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http://www.ifla.org/IV/ifla72/papers/151-Oliver_Swain-en.pdf
Table 2

Geht es nur mir so oder haben auch andere das Problem, dass sie Links in PDFs nicht ohne weiteres anklicken können?

Zur Sache:

Der Text leidet einmal mehr unter dem Missverständnis, dass OA-Repositorien mit Repositorien gleichgesetzt werden, die eine eigene OAI-Schnittstellle anbieten.

Was ist ein Repositorium?

Es handelt sich um einen Dokumentenserver, der
* institutionell angebunden ist
* wissenschaftliche Inhalte enthält
* auf Dauer angelegt ist
* kostenfreie bzw. OA-Inhalte enthält.

Es ist fraglich, ob es zulässig ist, mit dem Kriterium "interoperable" nur OAI-kompatible Dokumentenserver zuzulassen. Die meisten deutschen Hochschulschriftenserver bieten keine eigene OAI-Schnittstelle an, sondern sind über andere OAI-Data-Provider ifür OAI-SPs (Harvester, Suchmaschinen wie OAIster) vertreten.

Interoperabilität ist auch gegeben, wenn überhaupt Metadaten zur Verfügung stehen.

Das ist z.B. bei den Dokumenten bzw. meta-Daten, die über
http://archivegrid.org/ (nur frei bis 30. Juni !) zur Verfügung stehen der Fall.

Die vielfältigen OAI-Anwendungen im Kulturgutbereich werden von den gängigen Verzeichnissen von OA-Repositorien aber auch ignoriert.

Institutionelle Anbindung ist als Kriterium wenig problematisch. Metadaten des Bundesarchivs wären durchaus institutionell angebunden.

Wissenschaftliche Inhalte meint wissenschaftlich verwertbare Inhalte. Dazu zählen nicht nur aktuelle Forschungsliteratur (Aufsätze), sondern nach dem Willen der Berliner Erklärung auch Digitalisate wissenschaftlich wichtiger Kulturgüter, also retrodigitalisierte Zeitschriftenliteratur, digitalisierte Archivalien, Fotos, PD-Bücher usw.

Auf Dauer angelegt: Dieser Punkt unterstreicht die Wichtigkeit der Langzeitarchivierung.

OA-Inhalte: Sehr wenige Dokumentenserver enthalten CC-lizenzierte oder anders freigegebene Dokumente, so dass OA hier im wesentlichen kostenfrei meint und nicht nicht auf die Beseitigung der "permission barriers" bezieht.

Wir brauchen dringend OAI-Metadaten von allen kostenfrei dauerhaft verfügbaren wissenschaftlich verwertbaren Inhalten! Diese Metadaten muss nicht unbedingt der Träger selbst zur Verfügung stellen.

Wir brauchen also ein freies Projekt, das vorhandene Metadaten über eine OAI-Schnittstelle nachweist!

http://technology.guardian.co.uk/weekly/story/0,,1781888,00.html

Ten weeks after Guardian Technology launched the "Free Our Data" campaign on March 9, government advisers are starting to consider its message. [...]

Our proposal is that the government gets out of the market and leaves data pricing to the market. Data collected by the public sector (apart from necessary exceptions to protect privacy and national security) should be available to all for free, to exploit as they wish. This would require higher taxes to fund the national collection of, for example, meteorological data. But this cost would be outweighed by the economic benefits of creating taxpaying companies and jobs....[W]e stand by the arguments at the centre of our campaign:

* The public sector is best positioned to collect data, and the private sector best placed for commercial exploitation
* Taxpayers should not have to pay twice, or three times, for data they already own
* At the very least, the government needs to produce better evidence to justify the overall cost of the status quo.

http://www.boingboing.net/2006/05/23/orphan_works_bill_in.html

Texas Rep Lamar Smith has introduced a bill to clear the way for the re-use of "orphan works" whose authors are unknown or unlocatable.
[...]
"For example, a local civic association may want to include old photographs from the local library archive in their monthly newsletter, but there are no identifying marks on the photo," explained Smith. "Under current law, the civic association must locate the owner to ask permission and in many cases may not be able to find the owner. Under the Orphan Works Act, they could follow guidelines posted by the Copyright Office as a show of due diligence to reduce the threat of litigation for simply doing the right thing."


