Mit dem Archivportal Thüringen wurde ein spartenübergreifender Zugang zu den Archiven im Freistaat Thüringen geschaffen.
Archivportal Thüringen
Archivportal Thüringen
schwalm.potsdam - am Dienstag, 11. April 2006, 12:39 - Rubrik: Staatsarchive
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Das Schweizerische Bundesarchiv hat eine Strategie zur dauerhaften Archivierung strukturierter Daten entwickelt:
Lösung zur Archivierung strukturierter Daten
Lösung zur Archivierung strukturierter Daten
schwalm.potsdam - am Montag, 10. April 2006, 16:44 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung führt zusammen mit der Firma Haessler am 11. Mai den sog. DoRIS-Tag durch. Dabei werden neben der Aktenführungslösung DoRIS verschiedene aktuelle Projekte zur elektronischen Aktenführung und Aussonderung resp. Archivierung vorgestellt. Das Ministerium war u.a. an der Entwicklung der Lösung beteiligt, welche in einigen Teilen wie bspw. der Aktenaussonderung über die Forderungen des DOMEA-Konzepts hinausgeht. Auch wurde von der Firma vor einiger Zeit ein DoRIS-Aussonderungshandbuch vorgestellt, was den technischen Ablauf der Aussonderung elektronischer Akten ans Archiv explizit beschreibt einschl. entsprechender Parameter - ein Punkt der von DOMEA bis heute nur theoretisch beschrieben, jedoch nicht mit Darstellung der technischen Abläufe (wie im DoRIS-Handbuch beschrieben) versehen ist. Dieses und andere Themen zum Records Management können am 11. Mai diskutiert werden.
Als Beispielprojekt ist die Schweizerische Bundespost interessant, da dort bereits eine Abgabe von Records ans Bundesarchiv erfolgte.
DoRIS-Tag am 11. Mai in Berlin
Als Beispielprojekt ist die Schweizerische Bundespost interessant, da dort bereits eine Abgabe von Records ans Bundesarchiv erfolgte.
DoRIS-Tag am 11. Mai in Berlin
schwalm.potsdam - am Montag, 10. April 2006, 16:33 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Das von Gerald Spindler herausgegebene Buch, das unter
http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/openaccess/leitfaden/
heruntergeladen werden kann, versteht sich als "Praktiker-Leitfaden". Der Gesamteindruck ist enttäuschend. Laien werden wenig mit dem teilweise sehr unanschaulich im üblichen Juristenkauderwelsch geschriebenen Buch anfangen können. Die vertretenen Positionen, die sich starr an das bestehende Urheberrecht klammern, sind oft einseitig konservativ gegen OA eingestellt.
Eine sorgfältige Kenntnisnahme der deutschsprachigen wichtigen Publikationen zum Open Access, die überwiegend in der Rubrik "Open Access" dieses Weblogs angezeigt oder erwähnt wurden, ist nicht erfolgt. Dass der von Mruck/Gersmann herausgegebene Reader
http://archiv.twoday.net/stories/189932/
nicht zitiert wird, ist schlicht und einfach unverzeihlich. Man mag über die Qualität des juristischen Beitrags von Heike Stintzing (ISI 2004, Chur) über urheberrechtliche Probleme von OA geteilter Meinung sein, aber eine ernstzunehmende juristische Darstellung hat diesen Beitrag gefälligst zu verarbeiten:
http://www.competence-site.de/rechtsfragen.nsf/F624620CB965BFF3C1256F9A0082F172/$File/open_access_vs_urheberrecht.pdf
Dass im Literaturverzeichnis so gut wie keine Online-Quellen aufgeführt werden, ist mehr als befremdlich. Gegebene Online-Nachweise werden unprofessionell zitiert und sind lückenhaft (so ist der Aufsatz von Pflüger/Ertmann 2004 auch im Internet abrufbar unter:
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337/ ). Dass in den einzelnen Beiträgen viele Online-Quellen herangezogen werden, ist dafür kein Ersatz.
Ergänzungen in Auswahl:
http://archiv.twoday.net/stories/1284034/
http://www.ib.hu-berlin.de/~kumlau/handreichungen/h144/ (Nachtrag)
http://archiv.twoday.net/stories/1118305/
http://eprints.rclis.org/archive/00003737/ (und viele weitere bei E-LIS verfügbare Beiträge)
Stellungnahme zu einzelnen Punkten:
S. 5 wird dem Monitum (das ich wiederholt vorgetragen habe) Rechnung getragen, dass die deutsche Übersetzung der Berliner Erklärung die Bearbeitungen unterschlägt.
S. 6f. wird entgegen der maßgeblichen OA-Definition der Berliner Erklärung, die zuvor zitiert worden war, in der eigenen Definition einmal mehr die Beseitigung der "permission barriers" ignoriert. Es geht nicht an, dass man sich, weil man bestimmte Forderungen nicht für sinnvoll hält, sich seine eigene OA-Definition schnitzt.
S. 21ff. geben Mönch/Nödler eine sehr breit gehaltene allgemeine Einführung ins Urheberrecht - im Juristenjargon, allgemeinverständlich ist da wenig. Anschauliche Beispiele fehlen.
S. 43f. wird eine klare Stellungnahme zu Pflüger/Ertmann 2004 (s.o.) vermieden.
Die Autoren beten kritiklos das unsinige Dogma der - in anderen Ländern unbekannten - mandaringleichen Stellung des Hochschullehrers nach, der nach Belieben über die Publikation der Forschungsergebnisse entscheiden kann.
Aus S. 47 wird man folgern dürfen, dass für wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten die Pflichtablieferung der dienstlich erstellten Werke an ein Repositorium gefordert werden dürfte.
Was S. 48f. über die Einbehaltung von Prüfungsarbeiten geschrieben wird, ignoriert die Forschung zu diesem Thema, siehe
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165
S. 52f. wird die Kritik an der geplanten Regelung des § 53a durch die Bibliotheken und das Urheberrechtsbündnis übergangen. Hier wie auch sonst stehen die Autoren konservativ auf dem Boden der herrschenden Urheberrechtsdogmatik, die vom Wind des Wandels nichts wissen will.
S. 53f. hätte man sich die überflüssige Passage zum internationalen Urheberrecht auch sparen können. An ihr ist nichts, was man in einem "Praxisleitfaden" erwarten würde. Die komplexen Verhältnisse werden noch nicht einmal an einem Beispiel erläutert.
Mantz S. 55 ff. widmet sich insbesondere der Auslegung der CC-Lizenzen anhand der Vorschriften über AGB des BGB - ein nützlicher Beitrag! Geprüft wird auch die DPPL (NRW), die nach Ansicht des Autors einige unwirksame Klauseln enthält - ein Armutszeugnis für ifross!
S. 97ff. wird auf das in Deutschland noch wenig bekannte SPARC Author's Addendum eingegangen, mit dem Autoren gängige Verlagsverträge ergänzen können.
Dieser Beitrag ist für Laien allerdings so gut wie unverständlich.
Knauff S. 105ff. hat seinen Schwerpunkt auf dem Einsatz von DRM, eigentlich ein Widerspruch zu OA.
Heckmann S. 123ff. thematisiert Retrodigitalisierungsprojekte, wobei die Übersicht zu gemeinfreien Werken bzw. zu Schutzfristen des Urheberrechts außerordentlich oberflächlich bleibt.
Zur unbekannten Nutzungsart nach § 31 Abs. 4 UrhG (die Online-Nutzung wird mehrheitlich erst ab 1995 als bekannt angesehen) enthält S. 130 eine instruktive Tabelle.
S. 132 ist die Auffassung inakzeptabel, dass sich Repositorien um ausschließliche Nutzungsrechte bemühen sollten.
S. 133 wird das gravierende Problem "verwaister Werke" nur im Nebensatz angespochen, obwohl genau das die allergrößten Schwierigkeiten in der Praxis bereitet. Thema verfehlt!
S. 136 wird eine Anbietungspflicht des Autors gegenüber dem Buchverlag konstruiert, die einseitig die Interessen der Verleger berücksichtigt.
S. 144f. wird der geplante § 52b (Leseplätze in Bibliotheken) restriktiv im Verlegersinne interpretiert.
Weber S. 149ff. erörtert haftungsrechtliche Fragen rund um Repositorien und plädiert unter anderem für Sperrklauseln.
Völlig unsinnig und mit den Grundgedanken von weltweitem OA unvereinbar ist die Empfehlung S. 180, wegen internationaler Haftungsrisiken einen Auslandsbezug nach Möglichkeit zu vermeiden.
Knauf S. 183ff. fragt nach wettbewerbsrechtlichen Implikationen öffentlichrechtlicher Repositorien. Der Beitrag liest sich wie ein Gefälligkeitsgutachten für einen Verlegerverband, wenn er die Publikation von Belletristik durch ein Repositorium als bedenklich ansieht und die kostenlose Erbringung von Leistungen anzweifelt. Dass Repositorien verpflichtet sein könnten, mittelfristig wenigstens eine Kostendeckung anzustreben, also die Benutzer abzukassieren, um nicht mit dem UWG in Konflikt zu geraten, führt den Grundgedanken von OA ad absurdum.
