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Archivrecht

http://www.golem.de/news/affen-selfie-fotograf-vergleicht-wikipedianer-mit-hitler-und-stalin-1408-108419.html

" Nachdem die Wikimedia Foundation mitgeteilt hatte, dass sie die Selbstaufnahme eines Affen, die mit Slaters Kamera in Indonesien gemacht worden war, nicht aus der Wikipedia löschen will, steht bei ihm das Telefon offenbar nicht mehr still. Slater nutzt die Gelegenheit, in den Medien seinen Frust darüber loszuwerden, dass er die Verfügungsgewalt über die Bilder und damit über mögliche Einnahmen verloren hat. "

Nach deutschem und US-Recht erwerben Tiere kein Urheberrecht an ihren geistigen Schöpfungen.

Siehe auch
http://www.golem.de/news/transparenzbericht-wikipedia-will-affen-selfie-nicht-loeschen-1408-108391.html

Update:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wem-gehoert-das-affen-selfie-die-urheber-rechte-13086137.html

Affen-Selfie mit Slaters Kamera, Public Domain

http://www.wz-newsline.de/home/kultur/buch/prozess-satirebuch-um-wanderhure-darf-seinen-titel-behalten-1.1709783

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/die-schoensten-wanderwege-der-wanderhure-olg-gibt-voland-quist-recht-a-984613.html

Siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=wanderhure


http://www.vghmannheim.de/pb/,Lde/Frueherer+Ministerpraesident+Mappus+hat+Anspruch+auf+Loeschung+von+E_Mail_Dateien/

Der VGH Mannheim sieht es wie die Vorinstanz, auch was die vorherige Anbietungspflicht betrifft.

"Der Löschungsanspruch sei jedoch dadurch beschränkt, dass die Dateien zuvor dem Landesarchiv als Archivgut anzubieten seien. Es handele sich entgegen der Auffassung von Stefan Mappus nicht um Archivgut eines Privaten, das nur mit dessen Einvernehmen dem Landesarchiv angeboten werden könne. Die Anbietungspflicht ergebe sich aus § 23 Abs. 3 LDSG. Die Regelungen des Archivrechts genügten dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und seien verfassungsgemäß.

Das Urteil vom 30. Juli 2014 (1 S 1352/13) ist nicht rechtskräftig. "

Eine Spam-Abmahnung war heute in der E-Post.

"From: "Jaros Mosch"
Subject: [vorfall:125131136264]
Date: Mon, 04 Aug 2014 13:12:29 +0200
To: klaus.graf@[...]

Undecoded Message
Guten Tag,

Am 03.08.2014 wurde von Ihrem PC mit der IP-Addresse 2.106.170.160 um 10:40:10 der Film "Jack Ryan: Shadow Recruit" geladen. Nach §19a UrhG ist dies eine kriminelle Handlung. Unsere Anwaltskanzlei muss dies ans zuständige Zivilgericht eskalieren, außer Sie Zahlen ein außergerichtliches Strafgeld in Höhe von 393.80 Euro an uns.
Die Rechnung "9251.cab" entnehmen Sie dem Anhang.

Hochachtungsvoll,
Jaros Mosch
+49-3501-9836-540
Attachment "

Sinn dieser Zuschriften ist es, Rechner mit Trojanern zu infizieren:

http://www.t-online.de/computer/sicherheit/id_70150658/riesige-spam-welle-gefaelschte-abmahnungen-verbreiten-trojaner.html

Dieter Strauch: Das Archivalieneigentum. Untersuchungen zum öffentlichen und privaten Sachenrecht deutscher Archive. Zweite vermehrte und verbesserte Auflage (Veröffentlichungen der Erzbischöflichen Diözesan- und Dombibliothek. Sonderreihe 6). Köln 2014. 607 S., 24 Euro, mit Versand 29 Euro

Das Grundlagenwerk wurde gründlich überarbeitet und erweitert. Es sollte - nicht zuletzt aufgrund seines günstigen Preises - in jeder Archivbibliothek vorhanden sein. Übrigens ist Archivalia im Literaturverzeichnis mit dem Beitrag "Kein Rechtsschutz gegen archivische Bewertungsentscheidung?"

http://archiv.twoday.net/stories/2699909/

vertreten (und auf S. 334 Fn. 25 zitiert), und auch die Urheberrechtsfibel ist erstaunlicherweise präsent, wenngleich mit dem warnenden Zusatz: "wegen der Einbindung von rechtspolitischen Reformvorstellungen in die Kommentierung bei Detailproblemen ist ein zusätzlicher Vergleich mit einem gängigen Urheberrechtskommentar zu empfehlen".

