Archivrecht
http://www.dwdl.de/story/21201/liebesalarm__co_wdr_stutzt_webangebot/
http://www.wdr.de/tv/ardrecht/hinweis.phtml?gebiet=01.07
Es lebe die kommerzielle kostenpflichtige Konkurrenz! Man kann nur hoffen, dass es freien Anbietern wie http://openjur.de/ gelingt, die Lücke zu füllen.
Der Rundfunkstaatsvertrag schwächt entschieden die Informationsfreiheit. Was von Gebührengeldern bezahlt wird, muss Open Access bereitstehen.
http://www.wdr.de/tv/ardrecht/hinweis.phtml?gebiet=01.07
Es lebe die kommerzielle kostenpflichtige Konkurrenz! Man kann nur hoffen, dass es freien Anbietern wie http://openjur.de/ gelingt, die Lücke zu füllen.
Der Rundfunkstaatsvertrag schwächt entschieden die Informationsfreiheit. Was von Gebührengeldern bezahlt wird, muss Open Access bereitstehen.
KlausGraf - am Freitag, 29. Mai 2009, 12:51 - Rubrik: Archivrecht
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Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/210509/
2009 ist die zweite Auflage des von mir seinerzeit (2004) mit Dreier/Schulze (inzwischen 3. Aufl. 2008) verglichenen Kommentars erschienen. Insgesamt ist mein Eindruck eher negativer als seinerzeit.
Zur Abwertung führt insbesondere die eigenartige Sonderansicht von Dr. Gunda Dreyer, Richterin am Landgericht (Kassel), zur Panoramafreiheit § 59 UrhG. Sie vertritt in Rn 9, 12 und 15 (= S. 903-905) die abwegige Ansicht, es sei unzulässig, das Werk auf CD-ROM oder Festplatte zu überspielen, um es so ins Internet stellen zu können, da Vervielfältigungen nur mit Mitteln der Malerei, der Grafik, durch Lichtbild und Film erlaubt seien. Mit dieser Ansicht steht sie allein auf weiter Flur; dezidiert anderer Ansicht ist sowohl der Schrickersche Kommentar als auch das VG Karlsruhe (NJW 2000, 2222). Auch die anderen Großkommentare schließen sich ihr nicht an (Nordemann, Wandtke/Bullinger).
Die von ihr angegebene Begrenzung bezieht sich nach herrschender Meinung nur auf das Verbot plastischer Nachbildungen. Zur Nutzung durch Lichtbilder (einschließlich Lichtbildwerke!) und Film zählt selbstverständlich auch die Benutzung einer Digitalkamera zur Aufnahme von Fotos und Filmen. Werden analoge Bilder digitalisiert, um die zulässige öffentliche Wiedergabe mittels Zugänglichmachung im Internet zu ermöglichen, liegt darin ein für die Norm nicht relevanter Zwischenschritt.
Zur Panoramafreiheit siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=panoramafreiheit
Foto: Andreas Praefcke CC-BY 3.0 unported - Gunda würde dieses Foto der Berliner Philharmonie verbieten
2009 ist die zweite Auflage des von mir seinerzeit (2004) mit Dreier/Schulze (inzwischen 3. Aufl. 2008) verglichenen Kommentars erschienen. Insgesamt ist mein Eindruck eher negativer als seinerzeit.
Zur Abwertung führt insbesondere die eigenartige Sonderansicht von Dr. Gunda Dreyer, Richterin am Landgericht (Kassel), zur Panoramafreiheit § 59 UrhG. Sie vertritt in Rn 9, 12 und 15 (= S. 903-905) die abwegige Ansicht, es sei unzulässig, das Werk auf CD-ROM oder Festplatte zu überspielen, um es so ins Internet stellen zu können, da Vervielfältigungen nur mit Mitteln der Malerei, der Grafik, durch Lichtbild und Film erlaubt seien. Mit dieser Ansicht steht sie allein auf weiter Flur; dezidiert anderer Ansicht ist sowohl der Schrickersche Kommentar als auch das VG Karlsruhe (NJW 2000, 2222). Auch die anderen Großkommentare schließen sich ihr nicht an (Nordemann, Wandtke/Bullinger).
Die von ihr angegebene Begrenzung bezieht sich nach herrschender Meinung nur auf das Verbot plastischer Nachbildungen. Zur Nutzung durch Lichtbilder (einschließlich Lichtbildwerke!) und Film zählt selbstverständlich auch die Benutzung einer Digitalkamera zur Aufnahme von Fotos und Filmen. Werden analoge Bilder digitalisiert, um die zulässige öffentliche Wiedergabe mittels Zugänglichmachung im Internet zu ermöglichen, liegt darin ein für die Norm nicht relevanter Zwischenschritt.
Zur Panoramafreiheit siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=panoramafreiheit
KlausGraf - am Donnerstag, 28. Mai 2009, 16:41 - Rubrik: Archivrecht
Die Erben Heinrich Bölls haben 2007 die Zeichenkette "Heinrich Böll" beim Markenamt in München als Wortmarke u.a. für Bier, Kölsch, Mineralwasser und Pils angemeldet. Inzwischen liegt ein Antrag Dritter auf Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse vor.
werkvermittlung - am Mittwoch, 27. Mai 2009, 20:22 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.welt.de/die-welt/article3810334/Verlag-C-H-Beck-verweigert-sich-Google.html
Eingermaßen rätselhaft stehe ich vor der folgenden Formulierung:
In einem Brief an seine Autoren erklärt der für die Geisteswissenschaften verantwortliche Verleger Wolfgang Beck, der Verlag wolle - "unabhängig von den Plänen der VG Wort" - "die Rechte aus dem Google-Vergleich für seine Autoren und für sich selbst wahrnehmen". "Der Verlag C.H. Beck plant, von Google das erwähnte Removal breitflächig für seine Titel zu verlangen", sehe er doch, so Wolfgang Beck weiter, "die Wahrnehmung der digitalen Verwertungsrechte für seine Publikationen als eine seiner zentralen Aufgaben an". Die stichwortgesteuerte Google-Buchsuche, bei der der Nutzer Zugriff nur auf ausgewählte Passagen hat, sei davon nicht betroffen.
