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Mich erreichte soeben eine Mail, in der es heisst:

"Ich wende mich an Sie, weil ich gern Ihr Archivalia-Weblog lese und
sonst nicht weiß, wer mir diese Frage beantworten würde. Es würde
meiner persönlichen Einstellung zuwiderlaufen, wenn eine Privatperson Kirchenbücher erwerben kann, die in ein öffentlich zugängliches Archiv gehören. Es soll sich um die Gemeinde Häringen (Hessen) handeln.

Die Auktion findet sich hier:

Link"

Die Auktion endet schon in 3 Stunden, derzeit sind 105 Euro für das Kirchenbuch, von dem man nur die Datierung 1806 und die Tatsache erfährt, dass Sterbe- und Geburtsfälle eingetragen wurden. Das Buch wird nur persönlich in Uhldingen-Mühlhofen übergeben.

Eine Gemeinde Häringen gibt es nicht, es könnte sich aber um Heringen (Werra) handeln.

Was tun? Für einen Anruf beim Landeskirchlichen Archiv der Ev. Kirche in Kurhessen-Waldeck ist es zu spät und unter der auf der Website angegebenen Nummer Tel.: (0561) 78876 - 0 meldet sich die Firma Siemens.

Wie ist die Rechtslage? Archivgut kann sehr wohl rechtmäßig im Eigentum von Privatleuten stehen, auch wenn es irgendwann widerrechtlich der Kirchengemeinde entwendet wurde. Die bürherlichrechtliche Eigentumsordnung ist in diesem Punkt höchst unbefriedigend, Spezialisten seien an den Hamburger Stadtsiegel-Fall erinnert.

Denkmalschutzrechtliche oder andere Schutzvorschriften greifen hier leider nicht. Man darf genuines Archivgut verticken, wenn man der rechtmäßige private Eigentümer ist. Kirchengemeinden dürfen das natürlich nicht so ohne weiteres, da könnte die Landeskirche wohl einschreiten.

WENN ich das Buch nun selbst versuche zu ersteigern und es ist gestohlen, wäre ich schon aufgrund dieses Eintrags kein gutgläubiger Erwerber mehr. Ich müsste schauen, ob mir jemand meine Kosten freiwillig ersetzt. Auch wenn es rechtmäßiges Eigentum ist, müsste ich nach Uhldingen fahren oder jemand beauftragen, der das für mich tut und könnte dann potentielle Interessenten (Landeskirchliches Archiv, Kreisarchiv, Staatsarchiv usw.) anbetteln, ob mir jemand meine Auslagen ersetzt. Oder ich könnte es einem Archiv schenken mit dem schönen Gefühl, dass ich wenigstens für den Wert des Stückes eine steuerlich absetzbare Spendenbescheinigung einheimsen könnte. Die Uhr tickt ..., die Information kam einfach zu spät ...

Ist das womöglich ein unzulässiger Artikel bei Ebay? Von Diebesware steht dort nichts, das Gespräch mit dem Telefonsupport kostet 0,59 Euro/Minute (noch eine Viertelstunde erreichbar). Mein Sicherheitsmerkmal als Mitglied habe ich nicht rausgesucht, es muss doch möglich sein, auch als Nichtmitglied Verstöße telefonisch zu melden. In der Warteschleife ertönt ein Ebay-Lied ...

Noch 2 Stunden 32 Minuten ...immer noch nur 1 Bieter ...

Dudeldudel, das ist wohl der "Ausnahmefall", dass man in eine "kurze" Warteschleife (12 Cent/Minute) gerät ...

Soll man dieses englische Ebaylied eigentlich auswendig lernen? Es wird immer wieder wiederholt. Ich warte 8 Minuten und höre es das dritte oder vierte Mal.

Genug! Ich lege auf, da die Chance onehin minimal ist, dass der Support versteht, worum es geht bzw. bereit ist, die Auktion zu stoppen.

Ob die kirchlichen Archive eine Chance hätten, bei Ebay die grundsätzliche Herausnahme von Kirchenbüchern zu erreichen? Ich denke nicht.

Was kann man nur tun?

Lauthals lamentieren, während die Uhr tickt?

Sich über unfähige Archive aufregen, die nicht in der Lage sind, eine flächendeckende kooperative Beobachtung von Ebay-Angeboten auf die Beine zu stellen? Auch bei Angeboten von Handschriften oder Archivalien in traditionellen Auktions- und Antiquariatskatalogen ist es reiner Zufall, ob ein "zuständiges" Archiv etwas davon erfährt.

Noch 2 Stunden 21 Minuten ...

Vielleicht handelt es sich um ein Kirchenbuch-Duplikat und ich bleibe auf dem Ding sitzen, wenn ich nun mitbiete?

Vielleicht stammt es gar nicht aus Heringen, sondern irgendwo aus den Ostgebieten, für die sich niemand zuständig glaubt?

Eigentlich will ich weg und kann jetzt nicht mehr die Auktion verfolgen.

