http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2006/0257_2D1_2D06,property=Dokument.pdf
Bemerkenswert ist die starke Hervorhebung des Open Access-Gedankens in den Vorschlägen.
Auszug:
"Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 31a Abs. 1 UrhG)
Bei der Ausgestaltung des Urheberrechts muss geprüft werden, wie den Besonderheiten
von Open Access- und Open Source-Verwertungsmodellen Rechnung
getragen werden kann.
Begründung:
Die Stärkung des Forschungs- und Wirtschaftsstandorts Deutschland bedarf
effektiver wissenschaftlicher Kommunikations- und Kooperationsstrukturen.
Entscheidend ist ein schnelles, transparentes und wissenschaftsnahes Kommunikations-
und Publikationssystem als entscheidender Baustein für exzellente
Wissenschaft und Forschung.
Zunehmend werden wissenschaftlich relevante Publikationen ausschließlich
oder ergänzend online nach Open Access-Grundsätzen veröffentlicht. Gleichzeitig
gewinnt Open Source-Software in vielen Bereichen der Gesellschaft an
Bedeutung. Beide Entwicklungen sind davon geprägt, dass der Urheber sein
Werk bzw. den Quelltext eines Softwareprogramms der Allgemeinheit zur Verfügung
stellt. Die Bedingungen, unter denen jedermann dieses Werk nutzen
kann, ergeben sich aus der vom Urheber gewählten Lizenz. Mit der freien Verfügbarkeit
der Werke nach den genannten Grundsätzen entsteht auch ein neues
Interessen- und Schutzgefüge zwischen Urhebern, Verwertern und Endnutzern.
In diesem Zusammenhang erscheint das Schriftformerfordernis in § 31a Abs. 1
Satz 1 UrhG-E als wenig praktikabel. Denn üblicherweise werden in diesen
Fällen gerade keine schriftlichen Verträge zwischen Werkschaffenden und
Nutzern abgeschlossen. Vielmehr sind die Open Source- bzw. Open Access-
Lizenzen unmittelbar mit dem Werk verbunden, so dass Lizenzgeber und Lizenznehmer
nicht in unmittelbaren Kontakt treten.
[...]
Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - (§ 38 Abs. 1 Satz 3 -neu-, 4 -neu- UrhG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
'6a. Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden
sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung
eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach
Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung
erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden."
Begründung:
Eine der größten Herausforderungen von Wissenschaft und Forschung ist es
heute, Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu wirtschaftlich vertretbaren
Bedingungen zu erhalten. Hintergrund sind die technischen Möglichkeiten
der Rechteinhaber, Inhalte über Onlinemedien zugänglich zu machen
und den Zugang mit technischen Schutzmaßnahmen zu steuern. Verfügen sie
dabei über für Wissenschaft und Forschung unumgängliche Informationen,
können praktisch beliebig hohe Preise verlangt werden. Die Kosten für die
Zeitschriften sind daher in den letzten Jahren enorm angestiegen, so etwa bei
der Universität Regensburg in der Zeit von 1995 bis 2003 von 1,25 Millionen
Euro auf 2,35 Millionen Euro obwohl in dieser Zeit der Betrag entsprechend
dem Verbraucherpreis-Index lediglich von 1,25 Millionen Euro auf 1,40 Millionen
Euro hätte klettern dürfen. Einzelne Zeitschriftenverlage haben die Preise
im STM-Bereich exorbitant erhöht. Internationale wissenschaftliche Großverlage
haben zwischen 1993 bis 2003 die Preise einzelner Zeitschriften vervier-
und verfünffacht. Die Gewinnmargen liegen bei deutlich über 20 bis weit
über 30 Prozent des Umsatzes. Folge dieser Entwicklung ist die Abbestellung
von Journalen. Den von den internationalen Marktführern (Elsevier, Wiley,
Kluwer/Springer und Blackwell) verlegten ca. 3 000 wissenschaftlichen Zeitschriften
stehen ca. 150 wissenschaftliche Zeitschriften großer deutscher Wissenschaftsverlage
(Mohr/Siebeck, De Gruyter und Urban) gegenüber. Dies entspricht
in etwa einem Verhältnis von 95 zu 5 Prozent.
Vor dem Hintergrund dieser Besorgnis erregenden Entwicklung haben die großen
Wissenschaftsorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland - zusammen
mit weiteren nationalen und internationalen Unterzeichnern - das Thema
unter dem Aspekt des "Open Access" aufgegriffen und sich in der "Berliner Erklärung
über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen" vom 22. Oktober
2003 auf eine Strategie über die Sicherstellung des Zugangs zu wissenschaftlichen
Informationen verständigt.
Dieser Tatbestand ist Folge einer fehlenden urhebervertragsrechtlichen Regelung,
die - zusammen mit der für die Wissenschaftler gegebenen Notwendigkeit
der Veröffentlichung in internationalen Zeitschriften mit hoher Reputation
- den Rechteinhabern eine weit gehend unbeschränkte Verhandlungsmacht
einräumt und wissenschaftliche Autoren dazu veranlasst, jede für sie auch noch
so ungünstige Vereinbarung zu unterzeichnen. In diesem Zusammenhang ist
aber zu berücksichtigen, dass den Hochschulen nach § 2 Abs. 7 HRG sowie
nach den einschlägigen Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder auch
die Aufgabe des Wissenstransfers übertragen ist. Daher haben die Unterhaltsträger
der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein elementares Interesse
daran, die mit erheblichem Einsatz von Steuergeldern generierten wissenschaftlichen
Erkenntnisse einer breiten wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich
zu machen.
Mit der Ergänzung des § 38 UrhG erfolgt ein Paradigmenwechsel im Bereich
wissenschaftlicher Veröffentlichungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
der für einen möglichst freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen
die geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen schafft. Die vertraglich
nicht abdingbar ausgestaltete Stärkung der Stellung des Urhebers beseitigt die zwischen Rechteinhabern und wissenschaftlichen Autoren entstandene Schieflage
unter Wahrung der grundrechtlich geschützten Position der Wissenschaftler
aus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 GG auf urhebervertragsrechtlicher
Ebene. Das Erstverwertungsrecht des Verlegers wird damit nicht ungebührlich
beeinträchtigt, da der Inhalt der Veröffentlichung nur mit nicht der
Erstveröffentlichung entsprechender Paginierung erlaubt ist und damit in nicht
zitierfähiger Form anderweitig zugänglich gemacht wird. Dies rechtfertigt auch
die mit längstens sechs Monaten relativ kurz gesetzte Frist zur anderweitigen
Zugänglichmachung, die je nach Disziplin - wie etwa in den STM-Fächern -
auch deutlich darunter liegend vereinbart werden kann.
Diese Regelung greift über das Schutzlandprinzip auf deutschem Territorium
auch dann, wenn große, international agierende Verlagshäuser involviert sind.
[...]
Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:
"§ 52c
Wiedergabe von Archivwerken im öffentlichen Interesse
Zulässig ist, erschienene und veröffentlichte Werke des eigenen Bestandes
von öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen öffentlich
zugänglich zu machen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht
und keine vertraglichen Regelungen und ausschließlichen Rechte
Dritter entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden." '
Begründung:
Die Bibliotheken können gestützt auf das Archivprivileg (§ 53 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 UrhG) zwar ihre Bestände ohne Zustimmung digitalisieren, aber keiner
öffentlichen Nutzung zuführen. Der Zugang zum kulturellen Erbe und geistigen
Schaffen ist aber für Bildung und Wissenschaft unerlässlich. Dabei bietet
die neue elektronische Form der Zugänglichmachung eine das Original schonende
und zugleich bedarfsorientierte Zugangsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass
die Verlage nicht immer im Besitz der ausschließlichen Rechte sind, so dass
auch nach der Neuregelung der Verträge über unbekannte Nutzungsarten (Artikel
1 Nr. 4 bis 6, 21 des Gesetzentwurfs) die Suche nach dem Urheber bleibt."
Kommentar: Während beim § 52b hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl der gleichzeitig zugänglichen gemachten Werke vom Bundesrat wieder zurückgerudert wird, ist dieses Recht hinsichtlich verwaister Werke eine echte Innovation (die sich aber sicher nicht durchsetzen wird). Verfehlt ist allerdings die Bezeichnung "Archivwerke", da Archive üblicherweise unveröffentlichte Unterlagen verwahren, für diese aber die Befugnis zur Zugänglichmachung nicht gilt.
Bemerkenswert ist die starke Hervorhebung des Open Access-Gedankens in den Vorschlägen.
Auszug:
"Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 31a Abs. 1 UrhG)
Bei der Ausgestaltung des Urheberrechts muss geprüft werden, wie den Besonderheiten
von Open Access- und Open Source-Verwertungsmodellen Rechnung
getragen werden kann.
