Archivrecht
"..... Sektionssitzung 2: Rechtsfragen im Kontext von Übernahmen und Sicherung
Leitung: Mag. Dr. Irmgard Christa Becker (Marburg)
Berichterstattung: Dr. Jens Blecher M.A. (Leipzig)
Drs. Hans Waalwijk (Amsterdam/Niederlande): (R)echt digital. Ein Vergleich deutscher und niederländischer Gesetzgebung über die Originalität Born digital Unterlagen
Hans-Joachim Hecker (München): Entwendet und beschädigt - Verfolgung des Täters und Schutz des Archivguts
Joachim Küppers (Neuss [Rechtsamt]): Sicherung von Archivgut (kommunaler) Unternehmen - Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen!
....."
Link
Notizen:
Waalwijk :
1) Wäre auch ein Tagungsthema gewesen: "Langweilige Archivare beschäftigen sich mit langweiliger Gesetzgebung, oder?"
2) Digitales Nichtschriftgut ist weder in den Niederlanden noch in Deutschland gesetzlich gefasst.
3) Langzeitarchivierung sollte da anfangen, bevor das born digital das Licht der Welt erblickt.
4) Daraus folgt eine Erhöhung der Archivreichweite (s. Schäfers Forderung zur Querschnittsgesetzgebung): Schriftgut-Verwaltung-Registratur-Zwischenarchiv-Archiv!
5) Erschließung der digitalen Unterlagen erfolgt durch Zufügen von Metadaten - quasi wie bisher.
Hecker:
Neben den Archivgesetzen sind folgende Bestimmungen für den Schutz von Archivgut zu beachten:
§ 242, §243 Abs. 1 Ziff 5 StGB Diebstahl
- die zweite Norm gilt für Archivgut mit wissenschaftlicher Relevanz und zieht ein höheres Strafmaß nach sich
-gilt für alle öffentlichen Archiv (incl der Deposita)
§ 303, 304 StGB Sachbeschädigung
- auch gilt die 2. Norm für Archivgut mit wissenschaftlicher Relevanz (gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 303a, b StGB "Datenklau"
§ 133 StGB Verwahrungsbruch (Strafakte gegen die öffentliche Ordnung)
- u. a. Beschädigung, Zerstörung, Unbrauchbarmachung und Entziehung aus der öffentlichen Gewahrsam von Akten, .....
- während bei Bibliotheken und Museen kein öffentliches Gewahrsam vorliegt nimmt die Rechtsprechung bzw. Literatur dies bei Archiven an.
- Lt. Strafstatitstik wurden in den Jahren 1996 bis 2006 ca. 35 Fälle im Jahr ermittelt
- hohe Dunkelziffer: ".... in der Öffentlichkeit ein Massendelikt ...."
- Zitat: " ..... "Sie glauben doch nicht, dass Sie alles bekommen haben. [O-Ton eines Beamten bei einer Aktenübergabe] Eigentlich ist das eine Selbstbezichtigung. ...."
Was darf man im begründeten Verdachtsfall tun?
§ 127 StPO (evt § 229 BGB) erlauben dass Festhalten des Verdächtigen mit angemessener körperlicher Gewalt ("Anspringen"). Für alle weiteren Schritte ist die Polizei zu rufen!
Küppers:
Für alle kommunalen Unternehmen (Eigenbetriebe, AöR, AG, Gmbh) gilt , dass die Unterlagen, die vor der Privatisierung entstanden sind, gemäß § 10 (5) i.V.m. § 4 (2) ArchivG NW dem Kommunalarchiv anzubieten sind.
Nach der Privatisierung sind lediglich die Eigenbetriebe abgabepflichtig, die nicht am wirtschaftlichen Leben teilnehmen abgabepflichtig. Regelung sollte per Dienstanweisung erfolgen.
Bei allen übrigen Organisationsformen ist der jurisitisch sauberste Weg, der der Satzungsänderung (evt reichen Vorstands-, bzw. Gesellschafterbeschluß)
Leitung: Mag. Dr. Irmgard Christa Becker (Marburg)
Berichterstattung: Dr. Jens Blecher M.A. (Leipzig)
Drs. Hans Waalwijk (Amsterdam/Niederlande): (R)echt digital. Ein Vergleich deutscher und niederländischer Gesetzgebung über die Originalität Born digital Unterlagen
Hans-Joachim Hecker (München): Entwendet und beschädigt - Verfolgung des Täters und Schutz des Archivguts
Joachim Küppers (Neuss [Rechtsamt]): Sicherung von Archivgut (kommunaler) Unternehmen - Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen!
....."
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Notizen:
Waalwijk :
1) Wäre auch ein Tagungsthema gewesen: "Langweilige Archivare beschäftigen sich mit langweiliger Gesetzgebung, oder?"
2) Digitales Nichtschriftgut ist weder in den Niederlanden noch in Deutschland gesetzlich gefasst.
3) Langzeitarchivierung sollte da anfangen, bevor das born digital das Licht der Welt erblickt.
4) Daraus folgt eine Erhöhung der Archivreichweite (s. Schäfers Forderung zur Querschnittsgesetzgebung): Schriftgut-Verwaltung-Registratur-Zwischenarchiv-Archiv!
5) Erschließung der digitalen Unterlagen erfolgt durch Zufügen von Metadaten - quasi wie bisher.
Hecker:
Neben den Archivgesetzen sind folgende Bestimmungen für den Schutz von Archivgut zu beachten:
§ 242, §243 Abs. 1 Ziff 5 StGB Diebstahl
- die zweite Norm gilt für Archivgut mit wissenschaftlicher Relevanz und zieht ein höheres Strafmaß nach sich
-gilt für alle öffentlichen Archiv (incl der Deposita)
§ 303, 304 StGB Sachbeschädigung
- auch gilt die 2. Norm für Archivgut mit wissenschaftlicher Relevanz (gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 303a, b StGB "Datenklau"
§ 133 StGB Verwahrungsbruch (Strafakte gegen die öffentliche Ordnung)
- u. a. Beschädigung, Zerstörung, Unbrauchbarmachung und Entziehung aus der öffentlichen Gewahrsam von Akten, .....
- während bei Bibliotheken und Museen kein öffentliches Gewahrsam vorliegt nimmt die Rechtsprechung bzw. Literatur dies bei Archiven an.
- Lt. Strafstatitstik wurden in den Jahren 1996 bis 2006 ca. 35 Fälle im Jahr ermittelt
- hohe Dunkelziffer: ".... in der Öffentlichkeit ein Massendelikt ...."
- Zitat: " ..... "Sie glauben doch nicht, dass Sie alles bekommen haben. [O-Ton eines Beamten bei einer Aktenübergabe] Eigentlich ist das eine Selbstbezichtigung. ...."
Was darf man im begründeten Verdachtsfall tun?
§ 127 StPO (evt § 229 BGB) erlauben dass Festhalten des Verdächtigen mit angemessener körperlicher Gewalt ("Anspringen"). Für alle weiteren Schritte ist die Polizei zu rufen!
Küppers:
Für alle kommunalen Unternehmen (Eigenbetriebe, AöR, AG, Gmbh) gilt , dass die Unterlagen, die vor der Privatisierung entstanden sind, gemäß § 10 (5) i.V.m. § 4 (2) ArchivG NW dem Kommunalarchiv anzubieten sind.
Nach der Privatisierung sind lediglich die Eigenbetriebe abgabepflichtig, die nicht am wirtschaftlichen Leben teilnehmen abgabepflichtig. Regelung sollte per Dienstanweisung erfolgen.
Bei allen übrigen Organisationsformen ist der jurisitisch sauberste Weg, der der Satzungsänderung (evt reichen Vorstands-, bzw. Gesellschafterbeschluß)
Wolf Thomas - am Donnerstag, 22. September 2011, 19:52 - Rubrik: Archivrecht
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" .... Gemeinsame Arbeitssitzung: Informationsgesellschaft und Archivgesetze
Leitung: Dr. Bernhard Post (Weimar)
Berichterstattung: Dr. Eberhard Fritz (Altshausen)
Dr. Fred J.W. van Kan (Arnheim/Niederlande): Seid mutig - Archive dienen der Information und nicht der Geheimhaltung!
Dr. Udo Schäfer (Hamburg): Quod non est in actis, non est in mundo. Zur Funktion öffentlicher Archive im demokratischen Rechtsstaat
Dr. Bartholomäus Manegold (Berlin): Archivrecht? Archivrecht! Zu den verfassungsrechlichen Rahmenbedingungen öffentlicher Archive in Deutschland ...."
Link
"Herr Fred" van Kan verglich die niederländische und deutsche Archivgesetzlage unter Berücksichtgung von Benutzungsversagung. Hauptaufgabe der Archive ist seines Erachtens die Herstellung der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Artikels 6 des archivarischen Ehrenkodex.
Uwe Schäfer widmete sich der Aktenmäßigkeit der Verwaltung als Basis für eine rationale Verwaltungsführung. Dessen historische Basis, der Kanon 38 des 4. Laterankonzils (1215), schrieb die Nierschrift von Prozesshandlungen vor kirchlichen Gerichten vor, um die "Rechtmäßigkeit" der Verhandlungen zu dokumentieren. Von dort aus schlug Schäfer in Brücke zu den einschlägigen Entscheidungen bundesrepublikanischer Gerichte: Bundesverfassungsgericht 6.6.1983, Bundesverwaltungsgericht 16.3.1988, 1996 Oberverwaltungsgericht Lüneburg und schließlich 2000 Oberverwaltungsgericht Greifswald, dem eine Umkehr der Beweislast entnommen werden kann, wenn die Verwaltung dem Gebot der Schriftlichkeit nicht nachkommt.
Die zunehmende Digitalisierung des Verwaltungshandels erfodert nach Schäfer ein stärkeres Engagement der Archive bei der Beratung der Behörden zur Stabilisierung der digitalen Unterlagen. Rechtstaats- und Demokratieprinzip gilt es durch Sicherung der digitalen Unterlagen zu wahren. Schäfer postuliert die Erweiterung der Archivgesetz zu Querschnittsgesetzen, die den Archiven die Zuständigkeit für die Schriftgutverwaltung zuschreibt.
Zum Manegold-Vortrag warte ich auf den Tagungsband - s. Titel - vielleicht wird es geschrieben besser.
Nachtrag, 23.9.2011:
Bericht der "flying reporters"
Leitung: Dr. Bernhard Post (Weimar)
Berichterstattung: Dr. Eberhard Fritz (Altshausen)
Dr. Fred J.W. van Kan (Arnheim/Niederlande): Seid mutig - Archive dienen der Information und nicht der Geheimhaltung!
Dr. Udo Schäfer (Hamburg): Quod non est in actis, non est in mundo. Zur Funktion öffentlicher Archive im demokratischen Rechtsstaat
Dr. Bartholomäus Manegold (Berlin): Archivrecht? Archivrecht! Zu den verfassungsrechlichen Rahmenbedingungen öffentlicher Archive in Deutschland ...."
