Landesarchiv BW
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/25/denkmal_depositalvertrag.pdf
Bayern, Generaldirektion
Abdruck bei Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 511-513
Bundesarchiv, DE (Vertrag mit jur. Personen)
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtma/11.pdf
Archivberatungsstelle Thüringen
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/staatsarchive/abst/depositalvertrag.pdf
Landkreis Mittweida
http://www.kulturbetrieb-landkreis-mittweida.de/kreisarchiv_archivsatzung.html
(Da der Depositalvertrag als Anlage zur amtlich publizierten Satzung des Kreisarchivs eine Selbstbindung der Verwaltung mit Außenwirkung herstellt, handelt es sich um eine Rechtsnorm, die m.E. gemäß § 5 Abs. 1 UrhG (Amtliche Werke) gemeinfrei ist und daher ohne Zustimmung des Landkreises Mittweida wörtlich in andere Verträge übernommen werden darf. Ob die anderen hier aufgeführten Verträge, bei denen hinsichtlich der "amtlichen" Publikation im Internet ebenfalls die Argumentation mit der Selbstbindung und dem Rechtsnormcharakter einschlägig sein dürfte, die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, ist durchaus fraglich.)
Schweizerisches Bundesarchiv
PDF
[ http://wayback.archive.org/web/*/http://www.bar.admin.ch/themen/00540/index.html?lang=de&download=M3wBPgDB/8ull6Du36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi6rZnqCkkIN0fHZ+bKbXrZ6lhuDZz8mMps2gpKfo Archivversion]
Westfälisches Literaturarchiv
http://www.uni-paderborn.de/fileadmin/kw/Institute/Germanistik/Projekte/WestflischesLiteraturarchiv.pdf
Archiv der deutschen Frauenbewegung
http://www.frauvera.de/dokumente/beispielvertrag_depot_addf_kassel.pdf
Staatsarchiv Basel-Landschaft
http://www.bl.ch/docs/archive/fach/arch-vertrag_muster.pdf
Zum Thema in ARCHIVALIA:
http://archiv.twoday.net/stories/2872643/
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/25/denkmal_depositalvertrag.pdf
Bayern, Generaldirektion
Abdruck bei Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 511-513
Bundesarchiv, DE (Vertrag mit jur. Personen)
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtma/11.pdf
Archivberatungsstelle Thüringen
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/staatsarchive/abst/depositalvertrag.pdf
Landkreis Mittweida
http://www.kulturbetrieb-landkreis-mittweida.de/kreisarchiv_archivsatzung.html
(Da der Depositalvertrag als Anlage zur amtlich publizierten Satzung des Kreisarchivs eine Selbstbindung der Verwaltung mit Außenwirkung herstellt, handelt es sich um eine Rechtsnorm, die m.E. gemäß § 5 Abs. 1 UrhG (Amtliche Werke) gemeinfrei ist und daher ohne Zustimmung des Landkreises Mittweida wörtlich in andere Verträge übernommen werden darf. Ob die anderen hier aufgeführten Verträge, bei denen hinsichtlich der "amtlichen" Publikation im Internet ebenfalls die Argumentation mit der Selbstbindung und dem Rechtsnormcharakter einschlägig sein dürfte, die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, ist durchaus fraglich.)
Schweizerisches Bundesarchiv
[ http://wayback.archive.org/web/*/http://www.bar.admin.ch/themen/00540/index.html?lang=de&download=M3wBPgDB/8ull6Du36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi6rZnqCkkIN0fHZ+bKbXrZ6lhuDZz8mMps2gpKfo Archivversion]
Westfälisches Literaturarchiv
http://www.uni-paderborn.de/fileadmin/kw/Institute/Germanistik/Projekte/WestflischesLiteraturarchiv.pdf
Archiv der deutschen Frauenbewegung
http://www.frauvera.de/dokumente/beispielvertrag_depot_addf_kassel.pdf
Staatsarchiv Basel-Landschaft
http://www.bl.ch/docs/archive/fach/arch-vertrag_muster.pdf
Zum Thema in ARCHIVALIA:
http://archiv.twoday.net/stories/2872643/
KlausGraf - am Samstag, 16. Dezember 2006, 23:46 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Samstag, 16. Dezember 2006, 23:41 - Rubrik: English Corner
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Endlich gibt es eine Anleitung für Copyfraud in vielen verschiedenen Sprachen. Wer selbst unrechtmäßig Rechte beanspruchen will über gemeinfreies Kulturgut, das er nicht selbst geschaffen hat, kann sich bei den Nutzungsbedingungen der Stiftsbibliothek St. Gallen bedienen. Dort steht wirklich so ziemlich alles drin, was es auf diesem Gebiet überhaupt zu sagen gibt.
Link: http://www.cesg.unifr.ch/
Link: http://www.cesg.unifr.ch/
Ladislaus - am Freitag, 15. Dezember 2006, 22:52 - Rubrik: Unterhaltung
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Immer wieder wurden seit 1995 Kunstgegenstände vom Haus Baden an das Land Baden-Württemberg verkauft, was die Vermutung nahelegt, dass das Haus Baden in steuerrechtlicher Hinsicht ein Kunsthandelsgewerbe ausübt.
Dem Katalog Mit 100 Sachen durch die Landesgeschichte, Karlsruhe 2002, S. 142f. Nr. 58 entnimmt man, dass im Jahr 2000 ein Tischdenkmal von 1833 für Karl Friedrich von Baden aus Schloss Eberstein erworben wurde.
Dem Katalog Mit 100 Sachen durch die Landesgeschichte, Karlsruhe 2002, S. 142f. Nr. 58 entnimmt man, dass im Jahr 2000 ein Tischdenkmal von 1833 für Karl Friedrich von Baden aus Schloss Eberstein erworben wurde.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/82614/from/rss09
Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg ist unverständlich. Archivrechtlich zählt der Terminkalender des regierenden Bürgermeisters selbstverständlich zu den Unterlagen im Sinne des Archivgesetzes. Auch beim IFG hat ein funktionaler Aktenbegriff zu gelten.
Ob der Terminkalender (in gebundener Form ein "Amtsbuch") lediglich organisatorischen Charakter habe, ist nicht relevant.
Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg ist unverständlich. Archivrechtlich zählt der Terminkalender des regierenden Bürgermeisters selbstverständlich zu den Unterlagen im Sinne des Archivgesetzes. Auch beim IFG hat ein funktionaler Aktenbegriff zu gelten.
Ob der Terminkalender (in gebundener Form ein "Amtsbuch") lediglich organisatorischen Charakter habe, ist nicht relevant.
KlausGraf - am Freitag, 15. Dezember 2006, 17:51 - Rubrik: Datenschutz
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Karl Gerstner, Doyen des schweizerischen Grafik-Designs, gibt sein Archiv an die Schweizerische Nationalbibliothek Bern. Von einem Nachlass zu reden bei einem durchaus lebendigen Stifter ist allerdings etwas geschmacklos vom Beschenkten...
Der Nachlass des epochalen Schweizer Gestalters Karls Gerstner befindet sich seit kurzem in der Graphischen Sammlung der Schweizerischen Landesbibliothek. Er umfasst neben Entwürfen, Vorskizzen und Skizzen zu Werken der Bildenden Kunst ein umfassendes Archiv mit Entwürfen, Vorarbeiten und Kampagnen zur Werbegraphik. Am 30. November 2006 wurde Gerstner von Prinz Philipp die Auszeichnung "Honorary Royal Designer for Industry" verliehen.
Vollständige Pressemeldung
Der Nachlass des epochalen Schweizer Gestalters Karls Gerstner befindet sich seit kurzem in der Graphischen Sammlung der Schweizerischen Landesbibliothek. Er umfasst neben Entwürfen, Vorskizzen und Skizzen zu Werken der Bildenden Kunst ein umfassendes Archiv mit Entwürfen, Vorarbeiten und Kampagnen zur Werbegraphik. Am 30. November 2006 wurde Gerstner von Prinz Philipp die Auszeichnung "Honorary Royal Designer for Industry" verliehen.
Vollständige Pressemeldung
Ladislaus - am Freitag, 15. Dezember 2006, 17:24 - Rubrik: Literaturarchive
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_Wessenberg-Testament
Das von Kurt ALAND, Wessenberg-Studien, in: ZGORh 95, 1943, S. 550-620 publizierte Wessenberg-Testament mit Gemäldeverzeichnis von 1850 ist online.
Zur Wessenbergschen Gemälde-Stiftung an Großherzog Friedrich, heute Bestandteil der Zähringer Stiftung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836746/

Zu Wessenberg siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Ignaz_Heinrich_von_Wessenberg
Das von Kurt ALAND, Wessenberg-Studien, in: ZGORh 95, 1943, S. 550-620 publizierte Wessenberg-Testament mit Gemäldeverzeichnis von 1850 ist online.
Zur Wessenbergschen Gemälde-Stiftung an Großherzog Friedrich, heute Bestandteil der Zähringer Stiftung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836746/

Zu Wessenberg siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Ignaz_Heinrich_von_Wessenberg
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Der Verlag Ernst Reinhardt (München) stellt mehrere Volltexte vergriffener Bücher kostenlos im Netz zur Verfügung. Sehr löblich!
Im einzelnen sind folgende Bücher online verfügbar:
Im einzelnen sind folgende Bücher online verfügbar:
- Nils Holm: Einführung in die Religionspsychologie, 1990
- Franz Sedlak, Gisela Gerber (Hrsg.): Beziehung als Therapie. Therapie als Beziehung. Michael Balints Beitrag zur heilenden Begegnung, 1992
- Günther Opp, Franz Peterander (Hrsg.): Focus Heilpädagogik - Projekt Zukunft. Festschrift für Otto Speck, 1996
- Luise Merkens: Agressivität im Kinder- und Jugendalter. Entstehung, Ausdrucksformen, Interventionen. 2. Auflage 1993
- Gisela Gerber / Franz Sedlak (Hrsg.): Autogenes Training - mehr als Entspannung, 1990
Ladislaus - am Freitag, 15. Dezember 2006, 10:07 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Freitag, 15. Dezember 2006, 05:31 - Rubrik: Ausbildungsfragen
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Das Thüringer Archiv für Zeitgeschichte „Matthias Domaschk“ (ThürAZ) in Jena ist ein nichtstaatliches Spezialarchiv mit dem Schwerpunkt Opposition, Widerstand und Zivilcourage in der DDR. Es feierte am 25.11.2006 Jena sein 15-jähriges Jubiläum mit einer Fachtagung. Teresa Brinkel hat auf HSozKult einen Tagungsbericht verfasst, der hier abrufbar ist.
website des ThürAZ
website des ThürAZ
Bernd Hüttner - am Donnerstag, 14. Dezember 2006, 21:12 - Rubrik: Archive von unten
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Im Januar 2005 erging folgende Meldung:
Ein Buch mit deutschen Meisterzeichnungen und -stichen aus dem 16. Jahrhundert tauchte in St. Louis, USA, auf. Es enthält Illustrationen für das Augsburger Geschlechterbuch und andere Werke von Heinrich Vogtherr und ist laut Sotheby's rund $600.000 wert.
Anscheinend handelt es sich um das "Mitbringsel" eines amerikanischen Soldaten aus den im 2. Weltkrieg ausgelagerten Beständen der Staatsgalerie Stuttgart. Nun fordert Deutschland das Buch zurück.