Update: Das Ebook bei De Gruyter für 94,95 Euro

http://www.degruyter.com/view/product/225586

ist dagegen ein Reprint der veralteten Auflage von 1998. Was soll das??

Nachtrag: Herr Strauch hat mir erlaubt, die von ihm erstellte Errata-Liste zu veröffentlichen.

Seite
45 Zeile 1 v. u.>“elektronische“, das zweite Wort streichen“<
52 Zeile 20 v. o.>einfügen: hinter dass auch: „Druckerzeugnisse“<
101 Fn. 54> „dazu unten E, V, 3, d, S. 118“<
102 Zeile 12 v. o. >“nach bürgerlichem Recht“<
121 c), Zeile 6>“nach § 30, IV, Nr. 1, 4 und 5 sowie Abs. V der AO“<
176 Fn. 7 >“Der Zweck des in Anhang G, S. 578 genannten Vereins“<
179 Zeile 2 v. o.>die Ziffer 177 streichen<
Fn. 21 >“unten Anhang D, S. 571“< >“unten im Anhang G, S. 580“<
181 Fn. 38 >“vgl. oben Kapitel 7, E, V, 5, S. 174“<
188 Fn. 96, letze Zeile>“siehe unten unter V, S. 194, Fn. 137 ff“<
191 Fn. 110>“unten Anhang G, S. 580“<
195 Zeile 13 v. o. >“§ 9, IV SchlH StiftG“<
Zeile 6 v. u. >“anerkennungsbedürftig“<
196 Zeile 9 v. o. >“die“ streichen<
197 Zeile 5 v. u. >“seine Verwandten“<
225 Zeile 4 v. o. >“hat Melanie Bücker die Argumente“<
234 Zeile 7 v. u. >“anstelle“<
242 Fn. 369 >“oben C, IV, 1, S. 228“<
254 Fn. 44 >“oben D, I, 1, S. 250“<
298 Fn. 144 >“oben Kapitel 7, E, S. 154 ff“<
302 3. Absatz, Zeile 2 v. o. >“soweit es der EU angehört“<
310 Zeile 5 v. o. >die zweiten Worte „öffentlich-rechtliche“ streichen<
311 Zeile 7 v. o. >“öffentlich-rechtliche Widmung“<
312 Zeile 6 v. o. >“Zusammenspiel von öffentlicher Widmung“<
Zeile 21 v. o. >“das öffentliche Interesse am Kulturgutschutz“<
313 G, Zeile 1 v. o. >“Die dingliche Surrogation“<
314 Zeile 5 v. o. >“die mehrheitliche Zuordnung eines Rechtes“<
318 Zeile 2 v. o. >“zu“ streichen<
336 V, Zeile 3 v. u. >“überhaupt zu ermitteln ist“<
337 2. Absatz, Zeile 7 v. o. >“sondern die Spuren der“<
349 Fn. 2 >“oben Kapitel 6, E, II, S. 98 ff“<
353 D, I, 2. Absatz, Zeile 7 v. o. u. Zeile 1 v. u. >“oben S. 343 ff“<
355 Fn. 37 >“Durchführungsverordnung v. 29. Juni 1937“<
361 Zeile 2 v. o. >“Nr. 374“ streichen<
365 Zeile 1 v. u. >“da wir früher (S. 352)“<
367 Zeile 8 v. u. >“S. 353 f“<
375 Fn. 94 >“oben C, I, 3b, S. 367f“<
377 c), Zeile 1 v. o. >“oben S. 349 ff“<
380 B, Zeile 4 v. o. >“Kapitel 1, C, I, S. 360 – 377“<
Fn. 3 >“oben Kapitel 6, E, III, 3, S. 103 ff“<
382 Zeile 3 v. u. >“als unvertretbare Handlung“ streichen<
384 2. Absatz, Zeile 5 v. o. >“oben S. 316f“<
386 III., Zeile 5 v. o. >“Kapitel 18 B, I, S. 399 ff“<
387 letzter Absatz, Zeile 3 v. o. >“oben unter I., S. 380“<
434 Zeile 8 v. o. >“die producta sceleris“<
454 Zeile 3 v. u. >das zweite „wird“ streichen<
589 Stichwort „Bibliotheken“ >“326“ einfügen
598 vor Organbesitz neues Stichwort >“Ordensbibliotheken 326“ einfügen<

