Die (ablehnende) Antwort der Landesregierung liegt jetzt vor. Zum ursprünglichen Antrag und seiner Begründung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3110704/
Landtag von Baden-Württemberg Drs 14/743 19.12.2006
Antrag der Fraktion GRÜNE
und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Neubenennung des Vertreters der Landesregierung im Stiftungsrat der Zähringer-Stiftung
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 Nr. 7962.7–12/53 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen
I. zu berichten,
1. wie die Landesregierung die Rolle und die Aufgaben des Vertreters der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung beschreibt und welche Aufgaben der Vertreter der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung bislang wahrgenommen hat;
Auf die Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Landtags-Drucksache 14/669 Frage I 8. wird verwiesen.
2. ob Presseberichte zutreffen, dass der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Rahmen der Übergabe von 20.000 Protestunterschriften gegen den Verkauf badischer Kulturgüter gegenüber der Karlsruher Regierungspräsidentin a. D. Gerlinde Hämmerle die Zutrittsverweigerung für Herrn Dr. Graf Douglas zum Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst damit begründete, dieser verfolge in der Zähringer-Stiftung „vor allem wirtschaftliche Interessen“ und wenn ja, wessen wirtschaftliche Interessen mit dieser Aussage gemeint waren;
Es trifft nicht zu, dass Dr. Christoph Graf Douglas der Zutritt zum Wissenschaftsministerium verweigert wird. Der Wissenschaftsminister hat allerdings mehrfach – unter anderem bereits bei der Landespressekonferenz am 28. September 2006 – klargestellt, dass bei der Gestaltung eines Vergleiches mit dem Haus Baden und – gegebenenfalls – bei der Auswahl von zur Veräußerung vorgesehenen Kulturgütern keine Personen beteiligt werden, die von einem eventuellen Verkauf profitieren könnten.
3. was die Gründe dafür waren, im Jahr 2002 den Kunstauktionator Dr. Christoph Graf Douglas als Vertreter der Landesregierung in den Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung zu berufen und ob Herrn Minister Frankenberg dessen verwandtschaftliche Beziehungen zum Hause Baden damals bekannt waren;
Dr. Christoph Graf Douglas wurde als drittes Mitglied des Verwaltungsrates im Jahr 2002 benannt infolge des altersbedingten Ausscheidens seines Vorgängers, des früheren Leiters des Generallandesarchivs, Prof. Dr. Hansmartin Schwarzmaier. Der Vorschlag, den vakanten Sitz mit Graf Douglas zu besetzen, erfolgte durch den Verwaltungsratsvorsitzenden der Zähringer-Stiftung, Bernhard Prinz von Baden. Minister Prof. Dr. Frankenberg hatte über die entfernten verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Graf Douglas und dem Haus Baden damals keine Kenntnis.
4. ob die Landesregierung schon im Jahre 2002 die Einschätzung hatte, Graf Douglas würde vor allem wirtschaftliche Interessen verfolgen und falls ja, weshalb wurde der Berufung von Graf Douglas in den Verwaltungsrat der Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 743 Zähringer-Stiftung trotzdem zugestimmt bzw. falls nein, seit wann die Landesregierung diese Erkenntnis gewonnen hat;
Im Jahr 2002 war die Frage möglicher wirtschaftlicher Interessen auf Seiten von Dr. Christoph Graf Douglas irrelevant, da die Veräußerung von Sammlungsgegenständen kein Thema war. Erste Anzeichen für Veräußerungsüberlegungen gab es infolge des Gutachtens von Prof. Dr. Dolzer im Sommer 2003.
II.
eine Neubenennung des Vertreters der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass eine Person berufen wird, die souverän die Interessen des Landes im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung vertreten kann, ohne den Anschein zu erwecken, eigene private und wirtschaftliche Interessen mit der Tätigkeit als Verwaltungsrat zu verquicken.
Da es nach bisheriger Praxis keinen Vertreter des Landesregierung im Verwaltungsrat gibt, besteht für eine derartige Maßnahme kein Anlass.
Dr. Frankenberg
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst
http://archiv.twoday.net/stories/3110704/
Landtag von Baden-Württemberg Drs 14/743 19.12.2006
Antrag der Fraktion GRÜNE
und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Neubenennung des Vertreters der Landesregierung im Stiftungsrat der Zähringer-Stiftung
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 Nr. 7962.7–12/53 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen
I. zu berichten,
1. wie die Landesregierung die Rolle und die Aufgaben des Vertreters der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung beschreibt und welche Aufgaben der Vertreter der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung bislang wahrgenommen hat;
Auf die Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Landtags-Drucksache 14/669 Frage I 8. wird verwiesen.
2. ob Presseberichte zutreffen, dass der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Rahmen der Übergabe von 20.000 Protestunterschriften gegen den Verkauf badischer Kulturgüter gegenüber der Karlsruher Regierungspräsidentin a. D. Gerlinde Hämmerle die Zutrittsverweigerung für Herrn Dr. Graf Douglas zum Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst damit begründete, dieser verfolge in der Zähringer-Stiftung „vor allem wirtschaftliche Interessen“ und wenn ja, wessen wirtschaftliche Interessen mit dieser Aussage gemeint waren;
Es trifft nicht zu, dass Dr. Christoph Graf Douglas der Zutritt zum Wissenschaftsministerium verweigert wird. Der Wissenschaftsminister hat allerdings mehrfach – unter anderem bereits bei der Landespressekonferenz am 28. September 2006 – klargestellt, dass bei der Gestaltung eines Vergleiches mit dem Haus Baden und – gegebenenfalls – bei der Auswahl von zur Veräußerung vorgesehenen Kulturgütern keine Personen beteiligt werden, die von einem eventuellen Verkauf profitieren könnten.
3. was die Gründe dafür waren, im Jahr 2002 den Kunstauktionator Dr. Christoph Graf Douglas als Vertreter der Landesregierung in den Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung zu berufen und ob Herrn Minister Frankenberg dessen verwandtschaftliche Beziehungen zum Hause Baden damals bekannt waren;
Dr. Christoph Graf Douglas wurde als drittes Mitglied des Verwaltungsrates im Jahr 2002 benannt infolge des altersbedingten Ausscheidens seines Vorgängers, des früheren Leiters des Generallandesarchivs, Prof. Dr. Hansmartin Schwarzmaier. Der Vorschlag, den vakanten Sitz mit Graf Douglas zu besetzen, erfolgte durch den Verwaltungsratsvorsitzenden der Zähringer-Stiftung, Bernhard Prinz von Baden. Minister Prof. Dr. Frankenberg hatte über die entfernten verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Graf Douglas und dem Haus Baden damals keine Kenntnis.
4. ob die Landesregierung schon im Jahre 2002 die Einschätzung hatte, Graf Douglas würde vor allem wirtschaftliche Interessen verfolgen und falls ja, weshalb wurde der Berufung von Graf Douglas in den Verwaltungsrat der Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 743 Zähringer-Stiftung trotzdem zugestimmt bzw. falls nein, seit wann die Landesregierung diese Erkenntnis gewonnen hat;
Im Jahr 2002 war die Frage möglicher wirtschaftlicher Interessen auf Seiten von Dr. Christoph Graf Douglas irrelevant, da die Veräußerung von Sammlungsgegenständen kein Thema war. Erste Anzeichen für Veräußerungsüberlegungen gab es infolge des Gutachtens von Prof. Dr. Dolzer im Sommer 2003.
II.
eine Neubenennung des Vertreters der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass eine Person berufen wird, die souverän die Interessen des Landes im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung vertreten kann, ohne den Anschein zu erwecken, eigene private und wirtschaftliche Interessen mit der Tätigkeit als Verwaltungsrat zu verquicken.
Da es nach bisheriger Praxis keinen Vertreter des Landesregierung im Verwaltungsrat gibt, besteht für eine derartige Maßnahme kein Anlass.
Dr. Frankenberg
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst
BCK - am Donnerstag, 18. Januar 2007, 19:34 - Rubrik: Kulturgut
Aus Anlass von
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Klaus_Graf_%28Historiker%29#Dr._Harald_M.C3.BCller_und_Co.
scheinen mir einige erläuternde Worte zur Sache angebracht.
Es geht um eine Powerpoint-Präsentation, die als PDF verfügbar ist.
Harald Müller: Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung. Präsentation auf dem Berliner Bibliothekswissenschaftlichen Kolloquium am 23. Mail 2006
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf
Ich habe diese Kritik an meiner Position (Unkenntnis des Urheberrechts, Gesetz & Urteile; Unkenntnis des Rechts allgemein) bereits hier als dümmlich bezeichnet. Dabei bleibe ich.
Harald Müller ist Leiter der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und einer der renommiertesten Bibliotheksjuristen. An seiner grundsätzlichen Sachkunde besteht kein Zweifel.
Natürlich kann jeder Jurist einen Nicht-Juristen, der eingestandenermaßen nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern sich als Autodidakt in das schwierige Gebiet des Urheberrechts eingearbeitet hat, ziemlich leicht in die Laien-Ecke stellen. Wenn ich darauf verweise, dass ich schon im Rahmen der Archivschule zu Urheberrechtsfragen als Referent bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt wurde und auch in gedruckten Publikationen wie der "Kunstchronik" zu Urheberrechtsfragen publiziert habe, hilft das nichts. Nicht-Jurist bleibt Nicht-Jurist. Allerdings hat meines Wissens auch Herr Müller nie einen Aufsatz bei GRUR oder ZUM untergebracht - auch die renommiertesten Bibliotheksjuristen müssen es hinnehmen, dass ihre Publikationen in Urheberrechtskommentaren übergangen werden.
Dass Bullinger (Urheberrechtskommentator) meine Position in der Festschrift für Raue 2006 (Bildrechte der Museen) als "interessant" bezeichnet und ernstgenommen hat, mag da schon eher ins Feld geführt werden.
Ich sehe nicht, dass ich in der von Müller kritisierten Ausarbeitung
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Stand 18.3.2003) Fehler gemacht habe.
Steinhauer und Müller haben sich mit ihrem Statement im September 200, dass durch Digitalisieren ein Schutzrecht nach § 72 UrhG erworben wird, vom Mainstream der juristischen und bibliotheksjuristischen Literatur entfernt:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg28527.html
Die wichtigsten Zitate zum mangelnden Schutz der Reproduktionsfotografie sind in der Wikipedia 2005 zusammengetragen worden.
Daraus ergibt sich, dass der ebenso renommierte Bibliotheksjurist Gödan 1994 im "Bibliotheksdienst" einen Schutz für Reproduktionen abgelehnt hat.
Daraus ergibt sich auch, dass bei Ensatz eines Flachbettscanners selbst mein vehementester Gegner RA David Seiler einen Schutz verneint:
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html
Auch Müller konzediert, dass bei einer Fotokopie kein Schutzrecht entsteht, obwohl auch diese das Erfordernis strahlender Energie erfüllt. Daher hat Platena den Ausschluss von Reprofotos in seiner Dissertation kitisiert. Nach Platena wären damit auch Fotokopien geschützt, was sonst niemand vertritt. In der älteren Literatur (Hubmann) wurde auch die Wiedergabe gedruckter Vorlagen als nicht geschützt angesehen. Wenn man das von Seiler zustimmend angeführte Nordemann-Zitat ernstnimmt ("Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18).") kommt man in Übereinstimmung mit dem BGH (Bibel-Reproduktion und Telefonkarte) und gegen das OLG Düsseldorf (zu Beuys-Zeichnungen GRUR 1997, 49) zu dem Schluss, dass mindestens die Abbildungen der unter einer Reprokamera durchfotografierten Bücher oder Grafiken NICHT geschützt sind.
Wenn eine Bibliothek ein Buch digitalisiert, kann sie es auf einen Flachbettscanner legen oder mit einer feststehenden Digitalkamera bzw. einem berührungslosen Scanner erfassen. Abgesehen von kleinerem Justieren während des Aufnahmevorgangs wird bei letzterer Möglichkeit der Abstand zur Vorlage einmal eingestellt und die Vorlage von Hand durchgeblättert. Eine entscheidende Differenz, die es erlaubt, in einem Fall den 50jährigen Schutz zuzusprechen, im anderen (Fotokopierer, Flachbettscanner) aber zu verneinen, sehe ich nicht.
Die Frage ist also strittig. Es kommt aber darauf an, wie sie in juristischen Kreisen mehrheitlich beurteilt wird. Dazu muss man die Befürworter eines Schutzes gewichten und jüngeren Zeugnissen mehr Gewicht zumessen als älteren.
2004 formulierte Seiler in einer Rezension: "Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen." http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm (Hervorhebungen von mir eingefügt)
Den Ausschluss der Reproduktionsfotografie vertritt eindeutig Vogel in der dritten Auflage des "Schricker", des umfangreichsten und renommiertesten Urheberrechtskommentars, siehe dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen
In meiner von Müller angegriffenen Ausarbeitung hatte ich einen Aufsatz von Ohly zitiert:
"Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455: "Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt." In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: "Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 - "Bedienungsanweisung"; BGH GRUR 1990, 669, 673 - "Bibelreproduktion"; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 [...]"
Professor Ohly ist ein durchaus angesehener Jurist auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts:
http://www.uni-bayreuth.de/departments/zivilrecht8/mitarbeiter/veroeffentlichungen/ohly.htm
Es war seinerzeit angemessen, sich auf diese apodiktisch formulierte Aussage in einem Standardwerk zum Urhebervertragsrecht (auch wenn es eine Festschrift war) zu verlassen, zumal der BGH sich bereits in der Entscheidung "Bibelreproduktion" deutlich an den Aufsatz von Nordemann angelehnt hatte. Zu meinem Kenntnisstand von 1989, der bereits eine Befassung mit dem Problem dokumentiert, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Es ist auch heute vernünftig und sachgerecht, wie die Wikipedia dies tut, bei zweidimensionalen Vorlagen einen Lichtbildschutz nach deutschem (und US-Recht) auszuschließen.
Die Fotografen-Lobbyisten und Bibliotheksjuristen (Müller und Steinhauer), die den Copyfraud der Bibliotheken verteidigen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2518568/ ), sind mit dieser Position verständlicherweise nicht einverstanden, was ihr gutes Recht ist. Sie dürfen gern auch der Ansicht sein, dass meine Position ebenso tendenziös ist.
Dass die Position Müllers nicht im geringsten mit den lautstarken Bekundungen der Bibliotheken, die angeblich Open Access unterstützen, vereinbar ist, soll deutlich unterstrichen werden. Die Berliner Erklärung sieht eindeutig vor, dass Institutionen Abbildungen von Kulturgut freigeben (und nicht nur kostenfrei zugänglich machen). Selbst wenn man mit Müller § 72 UrhG gegeben sähe, käme man zu einem kulturpolitischen Konflikt, weil die Vermarktungsinteressen der Bibliotheken und die von der Öffentlichkeit und der Forschung einzufordernde Gemeinfreiheit von Kulturgut (und Bullinger ist in der Festschrift Raue dem durchaus beigetreten) in einem Konflikt stehen. Diesen zu leugnen und triumphierend eine Minderheitenmeinung zu § 72 UrhG aus dem Ärmel zu ziehen, damit meine Rechtsunkenntnis beweisend, ist ein schäbiger Taschenspielertrick. Im übrigen: Weder sind Juristen unfehlbar noch ich.
Aber damit erfährt die dürftige Präsentation Müllers schon zuviel der Ehre.
Das Argumentum ad personam, einem Nichtjuristen Irrtümer "nachzuweisen" (die keine sind), richtet sich selbst. Hier ging es einmal mehr um die Sache: Kulturgut muss frei sein!
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Klaus_Graf_%28Historiker%29#Dr._Harald_M.C3.BCller_und_Co.
scheinen mir einige erläuternde Worte zur Sache angebracht.
Es geht um eine Powerpoint-Präsentation, die als PDF verfügbar ist.
Harald Müller: Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung. Präsentation auf dem Berliner Bibliothekswissenschaftlichen Kolloquium am 23. Mail 2006
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf
Ich habe diese Kritik an meiner Position (Unkenntnis des Urheberrechts, Gesetz & Urteile; Unkenntnis des Rechts allgemein) bereits hier als dümmlich bezeichnet. Dabei bleibe ich.
Harald Müller ist Leiter der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und einer der renommiertesten Bibliotheksjuristen. An seiner grundsätzlichen Sachkunde besteht kein Zweifel.
Natürlich kann jeder Jurist einen Nicht-Juristen, der eingestandenermaßen nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern sich als Autodidakt in das schwierige Gebiet des Urheberrechts eingearbeitet hat, ziemlich leicht in die Laien-Ecke stellen. Wenn ich darauf verweise, dass ich schon im Rahmen der Archivschule zu Urheberrechtsfragen als Referent bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt wurde und auch in gedruckten Publikationen wie der "Kunstchronik" zu Urheberrechtsfragen publiziert habe, hilft das nichts. Nicht-Jurist bleibt Nicht-Jurist. Allerdings hat meines Wissens auch Herr Müller nie einen Aufsatz bei GRUR oder ZUM untergebracht - auch die renommiertesten Bibliotheksjuristen müssen es hinnehmen, dass ihre Publikationen in Urheberrechtskommentaren übergangen werden.
Dass Bullinger (Urheberrechtskommentator) meine Position in der Festschrift für Raue 2006 (Bildrechte der Museen) als "interessant" bezeichnet und ernstgenommen hat, mag da schon eher ins Feld geführt werden.
Ich sehe nicht, dass ich in der von Müller kritisierten Ausarbeitung
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Stand 18.3.2003) Fehler gemacht habe.
Steinhauer und Müller haben sich mit ihrem Statement im September 200, dass durch Digitalisieren ein Schutzrecht nach § 72 UrhG erworben wird, vom Mainstream der juristischen und bibliotheksjuristischen Literatur entfernt:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg28527.html
Die wichtigsten Zitate zum mangelnden Schutz der Reproduktionsfotografie sind in der Wikipedia 2005 zusammengetragen worden.
Daraus ergibt sich, dass der ebenso renommierte Bibliotheksjurist Gödan 1994 im "Bibliotheksdienst" einen Schutz für Reproduktionen abgelehnt hat.
Daraus ergibt sich auch, dass bei Ensatz eines Flachbettscanners selbst mein vehementester Gegner RA David Seiler einen Schutz verneint:
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html
Auch Müller konzediert, dass bei einer Fotokopie kein Schutzrecht entsteht, obwohl auch diese das Erfordernis strahlender Energie erfüllt. Daher hat Platena den Ausschluss von Reprofotos in seiner Dissertation kitisiert. Nach Platena wären damit auch Fotokopien geschützt, was sonst niemand vertritt. In der älteren Literatur (Hubmann) wurde auch die Wiedergabe gedruckter Vorlagen als nicht geschützt angesehen. Wenn man das von Seiler zustimmend angeführte Nordemann-Zitat ernstnimmt ("Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18).") kommt man in Übereinstimmung mit dem BGH (Bibel-Reproduktion und Telefonkarte) und gegen das OLG Düsseldorf (zu Beuys-Zeichnungen GRUR 1997, 49) zu dem Schluss, dass mindestens die Abbildungen der unter einer Reprokamera durchfotografierten Bücher oder Grafiken NICHT geschützt sind.
Wenn eine Bibliothek ein Buch digitalisiert, kann sie es auf einen Flachbettscanner legen oder mit einer feststehenden Digitalkamera bzw. einem berührungslosen Scanner erfassen. Abgesehen von kleinerem Justieren während des Aufnahmevorgangs wird bei letzterer Möglichkeit der Abstand zur Vorlage einmal eingestellt und die Vorlage von Hand durchgeblättert. Eine entscheidende Differenz, die es erlaubt, in einem Fall den 50jährigen Schutz zuzusprechen, im anderen (Fotokopierer, Flachbettscanner) aber zu verneinen, sehe ich nicht.
Die Frage ist also strittig. Es kommt aber darauf an, wie sie in juristischen Kreisen mehrheitlich beurteilt wird. Dazu muss man die Befürworter eines Schutzes gewichten und jüngeren Zeugnissen mehr Gewicht zumessen als älteren.
2004 formulierte Seiler in einer Rezension: "Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen." http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm (Hervorhebungen von mir eingefügt)
Den Ausschluss der Reproduktionsfotografie vertritt eindeutig Vogel in der dritten Auflage des "Schricker", des umfangreichsten und renommiertesten Urheberrechtskommentars, siehe dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen
In meiner von Müller angegriffenen Ausarbeitung hatte ich einen Aufsatz von Ohly zitiert:
"Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455: "Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt." In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: "Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 - "Bedienungsanweisung"; BGH GRUR 1990, 669, 673 - "Bibelreproduktion"; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 [...]"
Professor Ohly ist ein durchaus angesehener Jurist auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts:
http://www.uni-bayreuth.de/departments/zivilrecht8/mitarbeiter/veroeffentlichungen/ohly.htm
Es war seinerzeit angemessen, sich auf diese apodiktisch formulierte Aussage in einem Standardwerk zum Urhebervertragsrecht (auch wenn es eine Festschrift war) zu verlassen, zumal der BGH sich bereits in der Entscheidung "Bibelreproduktion" deutlich an den Aufsatz von Nordemann angelehnt hatte. Zu meinem Kenntnisstand von 1989, der bereits eine Befassung mit dem Problem dokumentiert, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Es ist auch heute vernünftig und sachgerecht, wie die Wikipedia dies tut, bei zweidimensionalen Vorlagen einen Lichtbildschutz nach deutschem (und US-Recht) auszuschließen.
Die Fotografen-Lobbyisten und Bibliotheksjuristen (Müller und Steinhauer), die den Copyfraud der Bibliotheken verteidigen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2518568/ ), sind mit dieser Position verständlicherweise nicht einverstanden, was ihr gutes Recht ist. Sie dürfen gern auch der Ansicht sein, dass meine Position ebenso tendenziös ist.
Dass die Position Müllers nicht im geringsten mit den lautstarken Bekundungen der Bibliotheken, die angeblich Open Access unterstützen, vereinbar ist, soll deutlich unterstrichen werden. Die Berliner Erklärung sieht eindeutig vor, dass Institutionen Abbildungen von Kulturgut freigeben (und nicht nur kostenfrei zugänglich machen). Selbst wenn man mit Müller § 72 UrhG gegeben sähe, käme man zu einem kulturpolitischen Konflikt, weil die Vermarktungsinteressen der Bibliotheken und die von der Öffentlichkeit und der Forschung einzufordernde Gemeinfreiheit von Kulturgut (und Bullinger ist in der Festschrift Raue dem durchaus beigetreten) in einem Konflikt stehen. Diesen zu leugnen und triumphierend eine Minderheitenmeinung zu § 72 UrhG aus dem Ärmel zu ziehen, damit meine Rechtsunkenntnis beweisend, ist ein schäbiger Taschenspielertrick. Im übrigen: Weder sind Juristen unfehlbar noch ich.
Aber damit erfährt die dürftige Präsentation Müllers schon zuviel der Ehre.
Das Argumentum ad personam, einem Nichtjuristen Irrtümer "nachzuweisen" (die keine sind), richtet sich selbst. Hier ging es einmal mehr um die Sache: Kulturgut muss frei sein!
KlausGraf - am Donnerstag, 18. Januar 2007, 19:05 - Rubrik: Archivrecht
Ein Wikipedia-Benutzer hat eine sehr detaillierte Darstellung vorgelegt, die mit Quellen belegt ist:
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung
Ein Problem stellt die Bebilderung dar. Die Wikipedia kann nur freie Zeichnungen gebrauchen, deren Zeichner vor dem 1.1.1937 verstorben sind, was bei den wenigsten progressiven Zeichnern der Fall ist. Bei der Digitalisierung des "Ulk" durch die UB Heidelberg reicht die Auflösung nicht aus, um den Namen des Zeichners einer einschlägigen Karikatur zu entziffern.
Hat jemand eine Idee zur lizenzkonformen Bebilderung?
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung
Ein Problem stellt die Bebilderung dar. Die Wikipedia kann nur freie Zeichnungen gebrauchen, deren Zeichner vor dem 1.1.1937 verstorben sind, was bei den wenigsten progressiven Zeichnern der Fall ist. Bei der Digitalisierung des "Ulk" durch die UB Heidelberg reicht die Auflösung nicht aus, um den Namen des Zeichners einer einschlägigen Karikatur zu entziffern.
Hat jemand eine Idee zur lizenzkonformen Bebilderung?
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
In the newest issue of "The Book Collector" is a comment on the Karlsruhe desaster. I am very thankful to Nicolas Barker who gave kind permission to re-publish the text here.
***
NEWS AND COMMENT
IN THE BADISCHE Landesbibliothek in Karlsrühe is one of the finest
collections of medieval manuscripts and early printed books in Germany.
Like other libraries of its kind, much of its wealth derives from the
secularisation of the monasteries in the first years of the nineteenth
century. At its core (but this is by no means the only part of its
riches) is the principal surviving part of the library monastery of
Reichenau, a foundation dating from the early eighth century and one of
the oldest libraries in Europe. Further books derive from other local
monasteries including St Blasien, and there are yet others from Hersfeld
and Fulda, both Anglo-Saxon foundations of the eighth century: the
English connections are strong, and well represented in the collections
with manuscripts dating from Anglo-Saxon times onwards. In September it
emerged that the government of Baden-Württemberg was on the brink of
selling some 3500 out of 4200 manuscripts, in order that the money
raised could be passed to the princely house of Baden (reports on what
might happen to the music and early printed books were conflicting). The
proceeds were to be used in part for the repair of Schloss Salem, a
building belonging to the family but currently in use as a school. The
intention was to raise 70 million euros, and by this act to settle any
possibility of the family claiming other things from the state. Not
surprisingly, few of the details have been published by the government
of Baden-Württemberg, but several issues were raised immediately. First,
as was pointed out by two substantial and well-informed articles in the
Frankfurter Allgemeine Zeitung, any legal claims against the state are
very far from clear. At the time of the secularisation of the German
monasteries, property passed to the ducal library. In 1872
administration of the library was removed to the state, and then in 1918
it was in effect nationalised. The library thus became the Badische
Landesbibliothek. To cut a long story short, the manuscripts have long
been considered state property.
Quite apart from any legal claims that the family might be able to mount
(the case for them seems extremely thin), the proposal to destroy so
large and vital a part of Germany’s history has understandably caused an
international as well as a local outcry. The Karlsrühe Gemeinderat,
(roughly equivalent to an English town council) passed a unanimous
resolution condemning the proposal, noting that the collection is a
fundamental element of national identity, and of European significance.
A website petition gathered 2500 signatures within days; there were
formal protests from international bodies and learned academies
especially within Germany; senior librarians in other parts of Germany
raised their voices in protest; and, not least persuasively, the local
government was forbidden by Berlin to sell anything outside Germany.
Furthermore, any sale could entail the repayment of grants from the
Deutsche Forschungsgemeinschaft for the maintenance and cataloguing of
the collection. As we go to press the situation is very far from
resolved. Were the case to go to court, all parties would lose. Even in
the face of such widespread opposition, the threat is far from removed.
Now there is a further threat, in a suggested alternative which exposes
some of the real motives for the proposed sale: that money might be
raised by requiring various museums in Baden-Württemberg to give up
items worth several million euros, so as to provide a financial package
equivalent to what had been dreamt of on the shelves in the
Landesbibliothek. Such an idea, which has been well-labelled as
half-baked, is unworthy of one of the wealthiest areas of a rich country
such as Germany. But then, it is difficult to understand the mentality
of a government that sees only money in its region’s inheritance. And we
cannot help recalling that this is the Land which in 1993 purchased most
of the medieval manuscripts from the ducal library at Donaueschingen for
no less than 48 million DM.
***
NEWS AND COMMENT
IN THE BADISCHE Landesbibliothek in Karlsrühe is one of the finest
collections of medieval manuscripts and early printed books in Germany.