Das Removal entfernt die Titel komplett aus der Buchsuche; möglicherweise bezieht sich der "Zugriff nur auf ausgewählte Passagen" auf die Teilnahme am Google-Partnerprogramm. Hier finde ich 578 Beck-Titel bei Google:
http://tinyurl.com/r2epp7
Zum Thema: http://archiv.twoday.net/stories/5720188/
Eingermaßen rätselhaft stehe ich vor der folgenden Formulierung:
In einem Brief an seine Autoren erklärt der für die Geisteswissenschaften verantwortliche Verleger Wolfgang Beck, der Verlag wolle - "unabhängig von den Plänen der VG Wort" - "die Rechte aus dem Google-Vergleich für seine Autoren und für sich selbst wahrnehmen". "Der Verlag C.H. Beck plant, von Google das erwähnte Removal breitflächig für seine Titel zu verlangen", sehe er doch, so Wolfgang Beck weiter, "die Wahrnehmung der digitalen Verwertungsrechte für seine Publikationen als eine seiner zentralen Aufgaben an". Die stichwortgesteuerte Google-Buchsuche, bei der der Nutzer Zugriff nur auf ausgewählte Passagen hat, sei davon nicht betroffen.
Das Removal entfernt die Titel komplett aus der Buchsuche; möglicherweise bezieht sich der "Zugriff nur auf ausgewählte Passagen" auf die Teilnahme am Google-Partnerprogramm. Hier finde ich 578 Beck-Titel bei Google:
http://tinyurl.com/r2epp7
Zum Thema: http://archiv.twoday.net/stories/5720188/
KlausGraf - am Mittwoch, 27. Mai 2009, 13:04 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.boersenblatt.net/321967/
http://www.vgwort.de/files/vg_pi_230509.pdf
(im wesentlichen identisch)
Die Mitgliederversammlung der VG Wort hat am 23. Mai 2009 beschlossen, dass die VG Wort bestimmte Rechte aus dem Google-Settlement für Autoren und Verlage gemeinsam wahrnimmt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung sieht vor, dass die VG Wort die Vergütungsansprüche für die bis zum 5. Mai 2009 von Google
digitalisierten Werke einzieht, gleichzeitig aber die in Deutschland erschienenen Werke aus dem Digitalisierungsprogramm von Google zurückzieht. Dies wiederum wurde mit der Möglichkeit verbunden, dass die VG Wort in Zukunft digitale Nutzungen von vergriffenen
Werken – im Unterschied zu lieferbaren Werken - lizenzieren kann, wenn die Rechteinhaber damit einverstanden sind. Entsprechende Vereinbarungen sind mit Google möglich, aber insbesondere auch mit Trägern von deutschen und europäischen Digitalisierungsprojekten.
Außerdem wurde der VG Wort das Recht eingeräumt, digitale Vervielfältigungen zum ausschließlichen Zweck der Anzeige von bibliographischen Daten im Internet zu erlauben.
Dazu früher in Archivalia:
http://archiv.twoday.net/stories/5690905/
http://archiv.twoday.net/stories/5625587/
Zitat von Schulzki-Haddouti aus:
http://archiv.twoday.net/stories/5625136/
Gerade mit jemandem gesprochen, der von Autorenseite bei der VG Wort involviert ist. Ihm stockte einen Moment der Atem, als ich ihm die VG-Wort-Position widergab. Er meinte, dass noch gar nichts entschieden sei und dass die von VG Wort mir gegenüber geäußerte Absicht, nach der Auszahlung alles sperren zu lassen, lediglich die Verlegersicht wiedergebe. Die Autoren hingegen wollten grundsätzlich alles online belassen, das Opt-Out müssten Autoren und Verlage dann individuell regeln.
Eine solche Vorgehensweise wäre auf jeden Fall Recherche-freundlicher, da die Bücher erst einmal online erhalten bleiben. Offensichtlich gibt es noch ein Kräftemessen zwischen Autoren und Verlegern, das nicht beendet ist.
Durchgesetzt haben sich die Verlage.
Der Beschluss bedeutet:
Alle in Deutschland erschienenen, noch urheberrechtlich geschützten Bücher werden aus der Google Buchsuche entfernt, soweit die Rechteinhaber von der VG Wort vertreten werden.
(Ob sich das Removal auch auf HathiTrust auswirkt, bleibt zu klären. Dort gibt es zwar keine Schnipsel und Textauszüge, aber eine komplette Liste der Seitenzahlen der Treffer in einem Buch:
http://babel.hathitrust.org/cgi/ptsearch?id=mdp.39015001074114;q1="klaus%20graf" )
Die VG Wort wird danach mit Google über eine Lizenzierung bei vergriffenen Büchern verhandeln. Vermutlich geht es um eine teilweise Anzeige.
Bei noch lieferbaren Büchern darf es keine Schnipsel oder Textauszüge mehr geben:
Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte - Seite 196
von Württembergische Kommission für Landesgeschichte, Württembergischer Geschichts- und Altertumsverein - 1996
Tübingen; ergänzend Klaus Graf, Gmünder Chroniken im 16. Jahrhundert. 1984,
passim. - Möglicherweise besteht auch eine Beziehung ...
