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Open Access

Die folgende ungeordnete Liste ist sicher lückenhaft, wen ich vergessen habe, den nehme ich natürlich gern auf.

http://www.reticon.de/news/bildung-wissenschaftler-sollten-jetzt-open-access-unterstuetzen_1989.html
mit Links zu INETBIB-Beiträgen

http://www.ub.uni-bielefeld.de/aktuell/aktuell_main.htm#urheberrecht
UB Bielefeld

http://edoc.hu-berlin.de/e_info/copyright.php
Infos HU Berlin

http://www.ub.uni-heidelberg.de/helios/volltextserver/doku/oa_urheberrecht.html
http://www.ma.uni-heidelberg.de/bibl/a-z/themen/openaccess.html
Infos Heidelberg

http://elib.uni-stuttgart.de/opus/doku/oa_urheberrecht.php
Infos Stuttgart
http://elib.uni-stuttgart.de/opus/doku/Novellierung_UrhRG.pdf
Anschreiben des Rektors der Uni Stuttgart

http://www.bibliothek.tu-chemnitz.de/aufruf07.pdf
Aufruf der UB Chemnitz

http://info.ub.uni-potsdam.de/publika/zweiter_korb.htm
Infos Potsdam

http://archiv.twoday.net/stories/4477351/
Musterbrief Helmholtz-Gemeinschaft

http://archiv.twoday.net/stories/4498017/
Aufruf des FZ Karlsruhe mit FAQs

http://archiv.twoday.net/stories/4516291/
Aufruf der Uni Freiburg

http://archiv.twoday.net/stories/4516965/
Aufruf Urheberrechtsbündnis und DINI

http://archiv.twoday.net/stories/4516347/
Aufruf open-access.net

http://www.tub.tu-harburg.de/4999.html
Info TU Harburg

http://www.uni-ulm.de/einrichtungen/kiz/storage-kiz/aktuelle-meldung/article/80/aenderung-des.html
Info Uni Ulm

http://www.uni-rostock.de/ub/
DINI-Rundbrief als PDF eingestellt

http://www.dipp.nrw.de/neues/urheberrechte-von-autoren-an-der-eigenen-publikation/de
Hinweis auf DINI

http://www.fh-luh.de/skim/no_cache/news/newsdetail/news/das-neue-urheberrecht-handlungsbedarf-fuer-autoren/1.html
dito

http://www.ub.fu-berlin.de/news/urhg.html
Info FU Berlin

http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/allg/openaccess/Aenderungen_Urheberrechtsgesetz.pdf
Infoblatt UB Karlsruhe

UB Konstanz

http://www.uni-kiel.de/ub/aktuelles/urhg.html
UB Kiel:
"wenn Sie als Mitglied der CAU ein einfaches Nutzungsrecht fuer die Online-Publikation an die Universitaetsbibliothek Kiel uebertragen wollen, nutzen Sie den dort angebotenen Musterbrief und senden ihn an: die Direktorin der Universitaetsbibliothek, Leibnizstr. 9, 24118 Kiel oder per Mail an: sekretariat@ub.uni-kiel.de. Eine Bestaetigung durch die UB erfolgt nicht)"

Das ist alles andere als einleuchtend. Will sich ein Kieler Wissenschaftler gegenueber einem Verlag auf die Rechteuebertragung berufen, kann er ja nicht nur seine Mail vorlegen, da aus dieser nicht hervorgeht, ob die Einraeumung tatsaechlich zugestellt wurde. Wenn Kieler Wissenschaftler ihrer UB ein Einschreiben senden muessen, kann man das Ganze auch vergessen. Es sollte eine Ehrenpflicht der jeweiligen Bibliothek sein, sich mit einem Bestaetigungsschreiben fuer die Rechte zu bedanken!

http://www.ub.tu-berlin.de/index.php?id=1623
Info TU Berlin

http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/
http://www.medizin.uni-tuebingen.de/bibliothek/news.html
Info UB Tübingen

Der Jülicher Sammelband mit Beiträgen zum Thema Open Access ist komplett unter
http://hdl.handle.net/2128/2893
einsehbar. Auch die Schweizer Schule der historischen Fachinformatik ist vertreten.