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"Herr Fred" van Kan verglich die niederländische und deutsche Archivgesetzlage unter Berücksichtgung von Benutzungsversagung. Hauptaufgabe der Archive ist seines Erachtens die Herstellung der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Artikels 6 des archivarischen Ehrenkodex.
Uwe Schäfer widmete sich der Aktenmäßigkeit der Verwaltung als Basis für eine rationale Verwaltungsführung. Dessen historische Basis, der Kanon 38 des 4. Laterankonzils (1215), schrieb die Nierschrift von Prozesshandlungen vor kirchlichen Gerichten vor, um die "Rechtmäßigkeit" der Verhandlungen zu dokumentieren. Von dort aus schlug Schäfer in Brücke zu den einschlägigen Entscheidungen bundesrepublikanischer Gerichte: Bundesverfassungsgericht 6.6.1983, Bundesverwaltungsgericht 16.3.1988, 1996 Oberverwaltungsgericht Lüneburg und schließlich 2000 Oberverwaltungsgericht Greifswald, dem eine Umkehr der Beweislast entnommen werden kann, wenn die Verwaltung dem Gebot der Schriftlichkeit nicht nachkommt.
Die zunehmende Digitalisierung des Verwaltungshandels erfodert nach Schäfer ein stärkeres Engagement der Archive bei der Beratung der Behörden zur Stabilisierung der digitalen Unterlagen. Rechtstaats- und Demokratieprinzip gilt es durch Sicherung der digitalen Unterlagen zu wahren. Schäfer postuliert die Erweiterung der Archivgesetz zu Querschnittsgesetzen, die den Archiven die Zuständigkeit für die Schriftgutverwaltung zuschreibt.
Zum Manegold-Vortrag warte ich auf den Tagungsband - s. Titel - vielleicht wird es geschrieben besser.
Nachtrag, 23.9.2011:
Bericht der "flying reporters"
Wolf Thomas - am Donnerstag, 22. September 2011, 19:24 - Rubrik: Archivrecht
http://www.internet-law.de/2011/09/kann-ein-geschmacksmuster-zitiert-werden.html
RA Stadler macht auf
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=57668&pos=0&anz=630
aufmerksam, ohne
http://de.wikipedia.org/wiki/Geschmacksmuster#Geschmacksmuster_und_Bildrechte
zu zitieren.

RA Stadler macht auf
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=57668&pos=0&anz=630
aufmerksam, ohne
http://de.wikipedia.org/wiki/Geschmacksmuster#Geschmacksmuster_und_Bildrechte
zu zitieren.

KlausGraf - am Donnerstag, 22. September 2011, 16:16 - Rubrik: Archivrecht
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OLG München: Urheberrechte im Konkurs des Verlags NJW-RR 1994, 1478
Wird über das Vermögen eines Verlages das Konkursverfahren durchgeführt, ohne daß bestimmte Nutzungsrechte verwertet worden wären, so fallen diese nach Abschluß des Verfahrens an den Autor zurück, weil der Zweck des Verlagsvertrags - Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes - nicht mehr erreicht werden kann.
Wer einem Dritten Nutzungsrechte “überträgt”, die nicht ihm, sondern dem Autor zustehen, verursacht dadurch rechtswidrige Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen dieses Dritten.
OLG München, Urteil vom 25-03-1993 - 29 U 5241/92
Zum Sachverhalt:
Die Kl. ist Autorin des Werkes “Das große Buch der Jagd”. Sie fordert Autorenhonorar für eine im Verlag der Nebenintervenientin erschienene Auflage von insgesamt 10000 Exemplaren. Am 5./6. 5. 1977 schloß B als Autor mit der Firma H & Partner GmbH als Verlag einen Verlagsvertrag für das Werk “Die Deutsche Jagd”. Mit Vertrag vom 7./13. 6. 1977 schloß die Firma H & Partner GmbH als Verfasser mit der Firma M-Verlag GmbH als Verleger einen bis auf § 20 wortgleichen weiteren Verlagsvertrag über das Werk “Die Deutsche Jagd”. Die Kl. ist laut Vermerk vom 2. 4. 1978 voll inhaltlich anstelle des Verfassers B in den Vertrag vom 5./6. 5. 1977 eingetreten. Das Buch erschien im Jahre 1991 unter dem Titel “Das große Buch der Jagd” im M-Verlag. Über das Vermögen dieses Verlages wurde am 8. 8. 1985 das Konkursverfahren eröffnet und am 1. 7. 1987 abgeschlossen. Die Firma H & Partner GmbH wurde am 22. 2. 1985 liquidiert. Der Bekl. war Liquidator. Das Erlöschen der Firma wurde am 30. 1. 1987 im Handelsregister eingetragen. Die Streithelferin, die die Konkursmasse des M-Verlags übernommen hatte, interessierte sich Anfang 1990 für eine Neuauflage des Buchs. Der Bekl. wies sie mit Schreiben vom 2. 3. 1990 darauf hin, daß für eine Neuauflage ein neuer Vertrag abgeschlossen werden müsse, und zwar mit ihm. Daraufhin bot die Streithelferin der H & Partner GmbH mit Schreiben vom 7. 3. 1990 an, gegen ein Pauschalhonorar von 10000 DM 3000 Exemplare zu einem Ladenpreis von 48 DM und 7000 Exemplare als Lizenz für den Nebenmarkt zu drucken. Eventuelle Nachhonorierungen für Text- und Bildrechte übernahm die Streithelferin. Entsprechend diesem Angebot, das angenommen wurde, erschien eine Neuauflage mit 10000 Exemplaren, von denen 7000 Exemplare für den W-Verlag gedruckt wurden. Der W-Verlag veräußerte das Buch über die Dr. M-Verlagsbuchhandlung zum Stückpreis von 25 DM. Die Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verurteilen, an die Kl. 21464,46 DM zu bezahlen.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Nach Abschluß des Konkursverfahrens über das Vermögen der M-Verlag GmbH sind das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für das Werk “Das große Buch der Jagd” auf die Kl. zurückgefallen. Durch die Gestattung der Veranstaltung einer Neuauflage hat der Bekl. die Urheberrechte der Kl. schuldhaft verletzt; er schuldet der Kl. nach § 97 I UrhG Schadensersatz.
1. Die Kl. hat der Firma H & Partner GmbH (im folgenden H-GmbH) Verlagsrechte an ihrem Werk “Das große Buch der Jagd” eingeräumt. Die H-GmbH war nach § 4 S. 1 des Verlagsvertrages zur geschlossenen Übertragung ihrer Rechte auf die M-Verlag GmbH berechtigt. Die Verlagsrechte sind bei der M-Verlag GmbH bis zum Abschluß des Konkursverfahrens am 1. 7. 1987 verblieben. Ein vorheriger wirksamer Rückruf der Rechte durch die H-GmbH ist nicht nachgewiesen; ein Rückruf der Rechte durch die Kl. nach § 13 des Verlagsvertrages wird nicht behauptet.
Eine Verwertung der Verlagsrechte durch den Konkursverwalter über das Vermögen der M-Verlag GmbH wird nicht vorgetragen. Dies hat zur Folge, daß mit Abschluß des Konkursverfahrens am 1. 7. 1987 die Rechte an die Kl. zurückgefallen sind. Dies beruht darauf, daß der Verlagsvertrag auf die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes gerichtet ist. Diese Zweckbestimmung kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Verleger endgültig aufhört zu bestehen, ohne daß er über die Verlagsrechte verfügt und damit gewährleistet hat, daß auch künftig die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes gesichert ist. Damit findet nicht nur der Verlagsvertrag sein Ende; gleichzeitig endet das absolute Verlagsrecht des Verlegers, wie sich aus § 9 I Verlagsgesetz (VerlG) ergibt. Die Befugnis, das Werk “Das große Buch der Jagd” zu vervielfältigen und zu verbreiten, steht wieder der Kl. zu. Ein Rückfall dieser Rechte an die H-GmbH scheidet von vorneherein aus, da diese am 1. 7. 1987 im Handelsregister bereits gelöscht war, also nicht mehr bestand.
Eines Rückrufs der Rechte nach vorheriger Fristsetzung zur Ausübung des Nutzungsrechts nach § 41 UrhG bedurfte es nicht. Diese Bestimmung setzt voraus, daß der Nutzungsberechtigte noch in der Lage ist, die ihm übertragenen Rechte auszuüben. Besteht der Nutzungsberechtigte nicht mehr, so fehlt es an dieser Voraussetzung. Das Nutzungsrecht erlischt ohne weiteres.
2. Der Bekl. hat dadurch, daß er der Streithelferin gestattete, eine Neuauflage des Werkes zu veranstalten, in die Urheberrechte der Kl. eingegriffen. Er haftet der Kl. auf Schadensersatz nach § 97 I 1 UrhG, da er die Rechte der Kl. zumindest fahrlässig verletzt hat. Die Passivlegitimation des Bekl. ist gegeben:
a) Als Verletzer kann jeder in Anspruch genommen werden, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Es genügt, wenn der Verletzer eine von mehreren Ursachen setzt, falls es nicht nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich ist, daß gerade diese Ursache zu dem schädigenden Ereignis geführt hat (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1969, 2157 = GRUR 1965, 104 (106) - Personalausweise; Schricker, UrheberR, 1987, § 97 Rdnr. 35).
Der Bekl. hat mit Schreiben vom 2. 3. 1990, gerichtet an die Streithelferin, darauf hingewiesen, daß für eine Neuauflage des Werkes ein neuer Vertrag mit ihm abgeschlossen werden muß. Er führt insofern aus: “Sie müßten mir ein regelrechtes Vertragsangebot machen, mit allen Daten, Honoraren, Nebenrechten und Garantiesummen etc." Auf Grund dieses Schreibens unterbreitete die Streitverkündete am 7. 3. 1990 ein konkretes Vertragsangebot, das angenommen wurde und auf Grund dessen die Neuauflage erschien. Damit steht fest, daß der Bekl. für die Veranstaltung der Neuauflage, für die die Kl. ihr Autorenhonorar fordert, mitursächlich gehandelt hat. Da es nach der Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich ist, daß die Neuauflage auf Grund dieses Vertragsabschlusses veranstaltet wurde und somit der Anspruch der Kl. auch auf das Verhalten des Bekl. zurückzuführen ist, haftet er auf Schadensersatz.
Der Bekl. kann sich nicht darauf berufen, er habe in die Urheberrechte der Kl. nicht eingreifen können, da diese Rechte im Jahre 1990 bei der Kl. gelegen hätten. Entscheidend ist, daß er sich diese Rechte angemaßt und durch den Vertragsabschluß mit der Nebenintervenientin dazu beigetragen hat, daß in die Rechte der Kl. eingegriffen wurde.
b) Der Bekl. kann nicht geltend machen, er habe nicht persönlich, sondern als Liquidator der H-GmbH i. L. gehandelt. Abgesehen davon, daß die H-GmbH im Handelsregister bereits am 30. 1. 1987 gelöscht worden war und von einem Fortbestehen der GmbH nicht ausgegangen werden kann (vgl. LG München I, Urt. v. 23. 12. 1992 - 21 O 8489/92), hat der Bekl. im Rahmen der Verhandlungen und bei Abschluß des Vertrages mit der Streithelferin stets in eigenem Namen, nicht aber für die H-GmbH gehandelt. Dies ergibt sich daraus, daß er die Auffassung vertreten hat, der Vertrag müsse “mit mir” abgeschlossen werden und er unter der Bezeichnung “O H & Partner, Dr. A” aufgetreten ist. Bei den vorgelegten Anlagen fehlt jeder Hinweis auf die GmbH, so daß nicht anzunehmen ist, der Bekl. habe für diese als Liquidator gehandelt, obwohl die Liquidation seit Jahren abgeschlossen war. Im übrigen hat das LG für den Fall, daß der Bekl. für die GmbH handeln wollte, zu Recht auf § 164 II BGB verwiesen.
3. Die Schadensberechnung der Kl. ist nicht zu beanstanden. Sie hat das Recht, eine angemessene Lizenzgebühr zu fordern, bei der der Abschluß eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert wird (Schricker, Rdnr. 60). (Wird ausgeführt.)
(Mitgeteilt von Richter am OLG U. v. Hunoltstein, München)
Zu den Implikationen für verwaiste Werke:
https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747/posts/UqMFVnEXB4N
Wird über das Vermögen eines Verlages das Konkursverfahren durchgeführt, ohne daß bestimmte Nutzungsrechte verwertet worden wären, so fallen diese nach Abschluß des Verfahrens an den Autor zurück, weil der Zweck des Verlagsvertrags - Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes - nicht mehr erreicht werden kann.
Wer einem Dritten Nutzungsrechte “überträgt”, die nicht ihm, sondern dem Autor zustehen, verursacht dadurch rechtswidrige Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen dieses Dritten.
OLG München, Urteil vom 25-03-1993 - 29 U 5241/92
Zum Sachverhalt:
Die Kl. ist Autorin des Werkes “Das große Buch der Jagd”. Sie fordert Autorenhonorar für eine im Verlag der Nebenintervenientin erschienene Auflage von insgesamt 10000 Exemplaren. Am 5./6. 5. 1977 schloß B als Autor mit der Firma H & Partner GmbH als Verlag einen Verlagsvertrag für das Werk “Die Deutsche Jagd”. Mit Vertrag vom 7./13. 6. 1977 schloß die Firma H & Partner GmbH als Verfasser mit der Firma M-Verlag GmbH als Verleger einen bis auf § 20 wortgleichen weiteren Verlagsvertrag über das Werk “Die Deutsche Jagd”. Die Kl. ist laut Vermerk vom 2. 4. 1978 voll inhaltlich anstelle des Verfassers B in den Vertrag vom 5./6. 5. 1977 eingetreten. Das Buch erschien im Jahre 1991 unter dem Titel “Das große Buch der Jagd” im M-Verlag. Über das Vermögen dieses Verlages wurde am 8. 8. 1985 das Konkursverfahren eröffnet und am 1. 7. 1987 abgeschlossen. Die Firma H & Partner GmbH wurde am 22. 2. 1985 liquidiert. Der Bekl. war Liquidator. Das Erlöschen der Firma wurde am 30. 1. 1987 im Handelsregister eingetragen. Die Streithelferin, die die Konkursmasse des M-Verlags übernommen hatte, interessierte sich Anfang 1990 für eine Neuauflage des Buchs. Der Bekl. wies sie mit Schreiben vom 2. 3. 1990 darauf hin, daß für eine Neuauflage ein neuer Vertrag abgeschlossen werden müsse, und zwar mit ihm. Daraufhin bot die Streithelferin der H & Partner GmbH mit Schreiben vom 7. 3. 1990 an, gegen ein Pauschalhonorar von 10000 DM 3000 Exemplare zu einem Ladenpreis von 48 DM und 7000 Exemplare als Lizenz für den Nebenmarkt zu drucken. Eventuelle Nachhonorierungen für Text- und Bildrechte übernahm die Streithelferin. Entsprechend diesem Angebot, das angenommen wurde, erschien eine Neuauflage mit 10000 Exemplaren, von denen 7000 Exemplare für den W-Verlag gedruckt wurden. Der W-Verlag veräußerte das Buch über die Dr. M-Verlagsbuchhandlung zum Stückpreis von 25 DM. Die Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verurteilen, an die Kl. 21464,46 DM zu bezahlen.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Nach Abschluß des Konkursverfahrens über das Vermögen der M-Verlag GmbH sind das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für das Werk “Das große Buch der Jagd” auf die Kl. zurückgefallen. Durch die Gestattung der Veranstaltung einer Neuauflage hat der Bekl. die Urheberrechte der Kl. schuldhaft verletzt; er schuldet der Kl. nach § 97 I UrhG Schadensersatz.