Begründung:
Die Stärkung des Forschungs- und Wirtschaftsstandorts Deutschland bedarf
effektiver wissenschaftlicher Kommunikations- und Kooperationsstrukturen.
Entscheidend ist ein schnelles, transparentes und wissenschaftsnahes Kommunikations-
und Publikationssystem als entscheidender Baustein für exzellente
Wissenschaft und Forschung.
Zunehmend werden wissenschaftlich relevante Publikationen ausschließlich
oder ergänzend online nach Open Access-Grundsätzen veröffentlicht. Gleichzeitig
gewinnt Open Source-Software in vielen Bereichen der Gesellschaft an
Bedeutung. Beide Entwicklungen sind davon geprägt, dass der Urheber sein
Werk bzw. den Quelltext eines Softwareprogramms der Allgemeinheit zur Verfügung
stellt. Die Bedingungen, unter denen jedermann dieses Werk nutzen
kann, ergeben sich aus der vom Urheber gewählten Lizenz. Mit der freien Verfügbarkeit
der Werke nach den genannten Grundsätzen entsteht auch ein neues
Interessen- und Schutzgefüge zwischen Urhebern, Verwertern und Endnutzern.
In diesem Zusammenhang erscheint das Schriftformerfordernis in § 31a Abs. 1
Satz 1 UrhG-E als wenig praktikabel. Denn üblicherweise werden in diesen
Fällen gerade keine schriftlichen Verträge zwischen Werkschaffenden und
Nutzern abgeschlossen. Vielmehr sind die Open Source- bzw. Open Access-
Lizenzen unmittelbar mit dem Werk verbunden, so dass Lizenzgeber und Lizenznehmer
nicht in unmittelbaren Kontakt treten.
[...]
Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - (§ 38 Abs. 1 Satz 3 -neu-, 4 -neu- UrhG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
'6a. Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden
sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung
eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach
Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung
erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden."
Begründung:
Eine der größten Herausforderungen von Wissenschaft und Forschung ist es
heute, Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu wirtschaftlich vertretbaren
Bedingungen zu erhalten. Hintergrund sind die technischen Möglichkeiten
der Rechteinhaber, Inhalte über Onlinemedien zugänglich zu machen
und den Zugang mit technischen Schutzmaßnahmen zu steuern. Verfügen sie
dabei über für Wissenschaft und Forschung unumgängliche Informationen,
können praktisch beliebig hohe Preise verlangt werden. Die Kosten für die
Zeitschriften sind daher in den letzten Jahren enorm angestiegen, so etwa bei
der Universität Regensburg in der Zeit von 1995 bis 2003 von 1,25 Millionen
Euro auf 2,35 Millionen Euro obwohl in dieser Zeit der Betrag entsprechend
dem Verbraucherpreis-Index lediglich von 1,25 Millionen Euro auf 1,40 Millionen
Euro hätte klettern dürfen. Einzelne Zeitschriftenverlage haben die Preise
im STM-Bereich exorbitant erhöht. Internationale wissenschaftliche Großverlage
haben zwischen 1993 bis 2003 die Preise einzelner Zeitschriften vervier-
und verfünffacht. Die Gewinnmargen liegen bei deutlich über 20 bis weit
über 30 Prozent des Umsatzes. Folge dieser Entwicklung ist die Abbestellung
von Journalen. Den von den internationalen Marktführern (Elsevier, Wiley,
Kluwer/Springer und Blackwell) verlegten ca. 3 000 wissenschaftlichen Zeitschriften
stehen ca. 150 wissenschaftliche Zeitschriften großer deutscher Wissenschaftsverlage
(Mohr/Siebeck, De Gruyter und Urban) gegenüber. Dies entspricht
in etwa einem Verhältnis von 95 zu 5 Prozent.
Vor dem Hintergrund dieser Besorgnis erregenden Entwicklung haben die großen
Wissenschaftsorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland - zusammen
mit weiteren nationalen und internationalen Unterzeichnern - das Thema
unter dem Aspekt des "Open Access" aufgegriffen und sich in der "Berliner Erklärung
über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen" vom 22. Oktober
2003 auf eine Strategie über die Sicherstellung des Zugangs zu wissenschaftlichen
Informationen verständigt.
Dieser Tatbestand ist Folge einer fehlenden urhebervertragsrechtlichen Regelung,
die - zusammen mit der für die Wissenschaftler gegebenen Notwendigkeit
der Veröffentlichung in internationalen Zeitschriften mit hoher Reputation
- den Rechteinhabern eine weit gehend unbeschränkte Verhandlungsmacht
einräumt und wissenschaftliche Autoren dazu veranlasst, jede für sie auch noch
so ungünstige Vereinbarung zu unterzeichnen. In diesem Zusammenhang ist
aber zu berücksichtigen, dass den Hochschulen nach § 2 Abs. 7 HRG sowie
nach den einschlägigen Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder auch
die Aufgabe des Wissenstransfers übertragen ist. Daher haben die Unterhaltsträger
der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein elementares Interesse
daran, die mit erheblichem Einsatz von Steuergeldern generierten wissenschaftlichen
Erkenntnisse einer breiten wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich
zu machen.
Mit der Ergänzung des § 38 UrhG erfolgt ein Paradigmenwechsel im Bereich
wissenschaftlicher Veröffentlichungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
der für einen möglichst freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen
die geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen schafft. Die vertraglich
nicht abdingbar ausgestaltete Stärkung der Stellung des Urhebers beseitigt die zwischen Rechteinhabern und wissenschaftlichen Autoren entstandene Schieflage
unter Wahrung der grundrechtlich geschützten Position der Wissenschaftler
aus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 GG auf urhebervertragsrechtlicher
Ebene. Das Erstverwertungsrecht des Verlegers wird damit nicht ungebührlich
beeinträchtigt, da der Inhalt der Veröffentlichung nur mit nicht der
Erstveröffentlichung entsprechender Paginierung erlaubt ist und damit in nicht
zitierfähiger Form anderweitig zugänglich gemacht wird. Dies rechtfertigt auch
die mit längstens sechs Monaten relativ kurz gesetzte Frist zur anderweitigen
Zugänglichmachung, die je nach Disziplin - wie etwa in den STM-Fächern -
auch deutlich darunter liegend vereinbart werden kann.
Diese Regelung greift über das Schutzlandprinzip auf deutschem Territorium
auch dann, wenn große, international agierende Verlagshäuser involviert sind.
[...]
Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:
"§ 52c
Wiedergabe von Archivwerken im öffentlichen Interesse
Zulässig ist, erschienene und veröffentlichte Werke des eigenen Bestandes
von öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen öffentlich
zugänglich zu machen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht
und keine vertraglichen Regelungen und ausschließlichen Rechte
Dritter entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden." '
Begründung:
Die Bibliotheken können gestützt auf das Archivprivileg (§ 53 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 UrhG) zwar ihre Bestände ohne Zustimmung digitalisieren, aber keiner
öffentlichen Nutzung zuführen. Der Zugang zum kulturellen Erbe und geistigen
Schaffen ist aber für Bildung und Wissenschaft unerlässlich. Dabei bietet
die neue elektronische Form der Zugänglichmachung eine das Original schonende
und zugleich bedarfsorientierte Zugangsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass
die Verlage nicht immer im Besitz der ausschließlichen Rechte sind, so dass
auch nach der Neuregelung der Verträge über unbekannte Nutzungsarten (Artikel
1 Nr. 4 bis 6, 21 des Gesetzentwurfs) die Suche nach dem Urheber bleibt."
Kommentar: Während beim § 52b hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl der gleichzeitig zugänglichen gemachten Werke vom Bundesrat wieder zurückgerudert wird, ist dieses Recht hinsichtlich verwaister Werke eine echte Innovation (die sich aber sicher nicht durchsetzen wird). Verfehlt ist allerdings die Bezeichnung "Archivwerke", da Archive üblicherweise unveröffentlichte Unterlagen verwahren, für diese aber die Befugnis zur Zugänglichmachung nicht gilt.
KlausGraf - am Montag, 15. Mai 2006, 14:57 - Rubrik: Open Access
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http://eprints.rclis.org/archive/00006246/
Mein Beitrag zum Katalogband der Sigmaringer Adelsausstellung steht online als PDF zur Verfügung. Thematisiert wird vor allem die Verlustproblematik, wobei die Fürstlich Fürstenbergische Hofbibliothek Donaueschingen (ab 1999 zerstückelt) breiten Raum einnimmt.
Mein Beitrag zum Katalogband der Sigmaringer Adelsausstellung steht online als PDF zur Verfügung. Thematisiert wird vor allem die Verlustproblematik, wobei die Fürstlich Fürstenbergische Hofbibliothek Donaueschingen (ab 1999 zerstückelt) breiten Raum einnimmt.