Lizenziert werden kann ausschliesslich eine Anzeige bibliographischer Daten. Das ist für wissenschaftliche Zwecke absolut nicht ausreichend.
Gemeint ist: Google darf eine Volltextsuche in den Büchern durchführen, was ihre Digitalisierung voraussetzt. Angezeigt werden dürfen aber weder Schnipsel noch Textauszüge (Beispiele siehe oben), sondern nur die bibliographischen Daten. Nach dem jetzigen Usus von Google werden in einem solchen Fall auch keine gefundenen Seitenzahlen angezeigt. Man erfährt also nur, dass einer oder mehrere Suchbegriffe gemeinsam auf einer Buchseite in dem Buch vorkommen. Von dieser Möglichkeit kann nach meiner Einschätzung ausschließlich die winzige Minderheit der erfahrenen Google-Book-Search-Nutzer sinnvollen Gebrauch machen.
Zur Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5715357/
Nun gilt es zu klären, in welcher Weise Wissenschaftsautoren der Änderung des Wahrnehmungsvertrags widersprechen können.
Im Wahrnehmungsvertrag steht:
Die Zustimmung des Berechtigten zur Änderung oder Ergänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen sechs Wochen seit Absendung ausdrücklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.
http://www.vgwort.de/vertrag2.php
Zur Klärung dieser und weiterer Fragen werde ich bei der VG Wort telefonisch vorstellig werden.
Update: Einige Fragen beantwortet der ausführliche Bericht von Ilja Braun:
http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/05/24/vg-wort-positioniert-sich-gegenuber-google/
Wichtig ist vor allem:
Auch im Falle, dass es mehrere Rechteinhaber gibt, etwa Autor und Verlag, von denen einer der soeben beschlossenen Änderung des Wahrnehmungsvertrags innerhalb der dafür vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist widerspricht, kann die VG Wort nicht tätig werden. „Die Einräumung der vorstehend genannten Rechte und die diesbezügliche Tätigkeit der VG Wort als Vertreter (Agent) stehen unter dem Vorbehalt, dass die Rechteeinräumung und die Bevollmächtigung durch alle an einem Werk beteiligten Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten (Urheber/Verleger) erfolgen”, heißt es deshalb explizit in der am 23. Mai beschlossenen Fassung der Änderung.
Dies bedeutet: Auch wenn der Autor - wie üblich - alle Rechte an der Verlagsgarderobe abgegeben hat, also quasi "nackt" ist, für die VG Wort sitzt er in einem Boot mit dem Verleger und kann daher durch einen fristgerechten Widerspruch ein [VG-Wort-]Removal Ende des Jahres verhindern.
Thomas Hoeren erstattete für den Verband der Zeitschriftenverleger ein Kurzgutachten (abgedruckt AfP 2001), demzufolge die Erklärungsfiktion, dass die Vertragsergänzung ohne einen Widerspruch wirksam wird, unwirksam ist. Geändert hat sich aber seither nichts:
http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-1272/167_agb.pdf
Wie es innerhalb von sechs Wochen gelingen soll, etwa die Wissenschaftsautoren dazu zu bringen, Widerspruch einzulegen, ist mir rätselhaft.
Zutreffend ist die Einschätzung von
http://www.schreibszene.ch/Blog/?p=102
Kurz gesagt kommt es zu einer Vertragsänderung für die immerhin rund 360.000 Autoren und 8.000 Verlage, die bei der VG Wort registriert sind. Das Problem bei der Sache:
Ja, es werden Infoschreiben verschickt. Aber wenn man dann nicht innerhalb von sechs Wochen persönlich Widerspruch einlegt, falls man möchte, nun ja, gilt die Vertragsänderung als angenommen. Stillschweigend.
Allen Autoren und Verlagen, die mit der VG Wort zusammenarbeiten, kann ich entsprechend nur raten: Nutzt die Zeit, um euch zu informieren, ob diese Lösung wirklich das ist, was ihr haben wollt.
Update: dass verdi den Beschluss begrüßt, der explizit gegen die Interessen der Autoren ist, ist mir unbegreiflich:
http://www.verbaende.com/News.php4?m=61692
Update: Wahrnehmungsberechtigte sind nur ein Bruchteil der Wissenschaftsautoren. Nach telefonischer Auskunft (Dr. Golda, VG Wort) werden die Bezugsberechtigten (also das Gros der Betroffenen) einen Brief erhalten, mit dem sie aufgefordert werden, der Rechteübertragung an die VG Wort aktiv zuzustimmen (per Post oder online). Das Problem der Information der Wissenschaftsautoren bleibt gleich, auch wenn es nun vor allem darum geht, sie davon abzuhalten, die Zustimmung zu erklären.
Update: C. H. Beck verweigert sich VG Wort http://archiv.twoday.net/stories/5724438/
http://www.vgwort.de/files/vg_pi_230509.pdf
(im wesentlichen identisch)
Die Mitgliederversammlung der VG Wort hat am 23. Mai 2009 beschlossen, dass die VG Wort bestimmte Rechte aus dem Google-Settlement für Autoren und Verlage gemeinsam wahrnimmt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung sieht vor, dass die VG Wort die Vergütungsansprüche für die bis zum 5. Mai 2009 von Google
digitalisierten Werke einzieht, gleichzeitig aber die in Deutschland erschienenen Werke aus dem Digitalisierungsprogramm von Google zurückzieht. Dies wiederum wurde mit der Möglichkeit verbunden, dass die VG Wort in Zukunft digitale Nutzungen von vergriffenen
Werken – im Unterschied zu lieferbaren Werken - lizenzieren kann, wenn die Rechteinhaber damit einverstanden sind. Entsprechende Vereinbarungen sind mit Google möglich, aber insbesondere auch mit Trägern von deutschen und europäischen Digitalisierungsprojekten.
