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Bewahren und Gestalten. Ein Jahr Universitätsarchiv Düsseldorf. Hrsg. v. Max Plassmann. Düsseldorf 2002 (Schriften der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf; 35). ISBN 3-9807334-1-6

Das Archiv der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf - Max Plassmann
Der Nachlass Prof. Dr. med. Dr. phil. Alwin Diemer im Universitätsarchiv Düsseldorf - Thomas Schwabach
Ausländische Studierende an der Medizinischen Akademie Düsseldorf nach 1945 - Max Plassmann
Der lange Weg der Medizinischen Akademie Düsseldorf zur Universität. Quellen zu ihrer Position in der deutschen Hochschullandschaft, 1907-1965 - Max Plassmann
Die Bestände des Universitätsarchivs Düsseldorf. Eine vorläufige Skizze - Max Plassmann
Vom analogen zum digitalen Findbuch: Das DFG-Projekt ?Entwicklung von Werkzeugen zur Retrokonversion archivischer Findmittel? - Mechthild Black-Verldtrup, Matthias Meusch, Stefan Przigoda
Habent sua fata acta? Archivische Bestandserhaltung im Wandel - Wolfgang Mährle
Das Gesetz der Serie. Ein Problem der akademischen Selbstverwaltung aus archivwissenschaftlicher Perspektive - Max Plassmann
Transparenz und Legitimation - Archivische Bewertung im Internet - Kathrin Pilger
Das Subsidiaritätsprinzip im Archivwesen - Barbara Limberg

[ http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/titleinfo/3907908 ]

Neben unzähligen Drucken insbesondere zur Reformationsgeschichte liegen in der Digitalen Bibliothek der Wittenberger Luthergedenkstätten auch viele Archivalien (Autographen, Urkunden usw.) bereits gescannt vor. Von Spalatin gibt es beispielsweise ein Reliquienverzeichnis. Ein rechtes Sammelsurium aber immerhinque.

Open access eprint archives are where authors of published research papers and papers destined for peer reviewed publication can self-archive the full texts of their work for all to see. The list can be found here.
[via Open Access News formerly known as FOS News, weblog maintained by Peter Suber]

Das Bundesarchiv-Filmarchiv und andere Institutionen bieten Wochenschaufilme (derzeit knapp 3800 Beiträge) zum kostenfreien Abruf unter www.wochenschau-archiv.de/ an.
[Heise mit Kritik im Leserforum]

Über das Deutsche Tagebucharchiv, organisiert als eingetragener Verein, berichtet ausführlich die NZZ.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich 1983 mit der Entfernung und Vernichtung von Vermerken aus der Ausländerakte zu befassen (Beschluß vom 6.6.1983 - 2 BvR 244, 310/83, Abdruck: NJW 1983, S. 2135f.). Die auf eine solche Aktenbereinigung zielenden Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen. In den Gründen führte das Gericht unter anderem aus, die in § 20 Ausländergesetz den zuständigen Behörden übertragenen Befugnisse machten - wie weithin anderes Behördenhandeln auch - die Führung von Akten erforderlich, ohne daß dies des ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedarf. Zumal bei Rechtsvorgängen, die sich - wie der Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet - meist über längere Zeit erstrecken, ist die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das zukünftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält. Erst derartige schriftliche Akten gestatten der vollziehenden Gewalt eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände ohne Rücksicht darauf, ob aus innerorganisatorischen Gründen oder wegen der Zuständigkeitsbegründung einer anderen Behörde ein neuer Bediensteter, der kein eigenes Wissen über die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung der Sache betraut wird. Die Aktenführung liege zugleich im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen, der nur auf der Grundlage möglichst vollständiger Erfassung aller rechtlich erheblichen Tatsachen seinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene Behandlung seiner Angelegenheit [...] geltend machen kann. Bestehe ein sachlicher Bezug zum Aufenthalt des Ausländers und sei die Art und Weise der Informationsbeschaffung durch die Ausländerbehörde vom Gesetz gedeckt, so könne Rechtsfolge nur die Aufnahme der erlangten Kenntnisse in die Akten sein. Denn die Ausländerakten sind [...] die Grundlagen allen weiteren behördlichen Handelns und müssen daher vollständig sein, soll die Ausländerbehörde ihrer aus der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG) und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität nachkommen können.

In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 16.3.1988 - 1 B 153/87 [Koblenz]; Abdruck: NVwZ 1988, S. 621f.) ging es um die Aufbewahrung von Unterlagen der Meldebehörde. Die Klägerin wandte sich erfolglos gegen die Aufbewahrung von sensiblen Aktenteilen, die bei einem von ihren Gläubigern gestellten Auskunftsantrags angefallen waren.
Aus den Gründen: Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkentnnisquellen für das künftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält; dies macht die Führung von Akten erforderlich, ohne daß dies eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedürfte (BVerfG, NJW 1983, 2135 [siehe oben]). [...] Die Pflicht zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Bet. oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung zugleich auch präventiv insofern auf das Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidrige Verwaltungshandeln erschwert. Diese Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns durch wahrheitsgetreue und vollständige Aktenführung dient auch dem Schutz derjenigen Bet., deren persönliche Daten in den Akten festgehalten sind und über die die Akten gegebenenfalls Nachteiliges oder Belastendes enthalten; auch sie werden durch die wahrheitsgetreu und vollständige Dokumentation des Geschehensablaufs [...] vor nicht rechtmäßigem Verwaltungshandeln geschützt.
Die Pflicht zur Führung wahrheitsgetreuer und vollständiger Akten kann ihre präventive und ihre nachträgliche Sicherungsfunktion nur entfalten, wenn die Akten so lange aufbewahrt werden, daß sie ihre Nachweisfunktion im Bedarfsfall tatsächlich erfüllen können. Es kann daher keine Rede davon sein, daß sie zur Vermeidung von Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schon dann vernichtet werden müssen, wenn kein Bet. mehr aktuelle Ansprüche gegen die Behörde mehr erheben und diese die Akten nicht mehr zur Grundlage von aktuellen Maßnahmen gegen einen der Bet. oder zugunsten eines Bet. machen könnte. Die von der Kl. gewünschte Handhabung würde es weithin dem Zufall überlassen, ob die Verwaltungsakten die ihnen zukommende Sicherungsfunktion tatsächlich erfüllen könnten. Die Möglichkeiten einer effektiven Rechts- und Fachaufsicht würden ebenso gemindert wie die Hindernisse, die der Zwang zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Dokumentation einem nicht rechtmäßigen Verwaltungshandeln entgegensetzt. Schließlich würde die von der Kl. für rechtens und geboten gehaltene Handhabung - die jedem Bet. nur erlauben würde, die Vernichtung der gerade ihn betreffenden Aktenteile zu verlangen - zur Unvollständigkeit und damit zur teilweisen oder gar vollständigen Unbrauchbarkeit der Akten führen. Eine Vernichtung von Akten kann deshalb nur für einen Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem mit Sicherheit feststeht, daß die Akten ihre die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion nicht mehr erfüllen.
Das Gericht wies darauf hin, daß ein Zeitraum von zwei Jahren auch nicht annähernd ausreiche, um die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns in der beschriebenen Weise zu sichern. Es bedürfe hierzu des Mehrfachen dieses Zeitraums.

Beide Entscheidungen werden zitiert in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage im Saarland, in der es um die 1999 vorgenommenen Aktenvernichtungen in der Regierung des Saarlandes ging.

Auf die Pflicht der Behörde zur vollständigen Aktenführung kam auch das OVG Münster (NJW 1989, S. 2966) zu sprechen. Nicht rechtskräftig war seinerzeit (Computer und Recht 1989, S. 930; NJW 1988, S. 613) die Entscheidung des VG Frankfurt vom 27.1.1988, wonach die Pflicht der Behörden zur vollständigen Aktenführung unter dem Vorbehalt stehe, daß der Akteninhalt rechtmäßig zustandegekommen ist.

