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Archivrecht

http://bibliothekarisch.de/blog/2009/04/02/wir-brauchen-ein-realitaetsnaheres-urheberrecht/

(Das höchste Reflexionsniveau der bibliothekarischen deutschsprachigen Weblogs bietet Dörte Böhner.)

Aus der Archivliste (m. frdl. Gen. v. Hrn. L.)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 01.01.2009 ist das neue Personenstandsgesetz in Kraft. Für das Kommunalarchiv Minden bedeutete dies, dass bereits im Laufe des Januars nahezu 600 Personenstandsregister zu übernehmen waren. Etliche zugehörige Sammelakten werden in Kürze folgen.

Bislang war ich persönlich der festen Überzeugung, dass es sich bei diesen Unterlagen unzweifelhaft um personenbezogenes Archivgut handelt.

Auf dem Westfälischen Archivtag in Detmold wurde nun von zwei Referenten die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Personenstandsregistern nach dem Landesarchivgesetz NRW keineswegs um personenbezogenes Archivgut handelt!!!

Begründung:
Nach § 7 (2) dieses Gesetzes sei Archivgut nur dann personenbezogen, wenn es sich "nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf EINE natürliche Person" beziehe. Die Personenstandsregister bezögen sich aber eindeutig auf mehrere Personen. Die schutzwürdigen Belange Dritter nach § 7 (5) seien durch Einhaltung der allgemeinen Schutzfrist von 30 Jahren ausreichend berücksichtigt. Damit seien alle nach dem neuen Personenstandsgesetz an die zuständigen Archiv abzugebenden Personenstandsregister frei benutzbar.

Ich halte diese Gesetzesauslegung für äußerst spitzfindig und rechtlich sehr bedenklich!!!

Zugegeben die betreffende Formulierung ("bezieht ... sich ... auf eine natürliche Person") in § 7 (2) des Landesarchivgesetzes NRW ist nicht eindeutig, doch was hat der Landesgesetzgeber wirklich damit gemeint?

1.) "bezieht ... sich ... AUSSCHLIEßLICH auf eine natürliche Person",
ODER
2.) "bezieht ... sich ... auf MINDESTENS eine natürliche Person"?

Wäre Variante 1 die richtige, wären mithin alle Volkszählungslisten, Schülerlisten, Zeugnisbücher, Listen aus der NS-Zeit über sterilisierte Personen, Akten über Stellenbesetzungsverfahren (mit mehr als einem Bewerber) etc. etc., die vor 1979 abgeschlossen wurden, frei benutzbar. Dies kann der Landesgesetzgeber wohl kaum gewollt haben, wieso hätte er sonst in § 3 (1) des Landesdatenschutzgesetzes NRW personenbezogene Daten als "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person)" definiert?

Im übrigen verletzt Variante 1 den Gleichheitsgrundsatz!!! Eine Amtsvormundschaftsakte, die sich auf (ausschließlich) ein Kind bezieht, wäre erst nach Ablauf der Personenschutzfristen frei benutzbar. Eine ähnliche Akte, die sich aber auf zwei (oder mehrere) Geschwister bezieht, wäre bereits nach 30 Jahren frei benutzbar. Komische Vorstellung.

Mithin ist wohl (auch in NRW!!!) Variante 2 anzuwenden.

Ich habe die gegenwärtig anlaufende Novellierung des Landesarchivgesetzes NRW dazu genutzt, den im Landtag vertretenen Fraktionen, dem Landkreistag NRW, dem Städtetag NRW und der Landesdatenschutzbeauftragten NRW eine Präzisierung des betreffenden Paragrafen vorzuschlagen:

§ 7 (2) Landesarchivgesetz NRW sollte analog zu § 5 (2) des Bundesarchivgesetzes in die Pluralform gestellt werden.

Mittlerweile haben sich der Landkreistag NRW, die Landesdatenschutzbeauftragte NRW und eine Landtagsfraktion dieser Auffassung angeschlossen.

Über eine - auf dem Westfälischen Archivtag in Detmold leider unterbliebene - Diskussion würde ich mich freuen.
(In Detmold stellten leider nur ein Kollege aus Niedersachsen und ich kritische Fragen.)

Mit freundlichen Grüßen,

Vinzenz Lübben M.A.


Auch wenn ich für freieren Zugang wäre, ist die Position von Herrn Lübben meines Wissens archivrechtliche Communis opinio.

"Die Landesbibliothek als Copyshop"

http://www.boersenblatt.net/314659/

Ulmer meint, mit dem Vorgehen der UB Darmstadt sei das Lehrbuch in Deutschland tot.

