Archivrecht
Urteil des Oberlandesgerichts Köln
vom 9. Januar 2009 – 6 U 86/08 – nicht rechtskräftig
Grundsätzlich war die Einräumung eines Nutzungsrechts für eine noch unbekannte Nutzungsart in Verträgen vor 1966 zwar möglich, da es bis dahin eine Vorschrift wie den von 1966 bis 2007 geltenden § 31 Abs. 4 UrhG nicht gab. Die Zweckübertragungstheorie stand einer solchen Einräumung jedoch regelmäßig entgegen (Leitsatz: ZUM).
Volltext:
http://openjur.de/u/30525-6_u_86-08.html
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/stories/5393192/
vom 9. Januar 2009 – 6 U 86/08 – nicht rechtskräftig
Grundsätzlich war die Einräumung eines Nutzungsrechts für eine noch unbekannte Nutzungsart in Verträgen vor 1966 zwar möglich, da es bis dahin eine Vorschrift wie den von 1966 bis 2007 geltenden § 31 Abs. 4 UrhG nicht gab. Die Zweckübertragungstheorie stand einer solchen Einräumung jedoch regelmäßig entgegen (Leitsatz: ZUM).
Volltext:
http://openjur.de/u/30525-6_u_86-08.html
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/stories/5393192/
KlausGraf - am Freitag, 22. Mai 2009, 21:52 - Rubrik: Archivrecht
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Prof. Dr. Dieter Nennen, der sich in Sachen Archivrecht nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat, vertritt in einer Anmerkung (ZUM 2009 Heft 3, Seite 243f.) zum Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 28. August 2008 – 6 W 110/08 (PDF) die abzulehnende Ansicht, bei alltäglichen Texten sei auch die "kleine Münze" geschützt.
Er widerspricht damit einigen Gerichtsentscheidungen:
LG Stuttgart ZUM-RD 2008, 501 m. w. N. verneint ein Urheberrecht bei einem Mustervertrag zur Vermittlung von polnischen Pflegekräften an deutsche Senioren. Bei nicht-literarischen Sprachwerken sei weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genössen keinen Urheberschutz. Die Schutzuntergrenze beginne vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsteche. Das Gericht zitiert zudem OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Februar 2008 – 4 U 221/07. Danach reiche bei Schriftwerken, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen, nicht das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen. Die untere Grenze der Urheberrechtsfähigkeit beginne vielmehr erst bei einem erheblichen Abstand. OLG München NJW 2008, 768 = ZUM 2008, 991 verneint die Werkqualität eines presserechtlichen Warnschreibens. Der Urheberrechtsschutz für ein solches Schriftwerk aus dem (rechts-)wissenschaftlichen Bereich erfordere ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.
Archivare müssen ein vitales Interesse daran haben, dass so wenig wie möglich urheberrechtlich geschützt ist. Selbst wenn man die Frage ausklammert, ob bereits die Vorlage eines urheberrechtlich geschützten Schriftstücks eine der Zustimmung des Rechteinhabers vorbehaltene Nutzung (Veröffentlichung, Verbreitungsakt) darstellt, ist für die Digitalisierung/Internetpräsentation schon das Vorliegen eines einzelnen geschützten Schriftstücks in einer zu digitalisierenden Akte von Nachteil: die Akte kann nach herrschender Meinung dann nicht mehr als Ganzes wiedergegeben werden.
vom 28. August 2008 – 6 W 110/08 (PDF) die abzulehnende Ansicht, bei alltäglichen Texten sei auch die "kleine Münze" geschützt.
Er widerspricht damit einigen Gerichtsentscheidungen:
LG Stuttgart ZUM-RD 2008, 501 m. w. N. verneint ein Urheberrecht bei einem Mustervertrag zur Vermittlung von polnischen Pflegekräften an deutsche Senioren. Bei nicht-literarischen Sprachwerken sei weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genössen keinen Urheberschutz. Die Schutzuntergrenze beginne vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsteche. Das Gericht zitiert zudem OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Februar 2008 – 4 U 221/07. Danach reiche bei Schriftwerken, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen, nicht das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen. Die untere Grenze der Urheberrechtsfähigkeit beginne vielmehr erst bei einem erheblichen Abstand. OLG München NJW 2008, 768 = ZUM 2008, 991 verneint die Werkqualität eines presserechtlichen Warnschreibens. Der Urheberrechtsschutz für ein solches Schriftwerk aus dem (rechts-)wissenschaftlichen Bereich erfordere ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.
Archivare müssen ein vitales Interesse daran haben, dass so wenig wie möglich urheberrechtlich geschützt ist. Selbst wenn man die Frage ausklammert, ob bereits die Vorlage eines urheberrechtlich geschützten Schriftstücks eine der Zustimmung des Rechteinhabers vorbehaltene Nutzung (Veröffentlichung, Verbreitungsakt) darstellt, ist für die Digitalisierung/Internetpräsentation schon das Vorliegen eines einzelnen geschützten Schriftstücks in einer zu digitalisierenden Akte von Nachteil: die Akte kann nach herrschender Meinung dann nicht mehr als Ganzes wiedergegeben werden.