Weber S. 195ff. behandelt das elektronische Pflichtexemplar, die ISBN-Vergabe und die elektronische Publikation von Dissertationen. Die Tabelle S. 206ff. zeigt die unerfreuliche Zurückhaltung der rechtswissenschaftlichen Fakultäten bei der Ablieferungsmöglichkeit von Dissertationen in elektronischer Form.
Ärgerlicherweise nicht thematisiert wird die Frage, ob ein Doktorand trotz fehlender Möglichkeit in der Promotionsordnung einen Rechtsanspruch hat, seine Dissertation elektronisch abzuliefern.
Ebensowenig wird die wichtige Frage der Prüfungsarbeiten angesprochen (siehe oben) und auch die Frage nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts bei der Auswahl etwa von Diplomarbeiten für ein Repositorium wird leider nicht erörtert (siehe dazu Steinhauer u.a. im Listenarchiv http://www.inetbib.de).
Dass in einem Praxisleitfaden der § 38 zwar S. 13, 97, 143f. erwähnt wird, die entscheidende Pointe seit der Novellierung von 2003 aber unter den Tisch fallen gelassen wird, passt in das Bild mitunter eher stümperhaft anmutender Ausarbeitungen. Denn die ausschließlichen Nutzungsrechte, die der Verlag erwirbt und damit auch die Einjahresfrist bezieht sich NICHT auf das für die öffentliche Zugänglichmachung im Internet erforderliche Recht der öffentlichen Wiedergabe, siehe
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html
Damit gilt die Einjahresfrist nicht für Online-Publikationen. Autoren können also sofort in einem Repositorium ihre Arbeit einstellen, soweit sie nicht explizit vertraglich gebunden sind. Da sich CC-Lizenzen auch auf den Druck beziehen, gilt allerdings, dass bei Einstellung unter einer beliebigen CC-Lizenz die Jahresfrist vom Autor gewahrt werden muss.
Frau Rechtsanwältin Stintzing hat in der Diskussion ihres oben genannten Beitrags in Chur 2004 ausdrücklich meiner These zugestimmt, dass die Einjahresfrist nicht für Online-Publikationen gilt.
Das Fazit ist zweispältig, wenn nicht negativ. Es gibt wertvolle Ausführungen in dem Band, aber andere dezidiert OA-feindliche Interpretationen stellen sich eher als ein konservatives "trojanisches Pferd" dar, mit der die OA-Community verunsichert werden soll. Dieses Buch ist kein wirklicher Fortschritt.
http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/openaccess/leitfaden/
heruntergeladen werden kann, versteht sich als "Praktiker-Leitfaden". Der Gesamteindruck ist enttäuschend. Laien werden wenig mit dem teilweise sehr unanschaulich im üblichen Juristenkauderwelsch geschriebenen Buch anfangen können. Die vertretenen Positionen, die sich starr an das bestehende Urheberrecht klammern, sind oft einseitig konservativ gegen OA eingestellt.
Eine sorgfältige Kenntnisnahme der deutschsprachigen wichtigen Publikationen zum Open Access, die überwiegend in der Rubrik "Open Access" dieses Weblogs angezeigt oder erwähnt wurden, ist nicht erfolgt. Dass der von Mruck/Gersmann herausgegebene Reader
http://archiv.twoday.net/stories/189932/
nicht zitiert wird, ist schlicht und einfach unverzeihlich. Man mag über die Qualität des juristischen Beitrags von Heike Stintzing (ISI 2004, Chur) über urheberrechtliche Probleme von OA geteilter Meinung sein, aber eine ernstzunehmende juristische Darstellung hat diesen Beitrag gefälligst zu verarbeiten:
http://www.competence-site.de/rechtsfragen.nsf/F624620CB965BFF3C1256F9A0082F172/$File/open_access_vs_urheberrecht.pdf
Dass im Literaturverzeichnis so gut wie keine Online-Quellen aufgeführt werden, ist mehr als befremdlich. Gegebene Online-Nachweise werden unprofessionell zitiert und sind lückenhaft (so ist der Aufsatz von Pflüger/Ertmann 2004 auch im Internet abrufbar unter:
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337/ ). Dass in den einzelnen Beiträgen viele Online-Quellen herangezogen werden, ist dafür kein Ersatz.
Ergänzungen in Auswahl:
http://archiv.twoday.net/stories/1284034/
http://www.ib.hu-berlin.de/~kumlau/handreichungen/h144/ (Nachtrag)
http://archiv.twoday.net/stories/1118305/
http://eprints.rclis.org/archive/00003737/ (und viele weitere bei E-LIS verfügbare Beiträge)
Stellungnahme zu einzelnen Punkten:
S. 5 wird dem Monitum (das ich wiederholt vorgetragen habe) Rechnung getragen, dass die deutsche Übersetzung der Berliner Erklärung die Bearbeitungen unterschlägt.
S. 6f. wird entgegen der maßgeblichen OA-Definition der Berliner Erklärung, die zuvor zitiert worden war, in der eigenen Definition einmal mehr die Beseitigung der "permission barriers" ignoriert. Es geht nicht an, dass man sich, weil man bestimmte Forderungen nicht für sinnvoll hält, sich seine eigene OA-Definition schnitzt.
S. 21ff. geben Mönch/Nödler eine sehr breit gehaltene allgemeine Einführung ins Urheberrecht - im Juristenjargon, allgemeinverständlich ist da wenig. Anschauliche Beispiele fehlen.
S. 43f. wird eine klare Stellungnahme zu Pflüger/Ertmann 2004 (s.o.) vermieden.
Die Autoren beten kritiklos das unsinige Dogma der - in anderen Ländern unbekannten - mandaringleichen Stellung des Hochschullehrers nach, der nach Belieben über die Publikation der Forschungsergebnisse entscheiden kann.
Aus S. 47 wird man folgern dürfen, dass für wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten die Pflichtablieferung der dienstlich erstellten Werke an ein Repositorium gefordert werden dürfte.
Was S. 48f. über die Einbehaltung von Prüfungsarbeiten geschrieben wird, ignoriert die Forschung zu diesem Thema, siehe
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165
S. 52f. wird die Kritik an der geplanten Regelung des § 53a durch die Bibliotheken und das Urheberrechtsbündnis übergangen. Hier wie auch sonst stehen die Autoren konservativ auf dem Boden der herrschenden Urheberrechtsdogmatik, die vom Wind des Wandels nichts wissen will.
S. 53f. hätte man sich die überflüssige Passage zum internationalen Urheberrecht auch sparen können. An ihr ist nichts, was man in einem "Praxisleitfaden" erwarten würde. Die komplexen Verhältnisse werden noch nicht einmal an einem Beispiel erläutert.
Mantz S. 55 ff. widmet sich insbesondere der Auslegung der CC-Lizenzen anhand der Vorschriften über AGB des BGB - ein nützlicher Beitrag! Geprüft wird auch die DPPL (NRW), die nach Ansicht des Autors einige unwirksame Klauseln enthält - ein Armutszeugnis für ifross!
S. 97ff. wird auf das in Deutschland noch wenig bekannte SPARC Author's Addendum eingegangen, mit dem Autoren gängige Verlagsverträge ergänzen können.
Dieser Beitrag ist für Laien allerdings so gut wie unverständlich.
Knauff S. 105ff. hat seinen Schwerpunkt auf dem Einsatz von DRM, eigentlich ein Widerspruch zu OA.
Heckmann S. 123ff. thematisiert Retrodigitalisierungsprojekte, wobei die Übersicht zu gemeinfreien Werken bzw. zu Schutzfristen des Urheberrechts außerordentlich oberflächlich bleibt.
Zur unbekannten Nutzungsart nach § 31 Abs. 4 UrhG (die Online-Nutzung wird mehrheitlich erst ab 1995 als bekannt angesehen) enthält S. 130 eine instruktive Tabelle.
S. 132 ist die Auffassung inakzeptabel, dass sich Repositorien um ausschließliche Nutzungsrechte bemühen sollten.
S. 133 wird das gravierende Problem "verwaister Werke" nur im Nebensatz angespochen, obwohl genau das die allergrößten Schwierigkeiten in der Praxis bereitet. Thema verfehlt!
S. 136 wird eine Anbietungspflicht des Autors gegenüber dem Buchverlag konstruiert, die einseitig die Interessen der Verleger berücksichtigt.
S. 144f. wird der geplante § 52b (Leseplätze in Bibliotheken) restriktiv im Verlegersinne interpretiert.
Weber S. 149ff. erörtert haftungsrechtliche Fragen rund um Repositorien und plädiert unter anderem für Sperrklauseln.
Völlig unsinnig und mit den Grundgedanken von weltweitem OA unvereinbar ist die Empfehlung S. 180, wegen internationaler Haftungsrisiken einen Auslandsbezug nach Möglichkeit zu vermeiden.