More at http://www.copybites.com/2006/05/chairman_lamar_.html

http://lcb48.wordpress.com/

A weblog from a “lone arranger” archivist at a small college

http://www.teleread.org/blog/?p=4890

Thanks!

http://eprints.rclis.org/archive/00006311/

Carlson vergleicht Äpfel mit Birnen. Die freiwillige Entscheidung von Urhebern, auf bestimmte Urheberrechte zugunsten der Allgemeinheit zu verzichten, und die gesetzlichen Einschränkungen des Urheberrechts zugunsten der Allgemeinheit sollte man nicht gegeneinander ausspielen.

Carlsons Beitrag enthält Fehler und Missverständnisse.

Man sollte die Berliner Erklärung immer nach der offiziellen englischen Fassung zitieren, denn die deutsche Übersetzung ist fehlerhaft.

Die Berliner Erklärung enthält keinen Tribut an das deutsche Urheberpersönlichkeitsrecht, weil sie diesbezüglich mit dem Bethesda Statement übereinstimmt.

Es ist ein Missverständnis, dass die Berliner Erklärung in irgendeiner Weise ein "Autor zahlt"-Modell voraussetzt. (Peter Suber hat wieder und wieder klargestellt, dass dieses Modell nur eines von mehreren ist.)

OA-Publikationen sind nicht "gemeinfrei" (Public Domain). Man sollte eigentlich verstanden haben, was gemeinfrei bedeutet, bevor man einen solchen Aufsatz veröffentlicht.

Carlson verkennt, dass "dank" strikter EU-Vorgaben bzw. internationaler Abkommen, die den verhängnisvollen 3-Stufen-Test zuungunsten der Allgemeinheit vorsehen, die Handlungsmöglichkeiten des deutschen Gesetzgebers, die Schrankenbestimmungen auszuweiten, allzusehr beschränken.

Open Access vermittelt den unmittelbaren Zugang zu Forschungsergebnissen. Fair use öffnet keine einzige kostenpflichtige Datenbank. Inwieweit die Schranken des Urheberrechts durch vertragliche Abmachungen zwischen Datenbankanbieter und Nutzer aufgehoben werden können, ist umstritten. Das Urheberrecht erlaubt, einen heruntergeladenen Aufsatz einem befreundeten Wissenschaftler zukommen zu lassen - aber die Nutzungsbedingungen der Datenbanken sehen so etwas nicht vor.

Carlson irrt, wenn er annimmt, der Staat werde keine flächendeckende Repositorien-Infrastruktur finanzieren. Zum einen sind Bibliothekare an Dokumentenservern auch unabhängig von OA (z.B. für Digitalisate) interessiert, zum anderen ist seit langem ein universelles Repositorium des Internetarchivs angekündigt (aber leider noch fern der Realisierung).

Wie unter http://www.urheberrechtsbuendnis.de nachzulesen, reichen die bestehenden Schranken des Urheberrechts nicht aus, um die Interessen von Wissenschaft und Bildung zu fördern. Gegen einen Ausbau der Schranken zugunsten der Allgemeinheit ist erbitterter Widerstand zu erwarten bzw. angekündigt.

Open Access etwa mit CC-Lizenzen ist dagegen heute schon möglich und sinnvoll!

KOORDINATIONSSTELLE FÜR DIE DAUERHAFTE ARCHIVIERUNG ELEKTRONISCHER UNTERLAGEN (SCHWEIZ)

Der Bund, 18 Kantone und das Fürstentum Liechtenstein betreiben eine KOORDINATIONSSTELLE, welche die Archive bei der DAUERHAFTEN ARCHIVIERUNG ELEKTRONISCHER UNTERLAGEN unterstützt. Sie begleitet und koordiniert Projekte zur langfristigen Sicherung und Benutzbarkeit von elektronischen Unterlagen und berät die Archive in Fragen der Archivinformatik.

Bei der Koordinationsstelle ist die Stelle des/der
Informatikers / Informatikerin (50-70%)
neu zu besetzen.