Außerdem wurde der VG Wort das Recht eingeräumt, digitale Vervielfältigungen zum ausschließlichen Zweck der Anzeige von bibliographischen Daten im Internet zu erlauben.
Dazu früher in Archivalia:
http://archiv.twoday.net/stories/5690905/
http://archiv.twoday.net/stories/5625587/
Zitat von Schulzki-Haddouti aus:
http://archiv.twoday.net/stories/5625136/
Gerade mit jemandem gesprochen, der von Autorenseite bei der VG Wort involviert ist. Ihm stockte einen Moment der Atem, als ich ihm die VG-Wort-Position widergab. Er meinte, dass noch gar nichts entschieden sei und dass die von VG Wort mir gegenüber geäußerte Absicht, nach der Auszahlung alles sperren zu lassen, lediglich die Verlegersicht wiedergebe. Die Autoren hingegen wollten grundsätzlich alles online belassen, das Opt-Out müssten Autoren und Verlage dann individuell regeln.
Eine solche Vorgehensweise wäre auf jeden Fall Recherche-freundlicher, da die Bücher erst einmal online erhalten bleiben. Offensichtlich gibt es noch ein Kräftemessen zwischen Autoren und Verlegern, das nicht beendet ist.
Durchgesetzt haben sich die Verlage.
Der Beschluss bedeutet:
Alle in Deutschland erschienenen, noch urheberrechtlich geschützten Bücher werden aus der Google Buchsuche entfernt, soweit die Rechteinhaber von der VG Wort vertreten werden.
(Ob sich das Removal auch auf HathiTrust auswirkt, bleibt zu klären. Dort gibt es zwar keine Schnipsel und Textauszüge, aber eine komplette Liste der Seitenzahlen der Treffer in einem Buch:
http://babel.hathitrust.org/cgi/ptsearch?id=mdp.39015001074114;q1="klaus%20graf" )
Die VG Wort wird danach mit Google über eine Lizenzierung bei vergriffenen Büchern verhandeln. Vermutlich geht es um eine teilweise Anzeige.
Bei noch lieferbaren Büchern darf es keine Schnipsel oder Textauszüge mehr geben:
Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte - Seite 196
von Württembergische Kommission für Landesgeschichte, Württembergischer Geschichts- und Altertumsverein - 1996
Tübingen; ergänzend Klaus Graf, Gmünder Chroniken im 16. Jahrhundert. 1984,
passim. - Möglicherweise besteht auch eine Beziehung ...
Lizenziert werden kann ausschliesslich eine Anzeige bibliographischer Daten. Das ist für wissenschaftliche Zwecke absolut nicht ausreichend.
Gemeint ist: Google darf eine Volltextsuche in den Büchern durchführen, was ihre Digitalisierung voraussetzt. Angezeigt werden dürfen aber weder Schnipsel noch Textauszüge (Beispiele siehe oben), sondern nur die bibliographischen Daten. Nach dem jetzigen Usus von Google werden in einem solchen Fall auch keine gefundenen Seitenzahlen angezeigt. Man erfährt also nur, dass einer oder mehrere Suchbegriffe gemeinsam auf einer Buchseite in dem Buch vorkommen. Von dieser Möglichkeit kann nach meiner Einschätzung ausschließlich die winzige Minderheit der erfahrenen Google-Book-Search-Nutzer sinnvollen Gebrauch machen.
Zur Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5715357/
Nun gilt es zu klären, in welcher Weise Wissenschaftsautoren der Änderung des Wahrnehmungsvertrags widersprechen können.
Im Wahrnehmungsvertrag steht:
Die Zustimmung des Berechtigten zur Änderung oder Ergänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen sechs Wochen seit Absendung ausdrücklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.
http://www.vgwort.de/vertrag2.php
Zur Klärung dieser und weiterer Fragen werde ich bei der VG Wort telefonisch vorstellig werden.
Update: Einige Fragen beantwortet der ausführliche Bericht von Ilja Braun:
http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/05/24/vg-wort-positioniert-sich-gegenuber-google/
Wichtig ist vor allem:
Auch im Falle, dass es mehrere Rechteinhaber gibt, etwa Autor und Verlag, von denen einer der soeben beschlossenen Änderung des Wahrnehmungsvertrags innerhalb der dafür vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist widerspricht, kann die VG Wort nicht tätig werden. „Die Einräumung der vorstehend genannten Rechte und die diesbezügliche Tätigkeit der VG Wort als Vertreter (Agent) stehen unter dem Vorbehalt, dass die Rechteeinräumung und die Bevollmächtigung durch alle an einem Werk beteiligten Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten (Urheber/Verleger) erfolgen”, heißt es deshalb explizit in der am 23. Mai beschlossenen Fassung der Änderung.
Dies bedeutet: Auch wenn der Autor - wie üblich - alle Rechte an der Verlagsgarderobe abgegeben hat, also quasi "nackt" ist, für die VG Wort sitzt er in einem Boot mit dem Verleger und kann daher durch einen fristgerechten Widerspruch ein [VG-Wort-]Removal Ende des Jahres verhindern.
Thomas Hoeren erstattete für den Verband der Zeitschriftenverleger ein Kurzgutachten (abgedruckt AfP 2001), demzufolge die Erklärungsfiktion, dass die Vertragsergänzung ohne einen Widerspruch wirksam wird, unwirksam ist. Geändert hat sich aber seither nichts:
http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-1272/167_agb.pdf
Wie es innerhalb von sechs Wochen gelingen soll, etwa die Wissenschaftsautoren dazu zu bringen, Widerspruch einzulegen, ist mir rätselhaft.