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http://www.repfont.badw.de/
Die Stichwörter zu den Quellen des deutschen Mittelalters werden sukzessive vom Buchstaben «A» an online aktualisiert. Bislang sind folgende Lemmata als PDF-Dateien erschienen:
Ackermann – Aytinger (2 MB)
Caesarius Heisterbacensis – Czacheritz (2,1 MB)
Hingewiesen sei in der letztgenannten Lieferung vor allem auf die zahlreichen anonymen Chroniken.
Wer vom Verfasserlexikon bzw. von den Marburger Repertorien
http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/
verwöhnt ist, wird die lateinischen Einträge allzu spartanisch finden und detaillierte Angaben zur Überlieferung schmerzlich vermissen. So sehr man sich bemüht hat, up-to-date zu bleiben - es gibt eine Fülle von Ergänzungen und Korrekturen. Ein Wiki wäre zeitgemäßer als die jährliche Aktualisierung der PDF-Dateien.
Die Stichwörter zu den Quellen des deutschen Mittelalters werden sukzessive vom Buchstaben «A» an online aktualisiert. Bislang sind folgende Lemmata als PDF-Dateien erschienen:
Ackermann – Aytinger (2 MB)
Caesarius Heisterbacensis – Czacheritz (2,1 MB)
Hingewiesen sei in der letztgenannten Lieferung vor allem auf die zahlreichen anonymen Chroniken.
Wer vom Verfasserlexikon bzw. von den Marburger Repertorien
http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/
verwöhnt ist, wird die lateinischen Einträge allzu spartanisch finden und detaillierte Angaben zur Überlieferung schmerzlich vermissen. So sehr man sich bemüht hat, up-to-date zu bleiben - es gibt eine Fülle von Ergänzungen und Korrekturen. Ein Wiki wäre zeitgemäßer als die jährliche Aktualisierung der PDF-Dateien.
KlausGraf - am Montag, 15. Mai 2006, 08:33 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Im Fachportal Documanager fand sich ein guter Artikel zu den Risiken und Wegen der Haltbarkeit und Sicherung elektronischer Aufzeichnungen.
Zur Haltbarkeit elektronischer Aufzeichnungen
Zur Haltbarkeit elektronischer Aufzeichnungen
schwalm.potsdam - am Sonntag, 14. Mai 2006, 19:29 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Klaus Graf, Googles stattliche Online-Bibliothek, in: Computergenealogie. Magazin für Familienforschung 21 (2006) H. 1, S. 9-10
Der folgende Text wurde am 30. Januar 2006 der Redaktion übermittelt:
Googles stattliche Online-Bibliothek
Als im Herbst 2004 die Suchmaschine Google ihr gewaltiges Zukunftsprojekt "Google Print" (es wurde inzwischen umbenannt in "Google Book Search", deutsch: "Google Buchsuche") ankündigte, löste dies ein kleines Erdbeben bei Verlagen und Bibliotheken aus. Der ehrgeizige Plan des US-Unternehmens sieht vor, in den nächsten Jahren und Jahrzehnten das gesamte gedruckte Buchwissen der Welt in die Suche einzubeziehen. Wohlgemerkt: Die Volltexte sollen suchbar sein, dagegen soll die Möglichkeit, das Buch als Ganzes zu lesen, jedenfalls bei den urheberrechtlich geschützten Werken wie bisher über die Angebote des Buchhandels (bzw. der Antiquariate) und über die Bibliotheken realisiert werden.
Googles Angebot, erreichbar unter books.google.de, speist sich aus zwei Quellen: dem - nicht kontroversen - "Buch Partner-Programm" und dem umstrittenen Bibliotheksprogramm.
Bei dem "Buch Partner Programm" arbeitet Google mit den Verlagen zusammen. Google digitalisiert die ihm zugesandten Bücher oder nützt die zur Verfügung gestellten PDF-Dateien für eine Präsentation, die derjenigen des US-Buchhändlers Amazon ähnelt. Es werden die bei einer Suche gefundenen Seiten nur in geschützter Form dargestellt (auch wenn im Netz einfache Anleitungen kursieren, wie man das Digital-Rights-Management umgehen und die Seiten trotzdem abspeichern und ausdrucken kann), ein Durchblättern des ganzen Buches wird verhindert. Dazu dient auch eine Pflichtregistrierung, will man mehr als einige wenige Seiten einsehen. Verteilt über das ganze Buch sind viele Seiten prinzipiell gesperrt. Mit einiger Geduld kann man aber über einen längeren Zeitraum doch viel vom Inhalt eines Buchs kennenlernen.
Während das Kooperationsprogramm mit den Verlagen auf Freiwilligkeit setzt, digitalisiert Google im Bibliotheksprogramm ohne Zustimmung der Urheber und Rechteinhaber Bücher, die sich in fünf großen akademischen Bibliotheken befinden. Außer der Oxforder Bodleiana liegen alle in den USA. So soll der gesamte Buchbestand der Bibliothek der University of Michigan (über 7 Mio. Bände) eingescannt werden. Google beruft sich auf das "fair use"-Prinzip des US-Urheberrechts und zeigt von geschützten Büchern aus dem Bibliotheksprogramm, soweit diese nicht als "Public Domain" (urheberrechtsfrei) eingestuft werden, jeweils nur kleine Ausrisse mit den gefundenen Suchbegriffen an. Man kann zwar durch geeignete Suchanfragen die inhaltliche Ausrichtung eines Buchs herausbekommen, aber man kann nicht eine ganze Seite am Stück lesen. Trotzdem haben in den USA bereits Autoren und Verlage Klagen gegen Google wegen Urheberrechtsverletzung eingereicht.
Die Pläne des Suchmaschinen-Giganten haben kommerzielle und nicht-kommerzielle Konkurrenten auf den Plan gerufen. Der "Open Content Alliance" (OCA) gehören neben dem nichtgewerblichen "Internet Archive" von Brewster Kahle, einem Visionär freier Internetinhalte, und zahlreichen nordamerikanischen Bibliotheken auch die großen Google-Rivalen Yahoo und MSN (Microsoft) an. Die OCA will Bücher nur mit Zustimmung der Rechteinhaber digitalisieren und einen sehr viel freieren Umgang mit den Public-Domain-Werken ermöglichen als Google dies tut. Einige englische Bücher sind als Muster unter www.openlibrary.org bereits zu besichtigen. In Europa hat sich der Direktor der französischen Nationalbibliothek Jeanneney an die Spitze eines Anti-Google-Projekts gesetzt, das von den Nationalbibliotheken getragen wird und ebenfalls zehntausende Bücher ins Internet stellen will. Hier soll der Schwerpunkt natürlich auf nicht-englischsprachigen Inhalten liegen, denn Jeanneney wirft Google die Vernachlässigung der europäischen Kultur vor.
Bücher zum Durchblättern
Inzwischen hat Google weit über 15.000 Titel - genaue Zahlen sind geheim - in verschiedenen Sprachen als "Public Domain"-Titel bereitgestellt. Diese können ganz gelesen, die Seiten auch abgespeichert und ausgedruckt werden. Allerdings unterscheidet Google in unerfreulicher Weise zwischen US-Bürgern und Nicht-US-Bürgern. US-Bürger können in der Regel Bücher vor 1923, die in den USA generell urheberrechtsfrei sind, einsehen, wenngleich bei ausländischen Publikationen anscheinend eine weitere Zugangsgrenze bei 1908 verläuft. Deutsche Nutzer müssen leider auf die meisten Bücher nach 1864 verzichten, es sei denn sie verwenden einen US-Proxy (was nicht sonderlich schwierig ist, z.B. www.guardster.com). Dazu gibt es - wie zum ganzen Thema dieses Artikels - weitere Hinweise auf der Seite wiki.netbib.de/coma/GooglePrint.
Die Liste der Mängel von Googles Buchsuche ist lang. Ist bei deutschsprachigen Büchern die automatische Schrifterkennung (OCR), die Google über die eingescannten Bücher laufen lässt, ohnehin nicht die beste, so kann man sie bei in Fraktur gesetzten Bänden schlichtweg vergessen. Ein Beispiel für "Googleprintisch" aus einer Goethe-Ausgabe in Fraktur: "Prometheus. ‘lOad bof bum, incite Stot)tcn, ‘lBie fa … Prometheus. Puno Li incite anne Wimo! — ‘lOad if ibm?" Dass ein Unternehmen wie Google sich die inzwischen akzeptable Ergebnisse bei Fraktur liefernde Software von ABBY FineReader nicht leisten wollte, befremdet. Der Anspruch einer Volltextsuche wird bei den vielen Büchern des 19. Jahrhunderts in Fraktur aufgegeben. Und natürlich gibt es unzählige Seiten, die gar nicht oder unlesbar gescannt wurden.