Like other libraries of its kind, much of its wealth derives from the
secularisation of the monasteries in the first years of the nineteenth
century. At its core (but this is by no means the only part of its
riches) is the principal surviving part of the library monastery of
Reichenau, a foundation dating from the early eighth century and one of
the oldest libraries in Europe. Further books derive from other local
monasteries including St Blasien, and there are yet others from Hersfeld
and Fulda, both Anglo-Saxon foundations of the eighth century: the
English connections are strong, and well represented in the collections
with manuscripts dating from Anglo-Saxon times onwards. In September it
emerged that the government of Baden-Württemberg was on the brink of
selling some 3500 out of 4200 manuscripts, in order that the money
raised could be passed to the princely house of Baden (reports on what
might happen to the music and early printed books were conflicting). The
proceeds were to be used in part for the repair of Schloss Salem, a
building belonging to the family but currently in use as a school. The
intention was to raise 70 million euros, and by this act to settle any
possibility of the family claiming other things from the state. Not
surprisingly, few of the details have been published by the government
of Baden-Württemberg, but several issues were raised immediately. First,
as was pointed out by two substantial and well-informed articles in the
Frankfurter Allgemeine Zeitung, any legal claims against the state are
very far from clear. At the time of the secularisation of the German
monasteries, property passed to the ducal library. In 1872
administration of the library was removed to the state, and then in 1918
it was in effect nationalised. The library thus became the Badische
Landesbibliothek. To cut a long story short, the manuscripts have long
been considered state property.
Quite apart from any legal claims that the family might be able to mount
(the case for them seems extremely thin), the proposal to destroy so
large and vital a part of Germany’s history has understandably caused an
international as well as a local outcry. The Karlsrühe Gemeinderat,
(roughly equivalent to an English town council) passed a unanimous
resolution condemning the proposal, noting that the collection is a
fundamental element of national identity, and of European significance.
A website petition gathered 2500 signatures within days; there were
formal protests from international bodies and learned academies
especially within Germany; senior librarians in other parts of Germany
raised their voices in protest; and, not least persuasively, the local
government was forbidden by Berlin to sell anything outside Germany.
Furthermore, any sale could entail the repayment of grants from the
Deutsche Forschungsgemeinschaft for the maintenance and cataloguing of
the collection. As we go to press the situation is very far from
resolved. Were the case to go to court, all parties would lose. Even in
the face of such widespread opposition, the threat is far from removed.
Now there is a further threat, in a suggested alternative which exposes
some of the real motives for the proposed sale: that money might be
raised by requiring various museums in Baden-Württemberg to give up
items worth several million euros, so as to provide a financial package
equivalent to what had been dreamt of on the shelves in the
Landesbibliothek. Such an idea, which has been well-labelled as
half-baked, is unworthy of one of the wealthiest areas of a rich country
such as Germany. But then, it is difficult to understand the mentality
of a government that sees only money in its region’s inheritance. And we
cannot help recalling that this is the Land which in 1993 purchased most
of the medieval manuscripts from the ducal library at Donaueschingen for
no less than 48 million DM.
KlausGraf - am Mittwoch, 17. Januar 2007, 23:25 - Rubrik: English Corner
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
SPD-Landtagsfraktion Baden-Würrtemberg,
Pressemitteilung vom 16.01.2007 (text, pdf)
Ute Vogt: „Das bedeutendste Recht der parlamentarischen Minderheit darf nicht der Willkür der Mehrheit ausgeliefert werden, deshalb werden wir unser Recht erstreiten“
SPD-Antrag wird im Februar beim Staatsgerichtshof eingereicht
Im Organstreitverfahren um die Zulässigkeit eines Untersuchungsausschusses wird der angesehene Verfassungsrechtler Dr. Christian Kirchberg von der Karlsruher Anwaltskanzlei Deubner & Kirchberg die SPD-Landtagsfraktion vor dem Staatsgerichtshof vertreten. Das hat die Fraktion nach Angaben von Fraktionschefin Ute Vogt auf ihrer Klausurtagung in Biberach beschlossen.
Dr. Kirchberg gilt als versierter und prozesserfahrener Verfassungsrechtler, der z. B. im Auftrag des früheren Bundestagspräsidenten Thierse das Verfahren um die Rückzahlung von staatlichen Mitteln nach der CDU-Parteispendenaffäre vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich zum Abschluss gebracht hat. Dr. Kirchberg hat auch das Vertrauen des jetzigen Bundestagspräsidenten Lammert zur Durchführung komplexer juristischer Verfahren im Bereich der staatlichen Parteienfinanzierung, was die Wertschätzung des Karlsruher Juristen über alle Parteigrenzen hinweg unterstreiche, so Vogt. In der Bundesrechtsanwaltskammer leitet Dr. Kirchberg als Vorsitzender den Verfassungsrechtsausschuss.
Dr. Kirchberg wird den Antrag der SPD im Februar beim Staatsgerichtshof Baden-Württemberg einreichen. Er sei sich mit der SPD-Fraktion darin einig, dass die Ablehnung des Untersuchungsausschusses zum Regierungshandeln beim Erwerb der badischen Kulturgüter durch die CDU/FDP-Mehrheit nach einer gerichtlichen Klärung „geradezu schreit“, teilte die SPD-Chefin mit. Vogt: „Das bedeutendste Recht der parlamentarischen Minderheit darf nicht der Willkür der Mehrheit ausgeliefert werden.“
Helmut Zorell
Pressesprecher
Pressemitteilung vom 16.01.2007 (text, pdf)
Ute Vogt: „Das bedeutendste Recht der parlamentarischen Minderheit darf nicht der Willkür der Mehrheit ausgeliefert werden, deshalb werden wir unser Recht erstreiten“
SPD-Antrag wird im Februar beim Staatsgerichtshof eingereicht
Im Organstreitverfahren um die Zulässigkeit eines Untersuchungsausschusses wird der angesehene Verfassungsrechtler Dr. Christian Kirchberg von der Karlsruher Anwaltskanzlei Deubner & Kirchberg die SPD-Landtagsfraktion vor dem Staatsgerichtshof vertreten. Das hat die Fraktion nach Angaben von Fraktionschefin Ute Vogt auf ihrer Klausurtagung in Biberach beschlossen.
Dr. Kirchberg gilt als versierter und prozesserfahrener Verfassungsrechtler, der z. B. im Auftrag des früheren Bundestagspräsidenten Thierse das Verfahren um die Rückzahlung von staatlichen Mitteln nach der CDU-Parteispendenaffäre vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich zum Abschluss gebracht hat. Dr. Kirchberg hat auch das Vertrauen des jetzigen Bundestagspräsidenten Lammert zur Durchführung komplexer juristischer Verfahren im Bereich der staatlichen Parteienfinanzierung, was die Wertschätzung des Karlsruher Juristen über alle Parteigrenzen hinweg unterstreiche, so Vogt. In der Bundesrechtsanwaltskammer leitet Dr. Kirchberg als Vorsitzender den Verfassungsrechtsausschuss.
Dr. Kirchberg wird den Antrag der SPD im Februar beim Staatsgerichtshof Baden-Württemberg einreichen. Er sei sich mit der SPD-Fraktion darin einig, dass die Ablehnung des Untersuchungsausschusses zum Regierungshandeln beim Erwerb der badischen Kulturgüter durch die CDU/FDP-Mehrheit nach einer gerichtlichen Klärung „geradezu schreit“, teilte die SPD-Chefin mit. Vogt: „Das bedeutendste Recht der parlamentarischen Minderheit darf nicht der Willkür der Mehrheit ausgeliefert werden.“
Helmut Zorell
Pressesprecher
BCK - am Mittwoch, 17. Januar 2007, 22:05 - Rubrik: Kulturgut
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/39/
Ein Journalist, der einen Artikel für die Druckausgabe einer Zeitung abliefert, stimmt nach Ansicht des AG Köln nicht automatisch der Nutzung als E-Paper zu. Eine Einwilligung kommt auch nicht dadurch zustande, dass er auf ein Schreiben des Verlags schweigt.
Zur Einschaltung eines Anwalts: "Das Urheberecht stellt eine sehr spezielle Rechtsmaterie dar, sodass nach Auffassung des Gerichtes alleine im Hinblick darauf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich und auch gerechtfertigt ist."
Kommentar: Auch wenn ein Autor Kenntnis davon hat, dass ein Verlag Produkte auch online zugänglich macht, bedeutet dies keine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten. Daher ist die abweichende Auffassung von REMUS zurückzuweisen:
http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/faelle/onlinebibliothek.html#2
Ein Journalist, der einen Artikel für die Druckausgabe einer Zeitung abliefert, stimmt nach Ansicht des AG Köln nicht automatisch der Nutzung als E-Paper zu. Eine Einwilligung kommt auch nicht dadurch zustande, dass er auf ein Schreiben des Verlags schweigt.
Zur Einschaltung eines Anwalts: "Das Urheberecht stellt eine sehr spezielle Rechtsmaterie dar, sodass nach Auffassung des Gerichtes alleine im Hinblick darauf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich und auch gerechtfertigt ist."
Kommentar: Auch wenn ein Autor Kenntnis davon hat, dass ein Verlag Produkte auch online zugänglich macht, bedeutet dies keine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten. Daher ist die abweichende Auffassung von REMUS zurückzuweisen:
http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/faelle/onlinebibliothek.html#2
KlausGraf - am Mittwoch, 17. Januar 2007, 14:20 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.ec-petition.eu/
Bitte beteiligen Sie sich an der Unterschriftenaktion zu Open Access an die Europäische Union.
Initiiert von der Euroscience workgroup on scientific publishing und gesponsert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG, JISC, SPARC-Europe, SURF, DEff.
Die Unterschrift von Ihnen dient der Empfehlung an die EU, die Empfehlung A1 anzunehmen in der Study on the economic and technical evolution of the scientific publication markets in Europe Final Report; January 2007; Commissioned by DG-Research, European Commission.
RECOMMENDATION A1. GUARANTEE PUBLIC ACCESS TO PUBLICLY-FUNDED RESEARCH RESUL TS SHORTLY AFTER PUBLICATION
Research funding agencies have a central role in determining researchers' publishin g practices. Following the lead of the NIH and other institutions, they should prom ote and support the archiving of publications in open repositories, after a (possib ly domain-specific) time period to be discussed with publishers. This archiving cou ld become a condition for funding.
The following actions could be taken at the European level: (i) Establish a Europea n policy mandating published articles arising from EC-funded research to be availab le after a given time period in open access archives, and (ii) Explore with Member States and with European research and academic associations whether and how such po licies and open repositories could be implemented.
Aus: http://www.zugang-zum-wissen.de
Bitte beteiligen Sie sich an der Unterschriftenaktion zu Open Access an die Europäische Union.
Initiiert von der Euroscience workgroup on scientific publishing und gesponsert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG, JISC, SPARC-Europe, SURF, DEff.
Die Unterschrift von Ihnen dient der Empfehlung an die EU, die Empfehlung A1 anzunehmen in der Study on the economic and technical evolution of the scientific publication markets in Europe Final Report; January 2007; Commissioned by DG-Research, European Commission.
RECOMMENDATION A1. GUARANTEE PUBLIC ACCESS TO PUBLICLY-FUNDED RESEARCH RESUL TS SHORTLY AFTER PUBLICATION
Research funding agencies have a central role in determining researchers' publishin g practices. Following the lead of the NIH and other institutions, they should prom ote and support the archiving of publications in open repositories, after a (possib ly domain-specific) time period to be discussed with publishers. This archiving cou ld become a condition for funding.
The following actions could be taken at the European level: (i) Establish a Europea n policy mandating published articles arising from EC-funded research to be availab le after a given time period in open access archives, and (ii) Explore with Member States and with European research and academic associations whether and how such po licies and open repositories could be implemented.
Aus: http://www.zugang-zum-wissen.de
KlausGraf - am Mittwoch, 17. Januar 2007, 13:58 - Rubrik: Open Access
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Heft 4/2006 der Zeitschrift Archiv und Wirtschaft enthält folgende Beiträge:
Aufsätze
Edgar Lersch: Zwischen Routine, „rasendem Stillstand“ und der Suche nach neuen Wegen. Zum Stand der Geschichtsdokumentation im deutschen Fernsehen
Veit Scheller: Die ZDF-Archive – Nur Dienstleister für interne Nutzer?
Bettina Hasselbring: „…. Ein märchenhaftes Erlebnis…“ Das Historische Archiv des Bayerischen Rundfunks
Erik Lindner: Bei Axel Springer sind Allrounder gefragt
Berichte
Jürgen Weise: Privatarchive und Öffentlichkeit. Gemeinsame Sitzung der Fachgruppen 4: Archivare an Herrschafts-, Familien- und Hausarchiven und der Fachgruppe 5: Archivare an Archiven der Wirtschaft am 28. September 2006 auf dem Deutschen Archivtag in Essen
Rezensionen
Heinz Boberach: Archivar zwischen Akten und Aktualität (Dirk Ullmann)
Rolf Walter (Hrsg.): Geschichte des Konsums. Erträge der 20. Arbeitstagung der Gesellschaft für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 23.–26. April 2003 in Greifswald (Alexander Schug)
Ulrich Heß, Petra Listewnik u. Michael Schäfer (Hrsg.): Unternehmen im regionalen und lokalen Raum 1750–2000 (Willi A. Boelcke)
Klaus-Dietmar Henke (Hrsg.): Die Dresdner Bank im Dritten Reich (Kurt Schilde)
Susanne Hilger: „Amerikanisierung“ deutscher Unternehmen. Wettbewerbsstrategien und Unternehmenspolitik bei Henkel, Siemens und Daimler-Benz (1945/49–1975) (Werner Bührer)
Mathias Döpfner (Hrsg.): Axel Springer. Neue Blicke auf den Verleger. Eine Edition aktueller Autorenbeiträge und eigener Texte, Red.: Kathrin Frings, Rainer Laabs u. Erik Lindner (Lothar W. Holzgreve)
Ute Grau u. Barbara Guttmann: Reinhold Würth. Ein Unternehmer und sein Unternehmen (Evelyn Kroker)
Karl H. Metz: Ursprünge der Zukunft. Die Geschichte der Technik in der westlichen Zivilisation (Siegfried Buchhaupt)
Personalnachrichten/Verschiedenes
Impressum
www.wirtschaftsarchive.de
Archiv und Wirtschaft, 39. Jg., 2006, H. 4
Jahresabonnement: 26 €
Einzelheft: 8 €
Aufsätze
Edgar Lersch: Zwischen Routine, „rasendem Stillstand“ und der Suche nach neuen Wegen. Zum Stand der Geschichtsdokumentation im deutschen Fernsehen
Veit Scheller: Die ZDF-Archive – Nur Dienstleister für interne Nutzer?
Bettina Hasselbring: „…. Ein märchenhaftes Erlebnis…“ Das Historische Archiv des Bayerischen Rundfunks
Erik Lindner: Bei Axel Springer sind Allrounder gefragt
Berichte
Jürgen Weise: Privatarchive und Öffentlichkeit. Gemeinsame Sitzung der Fachgruppen 4: Archivare an Herrschafts-, Familien- und Hausarchiven und der Fachgruppe 5: Archivare an Archiven der Wirtschaft am 28. September 2006 auf dem Deutschen Archivtag in Essen
Rezensionen
Heinz Boberach: Archivar zwischen Akten und Aktualität (Dirk Ullmann)
Rolf Walter (Hrsg.): Geschichte des Konsums. Erträge der 20. Arbeitstagung der Gesellschaft für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 23.–26. April 2003 in Greifswald (Alexander Schug)
Ulrich Heß, Petra Listewnik u. Michael Schäfer (Hrsg.): Unternehmen im regionalen und lokalen Raum 1750–2000 (Willi A. Boelcke)
Klaus-Dietmar Henke (Hrsg.): Die Dresdner Bank im Dritten Reich (Kurt Schilde)
Susanne Hilger: „Amerikanisierung“ deutscher Unternehmen. Wettbewerbsstrategien und Unternehmenspolitik bei Henkel, Siemens und Daimler-Benz (1945/49–1975) (Werner Bührer)
Mathias Döpfner (Hrsg.): Axel Springer. Neue Blicke auf den Verleger. Eine Edition aktueller Autorenbeiträge und eigener Texte, Red.: Kathrin Frings, Rainer Laabs u. Erik Lindner (Lothar W. Holzgreve)
Ute Grau u. Barbara Guttmann: Reinhold Würth. Ein Unternehmer und sein Unternehmen (Evelyn Kroker)
Karl H. Metz: Ursprünge der Zukunft. Die Geschichte der Technik in der westlichen Zivilisation (Siegfried Buchhaupt)
Personalnachrichten/Verschiedenes
Impressum
www.wirtschaftsarchive.de
Archiv und Wirtschaft, 39. Jg., 2006, H. 4
Jahresabonnement: 26 €
Einzelheft: 8 €
dkrause - am Mittwoch, 17. Januar 2007, 09:31 - Rubrik: Wirtschaftsarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Heute vor 495 Jahren wurde Sibylle von Cleve in Düsseldorf geboren.
Mit ihr "ist die Historia von der schönen Magelona verbunden, denn als im Jahre 1527 Johann Friedrich und Prinzessin Sibylle von Cleve mit einem großen Fest den Bund der Ehe eingingen, erhielten sie sehr wahrscheinlich vom ehemaligen sächsischen Prinzenerzieher Veit Warbeck eine Übersetzung des französischen Liebes- und Ritterromans "Ein sehr lustige histori von dem Ritter mit den silbern schlüsseln und der schonenn Magelonna, fast lieplich zu lesenn ..." geschenkt. Warbecks Handschrift von 1527 wird in der Forschungsbibliothek Gotha aufbewahrt.
Der Roman handelt von der Liebe zwischen dem Grafensohn Peter und der Königstochter Magelone. Da Magelone einem anderen Manne versprochen ist, fliehen sie vom neapolitanischen Hof. Auf einer Rast schläft Magelone in den Armen ihres Ritters ein, er ist von dem Anblick so überwältigt, dass er ihr Kleid öffnet und zwischen ihren Brüsten seine ihr als Liebespfand geschenkten Ringe findet, die
in just diesem Moment von einem Raben gestohlen werden. Peter nimmt die Verfolgung auf und gerät durch allerlei Zufälle in den Orient an den Hof des Sultans von Babylonien.
Als Magelone aufwacht, überantwortet sie sich der Führung Gottes, geht als Pilgerin nach Rom und dann zu Peters Eltern. Nachdem man im Bauche eines großen Fisches die Ringe wiederfand und daraus den Tod Peters schloss, gründet Magelone auf einer Insel ein Spital und eine Kirche, die sie in Erinnerung an ihren Geliebten St.Peter nennt.
Peter ist derweil von dem ihn väterlich liebenden Sultan zu höchsten Ämtern ausersehen. Doch quälen ihn die Gedanken an die verlorene Geliebte, und er darf mit einem reichen Schatz ausgestattet heimziehen, verliert den Schatz jedoch auf einer Insel eben jener Insel der Magelone, wo sie ihn zum Ausbau ihres Spitals verwendet. Später gerät Peter als kranker Pilger dorthin zurück, wird von Magelone gepflegt, und sie erkennt ihn aus seiner Lebenserzählung als ihren Geliebten wieder. Sie feiern Hochzeit und leben noch viele Jahre glücklich in ihren Ländern.
Der Märchenstoff der Magelone geht auf Erzählungen aus dem Umkreis von 1001 Nacht zurück und ist über Südeuropa nach Frankreich gelangt, wo 1453 der anonyme Ritterroman Pierre de Provence et la belle Maguelonne entstand. Veit Warbeck (vor 1490-1534), langjähriger Berater und Diplomat des Kurfürsten Friedrich des Weisen sowie Weggefährte Luthers und Spalatins, hat sich bei seiner Übersetzung im Wesentlichen an die französische Vorlage gehalten, sie aber in protestantischem Sinne bearbeitet. Motive der Handelnden sind Liebe und Treue, Ritterlichkeit, Barmherzigkeit und Gottesfurcht. Veit Warbeck hat eben diese Tugenden dem Hochzeitspaar Johann Friedrich und Sibylle gewünscht. Wie wir heute wissen, haben beide in ihrer Lebensführung diesen Tugenden sehr wohl entsprochen. Der Briefwechsel beider während der fünfjährigen Gefangenschaft Johann Friedrichs ist ein Zeugnis ihrer innigen Liebe. (...)"
Soweit ein Auszug aus einem Beitrag von Erdmann von Wilamowitz-Moellendorff von der Herzogin Anna Amalia Bibliothek für die Wochenendbeilage der Thüringischen Landeszeitung vom 06.11.2004.
Sibylle von Cleve war die älteste Tochter von Herzog Johann III. von Kleve (1490-1539) und der Maria von Jülich-Berg (1491-1543), der Erbtochter von Herzog Wilhelm IV. von Jülich-Berg (1455-1511). Sibylle wurde 1512 geboren, drei Jahre später ihre jüngere Schwester Anna, die später die vierte Frau von Heinrich VIII. werden sollte. Zur Wahl von Anna hatte ein angeblich geschöntes Porträt von Holbein d.J. beigetragen. Die Ehe wurde nie vollzogen und ein halbes Jahr später anulliert (Anna fügte sich, blieb in England und überlebte Heinrich und alle seine Frauen.)
Das Haus Kleve pflegte offenbar eine ausgeprägte Heiratspolitik. Schon im Kindesalter wurde für Sibylla eine Verbindung mit den Wettinern angestrebt, die sich wg. anderweitiger Heiratspläne der Wettiner in Richtung des Hauses Habsburg zunächst aufgegeben wurde. Nachdem sich diese Pläne zerschlagen hatten, wurde die Verbindung des sächsischen Kurprinzen mit dem Haus Cleve-Berg doch noch in die Tat umgesetzt. Motivische Parallelen zur Erzählhandlung der Schönen Magelone in der Übertragung des aus Schwäbisch-Gmünd stammenden Veit Warbeck sind augenfällig, weitere Bezüge bieten die ausgedehnten Turnierschilderungen, die der Turnierleidenschaft des Sachsen korrespondieren und natürlich die Schönheit der bei Ihrer Heirat erst 15-jährigen Prinzessin, von deren Liebreiz das 1526 entstandene Brautbild Lucas Cranach d.Ä. der Kunstsammlungen Weimar zeugt (als Doppelporträt ausgeführt. Die politische Funktion für das höfische Publikum ist offenbar: Beweis der Wirksamkeit einer höheren Ordnung, Warbecks Übersetzungsarbeit "ein literarisches Kabinettstück zur Verklärung einer zwar konsequenten, aber etwas erklärungsbedürftigen Heiratspolitik" (Martin Mostert, in: Katalog zur Ausstellung "Veit Warbeck und die kurzweilige Historia von der schönen Magelone" im Prediger, Schwäbisch-Gmünd 15.12.1985-9.3.1986). Der Stoff wurde später zu einem Volksbuch und in der Romantik von Tieck nachgedichtet (mit eingestreuten Liedern, die von Brahms vertont wurden, vgl. CD-Cover. 31000 Menschen kamen im Juni 1527 nach Torgau an der Elbe, um neun Tage lang die Hochzeit des 24-jährigen Kurfürsten Johann Friedrich dem Großmütigen und der 15-jährigen Sibylle von Jülich-Cleve zu feiern, auch ein großes Turnier gehörte dazu.
20 Jahre später unterliegt der Wittenberger Johann Friedrich von Sachsen während des Schmalkaldischen Krieges in der Schlacht bei Mühlberg 1547 gegen seinen Vetter Herzog Moritz von Sachsen, der sich von den protestantischen Reichsfürsten abgewandt und dem Söldnerheer Kaiser Karls V. angeschlossen hatte, verlor dadurch die Kurwürde und geriet für einige Jahre in Gefangenschaft. Nach der Schlacht bei Mühlberg übergab Sibylle Wittenberg am 24. Mai 1547 dem Kaiser, der ihr dafür große Hochachtung zollte und zog sich nach Weimar zurück (da war sie 35). Ihre Bitten um Erleichterung der Gefangenschaft ihres Gemahls, mit dem sie einen lebhaften Briefwechsel unterhielt, blieben erfolglos. Das Sibylle zugeschriebene Klaglied "Ach Gott, mich tut verlangen / nach dem der jetzt gefangen / dem liebsten Fürsten mein" findet sich auch in der Heidelberger Liederhandschrift (Nr. 62); es wird mit weiteren Belegen versehen von Albrecht Classen im Jahrbuch für Volksliedforschung 44.1999, S. 34-67 ("Neuentdeckungen zur Frauenliteratur des 15. und 16. Jahrhunderts: Beiträge von Frauen zu Liederbüchern und Liederhandschriften, ein lang verschollenes Erbe") besprochen (S. 49-52). Erst 5 Jahre später konnten beide in Coburg im September 1552 ein rührendes Wiedersehen feiern. Beide starben nur 2 Jahre später im Abstand von 14 Tagen. Beide ruhen in der Stadtkirche zu Weimar. Ein sehr lebendiges biographisches Porträt der Sibylle von Cleve zeichnet der frühere Bürgermeister von Kleve, Dr. Josef Stapper im Webportal der Stadt, näheres möge man dort bitte nachlesen.
Sowohl Lucas Cranach d. Ä. wie auch sein Sohn haben die beiden mehrfach gemalt, oft zur gleichen Zeit als Doppelporträts. Diese Bilder haben ihr eigenes Schicksal und waren Gegenstand spektakuläter Kunstraube. Am 11./12. Oktober 1992 wurde Sibylle von Cleve zusammen mit Martin Luther, Katharina von Bora und weiteren vier Cranach-Porträts aus der Schlossgalerie geraubt. Nur drei Wochen später konnten die Gemälde unter abenteuerlichen Umständen auf einem Baumarkt bei Göttingen Hehlern abgenommen werden. Der Weimarer Journalist Bernhard Hecker schilder diesen größten Raub der Weimarer Kriminalgeschichte in einer Sammlung historischer Kriminalfälle unter dem Titel "Tatort Klassikerstadt". Von den Kunstdieben selbst aber fehlt bis heute jede Spur - ja, wenn Sibylle erzählen könnte, was sie in drei Entführungswochen erlebt hat ... Dieser Fall ging trotz der unglaublichen Schlamperei des Wachmanns ("Mer hats reschelrescht de Kraft gelaehmt", TAZ Nr. 3833 vom 14.10.1992 Seite 5) nochmal gut. Anders sah es aus mit dem kleinen Tafelbild (21 x 15,5) der Sibylle, das Lucas Cranach d. J. malte und das 1995 auf der Markgrafenauktion im neuen Schloss zusammen mit seinem Gegenstück, dem Bildnis des Kurfürsten Johann Friedrich, versteigert werden sollte. "Bei der Vernissage waren etwa 3500 Leute. Das Bild in Größe einer Handspanne lag in einer aufklappbaren Vitrine zusammen mit etwa 20 Silberobjekten. Als der zuständige Mitarbeiter sie für einen Händler aufschloss, muss [der Dieb] gezielt den Deckel hochgehoben und das Holztäfelchen herausgenommen haben." (Christoph Graf Douglas) Ein Kollateralschaden der Markgrafenauktion. Niemand hatte den Dieb bemerkte. Es war Stéphane Breitwieser, ein zwanghaft veranlagter Kunstdieb, der nur für seine eigene Privatsammlung stahl und in den folgenden 6 Jahren unerkannt noch 239 Werke aus europäischen Museen stehlen konnte. Darunter Meisterwerke von Pieter Bruegel d. Ä., Lucas Cranach d. J., Antoine Watteau, einen Stich von Albrecht Dürer, Gesamtwert mind. 20 Mio. Als die Mutter von der Festnahme ihres Sohns erfuhr, versenkte sie die Antiquitäten im Rhein-Rhone-Kanal, die Gemälde - darunter auch das der Prinzessin von Cleve - schredderte und zertrümmerte sie und entsorgte sie im Müll - als Breitwieser davon später in der Zelle erfuhr, unternahm er einen Selbstmordversuch. „Mir blutet das Herz“, sagt Breitwieser, „das männliche Gegenstück zu Cranachs Frauenbildnis (das er [- selbst herzlos -] in der Vitrine zurückließ) wird auf ewig allein bleiben.“ (F.A.Z., 07.10.2006, Nr. 233 / Seite 9; Die ZEIT, 9.3.2006, Nr. 11; F.A.Z., 01.03.2006, Nr. 51 / Seite 42; Die WELT, 08.01.2005; Brand eins 1/2003)
Lucas Cranach d.J. (1515-1586): Zwei Bildnisse: 2275 (A) Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen (1995 in Baden-Baden versteigert (?)), 2275 (B) Seine Gemahlin Sibylle von Cleve (1995 bei der Vorbesichtigung geraubt, 2001 zerstört)
Mit ihr "ist die Historia von der schönen Magelona verbunden, denn als im Jahre 1527 Johann Friedrich und Prinzessin Sibylle von Cleve mit einem großen Fest den Bund der Ehe eingingen, erhielten sie sehr wahrscheinlich vom ehemaligen sächsischen Prinzenerzieher Veit Warbeck eine Übersetzung des französischen Liebes- und Ritterromans "Ein sehr lustige histori von dem Ritter mit den silbern schlüsseln und der schonenn Magelonna, fast lieplich zu lesenn ..." geschenkt. Warbecks Handschrift von 1527 wird in der Forschungsbibliothek Gotha aufbewahrt.