Biete ich oder biete ich nicht?

Rette ich deutsches Kulturgut mit heldenhafter Eigeninitiative, die mir womöglich niemand dankt, oder vertraue ich darauf, dass dieser Eintrag und eine Mail ans Kasseler landeskirchliche Archiv und ans Staatsarchiv Marburg schon alles ins Lot bringen wird und irgendwann ein oben angedachtes kooperatives Beobachtungssystem für Archive solche Probleme lösen wird?

"Schönes altes Kirchenbuch,wirklich einmalig.!!!"

"Tolles Buch in dem Sterbe und Geburtsfälle einer Gemeinde niedergeschrieben wurden.Auch Spenden usw.wurden festgehalten.Toller Originaleinband,mit Lederschlaufen zum Zubinden.Absolute Rarität.!!!!Schöne alte Handschriften!!!"

Gibt es irgendeine ethische Vorschrift, die mich als Archivar auch als Privatmann verpflichtet, auch nur einen Cent auzugeben, um archivalisches Kulturgut in Privathand in das Eigentum eines öffentlichen Archivs übergehen zu lassen?

... Noch 2 Stunden ...

Wenn ich nicht über diesem Eintrag brüten würde, hätte schon längst jemand, der dies liest, mutiger als ich sein können und sagen: achwas, sch*** auf die gut 100 Euro, das Risiko ist es wert? Aber wenn der Bieter einen noch höheren Betrag aktiviert hat? Sollte man sicherheitshalber 120 Euro oder so bieten?

Aber wie wahrscheinlich ist es, dass ein good guy, der die Interessen der Öffentlichkeit, ausgerechnet jetzt ARCHIVALIA liest und spontan das Gute tut? Genausogut kann ja auch ein bad guy, ein gieriger Händler oder cleverer Ebayverkäufer (so wie mutmaßlich der einzige Bieter), zugreifen und dann ist das Buch womöglich unauffindbar in Privathand verschwunden.

Eine genealogische Mailingliste zu alarmieren - dafür ist es auch zu spät. Angeblich kam die Information ja von der "Oberschlesien-Mailingliste", da hätten ja nun schon genügend Leute darauf reagieren können. Aber was geht die Oberschlesier Heringen an der Werra an?

Was geht mich Heringen an der Werra an? Ich bin weder Genealoge noch habe ich von dieser Kleinstadt schon zuvor etwas gehört.

... 1 Stunde 54 Minuten ...

... 1 Stunde 53 Minuten ...

Dem Verkäufer eine Frage stellen. Keine Ahnung, ob der so rasch reagiert. Eher unwahrscheinlich. Und wenn, dann hätte ich das schon vor einer Stunde tun können.

... 1 Stunde 47 Minuten ...

Unsere bisherigen Ebay-Einträge http://archiv.twoday.net/search?q=ebay sind eher deprimierend. Allerdings gabs auch einen bescheidenen Erfolg:
http://archiv.twoday.net/stories/85159/#90547

Hilft das wirklich weiter? Hier geht es um ein Stück, das gar nicht hinreichend genau identifizierbar ist. Es fehlen alle nötigen Informationen, diese sind in der Kürze der Zeit gar nicht mehr beizubringen.

Was spricht dagegen, dass sich die "zuständigen Stellen" mit dem Käufer des Buchs in Verbindung setzen und dann in aller Ruhe klären, ob das etwas für ein öffentliches Archiv ist?

... 1 Stunde 42 Minuten ...

Der Hund wird unruhig. Ich werde meine Siebensachen packen und das einmalige Kirchenbuch seinem ungewissen Schicksal überlassen. Falls ich noch etwas davon erfahre, werde ich es die verehrte Leserschaft wissen lassen.

Update: Gerade ging eine Weiterleitung von Mails aus der Oberschlesien-Mailingliste ein. Am wichtigsten:
Wir haben inzwischen die Kirchenarchivoberrätin der Evangelischen Kirche von
Kurhessen-Waldeck angerufen und sie über den Fund informiert. Sie teilte uns
mit, dass sie davon bereit seit einigen Tagen weiß und sich um die Sache
kümmern würde.
Die Pfarrer der Gemeinde in Heringen waren leider nicht persönlich zu
erreichen.

In 1000 Jahren kann man sicher noch jedes Falschparken in Deutschland nachverfolgen, aber ob man dann noch was von der Mondlandung weiß, bleibt fraglich... (siehe FTD) „Insgesamt fehlten 700 Kisten mit Übertragungen der Apollo-Mission, sagte der Nasa-Sprecher am Montag.“ ... „Wir suchen nach Akten, um zu sehen, wo sie zuletzt waren.“ ... „Die Archivierung der Bänder hatte während der Apollo-Ära einfach eine niedrigere Priorität.“

Zu http://archiv.twoday.net/stories/1091758

Am 9. Mai kam bei Hartung und Hartung der zweite Teil der Adelsbibliothek von Fechenbach (untergebracht in Laudenbach) unter den Hammer. Die Suchfunktion auf den Webseiten listet zu "Fechenbach" 241 Treffer auf.