Besonders ärgerlich sind die unzulänglichen Meta-Daten der Bücher. Vor allem bei mehrbändigen Werken, die nicht selten unvollständig sind, und bei Zeitschriftenjahrgängen kann man mit den Google-Angaben, um was es sich handelt, oft nichts anfangen. Wenn man einen interessanten Treffer gefunden hat, der sich in einer von Google als urheberrechtlich geschützt betrachteten Zeitschrift befindet und man erhält nur eine irreführende Jahrgangsangabe von Google (nämlich das Erscheinungsjahr des ersten oder eines anderen Bandes) ist man so klug als wie zuvor. Beispielsweise sind etliche Jahrgänge der "ZHG" digitalisiert worden, aber Google gibt jeweils nur an: "Zeitschrift by Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde". Da hilft auch die kleine Abbildung des Titelblatts, auf dem der Jahrgang steht, nicht weiter, denn diese lässt sich nicht vergrößern. Bei der Suche nach "hessische Zeitschrift" sehen deutsche Benutzer einige Bände, von denen scheinbar noch keine Seiten verfügbar sind. Anders verhält es sich, wenn man etwa mit www.guardster.com so tut, als befinde man sich in den USA. US-Bürger haben nicht nur in diesem Fall bessere Zugriffsmöglichkeiten auf die alten Bände aus dem 19. Jahrhundert (die natürlich auch in Europa keinem Urheberrechtsschutz mehr unterliegen, da alle Autoren länger als 70 Jahre tot sind).
Weitere Defizite: Bücher, die bereits zugänglich waren, verschwinden wieder aus dem Index (Beispiel: Kneschkes Adels-Lexikon), und die "erweiterte Suche", die eine Eingrenzung mit date (Beispiel: date:1600-1864) und damit indirekt die Suche nach urheberrechtsfreien Inhalten ermöglicht, arbeitet nur fehlerhaft.
Wer möglichst viel von den Inhalten der Google-Buchsuche profitieren möchte, sollte möglichst viel mit ihr experimentieren. Hilfestellung leistet die genannte Seite auf wiki.netbib.de.
Bereits beachtliche Inhalte
Bei allem Verdruss darf man aber nicht übersehen, dass es sich nach wie vor um eine "vorläufige Version" handelt, die zwar noch viele Kinderkrankheiten aufweist, aber bereits teilweise großartige Inhalte. Hingewiesen sei auf landesgeschichtlich relevante Darstellungen und Quellenausgaben. Da sind etwa die vielen Bände von Riedels "Codex diplomaticus Brandenburgensis", der in manchen Bibliotheken mit striktem Kopierverbot belegt ist. Oder - um ein Werk aus einer anderen Region zu nehmen - die zwei seltenen Bände von Preschers Geschichte der Reichsgrafschaft Limpurg (bei Schwäbisch Hall) von 1789/90. Drei württembergische Oberamtsbeschreibungen können mit einem US-Proxy eingesehen werden. Jeder ist aufgerufen, die für ihn interessanten Bände in Googles Buchsuche zu entdecken, es kommen ja ständig neue hinzu. Und sie mit anderen zu teilen: Was die freien Bücher in Google angeht, sollte man virtuelle Gemeinschaften gründen, die Listen mit besseren Angaben zu den Büchern pflegen und solche freien Bücher herunterladen und dann für die bequeme Offline-Nutzung bereithalten, etwa als gezippte Datei oder als PDF.
Die Zahl der online frei verfügbaren Bücher wird in den nächsten Jahren dramatisch zunehmen - dank Google und seinen Konkurrenten. Soweit es sich um Volltextangebote handelt, wird dies, soviel steht bei aller möglichen Skepsis gegenüber Online-Bibliotheken bereits jetzt fest, auch die familiengeschichtlichen Recherchemöglichkeiten in erheblichem Umfang verbessern.
Illustration:
Screenshot von
http://books.google.com/books?ie=UTF-8&hl=en&id=zMl8ftz0voEC&pg=PP10
Der folgende Text wurde am 30. Januar 2006 der Redaktion übermittelt:
Googles stattliche Online-Bibliothek
Als im Herbst 2004 die Suchmaschine Google ihr gewaltiges Zukunftsprojekt "Google Print" (es wurde inzwischen umbenannt in "Google Book Search", deutsch: "Google Buchsuche") ankündigte, löste dies ein kleines Erdbeben bei Verlagen und Bibliotheken aus. Der ehrgeizige Plan des US-Unternehmens sieht vor, in den nächsten Jahren und Jahrzehnten das gesamte gedruckte Buchwissen der Welt in die Suche einzubeziehen. Wohlgemerkt: Die Volltexte sollen suchbar sein, dagegen soll die Möglichkeit, das Buch als Ganzes zu lesen, jedenfalls bei den urheberrechtlich geschützten Werken wie bisher über die Angebote des Buchhandels (bzw. der Antiquariate) und über die Bibliotheken realisiert werden.
Googles Angebot, erreichbar unter books.google.de, speist sich aus zwei Quellen: dem - nicht kontroversen - "Buch Partner-Programm" und dem umstrittenen Bibliotheksprogramm.
Bei dem "Buch Partner Programm" arbeitet Google mit den Verlagen zusammen. Google digitalisiert die ihm zugesandten Bücher oder nützt die zur Verfügung gestellten PDF-Dateien für eine Präsentation, die derjenigen des US-Buchhändlers Amazon ähnelt. Es werden die bei einer Suche gefundenen Seiten nur in geschützter Form dargestellt (auch wenn im Netz einfache Anleitungen kursieren, wie man das Digital-Rights-Management umgehen und die Seiten trotzdem abspeichern und ausdrucken kann), ein Durchblättern des ganzen Buches wird verhindert. Dazu dient auch eine Pflichtregistrierung, will man mehr als einige wenige Seiten einsehen. Verteilt über das ganze Buch sind viele Seiten prinzipiell gesperrt. Mit einiger Geduld kann man aber über einen längeren Zeitraum doch viel vom Inhalt eines Buchs kennenlernen.
Während das Kooperationsprogramm mit den Verlagen auf Freiwilligkeit setzt, digitalisiert Google im Bibliotheksprogramm ohne Zustimmung der Urheber und Rechteinhaber Bücher, die sich in fünf großen akademischen Bibliotheken befinden. Außer der Oxforder Bodleiana liegen alle in den USA. So soll der gesamte Buchbestand der Bibliothek der University of Michigan (über 7 Mio. Bände) eingescannt werden. Google beruft sich auf das "fair use"-Prinzip des US-Urheberrechts und zeigt von geschützten Büchern aus dem Bibliotheksprogramm, soweit diese nicht als "Public Domain" (urheberrechtsfrei) eingestuft werden, jeweils nur kleine Ausrisse mit den gefundenen Suchbegriffen an. Man kann zwar durch geeignete Suchanfragen die inhaltliche Ausrichtung eines Buchs herausbekommen, aber man kann nicht eine ganze Seite am Stück lesen. Trotzdem haben in den USA bereits Autoren und Verlage Klagen gegen Google wegen Urheberrechtsverletzung eingereicht.
Die Pläne des Suchmaschinen-Giganten haben kommerzielle und nicht-kommerzielle Konkurrenten auf den Plan gerufen. Der "Open Content Alliance" (OCA) gehören neben dem nichtgewerblichen "Internet Archive" von Brewster Kahle, einem Visionär freier Internetinhalte, und zahlreichen nordamerikanischen Bibliotheken auch die großen Google-Rivalen Yahoo und MSN (Microsoft) an. Die OCA will Bücher nur mit Zustimmung der Rechteinhaber digitalisieren und einen sehr viel freieren Umgang mit den Public-Domain-Werken ermöglichen als Google dies tut. Einige englische Bücher sind als Muster unter www.openlibrary.org bereits zu besichtigen. In Europa hat sich der Direktor der französischen Nationalbibliothek Jeanneney an die Spitze eines Anti-Google-Projekts gesetzt, das von den Nationalbibliotheken getragen wird und ebenfalls zehntausende Bücher ins Internet stellen will. Hier soll der Schwerpunkt natürlich auf nicht-englischsprachigen Inhalten liegen, denn Jeanneney wirft Google die Vernachlässigung der europäischen Kultur vor.
