Open Access
http://medinfo.netbib.de/archives/2009/01/29/2980
Vielleicht habe ich hier ein wenig zu blauäugig die Unterschiede zwischen OA-Zeitschriften und Zeitschriften, die nach einer Embargo-Periode frei zugänglich sind, vernachlässigt. Richtig ist: Die Entscheidung, ob eine Zeitschrift nach einer Sperrfrist kostenlos zur Verfügung steht (gratis OA), ist von den Verlegern jederzeit widerrufbar.
Richtig ist aber auch: Reversibel sind auch alle ROMEO-Daten, die die Möglichkeit des Selbstarchivierens regeln. Ein grüner Verlag kann von einem Tag auf den anderen zu einem weißen werden.
(Und wenn eine selbstarchivierte Version erst nach einem Embargo zur Verfügung steht - was ist der gleichsam "ontologische" Unterschied zu einer Embargo-Zeitschrift? Aus der Sicht des Wissenschaftlers ist es im Bereich des gratis-OA erst einmal wurscht, ob ein Text OA, nach abgelaufenem Embargo frei oder befristet frei ist - Hauptsache er kann ihn kostenfrei herunterladen. Und hinsichtlich der Langzeitarchivierung sieht es bei den OA-zeitschriften erheblich schlimmer aus als bei den Repositorien.)
Möglich ist aber auch, dass OA-Zeitschriften sich zu kostenpflichtigen Zeitschriften zurückverwandeln, etwa durch einen Verlagswechsel. Im Bereich des gratis-OA gibt es ja eine breite Grauzone zwischen Zeitschriften auf der einen Seite, die ganz bewusst OA sind (und sich explizit zu OA bekennen), und Zeitschriften, die aus irgendwelchen Überlegungen aktuell ihre Ausgaben ohne Sperrfrist sofort zugänglich machen. Mehr als eine allgemeine Trendaussage "OA gehört die Zukunft" ist nicht möglich. Es erscheint zwar unwahrscheinlich, dass viele OA-Zeitschriften sich zu kostenpflichtigen TA-Zeitschriften zurückentwickeln, aber dies kann durchaus wichtige Organe betreffen.
Irreversibel sind allein freie Lizenzen (CC, DIPP). Was unter einer solchen Freigabe (libre OA) veröffentlicht wurde, kann in Repositorien "gerettet" werden, wenn der Verlag sein Angebot einstellt oder in ein kostenpflichtiges verwandelt. Daher ergibt sich einmal mehr ein starkes Argument für libre OA, der nicht nur kostenfreie Zugänglichkeit meint, sondern die Beseitigung urheberrechtlicher Zugangsbarrieren (permission barriers).
Vielleicht habe ich hier ein wenig zu blauäugig die Unterschiede zwischen OA-Zeitschriften und Zeitschriften, die nach einer Embargo-Periode frei zugänglich sind, vernachlässigt. Richtig ist: Die Entscheidung, ob eine Zeitschrift nach einer Sperrfrist kostenlos zur Verfügung steht (gratis OA), ist von den Verlegern jederzeit widerrufbar.
Richtig ist aber auch: Reversibel sind auch alle ROMEO-Daten, die die Möglichkeit des Selbstarchivierens regeln. Ein grüner Verlag kann von einem Tag auf den anderen zu einem weißen werden.
(Und wenn eine selbstarchivierte Version erst nach einem Embargo zur Verfügung steht - was ist der gleichsam "ontologische" Unterschied zu einer Embargo-Zeitschrift? Aus der Sicht des Wissenschaftlers ist es im Bereich des gratis-OA erst einmal wurscht, ob ein Text OA, nach abgelaufenem Embargo frei oder befristet frei ist - Hauptsache er kann ihn kostenfrei herunterladen. Und hinsichtlich der Langzeitarchivierung sieht es bei den OA-zeitschriften erheblich schlimmer aus als bei den Repositorien.)