Auszüge aus dem Katalog:

1. Handschriften

11 Fechenbach, F. v. Taegliche Erheiterungen für 1821. Deutsche Handschrift auf Papier. O. O. 1821. 187:235 mm. 743 Bll. Rot Ldr. d. Zt. mit ornament. Rverg., grünem Rsch., goldgepr. Bord. u. Fil. mit kl. Eckpünktchen a. d. Deckeln, Steh- u. Innenkantenverg., hellgrüne Spiegel, Goldschn. In Marmorpapier-Umschl. u. -Schuber.
Schätzpreis: (400,- €)
Einträge zu jedem Tag des Jahres mit histor. Nachrichten aus der ganzen Welt und Erinnerungen an wichtige Gedenktage, mit Sinnsprüchen, Anekdoten, Zitaten, Dialogen, z. B. 23. Januar "1806. Gestorben William Pitt, englischer Staatsminister. Menschliche Tugend gilt mehr, als Werke der Frömigkeit. Verbrechen auf Verbrechen zu haüfen ist das einzige Mittel, die dornigte Straße des Lasters zu pflastern. In einer Gesellschaft sprach man von glücklichen Ehen. Die glücklichste aller Ehen sprach jemandt, war die Vermählung des Dogen zu Vendig mit dem Adriatischen Meere. der König. Schönes Kind! durch welchen Weg kommt man in dein Schlaf Kämerlein? das Mädchen Durch die Kirche, Ihro Majestät." Die Einträge sind unterschiedlich lang, die einzelnen Tage werden durch weiße Zwischenbll. getrennt. Sorgfältig geschrieben, vereinzelt ist die Tinte leicht durchgeschlagen, kaum fleckig, frisch. Deckel leicht berieben u. mit leichter Kratzspur.

23 (Jäger, Frz. Anton). Briefe über die hohe Rhöne Frankens, in geographisch, topographisch, physisch und historischer Hinsicht. II. Theil. Deutsche Handschrift auf Papier. Um 1800. 215:183 mm. 4 Bll., 258 SS., 2 lavierte Federzeichnungen. Rot Ldr. d. Zt. mit reichster Rverg., Rtit., goldgepr. Deckelbord. mit winzigen Eckfleurons, Stehkantenverg., Goldschn.
Schätzpreis: (400,- €)
Vorlage für die 1803 in Arnstadt u. Rudolstadt in drei Teilen im Druck erschienenen Briefe über die hohe Rhön in geogr.-phys. u. histor. Hinsicht als geschichtliches Werk "für ihre Zeit durchaus nicht ohne Werth" (ADB XIII, 646, auch ausführlich zum fränkischen Historiker Jäger). Die beiden akribisch genauen Federzeichnungen von Jäger, je 115:167 mm, zeigen den Ort "Simmerichshausen am Fuße des Staffelberges" und das "ritterschaeftliche Staedtchen Tann am Fusse des Engelbergs". Äußerst sorgfältig geschrieben, frisch und sehr schön gebunden. Die auf dem Titel annoncierte spezielle Karte des Rhöngebirges ist in Tl. 1 gebunden (Vgl. H&H Auktion 112, Nr. 27). - Gest. Wappenexlibris "G:C:v.Fechenbach".