Siehe Kopie des Artikels aus "St. Louis Today" bei der BKARTS Mailing-List (die Zeitungswebsite hält den Artikel nicht mehr vor).
via specialcollections
Weiß jemand, was daraus geworden ist?
PS: Wenn die württembergische Staatsgalerie einen ähnlich zweifelhaften Überblick über ihr Eigentum haben sollte wie die diversen badischen Sammlungen, dann wünsche ich vor einem amerikanischen Gericht viel Spaß.
Ein Buch mit deutschen Meisterzeichnungen und -stichen aus dem 16. Jahrhundert tauchte in St. Louis, USA, auf. Es enthält Illustrationen für das Augsburger Geschlechterbuch und andere Werke von Heinrich Vogtherr und ist laut Sotheby's rund $600.000 wert.
Anscheinend handelt es sich um das "Mitbringsel" eines amerikanischen Soldaten aus den im 2. Weltkrieg ausgelagerten Beständen der Staatsgalerie Stuttgart. Nun fordert Deutschland das Buch zurück.
Siehe Kopie des Artikels aus "St. Louis Today" bei der BKARTS Mailing-List (die Zeitungswebsite hält den Artikel nicht mehr vor).
via specialcollections
Weiß jemand, was daraus geworden ist?
PS: Wenn die württembergische Staatsgalerie einen ähnlich zweifelhaften Überblick über ihr Eigentum haben sollte wie die diversen badischen Sammlungen, dann wünsche ich vor einem amerikanischen Gericht viel Spaß.
Ladislaus - am Donnerstag, 14. Dezember 2006, 11:59 - Rubrik: Kulturgut
Musiknoten waren bisher immer ein Stiefkind des Internets. Digitalisierte Blätter oft schlecht gescannt und daher kaum wirklich nutzbar, die Ausgaben beliebig, Vollständigkeit nicht gegeben, Verfügbarkeit und Möglichkeiten der Suche schwach.
Einem Paukenschlag gleich kommt daher die Nachricht der Internationalen Stiftung Mozarteum in Salzburg: Im Mozart-Jahr 2006 wurden dem Verlag Bärenreiter die Online-Rechte an der maßgeblichen wissenschaftlichen Edition für $ 400.000 abgekauft (gestiftet vom Packard Humanities Institute aus Los Altos, Kalifornien). Und die komplette Edition der Neuen Mozart-Ausgabe steht ab sofort kostenlos und dauerhaft unter dme.mozarteum.at zur Verfügung!
Eine fabelhafte Bereicherung der frei verfügbaren Musik im Internet, die auch sofort von einer riesigen Besucherschar auf der Seite heimgesucht wurde, so dass momentan immer noch Serverprobleme bestehen.
Der Zugang zur Edition ist zwar "free as in beer", also kostenlos, aber die Edition ist nicht "free as in speech", also nicht frei von allen Editionsrechten oder unter freier Lizenz veröffentlicht. Das etwas sonderbare "I agree to use this web site only for personal study and not to make copies except for my personal use under „Fair Use“ principles of Copyright law as defined in this license agreement." wird mich jedenfalls nicht davon abhalten, die Stücke nicht nur zu "studieren", sondern sie auch zu spielen.
Einem Paukenschlag gleich kommt daher die Nachricht der Internationalen Stiftung Mozarteum in Salzburg: Im Mozart-Jahr 2006 wurden dem Verlag Bärenreiter die Online-Rechte an der maßgeblichen wissenschaftlichen Edition für $ 400.000 abgekauft (gestiftet vom Packard Humanities Institute aus Los Altos, Kalifornien). Und die komplette Edition der Neuen Mozart-Ausgabe steht ab sofort kostenlos und dauerhaft unter dme.mozarteum.at zur Verfügung!
Eine fabelhafte Bereicherung der frei verfügbaren Musik im Internet, die auch sofort von einer riesigen Besucherschar auf der Seite heimgesucht wurde, so dass momentan immer noch Serverprobleme bestehen.
Der Zugang zur Edition ist zwar "free as in beer", also kostenlos, aber die Edition ist nicht "free as in speech", also nicht frei von allen Editionsrechten oder unter freier Lizenz veröffentlicht. Das etwas sonderbare "I agree to use this web site only for personal study and not to make copies except for my personal use under „Fair Use“ principles of Copyright law as defined in this license agreement." wird mich jedenfalls nicht davon abhalten, die Stücke nicht nur zu "studieren", sondern sie auch zu spielen.
Ladislaus - am Donnerstag, 14. Dezember 2006, 09:46 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
1784 wurde von Markgraf Karl Friedrich in Karlsruhe die Akademie eingerichtet, "um die zum Fidei-Commis-Vermögen der Regentenfamilie gehörigen Kunstschätze zum Gemeingut für seine Untertanen zu machen, um Kunstbildung zu verbreiten und zu erhöhen" (zitiert nach Michael Maaß in: 150 Jahre Antikensammlungen in Karlsruhe 1838-1988, KA 1988, S. 35).
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Hermann Neu kommentiert in der Eßlinger Zeitung zurecht:
Der Konflikt hatte sich schon vergangene Woche angebahnt: So leicht wird es nicht, einen Untersuchungsausschuss des Landtags zu den badischen Handschriften einzusetzen. Nun haben die Fraktionen von CDU und FDP den Plan der SPD vorerst ausgebremst. Absehbar muss der Staatsgerichtshof entscheiden. Das wird dauern - mutmaßlich so lange, dass das Thema von minderer Aktualität ist.
Ob Union und Liberale mit ihrem Muskelspiel der politischen Kultur einen Gefallen erweisen, ist fraglich. Immerhin wird durch die Hintertür ein wichtiges Element parlamentarischer Macht und des Minderheitenschutzes ausgehebelt. Wenn es auf dem Papier möglich ist, dass 25 Prozent der Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss durchsetzen, dann sollten die anderen Fraktionen dieses Recht nicht widerlegen können. Diese Regel muss grundsätzlich gelten.
Es muss erlaubt sein, ein eklatantes Versagen der Exekutive auch dann aufzuklären, wenn die ungeheuerlichen Pläne, um die es geht, gerade noch verhindert werden konnten. Aufgeklärt werden sollte das Handeln vor dem Kabinettsbeschluss, der an die Öffentlichkeit kam und eine fertige Vereinbarung voraussetzte.
Dass die Presse einen Fall aufgreift, erübrigt keineswegs eine parlamentarische Untersuchung, der wesentlich schärfere Instrumente der Wahrheitsfindung zu Gebote stehen als der Presse. Die Presse und auch die Landtagsabgeordneten werden nach längerem Warten auf ihre Anfragen von den Ministerien mit nichtssagenden oder nutzlosen Antworten abgespeist. Ein Untersuchungsausschuss hätte Zeugen anhören können.
Devise des Landes ist Vertuschen und Verschleiern. Heute gilt nichts anderes als bei der Gründung der Karlsruher Kunsthalle vor über 160 Jahren, als kritische Fragen des Abgeordneten Welcker nach der staatsrechtlichen Stellung der Kunsthalle der Staatsminister von Blittersdorf mit dem Hinweis auf die Pflicht der Diskretion nicht beantwortet wurden (150 Jahre Antikensammlungen in Karlsruhe 1838-1988, S. 36).
Mir wurden die den Landtagsfraktionen zugeleiteten Gutachten verweigert, da man nur die vom Land in Auftrag gegebenen Gutachten herausgeben könne, ich nach eigenen Angaben Wax/Würtenberger aber bereits zur Verfügung hätte. Dass auch zwei weitere Gutachten vom Land finanziert wurden und dass es nicht angeht, die Fraktionen (ohne Auflagen) zu beliefern, nicht aber die Presse - das spricht für sich. Aber keine Sorge: mir liegen die Gutachten, die den Fraktionen übergeben wurden, vor. Das Wissenschaftsministerium kündigte an, die Stellungnahme der nun beauftragten Kommission (deren Mitglieder nicht mehr mit der Presse sprechen dürfen) werde dereinst ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Bis dahin ist genügend politisches Gras über die Affäre gewachsen und das land kann seine stümperhafte Kulturgut-Politik, die schon in Fall Donaueschingen katastrophale Ausmaße angenommen hatte, fortsetzen ...
Der Konflikt hatte sich schon vergangene Woche angebahnt: So leicht wird es nicht, einen Untersuchungsausschuss des Landtags zu den badischen Handschriften einzusetzen. Nun haben die Fraktionen von CDU und FDP den Plan der SPD vorerst ausgebremst. Absehbar muss der Staatsgerichtshof entscheiden. Das wird dauern - mutmaßlich so lange, dass das Thema von minderer Aktualität ist.
Ob Union und Liberale mit ihrem Muskelspiel der politischen Kultur einen Gefallen erweisen, ist fraglich. Immerhin wird durch die Hintertür ein wichtiges Element parlamentarischer Macht und des Minderheitenschutzes ausgehebelt. Wenn es auf dem Papier möglich ist, dass 25 Prozent der Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss durchsetzen, dann sollten die anderen Fraktionen dieses Recht nicht widerlegen können. Diese Regel muss grundsätzlich gelten.
Es muss erlaubt sein, ein eklatantes Versagen der Exekutive auch dann aufzuklären, wenn die ungeheuerlichen Pläne, um die es geht, gerade noch verhindert werden konnten. Aufgeklärt werden sollte das Handeln vor dem Kabinettsbeschluss, der an die Öffentlichkeit kam und eine fertige Vereinbarung voraussetzte.
Dass die Presse einen Fall aufgreift, erübrigt keineswegs eine parlamentarische Untersuchung, der wesentlich schärfere Instrumente der Wahrheitsfindung zu Gebote stehen als der Presse. Die Presse und auch die Landtagsabgeordneten werden nach längerem Warten auf ihre Anfragen von den Ministerien mit nichtssagenden oder nutzlosen Antworten abgespeist. Ein Untersuchungsausschuss hätte Zeugen anhören können.
Devise des Landes ist Vertuschen und Verschleiern. Heute gilt nichts anderes als bei der Gründung der Karlsruher Kunsthalle vor über 160 Jahren, als kritische Fragen des Abgeordneten Welcker nach der staatsrechtlichen Stellung der Kunsthalle der Staatsminister von Blittersdorf mit dem Hinweis auf die Pflicht der Diskretion nicht beantwortet wurden (150 Jahre Antikensammlungen in Karlsruhe 1838-1988, S. 36).
Mir wurden die den Landtagsfraktionen zugeleiteten Gutachten verweigert, da man nur die vom Land in Auftrag gegebenen Gutachten herausgeben könne, ich nach eigenen Angaben Wax/Würtenberger aber bereits zur Verfügung hätte. Dass auch zwei weitere Gutachten vom Land finanziert wurden und dass es nicht angeht, die Fraktionen (ohne Auflagen) zu beliefern, nicht aber die Presse - das spricht für sich. Aber keine Sorge: mir liegen die Gutachten, die den Fraktionen übergeben wurden, vor. Das Wissenschaftsministerium kündigte an, die Stellungnahme der nun beauftragten Kommission (deren Mitglieder nicht mehr mit der Presse sprechen dürfen) werde dereinst ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Bis dahin ist genügend politisches Gras über die Affäre gewachsen und das land kann seine stümperhafte Kulturgut-Politik, die schon in Fall Donaueschingen katastrophale Ausmaße angenommen hatte, fortsetzen ...