Der Roman handelt von der Liebe zwischen dem Grafensohn Peter und der Königstochter Magelone. Da Magelone einem anderen Manne versprochen ist, fliehen sie vom neapolitanischen Hof. Auf einer Rast schläft Magelone in den Armen ihres Ritters ein, er ist von dem Anblick so überwältigt, dass er ihr Kleid öffnet und zwischen ihren Brüsten seine ihr als Liebespfand geschenkten Ringe findet, die
in just diesem Moment von einem Raben gestohlen werden. Peter nimmt die Verfolgung auf und gerät durch allerlei Zufälle in den Orient an den Hof des Sultans von Babylonien.
Als Magelone aufwacht, überantwortet sie sich der Führung Gottes, geht als Pilgerin nach Rom und dann zu Peters Eltern. Nachdem man im Bauche eines großen Fisches die Ringe wiederfand und daraus den Tod Peters schloss, gründet Magelone auf einer Insel ein Spital und eine Kirche, die sie in Erinnerung an ihren Geliebten St.Peter nennt.
Peter ist derweil von dem ihn väterlich liebenden Sultan zu höchsten Ämtern ausersehen. Doch quälen ihn die Gedanken an die verlorene Geliebte, und er darf mit einem reichen Schatz ausgestattet heimziehen, verliert den Schatz jedoch auf einer Insel eben jener Insel der Magelone, wo sie ihn zum Ausbau ihres Spitals verwendet. Später gerät Peter als kranker Pilger dorthin zurück, wird von Magelone gepflegt, und sie erkennt ihn aus seiner Lebenserzählung als ihren Geliebten wieder. Sie feiern Hochzeit und leben noch viele Jahre glücklich in ihren Ländern.
Der Märchenstoff der Magelone geht auf Erzählungen aus dem Umkreis von 1001 Nacht zurück und ist über Südeuropa nach Frankreich gelangt, wo 1453 der anonyme Ritterroman Pierre de Provence et la belle Maguelonne entstand. Veit Warbeck (vor 1490-1534), langjähriger Berater und Diplomat des Kurfürsten Friedrich des Weisen sowie Weggefährte Luthers und Spalatins, hat sich bei seiner Übersetzung im Wesentlichen an die französische Vorlage gehalten, sie aber in protestantischem Sinne bearbeitet. Motive der Handelnden sind Liebe und Treue, Ritterlichkeit, Barmherzigkeit und Gottesfurcht. Veit Warbeck hat eben diese Tugenden dem Hochzeitspaar Johann Friedrich und Sibylle gewünscht. Wie wir heute wissen, haben beide in ihrer Lebensführung diesen Tugenden sehr wohl entsprochen. Der Briefwechsel beider während der fünfjährigen Gefangenschaft Johann Friedrichs ist ein Zeugnis ihrer innigen Liebe. (...)"
Soweit ein Auszug aus einem Beitrag von Erdmann von Wilamowitz-Moellendorff von der Herzogin Anna Amalia Bibliothek für die Wochenendbeilage der Thüringischen Landeszeitung vom 06.11.2004.
Sibylle von Cleve war die älteste Tochter von Herzog Johann III. von Kleve (1490-1539) und der Maria von Jülich-Berg (1491-1543), der Erbtochter von Herzog Wilhelm IV. von Jülich-Berg (1455-1511). Sibylle wurde 1512 geboren, drei Jahre später ihre jüngere Schwester Anna, die später die vierte Frau von Heinrich VIII. werden sollte. Zur Wahl von Anna hatte ein angeblich geschöntes Porträt von Holbein d.J. beigetragen. Die Ehe wurde nie vollzogen und ein halbes Jahr später anulliert (Anna fügte sich, blieb in England und überlebte Heinrich und alle seine Frauen.)
Das Haus Kleve pflegte offenbar eine ausgeprägte Heiratspolitik. Schon im Kindesalter wurde für Sibylla eine Verbindung mit den Wettinern angestrebt, die sich wg. anderweitiger Heiratspläne der Wettiner in Richtung des Hauses Habsburg zunächst aufgegeben wurde. Nachdem sich diese Pläne zerschlagen hatten, wurde die Verbindung des sächsischen Kurprinzen mit dem Haus Cleve-Berg doch noch in die Tat umgesetzt. Motivische Parallelen zur Erzählhandlung der Schönen Magelone in der Übertragung des aus Schwäbisch-Gmünd stammenden Veit Warbeck sind augenfällig, weitere Bezüge bieten die ausgedehnten Turnierschilderungen, die der Turnierleidenschaft des Sachsen korrespondieren und natürlich die Schönheit der bei Ihrer Heirat erst 15-jährigen Prinzessin, von deren Liebreiz das 1526 entstandene Brautbild Lucas Cranach d.Ä. der Kunstsammlungen Weimar zeugt (als Doppelporträt ausgeführt. Die politische Funktion für das höfische Publikum ist offenbar: Beweis der Wirksamkeit einer höheren Ordnung, Warbecks Übersetzungsarbeit "ein literarisches Kabinettstück zur Verklärung einer zwar konsequenten, aber etwas erklärungsbedürftigen Heiratspolitik" (Martin Mostert, in: Katalog zur Ausstellung "Veit Warbeck und die kurzweilige Historia von der schönen Magelone" im Prediger, Schwäbisch-Gmünd 15.12.1985-9.3.1986). Der Stoff wurde später zu einem Volksbuch und in der Romantik von Tieck nachgedichtet (mit eingestreuten Liedern, die von Brahms vertont wurden, vgl. CD-Cover. 31000 Menschen kamen im Juni 1527 nach Torgau an der Elbe, um neun Tage lang die Hochzeit des 24-jährigen Kurfürsten Johann Friedrich dem Großmütigen und der 15-jährigen Sibylle von Jülich-Cleve zu feiern, auch ein großes Turnier gehörte dazu.
20 Jahre später unterliegt der Wittenberger Johann Friedrich von Sachsen während des Schmalkaldischen Krieges in der Schlacht bei Mühlberg 1547 gegen seinen Vetter Herzog Moritz von Sachsen, der sich von den protestantischen Reichsfürsten abgewandt und dem Söldnerheer Kaiser Karls V. angeschlossen hatte, verlor dadurch die Kurwürde und geriet für einige Jahre in Gefangenschaft. Nach der Schlacht bei Mühlberg übergab Sibylle Wittenberg am 24. Mai 1547 dem Kaiser, der ihr dafür große Hochachtung zollte und zog sich nach Weimar zurück (da war sie 35). Ihre Bitten um Erleichterung der Gefangenschaft ihres Gemahls, mit dem sie einen lebhaften Briefwechsel unterhielt, blieben erfolglos. Das Sibylle zugeschriebene Klaglied "Ach Gott, mich tut verlangen / nach dem der jetzt gefangen / dem liebsten Fürsten mein" findet sich auch in der Heidelberger Liederhandschrift (Nr. 62); es wird mit weiteren Belegen versehen von Albrecht Classen im Jahrbuch für Volksliedforschung 44.1999, S. 34-67 ("Neuentdeckungen zur Frauenliteratur des 15. und 16. Jahrhunderts: Beiträge von Frauen zu Liederbüchern und Liederhandschriften, ein lang verschollenes Erbe") besprochen (S. 49-52). Erst 5 Jahre später konnten beide in Coburg im September 1552 ein rührendes Wiedersehen feiern. Beide starben nur 2 Jahre später im Abstand von 14 Tagen. Beide ruhen in der Stadtkirche zu Weimar. Ein sehr lebendiges biographisches Porträt der Sibylle von Cleve zeichnet der frühere Bürgermeister von Kleve, Dr. Josef Stapper im Webportal der Stadt, näheres möge man dort bitte nachlesen.
Sowohl Lucas Cranach d. Ä. wie auch sein Sohn haben die beiden mehrfach gemalt, oft zur gleichen Zeit als Doppelporträts. Diese Bilder haben ihr eigenes Schicksal und waren Gegenstand spektakuläter Kunstraube. Am 11./12. Oktober 1992 wurde Sibylle von Cleve zusammen mit Martin Luther, Katharina von Bora und weiteren vier Cranach-Porträts aus der Schlossgalerie geraubt. Nur drei Wochen später konnten die Gemälde unter abenteuerlichen Umständen auf einem Baumarkt bei Göttingen Hehlern abgenommen werden. Der Weimarer Journalist Bernhard Hecker schilder diesen größten Raub der Weimarer Kriminalgeschichte in einer Sammlung historischer Kriminalfälle unter dem Titel "Tatort Klassikerstadt". Von den Kunstdieben selbst aber fehlt bis heute jede Spur - ja, wenn Sibylle erzählen könnte, was sie in drei Entführungswochen erlebt hat ... Dieser Fall ging trotz der unglaublichen Schlamperei des Wachmanns ("Mer hats reschelrescht de Kraft gelaehmt", TAZ Nr. 3833 vom 14.10.1992 Seite 5) nochmal gut. Anders sah es aus mit dem kleinen Tafelbild (21 x 15,5) der Sibylle, das Lucas Cranach d. J. malte und das 1995 auf der Markgrafenauktion im neuen Schloss zusammen mit seinem Gegenstück, dem Bildnis des Kurfürsten Johann Friedrich, versteigert werden sollte. "Bei der Vernissage waren etwa 3500 Leute. Das Bild in Größe einer Handspanne lag in einer aufklappbaren Vitrine zusammen mit etwa 20 Silberobjekten. Als der zuständige Mitarbeiter sie für einen Händler aufschloss, muss [der Dieb] gezielt den Deckel hochgehoben und das Holztäfelchen herausgenommen haben." (Christoph Graf Douglas) Ein Kollateralschaden der Markgrafenauktion. Niemand hatte den Dieb bemerkte. Es war Stéphane Breitwieser, ein zwanghaft veranlagter Kunstdieb, der nur für seine eigene Privatsammlung stahl und in den folgenden 6 Jahren unerkannt noch 239 Werke aus europäischen Museen stehlen konnte. Darunter Meisterwerke von Pieter Bruegel d. Ä., Lucas Cranach d. J., Antoine Watteau, einen Stich von Albrecht Dürer, Gesamtwert mind. 20 Mio. Als die Mutter von der Festnahme ihres Sohns erfuhr, versenkte sie die Antiquitäten im Rhein-Rhone-Kanal, die Gemälde - darunter auch das der Prinzessin von Cleve - schredderte und zertrümmerte sie und entsorgte sie im Müll - als Breitwieser davon später in der Zelle erfuhr, unternahm er einen Selbstmordversuch. „Mir blutet das Herz“, sagt Breitwieser, „das männliche Gegenstück zu Cranachs Frauenbildnis (das er [- selbst herzlos -] in der Vitrine zurückließ) wird auf ewig allein bleiben.“ (F.A.Z., 07.10.2006, Nr. 233 / Seite 9; Die ZEIT, 9.3.2006, Nr. 11; F.A.Z., 01.03.2006, Nr. 51 / Seite 42; Die WELT, 08.01.2005; Brand eins 1/2003)
BCK - am Dienstag, 16. Januar 2007, 23:57 - Rubrik: Kulturgut
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.photolit.de/
An international databank „in the making”
PhotoLit is a freely accessable databank which aims to list photographic literature published since 1839 . It is NOT a list to order books from. At present (October 2006) PhotoLit lists ca. 32.500 entries (c. 55 MB) of books, periodicals and periodical articles which have – in a wider or more narrow sense – to do with photography in all its artistic, visual and technical aspects. The stock listed so far is only a small part of the world’s existent photographic literature – but titles are constantly added to. And we ask your assistance to make PhotoLit more complete.
As PhotoLit has been founded in Germany it yet reflects listings which are predominantly German or English language based. An internationalisation is definitely aimed for. In spite of its present language-based handicaps (see below) PhotoLit already offers sometimes remarkably interesting research results if used creatively.
The basics for PhotoLit consists of the then-8000+ titles of a private collection, that of Rolf H. Krauss in Stuttgart. Individual hints, the contents of other private libraries, of information supplied by specialized bookshops, from bibliographies, from the net – and much else - have been added since. Though the general aim is to include as much data from public collections as possible this has proved difficult due to the fact that a transfer of electronic data also needs data formating which is often too much of a demand on PhotoLit’s limited personell and technical resources.
(...) Users who want to add their own titles have now two choices: Start out from your own PhotoLit CD, or enter a title right here. The latter will then be transferred to PhotoLit at some later date.
In both cases you are asked to choose a short personalized abbreviation for your own personal book - e.g. John Miller London = JML - which is to be entered in the field “collection.
PhotoLit is maintained since 2002 by Hans Christian Adam, Schaden.com Photo Design Books and etmk
An international databank „in the making”
PhotoLit is a freely accessable databank which aims to list photographic literature published since 1839 . It is NOT a list to order books from. At present (October 2006) PhotoLit lists ca. 32.500 entries (c. 55 MB) of books, periodicals and periodical articles which have – in a wider or more narrow sense – to do with photography in all its artistic, visual and technical aspects. The stock listed so far is only a small part of the world’s existent photographic literature – but titles are constantly added to. And we ask your assistance to make PhotoLit more complete.
As PhotoLit has been founded in Germany it yet reflects listings which are predominantly German or English language based. An internationalisation is definitely aimed for. In spite of its present language-based handicaps (see below) PhotoLit already offers sometimes remarkably interesting research results if used creatively.
The basics for PhotoLit consists of the then-8000+ titles of a private collection, that of Rolf H. Krauss in Stuttgart. Individual hints, the contents of other private libraries, of information supplied by specialized bookshops, from bibliographies, from the net – and much else - have been added since. Though the general aim is to include as much data from public collections as possible this has proved difficult due to the fact that a transfer of electronic data also needs data formating which is often too much of a demand on PhotoLit’s limited personell and technical resources.