Zutreffend ist die Einschätzung von
http://www.schreibszene.ch/Blog/?p=102
Kurz gesagt kommt es zu einer Vertragsänderung für die immerhin rund 360.000 Autoren und 8.000 Verlage, die bei der VG Wort registriert sind. Das Problem bei der Sache:
Ja, es werden Infoschreiben verschickt. Aber wenn man dann nicht innerhalb von sechs Wochen persönlich Widerspruch einlegt, falls man möchte, nun ja, gilt die Vertragsänderung als angenommen. Stillschweigend.
Allen Autoren und Verlagen, die mit der VG Wort zusammenarbeiten, kann ich entsprechend nur raten: Nutzt die Zeit, um euch zu informieren, ob diese Lösung wirklich das ist, was ihr haben wollt.
Update: dass verdi den Beschluss begrüßt, der explizit gegen die Interessen der Autoren ist, ist mir unbegreiflich:
http://www.verbaende.com/News.php4?m=61692
Update: Wahrnehmungsberechtigte sind nur ein Bruchteil der Wissenschaftsautoren. Nach telefonischer Auskunft (Dr. Golda, VG Wort) werden die Bezugsberechtigten (also das Gros der Betroffenen) einen Brief erhalten, mit dem sie aufgefordert werden, der Rechteübertragung an die VG Wort aktiv zuzustimmen (per Post oder online). Das Problem der Information der Wissenschaftsautoren bleibt gleich, auch wenn es nun vor allem darum geht, sie davon abzuhalten, die Zustimmung zu erklären.
Update: C. H. Beck verweigert sich VG Wort http://archiv.twoday.net/stories/5724438/
KlausGraf - am Montag, 25. Mai 2009, 18:27 - Rubrik: Archivrecht
http://shorttext.com/jjaatz8r
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg34758.html
http://archiv.twoday.net/stories/3484352/
Ich habe online eine Petition bei dem Bayerischen Landtag auf Offenlegung des Vertrags eingereicht.
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg34758.html
http://archiv.twoday.net/stories/3484352/
Ich habe online eine Petition bei dem Bayerischen Landtag auf Offenlegung des Vertrags eingereicht.
KlausGraf - am Montag, 25. Mai 2009, 16:05 - Rubrik: Archivrecht
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Die Neuzugänge betreffen vor allem die Zeit der Habsburgermonarchie von
1848 bis 1918 und insbesondere den Aspekt des
Vielvölkerstaates:
3.1. Neben den deutschsprachigen Reichsgesetzblättern bietet ALEX nun
auch die fremdsprachigen Reichsgesetzblätter der Jahre 1870 bis 1918 in
den Sprachen Italienisch, Polnisch, Romanisch, Ruthenisch, Tschechisch,
Serbokroatisch und Slowenisch an:
http://alex.onb.ac.at/rgbnichtdeutsch_fs.htm
3.2. Darüber hinaus ist der Bereich Landesgesetzgebung der Kronländer
der Habsburgermonarchie weiter ausgebaut worden. Auf
http://alex.onb.ac.at/kronlaendergesetze_fs.htm stehen nun die
(zumeist mehrsprachigen) Landesgesetzblätter von Böhmen, Bukowina,
Bosnien und Herzegowina, Galizien, Kroatien und Slavonien, Küstenland
und Triest, Lombardei, Serbische Wojwodschaft und den Temeser Banat,
Venedig sowie Ungarn großteils online zur Verfügung und werden laufend
weiter vervollständigt.
Auch die Zeit vor der Einführung des formellen Publikationsprinzips
1849 wurde weiter bearbeitet:
3.3. Nachdem bereits vor einiger Zeit die Justizgesetzsammlung (JGS,
1780–1848; Straf- und Zivilrecht) vollständig digitalisiert worden
war, folgt nun mit der Politischen Gesetzessammlung (PGS, 1790–1848,
Verwaltungsrecht; bislang digitialisiert: 1792-1816, 1843, 1845) das
Verwaltungsrecht beinhaltende Pendant
(http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=pgs).
3.4. Auch die einzelnen Provinzialgesetzsammlungen (ProvGS,
1819–1849) kommen nun ins Blickfeld. Digitalisiert wurde bereits
die Provinzialgesetzsammlung für Österreich unter der Enns:
http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=pvs
3.5. Ebenso digitalisiert wurde die ersten drei Teile der privat
erstellten "Sammlung der k.k. landesfürstlichen Verordnung in
Publico-Ecclesiasticis", welche die Zeit von 1767 bis 1784 abdecken:
http://alex.onb.ac.at/vpe_fs.htm
Aus BIB-JUR
1848 bis 1918 und insbesondere den Aspekt des
Vielvölkerstaates:
3.1. Neben den deutschsprachigen Reichsgesetzblättern bietet ALEX nun
auch die fremdsprachigen Reichsgesetzblätter der Jahre 1870 bis 1918 in
den Sprachen Italienisch, Polnisch, Romanisch, Ruthenisch, Tschechisch,
Serbokroatisch und Slowenisch an:
http://alex.onb.ac.at/rgbnichtdeutsch_fs.htm
3.2. Darüber hinaus ist der Bereich Landesgesetzgebung der Kronländer
der Habsburgermonarchie weiter ausgebaut worden. Auf
http://alex.onb.ac.at/kronlaendergesetze_fs.htm stehen nun die
(zumeist mehrsprachigen) Landesgesetzblätter von Böhmen, Bukowina,
Bosnien und Herzegowina, Galizien, Kroatien und Slavonien, Küstenland
und Triest, Lombardei, Serbische Wojwodschaft und den Temeser Banat,
Venedig sowie Ungarn großteils online zur Verfügung und werden laufend
weiter vervollständigt.