In § 52b UrhG sind aktuelle Lehrbücher und Lehrbücher, die parallel elektronisch angeboten werden, nicht ausgenommen. So Harald Müller in INETBIB:

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38682.html

Auch ich habe Ulmer in INETBIB erklärt, dass ich keinen Rechtsverstoß sehe:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38697.html

Zu den USA vgl. etwa

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2009/04/students-campaign-for-oa-textbooks.html

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/07/more-on-open-textbooks.html

Und viele andere Einträge zu "textbooks" ebd.

UPDATE:

Bei dem LG Frankfurt wurde eine einstweilige Verfügung gegen die ULB Darmstadt beantragt. Mehr dazu:

http://shorttext.com/6klsyvf

Zu Steinhauers Stellungnahme
http://www.bibliotheksrecht.de/2009/04/02/drei-fragen-52b-urhg-5877936/
siehe meine Replik in INETBIB
http://shorttext.com/ow99nov

Weiteres UPDATE:

http://tudigilehrbuch.ulb.tu-darmstadt.de/information.html

Entgegen meiner Annahme gibt es kein Gesamt-PDF, sondern PDFs für einzelne Kapitel. Die Studenten werden belehrt: "Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Vervielfältigen oder Weiterverbreiten der digilehrbücher verboten ist."

Das sieht nun doch schon etwas anders aus, denn ein einzelnes Kapitel könnte ohne weiteres unter § 53 UrhG fallen.+

M. Ulmer © Ferdinando Iannone (via Börsenblatt aaO)

KOMMENTARFUNKTION GESCHLOSSEN

Hier ist kein Forum für persönliche Angriff gegen mich oder für unsachliche Beiträge gegen Open Access. Archivalia ist pro Open Access, da ich als verantwortlicher Administrator, der vor Gericht den Kopf hinhalten muss und hingehalten hat, für Open Access bin.

Matthias Ulmer (anonym) meinte am 2. Apr, 13:18:
Ich weiß, Herr Graf, dass Sie keinen Rechtsverstoß sehen. Aber heißt das, dass dann auch keiner vorliegt? Oder heißt das nicht viel mehr, dass es offensichtlich unterschiedliche Meinungen gibt?

Es geht um zwei Themen:

1. das Digitalisieren trotz offensichtlichem angemessenen Angebot. Hier muss ganz offensichtlich ein Urteil her, denn das gemeinsam einmal Vereinbarte wird als nicht mehr gültig betrachtet. Also muss geklärt werden, was das Gesetz meint.

2. das ungehinderte Vervielfältigen aus USB Sticks in der Bibliothek. Das schreiben Sie selbst in dem oben genannten Link: die Vereinbarung sah das ganz eindeutig nicht vor. Und auch das Gesetz sieht das nicht vor. Eine Ableitung wie sie sie als denkbare Begründung aus 53 skizzieren ist für einzelne Zwecke, wohl aber kaum für die Top 100 der Lehrbücher annehmbar. Sehr sicher waren SIe sich in diesem Punkt ja selbst nicht.

Wenn die Gerichte unserer einstweiligen Verfügung und der anschließenden Klage Recht geben, werden Sie sich dann für Ihre Überschrift "Ulmer hetzt..." entschuldigen?

KlausGraf antwortete am 2. Apr, 13:28:
Ganz sicher nicht
Sie haben sich ja auch nicht bei Herrn Müller für Ihren ekelhaften Anwurf, er habe das Urheberrecht gebrochen, entschuldigt. Später war dann die Diskussion über Ihr Machwerk ganz OK.

Natürlich hetzen Sie, indem Sie unsachlich und polemisch argumentieren, die Rechtslage manipulierend darstellen.

Ad 1: Wenn ich das richtig sehe, bestand zum Zeitpunkt der Digitalisierung noch kein funktionsfähiges Angebot. Und nur darauf kommt es an, wenn es nach der Vereinbarung geht.

Ad 2: Die Bibliothek haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Und es ist alles andere als sicher, dass eine Gesamtkopie des Ebooks zu wissenschaftlichen Zwecken unzulässig ist.
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deep-listening (anonym) meinte am 2. Apr, 14:29:
Hetze?
Berechtigte Kritik an einer Sache, auch die Kritik an einer Kritik, ist das eine, die Sprache derselben das andere. Mich stört, Herr Dr. Graf, dass Sie mittlerweile den Begriff "Hetze" ("hetzen") so selbstverständlich als Passpartout-Begriff (und Überschrift) Ihrer Kritik an jedem open-access-Zweifler verwenden. Ein wenig historisches Sprachbewußtsein kann nie schaden: Unter "Hetze" ist etwas anderes zu verstehen als das, was Sie zwischenzeitlich hier und da und allenthalben in den Debatten auszumachen glauben.

Wikipedia meint:
"Als Hetze (kein Plural) im gesellschaftlichen Sinn bezeichnet man unsachliche und verunglimpfende Äußerungen zu dem Zweck, Hass gegen Personen oder Gruppen hervorzurufen, Ängste vor ihnen zu schüren, sie zu diffamieren oder zu dämonisieren.

Historisch bedeutsam ist vor allem die Judenhetze der Nationalsozialisten, die die schrittweise Ausgrenzung der Juden aus dem gesellschaftlichen Leben in Deutschland mit sorgfältig durchdachten Mitteln der Propaganda vorantrieb.

In der DDR gab es die Straftatbestände der so genannten „Boykotthetze“ bzw. „staatsfeindlichen Hetze“, die in Wirklichkeit für die (pseudo-)rechtsstaatliche Verteidigung der herrschenden Politik gegenüber ganz allgemein opponierenden Äußerungen standen.

http://www.perlentaucher.de/blog/26_thomas_huerlimann:_mein_copyright

Will die FAZ gegen Zitate aus ihren Artikeln vorgehen, muss sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte sein. Bei Zeitungen fallen diese aber im Zweifel an den Autor mit dem Erscheinen zurück: § 38 UrhG. Hat ein freier Autor keine Rechteabtretung unterschrieben (das dürfte die Regel sein), kann die FAZ gegen Nachdruck oder zu langes Zitat nicht vorgehen.

Daher gibt es jetzt ein Zitat aus dem FAZ-Artikel von Thomas Hürlimann:

Unsere Urahnen verbrachten nur die Winter im Tal, übersömmert wurde auf den Alpen, und zwar auf verschiedenen Höhenlinien, in verschiedenen Höhlen. Sie waren zugleich sesshaft und beweglich - nur für Gott, sonst für keinen zu greifen. Bergler.

Ver-Bergler. Denn das Horten, das Nach-innen-Schaffen war ihr Leben, ihre Leidenschaft. Unsere schönsten Sagen erzählen von den Kathedralen und Palästen im Innern der Gebirge, gar von einem Kristallvenedig mit Gold- und Silberkanälen. Später, in der Reformation, wurde der Drang nach innen zum Wahn. Man denunzierte die Außenwelt als äußerlich und kratzte die Bilder von den Wänden. Damit war die Ver-Bergler-Mentalität ins Flachland vorgedrungen, an den Genfer und an den Zürichsee, wo sie von Calvin und Zwingli in zwei Gebote gefasst wurde: Du sollst dem kargen Boden möglichst viel abgewinnen. Und was du gewonnen hast, sollst du in deiner Höhle (Kasse, Kassette) einschließen, auf dass dein Glanz leuchte wie ein Kristall, aber nur im Dunkel der Höhle (des Banksafes) und im Auge deines Gottes.

http://openjur.de/u/30662-5_u_224-06.html

Pixum.de haftet für rechtswidrigen Bilder-Upload durch Dritte nicht nur als Mitstörer, sondern als (Mit-)Täter.

Siehe aber die jüngeren Entscheidungen
http://www.golem.de/0903/66053.html


http://www.zeit.de/online/2009/13/boyle-public-domain

Die ZEIT bespricht das Buch von Boyle über die Public Domain, das wir hier natürlich mit seinem kostenlosen Download bereits angezeigt haben:

http://archiv.twoday.net/stories/5354207/

Seine These: Je größer der allgemein zugängliche Fundus an Ideen und Informationen sei, desto innovativer, produktiver und profitabler werde die Welt. Folglich preist Boyle die digitale Revolution. Sie verringere Produktionskosten, vereinfache den Informationsaustausch und ermögliche globale Zusammenarbeit an eigentlich allem.

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38640.html

Auszug: Es ist nicht akzeptabel, wenn unter dem Siegel der Informationsfreiheit sich Bibliotheken und andere Organisationen über die Eigentumsrechte der Autoren hinwegsetzen. Es ist genau so wenig akzeptabel, dass wissenschaftliche Organisationen Autoren zu bestimmten Formen der Veröffentlichung zwingen und damit die Freiheit von Forschung und Lehre, ein weiteres Grundrecht, verletzen.