2. Drucke

2038 RECHT. - Relationes variae. Sammelband mit 10 Schriften, u. a. zur Kurpfalz. 1632-1739. 4°. Ldr. d. Zt. mit Rverg.
Schätzpreis: (200,- €)
1. De septemviratv Palatino A divo Ferdinando II... in... Principem Maximilianvm Comitem Palatinum Rheni... Dissertatio (Übertragung der pfälz. Kurwürde). 1632. 1 Bl., 126 SS. - 2. Electoratvs Bavaricvs sive Apologia Christophori Gewoldi de septemviratv adversus Anonymvm. O. O., Dr. u. J. 309 SS. (Fehlt Titelei?). - 3. Summarischer und Aus den Original Actis... gezogner gründlicher Bericht: Wie es mit denen am Keys. Hoff Anno 1641. und 42. angestelten... Tractaten, vber die Pfältzische Chur Würde vnd Lande abgangen. O. O. u. Dr. 1642. 1 Bl., 49 SS. - 4. Außschlag Eines vnpartheylichen Tertii Intervenientis... einstimmige relation, wie alles bey den jüngsten Tractaten in der Chur Pfältzischen Sachen zu Regenspurg und Wien anno 1641. vnd 1642 ergangen... O. O., Dr. u. J. 18 Bll. - 5. Kemmerich, Dieter Herm. Meditatio jvridica qva discvrsvs... de jvre haereditario avt fevdi svccessorio. Jena 1739. 55 SS. - 6. Zehner, Gg. Frdr. Discvrsvs de jvre haereditario avt fevdi-svccessorio... praes. Joh. Casp. Barthel. Würzburg 1737. 20 SS. - 7. Syllabvs consultationvm. O. O., Dr. u. J. 138 SS. (10 Abschnitte meist zum Kriegsrecht). - 8. Amnestia Britannica. Oxford 1643. 16 SS. - 9. Epistola Studiosi Oxoniensi ad mercatorem Lundinensem patruum, statum controversiae hodie - Anglicae strictim designans. 1643. 11 Bll. - 10. Copia eines nachdenklichen Schreibens... 1634 so vber deren an dem Hertzogen von Fridland vnd andern Cavallieren verübten Mordthat. O. O., Dr. u. J. 2 Bll. - 11. Mandatvm arresti sine clavsvla. Wachter contra Baßel. Speyer, Balthasar, 1646. 11 SS. - 12. In Vormundschafft-Sachen Der... Frawen Eleonoren Marien, Hertzogin zu Mechelnburg, Gebornen zu Anhalt... Wider das Schwerinische zu Regenspurg außgesprengte Memorial... 1641. 12 Bll., 184 SS. - 13. Beylagen sub numeris. Nr. I. Ferdinand der Ander... Nr. II. Ferdinand der Dritte... O. O., Dr. u. J. (1641). 84 SS. - Tls. gebräunt. Gestoch. Wappenexlibris "G:C:v.Fechenbach", Tit. mit hs. Besitzverm. "J.P.C.A. Baron de Fechenbach". Kanten u. Kap. tls. wurmstichig.

1480 EINBÄNDE. - Wappeneinbände. 2 rote Maroquinbde. um 1800 mit Rverg., goldgepr. Bord. u. Fil., goldgepr. Wappen in Ziergirlanden a. d. Vorderd., gekröntes, verschlungenes Monogr. "GC", ebenf. in Ziergirlanden, Stehkantenfil., Buntpapiervors., Goldschn. 8°.
Schätzpreis: (200,- €)
Gering fleckig, minim. berieben, Schöne Fechenbach'sche Wappeneinbände. - Inhalt: 1. Feder, Mich. Die Freunde Jesus in fünf Fasten-Predigten dargest., nebt einigen Fest-Predigten. Würzburg 1797. 94 SS., 1 Bl. - 2. Derselbe. Sylloge Psalmorum Davidicorum a Ferrichio Ragusino. Ebenda 1802. 2 Bll., 94 SS., 1 Bl. Beide mit kl. gestoch. Wappenexlibris "G:C:v.Fechenbach".

Wenig bekannt ist, dass ein Verstoss gegen Paragraph 203 Strafgesetzbuch, der den Verstoß gegen die Wahrung des Arztgeheimnisses auch nach dem Tod des Patienten unter Strafe stellt, nur auf Antrag verfolgt wird. Den Antrag können nur Angehörige stellen. Gegen eklatante Verstöße gegen § 203 StGB können Dritte nur vorgehen, wenn es ihnen gelingt antragsberechtigte Angehörige (wer dazu gehört, definiert § 11 StGB) zu finden.

Daher war meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Aachen gegen Dr. Gerd Ryke Hamer von vornherein aussichtslos, wie ich jetzt weiss (allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft lange Zeit mit der Prüfung gelassen und sogar eine Zeugenanhörung meiner Person durch die Polizei veranlasst). Hamer machte und macht in widerlicher Weise intimste Details über eine Patientin, eine 1984 verstorbene angesehene Professorin der RWTH, im Internet zugänglich (bei der Suche nach Gertrud Savelsberg unter den ersten Treffern, auch im Internetarchiv in mehreren Versionen abgespeichert), ein klarer Bruch der ärztlichen Schweigepflicht.

Im Vergleich zum stattlichen sonstigen strafrechtlichen Sündenregister dieses selbsternannten Wunderheilers und Antisemiten, der an die 30 Menschen auf dem Gewissen hat, fällt der Verstoß gegen § 203 StGB allerdings nicht sonderlich ins Gewicht, man vergleiche nur:
http://www.freund-im-netz.de/kg/htdocs/pre_presse.html#05
http://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Medizin

Zum Patientengeheimnis aus archivischer Sicht ist der Sammelband einschlägig:
Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, Neustadt/Aisch 1997.

Unterlagen medizinischen Inhalts, wenn diese im Hochschularchiv der RWTH vorhanden wären, dürften, da sie einem Berufsgeheimnis unterlagen (§ 7 Abs. 2 Archivgesetz NRW), frühestens 60 Jahre nach Entstehung benutzt werden. Die Aufzeichnungen über eine "Behandlung" 1982 der 1984 gestorbenen Patientin also frühestens 2042 (Udo Schäfer, in: Akten betreuter Personen, S. 19f.: es gilt die landesrechtliche Schutzfrist für Unterlagen, die nicht unter Bundesrecht entstanden sind).