ANFORDERUNGEN AN DEN/DIE STELLENINHABER/IN:

Sie haben eine abgeschlossene Fachausbildung in Informatik (FH/Universität/ETH), weisen Berufserfahrung auf, vorzugsweise in der elektronischen Archivierung, und sind mit verschiedenen Informatikumgebungen vertraut. Dazu bringen Sie Kompetenz in der Projektleitung und Lernbereitschaft mit. Die Arbeit in einem kleinen Team erfordert Selbständigkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität. Ihre gute Kommunikationsfähigkeit hilft Ihnen beim Vermitteln zwischen den verschiedenen Stakeholdern. Sprachen: Deutsch oder Französisch, mit sehr guten Kenntnissen der anderen Sprache sowie des Englischen.

Der Arbeitsort ist Bern (Bundesarchiv). Die Anstellungsmodalitäten und die Besoldung richten sich nach dem Personalrecht des Bundes.

Bewerbungen bis spätestens am 16. Juni 2006 an:
Dr. Anton Gössi, Staatsarchiv, Schützenstrasse 9, Postfach, 6000 Luzern 7; anton.goessi@lu.ch.

Das Neue Deutschland bringt ein Interview mit dem Vorsitzenden des Förderkreises Archive und Bibliotheken zur Geschichte der Arbeiterbewegung über die Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv.

http://www.gerd-hansen.net/Hansen_GRUR_Int_2005_378ff.pdf

Gerd Hansen war im wesentlichen der Ideengeber der Bundesratsstellungnahme mit dem Vorschlag einer nicht abdingbaren Möglichkeit für Wissenschaftler, Open Access ihrer Beiträge zu praktizieren:

""An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden
sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung
eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach
Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung
erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden."
http://archiv.twoday.net/stories/2007685/

Ich kann Peter Subers Enthusiasmus über das Aufgreifen von Hansens Vorschlag absolut nicht teilen. Meine Bedenken hatte ich bereits in INETBIB 2005 artikuliert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27508.html

Bereits jetzt ist niemand gezwungen, ausschliessliche Nutzungsrechte zu vergeben und § 38 UrhG ermöglicht das sofortige Self-Archiving, da die meisten Verlage nach wie vor keine Verträge über ausschließliche Nutzungsrechte abschließen, sondern sich mit § 38 UrhG begnügen.

Die Hansen-Klausel ist also im wesentlichen nutzlos. Wieso nicht die Formatierung des Erstdrucks? Wieso nur Zeitschriftenbeiträge?

Dass ein Doktorand mit seinem unausgegorenen Vorschlag den Bundesrat überzeugen kann, spricht kaum für die Stärke der Open Access-Bewegung .

Nach wie vor ist der von Hansen kritisierte Vorschlag von Pflüger/Ertmann vorzuziehen, der den Universitäten den Zugriff auf die Publikationen erlauben würde.
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337/

The American Jewish Committee, celebrating its 100th anniversary, has launched a new interactive archival website at:

http://www.ajcarchives.org.

The site includes:

# 75,000 pages of material, 40 films and 16 historical radio broadcasts.
# interactive timeline of 100 years of AJC history, ground-breaking research reports, historic correspondence, memorabilia, and other documents that until now have been stored in protective rooms, and rarely made available to researchers and scholars.
# radio and tv broadcasts from the 1930 and 40s promoting democracy and pluralism in America.
# Oral History Collection containing audio excerpts of interviews with a number of leading Jewish figures, including Bella Abzug, George Burns, Abba Eban, Hank Greenberg, Golda Meir, Arthur Miller, Neil Simon, and Isaac Bashevis Singer.
# All 105 volumes, 1899 to 2005, of the American Jewish Year Book are completely digitized.


S: H-Net

Das niederländische Institut für Kriegsdokumentation verlangt für eine eingehende Prüfung der Nazi-Vergangenheit des Nobelpreisträgers Peter Debye (1884-1966) mindestens 150.000 Euro, meldet die Aachener Zeitung vom 17.5.2006.

