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Einen Überblick gibt
http://www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/UBWV_2006_058.pdf

Auch wenn Akten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, darf eine öffentliche Stelle sie nicht ohne weiteres vernichten. Sie sind vielmehr dem zuständigen Archiv anzubieten. Hält dieses die Unterlagen nicht für archivwürdig, können sie vernichtet werden. Enthalten sie personenbezogene Daten besteht die Pflicht, die vom Archiv nicht übernommenen Akten zu vernichten. Dies sollte protokolliert werden.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336845.de&template=allgemeintb13_lda

Archive müssen besondere Schweigepflichten – z. B. das Sozialgeheimnis – wahren sowie rechtsfeste Entscheidungen über den Zugang zum Archivgut treffen, die in Grundrechte eingreifen können. Eine Übertragung dieser Funktionen an eine privatrechtliche Firma durch einen Vertrag ist nach der geltenden Rechtslage unzulässig.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336183.de&template=allgemeintb13_lda

Das Verarbeiten von Zeitzeugenaussagen für noch nicht exakt umrissene zeitgeschichtliche Forschungsvorhaben bedarf der Einwilligung der befragten Person. In diesem Rahmen ist auch die Frage einer späteren, personenbezogenen Veröffentlichung zu klären.

Etwas mehr bei der Landesbeauftragten für Datenschutz Brandenburg
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336164.de&template=allgemeintb13_lda

http://recteur.blogs.ulg.ac.be/?p=55

und tritt für Open Access sein. Glückliches Lüttich!

http://de.wikisource.org/wiki/Kategorie:Archivrecht

Bisher liegen in dieser freien Textsammlung zwei wichtige Entscheidungen zum Archivrecht vor:

* Oberlandesgericht Zweibrücken - Jüdische Friedhöfe
* Verwaltungsgericht Darmstadt - Vernichtung von Archivgut

http://www.zeit.de/2006/21/bildergalerie_dinge

Eine Bildergalerie zu Tübinger Trouvaillen, über die man auf der Seite
http://www.uni-tuebingen.de/uni/qvo/highlights/h38-dinge.html
mehr erfährt:

Unter dem Titel "38 Dinge – Schätze aus den natur- und kulturwissenschaftlichen Sammlungen der Universität Tübingen" zeigt die Universität vom 19. Mai bis 28. Mai 2006 Geräte, Präparate und Kunstgegenstände aus den Sammlungen der Universität. Die Ausstellung versteht sich als eine Art "Preview" auf das Universitätsmuseum, das in den nächsten Jahren entstehen soll. Sie findet im Kleinen Senat in der Neuen Aula statt und ist täglich von 10 Uhr bis 20 Uhr geöffnet.
Die über zwanzig Sammlungen der Universitätsinstitute verfügen insgesamt über mehr als 100 000 Exponate. Die 38 Objekte der Ausstellung beanspruchen daher keinesfalls, einen repräsentativen Überblick über diese Sammlungen zu geben, sondern verweisen auf die Vielfalt der Universitätssammlungen.

Das geplante Universitätsmuseum wird den von der Ausstellung angestoßenen Wissensdialog fortführen und veranschaulichen, wie die Universität als Produzent von Wissen Motor für neue Entwicklungen in der Wissenschaft ist. Die Universität Tübingen ist für diese Aufgabe besonders geeignet, da ihre Sammlungen den Zweiten Weltkrieg weitgehend unbeschadet überstanden haben und hier die erste naturwissenschaftliche Fakultät – und mit ihr der fakultätsübergreifende Dialog – entstand.