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Ein nach wie vor großartiges und bewunderungswürdiges Werk digitalisiert von der UB Freiburg:
Bd. 1
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255682239
Bd. 2
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255683375
Bd. 3 (1856, Spätmittelalter)
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255684142
Bd. 4
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255684711
Bd. 1
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255682239
Bd. 2
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255683375
Bd. 3 (1856, Spätmittelalter)
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255684142
Bd. 4
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255684711
KlausGraf - am Donnerstag, 14. Dezember 2006, 05:11 - Rubrik: Landesgeschichte
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“The Records Manager,” the resurrected newsletter of the Society of American Archivists Records Management Roundtable, is now available at
http://archives.syr.edu/saarmrt/TRM1106.pdf
http://archives.syr.edu/saarmrt/TRM1106.pdf
KlausGraf - am Mittwoch, 13. Dezember 2006, 17:30 - Rubrik: English Corner
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Hatten wir das schon?
Bernd Dolle-Weinkauff: Vom Kuriositätenkabinett zur wissenschaftlichen Sammlung. Das Comic-Archiv des Instituts für Jugendbuchforschung der Goethe-Universität Frankfurt/Main (PDF). In: IMPRIMATUR Jahrbuch für Bücherfreunde 2005.
Bernd Dolle-Weinkauff: Vom Kuriositätenkabinett zur wissenschaftlichen Sammlung. Das Comic-Archiv des Instituts für Jugendbuchforschung der Goethe-Universität Frankfurt/Main (PDF). In: IMPRIMATUR Jahrbuch für Bücherfreunde 2005.
Ladislaus - am Mittwoch, 13. Dezember 2006, 11:22 - Rubrik: Literaturarchive
- Klaus Garber: Das alte Buch im alten Europa. Auf Spurensuche in den Schatzhäusern des alten Kontinents. Fink, München 2005, ISBN 3-7705-3234-1
Rezension auf IASL, Rezension der NZZ, Rezension bei bibliophilie.de - Findbücher zu den Beständen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig 1825-1945 und 1945-1990. Bearb. von Hans-Christian Herrmann unter Mitw. von Antje Brekle u. Birgit Giese sowie unter Verwendung von Vorarbeiten von Gertraude Gebauer, Manfred Unger u. Martina Wiemers. (Veröffentlichungen des Sächsischen Staatsarchivs, Reihe D: Digitale Veröffentlichungen 1). Mitteldeutscher Verlag, Halle (Saale) 2005, ISBN 3-89812-321-9 (CD-ROM)
Rezension auf IASL
Ladislaus - am Mittwoch, 13. Dezember 2006, 10:44 - Rubrik: Miscellanea
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http://www.lrz-muenchen.de/~GML/abstracts/diss-2004.htm
Abstract der Dissertation
"Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern
Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923"
von Cajetan von Aretin
Erschienen 2006 in der Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte Bd. 149 (XXVIII, 408 S., Abb.)
ISBN 3-406-10745-1
Die Erbschaft König Otto I. von Bayern bietet die Geschichte eines ungewöhnlichen Erbfalls. Merkwürdig daran waren die Probleme und die Lösungsansätze zur Nachlaßregelung, die als politischer Kriminalfall begannen und als Verfassungskonflikt endeten. Zugleich gewährt der Erbfall einen Einblick in die wirtschaftliche, soziale und machtpolitische Stellung der Wittelsbacher und König Ludwig III. gegenüber dem Hof und der Staatsverwaltung am Ende der Monarchie.
König Otto starb 1916 und hinterließ weder Nachkommen noch Testament. Seine Erben waren König Ludwig III. sowie die Prinzen Leopold, Ludwig Ferdinand, Alfons und Heinrich. Der Nachlaß war 30 Mio. Mark wert: 19 Mio. in Wertpapieren, 5 Mio. in Mobiliar und 6 Mio. in 2.350 ha Immobilien, darunter Fürstenried, das Gärtnertheater und vor allem alle Königsschlösser. Dies enorme Vermögen setzten nicht die Erben auseinander, sondern die Spitzen der Staats- und Hofverwaltung, darunter Justizminister von Thelemann, Finanzminister von Breunig und Obersthofmeister von Leonrod. Diese „beteiligten Stellen“ bestimmten bis 1918 die Erbregelung.
Diese Aufgabe war auf den ersten Blick einfach, denn das Erbrecht gebot eine Erbteilung, nach der je ein Sechstel an Ludwig III., Leopold und Heinrich fließen sollte, sowie je ein Viertel an Ludwig Ferdinand und Alfons. Da der König steuerfrei war, die Prinzen aber steuerpflichtig, drohte ein Drittel der Erbmasse an das Reich zu fallen. Die beteiligten Stellen standen vor dem Problem, einen wesentlichen Teil des bayerischen Königsvermögens vor dem Zugriff des Fiskus zu retten. Daneben war es Ziel, dem König einen höheren Anteil am Erbe zu verschaffen, als dies die Normen des zivilen Erbrechts vorsahen.
Zu diesem Zweck versuchten die beteiligten Stellen, aus dem Nachlaß ein Fideikommiß in der Hand des Königs zu gründen. Doch der erste Ansatz scheiterte im Dezember 1916 an internen Querelen der Ministerien, der zweite Versuch im Juli 1917 an Rechtsmängeln des Entwurfs. Als die erbberechtigten Prinzen darauf bestanden, das Erbe zu verteilen, versuchten die beteiligten Stellen, möglichst viele Teile des Nachlasses für den König von der Erbteilung auszuschließen. Mit trügerischen Angaben zur Rechtslage des Personals und zur Wirtschaftlichkeit der Immobilien gelang es, die Prinzen zu überreden, zwei Fonds zu gründen, mit denen sie auf 6,5 Mio. M des Kapitals verzichteten. Weiter bewegte man sie zu der Vereinbarung, 80 % des Mobiliars von 4 Mio. M an das Schicksal der Nachlaßimmobilien zu knüpfen.
Der Versuch, dieses Drittel der Erbmasse dem Nachlaß zu entziehen, scheiterte jedoch an einem unvorhergesehenen Problem: Um die Güter von der Erbmasse zu trennen, bemühten die beteiligten Stellen Titel III § 1 II der Verfassung von 1818, eine Norm, die auf den Erbfall nicht zutraf, aber für Grundstücke aus Wittelsbacher Nachlässen eine Sonderrechtsnachfolge vorsah. Die Bestimmung war unklar und noch nie angewandt worden. Gerade dieser Zweifel aber schien es zu ermöglichen, die Werte in das „zivillistische Staatsgut“ zu ziehen, also zu dem Staatsgut, das dem König zur Verfügung stand. Da sich die vermutete Rechtsfolge in der Praxis als juristisch unhaltbar erwies, waren die „beteiligten Stellen“ genötigt, sie in ihrer Aussage erstmals zu ergründen. Dabei zeigte sich ein Verfassungsdefekt, der den Begriff „Staatsgut“ in Frage stellte und damit in Zweifel zog, ob die Verfassung 1818 einen Staat neben der Person des Königs begründet hatte. Dieser Zweifel am Staatsverständnis führte in der „Liegenschaftenfrage“ zu einem dogmatischen Rechtsstreit, der unlösbar war und bis 1918 offen blieb. Dennoch erhielt der König im Ergebnis zwei Drittel des Nachlasses, also das Vierfache seines Erbteils; zwei Neuntel gingen an die übrigen Erben und nur ein Neuntel an den Fiskus.
Nach der Revolution wurde der Erbfall exemplarisch für die Schwierigkeiten der Fürstenabfindung in Bayern, die sich an dem alten Begriff „Staatsgut“ orientierte. Die ungelöste „Liegenschaftenfrage“ setzte sich daher fort bei der Neubehandlung des Erbfalls im Rahmen der Wittelsbacher Fürstenabfindung 1918 bis 1923. Zwar wurden dabei die Unstimmigkeiten der ersten Regelung entdeckt, doch den alten Beteiligten gelang es, die Enthüllung zu verhindern. Bei der endgültigen Auseinandersetzung der Erbschaft wurden die beiden Kapitalfonds wieder aufgelöst und auf die Erben verteilt. Die Liegenschaften jedoch kamen als Erfolg der alten Nachlaßbehandlung nicht an die Erben, sondern wesentlich an die neu gegründete Familienstiftung „Wittelsbacher Ausgleichsfonds“. Die Königsschlösser gingen an den Staat.
Die Geschichte der Ottonischen Erbregelung gewährt Einblicke in das Macht- und Rechtsgefüge in Bayern zwischen König, Hof, Staatsregierung und Wittelsbacher Prinzen. Dabei zeigt sich noch unmittelbar vor der Revolution eine starke Stellung des Königs, der über die Erbansprüche der Prinzen hinweggehen konnte und das Handeln der Minister soweit dirigierte, daß sie sich auch für irreguläre Zwecke vereinnahmen ließen. Die königliche Macht fand dort ihre Grenze, wo sie in Konflikt geriet mit dem modernen Verfassungsstaat. Das in Titel III § 1 der Verfassung von 1818 sichtbar gewordene Verfassungsversäumnis ließ das bis dahin als definiert erscheinende Verhältnis zwischen König und Staat wieder als rechtlich offen erscheinen und nötigte die Beteiligten dazu, ihre Loyalität zu König und Staat zu hinterfragen. Die Minister sahen sich dabei dem Verfassungsstaat verbunden, doch die Macht des Königs war stark genug, um eine weitere Reduzierung seiner Stellung zu verhindern. Obwohl die Revolution den unentschiedenen Machtkonflikt beendete, blieb der Verfassungsstreit als Kernproblem der Fürstenabfindung bestehen und wurde in dem 1923 getroffenen Gesamtvergleich erneut umgangen. Er ist bis heute ungeklärt.
Siehe auch:
Gerhard Immler, Abfindung der Wittelsbacher nach 1918, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44496 (21.11.2006)
Rechtsanwalt Aretin konnte umfangreiches, der Forschung sonst nicht zugängliches Schriftgut insbesondere des Wittelsbacher Ausgleichsfonds benutzen, und er hat dieses Vertrauen nicht enttäuscht, ergreift er doch einseitig Partei für die Familie. Wahrer Adel hält eben zusammen.
Diese Arbeit hat gleichwohl Pflichtlektüre zu sein für jeden, der den Streit um die Ansprüche des Hauses Baden aus juristischer Warte bewertet. Es trifft nicht zu, was wiederholt in der Diskussion angemerkt wurde, dass man in Bayern (anders als in Baden) einen klaren Schnitt gezogen habe.
Der Wittelsbacher Ausgleichfonds, eine Familienstiftung des öffentlichen Rechts, "schaffte die monarchische Rechtslage über die königlichen Vermögensrechte und Hausgesetze nicht ab, sondern konservierte sie". Durch den Verweis auf die Geltung der vor dem 8.11.1918 maßgebenden Bestimmungen blieben u.a. das Zivilliste-Gesetz von 1834 und das Königliche Familienstatut von 1819 "weiter geltendes Recht" (Aretin, S. 243).
Abstract der Dissertation
"Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern
Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923"
von Cajetan von Aretin
Erschienen 2006 in der Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte Bd. 149 (XXVIII, 408 S., Abb.)