Siehe auch
http://www.l1.nl/l1/nl/html/algemeen/homepage/nieuws2.pshe?nieuws_item=0H43P5PF5M5V2U7C61IF&nieuws_sectie=G52415X574006G42T2PV
http://www.l1.nl/l1/nl/html/algemeen/homepage/nieuws2.pshe?nieuws_item=53Q432K47C21BBVX2E6N&nieuws_sectie=G52415X574006G42T2PV
http://nobelprize.org/chemistry/laureates/1936/debye-bio.html
http://nl.wikipedia.org/wiki/Peter_Debye

http://www.historycooperative.org/ahrindex.html

All the articles (not the book reviews!) starting with June 2005 are available online for free.

Source: http://historylibrarian.wordpress.com/2006/05/12/oa-for-history/#comments

http://ora-web.klassik-stiftung.de/digimo_online/digimo.entry

Siehe auch:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/73391

Derzeit 160 Bücher.

Unter anderem:

Diplomataria Et Scriptores Historiae Germanicae Medii Aevi : Cvm Sigillis Aeri Incisis / Opera Et Stvdio Christiani Schoettgenii Rect. Scholae Ad D. Crvcis Dresd. Et M. Georgii Christophori Kreysigii ; T. 1

Die Cisterzienser-Abtei Maulbronn, 1882

http://www.sfn.historicum.net/links/2006/liwi2006-21.htm

Das Archiv der im niederösterreichischen Waldviertel gelegenen Stadt Zwettl macht umfangreiche Transkriptionen von Rats- und Gerichtsprotokollen zugänglich.

Einen Überblick gibt
http://www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/UBWV_2006_058.pdf

Auch wenn Akten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, darf eine öffentliche Stelle sie nicht ohne weiteres vernichten. Sie sind vielmehr dem zuständigen Archiv anzubieten. Hält dieses die Unterlagen nicht für archivwürdig, können sie vernichtet werden. Enthalten sie personenbezogene Daten besteht die Pflicht, die vom Archiv nicht übernommenen Akten zu vernichten. Dies sollte protokolliert werden.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336845.de&template=allgemeintb13_lda

Archive müssen besondere Schweigepflichten – z. B. das Sozialgeheimnis – wahren sowie rechtsfeste Entscheidungen über den Zugang zum Archivgut treffen, die in Grundrechte eingreifen können. Eine Übertragung dieser Funktionen an eine privatrechtliche Firma durch einen Vertrag ist nach der geltenden Rechtslage unzulässig.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336183.de&template=allgemeintb13_lda

Das Verarbeiten von Zeitzeugenaussagen für noch nicht exakt umrissene zeitgeschichtliche Forschungsvorhaben bedarf der Einwilligung der befragten Person. In diesem Rahmen ist auch die Frage einer späteren, personenbezogenen Veröffentlichung zu klären.

Etwas mehr bei der Landesbeauftragten für Datenschutz Brandenburg
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336164.de&template=allgemeintb13_lda

http://recteur.blogs.ulg.ac.be/?p=55

und tritt für Open Access sein. Glückliches Lüttich!

http://de.wikisource.org/wiki/Kategorie:Archivrecht

Bisher liegen in dieser freien Textsammlung zwei wichtige Entscheidungen zum Archivrecht vor:

* Oberlandesgericht Zweibrücken - Jüdische Friedhöfe
* Verwaltungsgericht Darmstadt - Vernichtung von Archivgut

http://www.zeit.de/2006/21/bildergalerie_dinge

Eine Bildergalerie zu Tübinger Trouvaillen, über die man auf der Seite
http://www.uni-tuebingen.de/uni/qvo/highlights/h38-dinge.html
mehr erfährt:

Unter dem Titel "38 Dinge – Schätze aus den natur- und kulturwissenschaftlichen Sammlungen der Universität Tübingen" zeigt die Universität vom 19. Mai bis 28. Mai 2006 Geräte, Präparate und Kunstgegenstände aus den Sammlungen der Universität. Die Ausstellung versteht sich als eine Art "Preview" auf das Universitätsmuseum, das in den nächsten Jahren entstehen soll. Sie findet im Kleinen Senat in der Neuen Aula statt und ist täglich von 10 Uhr bis 20 Uhr geöffnet.
Die über zwanzig Sammlungen der Universitätsinstitute verfügen insgesamt über mehr als 100 000 Exponate. Die 38 Objekte der Ausstellung beanspruchen daher keinesfalls, einen repräsentativen Überblick über diese Sammlungen zu geben, sondern verweisen auf die Vielfalt der Universitätssammlungen.