Die etablierten Einrichtungen Museum Schloss Hohentübingen und paläontologische Sammlung sind der Ausgangspunkt für eine Beschäftigung mit bisher weniger bekannten Sammlungen der Universität. Die Ausstellung zeigt dabei Kurioses ebenso wie Exponate von unschätzbarem Wert

Beitrag in INETBIB:

On Fri, 19 May 2006 07:40:52 +0200 (CEST)
Eric Steinhauer wrote:
> Lieber Herr Sprang,
>
> vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe aber in keiner
> Weise bestritten,
> daß im aktuellen Streit die WBG über die von ihr geltend
> gemachten Rechte verfügt.
>
> Meine kleine Einlassung bezog sich auf retrospektive
> Digitalisierungsprojekte
> in Deutschland, insbesondere im Bereich der
> wissenschaftlichen Zeitschriften.
>
> Bei diesen Projekten kann keine Rede davon sein, daß die
> Verlage die Rechte für eine online-Nutzung vor allem der
> vor 1995 erschienen Aufsätze erworben haben. Gleichwohl
> findet im Zusammenwirken von Bibliotheken, Verlagen,
> Börsenverein, Verwertungsgesellschaft und DFG eine
> umfängliche Digitalisierung und Zugänglichmachung im
> Internet statt.
>
> Damit hier kein Mißverständnis entsteht: Ich begrüße
> derartige Digitalisierungsprojekte. Ich akzeptiere es aus
> rechtlicher Sicht auch, wenn die WBG einen Rechtsstreit
> mit goolge unternimmt. Ich finde es aber politisch
> merkwürdig, wenn der Börsenverein diesem Rechtsstreit
> moralisch beispringt und zugleich im Rahmen der genannten
> Digitalisierungsprojekte eher google-like agiert.

Dem ist voll und ganz zur Seite zu treten.

Quod licet Jovi not licet Google.

Die Diskussion ueber § 31 IV UrhG im Rahmen des zweiten
Korbs und die rechtswissenschaftliche Diskussion stimmen
darin ueberein, dass Rechte ueber eine Online-Nutzung vor
ca. 1995 (1995 ist weitgehend Konsens) als unbekannte
Nutzungsarten seit 1.1.1966 nicht uebertragen werden
konnten.

Soweit ich das beurteilen kann, wurden vor 1995
ueberwiegend keine besonderen Vertraege ueber
Zeitschriftenartikel abgeschlossen. Damit gilt fuer ab
1.1.1966 abgeschlossene Vertraege ueberwiegend die
Vorschrift des § 38, die den Verlegern bei periodischen
Sammlungen ein ausschliessliches Nutzungsrecht zeitlich
begrenzt auf ein Jahr einraeumt.

Daraus wiederum folgt, dass der vorgesehene § 137l des
Zweiten Korbs (Zweiter RefE) auf Zeitschriftenartikel im
wesentlichen nicht anwendbar ist, da es am Kriterium der
Einraeumung ALLER wesentlichen Nutzungsrechte (§ 38 regelt
nur die Vervielfaeltigung und Verbreitung, nicht die
oeffentliche Wiedergabe) und am Kriterium der zeitlich
unbegrenzten Einraeumung (stattdessen nur ein Jahr)
mangelt.

Ein Wissenschaftler braucht also - stimmt man dieser
Deutung zu - nach Inkrafttreten der vom
Urheberrechtsbuendnis und anderen abgelehnten Regelung des
§ 137l nur bei Buchpublikationen einen Widerruf zu
erklaeren. Bei Zeitschriftenartikeln ist er nach wie vor
frei in der Verfuegung.

Ich moechte hier nochmals meine Rechtsauffassung
wiederholen, dass ein Wissenschaftler derzeit NICHT an die
Jahresfrist des § 38 gebunden ist, wenn er seinen aelteren
Aufsatz (vor 1995) online veroeffentlichen moechte, da das
Recht der oeffentlichen Zugaenglichmachung dem Recht der
oeffentlichen Wiedergabe unterfaellt, dieses aber von § 38
NICHT erfasst wird.

Beabsichtigt er allerdings, sein Werk unter eine CC-Lizenz
zu stellen, so muss er die Jahresfrist abwarten, da
waehrend dieses Jahres der Verlag ausschliessliche Rechte
hat, die einer Lizenzierung im Wege stehen. Voraussetzung
ist natuerlich, dass der Verlag anderweitig nichts
vereinbart hat.