Cornell Law Review 88 (March 2003) 651-732
Jonathan Turley: PRESIDENTIAL PAPERS AND POPULAR GOVERNMENT: THE CONVERGENCE OF CONSTITUTIONAL AND PROPERTY THEORY IN CLAIMS OF OWNERSHIP AND CONTROL OF
PRESIDENTIAL RECORDS

SUMMARY:
... " Madison's warning is particularly apt in the context of presidential
records. ... The Archivist also performs a sentinel function in protecting
executive privilege. ... In order to pass constitutional muster, the Bush
Administration must establish that (1) executive privilege may be exercised
indefinitely by a former president; (2) the right to assert executive privilege
may be transferred to a third partly by a former president; (3) the right to
assert executive privilege may be passed to an heir or designated party upon
death or disability; and (4) third parties may designate an individual or group
to assert executive privilege when a former president dies or suffers a
disability without executing a prior designation. ... It is difficult to trace
the origins of the theory that a former president can transfer executive
privilege to a third party. ... If the will had attached the transfer of
executive privilege authority to the transfer of presidential papers, six people
would have claim to its assertion. ... The transfer of the authority to assert
executive privilege by will or designation carries a faint notion of the
original proprietary theory of presidential papers. ... However, this view
stemmed less from an executive privilege viewpoint than from a sense of personal
ownership in the Hegelian sense. ...
[...]
Conclusion
When one considers the copious amounts of records and documents produced each
day in the federal government, it is hard to imagine that at the beginning of
the Republic, the country had a reputation for the reckless disregard of records
and documentation. Alexis de Tocqueville noted in his masterpiece, Democracy in
America, that:
[In America, no one] bothers about what was done before his time. No method
is adopted; no archives are formed; no documents are brought together, even when
it would be easy to do so. When by chance someone has them, he is casual about
preserving them. Among my papers I have original documents given to me by public
officials to answer some of my questions. American society seems to live from
day to day, like an army on active service. n459

Today, the very suggestion that public officials give original documents in
response to inquiries is enough to send the most stalwart archivist into a fetal
position. n460 Perhaps the most valuable of such documents are presidential
papers. Although agencies generate important material in the execution of
policy, it is from presidential papers [*731] that historians can divine the
genesis of policy. n461 As the interest in these documents has increased, their
value as property has increased in proportion to that interest. Both historians
and heirs value these documents for what they reveal about the development of
policy and government actions. For some heirs, these documents serve as a
valuable commodity to be sold to the highest bidder. For others, they offer a
way of controlling or suppressing historical reviews of an administration. n462
Still others view the value of ownership as the right to destroy the papers to
preserve a legacy. n463 Many heirs may have identified with the explanation of
President Harding's widow's decision to destroy his papers: "'We must be loyal
to Wurr'n and preserve his memory.'" n464

The recent controversy over the Bush order reveals not only the different
uses of this property, but the absence of a cohesive theory of ownership. In the
shift toward a constitutional paradigm, conflicting utilitarian rationales for
control have muddled the debate over presidential papers. In fairness to the
Bush Administration, the conceptual basis for the exercise of either private or
public ownership of presidential papers was mired in contradiction and ambiguity
long before [*732] its arrival. From the earliest dispute over Washington's
papers, there was a failure to address the basic claims of ownership of either
the public or private collectors. This Article attempts to offer some foundation
for that debate. Although certain provisions of the Bush order are facially
unconstitutional, they highlight this confusion on a conceptual level that has
reigned in this area for over two hundred years. They also offer an intriguing
microcosm to explore basic notions of ownership and how those notions changed
from the eighteenth to the twenty-first century. With the maturation of the
United States, Americans have come to cherish their historical legacy to an
extent that might surprise someone like de Tocqueville. Americans now understand
that an archive is not some dead zone of boxed documents, but is part of a
nation's active search for self-meaning. These documents are part of an American
legacy that defines not only a prior administration, but also a people.
Presidential records are the most vital form of jus publicum because they serve
as the very gateway for the exploration of public policy - the only true
manifest destiny of a free people.

Der Stiftungsrat der Stiftung Weimarer Klassik hat am Samstag den Weg für den Verkauf von Kulturgütern geebnet. Der Erlös im Wert von vier Millionen Euro werde nach der gütlichen Einigung im Streit um den Klassikernachlass an das Herzoghaus Sachsen-Weimar-Eisenach gehen, teilte die Stiftung mit. WZ

"Sie haben fundamentale Arbeit geleistet und Kreisgeschichte geschrieben." Mit diesen Worten würdigte Landrat Klaus Czernuska die Leistungen des Kreisarchivars Dr. Wolfram Angerbauer, der gestern im Heilbronner Landratsamt in den Ruhestand verabschiedet wurde. In 31 Jahren hat Angerbauer nicht nur viele Gemeindearchive auf Vordermann gebracht, sondern mit wirkungsvoll verschiedenste Projekte entwickelt, wie Landrat Czernuska darstellte, schreibt die Heilbronner Stimme.

Württembergisch Franken Band 86 (2002). Jahrbuch des Historischen Vereins für Württembergisch Franken, Schwäbisch Hall 2002, 682 S., Abb.
Das vom Stadtarchiv Schwäbisch Hall redigierte Jahrbuch „Württembergisch Franken“ erschien als Festschrift zum 65. Geburtstag von Professor Dr. Gerhard Taddey und ist daher als Archivarsfestschrift mit vielen archivfachlichen Beiträgen auch hier zu registrieren (dem Stadtarchiv SHA vielen Dank für das Inhaltsverzeichnis!).

INHALT

Hansmartin Schwarzmaier, Konrad von Rothenburg, Herzog von Schwaben. Ein biographischer Versuch

Peter Schiffer, Hohenlohische Herrschaftsbildung im Raum um den Ohrnwald. Zur Territorialpolitik Krafts I. (1256-1313) und Krafts II. (1290-1344) von Hohenlohe

Peter Rückert, Die Ellwanger Propstei Hohenberg und ihr Patron, der heilige Jakobus

Maria Magdalena Rückert, Zur Memoria der Herren von Berlichingen im Kloster Schöntal

Daniel Stihler, Die Schwäbisch Haller Brücken und Stege des Mittelalters und der Frühen Neuzeit

Sven-Uwe Bürger, Georg von Wolmershausen zu Amlishagen (ca. 1479-1529). Annäherung an einen fränkischen Adligen im weiteren Umfeld des Hofes Kaiser Karls V.

Raimund J. Weber, Reichskammergerichtsprozesse der Grafschaft Hohenlohe vor dem Dreißigjährigen Krieg

Udo Schäfer, Lehnrecht vor dem Reichskammergericht. Ein Prozess zwischen den Grafen von Hohenlohe und den Bischöfen von Würzburg

Bernhard Theil, Der Bestand „Grafen und Fürsten von Hohenlohe“ im Hauptstaatsarchiv Stuttgart. Entstehung, Geschichte und Quellenwert

Stefan Benning, Wes man sich in sterbensleufften ordentlich halten solle. Ein Pesttraktat des Schwäbisch Haller Stadtarztes Dr. Nikolaus Winkler (1529-1613) von 1563

Robert Kretzschmar, Heinrich Schickhardt in Hohenlohe

Gerhard Rechter, „... hat sich um Schutz beworben“. Beobachtungen zu den jüdischen Gemeinden in den Herrschaften der Freiherrn von Crailsheim im nachmals bayerischen Franken

Peter Müller, Negotia communia communiter negliguntur – Zur Geschichte des Löwenstein-Wertheimschen Gemeinschaftlichen Archivs

Andreas Maisch, Behinderungen und behinderte Menschen in der Reichsstadt Schwäbisch Hall

Wolfgang Zimmermann, Konfessionalisierung und Buchbesitz. Klerikerbibliotheken im Landkapitel Mergentheim im 17. Jahrhundert

Albrecht Ernst, Entsprossen von einer wohlberümbten Familie. Zur Herkunft des Haller Stättmeisters Johann Nikolaus Schragmüller (1643-1711)

Carl-Jochen Müller, Zweierlei Mesalliancen. Eine bigamistische Eskapade aus der Spätzeit des Hauses Limpurg-Gaildorf

Rainer Trunk, Quellen zum Ohrdrufer Zweig der Musikerfamilie Bach im Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein

Gerhard Fritz, Vaganten, Jauner, Räuber in Hohenlohe, insbesondere im 18. Jahrhundert

Klaus Merten, Die Visite des Grafen Carl Ludwig von Hohenlohe-Weikersheim bei Herzog Eberhard Ludwig von Württemberg in Ludwigsburg am 31.Oktober/1.November 1727

Magda Fischer, Ein "entfernter Bücher-Vorrath" - Die Bibliothek des Ritterkantons Odenwald

Volker Schäfer, „Symbolum: Alle neun!“. Kegelspuren vorwiegend in alten Tübinger Studentenstammbüchern

Volker Rödel, Eine fragwürdige Adelserhebung in der Spätzeit es Alten Reiches: J.B. von Rumerskirch

Rainer Brüning, Der Geisterjäger von Goßmannsdorf

Barbara Hoen, Zur Einbindung ehemals hohenlohischer Gebiete in die Verwaltung des Königreichs Württemberg. Die Überlieferung im Staatsarchiv Ludwigsburg

Hermann Ehmer, Die Säkularisation des Stifts Öhringen 1810 und die Versuche zu seiner Wiederherstellung

Paul Sauer, Massenauswanderung aus der kleinen Weingärtnerstadt Besigheim um die Mitte des 19. Jahrhunderts als Folge der wirtschaftlichen Misere und der wachsenden Verarmung

Hans Peter Müller, Antisemitismus im Königreich Württemberg zwischen 1871 und 1914

Joachim Fischer, Die Unteroffiziervorbildungsanstalt Ellwangen 1916-1920

Kurt Hochstuhl, Gegen Säbelrasseln und revanchistische Tiraden: Der Internationale Friedenskongress 1923 in Freiburg

Roland Müller, Vom privaten Landesausschuss zur Staatlichen Volksbüchereistelle: Zur Organisation des Öffentlichen Büchereiwesens in Württemberg zwischen den Weltkriegen

Gerhard Kaller, Heilbronner helfen bei den Schanzarbeiten in den Vogesen im Herbst 1944

Volker Trugenberger, Die Adaption denkmalgeschützter Gebäude für Archivzwecke – Erfahrungen der baden-württembergischen Archivverwaltung bei der Unterbringung der Staatsarchive Ludwigsburg, Sigmaringen und Wertheim

Die 14 Stadtteil-Archive der Hansestadt Hamburg müssen schließen. Der Senat hat beschlossen, im Zuge der Haushaltskonsolidierung ab 2004 keine Zuschüsse mehr zu zahlen. Die Abschaffung der Geschichtswerkstätten stößt bei der Opposition auf scharfe Kritik. Näheres bei der Konkurrenz.
Presseerklärung "Stadtgeschichte totgespart" des Landesverbands Soziokultur auf Hamburg.de.
Im Internet kann man sich nur rudimentär über die Geschichtswerkstätten/Stadtteilarchive orientieren. Der hier vermerkte Link zu hamburg.de führt ins Leere, und auch mit der Schnellsuche wurde ich nicht fündig - aber auf dem Stand von 2001 ist die Seite im Internetarchiv dokumentiert. Dazu die Geschichtswerkstatt Horn mit aktuellem Angebot:
In fast alle großen Stadtteilen arbeiten Geschichtswerkstätten.
Ein Verzeichnis gab es bei "hamburg.de" unter der Stadtteilkultur in Hamburg
Leider ist diese Seite seit über einem Jahr vom Netz und trotz mehrfacher Zusagen aller Beteiligten noch nicht wieder eingerichtet worden.
Lediglich die Stadtteilrundgänge finden sich auf Hamburg.de


Meinung: 1. Wenn man lange suchen muss, um die Internetseiten der Geschichtswerkstätten aufzuspüren und dort keinen Hinweis auf die aktuelle Problematik findet, spricht das nicht für die Geschichtswerkstätten.
2. Ich finde die Streichungen auch unangemessen, aber Stadtteilarchive müssen im Kern von der Bürgergesellschaft und nicht vom Staat getragen werden. Ein Stiftungsmodell könnte vielleicht hilfreich sein.
3. Dass die Stadtteilarchive "schliessen" müssen, erscheint mir denn doch eine zu düstere Prognose.

