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Archivrecht

http://www.buchreport.de/nachrichten/online/online_nachricht/datum/2011/09/15/immer-noch-hoffnungsfroh.htm

Die Hängepartie rund ums Google Book Settlement hält auch nach der Statuskonferenz von Donnerstag an: Die Anwälte der Verleger, Autoren und von Google erklärten, sie verhandelten weiter – möglicherweise gehen die Autoren bald jedoch eigene Wege.

Bei der Statuskonferenz vor dem Richtertisch von Denny Chin versicherten die Verleger-Vertreter, „gute Fortschritte“ im Dialog mit Google erzielt zu haben, um einen neuen Vergleich zu erzielen und so einen Zivilprozess zu umschiffen. „Ich bin hoffnungsfroh, immer noch hoffnungsfroh“, erklärte daraufhin Richter Chin, der gleichwohl einen Zeitplan für eine Rückkehr zum streitigen Verfahren aufstellte – über das dann ab Mitte 2012 verhandelt würde.

Die Materialien dokumentiert:

http://www.iuwis.de/rechtsausschuss_verwaiste_werke_190911

Am wichtigsten ist Kuhlens Stellungnahme:

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/13_Urheberrecht/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Kuhlen.pdf

Kernpunkte:

 Die Nutzung verwaister Werke sollte in erster Linie durch öffentliche Kultureinrichtungen im öffentlichen Interesse erfolgen.
 Der Kreis der Privilegierten sollte durch Organisationen und Initiativen aus dem genuin elektronischen Umfeld (z.B. Suchmaschinen, Open-Content-Organisationen) erweitert
werden.
 Die Regulierung der Nutzung verwaister Werke sollte über eine Schrankenregelung, nicht über das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz erfolgen. Eine Schrankenregelung hat den Vorteil großer Rechtssicherheit und stellt auch die öffentlichen Kultureinrichtungen von eventuellen Strafbedrohungen frei.
 Die Legitimation für die Nutzung verwaister Werke sollte eine zweimonatige öffentliche Bekanntmachung des Digitalisierungsvorhabens mit folgender öffentlicher
Zugänglichmachung sein. Die Anforderung einer „diligent search“ ist dem Ziel der Massendigitalisierung, wie in Europeana oder der Deutschen Digitalen Bibliothek vorgesehen, kontraproduktiv.
Bei verwaisten Werken sollen auch nicht-veröffentlichte Werke einbezogen werden, wie sie in Bibliotheken, Archiven etc. in großem Umfang vorhanden sind.
 Regelungen für Mehrautorenwerke (insbesondere Filme) müssen präzise und operationalisierbar sein.
 Eine Vergütung für die Nutzung verwaister Werke im öffentlichen Interesse ist nicht vorzusehen. Daher wird bei einer Regelung allein im öffentlichen Interesse die Einbeziehung
von Verwertungsgesellschaften nicht für erforderlich gehalten.
 Vorschläge für eine treuhänderische Verwaltung von vorsorglich eingezahlten monetären Beitragen oder auch Rückstellungen bei den digitalisierenden öffentlichen Einrichtungen sind weder zumutbar noch notwendig.
 Später bekannt gewordene Rechteinhaber sollen das Recht haben, die Löschung ihrer digitalisierten und öffentlich zugänglich gemachten Werke zu verlangen.
 Eine kommerzielle Nutzung verwaister Werke muss nicht ausgeschlossen sein. Sie sollte allerdings nur als Zweitverwertung/-veröffentlichung, in Ergänzung zur freien Nutzung, möglich sein und sollte keinesfalls zu exklusiven Verwertungsansprüchen führen. Die
Vergabe von Lizenzen und hier anfälligen Vergütungsansprüchen könnte in diesem Fall über Verwertungsgesellschaften erfolgen.
(Hervorhebung von mir KG)

Die Universität Konstanz hat einem Physiker, der zahlreiche gefälschte und manipulierte Studien veröffentlicht haben soll, den Doktortitel zu Recht nachträglich entzogen. Das hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim entschieden.

http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=8600714/1twp5ap/

Az: 9 S 2667/10
http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1271235/index.html?ROOT=1153033

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.gericht-der-prozess-koennte-ihn-den-titel-kosten.71abd2fd-54bc-4337-8afd-f33413702d1b.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Jan_Hendrik_Sch%C3%B6n

Update:
http://klawtext.blogspot.com/2011/09/wieder-ein-doktor-weniger-oder-was-heit.html

http://blog.beck.de/2011/09/13/unverschaemt-schutzfristverlaengerung-fuer-tonaufnahmen

Der Internetrechtler Thomas Hoeren schreibt:

Am Montag ist es in Brüssel zu einer wegweisenden Entscheidung im europäischen Urheberrecht gekommen. Die lange auf Eis liegende Schutzfristverlängerung für Tonaufnahmen (ausübende Künstler/Tonträgerhersteller) von 50 auf 70 Jahre wurde vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Gegner waren unter anderem Belgien, Schweden und die Niederlande. Deutschland stimmte für die Verlängerung, Österreich enthielt sich. Die Verlängerung muß nun binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.

Die letzten Entwicklungen sind weitgehend unter Ausschluß der Öffentlichkeit im Schnellverfahren vorangetrieben worden. Durch ein Einlenken von Dänemark, Portugal und Finnland ist inzwischen die Sperrminorität gefallen. Die massive Kritik vieler europäischer Wissenschaftler an diesem Entwurf wurde schlichtweg nicht beachtet.

Die Neuregelung ist eine Unverschämtheit. Vorgeschoben wird ein Schutz der ausübenden Künstler, insbesondere der Studiomusiker. Doch denen werden ohnehin die Rechte (auch in neuer verlängerter Form) im Wegen eines Rechtebuyouts zugunsten der Musikindusterie abgenommen. Und mit der neuen Richtlinie werden auch die Tonträgerhersteller geschützt. Warum diese eine Verlängerung der Schutzdauer verdient haben, wurde nie begründet. Wieder einmal versteckt sich die Musikindustrie hinter den Kreativen, um ihre einseitigen Interessen vorbei an der Öffentlichkeit durchzudrücken.


Siehe auch
http://www.heise.de/tp/blogs/6/150459

"... Zur Beachtung: Das Bundesarchiv veröffentlicht den Auszug aus der Personalakte von Bernhard-Viktor von Bülow mit ausdrücklicher Genehmigung der Familie von Bülow. Die weitere Verbreitung der hier eingestellten Archivalien ist nur aufgrund einer positiven Entscheidung des Bundesarchivs möglich. Bei Interesse hieran nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf."
Quelle: Bundesarchiv, Öffentlichkeitsarbeit

Zur Diskussion über die Veröffentlichung s. http://archiv.twoday.net/stories/38760371/

http://www.omsels.info

Via
http://www.jura.uni-saarland.de

http://de.creativecommons.org/schutzfristverlangerung-geiselnahme-mit-ansage/

Die großen der Musikindustrie geben eine Sondervorstellung in brilliantem [SIC] Lobbyismus, spannen die Studiomusiker vor ihren Karren und lassen die übrige Wirtschaft und die Bürger der EU die Rechnung zahlen. Jahrzehnte länger geschützt bleiben soll ein noch immer lukrativer Bruchteil der Aufnahmen populärer Musik aus den 1960er Jahren. In Kauf nehmen soll die europäische Kulturlandschaft dafür als Kollateralschaden ein noch maßloser werdendes, rückwirkend ausgedehntes Wegsperren des gesamten aufgenommenen Kulturerbes. Für iRights.info und finanziert durch Wikimedia Deutschland e.V. haben wir diese Vorgänge in einem Dossier auf Deutsch und Englisch zusammengefasst (das natürlich unter CC BY 3.0 de steht und voraussichtlich diese Woche auch noch gedruckt vorliegen wird).

Das Wikimedia-finanzierte "Dossier" ist ganze 10 Seiten lang:

http://irights.info/userfiles/Schutzfrist_A5_dt_web_final(1).pdf

Das Bundesarchiv hat sie digitalisiert und mit einem Kommentar online gestellt:

http://www.bundesarchiv.de/oeffentlichkeitsarbeit/bilder_dokumente/02581/index.html.de

Es steht nicht zweifelsfrei fest, dass das Bundesarchiv keine Einwilligung der Angehörigen eingeholt hat, aber ich gehe davon aus, dass eine solche nicht vorliegt.

Soweit eine Geheimhaltung nach § 2 Abs. 4 Bundesarchivgesetz zu erwägen wäre, die ich nicht sehe, beseitigt § 5 Abs. 3 die starre 60-Jahresfrist, da die Unterlagen vor 1949 entstanden sind. Eine Benutzung (und Veröffentlichung) ist bei "Wahrnehmung berechtigter Belange" möglich.

Für die Verkürzung der langen 30-Jahresfrist nach dem Tod der Person gilt § 5 Abs. 5: " Liegt die Einwilligung des Betroffenen nicht vor, können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange durch angemessene Maßnahmen, insbesondere durch Vorlage anonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen werden kann. Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden."

Loriot kann als Person der Zeitgeschichte angesprochen werden, schutzwürdige Belange ergeben sich aus der Art der Unterlage und des langen Zeitablaufs aus meiner Sicht nicht. Ein Vergleich mit dem Fall Kinski geht daher in die Irre:

http://archiv.twoday.net/stories/5102928/#5710025

Das Bundesarchiv darf das Archivgut wissenschaftlich verwerten (§ 1 BArchG) und sich selbstverständlich auch auf die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG berufen. Die Veröffentlichung der Militärakte vor Ablauf der 30-Jahresfrist stellt angesichts des deutlich gewordenen überragenden öffentlichen Interesses an der Person Loriots aus meiner Sicht keine Rechtsverletzung dar.


http://netzpolitik.org/2011/borsenverein-geht-mit-urheberrechtsverletzung-gegen-diese-vor/

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat heute zusammen mit der GVU und der Musikindustrie den Nachfolger der Brennerstudie vorgestellt. Darüber hatte bereits Linus kurz berichtet. Das Bündnis fordert u.a. die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, den Versand von Warnhinweisen an Urheberrechtsverletzer (2-Strikes) und zumindest die GVU fordert heute auch wieder die Errichtung einer Netzzensur-Infrastruktur. Weil Urheberrechtsverletzungen müssen streng bestraft werden.

Interessant ist aber ein anderes kleines Detail, auf das Heise zwischen den Zeilen verweist.

Um die eigene Pressemitteilung mit einem Smartphone zu illustrieren und damit etwas hip zu wirken, hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels im Internet gesucht. Gefunden hat man ein Bild auf Flickr und den Urheber selbstverständlich verlinkt und genannt. Nur: Das mit der Creative Commons Lizenz und die Nennung dieser bei Verwendung des Fotos hat man offensichtlich nicht verstanden, sonst hätte man diese angegeben. Damit hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels eine Urheberrechtsverletzung begangen.


Ist es denn so schwierig??? Das sollten doch selbst die Deppen von den Rechteverwertern kapieren.

Erstens: den Fotografen (oder die Fotografin) nennen.

Zweitens: die Lizenz angeben (Link zur jeweiligen Creative Commons-Lizenz).


Wir üben das jetzt noch mal:

Foto: Cristian Eslavan
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/

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Linkzusammenstellung:

http://www.iuwis.de/orphan_works-richtlinienvorschlag_sammlung

Waisen

 

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