Nun, man könnte ja den wissenschaftlichen Verlagen alle Subventionen (Druckkostenzuschüsse) entziehen. Man kann die öffentliche Hand nicht zwingen, jemanden zu füttern, der einem in die Hand beißt.

Update: Ulmer beschwert sich über die Veröffentlichung des Briefes. Ich wies das in INETBIB zurück, Steinhauer verlinkte

http://www.bibliotheksrecht.de/2009/02/11/briefe-emails-internet-5550717/

Sich uninformiert zu zeigen über Google Book Search und vor allem das Settlement, das in den USA den Streit zwischen Verlagen/Urheberorganisationen und Google beenden soll, gehört wohl zum guten Ton jener deutschen Intellektuellen, die einen Stein im Brett der Redaktionen der Print- und führenden Online-Medien haben und daher dort auch ziemlichen Stuss unterbringen können. Wie wenig kompetent die Redaktionen bei Angelegenheiten der digitalen Kultur urteilen, ließ sich jüngst an dem erstaunlichen Umstand beobachten, dass Roland Reuß sich mehrfach mit seinen unsäglichen Thesen in der Premium-Journaille verbreiten durfte und ein besonders mieser Artikel in der taz die angebliche Piraterie Googles und den vermeintlichen Open Access_Schwindel in einen Topf mit der Piraterie vor Somailas Küste warf.

Auch die meisten Unterzeichnet der Heidelberger Appells sind vielleicht weniger Gegner von Open Access, sondern Kritiker des Weltkonzerns Google, dem man sein Bekenntnis, nicht böse sein zu wollen, immer weniger abnimmt. Die Beiträge in Archivalia, in denen Google Book Search kritisiert wurde, sind Legion.

Heute Nachmittag rief mich Ilja Braun an, um sich, ausgehend von meinem Kommentar zu Spielkamps Perlentaucher-Artikel, ein wenig über das Settlement zu informieren. Er offenbarte dabei eine ziemliche Ahnungslosigkeit in Sachen Google Book Search, wusste noch nicht einmal, dass Google von Anfang an Nicht-US-User blockiert (derzeit sind Veröffentlichungen von 1869 bis 1909 nur für US-Bürger oder für uns mit einem sogenannten US-Proxy lesbar, doch gilt auch, dass Google z.T. auch sehr viel ältere Publikationen wegsperrt). Siehe zum Beispiel schon:

http://archiv.twoday.net/stories/2922570/

In die Anti-Google-Phalanx reiht sich nun auch - als fünfte Kolonne von Roland Reuß? - Christiane Schulzki-Haddouti ein, die bei Telepolis eine besonders inkompetente Darstellung unterbringen konnte:

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29995/1.html

Diese Journalistin verfasst in rastloser Eile unzählige Meldungen für den Heise-Verlag (bislang mir ebensowenig negativ aufgefallen wie ihre Blogbeiträge). Aber wenn man nicht genügend Ahnung hat, sollte man wenigstens in den führenden Medien die Griffel von der Tastatur lassen. Ob Unsinn in Archivalia oder in Telepolis steht, macht schon einen Unterschied.

Google scannt Millionen Bücher und macht sie über eine Volltextsuche zugänglich. Das ist großartig – nicht nur für die Leser, die nun über die Suche auf Bücher stoßen, über die sie vielleicht nur über Empfehlungen oder Fußnoten gekommen wären. Großartig ist das auch für die Autoren, deren Bücher nur noch im Antiquariat verfügbar sind – wenn überhaupt – und deren Werke auf diese Weise eine Wiederentdeckung im so genannten Long Tail erleben dürfen. Noch unglaublicher ist es, dass Google nun den Autoren für ihre vergriffenen Werke 60 Dollar anbietet. Das ist jedoch nicht alles: Die Rechteinhaber werden mit 63 Prozent an den Einnahmen beteiligt, die Google für Verwertungen, etwa über Werbung, erhält.

Nun stellt sich die Frage, ob das angemessen ist oder nicht. Beurteilen lässt sich das nur aus subjektiver Sicht der Autoren. Für einen Bestseller-Autor sind das sicherlich nicht akzeptable Preise – doch darf man auch annehmen, dass ein Bestseller-Buch, das nicht mehr verlegt wird, vermutlich auch keine Tantiemen mehr einbringt. Aus Sicht einer Durchschnittsautorin wie mir liegt das deutlich über den üblichen Beteiligungssätzen, die Buchverträge vorsehen. Üblicherweise gewähren die Verträge der Buchbranche dem Urheber einen gewissen Vorschuss sowie eine Beteiligung an der verkauften Auflage, das sind zwischen 7 und 15 Prozent – je nach Verhandlungsgeschick. Die Online-Verwertung ist dabei natürlich pauschal abgegolten. 63 Prozent sind damit bereits eine traumhafte Marge, vor allem wenn man bedenkt, dass eine Verlags-Vermarktung nie die Reichweite einer Google-Vermarktung erreichen wird.