Ist es eigentlich so schwer für Schriftenserver zu kapieren, dass zu den Metadaten eines Sammelbands die Liste der einzelnen Aufsätze gehören muss, um diese auffindbar zu machen? Woher soll man wissen, dass der Beitrag von Haber/Hodel online zugänglich ist (ausser über Googles Volltextsuche)?

http://elib.uni-stuttgart.de/opus/doku/Novellierung_UrhRG.pdf

Zum Kontext siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4455909/
http://archiv.twoday.net/stories/4441178/

http://www1.ndr.de/ratgeber/technik/creativecommonsindex2.html

Julia Seeliger war der bisherige von Bündnis90/Die Grünen verfasste Text zum Thema "Grüne Marktwirtschaft"
ein bisschen zu schwammig und auch zu wenig auf die wirklichen Knackpunkte bezogen.
Daher hat sie in ihrem Blog einige Punkte neu definiert, die dann bei der nächsten BDK in Nürnberg eörtert werden sollen.
Mit eine Änderungsforderung:

Aus Steuergeldern finanzierte Erkenntnisse gehören der Allgemeinheit.
Wir fordern deswegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf, ihre Angebote endlich umfassend und benutzerfreundlich - zum Beispiel in Online-Archiven mit praktischer Suchfunktion - zur Verfügung zu stellen.
Analog sieht es mit öffentlich finanzierter Software aus, diese soll unter die GNU GPL (GNU General Public License) gestellt werden und der Programmcode muss ebenfalls online abrufbar sein.
Für jegliche öffentlich finanzierte Forschung gilt das selbe - sie gehört den Menschen und muss von ihnen im Sinne des “Open Access” auch frei genutzt werden können.
Dabei muss sichergestellt sein, dass die Inhalte auch in einem offenen Format zur Verfügung stehen, damit diese Inhalte auch in Zukunft problemlos verarbeitet werden können.

Es bleibt abzuwarten ob die Grünen genügend Mumm in den Knochen haben um wenigstens einen Teil dieses Vorschlages umzusetzen.
Irgendwie glaube ich das nicht so ganz...

http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/25/Digistrategie_labw2007web.pdf

4. „Open Access“ und wirtschaftliche Verwertung von digitalisiertem Archivgut
Grundsätzlich ist das Landesarchiv Baden-Württemberg bestrebt, Online-Findmittel und digitalisiertes Archivgut im Internet im Sinne der „Open-Access“-Strategie für eine unentgeltliche Nutzung bereitzustellen. Es erfüllt damit seinen gesetzlich verankerten politischen Auftrag, Quellen für die Forschung und Wissenschaft, die Heimatpflege und Bildungszwecke zugänglich zu machen, aber auch der landesweiten Identitätsstiftung zu dienen.
Angesichts der begrenzten Ressourcen für die Digitalisierung von Archivgut und die dafür notwendige Infrastruktur sind aber auch Maßnahmen zur Co-Finanzierung von Digitalisierungsmaßnahmen durch so genannte Mehrwertdienste zu berücksichtigen, d.h. Leistungen, die über die Bereitstellung von Informationen zu den Beständen und digitaler Bestände hinausgehen. Zu solchen Mehrwertdiensten gehört z.B. die Bereitstellung von digitalen Reproduktionen auf Datenträgern oder die Online-Reproduktionenlieferung im Rahmen eines „Online-Shops“. Hier können im Einklang mit den Rahmenbedingungen, die das Haushaltsrecht setzt, Einnahmen erzielt werden, die zumindest eine Kostendeckung der Mehrwertdienste und bei eventuellen Überschüssen auch weitere Digitalisierungsmaßnahmen oder die Weiterentwicklung bzw. Aufrechterhaltung bestehender Maßnahmen und Investitionen ermöglichen. Durch die Bereitstellung von Digitalisaten für die Nutzung werden, wie die bisherigen Erfahrungen beim Vertrieb von Reproduktionen (Fotokopien, Fotografien, etc.) zeigen, Einnahmen nur in bescheidenem Umfang zu erzielen sein.
Soweit Digitalisate in Form von kommerziellen Distributionswegen (z.B. über Bildagenturen) zusätzlich einer kommerziellen Verwertung zugeführt werden, dient diese vorrangig dazu, die Präsenz des Landesarchivs in der Öffentlichkeit zu erhöhen und für das archivalische Erbe zu werben.