Knauf S. 183ff. fragt nach wettbewerbsrechtlichen Implikationen öffentlichrechtlicher Repositorien. Der Beitrag liest sich wie ein Gefälligkeitsgutachten für einen Verlegerverband, wenn er die Publikation von Belletristik durch ein Repositorium als bedenklich ansieht und die kostenlose Erbringung von Leistungen anzweifelt. Dass Repositorien verpflichtet sein könnten, mittelfristig wenigstens eine Kostendeckung anzustreben, also die Benutzer abzukassieren, um nicht mit dem UWG in Konflikt zu geraten, führt den Grundgedanken von OA ad absurdum.
Weber S. 195ff. behandelt das elektronische Pflichtexemplar, die ISBN-Vergabe und die elektronische Publikation von Dissertationen. Die Tabelle S. 206ff. zeigt die unerfreuliche Zurückhaltung der rechtswissenschaftlichen Fakultäten bei der Ablieferungsmöglichkeit von Dissertationen in elektronischer Form.
Ärgerlicherweise nicht thematisiert wird die Frage, ob ein Doktorand trotz fehlender Möglichkeit in der Promotionsordnung einen Rechtsanspruch hat, seine Dissertation elektronisch abzuliefern.
Ebensowenig wird die wichtige Frage der Prüfungsarbeiten angesprochen (siehe oben) und auch die Frage nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts bei der Auswahl etwa von Diplomarbeiten für ein Repositorium wird leider nicht erörtert (siehe dazu Steinhauer u.a. im Listenarchiv http://www.inetbib.de).
Dass in einem Praxisleitfaden der § 38 zwar S. 13, 97, 143f. erwähnt wird, die entscheidende Pointe seit der Novellierung von 2003 aber unter den Tisch fallen gelassen wird, passt in das Bild mitunter eher stümperhaft anmutender Ausarbeitungen. Denn die ausschließlichen Nutzungsrechte, die der Verlag erwirbt und damit auch die Einjahresfrist bezieht sich NICHT auf das für die öffentliche Zugänglichmachung im Internet erforderliche Recht der öffentlichen Wiedergabe, siehe
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html
Damit gilt die Einjahresfrist nicht für Online-Publikationen. Autoren können also sofort in einem Repositorium ihre Arbeit einstellen, soweit sie nicht explizit vertraglich gebunden sind. Da sich CC-Lizenzen auch auf den Druck beziehen, gilt allerdings, dass bei Einstellung unter einer beliebigen CC-Lizenz die Jahresfrist vom Autor gewahrt werden muss.
Frau Rechtsanwältin Stintzing hat in der Diskussion ihres oben genannten Beitrags in Chur 2004 ausdrücklich meiner These zugestimmt, dass die Einjahresfrist nicht für Online-Publikationen gilt.
Das Fazit ist zweispältig, wenn nicht negativ. Es gibt wertvolle Ausführungen in dem Band, aber andere dezidiert OA-feindliche Interpretationen stellen sich eher als ein konservatives "trojanisches Pferd" dar, mit der die OA-Community verunsichert werden soll. Dieses Buch ist kein wirklicher Fortschritt.
KlausGraf - am Montag, 10. April 2006, 15:45 - Rubrik: Open Access
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http://www.ib.hu-berlin.de/~kumlau/handreichungen/h144/
Schmidt, Birgit:
Open Access. Freier Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen - das Paradigma der Zukunft? / von Birgit Schmidt. - Berlin : Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, 2006, 71 S. - (Berliner Handreichungen zur Bibliotheks- und Informationswissenschaft ; 144)
ISSN 1438-7662
PDF-Dokument (1.460 KB)
Abstract
Seit einigen Jahren verschafft sich die Forderung nach allgemeiner und freier Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Publikationen Gehör – dies soll insbesondere für die in Artikeln veröffentlichten Ergebnisse öffentlich geförderter Forschung gelten. Ein Ausgangspunkt dieser Forderung sind unzweifelhaft die Probleme der Bibliotheken, angesichts steigender Preise und stagnierender Etats eine angemessene Informationsversorgung zu gewährleisten. Die Initiativen der Open Access-Bewegung versprechen Abhilfe, indem sie mittels der technischen Möglichkeiten des Internet alternative Publikations- und Geschäftsmodelle erproben und etablieren, die den Lesern unmittelbaren freien Zugang zu den wissenschaftlichen Publikationen verschaffen. An die Realisierungen der Publikationsmodelle „Self-Archiving“ und „Open Access-Zeitschrift“ mittels verschiedener Geschäftsmodelle werden hohe Erwartungen herangetragen, zugleich werfen diese aber auch eine Reihe von neuen Problemen auf. Der Fokus der Diskussion liegt hier auf Open Access-Zeitschriften und autoren-finanzierten Geschäftsmodellen.
Diese Veröffentlichung ist die im Februar 2006 überarbeitete Fassung einer Master-Arbeit im postgradualen Fernstudiengang Master of Arts (Library and Information Science), eingereicht im Mai 2005 an der Humboldt-Universität zu Berlin.
Schmidt, Birgit:
Open Access. Freier Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen - das Paradigma der Zukunft? / von Birgit Schmidt. - Berlin : Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, 2006, 71 S. - (Berliner Handreichungen zur Bibliotheks- und Informationswissenschaft ; 144)
ISSN 1438-7662
PDF-Dokument (1.460 KB)
Abstract
Seit einigen Jahren verschafft sich die Forderung nach allgemeiner und freier Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Publikationen Gehör – dies soll insbesondere für die in Artikeln veröffentlichten Ergebnisse öffentlich geförderter Forschung gelten. Ein Ausgangspunkt dieser Forderung sind unzweifelhaft die Probleme der Bibliotheken, angesichts steigender Preise und stagnierender Etats eine angemessene Informationsversorgung zu gewährleisten. Die Initiativen der Open Access-Bewegung versprechen Abhilfe, indem sie mittels der technischen Möglichkeiten des Internet alternative Publikations- und Geschäftsmodelle erproben und etablieren, die den Lesern unmittelbaren freien Zugang zu den wissenschaftlichen Publikationen verschaffen. An die Realisierungen der Publikationsmodelle „Self-Archiving“ und „Open Access-Zeitschrift“ mittels verschiedener Geschäftsmodelle werden hohe Erwartungen herangetragen, zugleich werfen diese aber auch eine Reihe von neuen Problemen auf. Der Fokus der Diskussion liegt hier auf Open Access-Zeitschriften und autoren-finanzierten Geschäftsmodellen.
Diese Veröffentlichung ist die im Februar 2006 überarbeitete Fassung einer Master-Arbeit im postgradualen Fernstudiengang Master of Arts (Library and Information Science), eingereicht im Mai 2005 an der Humboldt-Universität zu Berlin.
KlausGraf - am Montag, 10. April 2006, 14:56 - Rubrik: Open Access
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Eine kurze praktische Anleitung im GenWiki
http://wiki.genealogy.net/wiki/Digitalfotografie
An meinen Auffassungen zur Rechtslage
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
halte ich fest.
http://wiki.genealogy.net/wiki/Digitalfotografie
An meinen Auffassungen zur Rechtslage
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
halte ich fest.
KlausGraf - am Montag, 10. April 2006, 12:26 - Rubrik: Genealogie
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In der Frankfurter Rundschau vom 23. März 2006 erschien ein Beitrag, der sich auf
http://archiv.twoday.net/stories/692500/
bezieht und mir erst jetzt bekannt wurde.
Fürstenhaus wirft Schätze auf den Markt ;
Finanziell klamme Büdinger Schlossherren verkaufen wertvolle Handschriften an Privatsammler / Gericht droht mit Verlagerung des Archivs
VON ANITA STRECKER (BÜDINGEN)
Zu. Verrammelt. Unzugänglich. Vor dem Tor des Büdinger Schlosses hilft auch kein "Sesam, öffne dich!" mehr. 1,1 Kilometer an historischen Dokumenten - unschätzbare Kostbarkeiten für Historiker und Heimatforscher - liegen seit fast vier Jahren verschlossen im alten Brauhaus des Schlosses, weitere 500 Meter lagern im Bandhaus aus dem 16. Jahrhundert, das vom Alter gezeichnet im Herzen Büdingens steht. Das Gedächtnis von 60 Ortschaften zwischen Büdingen und Gelnhausen, Wächtersbach, Birstein und Meerholz ist weggesperrt. 2002 hat der überschuldete Schlossherr Wolfgang Ernst zu Ysenburg und Büdingen, Generalbevollmächtigter seines ältesten Sohnes und eigentlichen Fürsten, Casimir-Alexander, den letzten hauptamtlichen Hüter des "Fürstlich und Gräflich Ysenburgischen Gesamtarchivs" aus Geldnot in den vorzeitigen Ruhestand geschickt - und das Archiv kurzerhand zugesperrt.
"Ein Skandal", sagt der Regionalhistoriker Christian Vogel aus Niddatal. Denn was ist, dürfte rein rechtlich nicht sein. Das Gesamtarchiv ist Eigentum einer 1930 gegründeten Stiftung, die als Rechtsnachfolgerin des abgeschafften Fideikommiss aus Feudalzeit Kulturgüter in Adelshand als "unveräußerlich" bewahrt und festlegt, dass das Archiv für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Dass das Recht in Büdingen seit Jahren mit Füßen getreten wird, sieht nicht nur Vogel so. "Die Ysenburger Stiftung ist unser Sorgenkind", sagt Gerhard Knauf, Vorsitzender Richter des Senats Fideikommisse in Kassel, der zum Oberlandesgericht Frankfurt gehört. Als staatliche Aufsicht wacht das Gericht über die Stiftungen der hessischen Adelsfamilien, auf dass historisch wichtige Kulturgüter erhalten bleiben. "Wir haben unsere Probleme damit, dass das Archiv so lange zu ist." Seit Monaten stünden der Senat, das Ministerium für Kunst und Kultur und Wolfgang Ernst zu Ysenburg-Büdingen deswegen in Gesprächen. "Ich hoffe, dass sich das Problem alsbald gut regeln lässt." Wie, lässt Knauf offen: "Ich will die Verhandlungen nicht gefährden."
Historiker Vogel treibt noch eine andere Sorge um: Was geschlossen ist, kann nicht kontrolliert werden, und niemand weiß, welche Schätze das Archiv tatsächlich birgt. Oder: noch birgt. Es ist zwar bekannt, dass alle offiziellen Unterlagen aus Büdingen, Wächtersbach und Meerholz dort lagern. "Aber es gibt keine vollständigen Inventarlisten", beklagt auch Klaus-Dieter Rack vom Staatsarchiv in Darmstadt. Und kaum Findbücher, die bei der Spurensuche helfen könnten. "Das Fürstenhaus Ysenburg-Büdingen verscherbelt Kulturgut", schlägt der Historiker Klaus Graf vom Aachener Hochschularchiv seit Monaten schon via Internet Alarm. Tatsächlich sind erste spektakuläre Verkäufe publik geworden. Ob die Raritäten jedoch aus dem Archiv stammten oder - ganz legal - aus der Schlossbibliothek, die frei verfügbares Eigentum der Fürstenfamilie ist, darüber streiten sich die Experten.
Leider hat wurde per Gerichtsbeschluss festgestellt, dass die veräußerte Fragmentensammlung Bibliotheksgut darstellt, obwohl sie zuletzt eindeutig als Archivgut galt.
Schillerndstes Streitobjekt ist die reich bebilderte Passionsgeschichte des Franziskanertheologen Johannes von Zazenhausen von 1464, die das Hamburger Auktionshaus Jörn Günter zum unbekanntem Preis von Wolfgang Ernst in Büdingen erstand und für 635 000 Euro an einen privaten Sammler verkaufte. Das Traktat soll einst als Geschenk in das fürstliche Gesamtarchiv gelangt sein. Laut Graf hätte es somit "zweifellos" unter dem Schutz des Bundes-Kulturgutschutzgesetzes gestanden und nicht einfach verkauft werden dürfen. Jetzt ruht die einzige mit Buchmalerei versehene Handschrift im Tresor eines Privatsammlers.
"Zweifellos" hatte ich nicht behauptet. Die Beschreibung des Stücks hat es als Teil des Gesamtarchivs bezeichnet und dieses steht zweifelsohne unter dem besagten Schutz.
Sorge um Liederhandschrift
Die Historikersorgen sich auch darum, dass Teile der kostbaren Schönrainer Liederhandschrift aus der Zeit um 1330 alsbald in Privathänden landen könnten. Laut Urteil der Fideikommiss-Gerichtes stammen auch diese Liedüberlieferungen aus dem frei verkäuflichen Bibliotheksbestand. Doch die Blätter sind so rar, sagt Konrad Wiedemann, Leiter der Handschriftenabteilung der Landesbibliothek Kassel, dass sie aus wissenschaftlicher Sicht kostbarer sind als eine Gutenbergbibel, die für zehn Millionen Euro gehandelt wird. "Von der Gutenbergbibel sind 48 Exemplare bekannt. Einige Blätter der Liederhandschrift gibt es nur ein einziges Mal. Es wäre ein herber Verlust, wenn die Wissenschaft keinen Zugriff mehr darauf hätte." Noch ist die Handschrift auf dem Markt und Wiedemann hofft, dass am Ende eine öffentliche Sammlung zum Zug kommt.
Ob die Fürstenfamilie weitere bedeutsame Stücke verkauft hat oder Archivbestände in die Bibliothek verschoben wurden und nun frei verkäuflich sind, bleibt Spekulation. Heimatforscher Vogel sieht deshalb "schleunigst" das Land in der Pflicht, ähnlich wie beim Verkauf des Erbacher Schlosses einzugreifen, um "einzigartiges Kulturgut" zu retten. Doch das Land weist jede Zuständigkeit zurück. Die Archivbestände seien Eigentum der Familien-Stiftung, sagt Ulrich Adolphs, Sprecher des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Aufsicht liege allein beim Fideikommiss-Gericht.
"Ob heimlich Dinge aus dem Archiv verkauft wurden, spielt im Streit bisher keine Rolle", sagt Richter Knauf. "Uns geht es darum, dass das Archiv wieder zugänglich gemacht wird." Das Angebot des Hessischen Staatsarchivs in Darmstadt, das Archiv in Obhut zu nehmen, lehnte der Schlossherr ab. Ebenso den Vorschlag des Wetteraukreises, das Archiv der überschuldeten Familie als Kreisarchiv zu übernehmen. Dennoch wird er sich mit dem Gericht einigen müssen: "Wir werden aufsichtsrechtlich alles Erforderliche tun, um die Archivbestände zu sichern", sagt Knauf. Notfalls werde die Verlagerung der Sammlung angeordnet, was bisher aus Rücksicht auf die leere Kasse der Fürstenfamilie unterblieb. "Die Stiftung müsste die Kosten des Umzugs tragen."
Bandhaus steht zum Verkauf
Ein Umzug, zumindest der Archivteile aus dem Bandhaus, könnte jedoch schneller kommen, als den Ysenburgern lieb sein kann. Die FR-Information, dass der Fürst das alte Herrenhaus samt Bandhaus im Internet für 950 000 Euro feilbieten lässt, hat Richter Knauf alarmiert. "Das ist ein Anlass, sofort einzuschreiten. Notfalls werden wir die Sammlung sicherstellen."
Sicher sind die Dokumente im Bandhaus bisher nicht, sagt Historiker Vogel. "Da könnte jeder einsteigen." Ob das Haus bei Regen dicht hält, bezweifelt er gleichfalls. Auch der Darmstädter Archivleiter Friedrich Battenberg wies das Land bereits vor anderthalb Jahren auf die unbefriedigende Lagerung der Büdinger Schätze hin. Das Ministerium wiegelt ab: "Das Brauhaus sieht von außen zwar baufällig aus, drinnen liegen die Archivbestände aber sicher in einem Betonbunker", referiert Ministeriumssprecher Adolphs das Ergebnis eines Ortstermins von Vertretern des Landes sowie des Fideikommiss-Senats. "Die Leute haben sich das Brauhaus angesehen und danach im Schloss Tee getrunken", spottet Vogel. "Das Bandhaus hat niemand angeschaut."
Für den Historiker ist es "mehr als mysteriös", weshalb das Gericht bei den Büdingern so lange still hält. Und das Ministerium regelrecht abtaucht: "Die Fürstenfamilie muss einen sehr guten Stand im Land haben." Wolfgang Ernst zu Ysenburg und Büdingen, Schwiegersohn des Ex-Schatzmeisters der Hessen-CDU, Prinz Casimir zu Sayn-Wittgenstein, schweigt. Kein Kommentar, heißt es auf FR-Anfrage. Einer, der Näheres weiß - nicht zuletzt, weil er als einziger neben dem Fürsten die Archiv-Schlüssel besitzt - mag gleichfalls nichts sagen: Peter Decker, der letzte Archivar. Nach seiner Entlassung habe er sich noch ins Zeug gelegt, den "Sesam Archiv" zu öffnen, sagen Leute, die ihn kennen, inzwischen habe er sich aber offenbar mit dem Fürsten arrangiert. Decker: "Ich bin dem Fürstenhaus gegenüber loyal."
Ein gut recherchierter Artikel, der Klartext spricht! Einmal mehr zahlen Wissenschaftler die Zeche, wenn der Staat beim skandalösen Treiben der Büdinger wegguckt. Das Fideikommissgericht hat die Pflicht, auch die Zugänglichkeit des Archivs sicherzustellen. Nicht von ungefähr sind die Vorschriften des Fideikommissrechts der einzige im deutschen Recht gewährte Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in Privatarchive. Denkmalschutzgesetze mögen zwar den Erhalt garantieren, aber können nicht den Zugang für die Forschung regeln. Wenn ein namhafter Funktionär des Archivwesens wie Norbert Reimann durch die Lande zieht mit Artikeln, jegliche Eingriffe in die Rechte privater Archiveigentümer seien Nazi-Erbe, ist das nur ein weiteres Zeugnis der unseligen Kumpanei zwischen Staat und Eigentümern zulasten der Wissenschaft.
http://archiv.twoday.net/stories/692500/
bezieht und mir erst jetzt bekannt wurde.