Das geplante Universitätsmuseum wird den von der Ausstellung angestoßenen Wissensdialog fortführen und veranschaulichen, wie die Universität als Produzent von Wissen Motor für neue Entwicklungen in der Wissenschaft ist. Die Universität Tübingen ist für diese Aufgabe besonders geeignet, da ihre Sammlungen den Zweiten Weltkrieg weitgehend unbeschadet überstanden haben und hier die erste naturwissenschaftliche Fakultät – und mit ihr der fakultätsübergreifende Dialog – entstand.

Die etablierten Einrichtungen Museum Schloss Hohentübingen und paläontologische Sammlung sind der Ausgangspunkt für eine Beschäftigung mit bisher weniger bekannten Sammlungen der Universität. Die Ausstellung zeigt dabei Kurioses ebenso wie Exponate von unschätzbarem Wert

Beitrag in INETBIB:

On Fri, 19 May 2006 07:40:52 +0200 (CEST)
Eric Steinhauer wrote:
> Lieber Herr Sprang,
>
> vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe aber in keiner
> Weise bestritten,
> daß im aktuellen Streit die WBG über die von ihr geltend
> gemachten Rechte verfügt.
>
> Meine kleine Einlassung bezog sich auf retrospektive
> Digitalisierungsprojekte
> in Deutschland, insbesondere im Bereich der
> wissenschaftlichen Zeitschriften.
>
> Bei diesen Projekten kann keine Rede davon sein, daß die
> Verlage die Rechte für eine online-Nutzung vor allem der
> vor 1995 erschienen Aufsätze erworben haben. Gleichwohl
> findet im Zusammenwirken von Bibliotheken, Verlagen,
> Börsenverein, Verwertungsgesellschaft und DFG eine
> umfängliche Digitalisierung und Zugänglichmachung im
> Internet statt.
>
> Damit hier kein Mißverständnis entsteht: Ich begrüße
> derartige Digitalisierungsprojekte. Ich akzeptiere es aus
> rechtlicher Sicht auch, wenn die WBG einen Rechtsstreit
> mit goolge unternimmt. Ich finde es aber politisch
> merkwürdig, wenn der Börsenverein diesem Rechtsstreit
> moralisch beispringt und zugleich im Rahmen der genannten
> Digitalisierungsprojekte eher google-like agiert.

Dem ist voll und ganz zur Seite zu treten.

Quod licet Jovi not licet Google.

Die Diskussion ueber § 31 IV UrhG im Rahmen des zweiten
Korbs und die rechtswissenschaftliche Diskussion stimmen
darin ueberein, dass Rechte ueber eine Online-Nutzung vor
ca. 1995 (1995 ist weitgehend Konsens) als unbekannte
Nutzungsarten seit 1.1.1966 nicht uebertragen werden
konnten.

Soweit ich das beurteilen kann, wurden vor 1995
ueberwiegend keine besonderen Vertraege ueber
Zeitschriftenartikel abgeschlossen. Damit gilt fuer ab
1.1.1966 abgeschlossene Vertraege ueberwiegend die
Vorschrift des § 38, die den Verlegern bei periodischen
Sammlungen ein ausschliessliches Nutzungsrecht zeitlich
begrenzt auf ein Jahr einraeumt.

Daraus wiederum folgt, dass der vorgesehene § 137l des
Zweiten Korbs (Zweiter RefE) auf Zeitschriftenartikel im
wesentlichen nicht anwendbar ist, da es am Kriterium der
Einraeumung ALLER wesentlichen Nutzungsrechte (§ 38 regelt
nur die Vervielfaeltigung und Verbreitung, nicht die
oeffentliche Wiedergabe) und am Kriterium der zeitlich
unbegrenzten Einraeumung (stattdessen nur ein Jahr)
mangelt.

Ein Wissenschaftler braucht also - stimmt man dieser
Deutung zu - nach Inkrafttreten der vom
Urheberrechtsbuendnis und anderen abgelehnten Regelung des
§ 137l nur bei Buchpublikationen einen Widerruf zu
erklaeren. Bei Zeitschriftenartikeln ist er nach wie vor
frei in der Verfuegung.

Ich moechte hier nochmals meine Rechtsauffassung
wiederholen, dass ein Wissenschaftler derzeit NICHT an die
Jahresfrist des § 38 gebunden ist, wenn er seinen aelteren
Aufsatz (vor 1995) online veroeffentlichen moechte, da das
Recht der oeffentlichen Zugaenglichmachung dem Recht der
oeffentlichen Wiedergabe unterfaellt, dieses aber von § 38
NICHT erfasst wird.

Beabsichtigt er allerdings, sein Werk unter eine CC-Lizenz
zu stellen, so muss er die Jahresfrist abwarten, da
waehrend dieses Jahres der Verlag ausschliessliche Rechte
hat, die einer Lizenzierung im Wege stehen. Voraussetzung
ist natuerlich, dass der Verlag anderweitig nichts
vereinbart hat.

Gleiches gilt gemaess § 38 Abs. 2 auch fuer Festschriften
und aehnliche Sammelbaende, bei denen die Autoren nicht
bezahlt werden.

Somit kommt man zu dem Schluss, dass fuer DigiZeitschriften
auch die geplante Neuregelung keine Entschaerfung des durch
und durch rechtswidrigen Vorgehens der Verlage und der
Bibliotheken zustandekommt.

Der Boersenverein und die Verlage empoeren sich, weil
Google ohne ihre Erlaubnis scannt. Herr Steinhauer haette
durchaus den Begriff HEUCHELEI verwenden koennen.

Erst fragen, dann scannen - daran halten sich
DigiZeitschriften und zahlreichen anderen
Digitalisierungsunternehmen, die aeltere
Zeitschriftenjahrgaenge kostenfrei oder kostenpflichtig
zugaenglich machen. Ich weiss als betroffener Autor
definitiv, dass deutsche Verlage Zeitschriftenaufsaetze vor
1995 in grossem Umfang online kostenpflichtig zugaenglich
machen, ohne im mindestens die Autoren als Rechteinhaber zu
fragen oder auch nur zu informieren.

Ich moechte ergaenzen, dass DigiZeitschriften COPYFRAUD
begeht, indem es auch bei laengst gemeinfreien kompletten
Zeitschriftenjahrgaengen einen "Rechteinhaber" angibt, wenn
die Zeitschrift den Verlag nicht gewechselt hat.

"Caecilia , 1824 - 1847, Rechteinhaber: Schott"

Ich stelle dazu fest: Nach deutschem Recht haben Verlage
keinerlei weiterbestehende Rechte an ihren aelteren
Verlagsprodukten, wenn diese nicht mehr urheberrechtlich
geschuetzt sind. Der Vermerk ist gemaess UWG rechtswidrig.

> Will man das weiterführen, würde ich noch dies ergänzen:
> Der Börsenverein sollte, da er eine Notwendigkeit
> umfangreicher Digitalisierung gedruckter Bestände
> anscheinend positiv sieht, deutlich und offensiv eine
> angemessene juristische Lösung der rechtlichen Probleme
> anmahnen, etwa durch pauschale Abgeltung über
> Verwertungsgesellschaften. Er hätte hier die volle
> Unterstützung der Bibliotheken!

Hier hat der Bundesrat in seiner hoechst bemerkenswerten
und den Vorstellungen des Urheberrechtsbuendnisses bzw.
Open Access verpflichteten Stellungnahme einen
bemerkenswerten Vorschlag gemacht, der das Problem
"verwaister Werke" loesen koennte, siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2007685/

"§ 52c
Wiedergabe von Archivwerken im öffentlichen Interesse

Zulässig ist, erschienene und veröffentlichte Werke des
eigenen Bestandes
von öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen
öffentlich
zugänglich zu machen, soweit daran ein öffentliches
Interesse besteht
und keine vertraglichen Regelungen und ausschließlichen
Rechte
Dritter entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine
angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden."