Dieter Strauch
Das Archivalieneigentum, 2. Auflage, Köln 2014
Errata

"Das Oberlandesgericht Köln hat dem ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl 200 Tonbänder zugesprochen..."

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/dpa_ticker/DPA_01082/index.php

http://archiv.twoday.net/search?q=kohl

Peter Hirtle: What the University of Arkansas controversy can teach us about archival permission practices. In: LibraryLawBlog vom 24. Juli 2014
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2014/07/arkansas-and-archival-permission-practices.html

Weil sie Tonbänder von Hillary Clinton aus den Sondersammlungen der Universität von Arkansas ohne Genehmigung veröffentlicht hatten, wurden Reporter vom Washington Free Beacon von der weiteren Benutzung ausgeschlossen. Peter Hirtle gibt einen Überblick über die rechtlichen Hintergründe des Falls und kommt zu dem überzeugenden Schluss: "It is time for repositories to get out of the "permission to publish" game and leave permissions to the copyright owner."

Hirtle konzentriert sich auf das Urheberrecht und warnt auch vor Copyfraud.

Er greift damit ein Thema auf, das ich schon oft angesprochen habe. Die wichtigsten Fundstellen sind unter

http://archiv.twoday.net/stories/565877119/

zusammengestellt.

Einige Thesen zur deutschen Rechtslage:

1. Veröffentlichungsgenehmigungen sind einzig und allein Sache des urheberrechtlichen Rechtsinhabers, nicht der Institution, die Werkstücke verwahrt. Sind Kulturgüter gemeinfrei ist der Rechteinhaber die Allgemeinheit ("Public Domain") und eine Veröffentlichungsgenehmigung fehl am Platz.

Hirtle macht zurecht darauf aufmerksam, dass Veröffentlichungsgenehmigungen durch Archive missverständlich so aufgefasst werden können, dass eine weitere, davon unabhängige Klärung mit dem Rechteinhaber entbehrlich sei.

Ist das öffentliche Archiv bzw. der Archivträger nicht der Rechteinhaber, so hat es im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse nur zu entscheiden, ob das Medium a) vorgelegt und b) vervielfältigt werden kann.

Zur Vorlage geschützter Archivalien:
http://archiv.twoday.net/stories/41788826/

Zu Kopien: Angesichts der großen Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte in Art. 5 GG sehe ich kaum eine Möglichkeit für das Archiv, die Abgabe einer Kopie zu verweigern. Solange nicht ein Rechteinhaber gerichtlich ein Vervielfältigungsverbot gegen das Archiv erwirkt, sollten Archive Kopien urheberrechtlich mutmaßlich geschützter Dokumente mit einem deutlichen Warnhinweis zum Urheberrecht abgeben. Unveröffentlichte Dokumente dürfen nicht zitiert werden (§ 51 UrhG), aber im Ausnahmefall eben doch:

http://archiv.twoday.net/stories/3225515/

Für Veröffentlichtes gilt: "Von der juristischen Urheberrechtsliteratur ignoriert wird die Einsicht des Bibliotheksjuristen Klaus Peters, der vor Jahren schon darauf hinwies, dass auch zur Ermöglichung des Zitatrechts nach § 51 UrhG angefertigte Kopien rechtmäßig sind."
http://archiv.twoday.net/stories/4056977/
http://books.google.de/books?id=QD3TX_eoKxkC&pg=PA112

2. Es gibt in Deutschland kein Immaterialgüterrecht neben dem Urheberrecht an der eigenen Sache

Zur Rechtslage im Vatikan jüngst:
http://archiv.twoday.net/stories/909744771/
Zu weiteren Ländern:
http://archiv.twoday.net/stories/714908389/