KlausGraf - am Freitag, 22. Mai 2009, 21:30 - Rubrik: Archivrecht
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http://archiv.twoday.net/stories/5102928/#5710025
Da "Schirachs Einspruch" nicht mehr online ist, habe ich meinen Text in den Kommentaren zu obigem Beitrag dokumentiert.
Da "Schirachs Einspruch" nicht mehr online ist, habe ich meinen Text in den Kommentaren zu obigem Beitrag dokumentiert.
KlausGraf - am Dienstag, 19. Mai 2009, 17:34 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.univie.ac.at/voeb/php/downloads/urheberrechtstabellen.pdf
Die Kommission für Musik der VÖB hat Arbeitsblätter zum Urheberrecht erarbeitet, die einen schnellen ersten Überblick zur urheberrechtlichen Fragen erlauben.
Die Ergebnisse betreffen selbstverständlich weder ausschließlich Musikdrucke und -handschriften noch den Bibliotheksbereich, sind also auf Archivgut übertragbar. Da nur Vervielfältigungen und Veröffentlichungen berücksichtigt werden, wird man davon ausgehen dürfen, dass die bloße Vorlage unveröffentlichter, urheberrechtlich geschützter Werke in Österreich (ebenso wie in Deutschland) zulässig ist.
Die Kommission für Musik der VÖB hat Arbeitsblätter zum Urheberrecht erarbeitet, die einen schnellen ersten Überblick zur urheberrechtlichen Fragen erlauben.
Die Ergebnisse betreffen selbstverständlich weder ausschließlich Musikdrucke und -handschriften noch den Bibliotheksbereich, sind also auf Archivgut übertragbar. Da nur Vervielfältigungen und Veröffentlichungen berücksichtigt werden, wird man davon ausgehen dürfen, dass die bloße Vorlage unveröffentlichter, urheberrechtlich geschützter Werke in Österreich (ebenso wie in Deutschland) zulässig ist.
KlausGraf - am Montag, 18. Mai 2009, 16:07 - Rubrik: Archivrecht
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"VG Bild-Kunst erwirkt einstweilige Verfügung - Fotos verletzen Urheberrechte des Aktionskünstlers.
Teile der Ausstellung »Joseph Beuys: Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet« im Museum Schloss Moyland am Niederrhein müssen aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2009 entfernt werden. Der Fotograf Manfred Tischer hatte die gleichnamige Kunstaktion, die Joseph Beuys 1964 im Düsseldorf ZDF-Landesstudio abgehalten hatte, mit zahlreichen Fotos dokumentiert. Diese insgesamt 21 Aufnahmen sollten ohne Zustimmung des Joseph Beuys Estate, der die Rechte der Erben des 1986 verstorbenen Künstlers hält, in der Ausstellung gezeigt werden.
Unter Wahrnehmung der Rechte des Joseph Beuys Estate hatte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Ausstellungsverbot für einen Teil der Fotografien erwirkt. ......"
Quelle:
http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/3638/
Teile der Ausstellung »Joseph Beuys: Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet« im Museum Schloss Moyland am Niederrhein müssen aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2009 entfernt werden. Der Fotograf Manfred Tischer hatte die gleichnamige Kunstaktion, die Joseph Beuys 1964 im Düsseldorf ZDF-Landesstudio abgehalten hatte, mit zahlreichen Fotos dokumentiert. Diese insgesamt 21 Aufnahmen sollten ohne Zustimmung des Joseph Beuys Estate, der die Rechte der Erben des 1986 verstorbenen Künstlers hält, in der Ausstellung gezeigt werden.
Unter Wahrnehmung der Rechte des Joseph Beuys Estate hatte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Ausstellungsverbot für einen Teil der Fotografien erwirkt. ......"
Quelle:
http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/3638/
Wolf Thomas - am Sonntag, 17. Mai 2009, 21:24 - Rubrik: Archivrecht
Bei der FAZ, 16.05.2009, Nr. 113 / Seite 33 bekommen beide Parteien ihr Fett weg. Tendenziöser Auszug:
Die allerbesten Waren sind für Verkäufer solche, die bei Nutzung verschwinden. Insofern war Rost eine schöne Sache und sind Nahrungsmittel die vorbildlichsten aller Güter. Dagegen fallen Bücher stark ab. Man kann sie sogar privat vorlesen, ohne für diese Erweiterung des Nutzerkreises zahlen zu müssen. Weil nun aber das sich beim Lesen selbstauflösende Buch noch nicht erfunden wurde, ist die technologische Utopie von Buchverkäufern ein Exemplar, das die Nutzung wenigstens individuell abrechenbar macht, indem es die Lesevorgänge zählt. Manche Verlage - zum Beispiel die in der Gemeinschaft UTB organisierten - arbeiten an solchen elektronischen Büchern, die in den öffentlichen Bibliotheken registrieren, wie oft sie aufgerufen werden, um entsprechende Gebührenstaffelungen zu erlauben. Das ist genauso unseriös und feindlich gegen den Sinn von Bibliotheken wie die umgekehrte Utopie mancher Konsumenten und Bibliothekare, die Bücher wie ein öffentliches Gut zu behandeln.
