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http://www.ordensarchive.at/images/stories/pdf/praxis/richtlinien.pdf

"Bei der Herbsttagung der Ordensgemeinschaften in Wien wurden am 21. November 2005 von der Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive die "Richtlinien zur Sicherung und Nutzung der Archive der Ordensgemeinschaften in der Katholischen Kirche in Österreich" präsentiert.

Diese Richtlinien sind Empfehlungen der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sowie der Vereinigung der Frauenorden Österreichs zur Regelung des Archivwesens in den verschiedenen Orden, Stiften und Kongregationen. Es wird empfohlen, dass jede Ordensgemeinschaft bzw. ihre Niederlassungen und Werke Archive einrichten und sie mit den notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen ausstatten. Weiters werden die vom verantwortlichen Archivar oder der verantwortlichen Archivarin wahrzunehmenden Aufgaben beschrieben. Auch wertvolle Hinweise, wie die Archivierung durchzuführen und unter welchen Bedingungen die Benützung des Archivguts erfolgen sollte, sind in den Richtlinien enthalten.

Die Richtlinien sollen von den verschiedenen Ordensgemeinschaften ihren jeweiligen Umständen und Bedürfnissen entsprechend angepasst und umgesetzt werden."

Wie nicht anders zu erwarten, sind die Richtlinien als Minimalkompromiss äusserst restriktiv. Es gilt eine generelle 50-Jahresfrist nach Entstehung der Unterlagen bzw. bei personenbezogenem Archivgut nach dem Tod der Person.

Grundsätzlich gilt: Einsicht kann gewährt werden, aber besteht kein "unbedingter Anspruch" darauf. Das heisst doch in der Praxis nichts anderes, dass der Vater Abt nach eigenem Gutdünken entscheidet, wen er in sein Archiv lässt.

Wenn man bedenkt, dass es hier mitunter um über 1000 Jahre altes Kulturgut geht, kann man nur den Kopf schütteln. Kirchliches Archivgut ist KULTURGUT, kein Privateigentum, mit dem der Eigentümer machen kann, was er möchte.

Öffentliche Petition für den Erhalt des Infoladens Bremen und des Archiv der sozialen Bewegungen

Seit nunmehr 25 Jahren befindet sich der Bremer Infoladen, dessen Trägerverein die Bremer BürgerInnenintiative gegen Atomanlagen (BBA) ist, in der St. Pauli Strasse 10-12. Er ist ein fester Bestandteil der Geschichte und des soziokulturellen Geschehens im Ostertor / Steintor Viertel und darüber hinaus. Seit 5 Jahren ist in den Räumen des Infoladens das in Bremen einzigartige Archiv der sozialen Bewegungen untergebracht.

Die GBI (Gesellschaft für Bremer Immobilien) und damit die Stadt Bremen wollen das Gebäude nun per Ausschreibung verkaufen und bedrohen damit elementar die Existenz der beiden selbstorganisierten Projekte die seit ihrem Bestehen ohne öffentliche Mittel auskommen. Auf alle Angebote seitens der Initiative wurde bisher nicht eingegangen. Selbst das immer noch gültige Angebot eines Investors, der das Haus kaufen und an die BBA e.V. langfristig vermieten würde, wurde ausgeschlagen. Offenbar ist es in Bremen zwar möglich, den Space Park für einen Euro zu erwerben, nicht aber ein kleines Initiativenhaus zu einem vernünftigen, marktüblichen Preis in die Hände seiner BetreiberInnen zu übergeben. Anscheinend geht es hier entweder um das Rausschlagen von ein paar Hundert Euro mehr, oder aber der Infoladen passt bestimmten Leuten nicht mehr in das Stadtbild. Hierbei werden selbst Beschlüsse des Beirates Mitte/Östliche Vorstadt umgangen. Damit ist das ganze nicht ein rechtliches, sondern ein politisches Problem.

Wir fordern von der GBI, dem zuständigen Senator für Finanzen und der Stadt Bremen:
  • Sofortige Verlängerung des bestehenden Mietvertrages!
    Aussetzung des Ausschreibungsverfahrens!
  • Wenn Verkauf, dann an einen Investor, der den Erhalt der bedrohten Projekte gewährleistet!
  • Der BBA Infoladen und das Archiv der sozialen Bewegungen bleiben, wo sie sind!
Stand: 2.12.

website des Archiv der sozialen Bewegungen Bremen

Nachtrag vom 10.12.2005: Mittlerweile hat sich die Situation etwas entspannt und die GBI hat sich verhandlungsbereit gezeigt. Dazu dürfte nicht zuletzt auch die breite Solidaität mit den beiden bedrohten Projekten beigetragen haben.