Fürstenhaus wirft Schätze auf den Markt ;
Finanziell klamme Büdinger Schlossherren verkaufen wertvolle Handschriften an Privatsammler / Gericht droht mit Verlagerung des Archivs
VON ANITA STRECKER (BÜDINGEN)
Zu. Verrammelt. Unzugänglich. Vor dem Tor des Büdinger Schlosses hilft auch kein "Sesam, öffne dich!" mehr. 1,1 Kilometer an historischen Dokumenten - unschätzbare Kostbarkeiten für Historiker und Heimatforscher - liegen seit fast vier Jahren verschlossen im alten Brauhaus des Schlosses, weitere 500 Meter lagern im Bandhaus aus dem 16. Jahrhundert, das vom Alter gezeichnet im Herzen Büdingens steht. Das Gedächtnis von 60 Ortschaften zwischen Büdingen und Gelnhausen, Wächtersbach, Birstein und Meerholz ist weggesperrt. 2002 hat der überschuldete Schlossherr Wolfgang Ernst zu Ysenburg und Büdingen, Generalbevollmächtigter seines ältesten Sohnes und eigentlichen Fürsten, Casimir-Alexander, den letzten hauptamtlichen Hüter des "Fürstlich und Gräflich Ysenburgischen Gesamtarchivs" aus Geldnot in den vorzeitigen Ruhestand geschickt - und das Archiv kurzerhand zugesperrt.
"Ein Skandal", sagt der Regionalhistoriker Christian Vogel aus Niddatal. Denn was ist, dürfte rein rechtlich nicht sein. Das Gesamtarchiv ist Eigentum einer 1930 gegründeten Stiftung, die als Rechtsnachfolgerin des abgeschafften Fideikommiss aus Feudalzeit Kulturgüter in Adelshand als "unveräußerlich" bewahrt und festlegt, dass das Archiv für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Dass das Recht in Büdingen seit Jahren mit Füßen getreten wird, sieht nicht nur Vogel so. "Die Ysenburger Stiftung ist unser Sorgenkind", sagt Gerhard Knauf, Vorsitzender Richter des Senats Fideikommisse in Kassel, der zum Oberlandesgericht Frankfurt gehört. Als staatliche Aufsicht wacht das Gericht über die Stiftungen der hessischen Adelsfamilien, auf dass historisch wichtige Kulturgüter erhalten bleiben. "Wir haben unsere Probleme damit, dass das Archiv so lange zu ist." Seit Monaten stünden der Senat, das Ministerium für Kunst und Kultur und Wolfgang Ernst zu Ysenburg-Büdingen deswegen in Gesprächen. "Ich hoffe, dass sich das Problem alsbald gut regeln lässt." Wie, lässt Knauf offen: "Ich will die Verhandlungen nicht gefährden."
Historiker Vogel treibt noch eine andere Sorge um: Was geschlossen ist, kann nicht kontrolliert werden, und niemand weiß, welche Schätze das Archiv tatsächlich birgt. Oder: noch birgt. Es ist zwar bekannt, dass alle offiziellen Unterlagen aus Büdingen, Wächtersbach und Meerholz dort lagern. "Aber es gibt keine vollständigen Inventarlisten", beklagt auch Klaus-Dieter Rack vom Staatsarchiv in Darmstadt. Und kaum Findbücher, die bei der Spurensuche helfen könnten. "Das Fürstenhaus Ysenburg-Büdingen verscherbelt Kulturgut", schlägt der Historiker Klaus Graf vom Aachener Hochschularchiv seit Monaten schon via Internet Alarm. Tatsächlich sind erste spektakuläre Verkäufe publik geworden. Ob die Raritäten jedoch aus dem Archiv stammten oder - ganz legal - aus der Schlossbibliothek, die frei verfügbares Eigentum der Fürstenfamilie ist, darüber streiten sich die Experten.
Leider hat wurde per Gerichtsbeschluss festgestellt, dass die veräußerte Fragmentensammlung Bibliotheksgut darstellt, obwohl sie zuletzt eindeutig als Archivgut galt.
Schillerndstes Streitobjekt ist die reich bebilderte Passionsgeschichte des Franziskanertheologen Johannes von Zazenhausen von 1464, die das Hamburger Auktionshaus Jörn Günter zum unbekanntem Preis von Wolfgang Ernst in Büdingen erstand und für 635 000 Euro an einen privaten Sammler verkaufte. Das Traktat soll einst als Geschenk in das fürstliche Gesamtarchiv gelangt sein. Laut Graf hätte es somit "zweifellos" unter dem Schutz des Bundes-Kulturgutschutzgesetzes gestanden und nicht einfach verkauft werden dürfen. Jetzt ruht die einzige mit Buchmalerei versehene Handschrift im Tresor eines Privatsammlers.
"Zweifellos" hatte ich nicht behauptet. Die Beschreibung des Stücks hat es als Teil des Gesamtarchivs bezeichnet und dieses steht zweifelsohne unter dem besagten Schutz.
Sorge um Liederhandschrift
Die Historikersorgen sich auch darum, dass Teile der kostbaren Schönrainer Liederhandschrift aus der Zeit um 1330 alsbald in Privathänden landen könnten. Laut Urteil der Fideikommiss-Gerichtes stammen auch diese Liedüberlieferungen aus dem frei verkäuflichen Bibliotheksbestand. Doch die Blätter sind so rar, sagt Konrad Wiedemann, Leiter der Handschriftenabteilung der Landesbibliothek Kassel, dass sie aus wissenschaftlicher Sicht kostbarer sind als eine Gutenbergbibel, die für zehn Millionen Euro gehandelt wird. "Von der Gutenbergbibel sind 48 Exemplare bekannt. Einige Blätter der Liederhandschrift gibt es nur ein einziges Mal. Es wäre ein herber Verlust, wenn die Wissenschaft keinen Zugriff mehr darauf hätte." Noch ist die Handschrift auf dem Markt und Wiedemann hofft, dass am Ende eine öffentliche Sammlung zum Zug kommt.
Ob die Fürstenfamilie weitere bedeutsame Stücke verkauft hat oder Archivbestände in die Bibliothek verschoben wurden und nun frei verkäuflich sind, bleibt Spekulation. Heimatforscher Vogel sieht deshalb "schleunigst" das Land in der Pflicht, ähnlich wie beim Verkauf des Erbacher Schlosses einzugreifen, um "einzigartiges Kulturgut" zu retten. Doch das Land weist jede Zuständigkeit zurück. Die Archivbestände seien Eigentum der Familien-Stiftung, sagt Ulrich Adolphs, Sprecher des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Aufsicht liege allein beim Fideikommiss-Gericht.
"Ob heimlich Dinge aus dem Archiv verkauft wurden, spielt im Streit bisher keine Rolle", sagt Richter Knauf. "Uns geht es darum, dass das Archiv wieder zugänglich gemacht wird." Das Angebot des Hessischen Staatsarchivs in Darmstadt, das Archiv in Obhut zu nehmen, lehnte der Schlossherr ab. Ebenso den Vorschlag des Wetteraukreises, das Archiv der überschuldeten Familie als Kreisarchiv zu übernehmen. Dennoch wird er sich mit dem Gericht einigen müssen: "Wir werden aufsichtsrechtlich alles Erforderliche tun, um die Archivbestände zu sichern", sagt Knauf. Notfalls werde die Verlagerung der Sammlung angeordnet, was bisher aus Rücksicht auf die leere Kasse der Fürstenfamilie unterblieb. "Die Stiftung müsste die Kosten des Umzugs tragen."
Bandhaus steht zum Verkauf
Ein Umzug, zumindest der Archivteile aus dem Bandhaus, könnte jedoch schneller kommen, als den Ysenburgern lieb sein kann. Die FR-Information, dass der Fürst das alte Herrenhaus samt Bandhaus im Internet für 950 000 Euro feilbieten lässt, hat Richter Knauf alarmiert. "Das ist ein Anlass, sofort einzuschreiten. Notfalls werden wir die Sammlung sicherstellen."
Sicher sind die Dokumente im Bandhaus bisher nicht, sagt Historiker Vogel. "Da könnte jeder einsteigen." Ob das Haus bei Regen dicht hält, bezweifelt er gleichfalls. Auch der Darmstädter Archivleiter Friedrich Battenberg wies das Land bereits vor anderthalb Jahren auf die unbefriedigende Lagerung der Büdinger Schätze hin. Das Ministerium wiegelt ab: "Das Brauhaus sieht von außen zwar baufällig aus, drinnen liegen die Archivbestände aber sicher in einem Betonbunker", referiert Ministeriumssprecher Adolphs das Ergebnis eines Ortstermins von Vertretern des Landes sowie des Fideikommiss-Senats. "Die Leute haben sich das Brauhaus angesehen und danach im Schloss Tee getrunken", spottet Vogel. "Das Bandhaus hat niemand angeschaut."
Für den Historiker ist es "mehr als mysteriös", weshalb das Gericht bei den Büdingern so lange still hält. Und das Ministerium regelrecht abtaucht: "Die Fürstenfamilie muss einen sehr guten Stand im Land haben." Wolfgang Ernst zu Ysenburg und Büdingen, Schwiegersohn des Ex-Schatzmeisters der Hessen-CDU, Prinz Casimir zu Sayn-Wittgenstein, schweigt. Kein Kommentar, heißt es auf FR-Anfrage. Einer, der Näheres weiß - nicht zuletzt, weil er als einziger neben dem Fürsten die Archiv-Schlüssel besitzt - mag gleichfalls nichts sagen: Peter Decker, der letzte Archivar. Nach seiner Entlassung habe er sich noch ins Zeug gelegt, den "Sesam Archiv" zu öffnen, sagen Leute, die ihn kennen, inzwischen habe er sich aber offenbar mit dem Fürsten arrangiert. Decker: "Ich bin dem Fürstenhaus gegenüber loyal."
Ein gut recherchierter Artikel, der Klartext spricht! Einmal mehr zahlen Wissenschaftler die Zeche, wenn der Staat beim skandalösen Treiben der Büdinger wegguckt. Das Fideikommissgericht hat die Pflicht, auch die Zugänglichkeit des Archivs sicherzustellen. Nicht von ungefähr sind die Vorschriften des Fideikommissrechts der einzige im deutschen Recht gewährte Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in Privatarchive. Denkmalschutzgesetze mögen zwar den Erhalt garantieren, aber können nicht den Zugang für die Forschung regeln. Wenn ein namhafter Funktionär des Archivwesens wie Norbert Reimann durch die Lande zieht mit Artikeln, jegliche Eingriffe in die Rechte privater Archiveigentümer seien Nazi-Erbe, ist das nur ein weiteres Zeugnis der unseligen Kumpanei zwischen Staat und Eigentümern zulasten der Wissenschaft.
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In der Stuttgarter Zeitung vom 1. April 2006 geht ein Artikel auf die Entfernung bereits freigegebener Akten im US-Nationalarchiv ein. Auszug:
Trotzdem gehen im Nationalarchiv merkwürdige Dinge vor, trotzdem ist aus der großen Dokumentenkammer der USA ein kleiner Schatz verschwunden. Wo unlängst noch Akten der Regierung lagerten, finden Forscher immer öfter leere Kartons. Manchmal bleibt eine kurze Notiz zurück. "Rücknahmemeldung" steht darauf. Darunter: "Das unten identifizierte Objekt wurde aus dieser Akte entfernt." Von wem? Warum? Nichts Genaues wusste man nicht, bis der Historiker Matthew Aid das Geheimnis lüftete.
Schon vor zwei Jahren war Aid auf die seltsamen Vorgänge aufmerksam geworden. Er ist Dauergast im Nationalarchiv, der wohl weltgrößten Fundgrube, wenn es um offizielle Dokumente zur jüngeren Geschichte geht. Hier kann man nachlesen, was US-Präsidenten in vertraulichen Gesprächen gesagt haben, was die CIA in entlegenen Erdwinkeln plante und vieles mehr. Matthew Aids Spezialgebiet ist elektronische Aufklärung. Ein kleines historisches Juwel hat auch er vor Jahren ausgegraben, als er im Nationalarchiv Belege fand, dass Washington kurz nach dem Zweiten Weltkrieg Frankreich und Israel belauschte. Als Aid später für neue Recherchen zurückkehrte, waren die Dokumente weg. "Die Akten waren leer", erinnert sich der Historiker. Zu Hause hat er noch die Kopien. Kollegen machten ähnliche Erfahrungen.
Als Aid der Sache nachging, stieß er auf ein Programm zur "Reklassifizierung" von Archivdokumenten. Wenn er von der Sache erzählt, schwankt seine Stimme zwischen atemlos, empört und belustigt. Atemlos und empört ist der Wissenschaftler in ihm. Denn im Kern geht es darum, dass einst geheime Regierungspapiere, die der damalige Präsident Bill Clinton 1995 für die Öffentlichkeit freigegeben hatte, wieder systematisch unter Verschluss genommen werden. Keine schöne Sache für einen Historiker. Belustigt ist der Mensch Matthew Aid, der mit den Zensoren manchmal morgens auf dem Weg ins Nationalarchiv im gleichen Bus sitzt. Herren, die gekleidet sind wie Archivare, "aber mit militärisch kurzem Haarschnitt".
Ehemalige Schlapphüte seien das, vermutet Aid. Statt in den Lesesaal gehen sie in ein mit Nummernschlössern gesichertes Büro in der vierten Etage eines Archivtrakts im Washingtoner Vorort College Park. Dort durchforsten sie Abermillionen Akten und ziehen alles ein, was ihnen gefährlich erscheint.
Als sich Aid und andere Historiker bei dem Archivdirektor Allen Weinstein beschwerten, bebte der vor Wut. "Der wusste gar nicht, was da läuft", sagt Aid. Der Direktor hat inzwischen eine Untersuchung eingeleitet. Nichts darf mehr verschwinden, bis geklärt ist, wer da was warum einzieht. Die Schlapphüte sitzen nicht mehr im Bus. Dafür gibt es inzwischen eine Zahl: Rund 9500 Dokumente mit insgesamt 55 000 Seiten sollen seit 1999 aus den öffentlichen Regalen des Nationalarchivs entfernt worden sein.
Wissenschaftler und Bürgerrechtler schlagen Alarm. Die einen befürchten, den Zugang zu historisch wertvollem Material zu verlieren. Die anderen sorgen sich um Transparenz und demokratische Kontrolle. Ohne die Freigabe der Verschlusssachen, hatte schon 1998 ein Beraterstab im State Department argumentiert, könne die Geschichte der US-Außenpolitik zu einer "offiziellen Lüge" werden.
Der Artikel schließt:
Wie der Aktenkrimi hinter den Marmorsäulen des Nationalarchivs weitergeht, darüber mag Matthew Aid keine Prognose wagen. Zur Überraschung der Historikergemeinde kämpft auch der Chefarchivar Weinstein. Er hat die Zensoren mutig aufgefordert, die entfernten Akten - "wo angemessen" - wieder in die Regale zu stellen. An der großen Freitreppe, gleich neben dem Eingang zur Rotunde mit der vergilbten Unabhängigkeitserklärung, blickt ein steinerner Jüngling in Richtung Weißes Haus. "Ewige Wachsamkeit ist der Preis der Freiheit" steht darunter.
Trotzdem gehen im Nationalarchiv merkwürdige Dinge vor, trotzdem ist aus der großen Dokumentenkammer der USA ein kleiner Schatz verschwunden. Wo unlängst noch Akten der Regierung lagerten, finden Forscher immer öfter leere Kartons. Manchmal bleibt eine kurze Notiz zurück. "Rücknahmemeldung" steht darauf. Darunter: "Das unten identifizierte Objekt wurde aus dieser Akte entfernt." Von wem? Warum? Nichts Genaues wusste man nicht, bis der Historiker Matthew Aid das Geheimnis lüftete.
Schon vor zwei Jahren war Aid auf die seltsamen Vorgänge aufmerksam geworden. Er ist Dauergast im Nationalarchiv, der wohl weltgrößten Fundgrube, wenn es um offizielle Dokumente zur jüngeren Geschichte geht. Hier kann man nachlesen, was US-Präsidenten in vertraulichen Gesprächen gesagt haben, was die CIA in entlegenen Erdwinkeln plante und vieles mehr. Matthew Aids Spezialgebiet ist elektronische Aufklärung. Ein kleines historisches Juwel hat auch er vor Jahren ausgegraben, als er im Nationalarchiv Belege fand, dass Washington kurz nach dem Zweiten Weltkrieg Frankreich und Israel belauschte. Als Aid später für neue Recherchen zurückkehrte, waren die Dokumente weg. "Die Akten waren leer", erinnert sich der Historiker. Zu Hause hat er noch die Kopien. Kollegen machten ähnliche Erfahrungen.
Als Aid der Sache nachging, stieß er auf ein Programm zur "Reklassifizierung" von Archivdokumenten. Wenn er von der Sache erzählt, schwankt seine Stimme zwischen atemlos, empört und belustigt. Atemlos und empört ist der Wissenschaftler in ihm. Denn im Kern geht es darum, dass einst geheime Regierungspapiere, die der damalige Präsident Bill Clinton 1995 für die Öffentlichkeit freigegeben hatte, wieder systematisch unter Verschluss genommen werden. Keine schöne Sache für einen Historiker. Belustigt ist der Mensch Matthew Aid, der mit den Zensoren manchmal morgens auf dem Weg ins Nationalarchiv im gleichen Bus sitzt. Herren, die gekleidet sind wie Archivare, "aber mit militärisch kurzem Haarschnitt".
Ehemalige Schlapphüte seien das, vermutet Aid. Statt in den Lesesaal gehen sie in ein mit Nummernschlössern gesichertes Büro in der vierten Etage eines Archivtrakts im Washingtoner Vorort College Park. Dort durchforsten sie Abermillionen Akten und ziehen alles ein, was ihnen gefährlich erscheint.