1. Die Kl. hat der Firma H & Partner GmbH (im folgenden H-GmbH) Verlagsrechte an ihrem Werk “Das große Buch der Jagd” eingeräumt. Die H-GmbH war nach § 4 S. 1 des Verlagsvertrages zur geschlossenen Übertragung ihrer Rechte auf die M-Verlag GmbH berechtigt. Die Verlagsrechte sind bei der M-Verlag GmbH bis zum Abschluß des Konkursverfahrens am 1. 7. 1987 verblieben. Ein vorheriger wirksamer Rückruf der Rechte durch die H-GmbH ist nicht nachgewiesen; ein Rückruf der Rechte durch die Kl. nach § 13 des Verlagsvertrages wird nicht behauptet.
Eine Verwertung der Verlagsrechte durch den Konkursverwalter über das Vermögen der M-Verlag GmbH wird nicht vorgetragen. Dies hat zur Folge, daß mit Abschluß des Konkursverfahrens am 1. 7. 1987 die Rechte an die Kl. zurückgefallen sind. Dies beruht darauf, daß der Verlagsvertrag auf die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes gerichtet ist. Diese Zweckbestimmung kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Verleger endgültig aufhört zu bestehen, ohne daß er über die Verlagsrechte verfügt und damit gewährleistet hat, daß auch künftig die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes gesichert ist. Damit findet nicht nur der Verlagsvertrag sein Ende; gleichzeitig endet das absolute Verlagsrecht des Verlegers, wie sich aus § 9 I Verlagsgesetz (VerlG) ergibt. Die Befugnis, das Werk “Das große Buch der Jagd” zu vervielfältigen und zu verbreiten, steht wieder der Kl. zu. Ein Rückfall dieser Rechte an die H-GmbH scheidet von vorneherein aus, da diese am 1. 7. 1987 im Handelsregister bereits gelöscht war, also nicht mehr bestand.
Eines Rückrufs der Rechte nach vorheriger Fristsetzung zur Ausübung des Nutzungsrechts nach § 41 UrhG bedurfte es nicht. Diese Bestimmung setzt voraus, daß der Nutzungsberechtigte noch in der Lage ist, die ihm übertragenen Rechte auszuüben. Besteht der Nutzungsberechtigte nicht mehr, so fehlt es an dieser Voraussetzung. Das Nutzungsrecht erlischt ohne weiteres.
2. Der Bekl. hat dadurch, daß er der Streithelferin gestattete, eine Neuauflage des Werkes zu veranstalten, in die Urheberrechte der Kl. eingegriffen. Er haftet der Kl. auf Schadensersatz nach § 97 I 1 UrhG, da er die Rechte der Kl. zumindest fahrlässig verletzt hat. Die Passivlegitimation des Bekl. ist gegeben:
a) Als Verletzer kann jeder in Anspruch genommen werden, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Es genügt, wenn der Verletzer eine von mehreren Ursachen setzt, falls es nicht nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich ist, daß gerade diese Ursache zu dem schädigenden Ereignis geführt hat (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1969, 2157 = GRUR 1965, 104 (106) - Personalausweise; Schricker, UrheberR, 1987, § 97 Rdnr. 35).
Der Bekl. hat mit Schreiben vom 2. 3. 1990, gerichtet an die Streithelferin, darauf hingewiesen, daß für eine Neuauflage des Werkes ein neuer Vertrag mit ihm abgeschlossen werden muß. Er führt insofern aus: “Sie müßten mir ein regelrechtes Vertragsangebot machen, mit allen Daten, Honoraren, Nebenrechten und Garantiesummen etc." Auf Grund dieses Schreibens unterbreitete die Streitverkündete am 7. 3. 1990 ein konkretes Vertragsangebot, das angenommen wurde und auf Grund dessen die Neuauflage erschien. Damit steht fest, daß der Bekl. für die Veranstaltung der Neuauflage, für die die Kl. ihr Autorenhonorar fordert, mitursächlich gehandelt hat. Da es nach der Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich ist, daß die Neuauflage auf Grund dieses Vertragsabschlusses veranstaltet wurde und somit der Anspruch der Kl. auch auf das Verhalten des Bekl. zurückzuführen ist, haftet er auf Schadensersatz.
Der Bekl. kann sich nicht darauf berufen, er habe in die Urheberrechte der Kl. nicht eingreifen können, da diese Rechte im Jahre 1990 bei der Kl. gelegen hätten. Entscheidend ist, daß er sich diese Rechte angemaßt und durch den Vertragsabschluß mit der Nebenintervenientin dazu beigetragen hat, daß in die Rechte der Kl. eingegriffen wurde.
b) Der Bekl. kann nicht geltend machen, er habe nicht persönlich, sondern als Liquidator der H-GmbH i. L. gehandelt. Abgesehen davon, daß die H-GmbH im Handelsregister bereits am 30. 1. 1987 gelöscht worden war und von einem Fortbestehen der GmbH nicht ausgegangen werden kann (vgl. LG München I, Urt. v. 23. 12. 1992 - 21 O 8489/92), hat der Bekl. im Rahmen der Verhandlungen und bei Abschluß des Vertrages mit der Streithelferin stets in eigenem Namen, nicht aber für die H-GmbH gehandelt. Dies ergibt sich daraus, daß er die Auffassung vertreten hat, der Vertrag müsse “mit mir” abgeschlossen werden und er unter der Bezeichnung “O H & Partner, Dr. A” aufgetreten ist. Bei den vorgelegten Anlagen fehlt jeder Hinweis auf die GmbH, so daß nicht anzunehmen ist, der Bekl. habe für diese als Liquidator gehandelt, obwohl die Liquidation seit Jahren abgeschlossen war. Im übrigen hat das LG für den Fall, daß der Bekl. für die GmbH handeln wollte, zu Recht auf § 164 II BGB verwiesen.