Ich wiederhole meine Kernpunkte:

* Die Retrodigitalisierung insbesondere aelterer
Zeitschriftenjahrgaenge ist im oeffentlichen Interesse, da
nur so rascher Zugriff auf fuer die Forschung wichtige
Inhalte besteht.

* Wissenschaftler muessen die Moeglichkeit haben, ihre
aelteren Aufsaetze "Open Access" zugaenglich zu machen

* Wenn Verlage das Recht beanspruchen, aeltere Aufsaetze in
kostenpflichtige Datenbanken ohne ausdrueckliche Zustimmung
der Rechteinhaber (der Autoren) aufzunehmen, sollten sie
Bibliotheken und anderen Organisationen (wie Google) das
gleiche Recht zugestehen.

Klaus Graf

Das österreichische Rechtsinformationssystem (RIS) hat vor kurzem die bislang bestehende Lücke in der Online-Präsenz des österreichischen Bundesgesetzblattes geschlossen. Nunmehr sind die gesamtstaatlichen Gesetzblätter Österreich komplett online und gratis zugänglich.

Auf der RIS-Website http://www.ris.bka.gv.at/ sind nun die BGBl ab 1945 vollständig als pdf verfügbar:
1945-2003: http://ris1.bka.gv.at/bgbl-pdf/
2004- : http://ris1.bka.gv.at/authentic/index.aspx (authentische Fassung des BGBl ab 2004)

Die gesamtstaatlichen Gesetzblätter ab 1849 (bis einschl. 1940) finden sich weiter auf den Seiten des Österreichsicehn Nationalbibliothek:
http://anno.onb.ac.at/annogesetze.htm

Quelle: Josef Pauser in BIB-JUR

Orientierung und nützliche Tipps für die Archivarbeit: Das bietet die 60-seitige Broschüre "Aus erster Quelle. Archivfinder für den Kreis Siegen-Wittgenstein" geschichtsinteressierten Bürgern und Fachleuten. Der 60-seitige Archivfinder, dessen Herausgeber der Heimatbund Siegerland-Wittgenstein e.V. und der Arbeitskreis der Archive im Kreis Siegen-Wittgenstein ist, gibt in Kurzporträts einen Überblick über die wichtigsten Daten der Orts- und Stadtgeschichte. Neben dem Kreisarchiv und den Städten und Gemeinden präsentieren sich zudem das Archiv des Evangelischen Kirchenkreises, der Universität Siegen und dem Fürstlichen Archiv zu Sayn-Wittgenstein sowie das Landesarchiv NRW, das Staatsarchiv Münster und das Westfälische Archivamt. Die dahinter stehende Idee des Archivfinders: Jung und Alt werden dazu eingeladen, sich in den Archiven vor Ort erlebbar mit der Regionalgeschichte in Siegen-Wittgenstein auseinander zu setzen und auf persönlich interessierende Fragen Antworten zu finden. "Das kulturelle Verständnis im Hier und Jetzt ist ohne das historische Erbe nicht denkbar. Das Kreisarchiv sowie die Archive in den Städten und Gemeinden übernehmen aus diesem Grund eine enorm wichtige Bildungsaufgabe", so der Vorsitzende des Heimatbundes Siegerland-Wittgenstein e.V., Landrat Paul Breuer, bei der Vorstellung des Archivfinders. "Das Wissen unserer Region und des Wittgensteiner Landes darf nicht im Verborgenen bleiben", so Breuer weiter.