(...) Users who want to add their own titles have now two choices: Start out from your own PhotoLit CD, or enter a title right here. The latter will then be transferred to PhotoLit at some later date.
In both cases you are asked to choose a short personalized abbreviation for your own personal book - e.g. John Miller London = JML - which is to be entered in the field “collection.
PhotoLit is maintained since 2002 by Hans Christian Adam, Schaden.com Photo Design Books and etmk
BCK - am Dienstag, 16. Januar 2007, 22:50 - Rubrik: Fotoueberlieferung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Wie netbib meldet, sind die Zeitschriften von Palgrave Macmillan bis 14. Februar frei im Netz verfügbar.
Interessant scheint z. B. das
Journal of Digital Asset Management:
Journal of Digital Asset Management is the definitive new bi-monthly publication designed specifically for business executives involved in developing, deploying and maintaining DAM systems and those concerned with managing digital assets - and maximising the contribution of digital assets to strategic business goals.
Interessant scheint z. B. das
Journal of Digital Asset Management:
Journal of Digital Asset Management is the definitive new bi-monthly publication designed specifically for business executives involved in developing, deploying and maintaining DAM systems and those concerned with managing digital assets - and maximising the contribution of digital assets to strategic business goals.
Ladislaus - am Dienstag, 16. Januar 2007, 19:29 - Rubrik: Digitale Unterlagen
In http://archiv.twoday.net/stories/2915856/ schrieb ich:
"Im übrigen hat noch niemand den Vorschlag gemacht, dass auch ein Schiedsgericht - zu sehr viel günstigeren Tarifen - die Frage klären könnte, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgericht "
Nach den Akten des Staatsministeriums GLAK 233/26653 (Schreiben vom 11.4.1925) wurde aber vom Haus Baden die Frage aufgeworfen, ob man hinsichtlich des Aufwertungsanspruchs ein Schiedsgericht oder ein ordentliches Gericht einschalten solle.
Ein Schiedsgericht wäre eine attraktive Alternative zu einer (von niemandem angestrebten) Klage. Für das Haus Baden (bzw. die vom Tropf des Landes abhängige Zähringer-Stiftung, der eine eigenständige Klageposition zukommt) hätte es den Vorteil, dass ein Schiedsgericht ebenfalls ein faires Verfahren zu wesentlich günstigeren Tarifen garantiert. Für die Öffentlichkeit hätte das Schiedsgericht den Vorteil, dass Kulturgüter nicht durch stümperhafte Verhandlungen von Ministerialbürokraten preisgegeben werden.
Einschlägige Berechnungen über die Kosten bei Wax/Würtenberger (S. 39-43) zeigen deutlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten des Hauses Baden handelte, denn das Land ist nach § 2 GKG von den Gerichtskosten befreit. Wenn ein Rechststreit bei einem Streitwert von 30 Mio. Euro "deutlich mehr" als 3 Mio. Euro an Kosten verursachen würde - was kümmert das das Land? Wenn eine Partei offensichtlich unbegründete Ansprüche erhebt, kann es kein Argument für einen Vergleich sein, dass diese Partei sehr hohe Gerichtskosten hätte. Es sollte ein Vergleich auf der Basis einer gutachterlich bewusst herbeigeredeten Schwäche geschlossen werden.
Auch bei fünf Musterverfahren mit geringerem Gegenstandswert, die exemplarische Klärungen vornehmen könnten, kommen die Gutachter auf 800.000 Euro.
Dass die Möglichkeit eines Schiedsgerichts überhaupt nicht ins Kalkül gezogen wurde, verwundert angesichts der dilettantischen Machart des Gutachtens nicht weiter.
"Im übrigen hat noch niemand den Vorschlag gemacht, dass auch ein Schiedsgericht - zu sehr viel günstigeren Tarifen - die Frage klären könnte, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgericht "
Nach den Akten des Staatsministeriums GLAK 233/26653 (Schreiben vom 11.4.1925) wurde aber vom Haus Baden die Frage aufgeworfen, ob man hinsichtlich des Aufwertungsanspruchs ein Schiedsgericht oder ein ordentliches Gericht einschalten solle.
Ein Schiedsgericht wäre eine attraktive Alternative zu einer (von niemandem angestrebten) Klage. Für das Haus Baden (bzw. die vom Tropf des Landes abhängige Zähringer-Stiftung, der eine eigenständige Klageposition zukommt) hätte es den Vorteil, dass ein Schiedsgericht ebenfalls ein faires Verfahren zu wesentlich günstigeren Tarifen garantiert. Für die Öffentlichkeit hätte das Schiedsgericht den Vorteil, dass Kulturgüter nicht durch stümperhafte Verhandlungen von Ministerialbürokraten preisgegeben werden.
Einschlägige Berechnungen über die Kosten bei Wax/Würtenberger (S. 39-43) zeigen deutlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten des Hauses Baden handelte, denn das Land ist nach § 2 GKG von den Gerichtskosten befreit. Wenn ein Rechststreit bei einem Streitwert von 30 Mio. Euro "deutlich mehr" als 3 Mio. Euro an Kosten verursachen würde - was kümmert das das Land? Wenn eine Partei offensichtlich unbegründete Ansprüche erhebt, kann es kein Argument für einen Vergleich sein, dass diese Partei sehr hohe Gerichtskosten hätte. Es sollte ein Vergleich auf der Basis einer gutachterlich bewusst herbeigeredeten Schwäche geschlossen werden.
Auch bei fünf Musterverfahren mit geringerem Gegenstandswert, die exemplarische Klärungen vornehmen könnten, kommen die Gutachter auf 800.000 Euro.
Dass die Möglichkeit eines Schiedsgerichts überhaupt nicht ins Kalkül gezogen wurde, verwundert angesichts der dilettantischen Machart des Gutachtens nicht weiter.
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Ergänzend zu:
http://archiv.twoday.net/search?q=f%C3%BCrstenenteignung
Durchgesehen habe ich die Akten des Justizministeriums GLAK 234/10076
Wiederholt stellt die sich badische Regierung auf die Auffassung, die Frage der Auseinandersetzung mit dem vormaligen Regentenhaus sei abgeschlossen, in Baden bestehe angesichts der Vereinbarung über das Eigentum am Domänenvermögen kein Handlungsbedarf.
Ex post muss das als Fehleinschätzung angesprochen werden, da große Teile des staatlich verwalteten Kulturguts strittig waren. Es ist auch unverständlich, wieso man bei den Verhandlungen über den Ankauf der Kunsthallen-Gemälde bzw. den Aufwertungsanspruch des Hauses Baden nicht auch die anderen Sammlungen in der Landesbibliothek und im Landesmuseum einbezogen hat.
Im Entwurf der Reichsregierung für ein Auseinandersetzungsgesetz (DS Rechtsausschuss Nr. 198) ist § 5 interessant, der den Erwerb aufgrund Privatrechtstitel definiert: mit privaten Mitteln, durch Erbgang, Mitgift oder private Schenkung erhalten.
http://archiv.twoday.net/search?q=f%C3%BCrstenenteignung
Durchgesehen habe ich die Akten des Justizministeriums GLAK 234/10076
Wiederholt stellt die sich badische Regierung auf die Auffassung, die Frage der Auseinandersetzung mit dem vormaligen Regentenhaus sei abgeschlossen, in Baden bestehe angesichts der Vereinbarung über das Eigentum am Domänenvermögen kein Handlungsbedarf.
Ex post muss das als Fehleinschätzung angesprochen werden, da große Teile des staatlich verwalteten Kulturguts strittig waren. Es ist auch unverständlich, wieso man bei den Verhandlungen über den Ankauf der Kunsthallen-Gemälde bzw. den Aufwertungsanspruch des Hauses Baden nicht auch die anderen Sammlungen in der Landesbibliothek und im Landesmuseum einbezogen hat.
Im Entwurf der Reichsregierung für ein Auseinandersetzungsgesetz (DS Rechtsausschuss Nr. 198) ist § 5 interessant, der den Erwerb aufgrund Privatrechtstitel definiert: mit privaten Mitteln, durch Erbgang, Mitgift oder private Schenkung erhalten.
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
In dem Beitrag http://archiv.twoday.net/stories/2918302/ sprachen wir die Frage an, wie es mit den ehemals Grossherzoglichen Sammlungen zu Mannheim bestellt sei, schliesslich könnte es doch sein, dass die Markgrafen von Baden auch hier ein Schlupfloch finden, Ansprüche anzumelden.
Ehemals grossherzogliche Sammlungen befinden sich vor allem in zwei Mannheimer Museum:
*dem "rem" Reiss-Engelhorn-Museum und dem
*Mannheimer Schlossmuseum, das April 2007 wiedereröffnet werden soll.
Zum rem siehe die Museumsgeschichte:
http://www.rem-mannheim.de/index.php?id=205
Zum Schlossmuseum:
http://www.schloesser-magazin.de/de/objekte/ma/ma_zeit.php
Nach der Überführung der wichtigsten kurpfälzischen Kunstsammlungen nach München bemühten sich die Grossherzöge von Baden um Ersatz durch Ankäufe von Gemälden und Grafiken.
Bei der Erweiterung der archäologischen Sammlungen war der 1859 gegründete Mannheimer Altertumsverein besonders aktiv. 1879 genehmigte Großherzog Friedrich die Vereinigung des Großherzoglichen Hofantiquariums mit den Sammlungen des Altertumsvereins.
Zur Hofausstattung gehörte laut Civilliste-Gesetz von 1831 der rechte Schlossflügel und der Schlossgarten.
Am 10. März 1922 überließ der badische Staat vertraglich alle in den Repräsentationsräumen des Mannheimer Schlosses befindlichen Kunstgegenstände der Stadt Mannheim (wohl als Dauerleihgabe).
1995 wurden vom Land Baden-Württemberg wichtige ehemalige Ausstattungsstücke für das Mannheimer Schloss angekauft, darunter auch von Großherzog Karl Friedrich aus dem Nachlass des Kardinals Rohan erworbene Gobelins (Ausgewählte Werke aus den Sammlungen der Markgrafen und Großherzöge von Baden, Patrimoni 116, 1996, S. 90-93). Ihre Abtretung an die ehemals regierende Familie hatte für böses Blut bei der Mannheimer Bürgerschaft gesorgt, verstreute Hinweise dazu befinden sich in Karlsruher Akten (z.B. 237/36319: Gobelins als "national wertvoll" eingeschätzt). Anlässlich der Erörterung eines in der Kunsthalle befindlichen Bilds (Feodor Iwanowitsch: Die gräflich Hochbergischen Kinder ca. 1806/10) am 29.9.1920 (GLAK 237/36335), das aus Mannheim stammte, erfährt man beiläufig, dass die Mannheimer Bürgerschaft gegen die Abwanderung von Kunst aus dem Mannheimer Schloss protestiert hatte und dies auch den Landtag beschäftigt hatte.
http://www.schloesser-magazin.de/de/sonderthemen/mannheim/countdown/index.php

Wichtiger sind die Aussagen in den Akten des Staatsministeriums 233/26653. Das Finanzministerium teilte dem Staatsministerium am 29. April 1919 mit, dass auch die bisher von der Zivilliste verwalteten Kunstanstalten an den Staat übergehen: Kunsthalle (von der ein wertvoller Teil grossherzogliches Eigentum sei), Gemäldegalerie und Hofantiquariat in Mannheim sowie Schloss Favorite. Favorite hatte der Grossherzog dem Staat "geschenkt", siehe Erklärung vom 18. März 1919
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG
Die Bestände der Gemäldegalerie und des Hofantiquariums seien Eigentum des Domänengrundstocks.
Damit wurden sie von dem Vertrag 1919 eindeutig erfasst und sind in Staatseigentum übergegangen. Ansprüche auf sie hat das Haus Baden nicht mehr erhoben, soweit bekannt. Sie wären inzwischen wohl auch längst verjährt.
Ausgeklammert bleiben kann ebenfalls das ehemalige Naturalienkabinett:
http://archiv.twoday.net/stories/2898603/#3097983
Da Ansprüche offenbar nie erhoben wurden (was verwundert, ist die Eigentumslage doch gar nicht anders als bei der Kunsthalle zu werten), wird man von Landeseigentum ausgehen können und nur darauf dringen, dass dies bei einem Vergleich mit dem Haus Baden explizit anerkannt wird. Es könnte für die Kommission des Wissenschaftsministeriums nicht schaden, trotzdem sicherheitshalber einschlägige Akten des GLAK durchzusehen. In einer Ausarbeitung hat G. Mayer diese Unterlagen bereits nachgewiesen.
In der Kunsthalle ist für das Haus Baden bei den Gemälden nichts mehr zu holen (die Frage der Plastiken bleibt noch zu prüfen).
Wertvolle Bestände in Familieneigentum verwahrt das Generallandesarchiv
http://archiv.twoday.net/stories/2890191/
Sieht man von den Sammlungen in Konstanz und Salem (Jüncke sowie Waffen) der Zähringer-Stiftung ab, so bleiben neben den Kroninsignien als Sonderfall die zwischen Land, Stiftung und Haus Baden strittigen Sammlungen im
* Landesmuseum und in der
* Badischen Landesbibliothek.
Ehemals grossherzogliche Sammlungen befinden sich vor allem in zwei Mannheimer Museum:
*dem "rem" Reiss-Engelhorn-Museum und dem
*Mannheimer Schlossmuseum, das April 2007 wiedereröffnet werden soll.
Zum rem siehe die Museumsgeschichte:
http://www.rem-mannheim.de/index.php?id=205
Zum Schlossmuseum:
http://www.schloesser-magazin.de/de/objekte/ma/ma_zeit.php
Nach der Überführung der wichtigsten kurpfälzischen Kunstsammlungen nach München bemühten sich die Grossherzöge von Baden um Ersatz durch Ankäufe von Gemälden und Grafiken.
Bei der Erweiterung der archäologischen Sammlungen war der 1859 gegründete Mannheimer Altertumsverein besonders aktiv. 1879 genehmigte Großherzog Friedrich die Vereinigung des Großherzoglichen Hofantiquariums mit den Sammlungen des Altertumsvereins.