PD Rainer Hering (Staatsarchiv HH) bietet zahlreiche Aufsätze online an, darunter:
Das Hamburger Archivierungsmodell für Schulunterlagen.
In: Auskunft 20 (2000), S. 420-427
Archive in Hamburg. In: Auskunft 18 (1998), 314-323.

Der Leiter des Staatsarchivs Münster, Professor Dr. Wilfried Reininghaus, wird Präsident des zum 1. Januar 2004 zu errichtenden Landesarchivs Nordrhein-Westfalen. Der 1950 geborene Reininghaus hat Volkswirtschaftslehre und Geschichte in Münster studiert. Seit 1982 arbeitete er im Westfälischen Wirtschaftsarchiv in Dortmund, als dessen Leiter er 1996 als Ltd. Staatsarchivdirektor an das NRW Staatsarchiv Münster wechselte. An der Universität Münster ist er apl. Professor für Westfälische Landesgeschichte.
[Archiv.net]

Stadtarchiv-Direktor Gerd Giese und sein Mitarbeiter Dr. Hans-Konrad Stein präsentierten gestern das reich illustrierte Heft Nummer 15 der „Wismarer Beiträge“. Es erschien in 3000-er Auflage und ist für fünf Euro im Handel erhältlich. Historiker aus Schweden und Deutschland schildern darin anschaulich die Geschichte des schwedischen Tribunals in Wismar. Von der feierlichen Eröffnung dieses höchsten Gerichts für die damaligen schwedischen Provinzen im Deutschen Reich vor 350 Jahren reicht die Darstellung bis zum Umzug 1802 nach Stralsund und dann nach Greifswald, [...]. Auch die rechtsgeschichtlichen und politischen Bedingungen der Arbeit des Tribunals werden sehr deutlich. Darum ging es auch auf einer internationalen Konferenz im Mai dieses Jahres im Wismarer Zeughaus [...]. Hier berichteten und diskutierten Historiker aus Schweden, Finnland, Polen und Deutschland über das Wismarer Tribunal im Spannungsfeld zwischen Schweden und dem Deutschen Reich und besonders über die Bedeutung des Tribunals für die Weiterentwicklung der Rechtssprechung. [...]
Auf der Wismarer Tagung wurde auch über die Erschließung der Prozessakten des Tribunals diskutiert. Etwa 10 000 Stück lagern in Greifswald und Stade, der größte Teil jedoch in Wismar. Sie sind inhaltlich kaum erfasst und deshalb für die Forschung nicht zugänglich. Es gibt kein Register. Der Prozessinhalt ist knapp oder falsch angegeben. Deshalb stellte das Stadtarchiv einen Projektantrag für sieben Jahre bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft, um die Akten richtig zu erschließen. Damit ist der Historiker Dr. Stein derzeit befasst.

[OZ]

Die beiden US-Kongressabgeordneten Zoe Lofgren und John Doolittle stellten in Washington eine Gesetzesinitiative vor, die Werke früher als bisher in den Allgemeinbesitz überführen will. Ziel des Gesetzes ist es, Copyright-Inhaber 50 Jahre nach Entstehung eines Werks zur Zahlung von einem Dollar pro Jahr zu verpflichten. Bleiben die Zahlungen über mehrere Jahre aus, verfallen automatisch alle Ansprüche an dem jeweiligen Werk. Damit sollen all jene Werke in den Allgemeinbesitz überführt werden, die seit Jahren in Archiven lagern, ohne dass sich die Rechteinhaber um eine weitere Verwertung kümmern. Bisher sind Werke in den USA bis zu 70 Jahre nach dem Tod ihres Autors geschützt. Auftragsarbeiten gehen erst nach 95 Jahren in den Allgemeinbesitz über.

Nach einer im Gesetzentwurf zitierten Studie werden nur rund zwei Prozent aller 55 bis 75 Jahre alten Werke noch kommerziell verwertet. Die übrigen 98 Prozent werden nicht mehr aufgelegt und sind damit der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Film-Archivare klagen zudem darüber, dass zahllose Werke auf Grund der langen Copyright-Fristen zerfallen. So wird davon ausgegangen, dass für 80 Prozent aller in den zwanziger Jahren erstellten Filme bereits jede Hilfe zu spät kommt. Andere könnten noch restauriert und digital archiviert werden -- doch ohne eine Veröffentlichungsmöglichkeit möchte niemand für solche Maßnahmen Geld ausgeben.

