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Archivrecht

Sehr interessant mit Blick auf die unter http://archiv.twoday.net/stories/5741709/ behandelte Problematik sind die Aussagen in dem Podcast

http://chronicle.com/media/audio/v55/i40/smith/?utm_source=at&utm_medium=en

Adam Smith von Google unterstreicht auf die Frage nach CC-Lizenzen, dass Google dazu ermutigt, Bücher hundertprozentig zugänglich zu machen, und gern mit Autoren zusammen arbeiten möchten, denen mehr an weiter Verbreitung als an kommerzieller Nutzung gelegen ist. Wissenschaftsautoren müssten also die natürlichen Verbündeten Googles bei diesem Ziel sein.

Von Don Alphonso: http://blogbar.de/archiv/2009/06/08/die-korrigierte-resolution-im-wortlaut/

Update: Siehe dazu auch http://weblog.ib.hu-berlin.de/?p=7087

Entscheidung über den Umfang der einer Universitätsbibliothek zustehenden Möglichkeiten bei der Digitalisierung verlegter Werke.
LG Frankfurt 13.05.2009, AZ 2-06 O 172/09, Volltext: http://is.gd/TDJK (pdf)

Nachtrag:
Presseinformation des Landgerichts Nr.3/09: Digitalisierung vom 08.06.2009 (pdf)
(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann im Wege der Berufung vorgegangen werden.)


Urteil:

Der Antragsgegnerin zu 1. wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,
Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin veröffentlicht sind, insbesondere die „Einführung in die Neuere Geschichte“ von W. S. auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.


Entscheidungsgründe
(Auszüge, in Paraphrase; Hervorhebungen von uns):

Der Antrag auf Verbot der
- Digitalisierung von Werken aus dem Bestand und Anbieten an elektronischen Leseplätzen, ohne vorher mit dem Verlag zu klären, ob dieser das Werk selbst in digitaler Form zu angemessenen Bedingungen zur Lizenzierung anbietet

sei nach $97 Abs. 1 UrhG (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz) unbegründet. Eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor, die Schaffung elektronischer Leseplätze sei nach § 52b zulässig, Vervielfältigungs-, Verbreitungsrecht und Recht auf öffentliche Zugänglichmachung seien nicht verletzt.

Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass das Angebot lediglich zur Forschung bzw. für private Studien zugänglich gemacht wird. Die Bedenken des Verlags hinsichtlich Missbrauchsmöglichkeiten werden als spekulativ zurückgewiesen.

Der ausdrückliche Hinweis der Bibliothek auf den gesetzlich limitierten Verwendungszweck wird als ausreichend angesehen, die vom Antragsteller geforderten Kontrollmaßnahmen werden als unwirksam angesehen, da der Zweck der Nutzung letztlich "ein nur schwer überprüfbares Internum des Nutzers" bleibe. Kontrollen mit detaillierter Darlegung und Prüfung des Zwecks seien erkennbar unverhältnismäßig und würden die von § 52b intendierte Nutzungspraxis vollständig aushöhlen.

Die Berufung auf eine entgegenstehende "vertragliche Regelung" i.S. des § 52b Satz 1 UrhG wird zurückgewiesen; nach Auffassung der Kammer wird die Anwendung von § 52b nicht bereits durch das Vorliegen eines Vertragsangebots ausgeschlossen (gegen eine z.T., aber nicht überwiegend andere Auslegung in den vorliegenden Kommentaren und Aufsätzen zu § 52b). Die Kammer leitet dies überzeugend aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und den Gesetzgebungsmaterialien ab (anders etwa in § 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG - Pay-per-View-Angebot beim Kopienversand auf Bestellung, wo bereits ein Vertragsangebot genügt). Auch Art. 5 Abs. 3 Lit. n der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da der Wortlaut auch hier nicht ausdrücklich Lizenzangebote einbeziehe.

Hierdurch werde zweifellos den öffentlichen Bibliotheken eine sehr komfortable Verhandlungsposition im Rahmen von Lizenzverhandlungen mit Verlagen zugesprochen. Der Drei-Stufen-Test sei aber nicht verletzt, weil die öffentlichen Bibliotheken eine angemessene Vergütung für diese gesetzliche Lizenz erstatten müssten. Dieser Eingriff sei nicht gravierender als der seit Jahrzehnten im Rahmen des § 53 Abs. 2 UrhG bestehende (Kopierschranke, Kopierabgabe).

Nach überwiegender Auffassung in der Literatur begründe § 52b eine Annex-Kompetenz zur Vervielfältigung des Werkes, da die fragliche Bestimmung ansonsten weitgehend leer laufe (unter Berufung auf Dreyer/Schulze, die Gesetzesmaterialien, sowie Berger und Spindler).

Der Antrag auf Verbot der Bibliothek,
- ihr Angebot elektronischer Leseplätze in der Bibliothek auf ihren Internetseiten zu bewerben

wird zurückgewiesen, da der Internetauftritt keine Möglichkeit biete, aus dem Internet auf die geschaffenen elektronischen Ressourcen zuzugreifen.

Nur teilweise stattgegeben wird dem Antrag auf Verbot
- Nutzern zu ermöglichen, digitale Versionen der an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB-Sticks o.a. digitale Träger zu vervielfältigen und solche Vervielfältigungen mitzunehmen.

Das Unterlassungsbegehren gegen die Möglichkeit eines Ausdrucks der digitalisierten Werke wird zurückgewiesen.

Dies sei nicht aus § 53 UrhG herzuleiten, sondern aus der grundsätzlichen Berechtigung zum Ausdruck der geschaffenen elektronischen Inhalte als Annexkompetenz aus § 52b UrhG selbst. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der neu geschaffene § 52b nämlich eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar sei (BT-Drs 16/1828, S. 26).
"Da das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet ist, umfasst dies auch die Möglichkeit eines Ausdrucks. Eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten setzt regelmäßig die Möglichkeit voraus, in etwaigen Kopien zentrale Passagen des Textes zu markieren und diese in Auszügen auch aus der Bibliothek zum weitergehenden Studium an anderen Ort mitzunehmen. Ließe das Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht zu, wäre das geschaffene Angebot einem analogen Angebot nicht vergleichbar, sondern beschränkte sich wohl für die überwiegende Anzahl der wissenschaftlichen Nutzer im Wesentlichen auf die Möglichkeit einer Überprüfung von Zitaten."
Die Unterschiede zur Kopierschranke in § 53 UrhG und der damit verbundene (nach Auffassung des Gerichts nur wenig intensivere) Eingriff sei Folge und auch Zweck der geschaffenen Neuregelung, welche einer Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung dienen solle.

Verneint wird dagegen die Möglichkeit einer digitalen Vervielfältigung, da sich das digitale Angebot nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52b auf eine Nutzung in den Räumen der Bibliothek beschränken müsse. Andernfalls würde eine Nutzung des geschaffenen (digitalen) Angebots - anders als bei der Mitnahme eines bloßen Ausdrucks - auch außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek ermöglicht, was durch die geschaffene gesetzliche Regelung nicht mehr abgedeckt sei.

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4838980/

Steinhauer bespricht das Buch und widmet sich insbesonder dem Datenschutz, dem Belegexemplar und den Benutzungsgebühren.

http://www.bibliothek-saur.de/preprint/2009/re2561_steinhauer.pdf

Zitat:

Ein heikler Punkt bei der Benutzung von Archiven und Bibliotheken ist immer die Frage nach den Benutzungsgebühren. Diesem Problemkreis ist § 19 des Entwurfes gewidmet. Er behandelt die Benutzungs- und Gebührenordnung. Mit einem Vergleich zur Deutschen Nationalbibliothek, deren Benutzung kostenpflichtig ist, wird betont, dass die Bestände des Archivs ebenfalls nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Allerdings sei Sorge dafür zu tragen, so die Verfasser, dass durch die Gebühren die Ausübung der Grundrechte der Wissenschafts- und Informationsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt wird, S. 231. Als Beleg für diese Aussage wird die Begründung zum Nationalbibliotheksgesetz zitiert und vorgeschlagen, das im Archiv etwa die Benutzung des Archivgutes im Lesesaal kostenfrei bleiben könne. Das ist in der Sache vollkommen in Ordnung, allerdings auch kurios, da gerade die Deutschen Nationalbibliothek als eine der ganz wenigen Bibliotheken in Deutschland ein Eintrittsgeld für den Lesesaal erhebt. In § 5 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Bibliotheksgesetzes sind übrigens ganz im Sinne der Verfasser, Eintrittsgelder und Lesesaalgebühren gesetzlich verboten.