Klar ist nicht, was OA hier meint: ob kostenfrei oder beschränkungsfrei. Die Definitionen von OA (BBB) sind eindeutig: Ohne re-use kein OA.

Aus INETBIB:

Akribie hat schon seit längerer Zeit auf seiner Website einen Artikel
der mit uns eng verbundenen, norwegisch-schwedischen Kollegin Siv
Wold-Karlsen über die Entwicklung des Copyright zum Intellectual
Property Right
(in englisch):
http://www.akribie.org/berichte/CopyrightSIV.pdf

http://edoc.hu-berlin.de/docviews/abstract.php?lang=ger&id=28291

Elmar Mittler, der langjährige Leiter der SUB Göttingen, gibt einen Überblick zum Thema Open Access.

http://edoc.hu-berlin.de/e_info/copyright.php

Mit dem neu in das Gesetz eingefügten § 137 l UrhG wird den Verlagen nun jedoch die Möglichkeit gegeben, diese Rechte rückwirkend für sich zu beanspruchen.
Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt damit Folgendes:

* Wenn ein Verfasser einem Verlag zwischen dem 1. Januar 1966 und Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich am 1. Januar 2008) ein umfassendes, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinem Werk übertragen hat, darf der Verlag es ohne weitere Zustimmung des Autors im Internet zugänglich machen.
* Ausnahme 1: Der Verfasser widerspricht innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes der Internet-Verwertung durch den Verlag. Solange der Verlag das Werk noch nicht im Internet zugänglich gemacht hat, kann der Widerspruch auch zu einem späteren Zeitpunkt noch wirksam eingelegt werden.
* Ausnahme 2: Der Verfasser hat das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zwischenzeitlich (das heißt noch bis einschließlich Dezember 2007) einem anderen übertragen. Dann bekommt der Verlag das Recht auf Internet-Verwertung auch dann nicht automatisch, wenn der Verfasser nicht widerspricht.

Wir weisen alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Humboldt-Universität darauf hin, dass ihnen die Rechte an der online-Veröffentlichung aller eigenen Publikationen, die bis 1995 erschienen sind, unabhängig von den jeweiligen Autorenverträgen und -vereinbarungen weiterhin zustehen.

Damit diese Rechte nach der Gesetzesänderung nicht automatisch als ausschließliche Verwertungsrechte den Verlagen zufallen und um einen Beitrag zur freien Verfügbarkeit wissenschaftlicher Informationen im Sinne von Open Access zu leisten (siehe dazu die Open-Access-Erklärung der Humboldt-Universität), bitten wir alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler:

Senden Sie eine formlose Mitteilung an die Arbeitsgruppe „Elektronisches Publizieren“ (openaccess@hu-berlin.de), in der Sie der Universitätsbibliothek ein einfaches Nutzungsrecht Ihrer vor 1995 erschienenen Publikationen auf dem edoc-Server der Humboldt-Universität übertragen (Beispieltext).

Damit nutzen Sie die zweite erwähnte Ausnahmeregelung, die nur noch bis zum Ende des Jahres 2007 gilt. Da für die Veröffentlichung auf dem edoc-Server ein einfaches Nutzungsrecht ausreicht, können Sie das Recht auf elektronische Zugänglichmachung zusätzlich auch Dritten einräumen und es selbst nutzen.

Bitte fügen Sie nach Möglichkeit die Liste der Publikationen oder eine URL, die auf eine solche Liste verweist, an. Die Arbeitsgruppe „Elektronisches Publizieren“ wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

Die Universitätsbibliothek kann Sie im Rahmen ihres neuen Dienstes EoD (eBooks on Demand) auch bei der Digitalisierung eigener Publikationen unterstützen, die nicht in digitaler Form vorliegen.

Sollten Sie die online-Veröffentlichung auf einem anderen Server – etwa einem wissenschaftlichen Fachportal – bevorzugen, steht Ihnen diese Möglichkeit selbstverständlich auch offen.


Damit schließt sich die HU-Universität anderen Hochschulen an, die gleichfalls dazu aufrufen, die Frist bis zum Jahresende zu nutzen:
http://archiv.twoday.net/stories/4441178/

Vortrag von Rainer Kuhlen unter CC-BY
PDF


 

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