Die Archive im Kreis Siegen-Wittgenstein verstehen sich als moderne regional- und lokalhistorische Informationsanbieter und möchten mit dem neuen Medium auf die "offenen Türen" bzw. Zugänglichkeit für Jedermann verweisen. "Vorfahrt für Archive! heißt für alle Beteiligten, Ansprechpartner für Regionalgeschichte zu sein", betonte Kreisarchivar Thomas Wolf. Dass viele Fragen, die sich dem Geschichtsinteressierten stellen, nicht ausschließlich in den Archiven vor Ort geklärt werden können, machten die Fachexperten des Landesarchivs NRW und des Westfälischen Archivamtes deutlich. Dr. Mechthild Black-Veldtrup, Abteilungsleiterin im Landesarchiv, zeigte auf, wie das Landesarchiv und die Kommunalarchive zusammenarbeiten. Anschließend gab die Mitautorin des Archivfinders und Vertreterin des Westfälischen Archivamtes Münster Katharina Tiemann Einblicke in die Arbeit der kommunalen und Privatarchivpflege in Westfalen. Der erste Archivfinder des Kreises Siegen-Wittgenstein enthält außerdem Hinweise zu Ansprechpartnern, Öffnungszeiten und gibt Antworten auf die Fragen "Wie arbeiten Archive?", "Welches Archiv ist das richtige?" und "Was sollte man vor dem erstmaligen Archivbesuch wissen?"
Der Archivfinder ist büber das Kreisarchiv Siegen-Wittgenstein, E-Mail: t_wolf@siegen-wittgenstein.de kostenlos zu beziehen."

http://www.nytimes.com/2006/05/14/magazine/14publishing.html?_r=1&pagewanted=print&oref=slogin

In the world of books, the indefinite extension of copyright has had a perverse effect. It has created a vast collection of works that have been abandoned by publishers, a continent of books left permanently in the dark. In most cases, the original publisher simply doesn't find it profitable to keep these books in print. In other cases, the publishing company doesn't know whether it even owns the work, since author contracts in the past were not as explicit as they are now. The size of this abandoned library is shocking: about 75 percent of all books in the world's libraries are orphaned. Only about 15 percent of all books are in the public domain. A luckier 10 percent are still in print. The rest, the bulk of our universal library, is dark.

5. The Moral Imperative to Scan

The 15 percent of the world's 32 million cataloged books that are in the public domain are freely available for anyone to borrow, imitate, publish or copy wholesale. Almost the entire current scanning effort by American libraries is aimed at this 15 percent. The Million Book Project mines this small sliver of the pie, as does Google. Because they are in the commons, no law hinders this 15 percent from being scanned and added to the universal library.

The approximately 10 percent of all books actively in print will also be scanned before long. Amazon carries at least four million books, which includes multiple editions of the same title. Amazon is slowly scanning all of them. Recently, several big American publishers have declared themselves eager to move their entire backlist of books into the digital sphere. Many of them are working with Google in a partnership program in which Google scans their books, offers sample pages (controlled by the publisher) to readers and points readers to where they can buy the actual book. No one doubts electronic books will make money eventually. Simple commercial incentives guarantee that all in-print and backlisted books will before long be scanned into the great library. That's not the problem.

The major problem for large publishers is that they are not certain what they actually own. If you would like to amuse yourself, pick an out-of-print book from the library and try to determine who owns its copyright. It's not easy. There is no list of copyrighted works. The Library of Congress does not have a catalog. The publishers don't have an exhaustive list, not even of their own imprints (though they say they are working on it). The older, the more obscure the work, the less likely a publisher will be able to tell you (that is, if the publisher still exists) whether the copyright has reverted to the author, whether the author is alive or dead, whether the copyright has been sold to another company, whether the publisher still owns the copyright or whether it plans to resurrect or scan it. Plan on having a lot of spare time and patience if you inquire. I recently spent two years trying to track down the copyright to a book that led me to Random House. Does the company own it? Can I reproduce it? Three years later, the company is still working on its answer. The prospect of tracking down the copyright — with any certainty — of the roughly 25 million orphaned books is simply ludicrous.

Which leaves 75 percent of the known texts of humans in the dark. The legal limbo surrounding their status as copies prevents them from being digitized. No one argues that these are all masterpieces, but there is history and context enough in their pages to not let them disappear. And if they are not scanned, they in effect will disappear. But with copyright hyperextended beyond reason (the Supreme Court in 2003 declared the law dumb but not unconstitutional), none of this dark library will return to the public domain (and be cleared for scanning) until at least 2019. With no commercial incentive to entice uncertain publishers to pay for scanning these orphan works, they will vanish from view. According to Peter Brantley, director of technology for the California Digital Library, "We have a moral imperative to reach out to our library shelves, grab the material that is orphaned and set it on top of scanners."

 

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