http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/06/05/„aktionsbundnis-urheberrecht“-gegen-vg-wort

Autoren sollten zunächst prüfen, ob sie Inhaber der amerikanischen Onlinedigitalisierungsrechte sind. Dies können sie in ihren Verträgen nachsehen. Bei vor 1995 erschienenen und mittlerweile vergriffenen Büchern sind sie dies in der Regel durchaus.

Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen. In meinem Verlagsvertrag über meine Dissertation von 1987, der durchaus typisch sein dürfte, habe ich dem Fink-Verlag "für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes räumlich und inhaltlich unbeschränkt für alle Auflagen und Ausgaben ... das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes" übertragen.

Nach Ansicht der Verlagslobby bezieht sich diese Rechteübertragung gemäß § 137 l UrhG

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__137l.html

auf alle wesentlichen Rechte. Da ich (wie die meisten Autoren) gegenüber dem Fink-Verlag nicht widersprochen habe, könnte dieser nun auch im Besitz der Online-Rechte und zwar auch für die USA sein.

Mehr dazu unter:

http://archiv.twoday.net/search?q=unbekannte+nutzungsart

[Update: Sprang vom Börsenverein sieht das anders, siehe den Kommentar]

Ist das Buch doch bereits digitalisiert, so ist es auch vom Google Settlement betroffen. Wenn man nun eine digitale Nutzung des Titels wünscht, kann man das Formular nutzen, um Google mitzuteilen, in welcher Art und Weise dies geschehen soll: ob etwa nur “Snippets” angezeigt werden sollen, ob ein Verkauf an Kunden möglich sein soll und zu welchem Preis, welche Teile des Buches für eine Vorschau freigegeben werden sollen und so weiter. Man nimmt dann im Rahmen einer „Exclusion” am Settlement teil und erhält zukünftig eine Erlösbeteiligung von Google. Wünscht man dies nicht, wählt man die „Entfernen“-Option.

Wie der Name Exclusion schon sagt, geht es darum, die in den USA gemäß dem Settlement vorhandenen Nutzungsoptionen einzuschränken.

Bei einem in den USA vergriffenen Buch bestehen derzeit folgende Möglichkeiten der Verwaltung:

Nutzung angezeigter Informationen: Verkauf an Kunden
Automatisch den durch den Vergleich geregelten Preis verwenden
Verkaufspreis angeben $ in US-Dollar


Was passiert, wenn man 0,00 Dollar angibt, ist nicht bekannt.

Abos für Institute und Öffentlicher Zugriffsservice
Wenn Sie diese Dienste für Bücher ausschließen, die als "nicht im Handel erhältlich" klassifiziert sind, werden diese Bücher auch vom Verkauf an Kunden ausgeschlossen.


Öffentlicher Zugriffsservice meint, dass in jeder US-Bibliothek ein Terminal bereitsteht, auf dem kostenfrei das Buch ganz eingesehen werden kann (es dürfen keine Ausdrucke gemacht oder teile heruntergeladen werden). Diese verwertung zu verbieten, ist für jemanden, der größtmögliche Sichtbarkeit wünscht, sinnlos.

Nutzung der Vorschau
Standardvorschau
Fortlaufende Vorschau
Feststehende Vorschau


Alle drei Optionen beziehen sich auf die Anzeige von kleinen Teilen des Buchinhalts (wie im Partnerprogramm):

Standardvorschau: Wenn ein Benutzer nach einem bestimmten Begriff in einem Buch sucht, kann Google bis zu 20 % der Seiten des Buches, jedoch nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten auf einmal, anzeigen. Bei Büchern aus dem Bereich Belletristik blockiert Google die letzten 5 % oder mindestens die letzten fünfzehn Seiten des Buches. Google kann für jedes unter das Genre Belletristik fallende Buch auch bis zu 5 % oder bis zu fünfzehn Seiten (den jeweils kleineren Teil) anzeigen, die auf den Suchbegriff des Benutzers folgen. Bei der Standardvorschau handelt es sich um die Standardeinstellung der Vorschauverwendung und diese wird, soweit eine Vorschauverwendung gestattet ist, für die meisten Bücher angeboten. Dies trifft nicht zu, wenn der Inhaber von Rechten am Buch sich für eine festgelegte Vorschau oder eine kontinuierliche Vorschau entscheidet.