Die leicht korrigierte Online-Version eines im Mai 2005 abgeschlossenen Beitrages über das Archiv der sozialen Bewegungen ist auf www.augias.net online und dort von Jens Murken dankenswerterweise mit sehr vielen Links versehen worden. Der deep link lautet http://www.augias.net/index.php?ref=art_5161.html&source=augias&name=Artikel
Der Text erschien als Printfassung erstmals im Sommer 2005 in dem Buch: (Hg.): "Vorwärts und viel vergessen - Beiträge zur Geschichte und Geschichtsschreibung neuer sozialer Bewegungen" (hrsgg. von Bernd Hüttner/ Gottfried Oy/ Norbert Schepers); 176 S., 11 EUR, Neu-Ulm 2005.

http://log.netbib.de/archives/2006/08/14/meinprofde-im-visier-eines-datenschutzers/

Bd. 3 (1431/53) ist bei Google Book Search online, man muss aber mittels eines US-Proxy zugreifen, um das ganze Buch zu sehen. Allerdings sind die Seiten stark verkleinert und kaum lesbar.

Als Proxy wurde wiederholt erfolgreich benützt:
http://www.guardster.com

Sie predigen anderen Wasser und trinken Wein. Vorne hui, hinten pfui. Die deutschen Bibliotheken spielen sich auf der Bühne als Anwälte des frei zugänglichen wissenschaftlichen Wissens im Interesse ihrer Benutzer auf, aber hinter den Kulissen agieren sie gegen Open Access (OA), wenn ihre eigenen Interessen tangiert sind, oder sie ignorieren die Bedürfnisse ihrer Kunden.

(1) Bibliothekarische Fachzeitschriften sind nur zum kleinen Teil Open Access!

Die Zugänglichkeit aktueller wissenschaftlicher Zeitschriftenliteratur ist ein Hauptziel von OA, und die hohen Zeitschriftenpreise ("Journal crisis") sind eine wesentliche Triebfeder für Bibliotheken, OA zu fördern.

Charles W. Bailey, Jr. stellte neulich eine einfache Frage: "Does the American Library Association (ALA) support open access and, if so, are its journal publishing practices congruent with open access journal publishing and self-archiving?" DigitalKoans

Das Resultat seiner Recherche war eher betrüblich. Wenn die ALA OA in großem Ausmaß unterstützt, vermag sie dies gut zu verbergen. Von den 10 bedeutenden Fachzeitschriften, die sie publiziert, ist nur eine einzige OA.

In Deutschland sieht es nicht besser aus, wie ein Blick auf
http://www.bib-info.de/komm/knt_neu/fundgrub/zeit_deu.htm
beweist. (Die Liste ist nicht aktuell.)

Die vielen lokalen Mitteilungsblätter kann man wohl kaum als "Fachzeitschriften" zählen, doch selbst von diesen haben längst nicht alle Volltexte im Netz.

Die führende wissenschaftliche Fachzeitschrift dürfte die ZfBB sein, die so gut wie keine Inhalte (auch nicht nach einer Embargo-Periode) OA bereitstellt. Trotzdem wird ihre Langzeitarchivierung von einer wissenschaftlichen Bibliothek übernommen (ThULB Jena) übernommen.

Von 1997 bis 2003 gab es die Texte der Rubrik "Digitale Medien" kostenfrei auf
http://www.klostermann.de/zeitsch/osw_hmp.htm

Seit 2003 gibt es keinen einzigen kostenfreien Volltext auf dem Jenaer Server!

"Bibliothek. Forschung und Praxis": Die letzten drei Hefte unterliegen dem Embargo.

"Bibliotheksdienst": vier Hefte Embargo.

Besonders schäbig mit Blick auf arbeitslose KollegInnen der Vermerk: "Die Anzeigen im Online-Stellenmarkt erscheinen gegenüber der Druckausgabe deutlich verzögert, damit das kostenlose Angebot nicht zur Konkurrenz für das kostenpflichtige wird. Wer darauf angewiesen ist, neue Stellenanzeigen schnell zur Kenntnis zu bekommen, kann hier zum Preis von 20 Euro pro halbes Jahr eine laufende Zusendung der Stellenanzeigen per E-Mail abonnieren."

B.I.T: keine freien Volltexte mehr!

BuB: keine Volltexte!

ABi-Technik: keine Volltexte!

Zwar ist das Ergebnis nicht unmittelbar mit dem ALA-Befund vergleichbar, doch nicht weniger unerfreulich. Von den führenden Fachzeitschriften bietet keine einzige sofortigen Zugriff auf Volltexte (ein Kriterium für OA). Von den sechs genannten Zeitschriften bieten nur zwei freie Inhalte nach einer Embargo-Periode.

(2) Bibliothekarische Fachliteratur ist kaum OA!

Nur zu einem kleinen Teil sind die Aufsätze aus Konferenzbänden (Bibliothekartag u.a.) online und wenn dies der Fall ist, dann in der Regel durch Self-Archiving der Autoren.