ISBN 3-406-10745-1
Die Erbschaft König Otto I. von Bayern bietet die Geschichte eines ungewöhnlichen Erbfalls. Merkwürdig daran waren die Probleme und die Lösungsansätze zur Nachlaßregelung, die als politischer Kriminalfall begannen und als Verfassungskonflikt endeten. Zugleich gewährt der Erbfall einen Einblick in die wirtschaftliche, soziale und machtpolitische Stellung der Wittelsbacher und König Ludwig III. gegenüber dem Hof und der Staatsverwaltung am Ende der Monarchie.
König Otto starb 1916 und hinterließ weder Nachkommen noch Testament. Seine Erben waren König Ludwig III. sowie die Prinzen Leopold, Ludwig Ferdinand, Alfons und Heinrich. Der Nachlaß war 30 Mio. Mark wert: 19 Mio. in Wertpapieren, 5 Mio. in Mobiliar und 6 Mio. in 2.350 ha Immobilien, darunter Fürstenried, das Gärtnertheater und vor allem alle Königsschlösser. Dies enorme Vermögen setzten nicht die Erben auseinander, sondern die Spitzen der Staats- und Hofverwaltung, darunter Justizminister von Thelemann, Finanzminister von Breunig und Obersthofmeister von Leonrod. Diese „beteiligten Stellen“ bestimmten bis 1918 die Erbregelung.
Diese Aufgabe war auf den ersten Blick einfach, denn das Erbrecht gebot eine Erbteilung, nach der je ein Sechstel an Ludwig III., Leopold und Heinrich fließen sollte, sowie je ein Viertel an Ludwig Ferdinand und Alfons. Da der König steuerfrei war, die Prinzen aber steuerpflichtig, drohte ein Drittel der Erbmasse an das Reich zu fallen. Die beteiligten Stellen standen vor dem Problem, einen wesentlichen Teil des bayerischen Königsvermögens vor dem Zugriff des Fiskus zu retten. Daneben war es Ziel, dem König einen höheren Anteil am Erbe zu verschaffen, als dies die Normen des zivilen Erbrechts vorsahen.
Zu diesem Zweck versuchten die beteiligten Stellen, aus dem Nachlaß ein Fideikommiß in der Hand des Königs zu gründen. Doch der erste Ansatz scheiterte im Dezember 1916 an internen Querelen der Ministerien, der zweite Versuch im Juli 1917 an Rechtsmängeln des Entwurfs. Als die erbberechtigten Prinzen darauf bestanden, das Erbe zu verteilen, versuchten die beteiligten Stellen, möglichst viele Teile des Nachlasses für den König von der Erbteilung auszuschließen. Mit trügerischen Angaben zur Rechtslage des Personals und zur Wirtschaftlichkeit der Immobilien gelang es, die Prinzen zu überreden, zwei Fonds zu gründen, mit denen sie auf 6,5 Mio. M des Kapitals verzichteten. Weiter bewegte man sie zu der Vereinbarung, 80 % des Mobiliars von 4 Mio. M an das Schicksal der Nachlaßimmobilien zu knüpfen.
Der Versuch, dieses Drittel der Erbmasse dem Nachlaß zu entziehen, scheiterte jedoch an einem unvorhergesehenen Problem: Um die Güter von der Erbmasse zu trennen, bemühten die beteiligten Stellen Titel III § 1 II der Verfassung von 1818, eine Norm, die auf den Erbfall nicht zutraf, aber für Grundstücke aus Wittelsbacher Nachlässen eine Sonderrechtsnachfolge vorsah. Die Bestimmung war unklar und noch nie angewandt worden. Gerade dieser Zweifel aber schien es zu ermöglichen, die Werte in das „zivillistische Staatsgut“ zu ziehen, also zu dem Staatsgut, das dem König zur Verfügung stand. Da sich die vermutete Rechtsfolge in der Praxis als juristisch unhaltbar erwies, waren die „beteiligten Stellen“ genötigt, sie in ihrer Aussage erstmals zu ergründen. Dabei zeigte sich ein Verfassungsdefekt, der den Begriff „Staatsgut“ in Frage stellte und damit in Zweifel zog, ob die Verfassung 1818 einen Staat neben der Person des Königs begründet hatte. Dieser Zweifel am Staatsverständnis führte in der „Liegenschaftenfrage“ zu einem dogmatischen Rechtsstreit, der unlösbar war und bis 1918 offen blieb. Dennoch erhielt der König im Ergebnis zwei Drittel des Nachlasses, also das Vierfache seines Erbteils; zwei Neuntel gingen an die übrigen Erben und nur ein Neuntel an den Fiskus.
Nach der Revolution wurde der Erbfall exemplarisch für die Schwierigkeiten der Fürstenabfindung in Bayern, die sich an dem alten Begriff „Staatsgut“ orientierte. Die ungelöste „Liegenschaftenfrage“ setzte sich daher fort bei der Neubehandlung des Erbfalls im Rahmen der Wittelsbacher Fürstenabfindung 1918 bis 1923. Zwar wurden dabei die Unstimmigkeiten der ersten Regelung entdeckt, doch den alten Beteiligten gelang es, die Enthüllung zu verhindern. Bei der endgültigen Auseinandersetzung der Erbschaft wurden die beiden Kapitalfonds wieder aufgelöst und auf die Erben verteilt. Die Liegenschaften jedoch kamen als Erfolg der alten Nachlaßbehandlung nicht an die Erben, sondern wesentlich an die neu gegründete Familienstiftung „Wittelsbacher Ausgleichsfonds“. Die Königsschlösser gingen an den Staat.
Die Geschichte der Ottonischen Erbregelung gewährt Einblicke in das Macht- und Rechtsgefüge in Bayern zwischen König, Hof, Staatsregierung und Wittelsbacher Prinzen. Dabei zeigt sich noch unmittelbar vor der Revolution eine starke Stellung des Königs, der über die Erbansprüche der Prinzen hinweggehen konnte und das Handeln der Minister soweit dirigierte, daß sie sich auch für irreguläre Zwecke vereinnahmen ließen. Die königliche Macht fand dort ihre Grenze, wo sie in Konflikt geriet mit dem modernen Verfassungsstaat. Das in Titel III § 1 der Verfassung von 1818 sichtbar gewordene Verfassungsversäumnis ließ das bis dahin als definiert erscheinende Verhältnis zwischen König und Staat wieder als rechtlich offen erscheinen und nötigte die Beteiligten dazu, ihre Loyalität zu König und Staat zu hinterfragen. Die Minister sahen sich dabei dem Verfassungsstaat verbunden, doch die Macht des Königs war stark genug, um eine weitere Reduzierung seiner Stellung zu verhindern. Obwohl die Revolution den unentschiedenen Machtkonflikt beendete, blieb der Verfassungsstreit als Kernproblem der Fürstenabfindung bestehen und wurde in dem 1923 getroffenen Gesamtvergleich erneut umgangen. Er ist bis heute ungeklärt.
Siehe auch:
Gerhard Immler, Abfindung der Wittelsbacher nach 1918, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44496 (21.11.2006)
Rechtsanwalt Aretin konnte umfangreiches, der Forschung sonst nicht zugängliches Schriftgut insbesondere des Wittelsbacher Ausgleichsfonds benutzen, und er hat dieses Vertrauen nicht enttäuscht, ergreift er doch einseitig Partei für die Familie. Wahrer Adel hält eben zusammen.
Diese Arbeit hat gleichwohl Pflichtlektüre zu sein für jeden, der den Streit um die Ansprüche des Hauses Baden aus juristischer Warte bewertet. Es trifft nicht zu, was wiederholt in der Diskussion angemerkt wurde, dass man in Bayern (anders als in Baden) einen klaren Schnitt gezogen habe.
Der Wittelsbacher Ausgleichfonds, eine Familienstiftung des öffentlichen Rechts, "schaffte die monarchische Rechtslage über die königlichen Vermögensrechte und Hausgesetze nicht ab, sondern konservierte sie". Durch den Verweis auf die Geltung der vor dem 8.11.1918 maßgebenden Bestimmungen blieben u.a. das Zivilliste-Gesetz von 1834 und das Königliche Familienstatut von 1819 "weiter geltendes Recht" (Aretin, S. 243).
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"As a profession, do archivists and records managers get the status and remuneration we deserve? We do seem to be well-respected by our colleagues, the public and academic researchers – but do we yet have the prerequisites that entitle us to call it a profession, on a par with that of doctors and solicitors?" - Mit solchen Fragen beschäftigt sich Margaret Crockett im Artikel "Continuing Professional Development: who needs it?", der in der jüngsten Ausgabe (pdf) der Zeitschrift Recordkeeping erschienen ist.
Quelle: http://library-mistress.blogspot.com/2006/12/berufsbild-archivarin.html
Quelle: http://library-mistress.blogspot.com/2006/12/berufsbild-archivarin.html
KlausGraf - am Dienstag, 12. Dezember 2006, 18:29 - Rubrik: Ausbildungsfragen
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Landtag von Baden-Württemberg, Pressemitteilung 084/2006, 12.12.06
Sondersitzung zum etwaigen Erwerb badischer Kulturgüter
Stuttgart. Der von der SPD beantragte Untersuchungsausschuss zum etwaigen Erwerb badischer Kulturgüter ist rechtlich nicht zulässig. Diese Rechtsauffassung hat der Ständige Ausschuss des Landtags in einer Sondersitzung am heutigen Dienstag, 12. Dezember 2006, mit der Stimmenmehrheit von CDU und FDP/DVP eingenommen. Wie der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Winfried Mack, mitteilte, basiert die gutachtliche Äußerung des Ständigen Ausschusses hauptsächlich auf verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach Untersuchungsausschüsse nur gestattet sind, wenn sich ihr Gegenstand auf eine so genannte Ex-Post-Kontrolle, also auf eine Überprüfung abgeschlossener Vorgänge bezieht. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so Mack.
(...)
Der Ausschussvorsitzende führte vor allem „die in Rechtsprechung und Literatur herrschende Meinung“ ins Feld, wonach die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraussetzt. Dieser Kernbereich, mit dem die Funktionsfähigkeit von Regierung und Verwaltung sichergestellt werden solle, umfasse einen auch von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. „Einen solchen Handlungsspielraum muss man der Landesregierung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der badischen Kulturgüter zugestehen“, betonte Mack. Der von der SPD beantragte Ausschuss sei gegenwärtig unzulässig, weil er einen Informationszugriff auf die Vorbereitung von Vergleichsverhandlungen beanspruche, die ausschließlich in der Eigenverantwortlichkeit der Landesregierung stehen.
Über die gutachtliche Äußerung des Ständigen Ausschusses wird der Landtag laut Mack voraussichtlich in der Plenarsitzung am kommenden Donnerstag, 14. Dezember 2006, befinden, und zwar mit einfacher Mehrheit.
SPD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg, Pressemitt. v. 12.12.2006 (txt, pdf)
CDU verweigert Aufklärung im Kulturgüterskandal
Ute Vogt: „Mit vorgeschobenen rechtlichen Begründungen versucht die CDU das Minderheitenrecht auszuhebeln und so eine effiziente Aufklärung zu verhindern“
Mit scharfen Worten reagierte die SPD-Fraktionsvorsitzende Ute Vogt auf die Entscheidung von CDU und FDP im Ständigen Ausschuss, den von der SPD beantragten Untersuchungsausschuss zum Kulturgüterstreit für rechtlich unzulässig zu erklären. Dies sei nichts weiter als der Versuch, eine wirksame politische Aufklärung des Versagens der Landesregierung mit vorgeschobenen Rechtsgründen zu verhindern. Vogt wörtlich: „Die Angst der CDU vor einem Untersuchungsausschuss ist offenbar so groß, dass sie eine effiziente Aufklärung über einen Untersuchungsausschuss unter allen Umständen verhindern will. Dass sie aus diesem Grund auch nicht davor zurückschreckt, Hand an die verfassungsrechtlich verbrieften Minderheitenrechte der Opposition zu legen, ist ein Schlag gegen den Parlamentarismus und offenbart mangelndes Demokratieverständnis.“
Geradezu absurd sei die Behauptung des von der CDU beauftragten Gutachters, Professor Paul Kirchhof, wonach die öffentliche Kritik der Medien einen Untersuchungsausschuss erübrige. Wörtlich heißt es dazu in dem heute im Ständigen Ausschuss vorgelegten Gutachten: „Demokratie erschöpft sich nicht in der parlamentarischen Kontrolle, stützt sich vielmehr wesentlich auch auf die Kritik von Öffentlichkeit und Medien. Soweit hier öffentliche Kritik wirksam geworden ist, rechtfertigt diese demokratische Effizienz nicht eine parlamentarische Untersuchung, dürfte sie eher erübrigen.“
Vogt: „Nach dieser Auffassung wären Untersuchungsausschüsse künftig generell nicht mehr zulässig, soweit auch Medien über politische Skandale berichten. Anders als Medien können Untersuchungsausschüsse aber Zeugen vernehmen und unter Wahrheitspflicht stellen, wie vor Gericht. Genau dies will die CDU offenkundig verhindern.“
Die CDU-Fraktion müsse sich auch fragen lassen, warum sie sich nicht die gutachterliche Stellungnahme der Landtagsverwaltung zu Eigen gemacht hat. In diesem seit gestern vorliegenden Gutachten werden deutliche Indizien dafür geliefert, dass der von der SPD beantragte Untersuchungsausschuss rechtlich zulässig ist.
Unter anderem heißt es in dem Gutachten der Landtagsverwaltung: „Im vorliegendem Fall kommt es also bei der Beurteilung darauf an, ob sich Verfahrensstufen abschichten lassen, die ihrerseits den Charakter in sich abgeschlossener Vorgänge tragen. Der Kabinettsbeschluss vom 9. Oktober 2006 könnte dafür ein Anhaltspunkt sein. Die Landesregierung hat nämlich im Anschluss daran ihre darin festgelegte Haltung dem Landtag und der Öffentlichkeit präsentiert. Soweit die Landesregierung von sich aus öffentlich ihre zwischenzeitliche Beschlusslage und ihre Verhandlungsziele dargelegt hat, würde sie sich in Widerspruch zu ihrem früheren eigenen Verhalten setzen, wenn sie jetzt unter Berufung auf den Grundsatz der Ex-Post-Kontrolle die Auskunft verweigern wollte.“ (Gutachten der Landtagsverwaltung Seite 6)
Vogt: „Die CDU und die Landesregierung haben wieder einmal ein ihnen genehmes Gutachten bestellt, weil die Stellungnahme der Landtagsverwaltung für eine Ablehnung des Untersuchungsausschusses nicht ausgereicht hat. Aus Angst vor Aufklärung sind der CDU offenbar alle Mittel recht, um einen Untersuchungsausschuss zu verhindern.“
Helmut Zorell
Pressesprecher
Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg
Pressemitteilung Nr. 344/2006, 12.12.2006
Verbrieftes Recht der Opposition nicht ohne Not in Frage stellen
Trotz erheblicher Bedenken, ob ein Untersuchungsausschuss zum geplanten Verkauf Badischer Kulturgüter in der von der SPD angestrebten Form einen Sinn hat, unterstützen die Grünen im Landtag die Sozialdemokraten in ihrem Ansinnen.
Jürgen Walter, kulturpolitischer Sprecher der Landtagsgrünen: "Das verbriefte Recht der Opposition, einen Untersuchungsausschuss zu initiieren, sollte nicht ohne Not in Frage gestellt werden. Es ist schon bezeichnend, dass die CDU-Fraktion ein zweites juristisches Gutachten beim Heidelberger Profosser Paul Kirchhof in Auftrag gegeben hat, nur weil ihnen die Stellungnahme des juristischen Dienstes des Landtags nicht weit genug gegangen ist."
"Nichtsdestotrotz werden wir weiterhin versuchen, den Fall aufzuklären und insbesondere die Rolle der Zähringer-Stiftung zu untersuchen. Die Landesregierung ist nun aufgefordert, uns die notwendigen Akten zur Verfügung zu stellen und die notwendige Aufklärung nicht zu behindern", kündigte Walter an.
--
Es wird erwartet, dass der Antrag der SPD auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses aufgrund der gutachterlichen Äußerung des Ständigen Ausschusses am kommenden Donnerstag im Plenum abgelehnt wird. Dagegen könnte die SPD-Fraktion nur vor dem Staatsgerichtshof klagen. Die Grünen waren zwar gegen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, votierten aber im Ständigen Ausschuss mit der SPD, um deren Recht als parlamentarische Minderheit zu verteidigen. Vgl. auch
swr.de, 12.12.2006, Untersuchungsausschuss zum Kunstverkauf fraglich
Sondersitzung zum etwaigen Erwerb badischer Kulturgüter
Stuttgart. Der von der SPD beantragte Untersuchungsausschuss zum etwaigen Erwerb badischer Kulturgüter ist rechtlich nicht zulässig. Diese Rechtsauffassung hat der Ständige Ausschuss des Landtags in einer Sondersitzung am heutigen Dienstag, 12. Dezember 2006, mit der Stimmenmehrheit von CDU und FDP/DVP eingenommen. Wie der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Winfried Mack, mitteilte, basiert die gutachtliche Äußerung des Ständigen Ausschusses hauptsächlich auf verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach Untersuchungsausschüsse nur gestattet sind, wenn sich ihr Gegenstand auf eine so genannte Ex-Post-Kontrolle, also auf eine Überprüfung abgeschlossener Vorgänge bezieht. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so Mack.
(...)
Der Ausschussvorsitzende führte vor allem „die in Rechtsprechung und Literatur herrschende Meinung“ ins Feld, wonach die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraussetzt. Dieser Kernbereich, mit dem die Funktionsfähigkeit von Regierung und Verwaltung sichergestellt werden solle, umfasse einen auch von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. „Einen solchen Handlungsspielraum muss man der Landesregierung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der badischen Kulturgüter zugestehen“, betonte Mack. Der von der SPD beantragte Ausschuss sei gegenwärtig unzulässig, weil er einen Informationszugriff auf die Vorbereitung von Vergleichsverhandlungen beanspruche, die ausschließlich in der Eigenverantwortlichkeit der Landesregierung stehen.
Über die gutachtliche Äußerung des Ständigen Ausschusses wird der Landtag laut Mack voraussichtlich in der Plenarsitzung am kommenden Donnerstag, 14. Dezember 2006, befinden, und zwar mit einfacher Mehrheit.
SPD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg, Pressemitt. v. 12.12.2006 (txt, pdf)
CDU verweigert Aufklärung im Kulturgüterskandal
Ute Vogt: „Mit vorgeschobenen rechtlichen Begründungen versucht die CDU das Minderheitenrecht auszuhebeln und so eine effiziente Aufklärung zu verhindern“
Mit scharfen Worten reagierte die SPD-Fraktionsvorsitzende Ute Vogt auf die Entscheidung von CDU und FDP im Ständigen Ausschuss, den von der SPD beantragten Untersuchungsausschuss zum Kulturgüterstreit für rechtlich unzulässig zu erklären. Dies sei nichts weiter als der Versuch, eine wirksame politische Aufklärung des Versagens der Landesregierung mit vorgeschobenen Rechtsgründen zu verhindern. Vogt wörtlich: „Die Angst der CDU vor einem Untersuchungsausschuss ist offenbar so groß, dass sie eine effiziente Aufklärung über einen Untersuchungsausschuss unter allen Umständen verhindern will. Dass sie aus diesem Grund auch nicht davor zurückschreckt, Hand an die verfassungsrechtlich verbrieften Minderheitenrechte der Opposition zu legen, ist ein Schlag gegen den Parlamentarismus und offenbart mangelndes Demokratieverständnis.“
Geradezu absurd sei die Behauptung des von der CDU beauftragten Gutachters, Professor Paul Kirchhof, wonach die öffentliche Kritik der Medien einen Untersuchungsausschuss erübrige. Wörtlich heißt es dazu in dem heute im Ständigen Ausschuss vorgelegten Gutachten: „Demokratie erschöpft sich nicht in der parlamentarischen Kontrolle, stützt sich vielmehr wesentlich auch auf die Kritik von Öffentlichkeit und Medien. Soweit hier öffentliche Kritik wirksam geworden ist, rechtfertigt diese demokratische Effizienz nicht eine parlamentarische Untersuchung, dürfte sie eher erübrigen.“
Vogt: „Nach dieser Auffassung wären Untersuchungsausschüsse künftig generell nicht mehr zulässig, soweit auch Medien über politische Skandale berichten. Anders als Medien können Untersuchungsausschüsse aber Zeugen vernehmen und unter Wahrheitspflicht stellen, wie vor Gericht. Genau dies will die CDU offenkundig verhindern.“
Die CDU-Fraktion müsse sich auch fragen lassen, warum sie sich nicht die gutachterliche Stellungnahme der Landtagsverwaltung zu Eigen gemacht hat. In diesem seit gestern vorliegenden Gutachten werden deutliche Indizien dafür geliefert, dass der von der SPD beantragte Untersuchungsausschuss rechtlich zulässig ist.
Unter anderem heißt es in dem Gutachten der Landtagsverwaltung: „Im vorliegendem Fall kommt es also bei der Beurteilung darauf an, ob sich Verfahrensstufen abschichten lassen, die ihrerseits den Charakter in sich abgeschlossener Vorgänge tragen. Der Kabinettsbeschluss vom 9. Oktober 2006 könnte dafür ein Anhaltspunkt sein. Die Landesregierung hat nämlich im Anschluss daran ihre darin festgelegte Haltung dem Landtag und der Öffentlichkeit präsentiert. Soweit die Landesregierung von sich aus öffentlich ihre zwischenzeitliche Beschlusslage und ihre Verhandlungsziele dargelegt hat, würde sie sich in Widerspruch zu ihrem früheren eigenen Verhalten setzen, wenn sie jetzt unter Berufung auf den Grundsatz der Ex-Post-Kontrolle die Auskunft verweigern wollte.“ (Gutachten der Landtagsverwaltung Seite 6)
Vogt: „Die CDU und die Landesregierung haben wieder einmal ein ihnen genehmes Gutachten bestellt, weil die Stellungnahme der Landtagsverwaltung für eine Ablehnung des Untersuchungsausschusses nicht ausgereicht hat. Aus Angst vor Aufklärung sind der CDU offenbar alle Mittel recht, um einen Untersuchungsausschuss zu verhindern.“
Helmut Zorell
Pressesprecher
Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg
Pressemitteilung Nr. 344/2006, 12.12.2006
Verbrieftes Recht der Opposition nicht ohne Not in Frage stellen
Trotz erheblicher Bedenken, ob ein Untersuchungsausschuss zum geplanten Verkauf Badischer Kulturgüter in der von der SPD angestrebten Form einen Sinn hat, unterstützen die Grünen im Landtag die Sozialdemokraten in ihrem Ansinnen.