Gleiches gilt gemaess § 38 Abs. 2 auch fuer Festschriften
und aehnliche Sammelbaende, bei denen die Autoren nicht
bezahlt werden.

Somit kommt man zu dem Schluss, dass fuer DigiZeitschriften
auch die geplante Neuregelung keine Entschaerfung des durch
und durch rechtswidrigen Vorgehens der Verlage und der
Bibliotheken zustandekommt.

Der Boersenverein und die Verlage empoeren sich, weil
Google ohne ihre Erlaubnis scannt. Herr Steinhauer haette
durchaus den Begriff HEUCHELEI verwenden koennen.

Erst fragen, dann scannen - daran halten sich
DigiZeitschriften und zahlreichen anderen
Digitalisierungsunternehmen, die aeltere
Zeitschriftenjahrgaenge kostenfrei oder kostenpflichtig
zugaenglich machen. Ich weiss als betroffener Autor
definitiv, dass deutsche Verlage Zeitschriftenaufsaetze vor
1995 in grossem Umfang online kostenpflichtig zugaenglich
machen, ohne im mindestens die Autoren als Rechteinhaber zu
fragen oder auch nur zu informieren.

Ich moechte ergaenzen, dass DigiZeitschriften COPYFRAUD
begeht, indem es auch bei laengst gemeinfreien kompletten
Zeitschriftenjahrgaengen einen "Rechteinhaber" angibt, wenn
die Zeitschrift den Verlag nicht gewechselt hat.

"Caecilia , 1824 - 1847, Rechteinhaber: Schott"

Ich stelle dazu fest: Nach deutschem Recht haben Verlage
keinerlei weiterbestehende Rechte an ihren aelteren
Verlagsprodukten, wenn diese nicht mehr urheberrechtlich
geschuetzt sind. Der Vermerk ist gemaess UWG rechtswidrig.

> Will man das weiterführen, würde ich noch dies ergänzen:
> Der Börsenverein sollte, da er eine Notwendigkeit
> umfangreicher Digitalisierung gedruckter Bestände
> anscheinend positiv sieht, deutlich und offensiv eine
> angemessene juristische Lösung der rechtlichen Probleme
> anmahnen, etwa durch pauschale Abgeltung über
> Verwertungsgesellschaften. Er hätte hier die volle
> Unterstützung der Bibliotheken!

Hier hat der Bundesrat in seiner hoechst bemerkenswerten
und den Vorstellungen des Urheberrechtsbuendnisses bzw.
Open Access verpflichteten Stellungnahme einen
bemerkenswerten Vorschlag gemacht, der das Problem
"verwaister Werke" loesen koennte, siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2007685/

"§ 52c
Wiedergabe von Archivwerken im öffentlichen Interesse

Zulässig ist, erschienene und veröffentlichte Werke des
eigenen Bestandes
von öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen
öffentlich
zugänglich zu machen, soweit daran ein öffentliches
Interesse besteht
und keine vertraglichen Regelungen und ausschließlichen
Rechte
Dritter entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine
angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden."

Ich wiederhole meine Kernpunkte:

* Die Retrodigitalisierung insbesondere aelterer
Zeitschriftenjahrgaenge ist im oeffentlichen Interesse, da
nur so rascher Zugriff auf fuer die Forschung wichtige
Inhalte besteht.

* Wissenschaftler muessen die Moeglichkeit haben, ihre
aelteren Aufsaetze "Open Access" zugaenglich zu machen

* Wenn Verlage das Recht beanspruchen, aeltere Aufsaetze in
kostenpflichtige Datenbanken ohne ausdrueckliche Zustimmung
der Rechteinhaber (der Autoren) aufzunehmen, sollten sie
Bibliotheken und anderen Organisationen (wie Google) das
gleiche Recht zugestehen.

Klaus Graf

Das österreichische Rechtsinformationssystem (RIS) hat vor kurzem die bislang bestehende Lücke in der Online-Präsenz des österreichischen Bundesgesetzblattes geschlossen. Nunmehr sind die gesamtstaatlichen Gesetzblätter Österreich komplett online und gratis zugänglich.

Auf der RIS-Website http://www.ris.bka.gv.at/ sind nun die BGBl ab 1945 vollständig als pdf verfügbar:
1945-2003: http://ris1.bka.gv.at/bgbl-pdf/
2004- : http://ris1.bka.gv.at/authentic/index.aspx (authentische Fassung des BGBl ab 2004)

Die gesamtstaatlichen Gesetzblätter ab 1849 (bis einschl. 1940) finden sich weiter auf den Seiten des Österreichsicehn Nationalbibliothek:
http://anno.onb.ac.at/annogesetze.htm

Quelle: Josef Pauser in BIB-JUR

Orientierung und nützliche Tipps für die Archivarbeit: Das bietet die 60-seitige Broschüre "Aus erster Quelle. Archivfinder für den Kreis Siegen-Wittgenstein" geschichtsinteressierten Bürgern und Fachleuten. Der 60-seitige Archivfinder, dessen Herausgeber der Heimatbund Siegerland-Wittgenstein e.V. und der Arbeitskreis der Archive im Kreis Siegen-Wittgenstein ist, gibt in Kurzporträts einen Überblick über die wichtigsten Daten der Orts- und Stadtgeschichte. Neben dem Kreisarchiv und den Städten und Gemeinden präsentieren sich zudem das Archiv des Evangelischen Kirchenkreises, der Universität Siegen und dem Fürstlichen Archiv zu Sayn-Wittgenstein sowie das Landesarchiv NRW, das Staatsarchiv Münster und das Westfälische Archivamt. Die dahinter stehende Idee des Archivfinders: Jung und Alt werden dazu eingeladen, sich in den Archiven vor Ort erlebbar mit der Regionalgeschichte in Siegen-Wittgenstein auseinander zu setzen und auf persönlich interessierende Fragen Antworten zu finden. "Das kulturelle Verständnis im Hier und Jetzt ist ohne das historische Erbe nicht denkbar. Das Kreisarchiv sowie die Archive in den Städten und Gemeinden übernehmen aus diesem Grund eine enorm wichtige Bildungsaufgabe", so der Vorsitzende des Heimatbundes Siegerland-Wittgenstein e.V., Landrat Paul Breuer, bei der Vorstellung des Archivfinders. "Das Wissen unserer Region und des Wittgensteiner Landes darf nicht im Verborgenen bleiben", so Breuer weiter.

Die Archive im Kreis Siegen-Wittgenstein verstehen sich als moderne regional- und lokalhistorische Informationsanbieter und möchten mit dem neuen Medium auf die "offenen Türen" bzw. Zugänglichkeit für Jedermann verweisen. "Vorfahrt für Archive! heißt für alle Beteiligten, Ansprechpartner für Regionalgeschichte zu sein", betonte Kreisarchivar Thomas Wolf. Dass viele Fragen, die sich dem Geschichtsinteressierten stellen, nicht ausschließlich in den Archiven vor Ort geklärt werden können, machten die Fachexperten des Landesarchivs NRW und des Westfälischen Archivamtes deutlich. Dr. Mechthild Black-Veldtrup, Abteilungsleiterin im Landesarchiv, zeigte auf, wie das Landesarchiv und die Kommunalarchive zusammenarbeiten. Anschließend gab die Mitautorin des Archivfinders und Vertreterin des Westfälischen Archivamtes Münster Katharina Tiemann Einblicke in die Arbeit der kommunalen und Privatarchivpflege in Westfalen. Der erste Archivfinder des Kreises Siegen-Wittgenstein enthält außerdem Hinweise zu Ansprechpartnern, Öffnungszeiten und gibt Antworten auf die Fragen "Wie arbeiten Archive?", "Welches Archiv ist das richtige?" und "Was sollte man vor dem erstmaligen Archivbesuch wissen?"
Der Archivfinder ist büber das Kreisarchiv Siegen-Wittgenstein, E-Mail: t_wolf@siegen-wittgenstein.de kostenlos zu beziehen."