Leider sind diese 60 Euro plus 63 Prozent keine freiwillige Leistung von Google. US-amerikanische Autoren- und Verlegerverbände sind gegen den Suchmaschinenkonzern in einer Sammelklage vorgegangen und haben ihn einem gerichtlichen Vergleich dazu gezwungen – als dieser bereits rund 7 Millionen Bücher aus den Buchbeständen amerikanischer Bibliotheken eingescannt hatte.


Bereits dieser erste Abschnitt enthält irreführende Informationen. Das Angebot der Beteiligung bezieht sich auf Rechteinhaber, nicht auf Autoren. Es bezieht sich auf Bücher und nicht auf Zeitschriften. Rechteinhaber sind bei Büchern aber in der Regel die Verlage, die Autoren werden also leer ausgehen. Wir haben hier ausführlich über das Problem der unbekannten Nutzungsarten berichtet. Wer nicht bei seinen Verlagen widersprochen hat, kann als Autor eines zwischen 1966 und 1995 erschienenen Buchs davon ausgehen, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts spätestens ab 1.1.2009 der Verlag ist.

Die wenigsten Buchautoren werden also bei Google die versprochenen 60 Dollar erhalten können.

Google tut zwar alles, dass niemand versteht, was "Beilagen" in der (denkbar schlecht übersetzten) Sprache des Vergleichs meint

http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118704&hl=de#q11

aber viele Fachautoren sind als Urheber von "Beilagen" betroffen.

"Beilagen" sind nämlich auch die Beiträge in Sammelbänden (Proceedings, Festschriften, usw.), die ja einen erheblichen Teil der wissenschaftlichen Literatur ausmachen.

Die Universitätsbibliographie der FU Berlin ab 1993 ist online abfragbar und enthält 38451 "Sammelwerksbeiträge" im Vergleich zu 62409 Zeitschriftenaufsätzen.

Hier gilt der § 38 des deutschen Urhebergesetzes, der bei nicht vergüteten Beiträgen zu Sammelwerken im Zweifel das ausschließliche Nutzungsrecht der Verlage für Vervielfältigung und Verbreitung auf ein Jahr befristet.

Wurde ein Verlagsvertrag für den Sammelwerksbeitrag abgeschlossen, dürfte der Autor wieder in die Röhre schauen, da sich der Verlag alle Rechte gesichert haben dürfte. Aber in den meisten Fällen wurden keine Verlagsverträge für Buchbeiträge vereinbart (zumindest dürfte diese Aussage für den wissenschaftlichen Bereich überwiegend gelten).

Wer also Beiträge zu Sammelwerken geleistet hat, ist als Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte berechtigt, für diese "Beilage" bei Google Ansprüche geltend zu machen. Für eine "vollständige Beilage" soll es 15 Dollar geben (im Gegensatz zu den 60 Dollar für ein ganzes Buch).

Aber zurück zu unserer Star-Autorin. Wir nähern uns einem Glanzstück ihrer Argumentation:

Wenig großartig ist denn auch, dass sich unter den von Google eingescannten Büchern nicht nur vergriffene, sondern nach Recherchen des Heidelberger Literaturwissenschaftlers Roland Reuß (vgl. dazu "Google: Verleger empören sich über die 'kommerzielle Entwertungsmaschine'") auch brandneue Bücher befinden sollen. Nota bene: Die Urheberrechte der vergriffenen Bücher sind nur dann erloschen, wenn der Autoren [sic!] bereits über 70 Jahre tot ist. Bei GoogleSuche finden sich aber sogar Bände aus dem letzten Jahr, die noch im aktuellen Verkauf stehen. Damit hat der Konzern sich ganz offensichtlich der Piraterie verschrieben – wobei er die vergriffenen Bücher lebender Autoren einfach unter dem amerikanischen Rechtslabel des "fair use" zugänglich machen wollte.

Das ist einfach nur bösweillige Desinformation, denn irgendeinen konkreten Beleg für die angebliche Google-Piraterie sucht man vergeblich.