Jürgen Walter, kulturpolitischer Sprecher der Landtagsgrünen: "Das verbriefte Recht der Opposition, einen Untersuchungsausschuss zu initiieren, sollte nicht ohne Not in Frage gestellt werden. Es ist schon bezeichnend, dass die CDU-Fraktion ein zweites juristisches Gutachten beim Heidelberger Profosser Paul Kirchhof in Auftrag gegeben hat, nur weil ihnen die Stellungnahme des juristischen Dienstes des Landtags nicht weit genug gegangen ist."
"Nichtsdestotrotz werden wir weiterhin versuchen, den Fall aufzuklären und insbesondere die Rolle der Zähringer-Stiftung zu untersuchen. Die Landesregierung ist nun aufgefordert, uns die notwendigen Akten zur Verfügung zu stellen und die notwendige Aufklärung nicht zu behindern", kündigte Walter an.
--
Es wird erwartet, dass der Antrag der SPD auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses aufgrund der gutachterlichen Äußerung des Ständigen Ausschusses am kommenden Donnerstag im Plenum abgelehnt wird. Dagegen könnte die SPD-Fraktion nur vor dem Staatsgerichtshof klagen. Die Grünen waren zwar gegen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, votierten aber im Ständigen Ausschuss mit der SPD, um deren Recht als parlamentarische Minderheit zu verteidigen. Vgl. auch
swr.de, 12.12.2006, Untersuchungsausschuss zum Kunstverkauf fraglich
BCK - am Dienstag, 12. Dezember 2006, 17:22 - Rubrik: Kulturgut
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Pressemitteilung 8.12.2006 (auch als pdf)
Preisträger des puk-Journalistenpreises 2006 wurden ausgewählt
Berlin, den 08.12.2006. Heute hat die Jury des puk-Journalistenpreises die Preisträger für den puk-Preis 2006 ausgewählt. Der puk-Journalistenpreis wird von politik und kultur (puk), der Zeitung des Deutschen Kulturrates, vergeben. Mit dem puk-Journalistenpreis wird die allgemeinverständliche Vermittlung kulturpolitischer Themen ausgezeichnet. Laut den Ausschreibungsbedingungen werden einzelne Beiträge oder auch Themenschwerpunkte ausgezeichnet. Alle Medien, d.h. sowohl Print- als auch Hörfunk-, Fernseh- und Internetbeiträge sind zugelassen. Das Erscheinungsdatum bzw. der Sendetermin musste zwischen dem 01.10.2005 und dem 30.10.2006 liegen.
Von der Jury wurden ausgewählt:
Wilfried Mommert (dpa-Redakteur) ...
Tamara Tischendorf (freie Hörfunkjournalistin) ...
Feuilletonredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung für die Beiträge zum Streit um den Verkauf der Handschriften der Badischen Landesbibliothek. Die Feuilletonredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung hat mit der Berichterstattung um den Verkauf der Badischen Handschriften in eine aktuelle kulturpolitische Debatte eingegriffen. Sie hat gründlich recherchiert und Sachverhalte zu Tage gefördert, die die kulturpolitische Diskussion nachhaltig beeinflusst haben.
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates und Herausgeber von politik und kultur, Olaf Zimmermann, sagte: „Kulturpolitik führt im Feuilleton immer weniger ein Schattendasein. Die Preisträger des puk-Journalistenpreises zeigen mit ihren Arbeiten, dass Kulturpolitik spannend aufbereitet und allgemein verständlich dargestellt werden kann. Kulturpolitikjournalismus hat Einfluss auf die Kulturpolitik und ist daher in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen.“
Die Vergabe des puk-Journalistenpreises findet am 27. Januar 2007 im Rahmen eines von DeutschlandRadio Kultur Konzertes des Festivals Ultraschall im Radialsystem Berlin statt. Die Laudatio hält Gitta Connemann, Vorsitzende der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestags. (...)
Herzlichen Glückwunsch!
Preisträger des puk-Journalistenpreises 2006 wurden ausgewählt
Berlin, den 08.12.2006. Heute hat die Jury des puk-Journalistenpreises die Preisträger für den puk-Preis 2006 ausgewählt. Der puk-Journalistenpreis wird von politik und kultur (puk), der Zeitung des Deutschen Kulturrates, vergeben. Mit dem puk-Journalistenpreis wird die allgemeinverständliche Vermittlung kulturpolitischer Themen ausgezeichnet. Laut den Ausschreibungsbedingungen werden einzelne Beiträge oder auch Themenschwerpunkte ausgezeichnet. Alle Medien, d.h. sowohl Print- als auch Hörfunk-, Fernseh- und Internetbeiträge sind zugelassen. Das Erscheinungsdatum bzw. der Sendetermin musste zwischen dem 01.10.2005 und dem 30.10.2006 liegen.
Von der Jury wurden ausgewählt:
Wilfried Mommert (dpa-Redakteur) ...
Tamara Tischendorf (freie Hörfunkjournalistin) ...
Feuilletonredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung für die Beiträge zum Streit um den Verkauf der Handschriften der Badischen Landesbibliothek. Die Feuilletonredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung hat mit der Berichterstattung um den Verkauf der Badischen Handschriften in eine aktuelle kulturpolitische Debatte eingegriffen. Sie hat gründlich recherchiert und Sachverhalte zu Tage gefördert, die die kulturpolitische Diskussion nachhaltig beeinflusst haben.
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates und Herausgeber von politik und kultur, Olaf Zimmermann, sagte: „Kulturpolitik führt im Feuilleton immer weniger ein Schattendasein. Die Preisträger des puk-Journalistenpreises zeigen mit ihren Arbeiten, dass Kulturpolitik spannend aufbereitet und allgemein verständlich dargestellt werden kann. Kulturpolitikjournalismus hat Einfluss auf die Kulturpolitik und ist daher in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen.“
Die Vergabe des puk-Journalistenpreises findet am 27. Januar 2007 im Rahmen eines von DeutschlandRadio Kultur Konzertes des Festivals Ultraschall im Radialsystem Berlin statt. Die Laudatio hält Gitta Connemann, Vorsitzende der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestags. (...)
Herzlichen Glückwunsch!
BCK - am Dienstag, 12. Dezember 2006, 08:10 - Rubrik: Kulturgut
Pressemitteilung Landesvereinigung Baden in Europa 6.12.2006 (pdf)
Kulturausverkauf vom Tisch?. Landesvereinigung Baden in Europa übergab mehr als 20000 Unterschriften.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger aus aller Welt haben sich in die Unterschriftenlisten eingetragen, mit der die Landesvereinigung Baden in Europa e.V. gegen den Ausverkauf badischen Kulturguts protestiert hat. Insgesamt 20210 Unterschriften konnten der Vorsitzende der Landesvereinigung, Prof. Robert Mürb, seine Stellvertreterin, die ehemalige Karlsruher Regierungspräsidentin Gerlinde Hämmerle, sowie weitere Mitglieder der Landesvereinigung am Mittwoch im Landtag von Baden-Württemberg in Stuttgart übergeben. Die besonderen Nikolausgeschenke, zwei gelbe Pakete mit roten Schleifen, nahmen Landtagspräsident Peter Straub und Wissenschaftsminister Peter Frankenberg entgegen. Interessierte Beobachter waren sieben Landtagsabgeordnete aus allen Parteien, darunter die Fraktionsvorsitzenden Ute Vogt (SPD) und Dr. Ulrich Noll (FDP).
Mürb betonte bei der Übergabe, dass sehr viele Unterzeichner Unverständnis für das Verhalten der Landesregierung wie des Hauses Baden geäußert hätten. Der Staat, so der Tenor der Kommentare, sei dazu verpflichtet, Kulturgut zu bewahren. Der Vorsitzende erinnerte daran, dass der Freistaat Baden im Jahr 1930, also mitten in der Weltwirtschaftskrise, dem markgräflichen Haus für die damals enorme Summe von vier Millionen Mark Kulturgüter abgekauft habe, statt sie dem Verkauf Preis zu geben. Er appellierte an den Landtag und die Landesregierung, diesem Beispiel zu folgen, falls es überhaupt noch Kulturgüter gebe, die dem Land nicht ohnehin schon gehörten. Und er forderte das Land dazu auf, das Kloster Salem in seine Obhut zu übernehmen.
Landtagspräsident Straub dankte ausdrücklich für das bürgerschaftliche Engagement der Landesvereinigung und der unterzeichnenden Bürger. Er freue sich, dass in dieser Aktion die Demokratie lebe. Wissenschaftsminister Frankenberg schloss sich dem an und meinte, dass ein Weg gefunden werde, der den Vorschlägen der Landesvereinigung weitgehend entsprechend werde. Jetzt würde in aller Ruhe und ohne Zeitdruck von einer Kommission, die er eingesetzt und die bereits getagt habe, der gesamte Fragenkomplex untersucht. Frankenberg bestätigte die Forderung der Landesvereinigung auf Erhalt des gesamten Kulturguts, einschließlich des Klosters Salem. Robert Mürb: „Damit scheint der Ausverkauf vom Tisch zu sein.“ Ob dies tatsächlich zutrifft wollen die Aktiven der Landesvereinigung aber auch in den nächsten Wochen und Monaten sehr kritisch verfolgen.
Kulturausverkauf vom Tisch?. Landesvereinigung Baden in Europa übergab mehr als 20000 Unterschriften.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger aus aller Welt haben sich in die Unterschriftenlisten eingetragen, mit der die Landesvereinigung Baden in Europa e.V. gegen den Ausverkauf badischen Kulturguts protestiert hat. Insgesamt 20210 Unterschriften konnten der Vorsitzende der Landesvereinigung, Prof. Robert Mürb, seine Stellvertreterin, die ehemalige Karlsruher Regierungspräsidentin Gerlinde Hämmerle, sowie weitere Mitglieder der Landesvereinigung am Mittwoch im Landtag von Baden-Württemberg in Stuttgart übergeben. Die besonderen Nikolausgeschenke, zwei gelbe Pakete mit roten Schleifen, nahmen Landtagspräsident Peter Straub und Wissenschaftsminister Peter Frankenberg entgegen. Interessierte Beobachter waren sieben Landtagsabgeordnete aus allen Parteien, darunter die Fraktionsvorsitzenden Ute Vogt (SPD) und Dr. Ulrich Noll (FDP).
Mürb betonte bei der Übergabe, dass sehr viele Unterzeichner Unverständnis für das Verhalten der Landesregierung wie des Hauses Baden geäußert hätten. Der Staat, so der Tenor der Kommentare, sei dazu verpflichtet, Kulturgut zu bewahren. Der Vorsitzende erinnerte daran, dass der Freistaat Baden im Jahr 1930, also mitten in der Weltwirtschaftskrise, dem markgräflichen Haus für die damals enorme Summe von vier Millionen Mark Kulturgüter abgekauft habe, statt sie dem Verkauf Preis zu geben. Er appellierte an den Landtag und die Landesregierung, diesem Beispiel zu folgen, falls es überhaupt noch Kulturgüter gebe, die dem Land nicht ohnehin schon gehörten. Und er forderte das Land dazu auf, das Kloster Salem in seine Obhut zu übernehmen.
