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Open Access

Die "British Academy", die nationale britische Akademie für die Geisteswissenschaften, bemerkt es nun auch:

Copyright hindering scholarship in the humanities and social sciences

Siehe http://www.britac.ac.uk/news/release.asp?NewsID=219

Der Begriff Open Access wird dabei übrigens bemüht vermieden.

Schön wäre es natürlich, wenn die Damen und Herren Fellows der Academy mal die Mall zum Trafalgar Square runterlaufen würden und Ihrer Majestät Museumsleute in National Gallery und National Portrait Gallery darüber aufklären würden, dass ihr an allen Online-Ecken und -Enden versuchter schamloser Copyfraud die Verbreitung und Nutzung des gemeinfreien kulturellen Erbes erschwert.

Kurzreferat auf dem Essener Archivtag am 28.9.2006

"11.30-12.30 Uhr Open access: Freier Zugang zu Kulturgut in Archiv, Bibliothek und Museum
Leitung: Franz-Josef Gasterich (Frankfurt a.M.) mit Kurzreferaten von Dr. Klaus Graf (Aachen), Dr. Harald Müller (Heidelberg), Thilo Martini M.A. (Pulheim)".

Definition:

Open Access meint den
*dauerhaften
*kostenfreien
*sowie von urheber- und lizenzrechtlichen Beschränkungen freien Zugang zu

*wissenschaftlicher Fachliteratur
*wissenschaftlich relevanten Daten und zu
*Kulturgut in Bibliotheken, Archiven und Museen

* via Internet.

Ich konzentriere mich im folgenden ganz auf archivische Belange.

(Siehe dazu auch meinen Beitrag vom Februar 2004: Open Access für Archivalien http://archiv.twoday.net/stories/145113/ )

Dauerhaft bezieht sich auf die wünschenswerte Langzeitarchivierung der elektronischen Daten. Das sollte für uns Archivare kein Problem sein.

Kostenfrei im Internet: Der Gegensatz von Open Access ist der kostenpflichtige Zugang zu Findmitteln oder Archivgut, sei es auf der Basis individueller Gebühren, sei es durch institutionelle Subskription. So ist die weltweit umfassendste Findmitteldatenbank im World Wide Web, der ArchivesGrid der Research Libraries Group nur für zahlende Institutionen und Einzelpersonen - diese zahlen knapp 15 Dollar im Monat - zugänglich.

http://archivegrid.org/

Kostenfrei ist jedoch nur die eine Seite der Medaille, das wird oft unterschlagen. Die "Berliner Erklärung für Open Access" sieht ausdrücklich vor, dass eine freie Verbreitung erfolgen darf, die es etwa erlaubt, ohne Zustimmung des Urhebers seinen Beitrag auf fremden Servern zu spiegeln oder in eine andere Sprache zu übersetzen. Der Philosoph Peter Suber, einer der führenden Köpfe der Open Access Bewegung in den USA , spricht von der Beseitigung der "permission barriers".

Um auszudrücken, dass ein Dokument frei von "permission barriers" genutzt werden kann, sind sogenannte "Creative Commons Lizenzen" das beste Mittel.

http://creativecommons.org

Oft begegnet man der Annahme, dass die kommerzielle Nutzung der Open-Access-Dokumente ausgeschlossen werden darf, aber diese Ansicht hat keinerlei Stütze im Wortlaut der Berliner Erklärung.

Hinsichtlich der kostenfrei im Internet verfügbaren Fachliteratur sind andere Länder bei der Nutzung der spezifischen Open Access-Infrastruktur, der sogenannten Repositorien oder Archive weiter. In dem Repositorium "E-LIS - E-Prints in Library and Information Science" gibt es in der Gruppe Archives 55 Dokumente, meist wissenschaftliche Artikel auf Spanisch, von denen sich die meisten tatsächlich auf archivfachliche Fragen beziehen.

http://eprints.rclis.org/view/subjects/DL.html

Wir brauchen natürlich auch ein deutschsprachiges Repositorium für archivische Fachbeiträge, das die Langzeitarchivierung und die Kompatibilität mit dem sogenanten OAI-Standard garantiert. OAI steht für: Open Archives Initiative und bedeutet ein offenes Austauschformat. Vielleicht könnte man diesen archivfachlichen Dokumentenserver an der Archivschule Marburg ansiedeln.