Festgelegte Vorschau: Google kann bis zu 10 % der Seiten eines Buches anzeigen. Die Seiten, die für alle Benutzer angezeigt werden, sind identisch und nicht benutzer- oder suchabhängig. Google wählt die im Rahmen einer festgelegten Vorschau anzuzeigenden Seiten aus, es sei denn, die Registrierungsstelle entwickelt einen Mechanismus, mit dem die Inhaber von Rechten an Büchern die Seiten auswählen können. Wenn die Vorschauverwendung erlaubt ist, ist die festgelegte Vorschau die Standardeinstellung für folgende Arten von Büchern: Lexika, Nachschlagewerke für Arzneimittel, Enzyklopädien, Bewertungskataloge (Price/Buyer Guides), Zitatsammlungen, Prüfungs-/Zertifizierungsvorbereitungen und Thesauri.

Kontinuierliche Vorschau: Entscheidet sich ein Inhaber von Rechten für die kontinuierliche Vorschau, kann Google bis zu 10 % der Seiten eines Buches anzeigen, wobei die Einschränkung in Bezug auf aufeinanderfolgende Seiten (nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten) der Standardvorschau in diesem Fall nicht gilt.


Weiter mit den Exclusion-Optionen.

Snippet-Anzeige

Titelseite

Werbung

Freigabe von Buchkommentaren


Will der Rechteinhaber, dass nur Snippets angezeigt werden dürfen, muss er das Häkchen bei der Vorschaufunktion entfernen und bei den Snippets belassen. Eine Entfernung des Häkchens bei den Snippets bedeutet aber nicht automatisch, dass Google gehalten ist, die Vorschaufunktion in den USA zur Verfügung zu stellen.

Aus diesen Optionen (zur Erklärung siehe

http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118722&hl=de#snippet_display ) geht klar hervor, dass der Autor nicht die Möglichkeit hat, weitergehende Nutzungen (z.B. weltweiter Open Access) zu gestatten, sondern nur die im Settlement vorgesehenen Möglichkeiten einzuschränken.

Bei den Beilagen heißt es nur: "Nutzung angezeigter Informationen autorisiert": ja/nein. "Ja aber bitte noch mehr" gibt es nicht.

Autoren, die sich im Rahmen des Settlements registrieren und auf die Sichtbarkeit ihrer Bücher/Buchbeiträge Wert legen, sollten also an diesen Einstellungen nichts ändern und schon gar nicht "Entfernung" (Removal) erklären.

Das gilt für in den USA vergriffene Bücher. Bei lieferbaren Büchern ist es ratsam, will man eine höhere Sichtbarkeit erreichen, die Häkchen bei allen vorgesehenen Nutzungen anzubringen, denn als Voreinstellung gilt in diesem Fall, dass keine Nutzungen zulässig sind.

Braun geht nicht darauf ein, dass Wissenschaftsautoren abweichende Interessen haben als Autoren, für die Einkünfte aus Büchern Teil des Lebensunterhalts sind. Für Wissenschaftsautoren bleibt die Devise:

Keine Übertragung von Rechten an die VG Wort!

http://archiv.twoday.net/stories/5741709/

Nach Ansicht des Oberandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe Urteil vom 13.5.2009, 6 U 50/08 (Kart)) durfte die Universität Freiburg einem gewerblichen Repetitorium die Möglichkeit der Werbung in ihren Räumen verweigern.