Zur Hofausstattung gehörte laut Civilliste-Gesetz von 1831 der rechte Schlossflügel und der Schlossgarten.
Am 10. März 1922 überließ der badische Staat vertraglich alle in den Repräsentationsräumen des Mannheimer Schlosses befindlichen Kunstgegenstände der Stadt Mannheim (wohl als Dauerleihgabe).
1995 wurden vom Land Baden-Württemberg wichtige ehemalige Ausstattungsstücke für das Mannheimer Schloss angekauft, darunter auch von Großherzog Karl Friedrich aus dem Nachlass des Kardinals Rohan erworbene Gobelins (Ausgewählte Werke aus den Sammlungen der Markgrafen und Großherzöge von Baden, Patrimoni 116, 1996, S. 90-93). Ihre Abtretung an die ehemals regierende Familie hatte für böses Blut bei der Mannheimer Bürgerschaft gesorgt, verstreute Hinweise dazu befinden sich in Karlsruher Akten (z.B. 237/36319: Gobelins als "national wertvoll" eingeschätzt). Anlässlich der Erörterung eines in der Kunsthalle befindlichen Bilds (Feodor Iwanowitsch: Die gräflich Hochbergischen Kinder ca. 1806/10) am 29.9.1920 (GLAK 237/36335), das aus Mannheim stammte, erfährt man beiläufig, dass die Mannheimer Bürgerschaft gegen die Abwanderung von Kunst aus dem Mannheimer Schloss protestiert hatte und dies auch den Landtag beschäftigt hatte.
http://www.schloesser-magazin.de/de/sonderthemen/mannheim/countdown/index.php

Wichtiger sind die Aussagen in den Akten des Staatsministeriums 233/26653. Das Finanzministerium teilte dem Staatsministerium am 29. April 1919 mit, dass auch die bisher von der Zivilliste verwalteten Kunstanstalten an den Staat übergehen: Kunsthalle (von der ein wertvoller Teil grossherzogliches Eigentum sei), Gemäldegalerie und Hofantiquariat in Mannheim sowie Schloss Favorite. Favorite hatte der Grossherzog dem Staat "geschenkt", siehe Erklärung vom 18. März 1919
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG
Die Bestände der Gemäldegalerie und des Hofantiquariums seien Eigentum des Domänengrundstocks.
Damit wurden sie von dem Vertrag 1919 eindeutig erfasst und sind in Staatseigentum übergegangen. Ansprüche auf sie hat das Haus Baden nicht mehr erhoben, soweit bekannt. Sie wären inzwischen wohl auch längst verjährt.
Ausgeklammert bleiben kann ebenfalls das ehemalige Naturalienkabinett:
http://archiv.twoday.net/stories/2898603/#3097983
Da Ansprüche offenbar nie erhoben wurden (was verwundert, ist die Eigentumslage doch gar nicht anders als bei der Kunsthalle zu werten), wird man von Landeseigentum ausgehen können und nur darauf dringen, dass dies bei einem Vergleich mit dem Haus Baden explizit anerkannt wird. Es könnte für die Kommission des Wissenschaftsministeriums nicht schaden, trotzdem sicherheitshalber einschlägige Akten des GLAK durchzusehen. In einer Ausarbeitung hat G. Mayer diese Unterlagen bereits nachgewiesen.
In der Kunsthalle ist für das Haus Baden bei den Gemälden nichts mehr zu holen (die Frage der Plastiken bleibt noch zu prüfen).
Wertvolle Bestände in Familieneigentum verwahrt das Generallandesarchiv
http://archiv.twoday.net/stories/2890191/
Sieht man von den Sammlungen in Konstanz und Salem (Jüncke sowie Waffen) der Zähringer-Stiftung ab, so bleiben neben den Kroninsignien als Sonderfall die zwischen Land, Stiftung und Haus Baden strittigen Sammlungen im
* Landesmuseum und in der
* Badischen Landesbibliothek.
Unter http://archiv.twoday.net/stories/2890191/ habe ich detailliert dargestellt, welche wertvollen Archivalien das Haus Baden sowohl im Karlsruher Generallandesarchiv als auch in Salem besitzt und dass es dringlich wäre, die inakzeptable Kontrolle von Unterlagen aus der Zeit vor 1918 durch das Haus Baden durch Einbeziehung in die Verhandlungen zu beenden. Ich erinnere daran, dass man mir die Benutzung des Familienarchivs verboten hat.
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Der neueste Schabernack des Landesarchivs Ba-Wü heisst Bestellsystem mit Nutzerausweis. Wenn man bedenkt, dass man per Internet nicht mehr als 5 (in Worten: fünf) Archivalieneinheiten bestellen kann, ist der ganze Aufwand eine ziemliche Lachnummer.
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/detail.php?template=hp_artikel&id=15691&id2=&sprache=de
Landesarchiv vereinfacht Benutzung - von wegen.
Erfahrungsgemäß dauert das Navigieren durch ein so langsames und träges EDV-System wie das des Landesarchivs erheblich länger als das Ausfüllen eines Bestellzettels oder eine telefonische oder Mail-Bestellung. Schon allein die Suche nach einer einzelnen Signatur kann endlos dauern. Ausserdem muss man bei jeder Archivalienbestellung auch den Benutzerzweck in einem weiteren Menü bestätigen, denn nunmehr sind nicht mehr Thema und Benutzer, sondern Thema und Archivalie verknüpft.
Zu den unzähligen Karten, die ich von Bibliotheken mit mir führe, kommt nun auch ein Benutzerausweis des Landesarchivs, auf den ich aufpassen muss. Ausserdem muss ich mir nun auch ein weiteres Passwort merken.
Die Datenschutzerklärung von Herrn Dr. Jürgen Treffeifen ist nicht weniger ein Witz, heisst es in ihr doch "Informationen, die nicht mit ihrer Identität in verbindung gebracht werden, wie zum Beispiel Nutzungsvorhaben, Nutzungszweck oder Bestellsignatur, sind keine personenbezogenen Daten". Natürlich zählt die für 5 Jahre gespeicherte Verknüpfung meiner Identitäts-Daten mit den an sich nicht personenbezogenen Daten sehr wohl zu den personenbezogenen Daten.
Aus der BenutzungsO (siehe http://archiv.twoday.net/stories/1952403/#3188606 ) ergibt sich keine Rechtspflicht, das Bestellsystem zu nutzen. Sofern man mehr als die erlaubten fünf Archivalien einsehen muss, muss man ohnehin einen Antrag stellen.
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/detail.php?template=hp_artikel&id=15691&id2=&sprache=de
Landesarchiv vereinfacht Benutzung - von wegen.
Erfahrungsgemäß dauert das Navigieren durch ein so langsames und träges EDV-System wie das des Landesarchivs erheblich länger als das Ausfüllen eines Bestellzettels oder eine telefonische oder Mail-Bestellung. Schon allein die Suche nach einer einzelnen Signatur kann endlos dauern. Ausserdem muss man bei jeder Archivalienbestellung auch den Benutzerzweck in einem weiteren Menü bestätigen, denn nunmehr sind nicht mehr Thema und Benutzer, sondern Thema und Archivalie verknüpft.
Zu den unzähligen Karten, die ich von Bibliotheken mit mir führe, kommt nun auch ein Benutzerausweis des Landesarchivs, auf den ich aufpassen muss. Ausserdem muss ich mir nun auch ein weiteres Passwort merken.
Die Datenschutzerklärung von Herrn Dr. Jürgen Treffeifen ist nicht weniger ein Witz, heisst es in ihr doch "Informationen, die nicht mit ihrer Identität in verbindung gebracht werden, wie zum Beispiel Nutzungsvorhaben, Nutzungszweck oder Bestellsignatur, sind keine personenbezogenen Daten". Natürlich zählt die für 5 Jahre gespeicherte Verknüpfung meiner Identitäts-Daten mit den an sich nicht personenbezogenen Daten sehr wohl zu den personenbezogenen Daten.
Aus der BenutzungsO (siehe http://archiv.twoday.net/stories/1952403/#3188606 ) ergibt sich keine Rechtspflicht, das Bestellsystem zu nutzen. Sofern man mehr als die erlaubten fünf Archivalien einsehen muss, muss man ohnehin einen Antrag stellen.
KlausGraf - am Montag, 15. Januar 2007, 23:24 - Rubrik: Staatsarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Montag, 15. Januar 2007, 21:14 - Rubrik: Allgemeines
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Montag, 15. Januar 2007, 20:36 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Ein Fundstück. Der Artikel ist zwar schon von 1984, aber eine interessante Frage ist es allemal, inwieweit Straßen- und Gewann-Namen geschützt werden können:
http://www.thomas-scharnowski.de/mall/strassendenkmalschutz.htm
Thomas Scharnowskis regionalgeschichtliche Fellbach-Homepage enthält übrigens neben der Online-Ausgabe einer anderweitig schwer zugänglichen Dissertation über den Pietismus in Fellbach auch die Texte einer Stadtgeschichte von 1908 und eines Heimatbuchs von 1958.
http://www.thomas-scharnowski.de/mall/strassendenkmalschutz.htm
Thomas Scharnowskis regionalgeschichtliche Fellbach-Homepage enthält übrigens neben der Online-Ausgabe einer anderweitig schwer zugänglichen Dissertation über den Pietismus in Fellbach auch die Texte einer Stadtgeschichte von 1908 und eines Heimatbuchs von 1958.
Ladislaus - am Montag, 15. Januar 2007, 10:36 - Rubrik: Kulturgut
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutz_von_Schriftzeichen
Dieser Artikel erläutert den Schutz
*von typographischen Schriftarten (bei Computerschriften: "Fonts")
* den Schutz von typographischen Gestaltungen, also gesetzter Texte
* den Schutz von handschriftlichen Schriftarten und Gestaltungen
In England Und einigen anderen Staaten) gibt es ein Copyright für das "typographical arragement", das 25 Jahre ab Erscheinen läuft.
Dies ist für das Self Archiving im Rahmen von OPEN ACCESS wichtig zu wissen, da der Verlag sich in England darauf berufen kann, wenn etwa ein Verlags-PDF in einen Dokumentenserver eingestellt wird.
Dieser Artikel erläutert den Schutz
*von typographischen Schriftarten (bei Computerschriften: "Fonts")
* den Schutz von typographischen Gestaltungen, also gesetzter Texte
* den Schutz von handschriftlichen Schriftarten und Gestaltungen
In England Und einigen anderen Staaten) gibt es ein Copyright für das "typographical arragement", das 25 Jahre ab Erscheinen läuft.
Dies ist für das Self Archiving im Rahmen von OPEN ACCESS wichtig zu wissen, da der Verlag sich in England darauf berufen kann, wenn etwa ein Verlags-PDF in einen Dokumentenserver eingestellt wird.
KlausGraf - am Sonntag, 14. Januar 2007, 22:36 - Rubrik: Open Access
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://de.wikipedia.org/wiki/Z%C3%A4hringer_Stiftung
Hauptquelle für den von Benutzer Fb78 neu angelegten Artikel war ARCHIVALIA.
Hauptquelle für den von Benutzer Fb78 neu angelegten Artikel war ARCHIVALIA.
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://mgh-new.level7.ro/dmgh_new/
Die Suche (Phrasensuche funktioniert mit "", Trunkierung mit *) macht einen guten Eindruck. Es ist allerdings nicht klar, welche Reihen bereits erfasst sind.
Wir verdanken die Mitteilung Frau Grabowsky:
http://www.annette-grabowsky.de/blog/archives/352-dMGH-Volltextsuche-beta.html
Die Suche (Phrasensuche funktioniert mit "", Trunkierung mit *) macht einen guten Eindruck. Es ist allerdings nicht klar, welche Reihen bereits erfasst sind.
Wir verdanken die Mitteilung Frau Grabowsky:
http://www.annette-grabowsky.de/blog/archives/352-dMGH-Volltextsuche-beta.html
KlausGraf - am Sonntag, 14. Januar 2007, 16:22 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.ub.uni-koeln.de/bibliothek/projekte/digiesl/index_ger.html
Über viele Jahre hinweg war dieses mit viel Geld von der DFG geförderte Projekt, über das man heute eigentlich nur noch lächeln kann, ein Ärgernis, weil man der Suchmaske auch mit viel Findigkeit nie irgendwelchen Inhalt entlocken konnte. Das hat sich geändert, allerdings ist die Qualität der JPGs für heutige Maßstäbe zu schlecht. Man sollte die etwas besseren Tiffs herunterladen.
Aachen in Werk von 1616
Über viele Jahre hinweg war dieses mit viel Geld von der DFG geförderte Projekt, über das man heute eigentlich nur noch lächeln kann, ein Ärgernis, weil man der Suchmaske auch mit viel Findigkeit nie irgendwelchen Inhalt entlocken konnte. Das hat sich geändert, allerdings ist die Qualität der JPGs für heutige Maßstäbe zu schlecht. Man sollte die etwas besseren Tiffs herunterladen.
Aachen in Werk von 1616KlausGraf - am Samstag, 13. Januar 2007, 06:40 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/01/12/neue_bibliotheksgebuhrenverordnung_in_ba~1544752
Es geht um die neue Gebührenordnung für die Landesbibliotheken in Baden-Württemberg.
Text (aktuell):
http://www.wlb-stuttgart.de/benutzung/gebuehren.html
Erwähnenswert in der neuen BiblGebVO ist etwa § 6 Abs. 1, wonach Texte (!) und Bilder aus alten Bibliotheksbeständen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden dürfen. Das bedeutet bei gemeinfreien Werken eine Einschränkung für die Leser.
Die Konsequenzen können komisch sein. So darf ich einen Text aus einem alten Buch (1840) der BLB Karlsruhe bei Präsenznutzung nicht abschreiben und ohne Erlaubnis im Netz publizieren. Wenn ich den gleichen Band über die Fernleihe etwa nach Ilmenau bestelle, richtet sich die Benutzung nach der Benutzungsordnung der UB Ilmenau (vgl. auch § 16 Leihverkehrsordnung). Aus dieser Benutzungsordnung ergibt sich für die Veröffentlichung einzelner Texte keine derartige Beschränkung.