Möglich ist aber auch, dass OA-Zeitschriften sich zu kostenpflichtigen Zeitschriften zurückverwandeln, etwa durch einen Verlagswechsel. Im Bereich des gratis-OA gibt es ja eine breite Grauzone zwischen Zeitschriften auf der einen Seite, die ganz bewusst OA sind (und sich explizit zu OA bekennen), und Zeitschriften, die aus irgendwelchen Überlegungen aktuell ihre Ausgaben ohne Sperrfrist sofort zugänglich machen. Mehr als eine allgemeine Trendaussage "OA gehört die Zukunft" ist nicht möglich. Es erscheint zwar unwahrscheinlich, dass viele OA-Zeitschriften sich zu kostenpflichtigen TA-Zeitschriften zurückentwickeln, aber dies kann durchaus wichtige Organe betreffen.
Irreversibel sind allein freie Lizenzen (CC, DIPP). Was unter einer solchen Freigabe (libre OA) veröffentlicht wurde, kann in Repositorien "gerettet" werden, wenn der Verlag sein Angebot einstellt oder in ein kostenpflichtiges verwandelt. Daher ergibt sich einmal mehr ein starkes Argument für libre OA, der nicht nur kostenfreie Zugänglichkeit meint, sondern die Beseitigung urheberrechtlicher Zugangsbarrieren (permission barriers).
KlausGraf - am Freitag, 30. Januar 2009, 11:28 - Rubrik: Open Access
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http://www.kunstgeschichte-ejournal.net/uber-die-zeitschrift
Das neue E-Journal ist als epochenübergreifende und internationale Fachzeitschrift für Kunstgeschichte angelegt und dem Prinzip des Public Peer Review verpflichtet.
Alle Beiträge beginnen als Texte zur Diskussion (mit URN).
Verwendet wird keine CC, sondern die DIPP-(Depp?)-Insel-Lizenz
http://www.dipp.nrw.de/lizenzen/dppl/dppl/DPPL_v2_de_06-2004.html
Leider wird bei den Abbildungen nicht angegeben, ob und wenn ja welche ebenfalls unter der Lizenz zur Verfügung stehen.
Das neue E-Journal ist als epochenübergreifende und internationale Fachzeitschrift für Kunstgeschichte angelegt und dem Prinzip des Public Peer Review verpflichtet.
Alle Beiträge beginnen als Texte zur Diskussion (mit URN).
Verwendet wird keine CC, sondern die DIPP-(Depp?)-Insel-Lizenz
http://www.dipp.nrw.de/lizenzen/dppl/dppl/DPPL_v2_de_06-2004.html
Leider wird bei den Abbildungen nicht angegeben, ob und wenn ja welche ebenfalls unter der Lizenz zur Verfügung stehen.
KlausGraf - am Freitag, 30. Januar 2009, 11:04 - Rubrik: Open Access
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Präsentationen einer HBZ-Tagung
http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/tagungen/berlin6/
Harald Müller befasst sich mit Rechtsfragen (unbekannte Nutzungsarten, Terminalnutzung, Vergütungsanspruch und Linuxklausel). Zitat:
Andererseits hat jeder Urheber
bis Ende 2008 das Recht, dieser Rückwirkung zu widersprechen. Demgemäß lassen
zahlreiche wissenschaftliche Autoren ihren früheren Verlagen einen Widerspruch
zukommen. Sie beabsichtigen nämlich, ihre Werke im Sinne von Open Access auf
einem Dokumentenserver ihrer Hochschule frei verfügbar zu machen. Das Ergebnis
dieser, von Fachgesellschaften und Wissenschaftsorganisationen unterstützten
Aktionen ist jedoch sehr enttäuschend. Die Verlage reagieren durchweg negativ,
drohen sogar in Einzelfällen ihren Autoren mit einem Gerichtsverfahren.
http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/tagungen/berlin6/Vortrag_%20Mueller_hbz_11112008.pdf
http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/tagungen/berlin6/
Harald Müller befasst sich mit Rechtsfragen (unbekannte Nutzungsarten, Terminalnutzung, Vergütungsanspruch und Linuxklausel). Zitat:
Andererseits hat jeder Urheber
bis Ende 2008 das Recht, dieser Rückwirkung zu widersprechen. Demgemäß lassen
zahlreiche wissenschaftliche Autoren ihren früheren Verlagen einen Widerspruch
zukommen. Sie beabsichtigen nämlich, ihre Werke im Sinne von Open Access auf
einem Dokumentenserver ihrer Hochschule frei verfügbar zu machen. Das Ergebnis
dieser, von Fachgesellschaften und Wissenschaftsorganisationen unterstützten
Aktionen ist jedoch sehr enttäuschend. Die Verlage reagieren durchweg negativ,
drohen sogar in Einzelfällen ihren Autoren mit einem Gerichtsverfahren.
http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/tagungen/berlin6/Vortrag_%20Mueller_hbz_11112008.pdf
KlausGraf - am Montag, 26. Januar 2009, 08:33 - Rubrik: Open Access
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http://netzwertig.com/2009/01/23/monty-python-steigert-dvd-verkaeufe-um-23000-prozent-dank-kostenloser-youtube-videos/
Wenn wir hier immer wieder auf die Macht, kostenlos über das Internet verbreiteter Produkte verweisen, weil sie unter anderem hervorragende Werbung für den Rest des Angebots sind, werden immer wieder die Einwürfe gebracht:
dass niemand davon leben könne, Produkte zu verschenken,
dass man sich dann Peanuts begnügen müsste,
und das man das Freerider- bzw. Trittbrettfahrerproblem massiv bekämpfen muss, um maximale Gewinne einfahren zu können.
Die Kritiker ignorieren dabei natürlich die neuen Gesetzmässigkeiten des Internetmarktes und vor allem das Potential, das man bei einer intelligenten Herangehensweise abschöpfen kann.
Das jüngste Beispiel ist die UK-Komikergruppe Monty Python:
Nachdem sie festgestellt hatten, dass ihre Fans immer wieder Monty-Python-Sketche auf YouTube hochgestellt haben, haben sie kurzerhand einen eigenen Channel eingerichtet, auf dem sie selbst ihre Videos in besserer Qualität hochgeladen haben.
Das YouTube-Blog berichtet nun, dass Monty Python dadurch ihre DVD-Verkäufe um 23.000(!) Prozent steigern konnten.
Eine Steigerung war zu erwarten. Ein eigener, entsprechend aufbereiteter Channel bietet möglichen neuen Fans eine weitaus bessere Möglichkeit, eine Vorstellung vom Oeuvre der Komiker-Legenden zu bekommen und daraufhin die DVDs oder andere Produkte zu erwerben.
Ein Wachstum des Umsatzes in so einer Höhe ist allerdings wirklich bemerkenswert.
Und jetzt die 100.000€-Frage:
Wäre Monty Python besser damit gefahren, YouTube immer wieder um das Entfernen der Videos anzuhalten und auf keinen Fall Teile des eigenen Produkts kostenlos anzubieten?
Wenn wir hier immer wieder auf die Macht, kostenlos über das Internet verbreiteter Produkte verweisen, weil sie unter anderem hervorragende Werbung für den Rest des Angebots sind, werden immer wieder die Einwürfe gebracht:
dass niemand davon leben könne, Produkte zu verschenken,
dass man sich dann Peanuts begnügen müsste,
und das man das Freerider- bzw. Trittbrettfahrerproblem massiv bekämpfen muss, um maximale Gewinne einfahren zu können.
Die Kritiker ignorieren dabei natürlich die neuen Gesetzmässigkeiten des Internetmarktes und vor allem das Potential, das man bei einer intelligenten Herangehensweise abschöpfen kann.
Das jüngste Beispiel ist die UK-Komikergruppe Monty Python:
Nachdem sie festgestellt hatten, dass ihre Fans immer wieder Monty-Python-Sketche auf YouTube hochgestellt haben, haben sie kurzerhand einen eigenen Channel eingerichtet, auf dem sie selbst ihre Videos in besserer Qualität hochgeladen haben.
Das YouTube-Blog berichtet nun, dass Monty Python dadurch ihre DVD-Verkäufe um 23.000(!) Prozent steigern konnten.
Eine Steigerung war zu erwarten. Ein eigener, entsprechend aufbereiteter Channel bietet möglichen neuen Fans eine weitaus bessere Möglichkeit, eine Vorstellung vom Oeuvre der Komiker-Legenden zu bekommen und daraufhin die DVDs oder andere Produkte zu erwerben.
Ein Wachstum des Umsatzes in so einer Höhe ist allerdings wirklich bemerkenswert.
Und jetzt die 100.000€-Frage:
Wäre Monty Python besser damit gefahren, YouTube immer wieder um das Entfernen der Videos anzuhalten und auf keinen Fall Teile des eigenen Produkts kostenlos anzubieten?
KlausGraf - am Samstag, 24. Januar 2009, 15:06 - Rubrik: Open Access
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Zitat Dieter Gorny, Vorstandsvorsitzende Bundesverband Musikindustrie, im Spex (Link): ".... Es wird bald nur noch das eine Trägermedium Computer geben – und über diese Schnittstelle wird uns als Nutzern das gesamte Archiv der menschlichen Kulturproduktion legal und in digitaler Codierung zur Verfügung stehen. Eigentlich eine tolle Sache. Nur muss sich eben die Erkenntnis durchsetzen, dass alles, was über einen Computer konsumiert wird, auf Basis zu bezahlender Nutzungsrechte zu geschehen hat – dass ein Handel stattfindet. Eigentlich ist das ein ganz einfaches und sehr faires Prinzip......"
Wolf Thomas - am Montag, 19. Januar 2009, 18:36 - Rubrik: Open Access
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Infobib präsentiert eine Linksammlung auf del.icio.us
http://infobib.de/blog/2009/01/16/open-access-verkaufszahlen/
Es hätte nichts geschadet zur Kenntnis zu nehmen, dass ich seit 2007 das Thema ebenda ebenfalls dokumentiere:
http://delicious.com/Klausgraf/monograph_open_access
http://infobib.de/blog/2009/01/16/open-access-verkaufszahlen/
Es hätte nichts geschadet zur Kenntnis zu nehmen, dass ich seit 2007 das Thema ebenda ebenfalls dokumentiere:
http://delicious.com/Klausgraf/monograph_open_access
KlausGraf - am Samstag, 17. Januar 2009, 01:29 - Rubrik: Open Access
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http://www.fotostoria.de/?p=1297
http://idw-online.de/pages/de/news296666
http://www.mpiwg-berlin.mpg.de/en/news/features/feature4
Siehe auch hier:
http://archiv.twoday.net/stories/5154641/
http://archiv.twoday.net/stories/5405864/
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrecht
http://idw-online.de/pages/de/news296666
http://www.mpiwg-berlin.mpg.de/en/news/features/feature4
Siehe auch hier:
http://archiv.twoday.net/stories/5154641/
http://archiv.twoday.net/stories/5405864/
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrecht
KlausGraf - am Freitag, 16. Januar 2009, 21:29 - Rubrik: Open Access
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Karl-Nikolaus Pfeifer Peifer: Wissenschaftsmarkt und Urheberrecht: Schranken, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, in: GRUR 2009, S. 22-28 befasst sich mit der Herausforderung der traditionellen Geschäftsmodelle der Wissenschaftskommunikation durch "Open Access".
Ergebnisse:
1. Das Urheberrecht steht an einer kritischen Schwelle. Seine Innovationskraft fußt auf der Annahme seiner ökonomischen Anreizwirkung, deren Balance gefährdet ist, wenn die Verlegerfunktionen sich im Onlinezeitalter nicht bewähren.
