Hier nochmal der erste zur Erinnerung, im Bild:

Nun gibts den von Christoph Haitzmann, der durch Sigmund Freuds Artikel berühmt wurde (auch diesen Text gibts auf Wikisource):
http://de.wikisource.org/wiki/Teufelspakt_des_Malers_Christoph_Haitzmann
http://de.wikisource.org/wiki/Eine_Teufelsneurose_im_Siebzehnten_Jahrhundert


Nun gibts den von Christoph Haitzmann, der durch Sigmund Freuds Artikel berühmt wurde (auch diesen Text gibts auf Wikisource):
http://de.wikisource.org/wiki/Teufelspakt_des_Malers_Christoph_Haitzmann
http://de.wikisource.org/wiki/Eine_Teufelsneurose_im_Siebzehnten_Jahrhundert
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 23:45 - Rubrik: Unterhaltung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
An interview with Peter B. Hirtle
http://fairuse.stanford.edu/commentary_and_analysis/2010_01_hirtle.html
The famous Hirtle Chart is now CC-BY! Congrats!
http://fairuse.stanford.edu/commentary_and_analysis/2010_01_hirtle.html
The famous Hirtle Chart is now CC-BY! Congrats!
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 20:42 - Rubrik: English Corner
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/24-11-2009-bverfg-i-bvr-213-08.html
Eine Verfassungsbeschwerde zweier Filmurheber gegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer rügten die Neuregelungen in Bezug auf die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten, wonach der Filmproduzent automatisch die Verwertungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten erwerbe. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdeführer, die bei mehreren Filmproduktionen unter anderem als Regisseure und Drehbuchautoren tätig geworden sind, von den Neuregelungen selbst betroffen sind.
Bundesverfassungsgericht. Beschluss vom 24.11.2009, Az.: 1 BvR 213/08
Zitat:
Vorliegend kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber legitimerweise den Zweck verfolgen durfte, zum Nutzen der Allgemeinheit, der Urheber und der Verwerter die „in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze“ dadurch zugänglich zu machen, dass die wegen § 31 Abs. 4 UrhG a.F. entstandenen praktischen Verwertungshindernisse nachträglich beseitigt werden (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 22). Ob die Öffnung der Archive im Wege der Übergangsvorschrift des § 137l UrhG gelingen wird und welche Rechtseinbußen, aber auch möglichen Vorteile - auch über den Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 137l Abs. 5 UrhG) hinaus - damit für die Filmurheber verbunden sind, muss sich im Laufe der Anwendung dieser Norm zeigen. Auch hier kann eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommen (vgl. etwa Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 <624, 626>). Erst dann wird sich die Frage stellen, ob ein etwa verbleibender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG in Abwägung der teilweise widerstreitenden Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt ist.
Zum Thema unbekannte Nutzungsarten:
http://archiv.twoday.net/search?q=unbekannte+nutzungsart
Eine Verfassungsbeschwerde zweier Filmurheber gegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer rügten die Neuregelungen in Bezug auf die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten, wonach der Filmproduzent automatisch die Verwertungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten erwerbe. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdeführer, die bei mehreren Filmproduktionen unter anderem als Regisseure und Drehbuchautoren tätig geworden sind, von den Neuregelungen selbst betroffen sind.
Bundesverfassungsgericht. Beschluss vom 24.11.2009, Az.: 1 BvR 213/08
Zitat:
Vorliegend kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber legitimerweise den Zweck verfolgen durfte, zum Nutzen der Allgemeinheit, der Urheber und der Verwerter die „in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze“ dadurch zugänglich zu machen, dass die wegen § 31 Abs. 4 UrhG a.F. entstandenen praktischen Verwertungshindernisse nachträglich beseitigt werden (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 22). Ob die Öffnung der Archive im Wege der Übergangsvorschrift des § 137l UrhG gelingen wird und welche Rechtseinbußen, aber auch möglichen Vorteile - auch über den Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 137l Abs. 5 UrhG) hinaus - damit für die Filmurheber verbunden sind, muss sich im Laufe der Anwendung dieser Norm zeigen. Auch hier kann eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommen (vgl. etwa Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 <624, 626>). Erst dann wird sich die Frage stellen, ob ein etwa verbleibender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG in Abwägung der teilweise widerstreitenden Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt ist.
Zum Thema unbekannte Nutzungsarten:
http://archiv.twoday.net/search?q=unbekannte+nutzungsart
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 20:33 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 20:06 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 19:44 - Rubrik: Open Access
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Sammlung Hoheneck ("Schlüsselberger Archiv")
Diese besteht aus 204 Handschriften und Druckwerken, die vom Freiherrn Johann Georg Adam von Hoheneck erworben bzw. angelegt worden sind (siehe dazu auch Herrschaftsarchiv Schlüsselberg). Darunter befinden sich wertvolle Abschriften der genealogischen Manuskripte des Freiherrn Reichard Strein von Schwarzenau, deren Originale 1800 verbrannt sind, die Collectanea Job Hartmanns von Enenkel u.v.a.
204 Handschriften
Laufzeit: 14. - 18. Jh.
Literatur: Ferdinand Krackowizer, Das Archiv von Schlüsselberg im Oberösterreichischen Landesarchiv zu Linz (Linz 1899)
Letzteres Buch ist als PDF einsehbar:
http://www.landesarchiv-ooe.at/xbcr/SID-4C43419D-EEAF6BC0/ArchivSchluesselberg.pdf
Update: Chmel gab kurze Notizen über einige Handschriften, die aber wohl komplett durch Krackowitzer ersetzt sind:
http://books.google.de/books?id=EEdAAAAAYAAJ&pg=PA343
Diese besteht aus 204 Handschriften und Druckwerken, die vom Freiherrn Johann Georg Adam von Hoheneck erworben bzw. angelegt worden sind (siehe dazu auch Herrschaftsarchiv Schlüsselberg). Darunter befinden sich wertvolle Abschriften der genealogischen Manuskripte des Freiherrn Reichard Strein von Schwarzenau, deren Originale 1800 verbrannt sind, die Collectanea Job Hartmanns von Enenkel u.v.a.
204 Handschriften
Laufzeit: 14. - 18. Jh.
Literatur: Ferdinand Krackowizer, Das Archiv von Schlüsselberg im Oberösterreichischen Landesarchiv zu Linz (Linz 1899)
Letzteres Buch ist als PDF einsehbar:
http://www.landesarchiv-ooe.at/xbcr/SID-4C43419D-EEAF6BC0/ArchivSchluesselberg.pdf
Update: Chmel gab kurze Notizen über einige Handschriften, die aber wohl komplett durch Krackowitzer ersetzt sind:
http://books.google.de/books?id=EEdAAAAAYAAJ&pg=PA343
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 17:24 - Rubrik: Staatsarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 15:42 - Rubrik: Landesgeschichte
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 15:39 - Rubrik: Landesgeschichte
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 13:25 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/content/titleinfo/1077648
Ein wichtiges Standardwerk, das bislang nicht online zur Verfügung stand. Wieder einmal ein herzliches Dankeschön an die ULB Düsseldorf, die diesen und viele andere Wünsche erfüllt hat!
Ein wichtiges Standardwerk, das bislang nicht online zur Verfügung stand. Wieder einmal ein herzliches Dankeschön an die ULB Düsseldorf, die diesen und viele andere Wünsche erfüllt hat!
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 13:15 - Rubrik: Hilfswissenschaften
via DCC: Empirical research on migration
schwalm.potsdam - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 13:01 - Rubrik: Digitale Unterlagen
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen

