07/28/erste-gerichtliche-entscheidung-zu-creative-commons-lizenzen-lg-berlin-beschl-v-8-10-2010-16-o-45810/#
Volltext der nicht sehr ausführlichen einstweiligen Verfügung:
http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf
Es ging um das in der Wikipedia verwendete Sarrazin-Bild der Benutzerin Nina, das von der rechtsextremen DVU-Website www.die-rechte.info (offline, http://www.webwiki.de/www.die-rechte.info) ohne Urhebernennung und Lizenzangabe übernommen wurde.
Ihr wurde "untersagt, die folgende Fotografie zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass entsprechend den Lizenzbedingungen der Creative Commons-Lizenz “Attribution ShareAlike 3.0 Unported” eine Urhebernennung erfolgt und der Lizenztext oder dessen vollständige Internetadresse in Form des Unified-Resource-Identifiers beigefügt wird."
Siehe auch
http://www.ifross.org/artikel/creative-commons-lizenzen-deutschland-gerichtlich-durchgesetzt
http://www.golem.de/1107/85325.html
http://www.bildblog.de/22832/foto-wikipedia/
http://archiv.twoday.net/stories/5646154/ (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/31635104/ (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/19461348/ (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/34639071/ (2011)
und vermutlich noch einige andere mehr.
Nachtrag:
http://archiv.twoday.net/stories/49614568/ (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/49625245/ (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/142783733/ (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/156272262/ (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/156274028/ (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/ (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/ (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/572462654/ (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/581437101/ (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/714908392/ (2014)
http://archiv.twoday.net/stories/714907881/ (2014)
http://archiv.twoday.net/stories/1022371274/ (2014)
http://archiv.twoday.net/stories/1022460470/ (2015)
http://archiv.twoday.net/stories/1022468025/ (2015)
http://archiv.twoday.net/stories/1022470626/ (2015)
http://archiv.twoday.net/stories/1022485591/ (2015)
Fotografie: Nina
Lizenz: http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Thilo_Sarrazin030709.jpg
Volltext der nicht sehr ausführlichen einstweiligen Verfügung:
http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf
Es ging um das in der Wikipedia verwendete Sarrazin-Bild der Benutzerin Nina, das von der rechtsextremen DVU-Website www.die-rechte.info (offline, http://www.webwiki.de/www.die-rechte.info) ohne Urhebernennung und Lizenzangabe übernommen wurde.
Ihr wurde "untersagt, die folgende Fotografie zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass entsprechend den Lizenzbedingungen der Creative Commons-Lizenz “Attribution ShareAlike 3.0 Unported” eine Urhebernennung erfolgt und der Lizenztext oder dessen vollständige Internetadresse in Form des Unified-Resource-Identifiers beigefügt wird."
Siehe auch
http://www.ifross.org/artikel/creative-commons-lizenzen-deutschland-gerichtlich-durchgesetzt
http://www.golem.de/1107/85325.html
http://www.bildblog.de/22832/foto-wikipedia/
http://archiv.twoday.net/stories/5646154/ (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/31635104/ (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/19461348/ (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/34639071/ (2011)
und vermutlich noch einige andere mehr.
Nachtrag:
http://archiv.twoday.net/stories/49614568/ (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/49625245/ (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/142783733/ (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/156272262/ (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/156274028/ (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/ (2012)
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http://archiv.twoday.net/stories/1022460470/ (2015)
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http://archiv.twoday.net/stories/1022485591/ (2015)

Fotografie: Nina
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KlausGraf - am Donnerstag, 28. Juli 2011, 17:39 - Rubrik: Archivrecht
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