Als sich Aid und andere Historiker bei dem Archivdirektor Allen Weinstein beschwerten, bebte der vor Wut. "Der wusste gar nicht, was da läuft", sagt Aid. Der Direktor hat inzwischen eine Untersuchung eingeleitet. Nichts darf mehr verschwinden, bis geklärt ist, wer da was warum einzieht. Die Schlapphüte sitzen nicht mehr im Bus. Dafür gibt es inzwischen eine Zahl: Rund 9500 Dokumente mit insgesamt 55 000 Seiten sollen seit 1999 aus den öffentlichen Regalen des Nationalarchivs entfernt worden sein.
Wissenschaftler und Bürgerrechtler schlagen Alarm. Die einen befürchten, den Zugang zu historisch wertvollem Material zu verlieren. Die anderen sorgen sich um Transparenz und demokratische Kontrolle. Ohne die Freigabe der Verschlusssachen, hatte schon 1998 ein Beraterstab im State Department argumentiert, könne die Geschichte der US-Außenpolitik zu einer "offiziellen Lüge" werden.
Der Artikel schließt:
Wie der Aktenkrimi hinter den Marmorsäulen des Nationalarchivs weitergeht, darüber mag Matthew Aid keine Prognose wagen. Zur Überraschung der Historikergemeinde kämpft auch der Chefarchivar Weinstein. Er hat die Zensoren mutig aufgefordert, die entfernten Akten - "wo angemessen" - wieder in die Regale zu stellen. An der großen Freitreppe, gleich neben dem Eingang zur Rotunde mit der vergilbten Unabhängigkeitserklärung, blickt ein steinerner Jüngling in Richtung Weißes Haus. "Ewige Wachsamkeit ist der Preis der Freiheit" steht darunter.
KlausGraf - am Sonntag, 9. April 2006, 05:55 - Rubrik: Internationale Aspekte
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Das Onlineportal des Archivs für Zeitgeschichte u.a. vorgestellt auf der diesjährigen Clio-Tagung beinhaltet u.a. eine probabilistische Suche.
Der Zugriff auf die Bestände ist damit auch für Laien ohne grossen Rechercheaufwand möglich.
Die Datenbank geht hinunter bis zur Archivalie selbst.
Afz-Onlinearchives
Der Zugriff auf die Bestände ist damit auch für Laien ohne grossen Rechercheaufwand möglich.
Die Datenbank geht hinunter bis zur Archivalie selbst.
Afz-Onlinearchives
schwalm.potsdam - am Samstag, 8. April 2006, 22:15 - Rubrik: Suchen
Eine Zusammenstellung wichtiger Punkte bietet:
http://www.ffbiz.de/htdocs/bewegungsarchiv/html/body_fotografien.html
Die Ausführungen zum Urheberrecht sind allerdings recht laienhaft.
http://www.ffbiz.de/htdocs/bewegungsarchiv/html/body_fotografien.html
Die Ausführungen zum Urheberrecht sind allerdings recht laienhaft.
KlausGraf - am Freitag, 7. April 2006, 18:19 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Das preisgekrönte Bild des niederländischen Fotografen Jan Banning ist nachgewiesen unter
http://archiv.twoday.net/stories/143959/#1803916
http://archiv.twoday.net/stories/143959/#1803916
KlausGraf - am Freitag, 7. April 2006, 17:28 - Rubrik: Unterhaltung
PDF/A wurde zuletzt als neuer Standard zur elektronischen Langzeitarchivierung veröffentlicht. Nachstehend gibt es nähere Informationen zum Format und der Entwicklung:
Informationen zu PDF/A
Informationen zu PDF/A
schwalm.potsdam - am Donnerstag, 6. April 2006, 14:27 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der gegenüber dem Staat offenbarten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Art. 12 GG unterstrichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060314_1bvr208703.html
Zu m sehr weitgefassten Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsgeheimnis
Für Benutzung von Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist - auch für Landesarchivgut und kommunale Unterlagen - § 8 Bundesarchivgesetz einschlägig, der auf § 2 Abs. 4 Nr. 1 verweist. § 5 Abs. 3 ermöglicht eine Benutzung 60 Jahre nach Entstehen. Die Frist ist nicht verkürzbar, kann aber im öffentlichen Interesse um höchstens 30 Jahre verlängert werden. Eine Sonderregelung gilt für vor dem 23. Mai 1949 entstandene Unterlagen. Absatz 6 schließt eine Benutzung aus, wenn Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (Nr. 2) oder wenn bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten verletzt würden.
Ein Freigabeverfahren unter Anhörung der betroffenen Firma sieht das Gesetz nicht vor.
Für trotz der 60-Jahresfrist noch bestehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist angesichts der in obigem Beschluss unterstrichenen Bedeutung des Schutzes durch den Staat davon auszugehen, dass keine Offenbarungsbefugnis gegeben ist. Solange sie für die Firma wichtig sind, werden sie - gegebenenfalls "ewig" - geschützt.
Bei nicht mehr bestehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, etwa durch Firmenaufgabe, ist die 60-Jahresfrist natürlich für den Benutzer höchst unbefriedigend.
Die Sperrfrist gilt auch für die Firma selbst, wenn diese z.B. Kopien für das Firmenarchiv möchte, wenn die eigene Überlieferung nicht mehr vorhanden ist. Problemlos dürfte ein solcher Zugriff nur für Unterlagen vor dem 23. Mai 1949 sein, da von der Wahrnehmung berechtigter Belange die Rede ist. Ansonsten kann sich die Firma nicht auf ein Äquivalent des "informationellen Selbstbestimmungsrechts" berufen. Ob andere Rechtsvorschriften einen Zugang gewähren könnten, wäre zu prüfen.
§ 6 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes bestimmt: "Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat." Geht es nur um die eigenen Geheimnisse, nicht um die der Mitbewerber, so kann bei Akten von Bundesbehörden die Firma die Unterlagen einsehen (sofern es nicht andere Versagungsgründe gibt).
Dagegen schreibt § 8 des NRW-IFG eine Abwägung zwischen dem Informationszugang der Allgemeinheit und den Interessen des Inhabers der Geheimnisse vor. Text:
http://www.im.nrw.de/bue/doks/ifg.pdf
Bei restriktiver Auslegung zugunsten des Rechteinhabers dürfte diese Vorschrift wohl verfasssungsgemäß sein.
Es spricht nichts dagegen, dass Firmen vor dem Verwaltungsgericht mittels Feststellungsklage die Qualifizierung bestimmter Archivalien als Unterlagen mit Geheimnissen erreichen können.
Wird die Einsichtnahme in Unterlagen unter Berufung auf ein Geheimnis durch das Archiv verweigert, kann der Benutzer vor dem Verwaltungsgericht dagegen klagen, wobei sich angesichts von § 99, 100 VwGO die vom Bundesverfassungsgericht erörterte in-camera-Problematik stellt.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/5272601/
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060314_1bvr208703.html
Zu m sehr weitgefassten Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsgeheimnis
Für Benutzung von Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist - auch für Landesarchivgut und kommunale Unterlagen - § 8 Bundesarchivgesetz einschlägig, der auf § 2 Abs. 4 Nr. 1 verweist. § 5 Abs. 3 ermöglicht eine Benutzung 60 Jahre nach Entstehen. Die Frist ist nicht verkürzbar, kann aber im öffentlichen Interesse um höchstens 30 Jahre verlängert werden. Eine Sonderregelung gilt für vor dem 23. Mai 1949 entstandene Unterlagen. Absatz 6 schließt eine Benutzung aus, wenn Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (Nr. 2) oder wenn bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten verletzt würden.
Ein Freigabeverfahren unter Anhörung der betroffenen Firma sieht das Gesetz nicht vor.
Für trotz der 60-Jahresfrist noch bestehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist angesichts der in obigem Beschluss unterstrichenen Bedeutung des Schutzes durch den Staat davon auszugehen, dass keine Offenbarungsbefugnis gegeben ist. Solange sie für die Firma wichtig sind, werden sie - gegebenenfalls "ewig" - geschützt.
Bei nicht mehr bestehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, etwa durch Firmenaufgabe, ist die 60-Jahresfrist natürlich für den Benutzer höchst unbefriedigend.
Die Sperrfrist gilt auch für die Firma selbst, wenn diese z.B. Kopien für das Firmenarchiv möchte, wenn die eigene Überlieferung nicht mehr vorhanden ist. Problemlos dürfte ein solcher Zugriff nur für Unterlagen vor dem 23. Mai 1949 sein, da von der Wahrnehmung berechtigter Belange die Rede ist. Ansonsten kann sich die Firma nicht auf ein Äquivalent des "informationellen Selbstbestimmungsrechts" berufen. Ob andere Rechtsvorschriften einen Zugang gewähren könnten, wäre zu prüfen.
§ 6 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes bestimmt: "Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat." Geht es nur um die eigenen Geheimnisse, nicht um die der Mitbewerber, so kann bei Akten von Bundesbehörden die Firma die Unterlagen einsehen (sofern es nicht andere Versagungsgründe gibt).
Dagegen schreibt § 8 des NRW-IFG eine Abwägung zwischen dem Informationszugang der Allgemeinheit und den Interessen des Inhabers der Geheimnisse vor. Text:
http://www.im.nrw.de/bue/doks/ifg.pdf
Bei restriktiver Auslegung zugunsten des Rechteinhabers dürfte diese Vorschrift wohl verfasssungsgemäß sein.
Es spricht nichts dagegen, dass Firmen vor dem Verwaltungsgericht mittels Feststellungsklage die Qualifizierung bestimmter Archivalien als Unterlagen mit Geheimnissen erreichen können.
Wird die Einsichtnahme in Unterlagen unter Berufung auf ein Geheimnis durch das Archiv verweigert, kann der Benutzer vor dem Verwaltungsgericht dagegen klagen, wobei sich angesichts von § 99, 100 VwGO die vom Bundesverfassungsgericht erörterte in-camera-Problematik stellt.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/5272601/
KlausGraf - am Donnerstag, 6. April 2006, 01:51 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.monasterium.net/at/doc/Zajic_Roland.pdf
Ausgangspunkt unseres Artikels ist ein Konvolut illuminierter Urkunden aus dem Augustioner-Chorherrenstift Duernstein in Niederoesterreich. Andreas Zajic stellt die Urkunden und deren Rolle im durchaus komplexen Stiftungsvorgang vor. Durch genaue Analysen aeusserer und innerer Merkmale konnte er ein Stueck als Faelschung 'entlarven'. In einem zweiten Abschnitt wird der Buchschmuck dieser 1410 bzw. wahrscheinlich 1415 (Faelschung) entstandenen Stuecke in die Stilentwicklung eingeordnet.
Ein letzter Teil ist den illuminierte Urkunden gewidmet. Mit diesem Randbereich betrat ich eine interdisziplinaere Grauzone, die zwar keineswegs ganz unbekannt war, die jedoch bisher noch keine umfassende Wuerdigung erhielt.
Ein Text von etwa 22 Seiten kann nicht umfassend sein. Hinter diesem ersten Versuch steht aber eine bis heute auf etwa 180 Stuecke angewachsene Liste von Beispielen. Diese Zahl enthaelt bei grossen Gruppen nur einzelne charakteristische Vertreter, sodass von einem noch wesentlich groesseren Bestand ausgegangen werden muss. Vor allem bei kurialen Urkunden des 15. Jahrhunderts, bei Wappenbriefen und bei Stuecken aus der zweiten Haelfte des 15. Jahrhunderts - und natuerlich bei den allgegenwaertigen Bischofssammelindulgenzen - sind Steigerungen absehbar.
Illuminierte Urkunden kann man nur schwer suchen, man kann sie eigentlich bloss finden. Vielfach wird in diplomatischen Publikationen gar nicht auf den Buchschmuck eingegangen, kunsthistorische Veroeffentlichungen enthalten mitunter nicht einmal die notwendigsten Eckdaten, die eine Beurteilung historischer Fragen ermoeglichen koennte.
Falls Ihnen/Euch also illuminierte Urkunden unterkommen, wuerde ich mich sehr ueber ein mail freuen.
Schreibt in der Handschriftenbearbeiter-Mailingliste diskus Dr. Martin Roland (www.univie.ac.at/paecht-archiv Wien)
martin.roland at univie.ac.at
Ausgangspunkt unseres Artikels ist ein Konvolut illuminierter Urkunden aus dem Augustioner-Chorherrenstift Duernstein in Niederoesterreich. Andreas Zajic stellt die Urkunden und deren Rolle im durchaus komplexen Stiftungsvorgang vor. Durch genaue Analysen aeusserer und innerer Merkmale konnte er ein Stueck als Faelschung 'entlarven'. In einem zweiten Abschnitt wird der Buchschmuck dieser 1410 bzw. wahrscheinlich 1415 (Faelschung) entstandenen Stuecke in die Stilentwicklung eingeordnet.
Ein letzter Teil ist den illuminierte Urkunden gewidmet. Mit diesem Randbereich betrat ich eine interdisziplinaere Grauzone, die zwar keineswegs ganz unbekannt war, die jedoch bisher noch keine umfassende Wuerdigung erhielt.
Ein Text von etwa 22 Seiten kann nicht umfassend sein. Hinter diesem ersten Versuch steht aber eine bis heute auf etwa 180 Stuecke angewachsene Liste von Beispielen. Diese Zahl enthaelt bei grossen Gruppen nur einzelne charakteristische Vertreter, sodass von einem noch wesentlich groesseren Bestand ausgegangen werden muss. Vor allem bei kurialen Urkunden des 15. Jahrhunderts, bei Wappenbriefen und bei Stuecken aus der zweiten Haelfte des 15. Jahrhunderts - und natuerlich bei den allgegenwaertigen Bischofssammelindulgenzen - sind Steigerungen absehbar.
Illuminierte Urkunden kann man nur schwer suchen, man kann sie eigentlich bloss finden. Vielfach wird in diplomatischen Publikationen gar nicht auf den Buchschmuck eingegangen, kunsthistorische Veroeffentlichungen enthalten mitunter nicht einmal die notwendigsten Eckdaten, die eine Beurteilung historischer Fragen ermoeglichen koennte.
Falls Ihnen/Euch also illuminierte Urkunden unterkommen, wuerde ich mich sehr ueber ein mail freuen.
Schreibt in der Handschriftenbearbeiter-Mailingliste diskus Dr. Martin Roland (www.univie.ac.at/paecht-archiv Wien)
martin.roland at univie.ac.at
KlausGraf - am Mittwoch, 5. April 2006, 20:30 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Title Die Grosse Freiburger Chronik des Franz Rudella
Author/Creator Zehnder-Jörg, Silvia; Ladner, Pascal; Reinhardt, Volker
Year 2005-12-22T13:24:59Z
Language German
URL http://doc.rero.ch/lm.php?url=1000,40,2,20051222142446-HA/1_ZehnderJoergS.pdf
Edition der deutschsprachigen Chronik (bis 1568)
Author/Creator Zehnder-Jörg, Silvia; Ladner, Pascal; Reinhardt, Volker
Year 2005-12-22T13:24:59Z
Language German
URL http://doc.rero.ch/lm.php?url=1000,40,2,20051222142446-HA/1_ZehnderJoergS.pdf
Edition der deutschsprachigen Chronik (bis 1568)
KlausGraf - am Mittwoch, 5. April 2006, 04:02 - Rubrik: Landesgeschichte
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Title Die Freien von Saneck und ihre Chronik als Grafen von Cilli
Author/Creator Krones, Franz Xavier, Ritter von Marchland
Publisher Graz : Leuschner & Lubensky
Publisher Brigham Young University
Year 1883
Year 2005-02-24
Resource Type text
Resource Format text/pdf,
Language German; ger; ge
Source Genealogical Society of Utah
Note Genealogy of the von Saneck and von Cilli families of Steiermark, Austria. Inhalt: Pt. 1, Die Freien von Saneck und der erste Graf von Cille -- Pt. 2, Die Cillier Chronik. Mit Index.
Note Electronic Reproduction
Note viii, 186, 234 S. : geneal. Taf.
Note Family History Archive
Note NONE
Note 929.2436 Sa57k
Subject Saneck family; Cilli family;; Styria (Austria);;
URL http://patriot.lib.byu.edu/u?/FamHist17,18447
Rights http://www.lib.byu.edu/copyright.html,Refer to document for copyright information
Institution Online Collections at Brigham Young University (BYU)
Author/Creator Krones, Franz Xavier, Ritter von Marchland
Publisher Graz : Leuschner & Lubensky
Publisher Brigham Young University
Year 1883
Year 2005-02-24
Resource Type text
Resource Format text/pdf,
Language German; ger; ge
Source Genealogical Society of Utah
Note Genealogy of the von Saneck and von Cilli families of Steiermark, Austria. Inhalt: Pt. 1, Die Freien von Saneck und der erste Graf von Cille -- Pt. 2, Die Cillier Chronik. Mit Index.
Note Electronic Reproduction
Note viii, 186, 234 S. : geneal. Taf.
Note Family History Archive
Note NONE
Note 929.2436 Sa57k
Subject Saneck family; Cilli family;; Styria (Austria);;
URL http://patriot.lib.byu.edu/u?/FamHist17,18447
Rights http://www.lib.byu.edu/copyright.html,Refer to document for copyright information
Institution Online Collections at Brigham Young University (BYU)
KlausGraf - am Mittwoch, 5. April 2006, 03:55 - Rubrik: Landesgeschichte
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http://kpbc.umk.pl/dlibra/docmetadata?id=oai:kpbc.umk.pl:10328
Codex diplomaticus Ordinis Sanctae Mariae Theutonicorum = Urkundenbuch zur Geschichte des Deutschen Ordens : insbesondere der Ballei Coblenz
DjVu-Format
Codex diplomaticus Ordinis Sanctae Mariae Theutonicorum = Urkundenbuch zur Geschichte des Deutschen Ordens : insbesondere der Ballei Coblenz
DjVu-Format
KlausGraf - am Mittwoch, 5. April 2006, 03:24 - Rubrik: Landesgeschichte
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