Bücher zum Durchblättern
Inzwischen hat Google weit über 15.000 Titel - genaue Zahlen sind geheim - in verschiedenen Sprachen als "Public Domain"-Titel bereitgestellt. Diese können ganz gelesen, die Seiten auch abgespeichert und ausgedruckt werden. Allerdings unterscheidet Google in unerfreulicher Weise zwischen US-Bürgern und Nicht-US-Bürgern. US-Bürger können in der Regel Bücher vor 1923, die in den USA generell urheberrechtsfrei sind, einsehen, wenngleich bei ausländischen Publikationen anscheinend eine weitere Zugangsgrenze bei 1908 verläuft. Deutsche Nutzer müssen leider auf die meisten Bücher nach 1864 verzichten, es sei denn sie verwenden einen US-Proxy (was nicht sonderlich schwierig ist, z.B. www.guardster.com). Dazu gibt es - wie zum ganzen Thema dieses Artikels - weitere Hinweise auf der Seite wiki.netbib.de/coma/GooglePrint.
Die Liste der Mängel von Googles Buchsuche ist lang. Ist bei deutschsprachigen Büchern die automatische Schrifterkennung (OCR), die Google über die eingescannten Bücher laufen lässt, ohnehin nicht die beste, so kann man sie bei in Fraktur gesetzten Bänden schlichtweg vergessen. Ein Beispiel für "Googleprintisch" aus einer Goethe-Ausgabe in Fraktur: "Prometheus. ‘lOad bof bum, incite Stot)tcn, ‘lBie fa … Prometheus. Puno Li incite anne Wimo! — ‘lOad if ibm?" Dass ein Unternehmen wie Google sich die inzwischen akzeptable Ergebnisse bei Fraktur liefernde Software von ABBY FineReader nicht leisten wollte, befremdet. Der Anspruch einer Volltextsuche wird bei den vielen Büchern des 19. Jahrhunderts in Fraktur aufgegeben. Und natürlich gibt es unzählige Seiten, die gar nicht oder unlesbar gescannt wurden.
Besonders ärgerlich sind die unzulänglichen Meta-Daten der Bücher. Vor allem bei mehrbändigen Werken, die nicht selten unvollständig sind, und bei Zeitschriftenjahrgängen kann man mit den Google-Angaben, um was es sich handelt, oft nichts anfangen. Wenn man einen interessanten Treffer gefunden hat, der sich in einer von Google als urheberrechtlich geschützt betrachteten Zeitschrift befindet und man erhält nur eine irreführende Jahrgangsangabe von Google (nämlich das Erscheinungsjahr des ersten oder eines anderen Bandes) ist man so klug als wie zuvor. Beispielsweise sind etliche Jahrgänge der "ZHG" digitalisiert worden, aber Google gibt jeweils nur an: "Zeitschrift by Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde". Da hilft auch die kleine Abbildung des Titelblatts, auf dem der Jahrgang steht, nicht weiter, denn diese lässt sich nicht vergrößern. Bei der Suche nach "hessische Zeitschrift" sehen deutsche Benutzer einige Bände, von denen scheinbar noch keine Seiten verfügbar sind. Anders verhält es sich, wenn man etwa mit www.guardster.com so tut, als befinde man sich in den USA. US-Bürger haben nicht nur in diesem Fall bessere Zugriffsmöglichkeiten auf die alten Bände aus dem 19. Jahrhundert (die natürlich auch in Europa keinem Urheberrechtsschutz mehr unterliegen, da alle Autoren länger als 70 Jahre tot sind).
Weitere Defizite: Bücher, die bereits zugänglich waren, verschwinden wieder aus dem Index (Beispiel: Kneschkes Adels-Lexikon), und die "erweiterte Suche", die eine Eingrenzung mit date (Beispiel: date:1600-1864) und damit indirekt die Suche nach urheberrechtsfreien Inhalten ermöglicht, arbeitet nur fehlerhaft.
Wer möglichst viel von den Inhalten der Google-Buchsuche profitieren möchte, sollte möglichst viel mit ihr experimentieren. Hilfestellung leistet die genannte Seite auf wiki.netbib.de.
Bereits beachtliche Inhalte
Bei allem Verdruss darf man aber nicht übersehen, dass es sich nach wie vor um eine "vorläufige Version" handelt, die zwar noch viele Kinderkrankheiten aufweist, aber bereits teilweise großartige Inhalte. Hingewiesen sei auf landesgeschichtlich relevante Darstellungen und Quellenausgaben. Da sind etwa die vielen Bände von Riedels "Codex diplomaticus Brandenburgensis", der in manchen Bibliotheken mit striktem Kopierverbot belegt ist. Oder - um ein Werk aus einer anderen Region zu nehmen - die zwei seltenen Bände von Preschers Geschichte der Reichsgrafschaft Limpurg (bei Schwäbisch Hall) von 1789/90. Drei württembergische Oberamtsbeschreibungen können mit einem US-Proxy eingesehen werden. Jeder ist aufgerufen, die für ihn interessanten Bände in Googles Buchsuche zu entdecken, es kommen ja ständig neue hinzu. Und sie mit anderen zu teilen: Was die freien Bücher in Google angeht, sollte man virtuelle Gemeinschaften gründen, die Listen mit besseren Angaben zu den Büchern pflegen und solche freien Bücher herunterladen und dann für die bequeme Offline-Nutzung bereithalten, etwa als gezippte Datei oder als PDF.
Die Zahl der online frei verfügbaren Bücher wird in den nächsten Jahren dramatisch zunehmen - dank Google und seinen Konkurrenten. Soweit es sich um Volltextangebote handelt, wird dies, soviel steht bei aller möglichen Skepsis gegenüber Online-Bibliotheken bereits jetzt fest, auch die familiengeschichtlichen Recherchemöglichkeiten in erheblichem Umfang verbessern.
Illustration:
Screenshot von
http://books.google.com/books?ie=UTF-8&hl=en&id=zMl8ftz0voEC&pg=PP10
KlausGraf - am Samstag, 13. Mai 2006, 21:06 - Rubrik: Open Access
Das international renommierte Schweizerische Sozialarchiv in Zürich feiert von Mai bis September 2006 seinen hundertsten Geburtstag. Das Sozialarchiv besitzt eine umfangreiche Sammlung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Jahresberichten, Broschüren, Flugblättern, Postern und Plakaten, Archivalien, Zeitungsausschnitten und Bilddokumenten. Seit seiner Gründung hat sich das Sozialarchiv besonders auf die Dokumentation von sozialen Bewegungen und des gesellschaftlichen Wandels konzentriert.
Am 27. Juni 1906 wurde der Verein Zentralstelle für soziale Literatur gegründet. Im Vorstand saßen honorable Persönlichkeiten, etwa ein NZZ-Redakteur und ein Oberrichter, der das Parteiprogramm der Schweizer SP geschrieben hatte. Hauptinitiant der Dokumentationsstelle war Paul Pflüger, Pfarrer, Sozialdemokrat, später Stadt- und Nationalrat. 1898 war er vom thurgauischen Dussnang ins Zürcher Arbeiterquartier Aussersihl berufen worden.
Das Sozialarchiv sei kein Bewegungsarchiv und habe sich auch nie als ein solches verstanden, sagt Urs Kälin, heute Archivar des Sozialarchivs, wie die Zentralstelle seit 1942 heißt. Aber es bot stets Anknüpfungspunkte für verschiedene Nutzungen. Das Sozialarchiv ist grundsätzlich daran interessiert, zugänglich zu sein. Wer an den Schalter tritt, wird ohne Verzögerung bedient.
Link: www.sozialarchiv.ch
Kontakt:
Schweizerisches Sozialarchiv
Stadelhoferstrasse 12
CH-8001 Zürich
Telefon 043 268 87 40
Fax 043 268 87 59
sozarch(at)sozarch(punkt)unizh(punkt)ch
Artikel aus WOZ Die Wochenzeitung vom 11.5. 2006
Hundert Jahre Sozialarchiv - Selektiver Allesfresser, von Mischa Suter
Am 27. Juni 1906 wurde der Verein Zentralstelle für soziale Literatur gegründet. Im Vorstand saßen honorable Persönlichkeiten, etwa ein NZZ-Redakteur und ein Oberrichter, der das Parteiprogramm der Schweizer SP geschrieben hatte. Hauptinitiant der Dokumentationsstelle war Paul Pflüger, Pfarrer, Sozialdemokrat, später Stadt- und Nationalrat. 1898 war er vom thurgauischen Dussnang ins Zürcher Arbeiterquartier Aussersihl berufen worden.
Das Sozialarchiv sei kein Bewegungsarchiv und habe sich auch nie als ein solches verstanden, sagt Urs Kälin, heute Archivar des Sozialarchivs, wie die Zentralstelle seit 1942 heißt. Aber es bot stets Anknüpfungspunkte für verschiedene Nutzungen. Das Sozialarchiv ist grundsätzlich daran interessiert, zugänglich zu sein. Wer an den Schalter tritt, wird ohne Verzögerung bedient.