2. Der Dreistufentest sorgt auf der zweiten Stufe dafür, dass auch traditionelle und möglicherweise künftig nur noch eingeschränkt zeitgemäße Geschäftsmodelle eine Art Bewährungszeit erhalten. Diese Bewährungszeit muss allerdings genutzt werden, um neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Bleibt diese Chance ungenutzt, so wird sich der Druck auf die stärkere Öffnung von Schrankenbestimmungen erhöhen.
3. Open-Access-Modelle sind mit derzeitigen Instrumenten des Urheberrechts auf der Golden Road umsetzbar. Die Green Road könnte durch zwingende urhebervertragsrechtliche Vorschriften verbreitert werden, doch sollten solche Verbreiterungen so gestaltet werden, dass kooperative Modelle zwischen Verlagen und Repositorien möglich bleiben.
4. Das Kartellrecht erlangt eine gewisse (aber derzeit geringe) Relevanz in Bereichen, in denen die Ausübung traditioneller Geschäftsmodelle die Entwicklung neuer Verbreitungsmodelle behindert, die auch der Schutzrechtsinhaber nicht bedient. In Datenbankumgebungen, deren Erfolg von Netzwerkeffekten abhängt, wird die Preiskontrolle eine besondere Rolle erst spielen, wenn inhaltliche Konzentrationen aufgetreten sind. Zur Erzwingung der Wahrnehmung von Schrankenbestimmungen ist es derzeit kaum geeignet. Denkbar bleiben hier besondere Zugangsrechte nach dem Vorbild medienrechtlicher Regelungen.
Peifer geht auch auf die Regelungen der §§ 52a, 52b und 53a UrhG ein.
Zu den vertragrechtlichen Implikationen bemerkt Peifer: Verlage sollten Open Access-Modelle nicht verhindern, sondern an Lösungen mitarbeiten. Denn das wichtigste Problem von Open Access ist die Langzeitarchivierung. Dieses Problem haben Printverlage wesentlich besser im Griff als digitale Plattformen. Zukunftsfähig wäre ein Wissenschaftssystem, das die schnelle und zeitgebundene Information digital, die qualitätvolle Information hingegen im Printarchiv ansiedelt.
Das ist Unsinn. Es gibt bereits hinreichend viele E-Only-Journals und Online-Zeitschriftenbeiträge mit im Druck nicht oder nur unzulänglich abbildbaren multimedialen oder Daten-Beigaben, deren Langzeitarchivierung sichergestellt werden muss. Man kann das Rad der digitalen Welt nicht einfach zurückdrehen, und es gibt hinreichend Gründe für die Annahme, dass Langzeitarchivierung auch im digitalen Medium funktionieren wird. Die Verlagswirtschaft delegiert dieses Problem an die Pflichtexemplarbibliotheken oder kooperative Initiativen (LOCKSS), was durchaus nachvollziehbar ist, da kommerzielle Unternehmen nun einmal keinen Ewigkeitsanspruch haben, sondern von Insolvenzen betroffen sein können. Zudem kann es Verlagen auch nicht zugemutet werden, unwirtschaftlich gewordene Online-Zeitschriftenarchive weiterzubetreiben.
Nicht mehr politisch verfolgt wird ein Vorschlag von Pflüger/Ertmann, wonach der an einer Hochschule beschäftigte Urheber verpflichtet werden soll, ein im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit entstandenes urheberrechtlich geschütztes Werk der Hochschule zur Veröffentlichung anzubieten. Erst wenn das Werk nicht binnen einer Frist von der Hochschule zur Veröffentlichung angenommen wird, stehen dem Urheber die Verwertungsrechte unbeschränkt zu. Die Lösung entspricht dem Arbeitnehmererfinderrecht nach Streichung des Hochschullehrerprivilegs. Die Lösung wird nicht mehr verfolgt, weil sie den entscheidenden Unterschied zwischen Erfindungen und Werken missachtet, nämlich den bei letzteren bestehenden persönlichkeitsrechtlichen Schutz, der dem Urheber auch die Befugnis zugesteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er veröffentlichen möchte. Diese Befugnis ist, wenn nicht bereits in Art. 5 III GG, so doch eindeutig in Art. 1 I, 2 I GG verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich in § 12 UrhG geschützt. Ohne Mitwirkung des Urhebers wird man eine Andienung von Werken an die Hochschule nicht bewirken können.