Auch die Zeit vor der Einführung des formellen Publikationsprinzips
1849 wurde weiter bearbeitet:
3.3. Nachdem bereits vor einiger Zeit die Justizgesetzsammlung (JGS,
1780–1848; Straf- und Zivilrecht) vollständig digitalisiert worden
war, folgt nun mit der Politischen Gesetzessammlung (PGS, 1790–1848,
Verwaltungsrecht; bislang digitialisiert: 1792-1816, 1843, 1845) das
Verwaltungsrecht beinhaltende Pendant
(http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=pgs).
3.4. Auch die einzelnen Provinzialgesetzsammlungen (ProvGS,
1819–1849) kommen nun ins Blickfeld. Digitalisiert wurde bereits
die Provinzialgesetzsammlung für Österreich unter der Enns:
http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=pvs
3.5. Ebenso digitalisiert wurde die ersten drei Teile der privat
erstellten "Sammlung der k.k. landesfürstlichen Verordnung in
Publico-Ecclesiasticis", welche die Zeit von 1767 bis 1784 abdecken:
http://alex.onb.ac.at/vpe_fs.htm
Aus BIB-JUR
KlausGraf - am Montag, 25. Mai 2009, 15:10 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Sonntag, 24. Mai 2009, 00:01 - Rubrik: Archivrecht
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Rechtsanwältin Verena Hecker gibt sich superschlau und warnt vor falschen Copyright-Vermerken:
http://www.it-recht-kanzlei.de/homepage-copyrighthinweis.html
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Nein, das ist genauso falsch. Es muss heißen:
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt, soweit sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Sollten Sie Teile hiervon außerhalb der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Falls historische Aufnahmen Verwendung finden, wäre nach "Schöpfungshöhe erreichen" zu ergänzen: "und nicht durch Fristablauf gemeinfrei sind".
Update: Ja, ich habe genau den gleichen Artikel bereits einmal aufgespießt: http://archiv.twoday.net/stories/4668523/ Aber mehrfach hält besser.
http://www.it-recht-kanzlei.de/homepage-copyrighthinweis.html
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Nein, das ist genauso falsch. Es muss heißen:
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt, soweit sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Sollten Sie Teile hiervon außerhalb der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Falls historische Aufnahmen Verwendung finden, wäre nach "Schöpfungshöhe erreichen" zu ergänzen: "und nicht durch Fristablauf gemeinfrei sind".
Update: Ja, ich habe genau den gleichen Artikel bereits einmal aufgespießt: http://archiv.twoday.net/stories/4668523/ Aber mehrfach hält besser.
KlausGraf - am Samstag, 23. Mai 2009, 22:08 - Rubrik: Archivrecht
Während keine Zweifel daran bestehen, dass das Scannen urheberrechtlich geschützter Bücher im Rahmen des Buchsucheprogramms rechtswidrig ist, wenn es auf deutschem Boden geschieht, ist die Rechtslage in den USA aufgrund des flexiblen, aber auch unbestimmten fair use-Grundsatzes noch unklar. Vor 2008 wird dort voraussichtlich kein Gericht eine Entscheidung treffen. In der Zwischenzeit setzt Google seine Arbeiten unbeeindruckt fort. Auch deutsche Urheber dürften den Ausgang der Verfahren mit Spannung erwarten, derzeit sind aber Klagen in Deutschland nach dem ersten misslungenen Versuch vor dem LG Hamburg nicht zu erwarten. Viel mehr, als sich auf das Spiel von Google einzulassen und ggf. ihre Bücher mittels Opt-Out von der Buchsuchmaschine auszuschließen, bleibt ihnen derzeit nicht.
Schrieb Stephan Ott in GRUR Int. 2007, S. 562ff., also vor zwei Jahren.
Aus dem gleichen Aufsatz:
Ein nach deutschem Recht begründetes Urheberrecht kann ausschließlich durch eine Benutzungshandlung in Deutschland verletzt werden, nicht aber durch eine im Ausland begangene. Es ist daher für jede Nutzungs- bzw. Verletzungshandlung das Land zu bestimmen, in dem sie erfolgt. Mit anderen Worten: Ein Eingriff in das deutsche Vervielfältigungsrecht liegt nur vor, wenn die Verletzungshandlung auf deutschem Boden stattfindet. Das Scannen der Bücher erfolgt weitgehend in den USA, was zur Anwendbarkeit US-amerikanischen Urheberrechts führt. Nur bei weiteren Vervielfältigungen auf Servern, die in Deutschland stehen, wäre deutsches Recht anwendbar
Aktuell widmet sich dem Thema:
Sabine Hüttner [Stipendiatin am Max-Planck-Institut für
Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München, wo sie derzeit promoviert]: Die "Google Buchsuche" im deutsch/amerikanischen Vergleich, in:
Wettbewerb in Recht und Praxis, Heft 2009/04 S. 422-431
Zitate:
Die "Google Buchsuche" bringt einen großen Nutzen für die Allgemeinheit, binnen Sekunden kann jedermann relevante Bücher im Internet finden. Die Abwägung aller Interessen ergibt daher, dass die "opt-out"-Praxis der einzige Weg ist, das ehrgeizige Mammutprojekt von Google umzusetzen. Dass traditionelle, auf einem "opt-in"-System basierende Urheberrecht muss an die Erfordernisse des Informationszeitalters angepasst werden. Der Nutzen für die Allgemeinheit überwiegt in diesem Fall gegenüber den Interessen der Urheber. Diese werden durch die Anzeige von bloßen Buchausschnitten (Snippets) ohnehin nicht übergebührend beeinträchtigt. Meiner Auffassung nach sollte die "opt-out"-Praxis im Rahmen des "Bibliotheksprogramms" daher zulässig sein. [...]