Archiv, Macht, Wissen – Organisieren, Kontrollieren, Zerstören von Wissensbeständen von der Antike bis zur Gegenwart

Das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft neu geförderte Graduiertenkolleg richtet sich an qualifizierte Promovendinnen und Promovenden, deren Studienabschluss zur Promotion berechtigt oder die nach der Promotion ein Forschungsvorhaben bearbeiten und in der Betreuung der Graduierten mitwirken möchten. Die Betreuung der Dissertationen und Forschungsvorhaben erfolgt durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie. Kollegiatinnen und Kollegiaten müssen ihren Wohnsitz in Bielefeld nehmen und am Studienprogramm des Graduiertenkollegs teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber um Doktoranden und Postdoktorandenstipendien sollen in der Regel nicht älter als 28 bzw. 35 Jahre sein.
Das Graduiertenkolleg Archiv, Macht, Wissen untersucht epochenübergreifend und im Kulturvergleich die Rolle von Archiven und fördert im Rahmen seines Themenfeldes Promotionen zu allen Epochen der Geschichte. Der Förderungszeitraum beträgt bei Promotionen zwei Jahre (mit der Möglichkeit einer Verlängerung), bei Postdoktoranden ein Jahr. Die Stipendien richten sich nach den Bewilligungsgrundsätzen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (zur Zeit 1.000 Euro für Doktoranden; 1.416 Euro für Postdoktoranden) und werden durch einen pauschalierten Sachkostenzuschuss ergänzt. Familien- und Kinderbetreuungszuschläge werden nach den Richtlinien der DFG gezahlt.

Das Graduiertenkolleg vergibt ab 1. April 2006

5 Doktorandenstipendien
1 Postdoktorandenstipendium

Bewerbungen um Aufnahme in das Kolleg müssen ein Lebenslauf, eine Übersicht zum Studienverlauf, Kopien der Zeugnisse und eine Beschreibung des geplanten Dissertations- bzw. Forschungsvorhabens im Umfang von 10 bis 15 Manuskriptseiten enthalten.

Die Bewerbungen sind bis zum 1. Dezember 2005 zu richten an den

Leiter des Graduiertenkollegs
Herrn Prof. Dr. Christian Büschges
Universität Bielefeld
Fakultät für Geschichtswissenschaft,
Philosophie und Theologie
Postfach 100131
33501 Bielefeld

http://www.uni-bielefeld.de/geschichte/gk1049/

...

Forschungsprogramm und Fragestellungen

"Archives and museums are mirrors of power and cosmologies." Mit diesen Worten skizziert der australische Historiker Greg Dening das seit einigen Jahren zunehmende Forschungsinteresse an Archiven.

Das Graduiertenkolleg untersucht epochenübergreifend und im Kulturvergleich die Rolle von Archiven. Im Sinne eines erweiterten Archivbegriffs (Jacques Derrida und Michel Foucault) werden als Archive institutionelle Sammlungen von Akten, aber auch Bibliotheken, Museen, semi-, sub- oder kontra-institutionelle Wissensbestände verstanden.

Grundlegend ist, wie Archive aus historischer Perspektive überhaupt erforschbar sind. Denn HistorikerInnen, die Wissensbestände untersuchen, sind mit dem Dilemma konfrontiert, lediglich das Überlieferte hinterfragen zu können. In der Arbeit des Graduiertenkollegs interessieren vor allem drei Fragenkomplexe.

1. Archive als Wissenskonstruktionen

Ein erster Fragenkomplex bezieht sich vorrangig auf die Interpretation überlieferter Wissensbestände. Welche Rückschlüsse erlauben Wissensbestände auf die Ziele und Prozesse von Wissenskonstruktionen, auf den Umgang mit Gegenwart und Vergangenheit und nicht zuletzt auf die Selbstverständigungsprozesse von Gesellschaften? Zur Annäherung an diese Frage ist zunächst zu erforschen, welche Wissensbestände als archivierungs-, aufbewahrungs- und ausstellungswürdig angesehen werden.

Durch welche Praktiken der Aufbewahrung, Konservierung oder auch Vernichtung wird Wissen überliefert, kanonisiert, zugänglich gemacht, abgeschlossen oder vernichtet? Auch ist zu fragen, welche Wissensstrukturen sich in verschiedenen Formen von Aufbewahrung, Überlieferung, Segregation oder Vernichtung ausbilden. Außerdem interessiert, wie Macht in und auf Institutionen, Objekte oder auch Personen der Archivierung wirkt. Überdies kann relevant sein, ob und inwiefern die Wahrnehmung und "Erfahrung" (Kathleen Canning) von Archiv die Konstruktion von Wissensbeständen transformiert.

2. Organisieren, Kontrollieren und Zerstören von Wissen

Im Anschluss hieran bezieht sich ein zweiter Fragenkomplex gezielt auf die kulturhistorische Interpretation von Praktiken der Wissenskonstruktion, der Wahrnehmung und "Erfahrung" von Archiven: Hier geht es um die Rekonstruktion und Analyse der Inklusions- und Exklusionsmechanismen, mit denen einerseits das Sammeln, Aufbewahren, Konservieren und Präsentieren von Archiviertem und andererseits die Wahrnehmung und "Erfahrung" von Archiven gesteuert werden sollen. Dabei wird zu fragen sein, wie, mit welcher Begründung und unter welchen Entscheidungsprozessen Inklusion und Exklusion zustande kommen. Zentral ist hier außerdem, welche Rolle den ProtagonistInnen und BenutzerInnen von Archiven zugemessen wird. Besonders soll auch nach dem Zerstören oder dem Vergessen von Wissensbeständen gefragt werden. Dabei kann interessieren, wie mit Vernichtung, Verlust, Bewahrung oder Wiederauffinden seitens unterschiedlicher mit Archiven konfrontierter Gruppen oder Einzelpersonen umgegangen wird.

3. "Bollwerk" Archiv?

In einem dritten Fragenkomplex sollen die skizzierten Fragen zusammen- und weitergeführt werden: Hier geht es um eine Differenzierung von möglicherweise miteinander konkurrierenden Macht- und Kräfteverhältnissen bei der Konstruktion, Überlieferung oder Vernichtung von Wissensbeständen. Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise staatlichen Eingriffen in Archive Grenzen gesetzt seien. Denn Archive seien per se Institutionen mit starken Eigendynamiken und gegen äußere Eingriffe resistent. Mit welchen Zielsetzungen und mit welchen Ergebnissen wird um die Konstruktion von Wissensbeständen gerungen? Wie steht es um das "Bollwerk" Archiv in Zeiten von besonders vehementer Herrschaftslegitimierung, Geschichtspolitik, Geschichtsklitterung oder Aufarbeitung der Vergangenheit? Und nicht zuletzt wird zu fragen sein, wie die politische und wissenschaftshistorische Bedeutung von Archiven als Orte kollektiver Erinnerung, Identitätsstiftung oder heuristischer Evidenz in ihrem historischen Wandel zu beschreiben ist.

http://eyelevel.si.edu/

Smithsonian American Art Museum's blog, the first by the Smithsonian and one of just a handful of museum sites in the blogosphere.

S. 348
Stadtarchiv Braunschweig, Leiter, A 13 - 3 Wo n Ersch
Bundesarchiv, Vize-Präsident, B 3, bis 7.12.2005
S. 349
Stadtarchiv Lübeck, Direktor, bis 22.12.2005
Landesarchiv Schleswig-Holstein, Diplom-Archivar, Vb BAT, bis 20.12.2005
Stadtarchiv Bielefeld, Leiter, A 14, bis 31.1.2006

"Rules on historical archives",
adopted by the Bank's Management Committee on 7 October 2005.

http://europa.eu.int/eur-lex/lex/en/dossier/selection.htm

Seit 1990 sammelt das in Köln beheimatete DOMiT sozial-, kultur- und alltagsgeschichtliche Zeugnisse, die die Einwanderung nach Deutschland seit dem ersten Anwerbeabkommen dokumentieren. Die Bestände umfassen Bücher, Graue Literatur, Zeitungen, Zeitschriften, Originaldokumente, Fotografien, Filme, Tondokumente, Flugblätter, Plakate sowie dreidimensionale Objekte.

Über Bibliothek, Bildarchiv, Videothek, Tonarchiv, Schriftgut und Objekte des DOMiT ist hier näheres zu erfahren.

Gerhard Schmitz (MGH) bespricht das Angebot:
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/type=rezwww&id=106

Report
http://www.jisc.ac.uk/uploaded_documents/JISC-Digi-in-UK-FULL-v1-02.pdf

List of projects pp. 174 sqq.

See also http://wiki.netbib.de/coma/DigiUK

http://books.google.com/books?hl=en&id=b15zUSGcj94C&pg=PA100

Zitat aus Joseph Chmel: Urkunden, Briefe und Actenstücke zur Geschichte Maximilians I. und seiner Zeit, 1845

Ein ca. 1933/34 entstandenes Foto aus Ludwigshafen (LU) zeigt eine Parole "Denn du bist Deutschland" unter einem Hitlerbild - Munition gegen die umstrittene Mutmacher-Kampagne "Du bist Deutschland"
http://de.wikipedia.org/wiki/Du_bist_Deutschland

Das Bild wurde in einem Bildband des Ludwigshafener Stadtarchivs von 1999 von Bloggern entdeckt und hat sich rasend schnell in der Blogosphäre und im Journalismus verbreitet, siehe etwa
http://bembelkandidat.blogg.de/eintrag.php?id=439

Aus einem Artikel in der Rheinpfalz zitiert den LU Stadtarchivar Stefan Mörz:
http://nachtschicht.blogger.de/stories/352323/

Zur Quelle erfährt man aus
http://www.dieneueepoche.com/articles/2005/11/24/6646.html
"Der Bildband wurde 1999 veröffentlicht vom Ludwigshafener Stadtarchivar Stefan Mörz, der sich nach eigenen Angaben aus einer bis dahin ungenutzten riesigen Sammlung von Negativen aus der Zeit des Dritten Reichs bedienen konnte."

Die Frage der Bildrechte wird thematisiert bei
http://www.medienrauschen.de/archiv/2005/11/25/rechte-an-nicht-ganz-so-schoenen-bildern/
(s.a. Kommentare)
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/Bilder#24.November

Zunächst einmal ist zu fragen, ob die Stadt Ludwigshafen Rechte an den Bildern erworben hat, deren Negative sie in ihrem Stadtarchiv verwahrt. Das Eigentum an den Negativen berechtigt nicht zu der Annahme, es seien Verwertungsrechte übertragen worden. (Kein Vervielfältigungsrecht genehmigt § 44 Abs. 2 UrhG.)

War das Bild aber bereits gemeinfrei, als es 1999 publiziert wurde, so kann die Stadt Ludwigshafen gegenüber Dritten auch keinerlei Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den Abdruck erheben, da durch die Reproduktion eines Fotos kein neues Schutzrecht nach § 72 UrhG entsteht (siehe BGH Bibelreproduktion).

War das Foto bei der Erstveröffentlichung noch geschützt, so ist es als unveröffentlicht zu behandeln, da es (mutmaßlich) nicht vom Berechtigten publiziert wurde. Ob eine Veröffentlichung als Beitrag zur zeithistorischen Forschung und zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich bewegenden Frage (siehe jweils Art. 5 GG) unter Verletzung der Urheberrechts gerechtfertigt ist, wäre im Klagefall zu prüfen.

Mit dem Bildzitat (vgl. § 51 UrhG) kann nur analog argumentiert werden, da das Zitatrecht ein (rechtmäßig) veröffentlichtes Werk voraussetzt.

Durch die EU-Schutzdauerrichtlinie 1995 (Art. 6) wurde die Hürde für das Lichtbildwerk entschieden abgesenkt, und es kam zum Wiederaufleben erloschener Schutzrechte. Ein besonderer künstlerischer Wert muss nicht mehr gegeben sein, daher hat auch der österreichische OGH ein Foto mit einer Radlergruppe als Lichtbildwerk gewertet. Es spricht einiges dafür, in dem Bild ein Lichtbildwerk zu sehen, auch wenn man darüber streiten kann. Es würde also die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen gelten.

Ist der Fotograf nie bekannt geworden, könnte man an Anwendung von § 66 UrhG über anonyme Werke denken, wobei die für den Urheber günstigste Rechtsfolge gemäß § 66 neuer Fassung und § 66 alter Fassung zu wählen ist. Das Werk ist innerhalb der Frist von 70 Jahren 1999 (erstmals?) veröffentlicht worden - mutmaßlich vom Nichtberechtigten. Es ist mir nicht klar, ob eine nachträgliche Genehmigung der Veröffentlichung durch die Berechtigten die 70-Jahresfrist ab 1999 laufen liesse.

Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk_%28Urheberrecht%29#Fr.C3.BChere_Rechtslage_in_Deutschland

Da 1999 der Urheber noch keine 70 Jahre tot sein konnte, scheidet § 71 UrhG (editio princeps) bei der Prüfung eines Anspruchs der Stadt LU aus.

Wahrscheinlich ist es freilich, dass ein Gericht das Bild als Dokument der Zeitgeschichte einschätzt, ein Rechtsbegriff, den es nur 1985-1995 im Urheberrecht gab. Der Begriff ist weit auszulegen (Dreier/Schulze, UrhR § 72 UrhG Rdnr. 35). Es muss hier auf die sehr komplizierten Ausführungen des OLG Hamburg zu Wagner-Fotos hingewiesen werden. Dort ging es um Lichtbilder des 1966 gestorbenen Wieland Wagner, die bis zu seinem Tod unveröffentlicht geblieben waren mit der Folge, dass das Gericht aufgrund der Übergangsbestimmungen einen Schutz bis 2016 bejahte:
http://www.fotorecht.de/publikationen/wagner-schutzfristen.html

Das OLG stellte fest: "Die Tatsache, daß ein Lichtbild nach Jahrzehnten noch von so großem Interesse ist, daß es vervielfältigt, verbreitet und / oder gesendet wird, zeigt bereits seinen zeitgeschichtlich-dokumentarischen Charakter."

Siehe auch Dreier/Schulze, UrhR § 135a Rdnr. 9 (Schutz bis mindestens 31.12.2015 für nicht erschienene einfache Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte, soweit sie am 1.7.1985 noch geschützt waren).

Fürwahr eine Gleichung mit allzu vielen Unbekannten, die einen Einblick gewährt, wie kompliziert das Fotorecht ist.

http://bundesrecht.juris.de/index.html

Zur Kritik:
http://log.netbib.de/archives/2005/11/25/fast-das-ganze-bundesrecht-im-internet/

Bei ALO in Innsbruck gibts die maßgebliche Ausgabe des Lorscher Codexals Faksimile
Bd. 1
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=18717&page=2&zoom=3
Bd. 2
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=18718&page=2&zoom=3
Bd. 3
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=18719&page=2&zoom=3

Die Integration der informationswissenschaftlichen Disziplinen nimmt immer mehr zu. Der Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken und Archiven zur Nutzung von Synergieeffekten in der fachlichen Arbeit widmet sich auch der Arbeitskreis Bibliothek/Archiv. Näheres unter folgendem Link:

Arbeitskreis Bibliothek/Archiv

Der Nachlaß des Prof. für gerichtliche und soziale Medizin an der Freien Universität Berlin ist nun in Kalliope recherchierbar. Die Erschließung wurde durch eine Praktikantin der FH Potsdam unter fachlicher Betreuung durch das Universitätsarchiv umgesetzt.
Kalliope nutzt zur Erschließung mit den Regeln zur Erschließung von Nachlässen und Autographen kurz RNA einen anerkannten Standard zur Nachlaßverzeichnung. Auftretende Kompatibilitätsprobleme zwischen den eher bibliothekarisch orientierten RNA bzw. Kalliope (durch die Anlehnung an Literaturnachlässe) und archivischen Erschließungsregeln konnten durch erweiterte Masken überwunden werden.
Die Verzeichnung kann aus Sicht des Archivs nur als Erfolg betrachtet werden.

Kalliope-OPAC

Nachstehend das Link zu allen bei Prof. Walberg geschriebenen Diplomarbeiten aus Direkt- und Fernstudium

Diplomarbeiten Prof. Walberg

Auf der Homepage von Prof. Dr. Walberg, FH-Potsdam sind neue Diplomarbeiten veröffentlicht worden. Darunter befindet sich auch die Diplomarbeit von Dr. Jens Murken mit dem Titel: "Vom Nutzen und Nachteil des TAGES DER ARCHIVE für die Archive. Eine Evaluation"

http://www.archive.org/details/greeklatin00thomuoft

In June 2005 The International Council on Archives published a “Position Paper for the World Summit on the Information Society” (WSIS Preparatory Committee 3), to be held in Tunis.

http://www.itu.int/wsis/gfc/docs/5/contributions/ICA.pdf

Now you can find the latest news on that :
http://www.ica.org/news.php?pnewsid=319&plangue=eng

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen!

Da nur noch wenige Plätze verfügbar sind, möchten wir Sie an das 1. nestor
Seminar erinnern und unsere Einladung wiederholen.

Titel: Einführung in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
Ort: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (SUB),
Platz der Göttinger Sieben 1, Seminarraum im 1. OG
Datum: 29. 11. 2005, 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Zielgruppe: Interessierte Anfänger, Max. 70 Teilnehmer
Kostenbeitrag: 5,00 Euro
Anmeldung:
http://nestor.sub.uni-goettingen.de/anmeldung/seminar2005_11_29.php

Das Seminar richtet sich an interessierte Kolleginnen und Kollegen und wird
einen ersten Einstieg in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
vermitteln. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf den Eigenschaften
eines Digitalen Archives.

Vorläufiges Programm
11:00 - 11:30 Einführung in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
Heike Neuroth
11:30 - 11:45 Diskussion
11:45 - 12:15 Was ist ein Digitales Archiv?
Olaf Brandt
12:15 - 12:30 Diskussion
12:30 - 13:00 Was ist ein Vertrauenswürdiges Archiv?
Susanne Dobratz
13:00 - 13:15 Diskussion
13:15 - 14:15 Mittagspause
14:15 - 14:45 Bestandserhaltung im Digitalen Archiv: Migration und Emulation
Stefan Funk
14:45 - 15:00 Diskussion
15:00 - 15:30 nestor Informationsangebote
Stefan Strathmann
15:30 - 16:00 Diskussion und Abschlußdiskussion

Wir nehmen gern Ihre Anmeldungen entgegen.

Auf Ihr Erscheinen freut sich
das nestor-Team

Unter http://ubahn.twoday.net ist ein recht neuer Berlin Blog, der aber potential hat. Es geht um die täglichen Erlebnisse in der Berliner U-Bahn.

Grüße
rtk

§ 16 LUG bestimmte: "Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften".

Für die Normen blieb es auch bei dem am 1.1.1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz (§ 5 Abs. 1) bei der Gemeinfreiheit - unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder unveröffentlicht sind. Siehe

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Werk

Sehr eng wird § 5 Abs. 2 UrhG ausgelegt, es müsse ein "dringendes, unabweisbares amtliches Interesse" an der Veröffentlichung mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG vorliegen (Katzenberger in Schricker, UrhR ²1999, § 5 Rdnr. 42). Voraussetzung der Gemeinfreiheit ist die Veröffentlichung.

Nach der frühen Rechtslage des LUG aber waren alle inneramtlichen (unveröffentlichten) Schriftstücke gemeinfrei. Voigtländer/Fuchs, Die Gesetz betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht ..., Leipzig ²1913, S. 114 zitieren dazu das UG von 1870 mit seinem Begriff der "öffentlichen Aktenstücke und Verhandlungen aller Art", wozu nach Dambach S. 93 zu zählen sei "jedes Schriftstück, welches eine öffentliche Behörde oder ein öffentlicher Beamter über einen amtlichen Gegenstand aus amtlicher Veranlassung verfaßt", also namentlich "amtliche Denkschriften, Entwürfe, Gutachten, Rechtsschriften, Berichte, Protokolle, Bescheide". Die Freistellung galt auch für gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Werke (Voigtländer/Fuchs S. 113).

Die Schrift muss für den amtlichen Gebrauch bestimmt sein, sie darf sich nicht von vornherein oder gleichzeitig an das Publikum wenden. Daher seien Generalstabs- und ähnliche amtliche Karten, die zunächst zum amtlichen Gebrauch hergestellt, zugleich aber auch im Buchhandel zugänglich waren, nicht von der Nachdruckfreiheit des § 16 UrhG erfasst (ebd., S. 115). Keine amtlichen Schriften sind Schriften im amtlichen Auftrag und nach amtlichen Quellen. Als Beispiel für eine schutzlose Schrift wird das von einem Mitglied eines Medizinalkollegiums in dienstlichen Angelegenheiten abgegebene wissenschaftliche Gutachten genannt, auch wenn der Gelehrte es als besondere Schrift erscheinen lassen wollte (S. 116).

I. Fielen auch Bilder unter § 16 LUG?

Ja, aber nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten "Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind".

Siehe dazu BGH Urteil v. 03.07.1964 Ib ZR 146/62
http://www.stadtplan-gratis.de/juristische_grundlagen/detail.php?nr=60

"Zutreffend nimmt das BerG an, daß der in § 16 LUG gebrauchte Begriff "Schriften" nicht nur Sprachwerke, sondern alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUG erwähnten Werke umfaßt. Es gelangt zu diesem Ergebnis aus der Erwägung, daß die Bestimmung des § 16 in unmittelbarer Beziehung zu § 1 Abs. 1 stehe. Während die letztgenannte Vorschrift den Kreis der geschützten Urheber und Werke abgrenze, so führt das BerG aus, bestimme § 16 neben anderen Vorschriften des Gesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eines an sich geschützten Werkes frei sei.
Es kann dahinstehen, ob - wie das BerG anzunehmen scheint - die in § 16 genannten Werke gemeinfrei in dem Sinne sind, daß sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (Voigtländer- Elster-Kleine, § 16 Anm. 1; Ulmer, S. 124; Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz], Drucksache 1/62 des Bundesrats, Begründung zu § 5) oder ob die Vorschrift lediglich eine Ausnahme von dem allgemeinen Nachdruckverbot enthält (so Marwitz-Möhring, § 16 Anm. 1; Allfeld, § 16 Anm. 2).
Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung, den Abdruck solcher Werke zuzulassen, deren möglichst weite Verbreitung im allgemeinen Interesse liegt, rechtfertigt es jedenfalls, in den Begriff "Schriften" auch wissenschaftliche Abbildungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 einzubeziehen (Daude, Gutachten der Königlich-Preußischen Sachverständigen-Kammern, Berlin 1907, Gutachten Nr. 21 S. 139, 143; Allfeld, § 16 Anm. 7 und 12; Voigtländer-Elster-Kleine, § 16 Anm. 4; Ulmer, S. 124; Entwurf, a.a.O.)."

Werke, die nicht Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art waren (siehe heute § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), konnten keine amtlichen Schriften sein. Für sie galt das KUG. Bei dem von einem Beamten der Liegenschaftsverwaltung gefertigten Bauplan eines amtlichen Gebäudes wäre also zu prüfen, ob das Bauwerk künstlerischen Charakter hatte (Voigtländer/Fuchs S. 39). Fotos technischer Art fielen nur unter das KUG (ebd. unter Berufung auf RGSt 44, 105).

Während also bei in amtlichen Akten vorfindlichen Maschinenzeichnungen § 16 LUG anwendbar war, kann dies für alle Fotos (und auch für Filme) ausgeschlossen werden.

II. Lebte der Schutz inzwischen wieder auf?

Es leuchtet unmittelbar ein, welche Bedeutung § 16 LUG für den Urheberrechtsschutz von Archivgut hätte, wenn die vor 1966 entstandenen amtlichen Schriften nach wie vor gemeinfrei wären.

Kein Archiv müsste sich um die Frage kümmern, ob etwa bei einer Denkschrift eines Beamten (sofern dieser nicht ohnehin 70 Jahre tot ist) womöglich dessen Erben zu kontaktieren wären, wenn diese vom Archiv digitalisiert und ins Internet gestellt werden soll. (Hier geht es um die Auslegung von § 43 UrhG über Dienstverhältnisse.)

Obwohl solche Überlegungen im Archivwesen (noch) nicht angestellt werden, müsste sich ein Kommunalarchivar nicht um die Rechte des Landes kümmern, wenn er in seinen Akten eine Denkschrift eines Landesbeamten hat.

Ein Archivnutzer könnte den ausdrücklich auf das Urheberrecht gestützten Gebührenforderungen eines Archivs die Stirn weisen, wenn er eine Maschinenzeichnung verwerten möchte.

Katzenberger wirft a.a.O. Rdnr. 56 die Frage auf, ob solche Werke aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UrhG auch heute noch schutzlos sind. Dies sei eine Frage des Übergangsrechts. Gemäß § 1129 Abs. 1 S. 1 ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (amtliche) Werke, die zum 1.1.1966 nicht geschützt waren. Unter Geltung des LUG war umstritten, ob § 16 LUG den Schutz überhaupt ausschlossen oder nur die Verwertung freigaben. Der BGH hat das in der oben zitierten Entscheidung dahingestellt sein lassen. Katzenberger listet Autoren für und wider auf und meint: "Der zuerst genannten, wohl überwiegenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Nach früherem Recht schutzlose unveröffentlichte, inneramtliche Werke bleiben damit auch unter der Geltung des § 5 Abs. 2 schutzlos (zustimmend v. Albrecht [Amtliche Werke ..., 1992] S. 95)".

Hat Katzenberger die Rechnung aber ohne § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG gemacht, der die Vorgabe der EU-Richtlinie umsetzt, wonach der zum 1.7.1995 noch bestehende Schutz eines Werks in einem anderen Vertragsstaat ein bereits erloschenes Urheberrecht wieder aufleben lässt?

Siehe OLG Hamburg 3.3.2004 5 U 159/03 U-Boot-Foto
Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs.2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union ( hier : Spanien ) noch bestand. UrhG §§ 2 Abs.1 Nr.5, 137 f Abs.2

Da ein Schutzfristenvergleich in der EU diskrimierend wäre, genügt es, ein EU-Land ausfindig zu machen, das dem entsprechenden Werk die normale Schutzfrist zusicherte, die am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war. Der Schutzfristenvergleich ist ab dem Beitrittszeitpunkt zur EU unzulässig. Da andere EU-Staaten einen vergleichbaren Ausschluss vom Urheberrecht nicht kennen, dürfte damit die Aussage Katzenbergers obsolet und die vor 1966 schutzlosen inneramtlichen Werke normal geschützt sein.

Unter Newsberlin.de Gibt es den neuen Newsblog für Berlin. Hier können Berliner für Berliner schreiben. Veranstaltungstipps, Nachrichten, Diskussionen. Find ich gut :) Ich freu mich wenn ihr mitmacht, schreibt, lest, den Blog bekannt macht !

mfg
r.

Melody hat einen faszinierenden Eintrag zum Thema Weblogs
http://www.moving-target.de/comments/-erklaer-das-mal-jemandem-der-nicht-weiss-was-ein-blog-ist_0_1_0_C/

Erklär das mal jemandem, der nicht weiß, was ein Blog ist:

Bloggen wir täglich, haben wir kein Sozialleben.
Bloggen wir selten, ist das Blog nicht interessant.
Bloggen wir kurze Einträge, fehlt das Talent für längere Texte.
Bloggen wir lange Einträge, haben wir nichts besseres zu tun.
Ist das Design zu schlicht, hat das Blog kein authentisches Gesicht.
Ist das Design bunt, ist das Blog nicht cool genug.
Ist das Design selbstgemacht, ist man einer dieser Nerds/Geeks.
Ist das Design nicht selbstgemacht, ist es billigste Massenware.
Schreibt man anspruchsvoll, will man sich nur wichtig machen.
Schreibt man einfach nur so, verfasst man überflüssige Banalitäten.
Schreibt man Unterhaltung, will man bloss um Besucher buhlen.
Schreibt man Nachdenkliches, ist man peinlicher Befindlichkeitsblogger.
Wird man nicht von Ehrgeiz getrieben, ist man anspruchslos.
Wird man von Ehrgeiz getrieben, fühlt man sich über andere erhaben.
Wird man von Gefühlen geleitet, ist man heulsusig bis weinerlich.
Wird man nicht von Gefühlen geleitet, ist man gefühlskalt.
Ist man hilfsbereit, wird man ausgenutzt.
Ist man nicht hilfsbereit, wird man beschimpft.
Ist man offen für Kommunikation in den Comments, ist man wahllos und manipulierbar.
Ist man zurückhaltend in den eigenen Comments, ist man arrogant und unhöflich.
Interessiert man sich für Toplisten und die eigene Position darin, ist man eine arme Wurst.
Interessiert man sich nicht für Toplisten und die eigene Position, dann deswegen, weil man sowieso nicht mithalten könnte.
Läuft das Blog auf der eigenen Website, nimmt man das Bloggen zu wichtig.
Läuft das Blog bei einem Bloghosting-Provider, ist Bloggen einem kein echtes Blog wert.
Kümmert man sich um seine eigenen Angelegenheiten, ist man nicht vernetzt genug.
Kümmert man sich um das, was andernblogs geschieht, ist man nur auf Backlinks aus.
Kümmert man sich um das Blogosphärengeschehen, hat man wohl kein echtes Leben.
Kümmert man sich nicht um die Blogosphäre, ist man ignorant und sowieso von vorgestern.
Bloggt man als Frau Fotos von sich, will man nur den Mädchenbonus ausspielen.
Bloggt man als Frau keine Fotos von sich, ist man zu hässlich dafür.
Bloggt man friedlich, fehlt die Durchschlagkraft.
Bloggt man nicht friedlich, hat man Defizite.
Hat man eine Blogroll, bewegt man sich im Sumpf verfilzter Kreise.
Hat man keine Blogroll, ist man unbeliebt.
Hat man ein Impressum, hält man sich für zu wichtig.
Hat man kein Impressum, ist man eine anonyme Lachnummer.
Erzählt man, wenn man Probleme hat, ist man ein exhibitionistischer Jammerlappen.
Erzählt man es nicht, wenn man Probleme hat, ist man oberflächlich, wahlweise verkorkst.
Erzählt man, wenn man andere Blogger trifft, ist man ein Angeber.
Erzählt man nicht, wenn man andere Blogger trifft, hat man was zu verbergen.
Reagiert man auf Memes, Stöckchen, Trackbacks und Co, schleimt man rum.
Reagiert man nicht auf Memes, Stöckchen und Co, ist man arrogant.
Schreibt man Einträge übers Bloggen, will man nur Reaktionen fischen.
Schreibt man keine Einträge übers Bloggen ...

Und so weiter.

http://de.wikipedia.org/wiki/Albert_Behaim

Während das im Original erhaltene Briefbuch 2000 im Rahmen der MGH ediert wurde, ist man für die Aventin'schen Exzerpten nach wie vor auf ältere Ausgaben angewiesen. Höfler und Öfele sind nunmehr beide im Netz. Beispielsweise findet sich die Angabe, dass die Stadt "Gemund" (Schwäbisch Gmünd) 1239 vom Bischof von Würzburg exkommuniziert werden soll, weil sie Friedrich II. militärische Hilfe nach Italien geschickt hat, bei Höfler S. 5
http://books.google.com/books?hl=de&id=fE8gMwITr70C&&pg=RA1-PA5
und bei Oefele S. 794
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=14324&zoom=3&ocr=&page=816&gobtn=Go%21

 

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