Würde aber die UB Ilmenau selbst einen solchen Text reproduzieren wollen, müßte sie allerdings nachfragen, da sie im Rahmen der Fernleihe Nutzerin der BLB Karlsruhe ist und damit grundsätzlich der BiblGebVO unterworfen wäre, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. c der Benutzungsordnung der BLB Karlsruhe.
Ächz. Herr Steinhauer überrascht mich immer wieder durch Blitzgescheites und Vernünftiges einerseits und krude Positionen andererseits. Es ist ja nun nicht so, dass der zur Rede stehende Sachverhalt nicht "offiziell" geklärt wäre. Die entsprechenden Klärungen sind unter meiner Beteiligung im Bibliotheksdienst vorgenommen worden und ich wurde nicht müde, immer wieder darauf hinzuweisen, auch in Foren, die Herrn Steinhauer gut bekannt sind.
Rechtsverordnungen müssen hinreichend ermächtigt sein (gegen Gödan zur bayerischen ABOB). Soweit gemeinfreie Texte, die meiner Ansicht nach gemäß § 64 UrhG zu frei zugänglichen Informationsquellen zu zählen sind, weil ihnen die Gemeinfreiheit eine entsprechende Widmung verleiht, nur nach vorheriger Genehmigung veröffentlicht werden dürfen, ist das Eingriffsverwaltung und nicht Leistungsverwaltung. Es wird hier in die Kommunikationsgrundrechte eingegriffen, ohne dass der Landesgesetzgeber darüber entschieden hat.
Die Norm ist nichtig, da nicht mit den Anforderungen des BVerfG an Erlaubnisvorbehalte vereinbar, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2812929/
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/
Hier werden ohne zureichende gesetzliche Ermächtigung Benutzer kujoniert und Herr Steinhauer beanstandet das nicht! Der Zweck des Genehmigungsvorbehalts ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift nicht (anders als bei dem Fall des OLG Zweibrücken: http://de.wikipedia.org/wiki/Genehmigungsvorbehalt ) und Herr Steinhauer ignoriert diese massiven Bedenken!
Na wenigstens argumentiert er nicht so dümmlich wie Harald Müller, der mich auf Baumschulniveau widerlegt
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf
Wenn der Landesgesetzgeber möchte, dass Bibliotheken das ihnen anvertraute Kulturgut vermarkten dürfen (und darum gehts im Kern), dann muss er das in einem Gesetz regeln, das strikt eine Kollision mit der bundesrechtlichen Kompetenz für das Urheberrecht vermeidet. Es geht nicht an, dass einerseits Gemeinfreiheit in § 64 UrhG beliebige, auch kommerzielle Nutzbarkeit bedeutet, andererseits aber Länder Quasi-Immaterialgüterrechte qua Zugang errichten.
Diese sind im übrigen auch nicht mit "Open Access" vereinbar. Aber dass Baden-Württemberg Open Access fördert, habe ich ja auch noch nicht gehört.
Deutlich ist auch der Verstoß gegen Art. 3 GG. Es ist überhaupt nicht klar, was alte und wertvolle Bibliotheksbestände sind, wenn es heisst: "Texte und Bilder aus alten und wertvollen Bibliotheksbeständen dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden." Man wird diese allzu vage und unbestimmte Formulierung dahingehend verstehen können, dass die Materialien, die nur in den Sonderlesesälen benutzbar sind, darunter verstanden werden. das ist aber von Bibliothek zu Bibliothek verschieden und hängt von vielen Zufälligkeiten ab. In der Bibliothek einer Berufsakademie (von der BiblGebVO neben den beiden LBs erfasst) wird man womöglich schon ein Buch von 1899 als "alt und wertvoll" ansehen.
Unabhängig von einem Benutzungsverhältnis bindet die Vorschrift im übrigen keine Dritte, die Bibliotheksgut z.B. der Landesbibliotheken publizieren. (Das LG Hannover hat die Klage des Landes Niedersachsen gegen einen Rechtsanwalt, der Schriftstücke, die im Staatsarchiv Bückeburg liegen, publizierte, ohne Archivnutzer zu sein, aus eher formalen Gründen zurückgewiesen und damit jedenfalls die niedersächsische Ansicht von einem umfassenden, eigentumsrechtlich abzusichernden Gebührenanspruch des Staats bei Bildrechten seiner Archive nicht geteilt.)
Was meint überhaupt Text? Wo ist die Grenze zwischen Textveröffentlichung und Zitat?
Veröffentlichung meint bei den Bildern offenbar jede Reproduktion, während man bei Texten die Veröffentlichung bereits gedruckter Publikationen in keiner Hinsicht als erlaubnispflichtig betrachten kann.
Zur Editio princeps siehe außer Gödan et al. (s.o. unter Bibliotheksdienst)
http://archiv.twoday.net/stories/832672/ m.w.N.
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650
Konsequenzen drohen dem Benutzer, der sich nicht an die Norm hält, nach der VO nicht; man wird aber davon ausgehen können, dass die Einhaltung der Gebührenordnung zu den Handlungen gehört, die von einem Benutzer im Rahmen der Benutzungsordnung abverlangt werden dürfen und ein Ausschluss von der Benutzung in betracht kommt.
Soweit ein Informationszweck (Mitteilung von Editionen aus Rara und Handschriften) der Bibliothek gegeben ist, wäre eine Anzeigepflicht das mildere Mittel.
Das paternalistische Kontrollsystem, das beispielsweise schon Leibniz behinderte
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=1511&page=350&zoom=4&ocr=
wird nach kurzem bibliotheksrechtlichen Frühling 1994/95 wieder verankert und Steinhauer findets zwar kurios, setzt aber nicht die dogmatische Axt an.
Was mit den gemeinfreien Texten ihrer Hand- und Druckschriften geschieht, geht die Bibliotheken juristisch nichts an. Sie haben die Aufgabe, der Informationsfreiheit zu dienen und diese nicht zu behindern.
Eine Feststellungsklage vor dem VG Stuttgart (WLB Stuttgart) scheint angesagt ...
Es geht um die neue Gebührenordnung für die Landesbibliotheken in Baden-Württemberg.
Text (aktuell):
http://www.wlb-stuttgart.de/benutzung/gebuehren.html
Erwähnenswert in der neuen BiblGebVO ist etwa § 6 Abs. 1, wonach Texte (!) und Bilder aus alten Bibliotheksbeständen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden dürfen. Das bedeutet bei gemeinfreien Werken eine Einschränkung für die Leser.
Die Konsequenzen können komisch sein. So darf ich einen Text aus einem alten Buch (1840) der BLB Karlsruhe bei Präsenznutzung nicht abschreiben und ohne Erlaubnis im Netz publizieren. Wenn ich den gleichen Band über die Fernleihe etwa nach Ilmenau bestelle, richtet sich die Benutzung nach der Benutzungsordnung der UB Ilmenau (vgl. auch § 16 Leihverkehrsordnung). Aus dieser Benutzungsordnung ergibt sich für die Veröffentlichung einzelner Texte keine derartige Beschränkung.
Würde aber die UB Ilmenau selbst einen solchen Text reproduzieren wollen, müßte sie allerdings nachfragen, da sie im Rahmen der Fernleihe Nutzerin der BLB Karlsruhe ist und damit grundsätzlich der BiblGebVO unterworfen wäre, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. c der Benutzungsordnung der BLB Karlsruhe.
Ächz. Herr Steinhauer überrascht mich immer wieder durch Blitzgescheites und Vernünftiges einerseits und krude Positionen andererseits. Es ist ja nun nicht so, dass der zur Rede stehende Sachverhalt nicht "offiziell" geklärt wäre. Die entsprechenden Klärungen sind unter meiner Beteiligung im Bibliotheksdienst vorgenommen worden und ich wurde nicht müde, immer wieder darauf hinzuweisen, auch in Foren, die Herrn Steinhauer gut bekannt sind.
Rechtsverordnungen müssen hinreichend ermächtigt sein (gegen Gödan zur bayerischen ABOB). Soweit gemeinfreie Texte, die meiner Ansicht nach gemäß § 64 UrhG zu frei zugänglichen Informationsquellen zu zählen sind, weil ihnen die Gemeinfreiheit eine entsprechende Widmung verleiht, nur nach vorheriger Genehmigung veröffentlicht werden dürfen, ist das Eingriffsverwaltung und nicht Leistungsverwaltung. Es wird hier in die Kommunikationsgrundrechte eingegriffen, ohne dass der Landesgesetzgeber darüber entschieden hat.
Die Norm ist nichtig, da nicht mit den Anforderungen des BVerfG an Erlaubnisvorbehalte vereinbar, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2812929/
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/
Hier werden ohne zureichende gesetzliche Ermächtigung Benutzer kujoniert und Herr Steinhauer beanstandet das nicht! Der Zweck des Genehmigungsvorbehalts ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift nicht (anders als bei dem Fall des OLG Zweibrücken: http://de.wikipedia.org/wiki/Genehmigungsvorbehalt ) und Herr Steinhauer ignoriert diese massiven Bedenken!
Na wenigstens argumentiert er nicht so dümmlich wie Harald Müller, der mich auf Baumschulniveau widerlegt
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf
Wenn der Landesgesetzgeber möchte, dass Bibliotheken das ihnen anvertraute Kulturgut vermarkten dürfen (und darum gehts im Kern), dann muss er das in einem Gesetz regeln, das strikt eine Kollision mit der bundesrechtlichen Kompetenz für das Urheberrecht vermeidet. Es geht nicht an, dass einerseits Gemeinfreiheit in § 64 UrhG beliebige, auch kommerzielle Nutzbarkeit bedeutet, andererseits aber Länder Quasi-Immaterialgüterrechte qua Zugang errichten.
Diese sind im übrigen auch nicht mit "Open Access" vereinbar. Aber dass Baden-Württemberg Open Access fördert, habe ich ja auch noch nicht gehört.
Deutlich ist auch der Verstoß gegen Art. 3 GG. Es ist überhaupt nicht klar, was alte und wertvolle Bibliotheksbestände sind, wenn es heisst: "Texte und Bilder aus alten und wertvollen Bibliotheksbeständen dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden." Man wird diese allzu vage und unbestimmte Formulierung dahingehend verstehen können, dass die Materialien, die nur in den Sonderlesesälen benutzbar sind, darunter verstanden werden. das ist aber von Bibliothek zu Bibliothek verschieden und hängt von vielen Zufälligkeiten ab. In der Bibliothek einer Berufsakademie (von der BiblGebVO neben den beiden LBs erfasst) wird man womöglich schon ein Buch von 1899 als "alt und wertvoll" ansehen.
Unabhängig von einem Benutzungsverhältnis bindet die Vorschrift im übrigen keine Dritte, die Bibliotheksgut z.B. der Landesbibliotheken publizieren. (Das LG Hannover hat die Klage des Landes Niedersachsen gegen einen Rechtsanwalt, der Schriftstücke, die im Staatsarchiv Bückeburg liegen, publizierte, ohne Archivnutzer zu sein, aus eher formalen Gründen zurückgewiesen und damit jedenfalls die niedersächsische Ansicht von einem umfassenden, eigentumsrechtlich abzusichernden Gebührenanspruch des Staats bei Bildrechten seiner Archive nicht geteilt.)
Was meint überhaupt Text? Wo ist die Grenze zwischen Textveröffentlichung und Zitat?
Veröffentlichung meint bei den Bildern offenbar jede Reproduktion, während man bei Texten die Veröffentlichung bereits gedruckter Publikationen in keiner Hinsicht als erlaubnispflichtig betrachten kann.
Zur Editio princeps siehe außer Gödan et al. (s.o. unter Bibliotheksdienst)
http://archiv.twoday.net/stories/832672/ m.w.N.
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650
Konsequenzen drohen dem Benutzer, der sich nicht an die Norm hält, nach der VO nicht; man wird aber davon ausgehen können, dass die Einhaltung der Gebührenordnung zu den Handlungen gehört, die von einem Benutzer im Rahmen der Benutzungsordnung abverlangt werden dürfen und ein Ausschluss von der Benutzung in betracht kommt.
Soweit ein Informationszweck (Mitteilung von Editionen aus Rara und Handschriften) der Bibliothek gegeben ist, wäre eine Anzeigepflicht das mildere Mittel.
Das paternalistische Kontrollsystem, das beispielsweise schon Leibniz behinderte
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=1511&page=350&zoom=4&ocr=
wird nach kurzem bibliotheksrechtlichen Frühling 1994/95 wieder verankert und Steinhauer findets zwar kurios, setzt aber nicht die dogmatische Axt an.
Was mit den gemeinfreien Texten ihrer Hand- und Druckschriften geschieht, geht die Bibliotheken juristisch nichts an. Sie haben die Aufgabe, der Informationsfreiheit zu dienen und diese nicht zu behindern.
Eine Feststellungsklage vor dem VG Stuttgart (WLB Stuttgart) scheint angesagt ...
KlausGraf - am Freitag, 12. Januar 2007, 20:39 - Rubrik: Archivrecht
... werde http://weblog.histnet.ch/ werden, meint
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/3174531/
Ich hab den Feed
http://weblog.histnet.ch/feed/
mal gleich in mein Bloglines aufgenommen.
Gut gefällt mir, dass Meinungen vertreten werden, z.B. zur Plagiatsdebatte
http://weblog.histnet.ch/archives/217
Erfahrungen und Rückmeldungen meiner Studenten lassen einen von Peter Haber offenbar präferierten unaufgeregten Umgang mit dem Plagiatsproblem an den Hochschulen auch eher als angemessen erscheinen. Weitere Angaben unter
http://log.netbib.de/index.php?s=plagi
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/3174531/
Ich hab den Feed
http://weblog.histnet.ch/feed/
mal gleich in mein Bloglines aufgenommen.
Gut gefällt mir, dass Meinungen vertreten werden, z.B. zur Plagiatsdebatte
http://weblog.histnet.ch/archives/217
Erfahrungen und Rückmeldungen meiner Studenten lassen einen von Peter Haber offenbar präferierten unaufgeregten Umgang mit dem Plagiatsproblem an den Hochschulen auch eher als angemessen erscheinen. Weitere Angaben unter
http://log.netbib.de/index.php?s=plagi
Ladislaus - am Freitag, 12. Januar 2007, 11:19 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Digitized at http://www.iampeth.com/books.htm
KlausGraf - am Freitag, 12. Januar 2007, 03:55 - Rubrik: English Corner
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen