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Archivrecht

http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/arbeitsrecht/beamtenrecht-beamtin-hat-recht-auf-einblick-in-dienstbezogene-e-mail/14681/

"Der Annahme, dass es sich bei dem Schreiben um eine Akte im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG handelt, steht nicht entgegen, dass es nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht in einen Verwaltungsvorgang aufgenommen werden und vertraulich sein sollte". Von Vollständigkeit der Aktenführung kann da nicht die Rede sein.

http://heise.de/-2513707

"Die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen hatte rund 36.000 Abmahnungen an Telekom-Kunden versandt, weil diese illegal Pornofilme heruntergeladen haben sollten. In dem Schreiben forderten die Anwälte neben einer Unterlassungserklärung eine Zahlung von 250 Euro. Viele der Angeschriebenen überwiesen aus Angst das Geld; 600.000 Euro sollen auf dem Konto der Abmahner gelandet sein."

Aus dem Forum:

Versagen unseres Justizsystems
jsm36 (737 Beiträge seit 04.12.09)
Der Fall war Ende 2013.
Durchsuchungen waren November 2014.
Das Geld ist wohl weg, die Verantwortlichen zum Großteil davon
gekommen.

Die Justiz scheint völlig überfordert zu sein und mit ihrer Arbeit
nicht ansatzweise hinterher zu kommen.


Ähnlich äußern sich zurecht viele andere im Forum.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=redtube


http://www.kulturrat.de/detail.php?detail=3005&rubrik=2

Infos des Kulturrats:

http://www.kulturrat.de/text.php?rubrik=142

Soweit der Kulturrat "Erhalt und Ausbau eines hohen Schutzniveaus für Urheber- und Leistungsschutzrechte" foedert, lehne ich das natürlich kategorisch ab.

Gemäß dem allgemeinen Jahresrückblick

http://archiv.twoday.net/stories/1022382723/

habe ich in der Rubrik Archivrecht so viele Artikel wie in keiner anderen veröffentlicht: gut 290.

http://archiv.twoday.net/topics/Archivrecht/?start=290

Einige Schwerpunkte: Am Anfang des Jahres noch viel Redtube-Abmahnung, dann der Pixelio-Aufreger. Daneben u.a.: EuGH bejaht Recht auf Vergessen, Leistungsschutzrecht der Presseverleger, Zensurheberrecht.

Ein subjektives "Best of":

Archiverlaubnisse
http://archiv.twoday.net/stories/948989260/

"Bilder unter freier Lizenz nutzen – weit verbreitete Fehler und wie man sie vermeidet" - Erklärvideo weicht von meiner Rechtsauffassung ab
http://archiv.twoday.net/stories/1022371274/

Blog&Recht: Darf ich fremde Texte verwenden?
http://archiv.twoday.net/stories/948994460/

Blog&Recht: Was tun bei Abmahnung?
http://archiv.twoday.net/stories/752348320/

Blog&Recht: Wer haftet für Blogbeiträge und Kommentare?
http://archiv.twoday.net/stories/967550470/

Die Redtube-Abmahnung in den kostenpflichtigen juristischen Fachzeitschriften
http://archiv.twoday.net/stories/714912390/

Dieter Strauch: Sammlung von Urteilen zum Archivrecht
Aus technischen Gründen aufgrund des Umfangs auf drei Beiträge verteilt.
Teil I (bis 1999)
http://archiv.twoday.net/stories/948994228/
Teil II (2000-2007)
http://archiv.twoday.net/stories/948994229/
Teil III (2008-2014)
http://archiv.twoday.net/stories/948994230/
Plus Errata-Liste zum Archivalieneigentum-Buch Strauchs
http://archiv.twoday.net/stories/948991561/

EuGH-Datenschutzwahn: Recht auf Vergessen erschwert die Arbeit der Archive
http://archiv.twoday.net/stories/876866599/

Googles Betrug bei der Vollansicht
http://archiv.twoday.net/stories/1022378913/
Zur Buchsuche.

Legales Teilen von Flickr-Bildern auch ohne CC-Lizenz?
http://archiv.twoday.net/stories/714907881/

Offener Brief an den Archivgesetz-Sachverständigen Prof. Dr. Eric Steinhauer
http://archiv.twoday.net/stories/948994023/
Zur NRW-Petition.

Parlamentarisches Einsichtsrecht geht vor Archivrecht
http://archiv.twoday.net/stories/956277393/
Unveröffentlichter Einstellungsbeschluss des BVerwG

Steinerts Urheberrechts-Stuss auf der Archivtag-Informationsveranstaltung
http://archiv.twoday.net/stories/1022215610/
Ist die bloße Vorlage von Archivgut urheberrechtlich relevant?

Wasserzeichenfreunde, verp*** euch endlich!
http://archiv.twoday.net/stories/1022223042/
Die Überschrift könnte man sicher weniger fäkal formulieren.