Nun aber zu meinem Hauptpunkt. Die Berliner Erklärung von 2003 hat auf Betreiben des Max-Planck-Instituts für Wissenschaftsgeschichte das Open Access-Prinzip auch für Kulturgut gefordert.

Nun kann man sicher bei vielen Archivaren Verständnis dafür wecken, dass archivische Fachliteratur bequem und kostenfrei im Internet greifbar sein soll (unsere Fachzeitschrift "Der Archivar" ist das ja bereits), und konsensfähig ist sicher auch die kostenfreie Bereitstellung von Findmitteln. Kontroverser ist da schon die Frage, in welchem Umfang und welcher Bildauflösung digitalisiertes Archivgut kostenfrei ins Internet gehört. Und nur wenige teilen meinen dezidierten Standpunkt, dass die Beseitigung von permission barriers essentiell für Open Access ist, die übliche Bildrechte-Abzocke auf dubioser rechtlicher Grundlage also ein Ende haben sollte.

Siehe nur:
http://archiv.twoday.net/stories/2102658/
http://archiv.twoday.net/stories/2518568/ mit weiteren Hinweisen

Open Access und freie Inhalte stehen auf der einen Seite, der fiskalisch motivierte Wunsch, die Kontrolle über die Bildrechte nicht aufzugeben, auf der anderen Seite.

"Open Access" ist ein heisses Thema bei forschungsfördernden Organisationen. So unterstützt die DFG Open Access ausdrücklich. Es ist also nicht ganz unrealistisch anzunehmen, dass bei drittmittelfinanzierten Archivprojekten die Geldgeber einen Open Access-Begriff zugrundelegen, der die Beseitigung von "permission barriers" und die Bereitstellung freier Inhalte, soweit diese nicht urheberrechtlich geschützt sind, vorsieht. Dies kollidiert natürlich mit dem umfassenden Kontrollanspruch der Archive in Sachen Bildrechte.

Archivrechtlich gibt es für diesen Kontrollanspruch keine Grundlage. Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine Befristung des Schutzes des geistigen Eigentums entschieden, im Urheberrecht sind das 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es ist den Bundesländern verwehrt, aus fiskalischen oder anderen Interessen ein urheberrechtsähnliches Immaterialgüterrecht zu schaffen, das den Gedanken der "Public Domain", des nach Schutzfristablauf nutzbaren Allgemeinguts, aushöhlt. Der Gesetzgeber hat alle wesentlichen Entscheidungen zu treffen, und er hat dies auch getan, indem er die Nutzung von Archivgut in den Archivgesetzen abschließend geregelt hat. Die Frage der Bildrechte wird in keinem Archivgesetz ausdrücklich angesprochen. Insbesondere das Grundrecht der Forschungsfreiheit steht einer von vielen aus fiskalischen Motiven gewünschten Überwachung der Nutzung von gemeinfreiem Archivgut durch Reproduktionen entgegen.

Es ist auch nicht einzusehen, wieso ein Wissenschaftler zwar eine Kaiserurkunde aus dem Mittelalter ohne Zustimmung des Archivs edieren darf, aber für die Bereitstellung eines Digitalisats, also einer Faksimileabbildung die Genehmigung des Archivs braucht. Beides unterfällt dem immaterialgüterrechtlichen Begriff der Vervielfältigung.

Ist "Open Access" mit dem geltenden Haushaltsrecht vereinbar?

Meine Antwort ist ein klares Ja. Wenn die Rechnungshöfe einer bedingungslosen Ökonomisierung und einem Drehen an der Gebührenschraube das Wort reden, so wird dies der spezifischen Interessenlage der Archive und der Bürger nicht gerecht.

Wir sollten eigentlich wissen, dass freier Eintritt in Museen und gebührenfreie Nutzung von Bibliotheken für den Bildungstandort Deutschland wichtig ist. Mit der Ablehnung freier Inhalte durch die Archive und dem Insistieren auf Reproduktionsgebühren auch bei gemeinfreien Unterlagen verprellen die Archive zunehmend die Forschung und sie verärgern eine wachsende Zahl an freien Inhalten interessierter Bürger (Stichwort: Wikipedia). Übermäßig viel nimmt das durchschnittliche Archiv mit den Bildrechten auch nicht ein. Eine wirkliche Refinanzierung der Archivkosten ist illusorisch.

Es ist auch im Bereich der kulturgutverwahrenden Institutionen sinnvoll, die Debatte um freie Daten des öffentlichen Sektors zu verfolgen, auch wenn die EU-Richtlinie über die Weiterverwendung der Daten des öffentlichen Sektors und das sie umsetzende, in Vorbereitung befindliche Informationsweiterverwendungsgesetz unsere Institutionen ausklammern.

http://archiv.twoday.net/stories/1790084/

Bereitstellung von gemeinfreiem Archivgut im Internet als "Open Access", also frei nutzbar, ist legitimer Teil der archivischen Öffentlichkeitsarbeit. Da sollte uns kein Rechnungshof und kein Stadtkämmerer hineinreden.

Gemeinfreies, also urheberrechtlich nicht mehr geschütztes Archivgut ist Kulturgut, und Kulturgut ist immer kulturelles Allgemeingut, das unbeschränkt allgemeinzugänglich sein muss - auch in Form von digitalen Reproduktionen im Internet. Es gehört - mit einem agrargeschichtlichen Vergleich - zur Allmende, nicht zum Herrschaftsland. Archive, Bibliotheken und Museen haben nicht die Befugnis, sich nach Gutsherrenmanier diese Allmende unter den Nagel zu reissen und ein finanzielles Verwertungsmonopol zu behaupten, gleichsam bildrechtliche "Archiv-Frondienste".

Archivgut gehört eigentumsrechtlich dem Archivträger, gemeinfreies Archivgut hinsichtlich seines geistigen Gehalts den Bürgerinnen und Bürgern, es gehört Jedermann. "Open Access" ist der beste Weg, damit ernst zu machen.

https://www.opensourcepress.de/freie_kultur/index.php

Zitat:

Kahle ist nicht der einzige Bibliothekar. Das Internet Archive ist nicht das einzige Archiv. Aber Kahle und das Internet Archive vermitteln eine Vorstellung davon, wie die Zukunft von Bibliotheken und Archiven aussehen könnte. Ich weiß nicht, wann das gewerbliche Leben schöpferischen Eigentums endet. Aber es endet. Und wenn es zu Ende ist, weisen Kahle und sein Archiv den Weg zu einer Welt, in der dieses Wissen und die Kultur für immer zugänglich sein werden. Einige werden sich mit Kultur beschäftigen, um sie zu verstehen, andere werden sie kritisieren. Einige werden sie – wie Walt Disney – benutzen, um die Vergangenheit für die Zukunft neu zu schaffen. Diese Techniken bieten ein Versprechen, das in unserer Vergangenheit unvorstellbar war – eine Zukunft für unsere Vergangenheit. Die Technik der Digitalisierung könnte den Traum der Bibliothek von Alexandria aufs Neue wahr werden lassen.

http://www.computerwoche.de/nachrichten/581317/

Die Zeitschrift Computerwoche öffnet ihr Heftarchiv. Damit stehen alle Artikel, die seit 1974(!) erschienen sind online und kostenlos im HTML(!)-Format zur Verfügung. Für Premiumnutzer gibt es die Beiträge ab 2004 auch kostenpflichtig als PDF. Neben der direkten Auswahl eines bestimmten Artikels, kann über die Suchfunktion von Computerwoche.de nach Inhalten gesucht werden. Eine tolle Fundgrube zur Geschichte der Datenverarbeitung in Deutschland und darüber hinaus!

Sie predigen anderen Wasser und trinken Wein. Vorne hui, hinten pfui. Die deutschen Bibliotheken spielen sich auf der Bühne als Anwälte des frei zugänglichen wissenschaftlichen Wissens im Interesse ihrer Benutzer auf, aber hinter den Kulissen agieren sie gegen Open Access (OA), wenn ihre eigenen Interessen tangiert sind, oder sie ignorieren die Bedürfnisse ihrer Kunden.

(1) Bibliothekarische Fachzeitschriften sind nur zum kleinen Teil Open Access!

Die Zugänglichkeit aktueller wissenschaftlicher Zeitschriftenliteratur ist ein Hauptziel von OA, und die hohen Zeitschriftenpreise ("Journal crisis") sind eine wesentliche Triebfeder für Bibliotheken, OA zu fördern.

Charles W. Bailey, Jr. stellte neulich eine einfache Frage: "Does the American Library Association (ALA) support open access and, if so, are its journal publishing practices congruent with open access journal publishing and self-archiving?" DigitalKoans

Das Resultat seiner Recherche war eher betrüblich. Wenn die ALA OA in großem Ausmaß unterstützt, vermag sie dies gut zu verbergen. Von den 10 bedeutenden Fachzeitschriften, die sie publiziert, ist nur eine einzige OA.

In Deutschland sieht es nicht besser aus, wie ein Blick auf
http://www.bib-info.de/komm/knt_neu/fundgrub/zeit_deu.htm
beweist. (Die Liste ist nicht aktuell.)

Die vielen lokalen Mitteilungsblätter kann man wohl kaum als "Fachzeitschriften" zählen, doch selbst von diesen haben längst nicht alle Volltexte im Netz.

Die führende wissenschaftliche Fachzeitschrift dürfte die ZfBB sein, die so gut wie keine Inhalte (auch nicht nach einer Embargo-Periode) OA bereitstellt. Trotzdem wird ihre Langzeitarchivierung von einer wissenschaftlichen Bibliothek übernommen (ThULB Jena) übernommen.

Von 1997 bis 2003 gab es die Texte der Rubrik "Digitale Medien" kostenfrei auf
http://www.klostermann.de/zeitsch/osw_hmp.htm

Seit 2003 gibt es keinen einzigen kostenfreien Volltext auf dem Jenaer Server!

"Bibliothek. Forschung und Praxis": Die letzten drei Hefte unterliegen dem Embargo.

"Bibliotheksdienst": vier Hefte Embargo.

Besonders schäbig mit Blick auf arbeitslose KollegInnen der Vermerk: "Die Anzeigen im Online-Stellenmarkt erscheinen gegenüber der Druckausgabe deutlich verzögert, damit das kostenlose Angebot nicht zur Konkurrenz für das kostenpflichtige wird. Wer darauf angewiesen ist, neue Stellenanzeigen schnell zur Kenntnis zu bekommen, kann hier zum Preis von 20 Euro pro halbes Jahr eine laufende Zusendung der Stellenanzeigen per E-Mail abonnieren."

B.I.T: keine freien Volltexte mehr!

BuB: keine Volltexte!

ABi-Technik: keine Volltexte!

Zwar ist das Ergebnis nicht unmittelbar mit dem ALA-Befund vergleichbar, doch nicht weniger unerfreulich. Von den führenden Fachzeitschriften bietet keine einzige sofortigen Zugriff auf Volltexte (ein Kriterium für OA). Von den sechs genannten Zeitschriften bieten nur zwei freie Inhalte nach einer Embargo-Periode.

(2) Bibliothekarische Fachliteratur ist kaum OA!

Nur zu einem kleinen Teil sind die Aufsätze aus Konferenzbänden (Bibliothekartag u.a.) online und wenn dies der Fall ist, dann in der Regel durch Self-Archiving der Autoren.

Man lese etwa aus dem Jahr 2005:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27167.html

Nur wenn die Autoren selbst archivieren, dürfen sie die Beiträge des bei Klostermann gedruckten Tagungsbandes ein halbes Jahr später zugänglich machen!

Auch wenn sich die Verlage noch so sehr als die natürlichen Feinde des Bibliotheken gerieren (während sich umgekehrt die Bibliotheken mit der Kritik an den Verlagen zurückhalten), hindert das die Bibliotheken nicht, die eingespielten Treueverhältnisse zu den Verlagen aufzukündigen.

Das wichtigste bibliotheksrechtliche Handwerkszeug (Lanskys Vorschriftensammlung, die Gutachtensammlung der Rechtskommission u.a.m.) müssen nach wie vor in gedruckter Form gekauft werden, obwohl man beispielsweise längst auf einem Server die gemeinfreien (amtliche Werke!) Normen und Urteile zum Bibliotheksrecht hätte bereitstellen können.

Obwohl der Verkauf der in den eigenen Veröffentlichungsreihen erschienenen Schriften von Bibliotheken eher schleppend laufen dürfte, OA also keine Konkurrenz darstellen dürfte, sehen die meisten Bibliotheken, auch wenn sie Dokumentenserver unterhalten, davon ab, diese Publikationen (z.B. aktuelle Ausstellungskataloge u.a.m.) dort einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Bibliotheken beliefern kostenpflichtige bibliographische Datenbanken!

Sollte man nicht annehmen, dass es Konsens ist, dass der Rohstoff bibliothekarischen Wissens, die Bibliographien, möglichst kostenfrei auch Benutzern von zuhause aus zur Verfügung stehen sollte? Kostbare Bibliothekszeit mit Bibliographieren an Bibliotheks-PCs zu verbringen, ist weissgott nicht einzusehen.

Bibliothekarische Erschliessungsleistungen in Form von Bibliographien werden mit Steuergeldern finanziert und sollten allen Bürgern zur Verfügung stehen.

Das betrifft vor allem die Online Contents, aber auch die BDSL (http://www.bdsl-online.de/, gedruckt natürlich bei Klostermann), wobei der Auskunftsdienst hinsichtlich neuester Titel gebührenpflichtig ist.

(4) Bibliotheken treten als Mitglieder von Digizeitschriften e.V. die Interessen von Bildung und Wissenschaft mit Füßen!

Statt ein OA-Archiv auf die Beine zu stellen, versuchen sich die Mitgliedsbibliotheken an einer JSTOR-Kopie. Das Produkt ist überteuert, weshalb viele große Hochschul- und Landesbibliotheken es sich nicht leisten können. Die OA-Sektion ist völlig unzureichend, tausende gemeinfreier Aufsätze befinden sich im kostenpflichtigen Bereich. Mit rechtswidrigen Nutzungs- und Lizenzbestimmungen werden Lizenznehmer und Benutzer geknebelt.

Mehr unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2512361/

Hier mag anmerkungsweise auch Erwähnung finden, dass die US-Bibliotheken, die eine Vereinbarung mit Google Books Search geschlossen haben, die öffentliche Zugänglichkeit ihrer gemeinfreien Bücher nicht wirklich fördern. Googles Geheimnistuerei/Intransparenz und die eklatanten Mängel des Angebots lassen den Knebel-Vertrag, den sie eingehen mussten, als eine Art Teufelspakt erscheinen, siehe auch
http://wiki.netbib.de/coma/GooglePrint

(5) Bibliotheken denken nicht daran, "permission barriers" einzureissen!

Dass OA nicht nur kostenfrei, sondern auch frei von hemmenden urheberrechtlichen und lizenzrechtlichen Einschränkungen bedeutet, wollen die Bibliotheken nicht wahrhaben. Sie überlesen geflissentlich die entsprechende Freigabe von OA-Publikationen in der Berliner Erklärung (BD) für OA und deren Vorschrift, den Publikationen diese Erlaubnis auch beizugeben:

http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html

"The author(s) and right holder(s) of such contributions grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship [...]" - "including a copy of the permission as stated above"

Obwohl das von den Bibliotheken unterstützte www.urheberrechtsbuendnis.de immer wieder darauf hinweist, dass die geltenden Vorschriften die Belange von Forschung und Bildung nur unzulänglich berücksichtigen, weichen die Bibliotheken nicht vom vollen urheberrechtlichen Schutz ab.

So gut wie nie trifft man eine Creative-Commons-Lizenz auf den ihnen betriebenen Dokumentenservern an und wenn dann schließt sie den kommerziellen Gebrauch aus (was von der BD oder auch der www.boai.org so nicht vorgesehen ist).

"OA Light", der nur auf die Kostenfreiheit abhebt, ist kein wahrer OA!

(6) Sogar OAI-Metadaten werden nicht OA freigegeben!

Niemand kann bestreiten, dass für den Austausch von Metadaten das OAI-Format von größtem Nutzen ist und dass OA wesentlich durch den OAI-Standard gefördert wird. Aber deutsche Bibliotheken schränken die freie Nutzung der OAI-Schnittstelle ein, indem sie kommerzielle Nutzung verbieten und erheben urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich von Metadaten, die ihnen nicht zustehen.

Mehr unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg29811.html

(7) Die Bibliotheken betreiben in großem Stil Bildrechte-Tyrannei und Copyfraud!

Die Bibliotheken beanspruchen Rechte, die sie nicht haben (Copyfraud, so benannt nach dem gleichnamigen Aufsatz von Mazzone online) und spielen sich als Zwingherren gemeinfreier Unterlagen auf. Schier endlos ist die Reihe der Belege, dass die Bibliotheken die Erstreckung der BD auf Kulturgut, das sie verwahren, bzw. dessen Präsentation im Internet hintertreiben. Grund sind Kommerz- und Kontrollinteressen. Man möchte von der Vermarktung von geistigem Eigentum, das einem nicht gehört, sondern der Öffentlichkeit (Public Domain) profitieren und - mit paternalistischer Attitude - um Erlaubnis gebeten werden.

Obwohl die Digitalisate von Bibliotheken nicht als Lichtbilder nach § 72 UrhG anzusehen sind, behaupten die Bibliotheken das Gegenteil.

Indem sie sich Schutzrechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen, betreiben sie Urheberrechtsbetrug und verstoßen womöglich auch gegen das UWG (weil sie längst Wettbewerber auf dem Markt sind).

Ein typisches Beispiel:
"Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft”, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt."
http://www.kruenitz1.uni-trier.de/site/imprint.htm

Niemand kann dadurch, dass er eine alte gedruckte Enzyklopädie scannt und einige reaktionelle Texte beifügt (die als solche natürlich geschützt sind) das Recht des wissenschaftlichen Herausgebers nach § 70 UrhG in Anspruch nehmen. Kein Urheberrechtler käme auf die Idee, die Faksimiles einer Ausgabe unter das Schutzrecht fallen zu lassen. Hier werden schamlos gemeinfreie Inhalte von einem DFG-geförderten Projekt remonopolisiert.

Es gilt das Prinzip FUD: Fear, Uncertainty and Doubt. Einschüchtern, damit sich niemand wehrt!

Diejenigen, die lauthals über die Unzuträglichkeiten des Urheberrechts für die Forschung klagen, sind knallhart, wenns um die eigene Pfründe (oder die Macht der Bibliotheksdirektoren) geht und pfeifen dann auf OA.

Altbestände werden als Geiseln genommen, sie dürfen nicht mehr von Benutzern selbst fotografiert werden, damit die Fotostelle ihre überteuerten Reproduktionen verticken kann und das superteure Equipment, das man sich von cleveren Digitalisierungs-Firmen hat aufschwatzen lassen, auch rentiert.

Reproduktionsgebühren behindern ernsthaft die wissenschaftliche Forschung, wie der Aufruf der Paläographen belegt:
http://www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html

Obwohl 1994/5 eine bibliotheksjuristische Diskussion deutlich gemacht hat, dass Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von gemeinfreiem Bibliotheksgut rechtswidrig sind (Nachweis: http://archiv.twoday.net/stories/2478861/) , liest man in der 2002 als Rechtsverordnung erlassenen, insoweit aber von keinem Gesetz ermächtigten baden-württembergischen Bibliotheksgebührenverordnung:

"Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten."
http://www.ub.uni-freiburg.de/gebuehrenordnung.html

Auch die folgende Bestimmung über das Belegexemplar ist klar rechtswidrig, da nicht im Gesetz enthalten, siehe
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html

Einige Beispiele für Copyfraud und OA-Heuchelei:

Empfehlung zur Digitalisierung von Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/2383226/

Weimarer Erklärung zu Nachlässen
http://archiv.twoday.net/stories/549953/

Kartenforum Sachsen
http://archiv.twoday.net/stories/1289837/

Public-Domain-Schriften der BBAW unter CC-NC
http://log.netbib.de/archives/2006/07/28/copyfraud-bleibt-copyfraud/

Siehe zum Thema Bildrechte auch:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/

Für die USA: Rising Permission Costs
http://archiv.twoday.net/stories/2484031/

Eigene Stellungnahmen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht

(8) Die Bibliotheken blockieren die Ausbildung einer reichen Public Domain!

Unzählige traditionelle Reproduktionen werden in deutschen Bibliotheken angefertigt, obwohl Digitalisate sinnvoller wären. Aber die überteuerten Ausrüstungen haben ihren Preis und so sind Digitalisate für Benutzer oft unerschwinglich teuer:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiTarife

Selbst das an sich löbliche Göttinger DigiWunschbuch-Projekt ist mit 0,25 Euro je Scan zu teuer.

Digitalisate gemeinfreier Werke könnte man der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, doch praktizieren dies nur ganz wenige Bibliotheken:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg31038.html
und weitere Listenbeiträge.

Dass unzulässigerweise Schutzrechte auf die Digitalisate beansprucht werden, wurde bereits angesprochen.

FAZIT:

Die OA-Bewegung hat in den Bibliotheken starke Verbündete, und niemand bestreitet, dass die Bibliotheken sehr viel für den OA-Gedanken tun. Die Durchsetzung ist schwierig, und Verzögerungen und Rückschläge sind unvermeidbar. Darum geht es nicht. Es geht um ein Verhalten, das bewusst mit den Grundsätzen von Open Access, der Förderung freier Inhalte und einer reichen Public Domain bricht, wenn es um die eigenen Interessen geht. Diese Interessen sind nicht die Interessen der Nutzer, der Wissenschaftler wie der Bürger. Nur wenn sich die Nutzer wehren, kann der Heuchelei ein Ende gesetzt werden.

NACHTRÄGE:
Siehe Kommentare.

Ich appelliere an den Verein Digizeitschriften, die beteiligten Bibliotheken und Verlage:

* Geben Sie alle Beitraege frei, die vor 1900 erschienen sind!

* Geben Sie alle Beitraege frei, deren Autoren nachweislich laenger als 70 Jahre tot sind, die also gemeinfrei sind.

* Ermoeglichen Sie Autoren, die ihre Rechte nicht ausdruecklich abgetreten haben, kostenfrei ihre Beitraege unter Open Access zu veroeffentlichen!

* Stellen Sie klar, dass § 53 UrhG auch fuer die Nutzung von DigiZeitschriften gilt!

* Stellen Sie klar, dass die restriktiven Nutzungsbedingungen nicht fuer die gemeinfreien Beitraege der Open Access-Sektion gelten!

* Ueberdenken Sie die bisherige Haltung hinsichtlich der Nutzung zu Fernleihzwecken und des remote access von registrierten Benutzern, die nicht Universitaetsangehoerige sind!

Online-Petition:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bibliotheksrecherche/DigiZeitschriften

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/type=rezbuecher&id=7823

Stefan Wiederkehr, Bibliothek, Deutsches Historisches Institut Warschau rezensiert:

Geschichtswissenschaft und Buchhandel in der Krisenspirale?. Eine Inspektion des Feldes in historischer, internationaler und wirtschaftlicher Perspektive
Reihe: Historische Zeitschrift - Beihefte 42
Herausgeber: Blaschke, Olaf; Schulze, Hagen
Ort: München
Verlag: Oldenbourg Wissenschaftsverlag
Jahr: 2006
ISBN: 3-486-66642-8

Auszug: Der Staat ist ein wichtiger Akteur. Kann oder will er die Aufwendungen für Universitäten, Bibliotheken und Druckkosten nicht im bisherigen Maße fortführen, sind reine Wissenschaftsverlage in ihrer Existenz gefährdet. Für die potenziellen Transformationsverlierer dürfte die in einigen Beiträgen geführte Debatte, ob es hier um eine negativ konnotierte "Krise" oder neutral formuliert um einen "Strukturwandel" gehe, reichlich akademisch klingen. Die Unterstützung der Open-Access-Bewegung durch die staatlichen Instanzen der Forschungsförderung und die jüngste Novellierung des Urheberrechts wird denn auch von mehreren Autoren angegriffen. Dem Kostenargument – digitale Publikationen sind unter Berücksichtigung der Kosten für die Langzeitarchivierung nicht per se billiger als gedruckte, können aber zum Beispiel durch Suchfunktionen ein Mehrwert aufweisen, der höhere Kosten rechtfertigt – wird sich die Bildungspolitik aber nicht verschließen können, so dass auch in Zukunft Bücher förderungswürdig sein werden.

Ich hatte für die Tagung von 2004, die dem Band zugrundeliegt, einen Beitrag über Open Access vorgeschlagen und erhielt von Olaf Blaschke eine umfangreich räsonnierende Mail, die aber mit keiner Aufforderung zur Stellungnahme verbunden war. Da ich nicht zurückschrieb, nahm er an, ich sei an der Teilnahme als Referent nicht interessiert - eine abwegige Schlussfolgerung. Er hat mich daher nicht berücksichtigt. Nachträglich teilte er mit, dass der einzige Verteidiger von Open Access auf der Tagung "allein auf weiter Flur" geblieben sei. So kann man Open Access auch ausbremsen: man konfrontiert einen Befürworter mit einem Schwall von Gegenargumenten und interpretiert dessen höfliches Schweigen als Desinteresse. Ich mailte am 6. April 2004 etwas vergrätzt Herrn Blaschke:

"Der gesunde Opportunismus, mit
Tagungsveranstaltern, die die Macht haben, einen einzuladen
oder auch nicht, im Vorfeld nicht kontrovers zu
diskutieren, ist allenfalls in der besten aller moeglichen
Welten zu beanstanden. Nun, auf jeden Fall hat sich durch
unser beider Verhalten das Bestehende normativ zur Geltung
gebracht: Open Access hat bis auf weiteres in der
Geschichtswissenschaft die Klappe zu halten."

http://www.bibliotheksverband.de/aghandschriften/material.html
http://www.bibliotheksverband.de/aghandschriften/dokumente/Digitalsierungsempfehlungen.pdf

Diese Richtlinien sind nicht akzeptabel, da nicht mit der Berliner Erklaerung für Open Access vereinbar. Wenn es in den Empfehlungen heisst: "Inakzeptabel ist aber die nicht autorisierte Publikation im Netz", so erweisen die Verfasser dieser Richtlinien der Wissenschaft einen Baerendienst. Nicht diejenigen, die eine reiche Public Domain und freie Inhalte fordern, haben am Pranger zu stehen, sondern Bibliotheken, die "Copyfraud" begehen und damit die Grundsätze von "Open Access" verraten.

Der in dem Text vorgeschlagene Copyrightvermerk sollte dringend möglichst bald gerichtlich überprüft werden, da er offenkundig rechtswidrig ist.

http://www.heise.de/ct/06/12/190/

Einer der besten deutschsprachigen Artikel zum Thema "Open Access" überhaupt - Lesepflicht!

http://www.ifla.org/IV/ifla72/papers/151-Oliver_Swain-en.pdf
Table 2

Geht es nur mir so oder haben auch andere das Problem, dass sie Links in PDFs nicht ohne weiteres anklicken können?

Zur Sache:

Der Text leidet einmal mehr unter dem Missverständnis, dass OA-Repositorien mit Repositorien gleichgesetzt werden, die eine eigene OAI-Schnittstellle anbieten.

Was ist ein Repositorium?

Es handelt sich um einen Dokumentenserver, der
* institutionell angebunden ist
* wissenschaftliche Inhalte enthält
* auf Dauer angelegt ist
* kostenfreie bzw. OA-Inhalte enthält.

Es ist fraglich, ob es zulässig ist, mit dem Kriterium "interoperable" nur OAI-kompatible Dokumentenserver zuzulassen. Die meisten deutschen Hochschulschriftenserver bieten keine eigene OAI-Schnittstelle an, sondern sind über andere OAI-Data-Provider ifür OAI-SPs (Harvester, Suchmaschinen wie OAIster) vertreten.

Interoperabilität ist auch gegeben, wenn überhaupt Metadaten zur Verfügung stehen.

Das ist z.B. bei den Dokumenten bzw. meta-Daten, die über
http://archivegrid.org/ (nur frei bis 30. Juni !) zur Verfügung stehen der Fall.

Die vielfältigen OAI-Anwendungen im Kulturgutbereich werden von den gängigen Verzeichnissen von OA-Repositorien aber auch ignoriert.

Institutionelle Anbindung ist als Kriterium wenig problematisch. Metadaten des Bundesarchivs wären durchaus institutionell angebunden.

Wissenschaftliche Inhalte meint wissenschaftlich verwertbare Inhalte. Dazu zählen nicht nur aktuelle Forschungsliteratur (Aufsätze), sondern nach dem Willen der Berliner Erklärung auch Digitalisate wissenschaftlich wichtiger Kulturgüter, also retrodigitalisierte Zeitschriftenliteratur, digitalisierte Archivalien, Fotos, PD-Bücher usw.

Auf Dauer angelegt: Dieser Punkt unterstreicht die Wichtigkeit der Langzeitarchivierung.

OA-Inhalte: Sehr wenige Dokumentenserver enthalten CC-lizenzierte oder anders freigegebene Dokumente, so dass OA hier im wesentlichen kostenfrei meint und nicht nicht auf die Beseitigung der "permission barriers" bezieht.

Wir brauchen dringend OAI-Metadaten von allen kostenfrei dauerhaft verfügbaren wissenschaftlich verwertbaren Inhalten! Diese Metadaten muss nicht unbedingt der Träger selbst zur Verfügung stellen.

Wir brauchen also ein freies Projekt, das vorhandene Metadaten über eine OAI-Schnittstelle nachweist!

 

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