Zitat:

Die beklagte Universität ist als Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Ausbildung der Studenten betraut. Sie nimmt für sich in Anspruch, ein umfassendes Angebot bereit zu halten, bei dessen Ausschöpfung es den Studenten möglich ist, sich auf die den Studiengang begleitenden oder abschließenden Prüfungen angemessen vorzubereiten. Zu diesem Lehrangebot gehören neben Vorlesungen etwa auch Klausurenkurse, Seminare, Übungen, Wiederholungs- und Vertiefungskurse und dergleichen mehr. Gewerbliche Repetitorien wenden sich an die gleiche Zielgruppe. Sie bieten Studenten entgeltlichen Unterricht an, in dem sie – einzeln oder in Gruppen – auf Prüfungen vorbereitet werden. Mag es auch an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der Universität und gewerblichen Repetitorien im Sinne des Lauterkeitsrechts fehlen, ist doch nicht zu übersehen, dass das Angebot gewerblicher Repetitorien in einem gewissen Konkurrenzverhältnis zum Lehrangebot der Universität steht. Das Interesse der Universität ist darauf gerichtet, den Studenten ein Angebot zur Verfügung zu stellen, das es ihnen ermöglicht, bei entsprechender Eignung das Studium aus eigener Kraft, ohne zusätzliche finanzielle Aufwendungen zu bewältigen. Unter diesen Umständen hat sie ein berechtigtes Interesse daran, Werbung gewerblicher Repetitorien in ihren eigenen Räumen zu unterbinden (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2000 - 5 U 2/00, NWVBl. 2001, 447). Nichts anderes gilt für die Räume des Studentenwerks, weil es sich dabei um Gebäude handelt, die typischerweise ganz überwiegend von Studenten besucht werden. Nähme es die Beklagte hin, dass in diesen Gebäuden für kommerzielle Werbung bereit gehaltene Flächen auch von gewerblichen Repetitorien genutzt wird, könnte dies den Eindruck erwecken, auch aus ihrer Sicht sei ein Bedürfnis für eine Ergänzung ihres eigenen Angebots durch solche Unternehmen nicht zu bestreiten. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse der beklagten Universität daran, Werbung von kommerziellen Repetitorien in ihrem Einflussbereich zu verhindern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kommune, die selbst den Verkauf von KfZ-Nummernschildern betreibt, gehalten ist, in ihren Räumen auf das konkurrierende Angebot privater Anbieter hinzuweisen (BGH GRUR 1974, 733; vgl. auch Senat, NJW-RR 1996, 231), ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. In den dort zu beurteilenden Fällen ging es um eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, die sich als bloßes Nebengeschäft zu ihrer eigentlichen Verwaltungstätigkeit - dem Betrieb der Kfz-Zulassungsstelle - darstellt. Im Streitfall ist dagegen die Lehrtätigkeit der Universität und damit ein Kernbereich ihrer Tätigkeit betroffen.

Das Urteil kann nicht überzeugen. Die Lehrtätigkeit der Universität ist im wesentlichen öffentlichrechtlich organisiert. Schon die Zuständigkeit des Kartellsenats ist daher zu bezweifeln, da der Zusammenhang des Falls mit der Kerntätigkeit der Universität es erforderlich gemacht hätte, ihn in Auseinandersetzung mit den Normen und Grundsätzen des öffentlichen Rechts, mit den Grundrechten und insbesondere dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu entscheiden.

Es ist nicht bestreitbar, dass juristische Prüfungen zu den härtesten Auswahlmechanismen im universitären Bereich zählen. Der Zustrom zu gewerblichen Repetitorien belegt das eindrucksvoll. Hier wird die Lüge, dass jeder, der das Jurastudium aufnimmt, bei hinreichendem Fleiß das Examen bestehen kann, gerichtlich gutgeheißen. Ohne ein Versagen der universitären Ausbildung gäbe es diese teuren Repetitorien gar nicht. Eine Hochschule sollte sich lieber um die Reform der Ausbildung kümmern statt einem Repetitorium die Werbung in einer Mensa verbieten. Es ist zweifelhaft, dass das juristische Vorgehen ein zulässiger Vollzug der durch öffentlichrechtliche Normen bestimmten Aufgaben der Freiburger Universität darstellt. Wer eine gute Ausbildungsqualität anbietet, hätte es nicht nötig, einen Mitbewerber zu schikanieren.

Mensa Rempartstraße, Foto Michael Schmalenstroer http://creativecommons.org/licenses/by-sa/1.0/

http://www.damm-legal.de/lg-hamburg-wer-eigenmaechtig-fremde-privathaeuser-fotografiert-riskiert-schadensersatzzahlungen-an-den-eigentuemer

LG Hamburg: Wer eigenmächtig fremde Privathäuser fotografiert, riskiert erhebliche Schadensersatzzahlungen an den Eigentümer
LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2009, Az. 324 O 791/08
§§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB

Der Orientierungssatz der Kanzlei führt in die Irre. Es ging um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Fotografieren eines privaten Wohnbereichs (nicht einsehbarer Hinterhof).

Zur Sache:
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/

Das Bundespatentgericht hatte in einer Entscheidung (Volltext PDF, bei Google findet man nur kostenpflichtige Volltext-Dokumente) über die Eintragung der Hooschebaa-Brunnenfigur in Sprendlingen zu entscheiden.

http://tinyurl.com/nkftk9

Zitat aus der Entscheidung:

Darüber hinaus hat die Markenabteilung auch zutreffend ausgeführt, dass die Begründung des (gegenüber dem Urheberrechtsschutz eigenständigen) Markenschutzes nach § 59 UrhG in Rechte Dritter eingreift, und dieser Eingriff auch Ziel der Eintragung war.

Die Markenabteilung des DPM vertrat die Ansicht: Durch die vom Bildhauer Hermann Will erteilte Erlaubnis, die von ihm erstellte urheberrechtlich geschützte Figur für die Brunnengestaltung zu nutzen, habe dieser sein Kunstwerk einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt; danach sei die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Figur mittels Mittel der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film gestattet (§ 59 UrhG). Die „Hooschebaa“-Figur sei daher als Teil der alltäglichen Umwelt nicht länger monopolisierbar. Damit stelle sich die markenrechtliche Monopolisierung der Figur durch die Markeninhaberin, die weder als Erbin gem. § 28 UrhG noch als Rechtsnachfolgerin nach § 29 UrhG urheberrechtliche Verwertungsrechte besitze, als Behinderung der rechtlich gestatteten Nutzung durch Dritte dar, worauf sie, wie das Schreiben der Markeninhaberin vom 6. April 2006 dokumentiere, abziele. Wegen der damit gegebenen Behinderungsabsicht sei die angegriffene Marke nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu löschen. Wegen der mit der Begründung des Markenrechts verfolgten rechtlich unzulässigen Ziele habe die Markeninhaberin auch die Verfahrenskosten zu tragen.

Meldet also jemand, der nicht im Besitz urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, eine der Panoramafreiheit unterliegende Skulptur/Gestaltung als Marke an, kann diese unter Umständen gelöscht werden. Wie Panoramafreiheit/Sacheigentum und Markenrecht sich verhalten ist damit aber nicht grundsätzlich geklärt.

Update: http://sewoma.de/berlinblawg/2009/05/30/sevriens/hooschebaa/

Robots.txt der Bundesgerichte:
http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/2511-robots.txt-der-Bundesgerichte.html

Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Ernst (Freiburg) kritisiert in seiner Anmerkung zu LG Potsdam, Urteile vom 21. November 2008 – 1 O 161/08, 175/08 und 330/08, ZUM 2009, S. 434f. die Rechtsprechung des LG Potsdam zum Fotografieren auf Grundstücken der Schlössertsiftung, siehe dazu:

http://archiv.twoday.net/stories/5431182/

Zitat aus der Anmerkung:

§ 59 UrhG setzt einen öffentlichen Platz voraus. Hat der Eigentümer den Platz der Öffentlichkeit gewidmet, liegt aber schon allein deshalb keine Eigentumsverletzung vor. Dies ist anders als etwa in einem Museum, wo zwar das Betreten der Öffentlichkeit gestattet, der Innenraum ihr aber nicht gewidmet, sondern ihr allein das Betreten zur Besichtigung gestattet ist. Wo § 59 UrhG greift – beim Fotografieren von öffentlichen Orten aus – kann das Eigentumsrecht schon sachlich auch nicht einschlägig sein. Besteht umgekehrt keine Widmung von privatem Grund für die Öffentlichkeit, ist auch § 59 UrhG nicht einschlägig.