Also doch Reußens fünfte Kolonne!

Die Autorin verweist auf eine FR-Polemik von Reuß, die man beim besten Willen nicht mehr unter dem Rubrum "Recherchen" fassen kann.

Ich zitiere die konkrete Anklage:

Dabei geht Google immer schamloser zu Werke und enteignet kollektiv die europäische Produktion an Büchern ihrer spirituellen und materiellen Basis. Damit meine ich nicht nur etwa einen Fall wie den, dass ich auf dem Server von GoogleBooks vor einem Vierteljahr auf den vollständig eingescannten, mit OCR-Software behandelten Briefband unserer Kleist-Ausgabe (Briefe 1, 1793-1801) stieß. Hier konnte man bei der geistlosen Art, die solchem Freibeutertum eigen zu sein scheint, noch annehmen, dass der Titel für das Erscheinungsjahr genommen wurde - einen Klett-Cotta-Band Goethe erblickte ich ebenda als so genannten Volltext mit dem Erscheinungsjahr 1693!.

Aber diese Großzügigkeit hat Methode, denn sie zeigt klar, wie wenig man bei GoogleBooks darauf Wert legt, sich juristisch korrekt zu verhalten. Verifikation (wie übrigens auch Qualitätskontrolle) wird als unnötig angesehen. Und tatsächlich existiert bei Google eine Kampfkasse, die für Schadensersatz, der aus solchen Versehen entsteht, locker die Kosten übernehmen kann. Peanuts.

Inzwischen sind auch nahezu alle anderen Bücher des Verlags, in dem unsere Kafka- und unsere Kleist-Ausgabe erscheint, erkennungsdienstlich von GoogleBooks behandelt (sie sind mit OCR - Software recherchierbar gemacht und schnipselweise anzeigbar). Es handelt sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um einen eklatanten Rechtsbruch.


Selbst Google würde nicht bestreiten, dass bei 7 Millionen gescannten Büchern, von denen ein großer Teil unzulängliche Metadaten bei Google aufweist, eine ganze Reihe von Fehlzuordnungen unvermeidlich ist. Es gibt ja drei Anzeigekategorien bei Google Buchsuche:

1. Vollständige Ansicht mit PDF-Download für Public-Domain-Bücher (Public Domain in den USA)

2. Schnipselansicht für alle anderen in den Bibliotheken gescannten und mit OCR behandelten Bücher - es werden immer nur ganz kurze Ausrisse und kurze Textauszüge angezeigt.

3. Ansicht im Rahmen des Partnerprogramms mit Zustimmung der Verlage/Rechteinhaber. Fast immer ist nur ein Teil der Seiten einsehbar, ein (leicht umgehbares) DRM schützt die Seiten gegen den Download und Ausdruck. Es gibt aber auch einige wenige Verlage, die komplette Bücher freigeben, z.B.

http://books.google.com/books?id=Kj8LAAAAIAAJ (Buch der American Philosophical Society)

Es könnte nun sein, dass Google irrtümlich einen Briefband vollständig angezeigt hat - ich selbst habe es ab und zu erlebt, dass aufgrund der fehlerhaften Metadaten noch geschützte Bücher von Google irrtümlich als Public Domain-Werke vollständig angezeigt wurden.

Ebenso wie Google auf YouTube für Ordnung sorgt, wird man davon ausgehen dürfen, dass auf einen entsprechenden Hinweis Google rasch reagiert hat. Derzeit ist keines der Reuß'schen Elaborate außer in Schnipselform zu sehen:

http://tinyurl.com/chu89a

Ob sich die Klage des Stroemfeld-Verlags gegen Google wegen einer Kleistausgabe gegen einen solchen Irrtum oder gegen die Schnipseldarstellung richtet, lässt sich der allzu lapidaren Meldung im Börsenblatt nicht entnehmen:

http://www.boersenblatt.net/306351/

Google wäre bei einem solchen Irrtum nicht mehr und nicht weniger "verbrecherisch" als etwa die University of Michigan, die einen älteren Phöbus-Reprint mit geschütztem modernen Nachwort weltweit zugänglich macht.

Nein, es scheint um einen uralten Hut zu gehen. Schon bei Start des Bibliotheksprogramms hat Google auch moderne Literatur einschließlich noch lieferbarer Werke in Schnipseln zugänglich gemacht, was voraussetzt, dass die Bücher gescannt und mit OCR behandelt wurden. Und das ist auch gut so, denn sonst hätte ich eine Reihe wirklich schöner wissenschaftlichen Funde nicht machen können.