Die Analyse ergibt, dass Google sich in den USA [...] erfolgreich auf das Vorliegen von fair use hätte berufen kann. Das "Bibliotheksprogramm" wäre in den USA demnach nicht urheberrechtswidrig. [...]
In diesem Fall sollte die Interessenabwägung zugunsten Googles ausgehen. Heutzutage werden Digitalisierungsprojekte für Bibliotheken unerlässlich. In der Informationsgesellschaft und durch die rasante Entwicklung des Internets suchen Nutzer verstärkt elektronisch verfügbare Datenquellen. Die "Google Buchsuche" als ehrgeizigstes Projekt des weltweit größten Suchmaschinenbetreibers bringt einen enormen Nutzen für die Allgemeinheit. Das gesamte Wissen der Menschheit wird durch die "Google Buchsuche" online verfügbar gemacht. Des Weiteren gibt es für Verlage große Chancen ihre Verkaufszahlen zu erhöhen, da auf der Suchergebnisseite auch links für Bestell- und Ausleihmöglichkeiten zu finden sind. Zudem gibt es auch viele urheberrechtlich geschützte Bücher in den Bibliotheken, die nicht mehr lieferbar sind bzw. Bücher, die man über andere Wege nicht mehr auffinden kann. Daher ist es im Interesse der Urheber und Verlage, wenn ihre Bücher gefunden werden. Außerdem läuft alles was nicht im Internet verfügbar ist, Gefahr irgendwann nicht mehr wahrgenommen zu werden. Zudem müssen die mit Google kooperierenden Bibliotheken für die Digitalisierung ihrer Bestände nicht selbst aufkommen. Das ist ein großer Vorteil, da die Bibliotheken sich die hohen Digitalisierungskosten selbst nicht leisten könnten. [...]
Langfristig gesehen sollte darüber nachgedacht werden für Europa eine Europäische fair use Ausnahme zu schaffen, durch die das "Bibliotheksprogramm" in Europa gerechtfertigt werden könnte. Als die nationalen Urhebergesetze geschaffen worden, hat man sich die Neuentwicklungen im Informationszeitalter noch nicht vorstellen können. Das deutsche Urhebergesetz aus dem Jahre 1965 ist auch relativ starr geregelt und enthält sehr konkrete Schrankenbestimmungen. Diese berücksichtigen jedoch neue technische Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Internetrechts, nicht. Daher ist auch das "Bibliotheksprogramm" in Deutschland rechtswidrig. Eine Anpassung an das digitale Zeitalter und die Belange der Informationsgesellschaft ist daher notwendig. Damit der technische Fortschritt in Europa nicht behindert wird und Anbetrachts des großen Nutzens des "Bibliotheksprogramms", sollte daher eine Europäische fair use Ausnahme geschaffen werden.
Diese Meinung, die sich gegen die herrschende Google-Kritik ("Heidelberger Appell") positioniert, verdient Zustimmung. "opt in" ist mit den Bedürfnissen der digitalen Welt nicht zu vereinen, gerade auch wenn es um verwaiste Werke geht, an deren Zugänglichmachung als durchsuchbarer Volltext ein eminentes wissenschaftliches Interesse besteht.
Soweit es um Altwerke vor 1966 geht, spricht einiges dafür, dass die digitalen Nutzungsrechte nicht bei dem Verlag liegen:
http://archiv.twoday.net/stories/5715274/
Liegen sie aber bei den Rechtsnachfolgern des Urhebers, so ist es denkbar, dass mit öffentlich zugänglichen Dokumenten angesichts der Kassationspraxis der Archive (hinsichtlich der Unterlagen der Nachlassgerichte) weder der vollständige Kreis der Rechteinhaber noch deren jeweilige Anteile ermittelbar sind. Jeder einzelne Rechtsnachfolger kann gegen eine ungenehmigte Nutzung vorgehen; stimmen nicht alle einer Nutzung zu, kann nicht genutzt werden. Bei kinderlos gestorbenen Rechteinhabern kann sich im Lauf der Jahre ein völlig unüberschaubarer Kreis der Rechteinhaber qua Erbrecht ansammeln, die in der Regel überhaupt nichts von ihrer Rechtsinhaberschaft wissen. Es genügt, wenn ein Rechteinhaber unbekannt verzogen ist, um eine Nutzung zu verhindern.
Schrieb Stephan Ott in GRUR Int. 2007, S. 562ff., also vor zwei Jahren.