Wieder sind zum 1. Januar zahlreiche Werke gemeinfrei geworden. In Deutschland solche, deren Urheber 1944 gestorben sind.

http://www.heise.de/tp/artikel/43/43744/1.html

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=34814

http://www.steigerlegal.ch/2015/01/02/glenn-miller_evard-munch_antoine-de-saint-exupery/

http://the1709blog.blogspot.de/2015/01/new-year-free-scream.html

http://web.law.duke.edu/cspd/publicdomainday

https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Romaine/Public_Domain_Day/2015

In Wikisource gibt es eine neue Seite zu Isolde Kurz:

https://de.wikisource.org/wiki/Isolde_Kurz

Und scannen die Bibliotheken jetzt fleißig die neuen gemeinfreien Werke? Davon kann keine Rede sein. Auch bei kostenloser Digitalisierung wie in Düsseldorf gibt es keine Moving Wall, sondern nur bescheuerte feste Grenzen meist ca. 1900. Auch wenn man etwa mit GND die Gemeinfreiheit belegen kann, weigern sich die Bibliotheken.


http://www.heise.de/tp/news/RedTube-U-ohne-C-2505856.html

Vor einem Jahr erregten die Redtube-Streaming-Abmahnungen von U&C die Gemüter und waren auch hier häufig Thema:

http://archiv.twoday.net/search?q=redtube (40+)


http://wisspub.net/2014/12/18/bundesgericht-halt-versand-von-zeitschriftenartikeln-durch-bibliotheken-fur-zulassig/

"Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden: Bibliotheken dürfen auf Bestellung einzelne Aufsätze aus wissenschaftlichen Zeitschriften einscannen und per E-Mail an berechtigte Benutzer verschicken. Der von der ETH Zürich betriebene Dokumentenlieferdienst ist mit dem Urheberrecht vereinbar. Das Bundesgericht hebt das Urteil des Zürcher Handelsgerichts auf und weist die Klage von Elsevier, Springer und Thieme ab."

Auf leisen Sohlen versucht Google immer wieder, seine Buchsuche einer verabscheuungswürdigen Kommerz-Hölle anzunähern, in der die Nutzer übers Ohr gehauen werden. Gibt es moderne Reprints, werden diese gern bevorzugt angezeigt, während die alten gemeinfreien Titel gut versteckt werden.

Bei den Suchoptionen der deutschen Version gibt es nur die Einschränkung "Kostenlose Google E-Books", die aber nicht identisch ist mit der nur in der Erweiterten Suche (wer findet und nutzt die schon?) verfügbaren Einschränkung "Nur Vollansicht". Bei Edgar Degas (wieso ich dieses Beispiel wähle:
http://archiv.twoday.net/stories/1022375764/ ) werden die hochwertigen Publikationen des Metropolitan-Museums, die in Komplettansicht vorliegen, mit der Einschränkung auf kostenlose E-Books NICHT gefunden.

https://www.google.de/search?q=edgar+degas&num=100&tbs=bkv:r&tbm=bks

https://www.google.de/search?hl=de&tbo=p&tbm=bks&q=edgar+degas&tbs=,bkv:f&num=100

Und mein Screenshot betrifft nicht nur einen Einzelfall. Fast in jedem Buch mit Vollansicht sieht man bei der Trefferanzeige (und zwar schon seit geraumer Zeit) das betrügerische "Für diese Seite ist keine Leseprobe verfügbar" mit Link zu Kaufmöglichkeiten. So auch bei meinen Gmünder Chroniken:

https://books.google.de/books?id=PoAgAAAAMAAJ&q=klaus%20graf%20gm%C3%BCnder%20chroniken#v=snippet&q=klaus%20graf%20gm%C3%BCnder%20chroniken&f=false

Ich sehe das nicht nur als Betrug am Leser, sondern auch als Vertragsverletzung. Ich habe Google (im Rahmen des Partnerprogramms) die Anzeige meines Buchs (ich bin Rechteinhaber der Online-Rechte) erlaubt unter der Bedingung, dass 100 % angezeigt werden. Wenn man das Buch durchblättert, sieht man auch jede Seite. Aber wer nicht auf den Hinweis "Vollansicht" in der Trefferliste geachtet hat (den Metadaten des Buchs auf "Über dieses Buch" kann man die Eigenschaft, dass es komplett angezeigt wird, nicht entnehmen), dem wird fälschlich vorgegaukelt, dass es nicht komplett einsehbar ist.

Da Google über Google Play auch Bücher verkauft, wäre meines Erachtens zu prüfen, ob die Irreführung durch falsche Angaben hinsichtlich der Sichtbarkeit einzelner Seiten nicht einen Verstoß gegen das UWG bedeutet.

Update:

Eine von Google via Partnerprogramm angeforderte Stellungnahme kam umgehend, ist aber alles andere als überzeugend.