3. Die Schadensberechnung der Kl. ist nicht zu beanstanden. Sie hat das Recht, eine angemessene Lizenzgebühr zu fordern, bei der der Abschluß eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert wird (Schricker, Rdnr. 60). (Wird ausgeführt.)
(Mitgeteilt von Richter am OLG U. v. Hunoltstein, München)
Zu den Implikationen für verwaiste Werke:
https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747/posts/UqMFVnEXB4N
KlausGraf - am Dienstag, 20. September 2011, 17:20 - Rubrik: Archivrecht
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Heute twitterte Mathias Schindler von der Bundestags-Anhörung zu verwaisten Werken:
http://twitter.com/#!/presroi
[Heise-Bericht:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Das-Urheberrecht-und-die-verwaisten-Werke-Rechtsansprueche-vs-Massendigitalisierung-1346091.html ]
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=17156 berichtet über eine britische Studie:
The study confirmed through analysis of a representative set of titles published within the 140 years between 1870 and 2010, that rights clearance of works on an individual, item by item basis is unworkable in the context of mass digitisation. Mass digitisation potentially involves the copying and making available of millions of copyright works. At 4 hours per book it would take one researcher over 1,000 years to clear the rights in just 500,000 books – a drop in the ocean when compared to the rich collections of Europe’s cultural institutions.
http://twitter.com/#!/presroi
[Heise-Bericht:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Das-Urheberrecht-und-die-verwaisten-Werke-Rechtsansprueche-vs-Massendigitalisierung-1346091.html ]
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=17156 berichtet über eine britische Studie:
The study confirmed through analysis of a representative set of titles published within the 140 years between 1870 and 2010, that rights clearance of works on an individual, item by item basis is unworkable in the context of mass digitisation. Mass digitisation potentially involves the copying and making available of millions of copyright works. At 4 hours per book it would take one researcher over 1,000 years to clear the rights in just 500,000 books – a drop in the ocean when compared to the rich collections of Europe’s cultural institutions.
KlausGraf - am Montag, 19. September 2011, 23:59 - Rubrik: Archivrecht
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Ausgezeichnete Einführung in Basics des Musikrechts:
http://www.irights.info/?q=content/klicksafe-cds-digitale-musik-mp3-nutzungsrechte
Gut erklärt wird, was "öffentlich" heißt:
Ein überspitztes Beispiel:
Fall 1: Niels ist ein beliebter Schüler, er hat fünfzig gute Freunde. Er macht bei sich zuhause eine Party, zu der er all seine Freunde einlädt und spielt den ganzen Abend Musik. Ist die Party öffentlich, muss Niels an die Verwertungsgesellschaft GEMA Geld bezahlen?
Ergebnis: Die Party ist nach dem Urheberrecht nicht öffentlich, weil alle Anwesenden zumindest mit Niels persönlich verbunden sind.
Fall 2: Jens ist ein sehr unbeliebter Schüler, der nur zwei richtige Freunde hat. Er will aber trotzdem seinen Geburtstag feiern. Damit es nicht langweilig wird, sagt er den Eingeladenen: „Bringt Leute mit!” – Einer seiner Freunde bringt seinen Cousin mit, den weder Jens noch Freund Nummer zwei vorher kannten.
Ergebnis: Die Party ist im urheberrechtlichen Sinn öffentlich, weil nicht alle Anwesenden persönlich verbunden sind. Im Prinzip müsste Jens seine Party bei der GEMA anmelden und Gebühren bezahlen.
Nachtrag:
Zur Verwertungsgesellschaft GEMA
http://archiv.twoday.net/search?q=verwertungsg+gema
http://www.diigo.com/user/klausgraf/gema
#gema
http://www.irights.info/?q=content/klicksafe-cds-digitale-musik-mp3-nutzungsrechte
Gut erklärt wird, was "öffentlich" heißt:
Ein überspitztes Beispiel:
Fall 1: Niels ist ein beliebter Schüler, er hat fünfzig gute Freunde. Er macht bei sich zuhause eine Party, zu der er all seine Freunde einlädt und spielt den ganzen Abend Musik. Ist die Party öffentlich, muss Niels an die Verwertungsgesellschaft GEMA Geld bezahlen?
Ergebnis: Die Party ist nach dem Urheberrecht nicht öffentlich, weil alle Anwesenden zumindest mit Niels persönlich verbunden sind.
Fall 2: Jens ist ein sehr unbeliebter Schüler, der nur zwei richtige Freunde hat. Er will aber trotzdem seinen Geburtstag feiern. Damit es nicht langweilig wird, sagt er den Eingeladenen: „Bringt Leute mit!” – Einer seiner Freunde bringt seinen Cousin mit, den weder Jens noch Freund Nummer zwei vorher kannten.
Ergebnis: Die Party ist im urheberrechtlichen Sinn öffentlich, weil nicht alle Anwesenden persönlich verbunden sind. Im Prinzip müsste Jens seine Party bei der GEMA anmelden und Gebühren bezahlen.
Nachtrag:
Zur Verwertungsgesellschaft GEMA
http://archiv.twoday.net/search?q=verwertungsg+gema
http://www.diigo.com/user/klausgraf/gema
#gema
KlausGraf - am Montag, 19. September 2011, 22:25 - Rubrik: Archivrecht
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http://sozialberatung-kiel.de/2011/09/03/das-geschaft-mit-dem-verkauf-deutscher-gerichtsurteile-und-was-sich-dagegen-tun-lasst/
Auf der Homepage des Bundessozialgerichts werden die Entscheidungstexte offenbar nach einigen Jahren aus den kostenfreien Datenbanken entfernt und das Gericht zitiert seine in der (ausgesprochen kostspieligen) amtlichen Sammlung erschienene Urteile in Folgeurteilen ohne Angabe des Aktenzeichens, so dass eine Recherche – absichtlich oder unbeabsichtigt, in letzterem Fall dann aber jedenfalls unbedacht – erheblich erschwert wird.
Finde ich skandalös.
Via
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/das-geschaft-mit-dem-verkauf-deutscher.html m.w.N.
Auf der Homepage des Bundessozialgerichts werden die Entscheidungstexte offenbar nach einigen Jahren aus den kostenfreien Datenbanken entfernt und das Gericht zitiert seine in der (ausgesprochen kostspieligen) amtlichen Sammlung erschienene Urteile in Folgeurteilen ohne Angabe des Aktenzeichens, so dass eine Recherche – absichtlich oder unbeabsichtigt, in letzterem Fall dann aber jedenfalls unbedacht – erheblich erschwert wird.
Finde ich skandalös.
Via
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/das-geschaft-mit-dem-verkauf-deutscher.html m.w.N.
KlausGraf - am Montag, 19. September 2011, 00:37 - Rubrik: Archivrecht
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Jura-Prof. Gerald Spindler, Göttingen, sagt:
Der Urheber, der seine Inhalte ins Netz stellt, willigt in deren kostenlose Nutzung ein. Wenn aber Verlage genau das gleiche tun, würden sie eine Abgabe dafür erhalten. Das aber würde bedeuten: Wir haben den von der Verfassung stark geschützten Urheber, der nichts bekommt, wenn er seine Werke ins Netz stellt. Und wir haben den Leistungsschutzberechtigten mit einem geringeren Recht, der jedoch eine Entschädigung bekommt. Und das verstößt meiner Meinung nach gegen Artikel 3 Grundgesetz, den Gleichheitsgrundsatz.
http://leistungsschutzrecht.info/stimmen-zum-lsr/igel-interview/gerald-spindler-ein-leistungsschutzrecht-koennte-verfassungswidrig-sein
Der Urheber, der seine Inhalte ins Netz stellt, willigt in deren kostenlose Nutzung ein. Wenn aber Verlage genau das gleiche tun, würden sie eine Abgabe dafür erhalten. Das aber würde bedeuten: Wir haben den von der Verfassung stark geschützten Urheber, der nichts bekommt, wenn er seine Werke ins Netz stellt. Und wir haben den Leistungsschutzberechtigten mit einem geringeren Recht, der jedoch eine Entschädigung bekommt. Und das verstößt meiner Meinung nach gegen Artikel 3 Grundgesetz, den Gleichheitsgrundsatz.
http://leistungsschutzrecht.info/stimmen-zum-lsr/igel-interview/gerald-spindler-ein-leistungsschutzrecht-koennte-verfassungswidrig-sein
KlausGraf - am Samstag, 17. September 2011, 15:34 - Rubrik: Archivrecht
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Wenn ein Konsortium hochrangiger Bibliotheken sich an "diligent search" versucht und mit ein paar Googlesuchen der mangelnden Sorgfalt überführt werden kann, ist das ein Schlag ins Gesicht derjenigen, die sich für die Nutzung verwaister Werke einsetzen.
http://chronicle.com/blogs/wiredcampus/hathitrust-acknowledges-flaws-in-handling-orphan-works/33232
http://laboratorium.net/archive/2011/09/15/hathitrust_single-handedly_sinks_orphan_works_refo
http://blog.authorsguild.org/2011/09/14/found-one-we-re-unite-an-author-with-an-%E2%80%9Corphaned-work-%E2%80%9D/
http://blog.authorsguild.org/
http://chronicle.com/blogs/wiredcampus/hathitrust-acknowledges-flaws-in-handling-orphan-works/33232
http://laboratorium.net/archive/2011/09/15/hathitrust_single-handedly_sinks_orphan_works_refo
http://blog.authorsguild.org/2011/09/14/found-one-we-re-unite-an-author-with-an-%E2%80%9Corphaned-work-%E2%80%9D/
http://blog.authorsguild.org/
KlausGraf - am Samstag, 17. September 2011, 14:36 - Rubrik: Archivrecht
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http://stscherer.wordpress.com/2011/09/16/fall-kachelmann-die-geheime-urteilsbegrundung-des-landgerichts-mannheim/
„Aufgrund wiederholter Anfragen weisen wir daraufhin, dass im Hinblick auf die betroffenen Persönlichkeitsrechte die schriftlichen Urteilsgründe in keiner Form – also auch nicht in anonymisierter Fassung – der Öffentlichkeit oder den Medienvertretern zugänglich sind.“
Sehr gute Analyse von RA Scherer: Es ist verfassungswirdig, die Veröffentlichung des Urteils zu verweigern.
Foto: René Mettke http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
„Aufgrund wiederholter Anfragen weisen wir daraufhin, dass im Hinblick auf die betroffenen Persönlichkeitsrechte die schriftlichen Urteilsgründe in keiner Form – also auch nicht in anonymisierter Fassung – der Öffentlichkeit oder den Medienvertretern zugänglich sind.“
Sehr gute Analyse von RA Scherer: Es ist verfassungswirdig, die Veröffentlichung des Urteils zu verweigern.

KlausGraf - am Freitag, 16. September 2011, 19:28 - Rubrik: Archivrecht
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