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In einer Herausgabeklage (Az: 2/4 0 125/99) vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat der Landkreis Löbau-Zittau die Herausgabe
eines mittelalterlichen Messbuches aus dem Jahre 1415, des sogenannten Prager Missales, gegen ein Auktionshaus erwirkt. Das Buch, das Vorschriften zur Durchführung des Gottesdienstes enthält, befand sich seit 1554 in Besitz und Eigentum der Christian-Weise-Bibliothek Zittau bis es 1985 an die damalige deutsche Staatsbibliothek in Berlin ausgeliehen wurde und dort unter nicht näher geklärten Umständen verschwand. Im Januar 1999 wurde das Missale von einem hessischen Auktionshaus zur Versteigerung angeboten.
In seinen Entscheidungsgründen stellte das Gericht im Hinblick auf
die Eigentumslage bis zum 02.10.1990 entscheidend auf die Regelungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR ab. Danach zählte
das Messbuch als Kulturgut der damaligen Kulturkategorie I zum
Volkseigentum, das gemäß § 18 Abs. 1 ZGB Teil des sozialistischen
Eigentums war. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 ZGB war der Erwerb
und die Übertragung von sozialistischem Eigentum in persönliches
Eigentum unzulässig.
Aufgrund dieses Grundsatzes der Unantastbarkeit sozialistischen
Eigentums hat es das Gericht dahin stehen lassen, auf welche Weise
das Buch abhanden gekommen war. Weil bis zum 02.10.1990 nach
dem ZGB auch keine Ersitzung möglich war, habe der Landkreis
sein Eigentum danach auch nicht durch Ersitzung gemäß § 937 Bürgerliches Gesetzbuch verloren.
Mit diesen Entscheidungsgründen hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung für die Herausgabe von Kulturgut an Archive, Bibliotheken und Museen in Ostdeutschland, das bis 1990 unter kaum aufklärbaren Umständen verschwand. Man darf gespannt sein, ob andere Gerichte bei gleichgelagerten Sachverhalten
dieser Argumentation folgen, nach der es überhaupt nicht auf den
Nachweis der Bösgläubigkeit zum Ausschluss eines rechtmäßigen
gutgläubigen Erwerbs von Kulturgut ankommt.
Das Urteil ist rechtskräftig, und das Missale befindet sich seit August 2002 wieder in der Christian-Weise-Bibliothek in Zittau.
Silke Birk, Sächsisches Staatsministerium des Innern
http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/archivverwaltung/pdf/archivblatt_1_2003.pdf

Anmerkung: Die Missale A VII war natürlich nicht seit 1554 im Besitz der CWBZ, die noch nicht solange besteht. Dieses und weitere 2 Meßbücher sind wahrscheinlich 1421 im Zusammenhang mit der Flucht der Prager Domherren vor den Hussiten in das damals böhmische Zittau gelangt. Nach Auflösung der Johanniterkommende 1554 gelangte sämtlicher klösterlicher Besitz in Besitz der Stadt und wurde um 1800 der Zittauer Stadtbibliothek übergeben.
Trotz dieses Lapsus ein lesenswerter Beitrag über eine wichtige Rechtsentscheidung.

Insbesondere für ArchivpädagogInnen einen Klick wert: die neue Seite der VL Museen zur Museumspädagogik.

Auf meiner Seite Kulturgut - Rechtsfragen der Nutzung setze ich mich auch mit dem Argument auseinander, öffentliche Institutionen könnten aufgrund ihres Eigentumsrechts nach Belieben mit den von ihnen verwahrten Kulturgütern verfahren, was z.B. die Vermarktung von Reproduktionen angeht. Eine grosse Rolle spielt dabei die Entscheidung "Friesenhaus" des BGH. Zu ihr und der Problematik des Fotografierens fremden Eigentums finden sich einige weiterführende Materialien im Jurawiki.

 

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