Hier stehen die Chancen sich juristisch haltbar aufzuregen aber herzlich schlecht, denn es spricht vieles dafür, dass diese Praxis nach "fair use" in den USA absolut legal ist. Unzählige US-Juraprofessoren haben das bekräftigt, Open-Access-Aktivisten haben immer wieder unterstrichen, dass diese Praxis Googles dem Gemeinwohl dient und nicht zu beanstanden ist. Diese US-Debatte ist außerordentlich reich an Stellungnahmen, man hätte Stunden zu tun, allein die einschlägigen Hinweise seit 2004, dem Start von Google Book Search, in den Open Access News zusammenzusuchen:

http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html

Von diesen ganzen juristischen Diskussionen in den USA, die ich am Rande versucht habe zu verfolgen, hat unsere Autorin aber ersichtlich keinen blassen Schimmer. Es war wohl auch zuviel verlangt, sich daran zu erinnern, dass sich die Wissenschaftliche Buchgesellschaft vor dem LG Hamburg 2006 in Sachen einstweiliger Verfügung gegen Google eine blutige Nase geholt hat:

http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20060702134345.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/74832

Das Gericht zeigte sich nicht davon überzeugt, dass die in den USA betriebene Digitalisierung und die Anzeige von Schnipseln gegen geltendes deutsches Recht verstoßen.

Dass die Wissenschaftliche Buchgesellschaft mit gezinkten Karten spielte, indem auch ein gemeinfreies Werk beansprucht wurde, hat M. Schindler herausgefunden: http://archiv.twoday.net/stories/4162393/

Es fällt schwer zu sehen, was an der Durchsuchbarkeit von Millionen Büchern und der Anzeige kleiner Schnipsel, aus der ich auch mit viel Mühe keine ganzen Seiten zusammensetzen kann, "Piraterie" sein soll. Gegenüber dem Sachstand von 2006 hat sich keine Änderung ergeben.

Um es nochmal klar zu sagen: Abgesehen von unvermeidlichen Irrtümern zeigt Google deutschen Nutzern eher viel zu wenig als zuviel. Die ganzen gemeinfreien Werke aus dem Zeitraum 1869 bis 1909 werden uns entzogen.

Die Schnipseldarstellung geschützter Werke war von Anfang an in den USA und hier kontrovers. Verleger und Autorenverbände haben daher ja in den USA geklagt.

An dieser Darstellung wird sich durch das Settlement für deutsche Nutzer nicht das geringste ändern, wie man etwa auf

http://books.google.com/intl/de/googlebooks/agreement/

lesen kann. Das Settlement und die erweiterten Anzeigemöglichkeiten vergriffener Werke beziehen sich nur auf das Staatsgebiet der USA. Ausländische Nutzer werden wie bereits jetzt via IP geblockt. Nur in den USA wird je ein Terminal in öffentlichen Bibliotheken zur Einsicht in Volltexte aufgestellt, nur US-Institutionen werden Subskriptionen der Volltextdatenbank erwerben können. Nur US-Bürger werden Zugangsrechte für einzelne Bücher kaufen können.

Wenn Google Teile von Büchern anzeigt wie z.B. von Till Kreutzer
http://books.google.com/books?id=zAZ9A1Trqb4
dann geschieht das aufgrund einer Vereinbarung mit den Verlagen. Ob diese über die erforderlichen Rechte verfügen, wird man bezweifeln dürfen. Aber dies Google anzulasten, wie Ilja Braun das mir gegenüber am Telefon tat, ist abwegig. Auch DigiZeitschriften, abgesegnet von Börsenverein und VG Wort, tritt die Rechte der Autoren mit Füßen (und musste mir gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben). Siehe auch

http://archiv.twoday.net/stories/5552523/

Halten wir nochmals fest: Es bleibt bei Christiane Schulzki-Haddouti unklar, was sie Google vorwirft, wenn sie schreibt, dass Google auch aktuelle Bücher "zugänglich" macht. Ich vermute, sie hat ebensowenig wie Ilja Braun die für jede sachgemäße Befassung mit Google Book Search erforderlichen Elementarkenntnisse über die drei Ansichtsformen.

Es gibt genügend Autoren, die froh sind, dass ihr Buch wenigstens in Schnipseln bei Google erfasst und durchsuchbar ist.

Die weiteren Ausführungen über die VG Wort argumentieren aus einer Position, die für Open Access Befürworter ganz in die falsche Richtung geht. Wieso sollte der bescheidene Gewinn an Sichtbarkeit in den USA für Wissenschaftsautoren nicht wünschenswert sein? Was haben sie davon, wenn die VG Wort die Entfernung vergriffener Bücher aus dem Google-Index verlangt? Die Verlage werden bei Buchautoren sowieso nichts von den Google-Tantiemen an die Autoren abgeben, da die Buchautoren nicht die Rechteinhaber sind.

Dass es jetzt darauf ankäme, dass sich die Wissenschaftsautoren zusammentun, um aus Google das grösste Open-Access-Repositorium der Welt zu machen, indem sie nämlich als Rechteinhaber die weltweite vollständige Sichtbarkeit ihrer Werke bei Google erwirken, sei nochmals unterstrichen:

http://archiv.twoday.net/stories/5598988/#5599382

Und den unsäglichen Artikel von Frau Schulzki-Haddouti vergessen wir ganz schnell wieder.

UPDATE: Fortsetzung der Debatte

http://archiv.twoday.net/stories/5625136/

Goebbelsche Pamphlete dürfen als Faksimile an Kiosken und in Bäckereien verkauft werden. Sehr erfreulich.

FAZ

Bemerkenswert unideologisch nähert sich Ilja Braun in der WELT der Kontroverse um das Google Books Settlement.

http://www.welt.de/welt_print/article3416335/Angriff-der-E-Book-Piraten.html

Auszug:

Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist jedoch das Urheberrecht durchaus nicht das einzige Instrument zur Existenzsicherung von Kreativschaffenden. Es ist nicht einmal das hauptsächliche. Kaum ein Autor lebt heute von den Verkäufen seiner Bücher - geschweige denn von den Erträgen aus digitalen Nutzungen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, leben Autoren hauptsächlich von Stipendien und Lesungen.

Läge es da nicht nahe, einmal anders an die Sache heranzugehen? Warum eigentlich zahlt Google nicht in die Künstlersozialkasse ein? Vorgeschlagen hat das die Hamburger Kulturwissenschaftlerin Meike Richter. Ohne die Künstlersozialkasse, in der Autoren sich günstig kranken- und rentenversichern können, hätten viele von ihnen ihre prekäre künstlerische Existenz längst aufgeben müssen. Die deutschen Verlage sind sogar verpflichtet, in die KSK einzuzahlen, weil sie allesamt Honorarverträge mit freien Autoren schließen. Warum Google nicht? Weil Google keine Autoren beschäftigt. Dabei verdient die Firma als Suchmaschine an Inhalten, die von freien Autoren geschaffen werden, schon heute weit mehr Geld als Buchverlage mit der Publikation solcher Werke. Es wäre also nur recht und billig, Google zur Kasse zu bitten.

Eine andere Möglichkeit, die mit der digitalen Verwertung literarischer Werke erzielten Erlöse zugunsten der Urheber umzuverteilen, wäre die viel diskutierte Kultur-Flatrate: eine kollektive Urhebervergütung für Inhalte im Netz. Ein solches Modell würde jedoch voraussetzen, dass die Buchverlage ihren Monopolanspruch aufgeben - denn nichts anderes bedeutet das Beharren auf einem starken Urheberrecht, das es erlaubt, den Zugang zu Werken so weit wie möglich einzuschränken. Dass Letzteres nicht im Interesse von Autoren sein kann, liegt eigentlich auf der Hand.

Doch im Bundesjustizministerium scheint der Wille zu eingreifenden Veränderungen nicht sehr ausgeprägt zu sein. In einem Fragebogen, mit dem Brigitte Zypries derzeit bei allerlei Verbänden ausloten will, welche Urheberrechtsreformen in Zukunft sinnvoll sein könnten, stellt die Ministerin die Frage, ob es nicht besser wäre, wenn Privatkopien zukünftig nur noch von einem "Original" hergestellt werden dürften. Insofern Kopien von "offensichtlich rechtswidrigen" Vorlagen ohnehin schon verboten sind, fragt man sich, was eigentlich damit gemeint sein soll: die Datei, die ein Autor dem Verlag liefert?

Wohl kaum. Eher klingt es nach einer protektionistischen Maßnahme, die die Verlage vor der digitalen Zukunft schützen soll. Und warum nicht: Wenn es sogar für Banken Rettungsschirme gibt, warum nicht auch für Buchverlage? Dass der neue Wirtschaftsminister fast so heißt wie der Erfinder des Buchdrucks, ist sicher ein gutes Omen.

 

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