Archivrecht
Sammelt http://gunnarsohn.wordpress.com/ (Bonn)
Siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

Foto des alten Bonner Rathauses von Guenterpl, von mir verfremdet
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview
Foto des alten Bonner Rathauses von Guenterpl, von mir verfremdet
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
KlausGraf - am Freitag, 13. August 2010, 23:41 - Rubrik: Archivrecht
http://archiv.twoday.net/stories/5347726/ Nix, die Seite ist allem nach nicht mehr aktiv.
KlausGraf - am Freitag, 13. August 2010, 01:10 - Rubrik: Archivrecht
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Interessant sind die Ausführungen von Kerstin Barndt über den Vorwurf gegen Irmgard Keun, bei dem Tucholsky sich auf die Seite der Ankläger stellte. Sie sind weitgehend vollständig nachlesbar unter
http://books.google.de/books?id=2dzxbRvYMT0C&pg=PA174
Es zeigt sich, dass Tucholsky, dessen Anti-Brecht-Text Die Anhängewagen der Open-Access-Feind Rieble zitiert, die besondere Intertextualität des Keun-Romans und seiner angeblichen Vorlage, die beide auf gemeinsame Vorbilder zurückgehen, verkannt hat. Sein Verhalten in der Causa Keun erscheint anmaßend und selbstgerecht.
Ein hübsches Brecht-Zitat, das ich noch nicht kannte:
Natürlich basiert so ziemlich jede Blütezeit der Literatur auf der Kraft und Unschuld ihrer Plagiate. (Brecht, Dreigroschenbuch ²1978, S. 304)
Zitiert wird das auch in dem mit vielen Beispielen gespickten Artikel zu einem angeblichen Plagiat Kempowskis 1990
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13498191.html
Verteidigung des Plagiats durch Günter Grass
http://books.google.de/books?id=SgAbpXFCOhUC&pg=PA17
http://books.google.de/books?id=2dzxbRvYMT0C&pg=PA174
Es zeigt sich, dass Tucholsky, dessen Anti-Brecht-Text Die Anhängewagen der Open-Access-Feind Rieble zitiert, die besondere Intertextualität des Keun-Romans und seiner angeblichen Vorlage, die beide auf gemeinsame Vorbilder zurückgehen, verkannt hat. Sein Verhalten in der Causa Keun erscheint anmaßend und selbstgerecht.
Ein hübsches Brecht-Zitat, das ich noch nicht kannte:
Natürlich basiert so ziemlich jede Blütezeit der Literatur auf der Kraft und Unschuld ihrer Plagiate. (Brecht, Dreigroschenbuch ²1978, S. 304)
Zitiert wird das auch in dem mit vielen Beispielen gespickten Artikel zu einem angeblichen Plagiat Kempowskis 1990
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13498191.html
Verteidigung des Plagiats durch Günter Grass
http://books.google.de/books?id=SgAbpXFCOhUC&pg=PA17
KlausGraf - am Freitag, 13. August 2010, 00:32 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Donnerstag, 12. August 2010, 23:54 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Donnerstag, 12. August 2010, 19:01 - Rubrik: Archivrecht
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Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/6462012/
Die Münchner Firma OpSec Security hat gegenüber dem Anwalt von Mario Sixtus eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sich das Unternehmen verpflichtet, es künftig zu unterlassen, "Urheberrechte des Gläubigers an dessen [...] Werken zu verletzen".
Sixtus kommentiert: Die Löschmanufaktur OpSec hat eine Urheberrechtsverletzung ausdrücklich eingestanden. Sie muss künftig also vorsichtiger sein, beim massenhaften Versand ihrer Take-Down-Notices. Ganz nebenbei haben wir juristisches Neuland betreten und erstmals festgestellt, dass es sich bei einer Raublöschung (danke an Felix für diesen Begriff :-)) tatsächlich um eine Urheberrechtsverletzung handelt.
http://sixtus.cc/raubloscher-geben-unterlassungserklarung-ab
Zur juristischen Problematik siehe Stadlers Blog mit Kommentaren (u.a. von mir):
http://www.internet-law.de/2010/08/verletzt-die-gvu-selbst-das-urheberrecht.html
http://archiv.twoday.net/stories/6462012/
Die Münchner Firma OpSec Security hat gegenüber dem Anwalt von Mario Sixtus eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sich das Unternehmen verpflichtet, es künftig zu unterlassen, "Urheberrechte des Gläubigers an dessen [...] Werken zu verletzen".
Sixtus kommentiert: Die Löschmanufaktur OpSec hat eine Urheberrechtsverletzung ausdrücklich eingestanden. Sie muss künftig also vorsichtiger sein, beim massenhaften Versand ihrer Take-Down-Notices. Ganz nebenbei haben wir juristisches Neuland betreten und erstmals festgestellt, dass es sich bei einer Raublöschung (danke an Felix für diesen Begriff :-)) tatsächlich um eine Urheberrechtsverletzung handelt.
http://sixtus.cc/raubloscher-geben-unterlassungserklarung-ab
Zur juristischen Problematik siehe Stadlers Blog mit Kommentaren (u.a. von mir):
http://www.internet-law.de/2010/08/verletzt-die-gvu-selbst-das-urheberrecht.html
KlausGraf - am Donnerstag, 12. August 2010, 13:55 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Donnerstag, 12. August 2010, 13:47 - Rubrik: Archivrecht
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In seinem gut geschriebenen und vor allem treffenden Kommentar "Die lächerliche Angst vorm bösen Blick":
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,711309,00.html
Auszug: Wenn der Datenschutz davor schützen soll, dass jemandes ohnehin öffentlich sichtbares Eigentum oder Besitz fotografiert und veröffentlicht wird, stellen sich ein paar Fragen. Darf ich dann das tolle neue Auto meines Nachbarn auch nicht mehr fotografieren, auch nicht von der Seite - oder von oben? Was ist mit seinem Hund? Den Goldfischen in seinem Gartenteich? Und darf ich denn das schöne Haus nebenan wenigstens mit Worten beschreiben? Und was ist, wenn ich eine Beschreibung meiner Straße im Internet veröffentliche?
Street View ist kein Fall für Datenschützer
Die Gefahr, so betonen die Unterteufel, liege in der systematischen Arbeit des Fotografierens und in der weltweiten Verbreitung der Fotos. Das ist nun nichts Neues im Internet und wird nicht nur von den Nutzern von Google als Wohltat empfunden, solange dabei keine Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Es mag ja sein, dass Google als Datenmonster gilt und damit massenweise Geld verdient und recht ruppige Methoden bei seiner Arbeit an den Tag legt. Doch das sollte den Blick nicht dafür vernebeln, dass im Rechtstaat auch unsympathische Unternehmen ihre Geschäfte betreiben können - solange sie niemandes Rechte verletzen.
Zwar ist es ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht, wenn individuell erkennbare Personen-Bilder veröffentlicht werden. Doch Google hat versichert, dass kein Mensch auf seinen Bildern identifizierbar sein werde. Dies vorausgesetzt, ist nicht erkennbar, wieso der Fall Street View in die Kompetenz der Datenschützer fällt.
Mein Haus, mein Auto, mein Gärtchen: Wenn dies künftig als verfassungsrechtlich geschützter Ausdruck des Menschenwürde gelten soll, tun wir uns keinen Gefallen. Das macht nicht nur den Datenschutz lächerlich, den wir so dringend brauchen, um etwa Leute in die Schranken zu weisen, die unter Verweis auf amerikanische Vorbilder Internet-Pranger für Sexualverbrecher fordern oder Passagiere am Flughafen nacktscannen wollen.
Die Vorzüge von Streeview streicht heraus:
http://www.welt.de/debatte/kommentare/article8931302/Die-Angst-vor-Google-verbaut-die-eigene-Zukunft.html
Über 50 Beiträge zu Streetview in Archivalia
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Pro-StreetView
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,711309,00.html
Auszug: Wenn der Datenschutz davor schützen soll, dass jemandes ohnehin öffentlich sichtbares Eigentum oder Besitz fotografiert und veröffentlicht wird, stellen sich ein paar Fragen. Darf ich dann das tolle neue Auto meines Nachbarn auch nicht mehr fotografieren, auch nicht von der Seite - oder von oben? Was ist mit seinem Hund? Den Goldfischen in seinem Gartenteich? Und darf ich denn das schöne Haus nebenan wenigstens mit Worten beschreiben? Und was ist, wenn ich eine Beschreibung meiner Straße im Internet veröffentliche?
Street View ist kein Fall für Datenschützer
Die Gefahr, so betonen die Unterteufel, liege in der systematischen Arbeit des Fotografierens und in der weltweiten Verbreitung der Fotos. Das ist nun nichts Neues im Internet und wird nicht nur von den Nutzern von Google als Wohltat empfunden, solange dabei keine Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Es mag ja sein, dass Google als Datenmonster gilt und damit massenweise Geld verdient und recht ruppige Methoden bei seiner Arbeit an den Tag legt. Doch das sollte den Blick nicht dafür vernebeln, dass im Rechtstaat auch unsympathische Unternehmen ihre Geschäfte betreiben können - solange sie niemandes Rechte verletzen.
Zwar ist es ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht, wenn individuell erkennbare Personen-Bilder veröffentlicht werden. Doch Google hat versichert, dass kein Mensch auf seinen Bildern identifizierbar sein werde. Dies vorausgesetzt, ist nicht erkennbar, wieso der Fall Street View in die Kompetenz der Datenschützer fällt.
Mein Haus, mein Auto, mein Gärtchen: Wenn dies künftig als verfassungsrechtlich geschützter Ausdruck des Menschenwürde gelten soll, tun wir uns keinen Gefallen. Das macht nicht nur den Datenschutz lächerlich, den wir so dringend brauchen, um etwa Leute in die Schranken zu weisen, die unter Verweis auf amerikanische Vorbilder Internet-Pranger für Sexualverbrecher fordern oder Passagiere am Flughafen nacktscannen wollen.
Die Vorzüge von Streeview streicht heraus:
http://www.welt.de/debatte/kommentare/article8931302/Die-Angst-vor-Google-verbaut-die-eigene-Zukunft.html
Über 50 Beiträge zu Streetview in Archivalia
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Pro-StreetView
KlausGraf - am Donnerstag, 12. August 2010, 13:20 - Rubrik: Archivrecht
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http://saschalobo.com/2010/08/10/google-street-view-widerspruch-widerspruch/
Die meisten Leute haben zweifellos Nachbarn, denen man einen so schwerwiegenden Eingriff in die Digitale Öffentlichkeit wie einen “Google Street View Widerspruch” zutraut. Und genau deshalb biete ich hier den “Google Street View Widerspruch-Widerspruch” an. Die Benutzung ist ganz simpel, man füllt das formlose Formular aus und schickt es an Google. Und zwar präventiv, falls man seltsame, offlinige Nachbarn hat, oder als Gegenwiderspruch, wenn man schon von einem Widerspruch weiss. Hier ist der Google Street View Widerspruch-Widerspruch als PDF-Download (unten angefügt ein Screenshot). Er ist dem Otto-Normal-Widerspruch spürbar nachempfunden, hoffentlich ergibt das keine Urheberrechtsprobleme. Man kann den Text auch per Mail an streetview-deutschland@google.com versenden – ich empfehle allerdings, entweder einen Brief zu schicken oder in ein Museum einzubrechen und den Widerspruch per Fax zu senden: auf traditionelle Weise vorgebrachte Offline-Meinungen zählen offenbar mehr als Online-Meinungen.
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

Die meisten Leute haben zweifellos Nachbarn, denen man einen so schwerwiegenden Eingriff in die Digitale Öffentlichkeit wie einen “Google Street View Widerspruch” zutraut. Und genau deshalb biete ich hier den “Google Street View Widerspruch-Widerspruch” an. Die Benutzung ist ganz simpel, man füllt das formlose Formular aus und schickt es an Google. Und zwar präventiv, falls man seltsame, offlinige Nachbarn hat, oder als Gegenwiderspruch, wenn man schon von einem Widerspruch weiss. Hier ist der Google Street View Widerspruch-Widerspruch als PDF-Download (unten angefügt ein Screenshot). Er ist dem Otto-Normal-Widerspruch spürbar nachempfunden, hoffentlich ergibt das keine Urheberrechtsprobleme. Man kann den Text auch per Mail an streetview-deutschland@google.com versenden – ich empfehle allerdings, entweder einen Brief zu schicken oder in ein Museum einzubrechen und den Widerspruch per Fax zu senden: auf traditionelle Weise vorgebrachte Offline-Meinungen zählen offenbar mehr als Online-Meinungen.
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

KlausGraf - am Mittwoch, 11. August 2010, 16:49 - Rubrik: Archivrecht
Die Forschungsabteilung der Deutschen Bank hat eine kurze Studie vorgelegt, die eine bemerkenswerte Wertschätzung freier Inhalte erkennen lässt:
http://www.dbresearch.de/PROD/DBR_INTERNET_DE-PROD/PROD0000000000260204.pdf
Via
http://wisspub.net/2010/08/10/das-urheberrecht-im-digitalen-zeitalter/
http://www.dbresearch.de/PROD/DBR_INTERNET_DE-PROD/PROD0000000000260204.pdf
Via
http://wisspub.net/2010/08/10/das-urheberrecht-im-digitalen-zeitalter/
KlausGraf - am Mittwoch, 11. August 2010, 00:46 - Rubrik: Archivrecht
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