Aus dem gleichen Aufsatz:
Ein nach deutschem Recht begründetes Urheberrecht kann ausschließlich durch eine Benutzungshandlung in Deutschland verletzt werden, nicht aber durch eine im Ausland begangene. Es ist daher für jede Nutzungs- bzw. Verletzungshandlung das Land zu bestimmen, in dem sie erfolgt. Mit anderen Worten: Ein Eingriff in das deutsche Vervielfältigungsrecht liegt nur vor, wenn die Verletzungshandlung auf deutschem Boden stattfindet. Das Scannen der Bücher erfolgt weitgehend in den USA, was zur Anwendbarkeit US-amerikanischen Urheberrechts führt. Nur bei weiteren Vervielfältigungen auf Servern, die in Deutschland stehen, wäre deutsches Recht anwendbar
Aktuell widmet sich dem Thema:
Sabine Hüttner [Stipendiatin am Max-Planck-Institut für
Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München, wo sie derzeit promoviert]: Die "Google Buchsuche" im deutsch/amerikanischen Vergleich, in:
Wettbewerb in Recht und Praxis, Heft 2009/04 S. 422-431
Zitate:
Die "Google Buchsuche" bringt einen großen Nutzen für die Allgemeinheit, binnen Sekunden kann jedermann relevante Bücher im Internet finden. Die Abwägung aller Interessen ergibt daher, dass die "opt-out"-Praxis der einzige Weg ist, das ehrgeizige Mammutprojekt von Google umzusetzen. Dass traditionelle, auf einem "opt-in"-System basierende Urheberrecht muss an die Erfordernisse des Informationszeitalters angepasst werden. Der Nutzen für die Allgemeinheit überwiegt in diesem Fall gegenüber den Interessen der Urheber. Diese werden durch die Anzeige von bloßen Buchausschnitten (Snippets) ohnehin nicht übergebührend beeinträchtigt. Meiner Auffassung nach sollte die "opt-out"-Praxis im Rahmen des "Bibliotheksprogramms" daher zulässig sein. [...]
Die Analyse ergibt, dass Google sich in den USA [...] erfolgreich auf das Vorliegen von fair use hätte berufen kann. Das "Bibliotheksprogramm" wäre in den USA demnach nicht urheberrechtswidrig. [...]
In diesem Fall sollte die Interessenabwägung zugunsten Googles ausgehen. Heutzutage werden Digitalisierungsprojekte für Bibliotheken unerlässlich. In der Informationsgesellschaft und durch die rasante Entwicklung des Internets suchen Nutzer verstärkt elektronisch verfügbare Datenquellen. Die "Google Buchsuche" als ehrgeizigstes Projekt des weltweit größten Suchmaschinenbetreibers bringt einen enormen Nutzen für die Allgemeinheit. Das gesamte Wissen der Menschheit wird durch die "Google Buchsuche" online verfügbar gemacht. Des Weiteren gibt es für Verlage große Chancen ihre Verkaufszahlen zu erhöhen, da auf der Suchergebnisseite auch links für Bestell- und Ausleihmöglichkeiten zu finden sind. Zudem gibt es auch viele urheberrechtlich geschützte Bücher in den Bibliotheken, die nicht mehr lieferbar sind bzw. Bücher, die man über andere Wege nicht mehr auffinden kann. Daher ist es im Interesse der Urheber und Verlage, wenn ihre Bücher gefunden werden. Außerdem läuft alles was nicht im Internet verfügbar ist, Gefahr irgendwann nicht mehr wahrgenommen zu werden. Zudem müssen die mit Google kooperierenden Bibliotheken für die Digitalisierung ihrer Bestände nicht selbst aufkommen. Das ist ein großer Vorteil, da die Bibliotheken sich die hohen Digitalisierungskosten selbst nicht leisten könnten. [...]
Langfristig gesehen sollte darüber nachgedacht werden für Europa eine Europäische fair use Ausnahme zu schaffen, durch die das "Bibliotheksprogramm" in Europa gerechtfertigt werden könnte. Als die nationalen Urhebergesetze geschaffen worden, hat man sich die Neuentwicklungen im Informationszeitalter noch nicht vorstellen können. Das deutsche Urhebergesetz aus dem Jahre 1965 ist auch relativ starr geregelt und enthält sehr konkrete Schrankenbestimmungen. Diese berücksichtigen jedoch neue technische Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Internetrechts, nicht. Daher ist auch das "Bibliotheksprogramm" in Deutschland rechtswidrig. Eine Anpassung an das digitale Zeitalter und die Belange der Informationsgesellschaft ist daher notwendig. Damit der technische Fortschritt in Europa nicht behindert wird und Anbetrachts des großen Nutzens des "Bibliotheksprogramms", sollte daher eine Europäische fair use Ausnahme geschaffen werden.
Diese Meinung, die sich gegen die herrschende Google-Kritik ("Heidelberger Appell") positioniert, verdient Zustimmung. "opt in" ist mit den Bedürfnissen der digitalen Welt nicht zu vereinen, gerade auch wenn es um verwaiste Werke geht, an deren Zugänglichmachung als durchsuchbarer Volltext ein eminentes wissenschaftliches Interesse besteht.
Soweit es um Altwerke vor 1966 geht, spricht einiges dafür, dass die digitalen Nutzungsrechte nicht bei dem Verlag liegen:
http://archiv.twoday.net/stories/5715274/
Liegen sie aber bei den Rechtsnachfolgern des Urhebers, so ist es denkbar, dass mit öffentlich zugänglichen Dokumenten angesichts der Kassationspraxis der Archive (hinsichtlich der Unterlagen der Nachlassgerichte) weder der vollständige Kreis der Rechteinhaber noch deren jeweilige Anteile ermittelbar sind. Jeder einzelne Rechtsnachfolger kann gegen eine ungenehmigte Nutzung vorgehen; stimmen nicht alle einer Nutzung zu, kann nicht genutzt werden. Bei kinderlos gestorbenen Rechteinhabern kann sich im Lauf der Jahre ein völlig unüberschaubarer Kreis der Rechteinhaber qua Erbrecht ansammeln, die in der Regel überhaupt nichts von ihrer Rechtsinhaberschaft wissen. Es genügt, wenn ein Rechteinhaber unbekannt verzogen ist, um eine Nutzung zu verhindern.
KlausGraf - am Freitag, 22. Mai 2009, 22:44 - Rubrik: Archivrecht
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