Link: www.sozialarchiv.ch
Kontakt:
Schweizerisches Sozialarchiv
Stadelhoferstrasse 12
CH-8001 Zürich
Telefon 043 268 87 40
Fax 043 268 87 59
sozarch(at)sozarch(punkt)unizh(punkt)ch
Artikel aus WOZ Die Wochenzeitung vom 11.5. 2006
Hundert Jahre Sozialarchiv - Selektiver Allesfresser, von Mischa Suter
Bernd Hüttner - am Freitag, 12. Mai 2006, 11:42 - Rubrik: Archive von unten
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http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/05/11/neue_benutzunugsordnung_fur_die_landesar~791399
macht auf die neue Benutzungsordnung aufmerksam, die natürlich auf dem Server des Landesarchivs noch nicht präsent ist. Für 7 Euro kann man sie bei
http://recht.makrolog.de/bgblplus/payment_neu.nsf/paymentInfo?openform&synonym=BW_GBl&id=2006S110B112a
erwerben.
§ 7 Abs. 1 sagt "Reproduktionen aller Art von Archivgut werden im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von den im
Landesarchiv bestehenden Werkstätten grundsätzlich
selbst hergestellt." Dann sollte das Landesarchiv bitteschön auch die Abschrift aus Archivgut erledigen, denn auch das ist eine Vervielfältigung. Eine hinreichende Ermächtigung des nach wie vor inakzeptablen § 7 kann ich im Landesarchivgesetz nicht sehen.
macht auf die neue Benutzungsordnung aufmerksam, die natürlich auf dem Server des Landesarchivs noch nicht präsent ist. Für 7 Euro kann man sie bei
http://recht.makrolog.de/bgblplus/payment_neu.nsf/paymentInfo?openform&synonym=BW_GBl&id=2006S110B112a
erwerben.
§ 7 Abs. 1 sagt "Reproduktionen aller Art von Archivgut werden im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von den im
Landesarchiv bestehenden Werkstätten grundsätzlich
selbst hergestellt." Dann sollte das Landesarchiv bitteschön auch die Abschrift aus Archivgut erledigen, denn auch das ist eine Vervielfältigung. Eine hinreichende Ermächtigung des nach wie vor inakzeptablen § 7 kann ich im Landesarchivgesetz nicht sehen.
KlausGraf - am Freitag, 12. Mai 2006, 04:16 - Rubrik: Archivrecht
http://www.kath-kirche-kaernten.at/pages/bericht.asp?id=5065
Die Berichte über Handschriften aus Kärntner Pfarren enthalten die Verzeichnisse der Bücher aus Kärntner Pfarren, die im Archiv der Diözese Gurk deponiert sind. Diese Verzeichnisse werden hier dem Benutzer als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt.
Es handelt sich bei den gebundenen Handschriften nicht nur um Matriken (Geburts-, Trauungs- und Sterbebücher), sondern um alle gebundenen Quellen, die der Bestand des jeweiligen Pfarrarchivs umfasst, also auch um Protokolle, um Quellen zur Geschichte des Gottesdienstes und der Wirtschaftsführung usw. Manche dieser Bücher sind aus konservatorischen Gründen oder aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (wie Datenschutzgesetz und Personenstandsgesetz) nicht benützbar.
Die Berichte über Handschriften aus Kärntner Pfarren enthalten die Verzeichnisse der Bücher aus Kärntner Pfarren, die im Archiv der Diözese Gurk deponiert sind. Diese Verzeichnisse werden hier dem Benutzer als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt.
Es handelt sich bei den gebundenen Handschriften nicht nur um Matriken (Geburts-, Trauungs- und Sterbebücher), sondern um alle gebundenen Quellen, die der Bestand des jeweiligen Pfarrarchivs umfasst, also auch um Protokolle, um Quellen zur Geschichte des Gottesdienstes und der Wirtschaftsführung usw. Manche dieser Bücher sind aus konservatorischen Gründen oder aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (wie Datenschutzgesetz und Personenstandsgesetz) nicht benützbar.
KlausGraf - am Donnerstag, 11. Mai 2006, 21:32 - Rubrik: Kirchenarchive
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
Die schon gleich nach dem Inkrafttreten Anfang des Jahres umstrittene Handhabung des Informationsfreiheitsgesetzes ist jetzt um eine weitere Variante bereichert worden: der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht unter Berufung auf das Urheberrecht. In dem heise online vorliegenden Fall zielte das Auskunftsbegehren des c't-Autors Richard Sietmann, der sich schon mehrfach mit elektronischen Wahlmaschinen auseinander gesetzt hat, auf die vollständigen Prüfunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Bauartzulassung eines Wahlcomputers des niederländischen Herstellers Nedap.
[...]
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) räumt im Grundsatz jedem gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen ein, schränkt diesen Anspruch jedoch unter anderem ein, sobald schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sein könnten. So heißt es im Paragraphen 6 IFG: "Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat."
Im vorliegenden Fall willigte die Herstellerfirma Nedap zwar in die Freigabe des Prüfberichts ein, nicht jedoch in die Freigabe der 36 Anlagen, die die Grundlage der summarischen Bewertungen des Prüfberichts bilden. "Bei den im Anhang des Prüfberichts aufgeführten technischen Unterlagen, den Unterlagen zur Bedienung des Geräts, den Prüfdokumentationen und den ergänzenden Unterlagen zu den Prüfanforderungen handelt es sich ausnahmslos um Werke, die nach Paragraph 2 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind", begründete die PTB den Ablehnungsbescheid. "Somit kann allein der Urheber entscheiden, ob und in welcher Weise diese Werke von anderen genutzt werden dürfen."
Dabei handelt es sich um eine krasse Fehlinterpretation des IFG. Weder aus der Auslegung des älteren UIG noch aus der Auslegung der existierenden Landes-IFG noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Bundesgesetzgeber die EINSICHTNAHME regeln wollte. Die bemerkenswert schlechte Normierung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
bezieht sich laut amtlicher Begründung (insbesondere) auf die Fertigung von Kopien. Die bloße Einsichtnahme ist keine urheberrechtliche Nutzung. Da die Anlagen vielen Mitarbeitern der Firma und Behördenmitarbeitern bereits zugänglich gewesen sein dürften, scheidet auch eine Berufung auf das Erstveröffentlichungsrecht aus (doch dieses wäre mit Blick auf § 45 UrhG ebenfalls auszuhebeln).
Die schon gleich nach dem Inkrafttreten Anfang des Jahres umstrittene Handhabung des Informationsfreiheitsgesetzes ist jetzt um eine weitere Variante bereichert worden: der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht unter Berufung auf das Urheberrecht. In dem heise online vorliegenden Fall zielte das Auskunftsbegehren des c't-Autors Richard Sietmann, der sich schon mehrfach mit elektronischen Wahlmaschinen auseinander gesetzt hat, auf die vollständigen Prüfunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Bauartzulassung eines Wahlcomputers des niederländischen Herstellers Nedap.
[...]
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) räumt im Grundsatz jedem gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen ein, schränkt diesen Anspruch jedoch unter anderem ein, sobald schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sein könnten. So heißt es im Paragraphen 6 IFG: "Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat."
Im vorliegenden Fall willigte die Herstellerfirma Nedap zwar in die Freigabe des Prüfberichts ein, nicht jedoch in die Freigabe der 36 Anlagen, die die Grundlage der summarischen Bewertungen des Prüfberichts bilden. "Bei den im Anhang des Prüfberichts aufgeführten technischen Unterlagen, den Unterlagen zur Bedienung des Geräts, den Prüfdokumentationen und den ergänzenden Unterlagen zu den Prüfanforderungen handelt es sich ausnahmslos um Werke, die nach Paragraph 2 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind", begründete die PTB den Ablehnungsbescheid. "Somit kann allein der Urheber entscheiden, ob und in welcher Weise diese Werke von anderen genutzt werden dürfen."
Dabei handelt es sich um eine krasse Fehlinterpretation des IFG. Weder aus der Auslegung des älteren UIG noch aus der Auslegung der existierenden Landes-IFG noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Bundesgesetzgeber die EINSICHTNAHME regeln wollte. Die bemerkenswert schlechte Normierung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
bezieht sich laut amtlicher Begründung (insbesondere) auf die Fertigung von Kopien. Die bloße Einsichtnahme ist keine urheberrechtliche Nutzung. Da die Anlagen vielen Mitarbeitern der Firma und Behördenmitarbeitern bereits zugänglich gewesen sein dürften, scheidet auch eine Berufung auf das Erstveröffentlichungsrecht aus (doch dieses wäre mit Blick auf § 45 UrhG ebenfalls auszuhebeln).