Man lese etwa aus dem Jahr 2005:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27167.html

Nur wenn die Autoren selbst archivieren, dürfen sie die Beiträge des bei Klostermann gedruckten Tagungsbandes ein halbes Jahr später zugänglich machen!

Auch wenn sich die Verlage noch so sehr als die natürlichen Feinde des Bibliotheken gerieren (während sich umgekehrt die Bibliotheken mit der Kritik an den Verlagen zurückhalten), hindert das die Bibliotheken nicht, die eingespielten Treueverhältnisse zu den Verlagen aufzukündigen.

Das wichtigste bibliotheksrechtliche Handwerkszeug (Lanskys Vorschriftensammlung, die Gutachtensammlung der Rechtskommission u.a.m.) müssen nach wie vor in gedruckter Form gekauft werden, obwohl man beispielsweise längst auf einem Server die gemeinfreien (amtliche Werke!) Normen und Urteile zum Bibliotheksrecht hätte bereitstellen können.

Obwohl der Verkauf der in den eigenen Veröffentlichungsreihen erschienenen Schriften von Bibliotheken eher schleppend laufen dürfte, OA also keine Konkurrenz darstellen dürfte, sehen die meisten Bibliotheken, auch wenn sie Dokumentenserver unterhalten, davon ab, diese Publikationen (z.B. aktuelle Ausstellungskataloge u.a.m.) dort einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Bibliotheken beliefern kostenpflichtige bibliographische Datenbanken!

Sollte man nicht annehmen, dass es Konsens ist, dass der Rohstoff bibliothekarischen Wissens, die Bibliographien, möglichst kostenfrei auch Benutzern von zuhause aus zur Verfügung stehen sollte? Kostbare Bibliothekszeit mit Bibliographieren an Bibliotheks-PCs zu verbringen, ist weissgott nicht einzusehen.

Bibliothekarische Erschliessungsleistungen in Form von Bibliographien werden mit Steuergeldern finanziert und sollten allen Bürgern zur Verfügung stehen.

Das betrifft vor allem die Online Contents, aber auch die BDSL (http://www.bdsl-online.de/, gedruckt natürlich bei Klostermann), wobei der Auskunftsdienst hinsichtlich neuester Titel gebührenpflichtig ist.

(4) Bibliotheken treten als Mitglieder von Digizeitschriften e.V. die Interessen von Bildung und Wissenschaft mit Füßen!

Statt ein OA-Archiv auf die Beine zu stellen, versuchen sich die Mitgliedsbibliotheken an einer JSTOR-Kopie. Das Produkt ist überteuert, weshalb viele große Hochschul- und Landesbibliotheken es sich nicht leisten können. Die OA-Sektion ist völlig unzureichend, tausende gemeinfreier Aufsätze befinden sich im kostenpflichtigen Bereich. Mit rechtswidrigen Nutzungs- und Lizenzbestimmungen werden Lizenznehmer und Benutzer geknebelt.

Mehr unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2512361/

Hier mag anmerkungsweise auch Erwähnung finden, dass die US-Bibliotheken, die eine Vereinbarung mit Google Books Search geschlossen haben, die öffentliche Zugänglichkeit ihrer gemeinfreien Bücher nicht wirklich fördern. Googles Geheimnistuerei/Intransparenz und die eklatanten Mängel des Angebots lassen den Knebel-Vertrag, den sie eingehen mussten, als eine Art Teufelspakt erscheinen, siehe auch
http://wiki.netbib.de/coma/GooglePrint

(5) Bibliotheken denken nicht daran, "permission barriers" einzureissen!

Dass OA nicht nur kostenfrei, sondern auch frei von hemmenden urheberrechtlichen und lizenzrechtlichen Einschränkungen bedeutet, wollen die Bibliotheken nicht wahrhaben. Sie überlesen geflissentlich die entsprechende Freigabe von OA-Publikationen in der Berliner Erklärung (BD) für OA und deren Vorschrift, den Publikationen diese Erlaubnis auch beizugeben:

http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html

"The author(s) and right holder(s) of such contributions grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship [...]" - "including a copy of the permission as stated above"

Obwohl das von den Bibliotheken unterstützte www.urheberrechtsbuendnis.de immer wieder darauf hinweist, dass die geltenden Vorschriften die Belange von Forschung und Bildung nur unzulänglich berücksichtigen, weichen die Bibliotheken nicht vom vollen urheberrechtlichen Schutz ab.

So gut wie nie trifft man eine Creative-Commons-Lizenz auf den ihnen betriebenen Dokumentenservern an und wenn dann schließt sie den kommerziellen Gebrauch aus (was von der BD oder auch der www.boai.org so nicht vorgesehen ist).

"OA Light", der nur auf die Kostenfreiheit abhebt, ist kein wahrer OA!