Wir zeigen wie gewünscht 100% Ihres Buches an und weisen darüber hinaus auf externe Links zu Amazon, Weltbild etc.
Es wird niemand gezwungen, den Titel käuflich zu erwerben; wir weisen die Leser nur auf die verschiedenen Möglichkeiten hin, während wir wie vertraglich geregelt 100% des Buches anzeigen.

Wie in Ihrem Screenshot zu sehen ist, steht da "Für diese Seite ist keine Leseprobe verfügbar" zu lesen -- nicht aber "Für dieses Buch ist keine Leseprobe verfügbar", was ja nicht richtig wäre -- denn ein sehr geringer Teil des Buches wird auch bei einer 100%en Vorschau aus Sicherheitsgründen ausgespart.

Es wird nicht vertuscht, dass Ihr Titel in seiner Vollkommenheit lesbar ist. Ganz im Gegenteil, wir ermöglichen es gerne. Unsere Mission ist Informationen zugänglich zu machen und das Google Books Programm als Teil von Google bringt Bücher, wo es rechtlich möglich ist, gratis unter die Menschen. ("Organize the world's information and make it universally accessible and useful.")


google_degas

Den Ausführungen von RA Carsten Ulricht stimme ich im Ergebnis zu:

http://www.jurablogs.com/go/twitter-und-urheberrecht-ist-die-uebernahme-fremder-tweets-rechtlich-zulaessig
http://www.rechtzweinull.de/archives/1675-twitter-urheberrecht-ist-die-uebernahme-fremder-tweets-rechtlich-zulaessig.html

"Im Ergebnis halte ich es auch für richtig, dass bei der ständig zunehmenden Zahl von Inhalten im Internet für die Annahme von Urheberrechtsschutz eine interessengerechte Schwelle gelten muss. Sonst kann jeder, der einen solch kurzen Post ohne entsprechende Legitimation- unabhängig ob privat oder mit kommerziellem Interesse – veröffentlicht, bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers im Wege der Abmahnung oder Klage auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, was doch etwas unverhältnismässig erscheint. Diese Rechtsfolge sollte jedem, der generell Urheberrechtsschutz für Tweets fordert, klar sein.

So wie das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nachvollziehbarerweise kritisiert wird, so erscheint auch der Urheberrechtsschutz von 140 Zeichen langen Sprüchen in der heutigen Zeit durchaus fragwürdig, zudem wenn diese über Dienste wie Twitter zum Zwecke der Weiterverbreitung (über Retweets und andere Technologien) bewußt öffentlich zugänglich gemacht werden."

Ulbricht spricht die Möglichkeit, Tweets mittels der Einbettungsfunktion online wiederzuverwenden (das gilt natürlich nicht für das umstrittene Buch), nicht ausdrücklich an. Verwendet man die vorgegebene Einbettungsfunktion kann man sich auf die Zustimmung des Urhebers (sollte der Tweet ausnahmsweise doch urheberrechtlich geschützt sein) berufen.

In den Kommentaren versteigt sich Ulricht zu der Aussage: "Wie im Text beschrieben, bedeutet witzig oder originell nicht zwingend urheberrechtlich geschützt." Das ist völliger Unsinn und allenfalls für das Adjektiv "witzig" aufrechtzuerhalten, denn gerade die Originalität ist ein Hauptkriterium für die "persönliche geistige Schöpfung".

Mit Blick auf einen als geschützt angesehenen Karl-Valentin-Satz formulierte das LG München 2011: "Auch kurze Wortfolgen sind indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben".

http://openjur.de/u/254522.html

Im übrigen kann RA Ulricht noch so tun, als könne man Schöpfungshöhe kohärent und schlüssig bestimmen - der Blick auf die real existierende Rechtsprechung zeigt klar, dass dem nicht so ist.

konradin drama Mein kürzestes Konradin-Drama aller Zeiten ist womöglich urheberrechtlich geschützt, da es originell und witzig ist.

"Werden gerade diejenigen verschont, die als erfolgreiche Unternehmer über die größten Vermögen und damit auch über erheblichen Einfluss auf das Gemeinwesen verfügen, und wird gerade ihnen ermöglicht, dieses Vermögen unter Befreiung der sonst nach Leistungsfähigkeit auferlegten Lasten an Dritte, insbesondere an Familienmitglieder, weiterzureichen, ohne dass diese hierfür eigene Leistung oder Fähigkeiten eingebracht hätten, verfestigt und verstärkt dies die ökonomische Ungleichheit."

Aus dem Minderheitenvotum (Gaier, Masing und Baer) der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zur Erbschaftssteuer.

http://www.jurablogs.com/go/minderheitenvotum-bverfg-zur-erbschaftssteuer-hat-es-in-sich

 

twoday.net AGB

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