Ich halte das für eine völlig überzogene Position, die jüngst freilich auch Steinhauer vertritt:
http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/podcasts/podcast_10/index.html
Die internationale Open-Access-Community ignoriert das Faktum, dass der als Königsweg angesehene Weg institutioneller Mandate nach herrschender juristischer Meinung in Deutschland nicht gangbar ist.
Statt nach Alternativen zu suchen (das erfolgreiche niederländische Cream of Science-Modell wird beharrlich totgeschwiegen), wiederholen Harnad und Suber gebetsmühlenartig ihre Position und übergehen Einwände.
Es bleibt abzuwarten, ob die DFG ihr "Mandat", das eigentlich eher eine Empfehlung ist, in eine Verpflichtung umwandelt. Viel Hoffnung habe ich nicht.
Update: Peifer, dessen Namen ich wie viele andere Autoren mit einem zusätzlichen f versah, hatte sich schon früher anfechtbar zum Mandat-Problem und zu CC-Lizenzen geäußert:
http://archiv.twoday.net/stories/3270492/
Ergebnisse:
1. Das Urheberrecht steht an einer kritischen Schwelle. Seine Innovationskraft fußt auf der Annahme seiner ökonomischen Anreizwirkung, deren Balance gefährdet ist, wenn die Verlegerfunktionen sich im Onlinezeitalter nicht bewähren.
2. Der Dreistufentest sorgt auf der zweiten Stufe dafür, dass auch traditionelle und möglicherweise künftig nur noch eingeschränkt zeitgemäße Geschäftsmodelle eine Art Bewährungszeit erhalten. Diese Bewährungszeit muss allerdings genutzt werden, um neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Bleibt diese Chance ungenutzt, so wird sich der Druck auf die stärkere Öffnung von Schrankenbestimmungen erhöhen.
3. Open-Access-Modelle sind mit derzeitigen Instrumenten des Urheberrechts auf der Golden Road umsetzbar. Die Green Road könnte durch zwingende urhebervertragsrechtliche Vorschriften verbreitert werden, doch sollten solche Verbreiterungen so gestaltet werden, dass kooperative Modelle zwischen Verlagen und Repositorien möglich bleiben.
4. Das Kartellrecht erlangt eine gewisse (aber derzeit geringe) Relevanz in Bereichen, in denen die Ausübung traditioneller Geschäftsmodelle die Entwicklung neuer Verbreitungsmodelle behindert, die auch der Schutzrechtsinhaber nicht bedient. In Datenbankumgebungen, deren Erfolg von Netzwerkeffekten abhängt, wird die Preiskontrolle eine besondere Rolle erst spielen, wenn inhaltliche Konzentrationen aufgetreten sind. Zur Erzwingung der Wahrnehmung von Schrankenbestimmungen ist es derzeit kaum geeignet. Denkbar bleiben hier besondere Zugangsrechte nach dem Vorbild medienrechtlicher Regelungen.
Peifer geht auch auf die Regelungen der §§ 52a, 52b und 53a UrhG ein.
Zu den vertragrechtlichen Implikationen bemerkt Peifer: Verlage sollten Open Access-Modelle nicht verhindern, sondern an Lösungen mitarbeiten. Denn das wichtigste Problem von Open Access ist die Langzeitarchivierung. Dieses Problem haben Printverlage wesentlich besser im Griff als digitale Plattformen. Zukunftsfähig wäre ein Wissenschaftssystem, das die schnelle und zeitgebundene Information digital, die qualitätvolle Information hingegen im Printarchiv ansiedelt.
Das ist Unsinn. Es gibt bereits hinreichend viele E-Only-Journals und Online-Zeitschriftenbeiträge mit im Druck nicht oder nur unzulänglich abbildbaren multimedialen oder Daten-Beigaben, deren Langzeitarchivierung sichergestellt werden muss. Man kann das Rad der digitalen Welt nicht einfach zurückdrehen, und es gibt hinreichend Gründe für die Annahme, dass Langzeitarchivierung auch im digitalen Medium funktionieren wird. Die Verlagswirtschaft delegiert dieses Problem an die Pflichtexemplarbibliotheken oder kooperative Initiativen (LOCKSS), was durchaus nachvollziehbar ist, da kommerzielle Unternehmen nun einmal keinen Ewigkeitsanspruch haben, sondern von Insolvenzen betroffen sein können. Zudem kann es Verlagen auch nicht zugemutet werden, unwirtschaftlich gewordene Online-Zeitschriftenarchive weiterzubetreiben.
Nicht mehr politisch verfolgt wird ein Vorschlag von Pflüger/Ertmann, wonach der an einer Hochschule beschäftigte Urheber verpflichtet werden soll, ein im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit entstandenes urheberrechtlich geschütztes Werk der Hochschule zur Veröffentlichung anzubieten. Erst wenn das Werk nicht binnen einer Frist von der Hochschule zur Veröffentlichung angenommen wird, stehen dem Urheber die Verwertungsrechte unbeschränkt zu. Die Lösung entspricht dem Arbeitnehmererfinderrecht nach Streichung des Hochschullehrerprivilegs. Die Lösung wird nicht mehr verfolgt, weil sie den entscheidenden Unterschied zwischen Erfindungen und Werken missachtet, nämlich den bei letzteren bestehenden persönlichkeitsrechtlichen Schutz, der dem Urheber auch die Befugnis zugesteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er veröffentlichen möchte. Diese Befugnis ist, wenn nicht bereits in Art. 5 III GG, so doch eindeutig in Art. 1 I, 2 I GG verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich in § 12 UrhG geschützt. Ohne Mitwirkung des Urhebers wird man eine Andienung von Werken an die Hochschule nicht bewirken können.
Ich halte das für eine völlig überzogene Position, die jüngst freilich auch Steinhauer vertritt:
http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/podcasts/podcast_10/index.html
Die internationale Open-Access-Community ignoriert das Faktum, dass der als Königsweg angesehene Weg institutioneller Mandate nach herrschender juristischer Meinung in Deutschland nicht gangbar ist.
Statt nach Alternativen zu suchen (das erfolgreiche niederländische Cream of Science-Modell wird beharrlich totgeschwiegen), wiederholen Harnad und Suber gebetsmühlenartig ihre Position und übergehen Einwände.
Es bleibt abzuwarten, ob die DFG ihr "Mandat", das eigentlich eher eine Empfehlung ist, in eine Verpflichtung umwandelt. Viel Hoffnung habe ich nicht.
Update: Peifer, dessen Namen ich wie viele andere Autoren mit einem zusätzlichen f versah, hatte sich schon früher anfechtbar zum Mandat-Problem und zu CC-Lizenzen geäußert:
http://archiv.twoday.net/stories/3270492/
KlausGraf - am Freitag, 16. Januar 2009, 18:12 - Rubrik: Open Access
http://sdu.ictp.it/openaccess/SciDissOpenAccess.pdf (2008, englisch, 207 S.)
KlausGraf - am Donnerstag, 15. Januar 2009, 00:43 - Rubrik: Open Access
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Eine aktuelle Studie zum Thema Open Access (nur: goldene Variante) stützt sich auf 39 Wissenschaftler-Interviews, in denen deutlich wird, dass die kostenpflichtigen Top-Journale das A und O sind:
http://momentum09.org/images/beitraege/track5/dobusch_beitrag.pdf
http://momentum09.org/images/beitraege/track5/dobusch_beitrag.pdf
KlausGraf - am Donnerstag, 15. Januar 2009, 00:22 - Rubrik: Open Access
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