KlausGraf - am Donnerstag, 11. Mai 2006, 02:07 - Rubrik: Archivrecht
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unter dem Motto "Den Fortschritt bewahren - 3 Jahre nestor - Kompetenznetzwerk Langzeitarchivierung"
geben die nestor-Partner am 19.6.2006 in der Deutschen Bibliothek
Frankfurt am Main einen Überblick über die Ergebnisse des Projekts.
Tagesordnungspunkte sind:
Eingeladen sind Vertreter aus Bibliotheken, Archiven, Museen, Datenzentren,
kurz: alle für die "Langzeitverfügbarkeit digitaler Ressourcen" ein Thema ist.
Das Programm und einen Hinweis zur Anmeldung
finden Sie hier:
http://www.langzeitarchivierung.de/downloads/prog_2006_06_19.pdf
Eine Tagungsgebühr wird nicht erhoben.
unter dem Motto "Den Fortschritt bewahren - 3 Jahre nestor - Kompetenznetzwerk Langzeitarchivierung"
geben die nestor-Partner am 19.6.2006 in der Deutschen Bibliothek
Frankfurt am Main einen Überblick über die Ergebnisse des Projekts.
Tagesordnungspunkte sind:
- das nestor-Memorandum,
- Kriterien für vertrauenswürdige
digitale Archive,
- Metadaten und einiges mehr.
Eingeladen sind Vertreter aus Bibliotheken, Archiven, Museen, Datenzentren,
kurz: alle für die "Langzeitverfügbarkeit digitaler Ressourcen" ein Thema ist.
Das Programm und einen Hinweis zur Anmeldung
finden Sie hier:
http://www.langzeitarchivierung.de/downloads/prog_2006_06_19.pdf
Eine Tagungsgebühr wird nicht erhoben.
nestorArchiv - am Mittwoch, 10. Mai 2006, 15:38 - Rubrik: Veranstaltungen
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Rechtsfragen zu Studien- und Diplomarbeiten behandelt der immer noch lesenswerte Aufsatz von Winfried Veelken, Schutzrechtsfragen im Hochschubereich : Studien und Diplomarbeiten, in: Wissenschaftsrecht (WissR) 26 (1993), S. 93-135.
Eine kurze Zusammenfassung bei E. Steinhauer:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/05/09/studentische_arbeiten_und_urhberrecht~785961
Eine kurze Zusammenfassung bei E. Steinhauer:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/05/09/studentische_arbeiten_und_urhberrecht~785961
KlausGraf - am Dienstag, 9. Mai 2006, 18:41 - Rubrik: Universitaetsarchive
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http://archivemati.ca/
Researching access to digital archives.
Newest entry:
Web 2.0 and Archival Institutions
I’ve been preparing my presentation for some upcoming conferences in Summer 2006 (IS&T Archiving, Association of Canadian Archivists, Society of American Archivists). I’m going to be talking about Web 2.0 as a set of enabling technologies and practices that can enhance the quality of archives access systems.
Of course, “Web 2.0″ is a hodge-podge of intersecting technologies, ideas, practices and marketing pitches. It has gotten a lot of attention over the past year in the tech press and geek blogosphere but you know it has hit maintstream when the term starts showing up in airline in-flight magazines (see AirCanada’s EnRoute (May 2006)).
Although the “Web 2.0″ term probably has a limited shelf life, I expect it will at least get people’s attention as they scan a conference program. It provides a relatively wide and hype-charged entry-point for a discussion on some of the more interesting of the new web technologies and practices.
For the purpose of my presentation, I have focussed on three core Web 2.0 themes:
1. usability
2. openness
3. community
Usability
As part of the usability theme I intend to discuss AJAX features such as auto-complete, drag-n-drop, and dynamic update of page components without reload as well as other Web 2.0-like usability improvements such as permalinks, feed aggregators, personalization, and the use of simple, functional design (with generous application of whitespace and what appears to be a preference for neon-green logos). All of these elements can be incorporated into existing and new archives access systems to improve their usability.
Openness
When I say “openness” I am actually trying to refer to four key charateristics of the Web 2.0 trend:
1. open architectures
2. open standards
3. open content
4. open source
Open architectures refers to the ‘web as platform’ concept that encourages the use of loosely-coupled components, web services and APIs to piece together application functionality or content ‘mash-ups’. Open architectures are enabled by the use of open standards such as (URI, HTTP, XML, XHTML, CSS, Atom, etc.)
Open architectures and standards have lots of implications for the archives community as common services (e.g. archival description, subject classification, search, reference and research) might be shared between institutions at both the technical and program/service delivery levels. Likewise, loosely-coupled components can be used to improve the ongoing management of enterprise information systems, freeing the institution from being dependent on one behemoth, technology stack.
Up until now, we’ve only seen limited use of open architecture and technical standard concepts in archives management systems, namely as EAD finding aids and OAI-PMH harvesting.
However, there are plenty of Web2.0 type technologies and standards that can enhance archives system architectures. For example, the use of simple syndication feeds and pings, particularly through the IETF’s newly approved Atom 1.0 standard, can greatly improve upon the ‘harvesting’ concept, including the potential to distribute not just metadata but also digital objects as Atom 1.0 supports base64-encoded binary content.
Also, geo-coding archival materials with latitude and longtitude information (related to the place of creation, use, custody, or the location of related materials) allows for integration with map-based browsing and access tools or as input to the growing variety of wifi location-based services such as walking-tours and GPS treasure hunts.
Open content and open access refer to the elminination of restrictions on the re-use of digital information through more flexible licensing practices such as those provided through Creative Commons licenses as well as the increased sharing of content on sites such as Flickr.com and OurMedia.org.
Although there are still many tough legal, business, and professional obstacles to clear, the increased adoptation of open content licensing can help archival institutions to enrich the content and contextual information of their own collections while ‘letting a million flowers bloom’ and enriching the ‘long tail’ of the Web with open access to the wealth of information and cultural treasures that are preserved in archival collections.
Lastly, as institutions with limited funding that are managing public information as part of the public trust, archives can only benefit from using and supporting open source software to manage their functions, programs and websites. Fortunately, the leading Model-View-Controller (MVC) frameworks that are being used to build most of the new Web 2.0 applications are all open-source products (e.g. RubyOnRails, Django, TurboGears, Symfony) and they all run on open-source server architectures (e.g. Linux, Apache, MySQL).
Community
Aside from the technological innovations of Web 2.0, the most distinguishing characteristic of this trend has to be importance of nurturing a community around a given online service, technology or content repository. That is to say, a community in the sense of people connecting to other people but also a community that takes responsibility and ownership of the services, technology and content. Some poster children of this trend include Wikipedia, LinkedIn, and MySpace. Some buzzwords associated with this trend include social software, radical trust, decentralization, and disintermediation.
‘Disintermediation’ is a mouthful of a buzzword that was actually introduced in the last wave of web hype (i.e. the dot-Com boom). It refers to the concept of cutting out the middleman and, although ordering your next pet online never really took off, disintermediation does refer to a trend that is continuing today. The most recent example that has been getting a lot of attention is grassroots journalism wherein everyday people are posting their own reports, analysis, pictures and videos of events to their own blogs or community-operated news portals (e.g. NowPublic.com). These grassroots journalists are giving new insight, context and emperical information that corrects, verifies or enhances the reports provided by the traditional news outlets or, in many cases, providing coverage of events that the traditional media has ignored.
Similarly, archival institutions are going to have to accept the rise of grassroots archivists. Not as barbarians at the city gates but as value-adding partners that share the goal of preserving historical memories and experiences. In his excellent webcast presentation, Are the Archives Doomed?, Rick Prelinger discusses the emergence of what he calls ‘archives groupies’ and the wonderful, often unexpected results that occur when users are invited to participate in the organization and use of archival collections.
Some interesting early examples of how these Web 2.0 concepts could be applied to archival collections include:
* The Exhibit Commons: encouraging the collaborative creation and alteration of museum exhibit content.
* STEVE: The Art Museum Social Tagging project: exploring the potential of folksonomy, social tagging practices (like those used on Flickr and Del.icio.us) to improve access to museum collections and to encourage user engagement with cultural content.
* Zoekplaatjes.nl: The City of Archives of The Hague hosts a forum where users are asked to help identify the location and subject of previously unidentified photographs in the archives’ collection.
* WW2 People’s War: A collection of World War II memories written by the public and gathered by the BBC
* Vrroom: The National Archives of Australia’s virtual research room for teachers and students
Archival Institutions and Web 2.0
I assume, of course, that professional archivists will have issues with blurring the lines between institutionally managed archival materials and descriptions and those contributed, enhanced or re-used by patrons. Copyright and restrictive access conditions placed on material by donors are a concern. Another legitimate concern would be to protect the authenticity of archival materials and the context of their original creation and use.