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=ulmer

Die allerbesten Waren sind für Verkäufer solche, die bei Nutzung verschwinden. Insofern war Rost eine schöne Sache und sind Nahrungsmittel die vorbildlichsten aller Güter. Dagegen fallen Bücher stark ab. Man kann sie sogar privat vorlesen, ohne für diese Erweiterung des Nutzerkreises zahlen zu müssen. Weil nun aber das sich beim Lesen selbstauflösende Buch noch nicht erfunden wurde, ist die technologische Utopie von Buchverkäufern ein Exemplar, das die Nutzung wenigstens individuell abrechenbar macht, indem es die Lesevorgänge zählt. Manche Verlage - zum Beispiel die in der Gemeinschaft UTB organisierten - arbeiten an solchen elektronischen Büchern, die in den öffentlichen Bibliotheken registrieren, wie oft sie aufgerufen werden, um entsprechende Gebührenstaffelungen zu erlauben. Das ist genauso unseriös und feindlich gegen den Sinn von Bibliotheken wie die umgekehrte Utopie mancher Konsumenten und Bibliothekare, die Bücher wie ein öffentliches Gut zu behandeln.
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=ulmer
KlausGraf - am Freitag, 15. Mai 2009, 19:21 - Rubrik: Archivrecht
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Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob http://www.justiz.de zulässigerweise für die Bekanntmachung einer Versteigerung bestimmt werden durfte.
KlausGraf - am Donnerstag, 14. Mai 2009, 22:51 - Rubrik: Archivrecht
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Die FR meldet:
Die Benutzung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken verstößt nicht gegen das Urheberrecht von Verlagen. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit im Eilverfahren den Antrag des Eugen Ulmer Verlags zurück.
Der Verlag wollte es der Technischen Universität (TU) Darmstadt verbieten lassen, weiterhin den Inhalt seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen den Benutzern ihrer Bibliothek kostenlos elektronisch zur Verfügung zu stellen. In der gleichen Entscheidung sahen die Richter jedoch in der Möglichkeit, Texte und Inhalte der Bücher teilweise oder komplett mittels USB-Stick herunterzuladen, einen Verstoß gegen das Urheberrecht der Verlage. Dem Verbots-Antrag des Verlags wurde in diesem Teil stattgegeben. (AZ 2-06 O 172/09).
Update: Bis BCK auch hier meldet, muss auf seine Zusammenstellungen weiterer Artikel unter
http://twitter.com/bckaemper
verwiesen werden.
Update 18.5.: Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt, meldet das Institut für Urheber- und Medienrecht,
http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/3639/
Die Benutzung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken verstößt nicht gegen das Urheberrecht von Verlagen. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit im Eilverfahren den Antrag des Eugen Ulmer Verlags zurück.
Der Verlag wollte es der Technischen Universität (TU) Darmstadt verbieten lassen, weiterhin den Inhalt seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen den Benutzern ihrer Bibliothek kostenlos elektronisch zur Verfügung zu stellen. In der gleichen Entscheidung sahen die Richter jedoch in der Möglichkeit, Texte und Inhalte der Bücher teilweise oder komplett mittels USB-Stick herunterzuladen, einen Verstoß gegen das Urheberrecht der Verlage. Dem Verbots-Antrag des Verlags wurde in diesem Teil stattgegeben. (AZ 2-06 O 172/09).
Update: Bis BCK auch hier meldet, muss auf seine Zusammenstellungen weiterer Artikel unter
http://twitter.com/bckaemper
verwiesen werden.
Update 18.5.: Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt, meldet das Institut für Urheber- und Medienrecht,
http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/3639/
KlausGraf - am Donnerstag, 14. Mai 2009, 15:24 - Rubrik: Archivrecht
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Ilja Braun hat (ausnahmsweise) mal gut recherchiert und einen guten Artikel zum Settlement geschrieben (auch wenn man ein Eingehen auf die VG-Wort-Problematik vermisst und den Hinweis, dass die Regelungen nur für US-IP-Adressen wirksam werden):
http://www.irights.info/index.php?id=764
Deutschsprachiges zum Thema in diesem Weblog (von Braun übergangen):
http://archiv.twoday.net/search?q=settlement
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://www.irights.info/index.php?id=764
Deutschsprachiges zum Thema in diesem Weblog (von Braun übergangen):
http://archiv.twoday.net/search?q=settlement
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
KlausGraf - am Dienstag, 12. Mai 2009, 11:43 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Montag, 11. Mai 2009, 15:15 - Rubrik: Archivrecht
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