Zur deutschen Rechtslage wiederhole ich das Zitat aus einem Aufsatz von Malte Stieper in der ZUM 2013:

"Zum Schwur kommt es, wenn bewegliche Sachen fotografiert werden, die sich zwar auf dem Grundstück befinden, aber nicht notwendig dessen Eigentümer gehören. So hat die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unter Berufung auf ihr Grundstückseigentum in einem weiteren Verfahren versucht, auch die Verwertung von Kunstdrucken und Postern der in ihren Anwesen ausgestellten gemeinfreien Gemälde zu unterbinden. Das AG Hamburg (ZUM-RD 2013, 148, 150) hat die Klage abgewiesen, weil »Erträge aus der Verwertung von Abbildern beweglicher Sachen keine Früchte des Grundstücks [seien], auf dem sich die beweglichen Sachen – gerade – befinden, sondern Früchte der Sache selbst« und die Verwertungsbefugnis daher »beim Sacheigentümer und nicht beim Grundstückseigentümer« liege. Die Begründung, mit der das Gericht eine Erstreckung der Rechtsprechung im Fall »Preußische Gärten und Parkanlagen« auf bewegliche Sachen ablehnt, zeigt die Gefahr, die der V. Zivilsenat mit seiner Rechtsprechung heraufbeschworen hat: Die Verwertung von Abbildern eines Kunstgegenstands ist weder dessen Eigentümer noch dem Eigentümer des Grundstücks zugewiesen, auf dem sich der Gegenstand befindet, sondern ausschließlich dem Urheber des darin verkörperten Werkes (Münch, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2007, § 1004 Rn. 62 m. w. N.), und das auch nur bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist. Die Werke, die auch nach Ablauf dieser Frist noch verwertbar sind, sind nach Auffassung des Gesetzgebers gerade »die Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen und deren Verbreitung und Wiedergabe im allgemeinen Interesse dann jedermann freistehen« muss (Amtl. Begr. zum UrhG, BT-Dr. IV/270, S. 79; dazu Stieper, GRUR 2012, 1083 ff. m. w. N.).

Eine zeitlich unbegrenzte ausschließliche Verwertungsbefugnis des Eigentümers ist damit nicht zu vereinbaren."
http://archiv.twoday.net/stories/565878174/

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/

3. Was gemeinfrei ist, muss auch digital gemeinfrei bleiben

Das ist die Position der EU, siehe die Nachweise

http://redaktionsblog.hypotheses.org/2417

4. Vertraglich kann kein Urheberrechtsschutz wirksam "nachmodelliert" werden

Flachware-Reproduktionen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, und auch bei Nutzung durch Dritte kann der § 51 UrhG, der Bildzitate erlaubt, nicht ausgehebelt werden.

Üblicherweise sind Nutzungsvereinbarungen AGB, denn sie werden nicht nur für einen Vertragspartner ausgehandelt. Damit unterliegen sie der Inhaltskontrolle.

"Wird das dem Vertragspartner aus dem Adelsarchiv X. ausgehändigte Material von dritter Seite veröffentlicht, haftet der Vertragspartner ohne Rücksicht auf sein Verschulden mit einer Vertragsstrafe von 5000 Euro". Welcher Forscher würde sich auf eine solche Klausel wohl einlassen? Und wenn eine Sockenpuppe Handschriftenscans auf Wikimedia Commons hochlädt, muss dem Benutzer erst einmal nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich von ihm stammen.

5. Pro-Forma-Kontrollrechte sind ersatzlos zu streichen

Überhaupt nicht überzeugend lesen sich die von Hirtle referierten Positionen der Universität. Es ging nicht um handfeste finanzielle Einkünfte, sondern offenkundig einfach darum, die Veröffentlichung deshalb zu kontrollieren, WEIL MAN ES EBEN KANN. Das ist eine Argumentation, wie ich sie schon dutzendfach auch im deutschen Archivwesen gefunden habe. Die Archivare denken "Wir haben automatisch ein Copyright an unseren Beständen" und wenn man ihnen die urheberrechtliche Haltlosigkeit dieser Position nachweist, denken sie nicht daran, sie aufzugeben. Sie faseln von "ordnungsgemäßer archivischer Nutzung", aber es ist trotz vieler Worte völlig unklar, welchen nicht-fiskalischen Zweck Genehmigungsvorbehalte bei der Veröffentlichung/Edition von altem Archivgut haben. Abgesehen von datenschutzrechtlichen Erwägungen bei modernen Unterlagen, wobei die Archivgesetzgebung eine wirksame Rechtsgrundlage darstellen kann.