http://www.nytimes.com/2006/05/14/magazine/14publishing.html?_r=1&pagewanted=print&oref=slogin

In the world of books, the indefinite extension of copyright has had a perverse effect. It has created a vast collection of works that have been abandoned by publishers, a continent of books left permanently in the dark. In most cases, the original publisher simply doesn't find it profitable to keep these books in print. In other cases, the publishing company doesn't know whether it even owns the work, since author contracts in the past were not as explicit as they are now. The size of this abandoned library is shocking: about 75 percent of all books in the world's libraries are orphaned. Only about 15 percent of all books are in the public domain. A luckier 10 percent are still in print. The rest, the bulk of our universal library, is dark.

5. The Moral Imperative to Scan

The 15 percent of the world's 32 million cataloged books that are in the public domain are freely available for anyone to borrow, imitate, publish or copy wholesale. Almost the entire current scanning effort by American libraries is aimed at this 15 percent. The Million Book Project mines this small sliver of the pie, as does Google. Because they are in the commons, no law hinders this 15 percent from being scanned and added to the universal library.

The approximately 10 percent of all books actively in print will also be scanned before long. Amazon carries at least four million books, which includes multiple editions of the same title. Amazon is slowly scanning all of them. Recently, several big American publishers have declared themselves eager to move their entire backlist of books into the digital sphere. Many of them are working with Google in a partnership program in which Google scans their books, offers sample pages (controlled by the publisher) to readers and points readers to where they can buy the actual book. No one doubts electronic books will make money eventually. Simple commercial incentives guarantee that all in-print and backlisted books will before long be scanned into the great library. That's not the problem.

The major problem for large publishers is that they are not certain what they actually own. If you would like to amuse yourself, pick an out-of-print book from the library and try to determine who owns its copyright. It's not easy. There is no list of copyrighted works. The Library of Congress does not have a catalog. The publishers don't have an exhaustive list, not even of their own imprints (though they say they are working on it). The older, the more obscure the work, the less likely a publisher will be able to tell you (that is, if the publisher still exists) whether the copyright has reverted to the author, whether the author is alive or dead, whether the copyright has been sold to another company, whether the publisher still owns the copyright or whether it plans to resurrect or scan it. Plan on having a lot of spare time and patience if you inquire. I recently spent two years trying to track down the copyright to a book that led me to Random House. Does the company own it? Can I reproduce it? Three years later, the company is still working on its answer. The prospect of tracking down the copyright — with any certainty — of the roughly 25 million orphaned books is simply ludicrous.

Which leaves 75 percent of the known texts of humans in the dark. The legal limbo surrounding their status as copies prevents them from being digitized. No one argues that these are all masterpieces, but there is history and context enough in their pages to not let them disappear. And if they are not scanned, they in effect will disappear. But with copyright hyperextended beyond reason (the Supreme Court in 2003 declared the law dumb but not unconstitutional), none of this dark library will return to the public domain (and be cleared for scanning) until at least 2019. With no commercial incentive to entice uncertain publishers to pay for scanning these orphan works, they will vanish from view. According to Peter Brantley, director of technology for the California Digital Library, "We have a moral imperative to reach out to our library shelves, grab the material that is orphaned and set it on top of scanners."

Wer unter diesem Namen einen nützlichen Link für die Diplomatik erwartet, hat sich geschnitten. Das Marburger Lichtbildarchiv lobt in die Vorteile der digitalen Bilder - und verkauft Drucke davon: Die ältesten Urkunden aus dem Stadtarchiv Worms (1074-1255), hg. v. Imgrard Fees u. Francesco Roberg, Leipzig 2006 (Digitale Urkundenbilder aus dem Marburger Lichtbildarchiv älterer Originalurkunden 1). Warum digitale Bilder von Kulturgut nicht als Teil der digitalen Allmende und zum praktischen Nutzen der Wissenschaft kostenfrei und online zugänglich ist, läßt sich schwer nachvollziehen.

http://www.netzeitung.de/deutschland/398940.html

Forscher können künftig das Holocaust-Archiv im hessischen Bad Arolsen nutzen. Darauf einigten sich Rechtsexperten aus elf Ländern am Dienstagabend in Luxemburg. Der Entscheidung waren zähe Verhandlungen vorausgegangen.