I therefore see the introduction of community-managed collections, descriptions, exhibits and discussions as something that happens in parallel to the authoritative archives access systems that are managed by archival institutions and their professional staff. I see these parallel systems as taking the form of virtual collections or virtual research rooms that are loosely-coupled to the institutional systems using open architectures and standards.
These could exist completely seperate from the institution, on another organization’s technology platform, but I also think that archival institutions stand to benefit from taking a leadership role in encouraging new and innovative use of their collections and being the benefactor and host of new, online communities. Web 2.0 is full of interesting stories and lessons of how that might be accomplished.
(My emphasis)
Researching access to digital archives.
Newest entry:
Web 2.0 and Archival Institutions
I’ve been preparing my presentation for some upcoming conferences in Summer 2006 (IS&T Archiving, Association of Canadian Archivists, Society of American Archivists). I’m going to be talking about Web 2.0 as a set of enabling technologies and practices that can enhance the quality of archives access systems.
Of course, “Web 2.0″ is a hodge-podge of intersecting technologies, ideas, practices and marketing pitches. It has gotten a lot of attention over the past year in the tech press and geek blogosphere but you know it has hit maintstream when the term starts showing up in airline in-flight magazines (see AirCanada’s EnRoute (May 2006)).
Although the “Web 2.0″ term probably has a limited shelf life, I expect it will at least get people’s attention as they scan a conference program. It provides a relatively wide and hype-charged entry-point for a discussion on some of the more interesting of the new web technologies and practices.
For the purpose of my presentation, I have focussed on three core Web 2.0 themes:
1. usability
2. openness
3. community
Usability
As part of the usability theme I intend to discuss AJAX features such as auto-complete, drag-n-drop, and dynamic update of page components without reload as well as other Web 2.0-like usability improvements such as permalinks, feed aggregators, personalization, and the use of simple, functional design (with generous application of whitespace and what appears to be a preference for neon-green logos). All of these elements can be incorporated into existing and new archives access systems to improve their usability.
Openness
When I say “openness” I am actually trying to refer to four key charateristics of the Web 2.0 trend:
1. open architectures
2. open standards
3. open content
4. open source
Open architectures refers to the ‘web as platform’ concept that encourages the use of loosely-coupled components, web services and APIs to piece together application functionality or content ‘mash-ups’. Open architectures are enabled by the use of open standards such as (URI, HTTP, XML, XHTML, CSS, Atom, etc.)
Open architectures and standards have lots of implications for the archives community as common services (e.g. archival description, subject classification, search, reference and research) might be shared between institutions at both the technical and program/service delivery levels. Likewise, loosely-coupled components can be used to improve the ongoing management of enterprise information systems, freeing the institution from being dependent on one behemoth, technology stack.
Up until now, we’ve only seen limited use of open architecture and technical standard concepts in archives management systems, namely as EAD finding aids and OAI-PMH harvesting.
However, there are plenty of Web2.0 type technologies and standards that can enhance archives system architectures. For example, the use of simple syndication feeds and pings, particularly through the IETF’s newly approved Atom 1.0 standard, can greatly improve upon the ‘harvesting’ concept, including the potential to distribute not just metadata but also digital objects as Atom 1.0 supports base64-encoded binary content.
Also, geo-coding archival materials with latitude and longtitude information (related to the place of creation, use, custody, or the location of related materials) allows for integration with map-based browsing and access tools or as input to the growing variety of wifi location-based services such as walking-tours and GPS treasure hunts.
Open content and open access refer to the elminination of restrictions on the re-use of digital information through more flexible licensing practices such as those provided through Creative Commons licenses as well as the increased sharing of content on sites such as Flickr.com and OurMedia.org.
Although there are still many tough legal, business, and professional obstacles to clear, the increased adoptation of open content licensing can help archival institutions to enrich the content and contextual information of their own collections while ‘letting a million flowers bloom’ and enriching the ‘long tail’ of the Web with open access to the wealth of information and cultural treasures that are preserved in archival collections.
Lastly, as institutions with limited funding that are managing public information as part of the public trust, archives can only benefit from using and supporting open source software to manage their functions, programs and websites. Fortunately, the leading Model-View-Controller (MVC) frameworks that are being used to build most of the new Web 2.0 applications are all open-source products (e.g. RubyOnRails, Django, TurboGears, Symfony) and they all run on open-source server architectures (e.g. Linux, Apache, MySQL).
Community
Aside from the technological innovations of Web 2.0, the most distinguishing characteristic of this trend has to be importance of nurturing a community around a given online service, technology or content repository. That is to say, a community in the sense of people connecting to other people but also a community that takes responsibility and ownership of the services, technology and content. Some poster children of this trend include Wikipedia, LinkedIn, and MySpace. Some buzzwords associated with this trend include social software, radical trust, decentralization, and disintermediation.
‘Disintermediation’ is a mouthful of a buzzword that was actually introduced in the last wave of web hype (i.e. the dot-Com boom). It refers to the concept of cutting out the middleman and, although ordering your next pet online never really took off, disintermediation does refer to a trend that is continuing today. The most recent example that has been getting a lot of attention is grassroots journalism wherein everyday people are posting their own reports, analysis, pictures and videos of events to their own blogs or community-operated news portals (e.g. NowPublic.com). These grassroots journalists are giving new insight, context and emperical information that corrects, verifies or enhances the reports provided by the traditional news outlets or, in many cases, providing coverage of events that the traditional media has ignored.
Similarly, archival institutions are going to have to accept the rise of grassroots archivists. Not as barbarians at the city gates but as value-adding partners that share the goal of preserving historical memories and experiences. In his excellent webcast presentation, Are the Archives Doomed?, Rick Prelinger discusses the emergence of what he calls ‘archives groupies’ and the wonderful, often unexpected results that occur when users are invited to participate in the organization and use of archival collections.
Some interesting early examples of how these Web 2.0 concepts could be applied to archival collections include:
* The Exhibit Commons: encouraging the collaborative creation and alteration of museum exhibit content.
* STEVE: The Art Museum Social Tagging project: exploring the potential of folksonomy, social tagging practices (like those used on Flickr and Del.icio.us) to improve access to museum collections and to encourage user engagement with cultural content.
* Zoekplaatjes.nl: The City of Archives of The Hague hosts a forum where users are asked to help identify the location and subject of previously unidentified photographs in the archives’ collection.
* WW2 People’s War: A collection of World War II memories written by the public and gathered by the BBC
* Vrroom: The National Archives of Australia’s virtual research room for teachers and students
Archival Institutions and Web 2.0
I assume, of course, that professional archivists will have issues with blurring the lines between institutionally managed archival materials and descriptions and those contributed, enhanced or re-used by patrons. Copyright and restrictive access conditions placed on material by donors are a concern. Another legitimate concern would be to protect the authenticity of archival materials and the context of their original creation and use.
I therefore see the introduction of community-managed collections, descriptions, exhibits and discussions as something that happens in parallel to the authoritative archives access systems that are managed by archival institutions and their professional staff. I see these parallel systems as taking the form of virtual collections or virtual research rooms that are loosely-coupled to the institutional systems using open architectures and standards.
These could exist completely seperate from the institution, on another organization’s technology platform, but I also think that archival institutions stand to benefit from taking a leadership role in encouraging new and innovative use of their collections and being the benefactor and host of new, online communities. Web 2.0 is full of interesting stories and lessons of how that might be accomplished.
(My emphasis)
KlausGraf - am Dienstag, 9. Mai 2006, 18:33 - Rubrik: English Corner
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Vom 20. Mai bis 5. November findet eine große grenzüberschreitende Ausstellung im Egerland-Museum in Marktredwitz und im Regionalmuseum in Eger statt. Thema: Auf den Spuren eines Adelsgeschlecht-Die Nothaffte in Böhmen und Mähren. Im Regionalmuseum in Eger geht es um das Wirken der Nothaffte im Mittelalter, im Egerland-Museum in Marktredwitz wird der Zeitraum Ende Mittelalter bis zum 20. Jahrhundert behandelt. Daneben sind viele Eponate zu sehen.
Genaueres http://www.egerlandmuseum.de und http://www.muzeumcheb.cz
Quelle: Rolf Beutler in BaWue-L
Genaueres http://www.egerlandmuseum.de und http://www.muzeumcheb.cz
Quelle: Rolf Beutler in BaWue-L
KlausGraf - am Dienstag, 9. Mai 2006, 13:20 - Rubrik: Herrschaftsarchive
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KlausGraf - am Dienstag, 9. Mai 2006, 05:21 - Rubrik: Genealogie
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http://www.mgh-bibliothek.de/bibliothek/neuesarchiv.html
Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde (Images). Längst noch nicht komplett.
Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde (Images). Längst noch nicht komplett.
KlausGraf - am Dienstag, 9. Mai 2006, 02:24 - Rubrik: Miscellanea
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