Landtagspräsident Straub dankte ausdrücklich für das bürgerschaftliche Engagement der Landesvereinigung und der unterzeichnenden Bürger. Er freue sich, dass in dieser Aktion die Demokratie lebe. Wissenschaftsminister Frankenberg schloss sich dem an und meinte, dass ein Weg gefunden werde, der den Vorschlägen der Landesvereinigung weitgehend entsprechend werde. Jetzt würde in aller Ruhe und ohne Zeitdruck von einer Kommission, die er eingesetzt und die bereits getagt habe, der gesamte Fragenkomplex untersucht. Frankenberg bestätigte die Forderung der Landesvereinigung auf Erhalt des gesamten Kulturguts, einschließlich des Klosters Salem. Robert Mürb: „Damit scheint der Ausverkauf vom Tisch zu sein.“ Ob dies tatsächlich zutrifft wollen die Aktiven der Landesvereinigung aber auch in den nächsten Wochen und Monaten sehr kritisch verfolgen.
BCK - am Dienstag, 12. Dezember 2006, 07:53 - Rubrik: Kulturgut
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http://www.zum.de/Faecher/G/BW/Landeskunde/rhein/baden/markgf/krone.htm
Bis zur Auflösung der Staatsschuldenverwaltung in Karlsruhe wurden die z.T. aus Säkularisationsgut 1811 hastig angefertigten drei Kroninsignien (Krone, Zepter, Schwert) von dieser, seither vom Badischen Landesmuseum verwahrt.

Die in der großherzoglichen Silberkammer aufbewahrten Kroninsignien bildeten einen Fideikommiss zugunsten des jeweiligen Regenten. Dass dieser einen privaten Charakter gehabt haben könnte, wird man aus staatsrechtlichen Erwägungen völlig ausschließen können.
Bereits der (nicht erhalten gebliebene) Churhut von 1803 war von Karl Friedrich "zu ewigen Zeiten für den Gebrauch der jeweiligen Regenten als Fideicommiß erklärt" worden (ZGO 1977, 207, wie unten).
Nach 1918 war das Eigentum an ihnen umstritten. Obwohl es sich als Symbole der Landeshoheit um eindeutig zum Staat gehörende Gegenstände handelte, beanspruchte sie das Haus Baden.
Ein Ankauf vom Haus Baden erfolgte in den letzten Jahren nicht.
Was geschah nach 1918 mit den Kroninsignien, wie kamen sie in den Tresor der Staatsschuldenverwaltung?
Jegliche Andeutung darüber fehlt bei:
Johann Michael FRITZ und Hansmartin SCHWARZMAIER, Die Kroninsignien der Großherzoge von Baden (Krone, Zepter, Zeremonienschwert), in: ZGO 125, 1977, S. 201-223
Es war damals durchaus "unerwünscht", darüber ein Wörtchen zu verlieren.
Weitere Literatur zu den badischen Kroninsignien:
Mit 100 Sachen durch die Landesgeschichte, KA 2002, S. 120f. Nr. 48
Baden und Württemberg 1987 Nr. 213
1848/49 Revolution. Baden-Baden 1998 Nr. 144
Wie bei den Staatlichen Sammlungen für Naturkunde wurden keine Ansprüche des Hauses Baden auf die Kroninsignien in jüngster Zeit bekannt. Aber sind solche Ansprüche ausgeschlossen, wenn eine ungünstige Formulierung der ins Auge gefassten Vereinbarung sie nicht berücksichtigt?
Da sie einen erheblichen materiellen und geschichtlichen Wert besitzen (ebenso wie der Thronsessel Karl Friedrichs, der sich leider im Privateigentum des Hauses Baden befindet, siehe Katalog: Carl Friedrich und seine Zeit, KA 1981, S. 168f.), dass sie keinen fremden Eigentumsansprüchen unterliegen. Durch die gesonderte Verwahrung in der Staatsschuldenverwaltung wird man sie wohl nicht der Zähringer-Stiftung zurechnen können.
Bis zur Auflösung der Staatsschuldenverwaltung in Karlsruhe wurden die z.T. aus Säkularisationsgut 1811 hastig angefertigten drei Kroninsignien (Krone, Zepter, Schwert) von dieser, seither vom Badischen Landesmuseum verwahrt.

Die in der großherzoglichen Silberkammer aufbewahrten Kroninsignien bildeten einen Fideikommiss zugunsten des jeweiligen Regenten. Dass dieser einen privaten Charakter gehabt haben könnte, wird man aus staatsrechtlichen Erwägungen völlig ausschließen können.
Bereits der (nicht erhalten gebliebene) Churhut von 1803 war von Karl Friedrich "zu ewigen Zeiten für den Gebrauch der jeweiligen Regenten als Fideicommiß erklärt" worden (ZGO 1977, 207, wie unten).
Nach 1918 war das Eigentum an ihnen umstritten. Obwohl es sich als Symbole der Landeshoheit um eindeutig zum Staat gehörende Gegenstände handelte, beanspruchte sie das Haus Baden.
Ein Ankauf vom Haus Baden erfolgte in den letzten Jahren nicht.
Was geschah nach 1918 mit den Kroninsignien, wie kamen sie in den Tresor der Staatsschuldenverwaltung?
Jegliche Andeutung darüber fehlt bei:
Johann Michael FRITZ und Hansmartin SCHWARZMAIER, Die Kroninsignien der Großherzoge von Baden (Krone, Zepter, Zeremonienschwert), in: ZGO 125, 1977, S. 201-223
Es war damals durchaus "unerwünscht", darüber ein Wörtchen zu verlieren.
Weitere Literatur zu den badischen Kroninsignien:
Mit 100 Sachen durch die Landesgeschichte, KA 2002, S. 120f. Nr. 48
Baden und Württemberg 1987 Nr. 213
1848/49 Revolution. Baden-Baden 1998 Nr. 144
Wie bei den Staatlichen Sammlungen für Naturkunde wurden keine Ansprüche des Hauses Baden auf die Kroninsignien in jüngster Zeit bekannt. Aber sind solche Ansprüche ausgeschlossen, wenn eine ungünstige Formulierung der ins Auge gefassten Vereinbarung sie nicht berücksichtigt?
Da sie einen erheblichen materiellen und geschichtlichen Wert besitzen (ebenso wie der Thronsessel Karl Friedrichs, der sich leider im Privateigentum des Hauses Baden befindet, siehe Katalog: Carl Friedrich und seine Zeit, KA 1981, S. 168f.), dass sie keinen fremden Eigentumsansprüchen unterliegen. Durch die gesonderte Verwahrung in der Staatsschuldenverwaltung wird man sie wohl nicht der Zähringer-Stiftung zurechnen können.
Die Düsseldorfer Ordnung
http://www.ub.uni-duesseldorf.de/home/ueber_uns/archiv/ordnung
und die sich an sie anlehnende Duisburger Satzung bestimmen:
"Die Benutzung der archivierten Unterlagen richtet sich nach den Bestimmungen des ArchiG NW und der Verordnung über die Benutzung der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1990 (ArchivBO NW), soweit sie auf die universitären Verhältnisse anwendbar sind.
Über die Verkürzung von Sperrfristen entscheidet das Universitätsarchiv im Einvernehmen mit den abgebenden Stellen oder den betroffenen natürlichen Personen. Über Widersprüche im Speerfristverkürzungsverfahren [!] entscheidet die Rektorin oder der Rektor auf der Grundlage eines Berichts und Entscheidungsvorschlags des Archivs." (Düsseldorf)
Die Regelung über das Einvernehmen ist mit höherrangigem Landesrecht nicht vereinbar und damit nichtig.
Für die NRW-Universitäten gilt § 11 Archivgesetz
http://www.archive.nrw.de/archive/staatl/archivges/
Darin wird der komplette Nutzungsparagraph 7 für entsprechend anwendbar erklärt. Daraus folgt, dass auch im Universitätsarchiv § 7 Abs. 4 zwingend anzuwenden ist:
"(4) Die Sperrfristen nach Absatz 2 können verkürzt werden, im Falle von Absatz 2 Satz 3 jedoch nur, wenn
a) die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger, in die Nutzung eingewilligt haben oder
b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden."
Das Verb "können" gilt im Archivrecht als hinreichendes Indiz dafür, dass eine Ermessensentscheidung von der Verwaltung zu treffen ist. Dafür gibt es in der Literatur des Verwaltungsrechts definierte Vorgaben. Siehe etwa:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen
Die Satzungsregelung verkennt mit der Bindung an das Einvernehmen den Rahmen einer Ermessensentscheidung. Ich sehe nicht, wie man den gesetzlich geforderten Abwägungsprozess im Einzelfall fehlerfrei durchführen kann, wenn von vornherein klar ist, dass der abliefernden Stelle ein Veto zukommt.
Benehmen heisst: die Stelle wird unterrichtet und kann sich äußern. Einvernehmen heisst: lehnt die Stelle ab, ist die Verkürzung nicht möglich.
Man kann die Vorschrift nicht dadurch retten, dass man annimmt, dass der Archivträger, die Universität, die Ermessensentscheidung trifft und die Ablehnung durch die abliefernde Stelle in die Erwägung einfließt. Einvernehmen meint ein Veto, das gesetzlich nicht vorgesehen ist. Natürlich ist es sinnvoll, das Votum der abliefernden Stelle in eine korrekte Ermessensentscheidung einfließen zu lassen, aber es muss im Einzelfall möglich sein, die Forschungsfreiheit (Art. 5 GG) höher zu gewichten als die Bedenken der Verwaltung oder eines Instituts.
Deutlicher wird die Rechtswidrigkeit der Norm bei den personenbezogenen Unterlagen. Hier hat der Gesetzgeber eine bindende Vorgabe gemacht, indem er die Möglichkeit eröffnet hat, auch ohne Zustimmung des Betroffenen bei wissenschaftlicher Nutzung (und nur bei dieser) das Archivgut zu benutzen, wenn durch geeignete Maßnahmen (z.B. Auflagen) sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden.
Der Satzungsgeber kann von dieser Vorgabe nicht abweichen, indem er an die Stelle der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung setzt, die in jedem Fall das Einvernehmen, also die Zustimmung des Betroffenen fordert. Die Wissenschaft muss in Ausnahmefällen, wie vom Landesgesetzgeber vorgesehen, auch ohne Zustimmung des Betroffenen die Möglichkeit haben, ihrem Forschungsauftrag nachzugehen.
Da eine verfassungskonforme Auslegung universitärer Satzungen nicht möglich ist, ist der Satz mit dem Einvernehmen nichtig. Bei einer Änderung der Satzungen oder anderen NRW-Satzungen ist statt Einvernehmen Benehmen zu schreiben. Die Bindung an das Benehmen begegnet keinerlei Bedenken.
Auch wenn zu hoffen ist, dass Benutzungswünsche gesperrter Akten pragmatisch-benutzerfreundlich in NRW-Universitätsarchiven entschieden werden, sollte man bei Satzungen keine groben verwaltungsrechtlichen Fehler begehen.
http://www.ub.uni-duesseldorf.de/home/ueber_uns/archiv/ordnung
und die sich an sie anlehnende Duisburger Satzung bestimmen:
"Die Benutzung der archivierten Unterlagen richtet sich nach den Bestimmungen des ArchiG NW und der Verordnung über die Benutzung der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1990 (ArchivBO NW), soweit sie auf die universitären Verhältnisse anwendbar sind.