Um die in Bad Arolsen lagernden Unterlagen des Internationalen Suchdienstes (ITS) freigeben zu können, beschloss der ITS-Ausschuss Textänderungen am 1955 geschlossenen Vertrag über das Archiv mit seinen rund 50 Millionen Dokumenten über 17,5 Millionen Verfolgte des Nazi-Regimes.

Der Beschluss wurde einstimmig getroffen. Vertreten waren Rechtsexperten aus Deutschland, Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Israel, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen und den USA. Die Vereinbarung soll bald bei einer Zeremonie in Berlin unterzeichnet werden. Danach muss sie noch von den Länderparlamenten ratifiziert werden, was bis Ende des Jahres dauern könnte.

http://cgi-host.uni-marburg.de/~hlgl/gdm/gdm_xs.cgi

In einem 2005 vereinbarten Gemeinschaftsprojekt haben die von den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland getragene Inschriften-Kommission der Akademie der Wissenschaften und Literatur Mainz und das Hessische Landesamt für geschichtliche Landeskunde in Marburg die erhaltenen und die verlorenen Zeugnisse der Gedächtniskultur früherer Jahrhunderte erfasst. Diese Daten werden nun – zum ersten Mal für ein ganzes Bundesland – als Quellenkorpus in Wort und Bild im Internet bereitgestellt.

Laut einem Bericht in de.internet.com wurde bei einem Podiumsgespräch auf dem Medientreffpunkt Mitteldeutschland in Leipzig ein einheitliches Archiv für das kulturelle Gedächtnis gefordert. Googles Bibliotheken-Projekt wurde als wertlos erachtet, da es um die Erschließung und die Nutzbarmachung für den Zugriff vom heimischen PC aus gehe. Die Devise: Wir erhalten nicht mehr den Träger, sondern nur noch den Inhalt sei falsch, da sie nicht nach archivarischen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolge.

http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2006/0257_2D1_2D06,property=Dokument.pdf

Bemerkenswert ist die starke Hervorhebung des Open Access-Gedankens in den Vorschlägen.

Auszug:

"Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 31a Abs. 1 UrhG)
Bei der Ausgestaltung des Urheberrechts muss geprüft werden, wie den Besonderheiten
von Open Access- und Open Source-Verwertungsmodellen Rechnung
getragen werden kann.
Begründung:
Die Stärkung des Forschungs- und Wirtschaftsstandorts Deutschland bedarf
effektiver wissenschaftlicher Kommunikations- und Kooperationsstrukturen.
Entscheidend ist ein schnelles, transparentes und wissenschaftsnahes Kommunikations-
und Publikationssystem als entscheidender Baustein für exzellente
Wissenschaft und Forschung.

Zunehmend werden wissenschaftlich relevante Publikationen ausschließlich
oder ergänzend online nach Open Access-Grundsätzen veröffentlicht. Gleichzeitig
gewinnt Open Source-Software in vielen Bereichen der Gesellschaft an
Bedeutung. Beide Entwicklungen sind davon geprägt, dass der Urheber sein
Werk bzw. den Quelltext eines Softwareprogramms der Allgemeinheit zur Verfügung
stellt. Die Bedingungen, unter denen jedermann dieses Werk nutzen
kann, ergeben sich aus der vom Urheber gewählten Lizenz. Mit der freien Verfügbarkeit
der Werke nach den genannten Grundsätzen entsteht auch ein neues
Interessen- und Schutzgefüge zwischen Urhebern, Verwertern und Endnutzern.
In diesem Zusammenhang erscheint das Schriftformerfordernis in § 31a Abs. 1
Satz 1 UrhG-E als wenig praktikabel. Denn üblicherweise werden in diesen
Fällen gerade keine schriftlichen Verträge zwischen Werkschaffenden und
Nutzern abgeschlossen. Vielmehr sind die Open Source- bzw. Open Access-
Lizenzen unmittelbar mit dem Werk verbunden, so dass Lizenzgeber und Lizenznehmer
nicht in unmittelbaren Kontakt treten.

[...]

Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - (§ 38 Abs. 1 Satz 3 -neu-, 4 -neu- UrhG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
'6a. Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden
sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung
eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach
Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung
erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden."

Begründung:
Eine der größten Herausforderungen von Wissenschaft und Forschung ist es
heute, Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu wirtschaftlich vertretbaren
Bedingungen zu erhalten. Hintergrund sind die technischen Möglichkeiten
der Rechteinhaber, Inhalte über Onlinemedien zugänglich zu machen
und den Zugang mit technischen Schutzmaßnahmen zu steuern. Verfügen sie
dabei über für Wissenschaft und Forschung unumgängliche Informationen,
können praktisch beliebig hohe Preise verlangt werden. Die Kosten für die
Zeitschriften sind daher in den letzten Jahren enorm angestiegen, so etwa bei
der Universität Regensburg in der Zeit von 1995 bis 2003 von 1,25 Millionen
Euro auf 2,35 Millionen Euro obwohl in dieser Zeit der Betrag entsprechend
dem Verbraucherpreis-Index lediglich von 1,25 Millionen Euro auf 1,40 Millionen
Euro hätte klettern dürfen. Einzelne Zeitschriftenverlage haben die Preise
im STM-Bereich exorbitant erhöht. Internationale wissenschaftliche Großverlage
haben zwischen 1993 bis 2003 die Preise einzelner Zeitschriften vervier-
und verfünffacht. Die Gewinnmargen liegen bei deutlich über 20 bis weit
über 30 Prozent des Umsatzes. Folge dieser Entwicklung ist die Abbestellung
von Journalen. Den von den internationalen Marktführern (Elsevier, Wiley,
Kluwer/Springer und Blackwell) verlegten ca. 3 000 wissenschaftlichen Zeitschriften
stehen ca. 150 wissenschaftliche Zeitschriften großer deutscher Wissenschaftsverlage
(Mohr/Siebeck, De Gruyter und Urban) gegenüber. Dies entspricht
in etwa einem Verhältnis von 95 zu 5 Prozent.
Vor dem Hintergrund dieser Besorgnis erregenden Entwicklung haben die großen
Wissenschaftsorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland - zusammen
mit weiteren nationalen und internationalen Unterzeichnern - das Thema
unter dem Aspekt des "Open Access" aufgegriffen und sich in der "Berliner Erklärung
über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen" vom 22. Oktober
2003 auf eine Strategie über die Sicherstellung des Zugangs zu wissenschaftlichen
Informationen verständigt.
Dieser Tatbestand ist Folge einer fehlenden urhebervertragsrechtlichen Regelung,
die - zusammen mit der für die Wissenschaftler gegebenen Notwendigkeit
der Veröffentlichung in internationalen Zeitschriften mit hoher Reputation
- den Rechteinhabern eine weit gehend unbeschränkte Verhandlungsmacht
einräumt und wissenschaftliche Autoren dazu veranlasst, jede für sie auch noch
so ungünstige Vereinbarung zu unterzeichnen. In diesem Zusammenhang ist
aber zu berücksichtigen, dass den Hochschulen nach § 2 Abs. 7 HRG sowie
nach den einschlägigen Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder auch
die Aufgabe des Wissenstransfers übertragen ist. Daher haben die Unterhaltsträger
der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein elementares Interesse
daran, die mit erheblichem Einsatz von Steuergeldern generierten wissenschaftlichen
Erkenntnisse einer breiten wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich
zu machen.
Mit der Ergänzung des § 38 UrhG erfolgt ein Paradigmenwechsel im Bereich
wissenschaftlicher Veröffentlichungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
der für einen möglichst freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen
die geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen schafft. Die vertraglich
nicht abdingbar ausgestaltete Stärkung der Stellung des Urhebers beseitigt die zwischen Rechteinhabern und wissenschaftlichen Autoren entstandene Schieflage
unter Wahrung der grundrechtlich geschützten Position der Wissenschaftler
aus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 GG auf urhebervertragsrechtlicher
Ebene. Das Erstverwertungsrecht des Verlegers wird damit nicht ungebührlich
beeinträchtigt, da der Inhalt der Veröffentlichung nur mit nicht der
Erstveröffentlichung entsprechender Paginierung erlaubt ist und damit in nicht
zitierfähiger Form anderweitig zugänglich gemacht wird. Dies rechtfertigt auch
die mit längstens sechs Monaten relativ kurz gesetzte Frist zur anderweitigen
Zugänglichmachung, die je nach Disziplin - wie etwa in den STM-Fächern -
auch deutlich darunter liegend vereinbart werden kann.
Diese Regelung greift über das Schutzlandprinzip auf deutschem Territorium
auch dann, wenn große, international agierende Verlagshäuser involviert sind.

[...]

Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:
"§ 52c
Wiedergabe von Archivwerken im öffentlichen Interesse

Zulässig ist, erschienene und veröffentlichte Werke des eigenen Bestandes
von öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen öffentlich
zugänglich zu machen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht
und keine vertraglichen Regelungen und ausschließlichen Rechte
Dritter entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden." '
Begründung:
Die Bibliotheken können gestützt auf das Archivprivileg (§ 53 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 UrhG) zwar ihre Bestände ohne Zustimmung digitalisieren, aber keiner
öffentlichen Nutzung zuführen. Der Zugang zum kulturellen Erbe und geistigen
Schaffen ist aber für Bildung und Wissenschaft unerlässlich. Dabei bietet
die neue elektronische Form der Zugänglichmachung eine das Original schonende
und zugleich bedarfsorientierte Zugangsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass
die Verlage nicht immer im Besitz der ausschließlichen Rechte sind, so dass
auch nach der Neuregelung der Verträge über unbekannte Nutzungsarten (Artikel
1 Nr. 4 bis 6, 21 des Gesetzentwurfs) die Suche nach dem Urheber bleibt."

Kommentar: Während beim § 52b hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl der gleichzeitig zugänglichen gemachten Werke vom Bundesrat wieder zurückgerudert wird, ist dieses Recht hinsichtlich verwaister Werke eine echte Innovation (die sich aber sicher nicht durchsetzen wird). Verfehlt ist allerdings die Bezeichnung "Archivwerke", da Archive üblicherweise unveröffentlichte Unterlagen verwahren, für diese aber die Befugnis zur Zugänglichmachung nicht gilt.

http://eprints.rclis.org/archive/00006246/

Mein Beitrag zum Katalogband der Sigmaringer Adelsausstellung steht online als PDF zur Verfügung. Thematisiert wird vor allem die Verlustproblematik, wobei die Fürstlich Fürstenbergische Hofbibliothek Donaueschingen (ab 1999 zerstückelt) breiten Raum einnimmt.

http://www.repfont.badw.de/

Die Stichwörter zu den Quellen des deutschen Mittelalters werden sukzessive vom Buchstaben «A» an online aktualisiert. Bislang sind folgende Lemmata als PDF-Dateien erschienen:

Ackermann – Aytinger (2 MB)
Caesarius Heisterbacensis – Czacheritz (2,1 MB)

Hingewiesen sei in der letztgenannten Lieferung vor allem auf die zahlreichen anonymen Chroniken.

Wer vom Verfasserlexikon bzw. von den Marburger Repertorien
http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/
verwöhnt ist, wird die lateinischen Einträge allzu spartanisch finden und detaillierte Angaben zur Überlieferung schmerzlich vermissen. So sehr man sich bemüht hat, up-to-date zu bleiben - es gibt eine Fülle von Ergänzungen und Korrekturen. Ein Wiki wäre zeitgemäßer als die jährliche Aktualisierung der PDF-Dateien.

 

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