(6) Sogar OAI-Metadaten werden nicht OA freigegeben!

Niemand kann bestreiten, dass für den Austausch von Metadaten das OAI-Format von größtem Nutzen ist und dass OA wesentlich durch den OAI-Standard gefördert wird. Aber deutsche Bibliotheken schränken die freie Nutzung der OAI-Schnittstelle ein, indem sie kommerzielle Nutzung verbieten und erheben urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich von Metadaten, die ihnen nicht zustehen.

Mehr unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg29811.html

(7) Die Bibliotheken betreiben in großem Stil Bildrechte-Tyrannei und Copyfraud!

Die Bibliotheken beanspruchen Rechte, die sie nicht haben (Copyfraud, so benannt nach dem gleichnamigen Aufsatz von Mazzone online) und spielen sich als Zwingherren gemeinfreier Unterlagen auf. Schier endlos ist die Reihe der Belege, dass die Bibliotheken die Erstreckung der BD auf Kulturgut, das sie verwahren, bzw. dessen Präsentation im Internet hintertreiben. Grund sind Kommerz- und Kontrollinteressen. Man möchte von der Vermarktung von geistigem Eigentum, das einem nicht gehört, sondern der Öffentlichkeit (Public Domain) profitieren und - mit paternalistischer Attitude - um Erlaubnis gebeten werden.

Obwohl die Digitalisate von Bibliotheken nicht als Lichtbilder nach § 72 UrhG anzusehen sind, behaupten die Bibliotheken das Gegenteil.

Indem sie sich Schutzrechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen, betreiben sie Urheberrechtsbetrug und verstoßen womöglich auch gegen das UWG (weil sie längst Wettbewerber auf dem Markt sind).

Ein typisches Beispiel:
"Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft”, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt."
http://www.kruenitz1.uni-trier.de/site/imprint.htm

Niemand kann dadurch, dass er eine alte gedruckte Enzyklopädie scannt und einige reaktionelle Texte beifügt (die als solche natürlich geschützt sind) das Recht des wissenschaftlichen Herausgebers nach § 70 UrhG in Anspruch nehmen. Kein Urheberrechtler käme auf die Idee, die Faksimiles einer Ausgabe unter das Schutzrecht fallen zu lassen. Hier werden schamlos gemeinfreie Inhalte von einem DFG-geförderten Projekt remonopolisiert.

Es gilt das Prinzip FUD: Fear, Uncertainty and Doubt. Einschüchtern, damit sich niemand wehrt!

Diejenigen, die lauthals über die Unzuträglichkeiten des Urheberrechts für die Forschung klagen, sind knallhart, wenns um die eigene Pfründe (oder die Macht der Bibliotheksdirektoren) geht und pfeifen dann auf OA.

Altbestände werden als Geiseln genommen, sie dürfen nicht mehr von Benutzern selbst fotografiert werden, damit die Fotostelle ihre überteuerten Reproduktionen verticken kann und das superteure Equipment, das man sich von cleveren Digitalisierungs-Firmen hat aufschwatzen lassen, auch rentiert.

Reproduktionsgebühren behindern ernsthaft die wissenschaftliche Forschung, wie der Aufruf der Paläographen belegt:
http://www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html

Obwohl 1994/5 eine bibliotheksjuristische Diskussion deutlich gemacht hat, dass Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von gemeinfreiem Bibliotheksgut rechtswidrig sind (Nachweis: http://archiv.twoday.net/stories/2478861/) , liest man in der 2002 als Rechtsverordnung erlassenen, insoweit aber von keinem Gesetz ermächtigten baden-württembergischen Bibliotheksgebührenverordnung:

"Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten."
http://www.ub.uni-freiburg.de/gebuehrenordnung.html

Auch die folgende Bestimmung über das Belegexemplar ist klar rechtswidrig, da nicht im Gesetz enthalten, siehe
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html

Einige Beispiele für Copyfraud und OA-Heuchelei:

Empfehlung zur Digitalisierung von Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/2383226/

Weimarer Erklärung zu Nachlässen
http://archiv.twoday.net/stories/549953/

Kartenforum Sachsen
http://archiv.twoday.net/stories/1289837/

Public-Domain-Schriften der BBAW unter CC-NC
http://log.netbib.de/archives/2006/07/28/copyfraud-bleibt-copyfraud/

Siehe zum Thema Bildrechte auch:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/

Für die USA: Rising Permission Costs
http://archiv.twoday.net/stories/2484031/

Eigene Stellungnahmen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht

(8) Die Bibliotheken blockieren die Ausbildung einer reichen Public Domain!

Unzählige traditionelle Reproduktionen werden in deutschen Bibliotheken angefertigt, obwohl Digitalisate sinnvoller wären. Aber die überteuerten Ausrüstungen haben ihren Preis und so sind Digitalisate für Benutzer oft unerschwinglich teuer:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiTarife

Selbst das an sich löbliche Göttinger DigiWunschbuch-Projekt ist mit 0,25 Euro je Scan zu teuer.