Die Widmung der Grundstücke der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ergibt sich zum einen aus Art. 2 des Staatsvertrages – wiederholt in § 1 Abs. 1 der Stiftungssatzung – und umfasst u. a. die Aufgabe, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt zugegebenermaßen aber auch für die Gebäude. § 2 Abs. 3 der Stiftungssatzung bestimmt jedoch, dass die Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen anders als die Besichtigung von Gebäuden kostenfrei zu sein hat. Der Park ist der Öffentlichkeit ohne Einschränkung gewidmet und lässt daher eine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Fotografien nicht zu.

Die Stiftung mag formell Eigentümer sein, sie ist einem privaten Grundstückseigentümer dennoch nicht gleichgestellt – weshalb die ausführliche Auseinandersetzung mit den BGH-Entscheidungen »Schloss Tegel« und »Friesenhaus« m. E. am Kern vorbeigeht –, denn ihr wurden die Anwesen einschließlich der großzügigen Parks im Rahmen des Stiftungszwecks – und noch dazu kostenfrei – überschrieben. Stünden sie im Staatseigentum, wäre kaum jemand auf die Idee gekommen, hier eine gewerbliche Nutzung zu verbieten. Das Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und sie auch allein gewerblich zu verwerten, gilt eben nicht ohne weiteres für die öffentliche Hand. Dass die Stiftung das gute Geschäft mit Fotos und Filmen gerne zu ihren Gunsten monopolisieren möchte, mag verständlich sein, widerspricht aber dem Stiftungszweck, dass nur – »preußisch direkt« – zu hoffen ist, dass die Urteile nicht rechtskräftig werden.




Foto: Wolfgang Staudt. http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.en

http://blog.vergaberecht.cc/2009-04-27/vertragsverletzungsverfahren-fur-brd/

Der 1973 von der Bundesrepublik Deutschland gegründeten Juris-Datenbank werden exklusiv Gesetzesunterlagen und Gerichtsurteile in besonderer Form zur Verfügung gestellt.
Nach zwischenzeitlicher Teilprivatisierung der Juris GmbH hält die Bundesrepublik Deutschland heute noch 50,1 % der Anteile. Im Wege der Privatisierung wurden für die Nutzung der Datenbankdienste durch Bundesbehörden neue Kooperationsvereinbarungen getroffen bzw. bestehende geändert.
Die Europäische Kommission sieht in diesen Kooperationsvereinbarungen eine vergaberechtsrelevante und damit ausschreibungsbedürftige Neubeauftragung.
Die meisten Bundesländer haben im Jahre 2006 Aufträge über Datenbankdienste (vgl. Justizportal NRW) an Juris vergeben.
Die Bundesregierung meint, dass eine Ausschreibung der Aufträge deshalb unterbleiben dürfe, weil es keine, mit der Juris-Datenbkank vergleichbare Dienstleister auf dem Markt gebe.
Hiergegen wendet sich die Kommission. Sie ist der Ansicht, dass die Aufträge über Datenbankdienste nicht ohne vorheriger öffentlicher Bekanntmachung erfolgen dürfe.
Infolgedessen hat die Kommission am 14.04.09 den zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet.


Absolut nicht überzeugend ist der Aufsatz von Radke, Hilgert, Mardorf: Die Beschaffung von juristischen Datenbanken als Vergabeproblem, in: NVwZ 2008 Heft 10, S. 107 ff.

Bereits am 5. November 2002 geißelte ich in netbib das schamlose Juris-Monopol:

http://log.netbib.de/archives/2002/11/05/freie-rechtsprechung-fr-freie-brger/

Siehe auch Bohne: Die Informationsfreiheit und der Anspruch von Datenbankbetreibern auf Zugang zu Gerichtsentscheidungen, in: NVwZ 2007 Heft 6 S. 656 ff., hier S. 659
Die Gerichtsverwaltungen haben die Entscheidungen sowohl zur Erfüllung ihrer der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Pflicht in eine herausgabefähige Fassung zu bringen, als auch für die Juris-Datenbank zu bearbeiten. Allein die Schaffung eines Wettbewerbsvorteils für Juris kann kein hinreichendes Kriterium einer Besserstellung bei gleichzeitig geringem Aufwand einer Gleichbehandlung sein. Andere Betreiber von juristischen Datenbanken haben somit einen Anspruch auf gleichzeitige Belieferung mit Entscheidungen.

 

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