6. Forschungssteuerung durch exklusive Veröffentlichungsbefugnisse ist verfehlt

Leider geht Hirtle auf diesen Aspekt nicht ein. Ein exklusiver Quellenzugang ist von Übel, wie Joseph Sax gezeigt hat, siehe

http://archiv.twoday.net/stories/4657108/

Auszüge aus dem Buch von Sax 1999 sind online:

http://books.google.de/books?id=Kdl6XH8wyJMC&pg=PA173

"In der ehemaligen DDR wurde mir von einer Handschriftenbibliothek eine Veröffentlichungserlaubnis verweigert, weil ich noch keinen konkreten Publikationsort angeben konnte. Aus devisentechnischen Gründen hatte die Veröffentlichung bevorzugt in einem DDR-Verlag zu erfolgen, und DDR-Wissenschaftler besaßen natürlich Vorrang."
Schrieb ich 1995
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/graf.htm
(Es war übrigens die Forschungsbibliothek Gotha.)

Es ist nicht Sache der Gedächtnisinstitutionen zu entscheiden, welche Wissenschaftler welche Dokumente veröffentlichen dürfen. Für öffentliche Institutionen ergibt sich diese Neutralitätspflicht aus Art. 3 GG.

Die WAZ berichtet über die Archivgutpetition:

http://www.derwesten.de/staedte/nachrichten-aus-siegen-kreuztal-netphen-hilchenbach-und-freudenberg/regierung-bislang-kein-verkauf-von-archivgut-bekannt-id9631784.html

Da es keine Meldepflicht für Veräußerungen gibt, kann es durchaus kommunale Veräußerungen gegeben haben, die wie im Fall Stralsund heimlich abgewickelt wurden.

Öffentliche Stellungnahmen von historischen Vereinen sind mir leider nicht bekannt, ich würde sie hier gern dokumentieren.

Unterzeichnen!

https://www.openpetition.de/petition/online/kein-verkauf-von-kommunalem-archivgut-in-nrw


RA Kompa über den Mann der bayerischen Staatskanzleichefin:

http://www.heise.de/tp/news/Dr-Hubert-Haderthauer-praesentiert-das-Modell-Streisand-2264797.html

"Doch das Interesse der Öffentlichkeit an Dr. Haderthauer reißt nicht ab: So berichtet die Münchner Abendzeitung über einen Plagiatsverdacht bzgl. Dr. Haderthauers zehnseitiger Dissertation über Nierenprobleme von Ratten, die er wortgleich zuvor mit seinem Doktorvater veröffentlicht hatte. Ein klassisches Plagiat ist das allerdings nicht."

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.plagiatsvorwuerfe-hubert-haderthauer-doktorarbeit-abgeschrieben.24c9487d-c431-47a3-9581-221eb6b897fb.html (allerdings schon 2013)

Die Uni kam zu dem Schluss, die Dissertation sei kein Plagiat:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.plagiatsvorwuerfe-hubert-haderthauer-hat-nicht-abgeschrieben.4e300615-4244-44e6-9366-aed1e8b7ffb4.html

"Rechtliche Mittel, eine erneute Prüfung der Doktorarbeit durch unabhängige Wissenschaftler zu erzwingen, gibt es nicht."

Zur Einschüchterung von Bloggern und Presse durch die Haderthauers:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-haderthauer-opposition-beklagt-angriff-auf-medien-1.2056622

Kanzleigutachten für die bayerischen Grünen, dass berichtet werden dürfe:

http://www.gruene-fraktion-bayern.de/sites/default/files/140718_unterschriebenes_gutachten.pdf

Siku Feuerwehr-Modellauto (Rosenbauer-Aufbau) Symbolbild Modellauto

http://irights.info/artikel/urheberrecht-fuer-lernende-haeufige-fragen-und-antworten/23696

Ergänzend darf ich auf

http://archiv.twoday.net/stories/49598992/

verweisen.

 

twoday.net AGB

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