Digitalisate gemeinfreier Werke könnte man der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, doch praktizieren dies nur ganz wenige Bibliotheken:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg31038.html
und weitere Listenbeiträge.

Dass unzulässigerweise Schutzrechte auf die Digitalisate beansprucht werden, wurde bereits angesprochen.

FAZIT:

Die OA-Bewegung hat in den Bibliotheken starke Verbündete, und niemand bestreitet, dass die Bibliotheken sehr viel für den OA-Gedanken tun. Die Durchsetzung ist schwierig, und Verzögerungen und Rückschläge sind unvermeidbar. Darum geht es nicht. Es geht um ein Verhalten, das bewusst mit den Grundsätzen von Open Access, der Förderung freier Inhalte und einer reichen Public Domain bricht, wenn es um die eigenen Interessen geht. Diese Interessen sind nicht die Interessen der Nutzer, der Wissenschaftler wie der Bürger. Nur wenn sich die Nutzer wehren, kann der Heuchelei ein Ende gesetzt werden.

NACHTRÄGE:
Siehe Kommentare.

http://eprints.rclis.org/archive/00006887/

Graf, Klaus (2004) Wissenschaftliches Publizieren mit "Open Access" - Initiativen und Widerstände, in Gersmann, Gudrun and Mruck, Katja, Eds. Historical Social Research, Vol. 29, No. 1, pp. 64-75. Center for Historical Social Research.

Abstract

In the sense of an "Open Access" movement this article is an appeal for making scientific publications accessible in Internet free-of-charge and worldwide without any restrictive "permission barriers." It presents projects and initiatives in both the United States and Germany and advocates a stronger reception of American approaches here in Germany. According to this article, "Open Access" is the answer to the crisis scientific literature is facing, which is not only reflected in the professional journal prices, but also means that an anthology is maybe subsidized four times by local authorities, and the state then has to buy back its own research findings from commercial publishing houses. There are also thoughts about providing "Open Access" not only for books and articles. The article closes by dealing with the resistance and barriers to this idea and deliberating possible solutions, with an emphasis on the legal framework.

Ich appelliere an den Verein Digizeitschriften, die beteiligten Bibliotheken und Verlage:

* Geben Sie alle Beitraege frei, die vor 1900 erschienen sind!

* Geben Sie alle Beitraege frei, deren Autoren nachweislich laenger als 70 Jahre tot sind, die also gemeinfrei sind.

* Ermoeglichen Sie Autoren, die ihre Rechte nicht ausdruecklich abgetreten haben, kostenfrei ihre Beitraege unter Open Access zu veroeffentlichen!

* Stellen Sie klar, dass § 53 UrhG auch fuer die Nutzung von DigiZeitschriften gilt!

* Stellen Sie klar, dass die restriktiven Nutzungsbedingungen nicht fuer die gemeinfreien Beitraege der Open Access-Sektion gelten!

* Ueberdenken Sie die bisherige Haltung hinsichtlich der Nutzung zu Fernleihzwecken und des remote access von registrierten Benutzern, die nicht Universitaetsangehoerige sind!

Online-Petition:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bibliotheksrecherche/DigiZeitschriften

Archivare sind Spezialisten für Lang-, nicht für Kurzstrecken. Vor dem Besuch von Papst Benedikt XVI. haben Mitarbeiter des Archivs des Erzbistums München und Freising gleichwohl einen Spurt eingelegt. Binnen eines Jahres wurde das Schriftgut des Studienseminars St. Michael, das Joseph Ratzinger von 1939 bis 1943 in Traunstein besuchte, erschlossen. Das Bild, das die Quellen bieten, ist eindeutig. Der junge Ratzinger erhielt eine Erziehung, die nicht durch Nähe, sondern durch große Distanz zur nationalsozialistischen Weltanschauung geprägt war, beginnt der Artikel von Albert Schäffer in der FAZ vom 7. August 2006 S. 8.

Unter diesem Titel fordert Europa-Parlamentarier Martin Vogel in der FAZ vom 7.8.2006, S. 38 die Öffnung der Sendearchive und eine entsprechende Änderung des Urheberrechts. Er kritisiert die vorgeschlagene Regelung (Wegfall des § 31 IV UrhG), die allein auf die Filmproduzenten und Verleger zugeschnitten sei.

Die FAZ (9.8.2006, S. N 3) berichtet unter dieser Überschrift über die Bemühungen des Handschriftenarchivs der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, die sog. Archivbeschreibungen nutzbar zu machen.

http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/Index-Archivbeschreibungen.htm

Dort sind auch viele Beschreibungen von in Archiven befindlichen Handschriften nachgewiesen bzw. digitalisiert.

Das vierteljährliche Mitteilungsblatt des Verbandes der italienischen Archivarinnen und Archivare ANAI erscheint seit kurzem online:
http://www.ilmondodegliarchivi.org/index.html

 

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