Über die Verkürzung von Sperrfristen entscheidet das Universitätsarchiv im Einvernehmen mit den abgebenden Stellen oder den betroffenen natürlichen Personen. Über Widersprüche im Speerfristverkürzungsverfahren [!] entscheidet die Rektorin oder der Rektor auf der Grundlage eines Berichts und Entscheidungsvorschlags des Archivs." (Düsseldorf)
Die Regelung über das Einvernehmen ist mit höherrangigem Landesrecht nicht vereinbar und damit nichtig.
Für die NRW-Universitäten gilt § 11 Archivgesetz
http://www.archive.nrw.de/archive/staatl/archivges/
Darin wird der komplette Nutzungsparagraph 7 für entsprechend anwendbar erklärt. Daraus folgt, dass auch im Universitätsarchiv § 7 Abs. 4 zwingend anzuwenden ist:
"(4) Die Sperrfristen nach Absatz 2 können verkürzt werden, im Falle von Absatz 2 Satz 3 jedoch nur, wenn
a) die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger, in die Nutzung eingewilligt haben oder
b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden."
Das Verb "können" gilt im Archivrecht als hinreichendes Indiz dafür, dass eine Ermessensentscheidung von der Verwaltung zu treffen ist. Dafür gibt es in der Literatur des Verwaltungsrechts definierte Vorgaben. Siehe etwa:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen
Die Satzungsregelung verkennt mit der Bindung an das Einvernehmen den Rahmen einer Ermessensentscheidung. Ich sehe nicht, wie man den gesetzlich geforderten Abwägungsprozess im Einzelfall fehlerfrei durchführen kann, wenn von vornherein klar ist, dass der abliefernden Stelle ein Veto zukommt.
Benehmen heisst: die Stelle wird unterrichtet und kann sich äußern. Einvernehmen heisst: lehnt die Stelle ab, ist die Verkürzung nicht möglich.
Man kann die Vorschrift nicht dadurch retten, dass man annimmt, dass der Archivträger, die Universität, die Ermessensentscheidung trifft und die Ablehnung durch die abliefernde Stelle in die Erwägung einfließt. Einvernehmen meint ein Veto, das gesetzlich nicht vorgesehen ist. Natürlich ist es sinnvoll, das Votum der abliefernden Stelle in eine korrekte Ermessensentscheidung einfließen zu lassen, aber es muss im Einzelfall möglich sein, die Forschungsfreiheit (Art. 5 GG) höher zu gewichten als die Bedenken der Verwaltung oder eines Instituts.
Deutlicher wird die Rechtswidrigkeit der Norm bei den personenbezogenen Unterlagen. Hier hat der Gesetzgeber eine bindende Vorgabe gemacht, indem er die Möglichkeit eröffnet hat, auch ohne Zustimmung des Betroffenen bei wissenschaftlicher Nutzung (und nur bei dieser) das Archivgut zu benutzen, wenn durch geeignete Maßnahmen (z.B. Auflagen) sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden.
Der Satzungsgeber kann von dieser Vorgabe nicht abweichen, indem er an die Stelle der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung setzt, die in jedem Fall das Einvernehmen, also die Zustimmung des Betroffenen fordert. Die Wissenschaft muss in Ausnahmefällen, wie vom Landesgesetzgeber vorgesehen, auch ohne Zustimmung des Betroffenen die Möglichkeit haben, ihrem Forschungsauftrag nachzugehen.
Da eine verfassungskonforme Auslegung universitärer Satzungen nicht möglich ist, ist der Satz mit dem Einvernehmen nichtig. Bei einer Änderung der Satzungen oder anderen NRW-Satzungen ist statt Einvernehmen Benehmen zu schreiben. Die Bindung an das Benehmen begegnet keinerlei Bedenken.
Auch wenn zu hoffen ist, dass Benutzungswünsche gesperrter Akten pragmatisch-benutzerfreundlich in NRW-Universitätsarchiven entschieden werden, sollte man bei Satzungen keine groben verwaltungsrechtlichen Fehler begehen.
KlausGraf - am Montag, 11. Dezember 2006, 23:45 - Rubrik: Universitaetsarchive
http://www.ub.uni-duisburg-essen.de/archiv/archiv.shtml
Eine Kurzinformation, bei der leider die wesentlichen Kontaktdaten fehlen (Lotharstraße 65, 47048 Duisburg). Hervorzuheben ist die Edition der alten Duisburger Matrikel.
Die Archivordnung ist unprätentiös schmal und im wesentlichen als gelungen anzusehen. Es wird die Zuordnung zur Universitätsbibliothek und die Leitung durch einen wissenschaftlichen Archivar festgeschrieben.
Ob man bei Sperrfristverkürzungen das Einvernehmen mit der abgebenden Stelle fordern darf, bezweifle ich (siehe eigenen Beitrag).
Hinweis:
http://archiv.twoday.net/stories/1725694/
kann und soll von allen Universitätsarchivaren kooperativ gepflegt werden, Voraussetzung ist nur die Registrierung.
Eine Kurzinformation, bei der leider die wesentlichen Kontaktdaten fehlen (Lotharstraße 65, 47048 Duisburg). Hervorzuheben ist die Edition der alten Duisburger Matrikel.
Die Archivordnung ist unprätentiös schmal und im wesentlichen als gelungen anzusehen. Es wird die Zuordnung zur Universitätsbibliothek und die Leitung durch einen wissenschaftlichen Archivar festgeschrieben.
Ob man bei Sperrfristverkürzungen das Einvernehmen mit der abgebenden Stelle fordern darf, bezweifle ich (siehe eigenen Beitrag).
Hinweis:
http://archiv.twoday.net/stories/1725694/
kann und soll von allen Universitätsarchivaren kooperativ gepflegt werden, Voraussetzung ist nur die Registrierung.
KlausGraf - am Montag, 11. Dezember 2006, 22:38 - Rubrik: Universitaetsarchive
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http://lehre.hki.uni-koeln.de/hsa/
Über 30 Urkunden aus dem Bestand Kloster Düren, Jesuiten, digitalisiert.
Über 30 Urkunden aus dem Bestand Kloster Düren, Jesuiten, digitalisiert.
KlausGraf - am Montag, 11. Dezember 2006, 04:26 - Rubrik: Staatsarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/3046029
http://www.chd.dk/dismembra/index.html
Erik Drigsdahl schlägt vor, digitale Bilder derjenigen zerlegten Handschriften zusammenzutragen, die von historischem Wert sind.
Er macht zugleich Auszüge aus einem Artikel von Peter Kidd im AMARC-Newsletter 2004 zugänglich:
http://www.chd.dk/dismembra/norwich.html#AMARC
Aus diesen Materialien geht hervor, dass Tuscany Books wohl nicht selten solche Manuskripte ankauft um sie zu zerlegen.
Ich stimme mit Drigsdahl und Kidd darin überein, dass alles unternommen werden sollte, die zerlegten Manuskripte wenigstens virtuell zu rekonstruieren. Ob das gelingt, wird man aber bezweifeln dürfen.
Das Übel muss aber an der Wurzel gepackt werden, die Praxis des Zerlegens von Manuskripten muss geächtet werden.
Durch die internationalen Anstrengungen von Archäologen hat sich ein Bewusstseinswandel hinsichtlich des Handels von Antiken aus Raubgrabungen ergeben. Der Prozess gegen die Getty-Kuratorin True in Italien ist da nur die Spitze des Eisbergs. Es gibt eine Selbstverpflichtung des Handels, die natürlich letzten Endes auch nur auf Druck zustandekam.
Freunde von Kleindenkmälern wie alten Grenzsteinen schliessen sich zusammen und fordern, unterstützt durch die Denkmalämter, lautstark den Denkmalschutz für jedes Marterl.
Wieso ist ein wertvolles mittelalterliches Manuskript, auch wenn es nie die Chance hat, einen gesetzlichen Schutz nach einem Denkmalschutzgesetz oder nach dem Abwanderungsschutzgesetz zu genießen, weniger Rechte auf öffentlichen Beistand als irgendwelche Grabungsfunde oder Grenzsteine?
Wieso halten sich Handschriftenexperten vornehm zurück statt Proteste zu lancieren (was ja, wie man im Fall Karlsruhe sehen kann, durchaus erfolgreich sein kann)?
Weitere Vorschläge in den Kommentaren zu
http://blog.pecia.fr/post/2006/12/09/Sacrilege-Largent-mene-a-tout
http://www.chd.dk/dismembra/index.html
Erik Drigsdahl schlägt vor, digitale Bilder derjenigen zerlegten Handschriften zusammenzutragen, die von historischem Wert sind.
Er macht zugleich Auszüge aus einem Artikel von Peter Kidd im AMARC-Newsletter 2004 zugänglich:
http://www.chd.dk/dismembra/norwich.html#AMARC
Aus diesen Materialien geht hervor, dass Tuscany Books wohl nicht selten solche Manuskripte ankauft um sie zu zerlegen.
Ich stimme mit Drigsdahl und Kidd darin überein, dass alles unternommen werden sollte, die zerlegten Manuskripte wenigstens virtuell zu rekonstruieren. Ob das gelingt, wird man aber bezweifeln dürfen.
Das Übel muss aber an der Wurzel gepackt werden, die Praxis des Zerlegens von Manuskripten muss geächtet werden.
Durch die internationalen Anstrengungen von Archäologen hat sich ein Bewusstseinswandel hinsichtlich des Handels von Antiken aus Raubgrabungen ergeben. Der Prozess gegen die Getty-Kuratorin True in Italien ist da nur die Spitze des Eisbergs. Es gibt eine Selbstverpflichtung des Handels, die natürlich letzten Endes auch nur auf Druck zustandekam.
Freunde von Kleindenkmälern wie alten Grenzsteinen schliessen sich zusammen und fordern, unterstützt durch die Denkmalämter, lautstark den Denkmalschutz für jedes Marterl.
Wieso ist ein wertvolles mittelalterliches Manuskript, auch wenn es nie die Chance hat, einen gesetzlichen Schutz nach einem Denkmalschutzgesetz oder nach dem Abwanderungsschutzgesetz zu genießen, weniger Rechte auf öffentlichen Beistand als irgendwelche Grabungsfunde oder Grenzsteine?
Wieso halten sich Handschriftenexperten vornehm zurück statt Proteste zu lancieren (was ja, wie man im Fall Karlsruhe sehen kann, durchaus erfolgreich sein kann)?
Weitere Vorschläge in den Kommentaren zu
http://blog.pecia.fr/post/2006/12/09/Sacrilege-Largent-mene-a-tout
Link. Mit 2500 Euro kein Schnäppchen, 0 Bieter bisher, noch 4 Tage. Identifizierung des Orts, soweit möglich, bitte in den Kommentaren.
Ortsname Hielgersdorff könnte Hilgersdorf in Nordböhmen sein.
Update: Weiterführendes in den Kommentaren!
Ortsname Hielgersdorff könnte Hilgersdorf in Nordböhmen sein.
Update: Weiterführendes in den Kommentaren!